52002PC0451

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak /* KOM/2002/0451 endg. - COD 2002/0201 */

Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0124 - 0125


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 27. März 2002 nahm die Kommission die Entscheidung 2002/247/EG [1] über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak an. Auch die Verwendung von E 425 Konjak in Gelee-Süßwaren wurde bis auf Weiteres untersagt. Die Maßnahme stützte sich auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit [2].

[1] ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 69

[2] ABl. L 31 vom 1.2.2002, S.1

Die Kommission traf diese Maßnahme, nachdem mehrere Mitgliedstaaten und Drittländer sie über das mit dem Verzehr von Gelee-Süßwaren (so genannten Jelly Minicups) verbundene Risiko informiert hatten. Mehrere Kinder und ältere Menschen waren in Drittländern daran erstickt.

Neben Form und Umfang der Süßwaren führen die chemischen und physikalischen Eigenschaften von Konjak dazu, dass Gelee-Süßwaren in Minibechern ein ernsthaftes Risiko für die menschliche Gesundheit bilden.

Einige Hersteller von Gelee-Süßwaren in Minibechern tragen dem Risiko für die menschliche Gesundheit Rechnung, indem sie einen Warnhinweis auf der Lebensmittelverpackung anbringen, der das Risiko für Kinder und ältere Menschen hervorhebt. Im vorliegenden Fall reichen Warnhinweise auf dem Etikett für den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht aus, insbesondere im Hinblick auf Kinder.

Die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes E 425 Konjak ist in der Europäischen Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel [3] zulässig.

[3] ABl. L 61 vom 18.3.1995, S.1

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist es notwendig, die geltende Vorschrift zur Aufhebung der Zulassung der Verwendung von E 425 Konjak in Gelee-Süßwaren in Minibechern (so genannten Jelly Minicups) abzuändern. Außerdem sollte die Verwendung von Konjak auch in allen anderen Gelee-Süßwaren untersagt werden, da damit das gleiche Risiko verbunden ist wie mit Gelee-Süßwaren in Minibechern.

2002/0201 (COD)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak

(von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission [4],

[4] ABl. C vom , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

[5] ABl. C vom , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags [6],

[6] ABl. C vom , S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel [7] ist die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes E 425 Konjak in Lebensmitteln unter bestimmten Bedingungen zulässig.

[7] ABl. L 61 vom 18.3.1995, S.1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/5/EG (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S.59).

(2) Die Kommission hat Maßnahmen getroffen, um das Inverkehrbringen von Gelee-Süßwaren in Minibechern, die E 425 Konjak enthalten, auszusetzen, da diese sich als gefährlich erwiesen und bei mehreren Kindern und älteren Menschen in Drittländern zum Erstickungstod geführt haben.

(3) Einige Hersteller von Gelee-Süßwaren in Minibechern tragen dem Risiko für die menschliche Gesundheit Rechnung, indem sie einen Warnhinweis auf der Lebensmittelverpackung anbringen, der das Risiko für Kinder und ältere Menschen hervorhebt.

(4) Aus den Informationen seitens der Mitgliedstaaten, die Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene getroffen haben, ist zu schließen, dass Gelee-Süßwaren in Minibechern, die E 425 Konjak enthalten, ein lebensbedrohliches Risiko darstellen. Neben Form und Umfang der Süßwaren führen die chemischen und physikalischen Eigenschaften von Konjak dazu, dass Gelee-Süßwaren in Minibechern ein ernsthaftes Risiko für die menschliche Gesundheit bilden.

(5) Im vorliegenden Fall reichen Warnhinweise auf dem Etikett für den Schutz der menschlichen Gesundheit nicht aus, insbesondere im Hinblick auf Kinder.

(6) Die Bedingungen für die Verwendung von E 425 Konjak müssen in Bezug auf die Verwendung in Gelee-Süßwaren, einschließlich Gelee-Süßwaren in Minibechern (so genannten Jelly Minicups) geändert werden.

(7) Die Richtlinie 95/2/EG sollte entsprechend abgeändert werden.

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG wird in der Zeile für E 425: Konjak: (i) Konjakgummi (ii) Konjak-Glukomannan der Wortlaut ,Lebensmittel im allgemeinen (ausgenommen Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3)" durch folgenden Wortlaut ersetzt: ,Lebensmittel im Allgemeinen (ausgenommen Lebensmittel gemäß Artikel 2 Absatz 3) und Gelee-Süßwaren, einschließlich Gelee-Süßwaren in Minibechern (so genannte Jelly Minicups)".

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem [31. Dezember 2003] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

Dokumentennummer

SANCO/2002/2051

Der vorgeschlagene Rechtsakt

1. Warum ist ein Rechtsakt unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt-

Der Bereich der Lebensmittelzusatzstoffe ist in der EU vollständig harmonisiert. Vorgeschlagen wird eine Änderung der Verwendungsbedingungen für den Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak gemäß Anhang IV der Richtlinie 95/2/EG. Diese Richtlinie wurde gemäß der Rahmenrichtlinie für Lebensmittelzusatzstoffe, der Richtlinie 89/107/EWG des Rates erarbeitet, in der die Kommission gebeten wird, alle Lebensmittelzusatzstoffe, Verwendungsbedingungen und die Lebensmittelkategorien vorzuschlagen, in denen die zugelassenen Lebensmittel zusatzstoffe verwendet werden dürfen.

Am 27. März 2002 nahm die Kommission die Entscheidung 2002/247/EG [8] über die Aussetzung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Gelee-Süßwaren mit dem Lebensmittelzusatzstoff E 425 Konjak an, weil diese ein gesundheitliches Risiko darstellen. Außerdem wurde die Verwendung von E 425 Konjak in Gelee-Süßwaren bis auf Weiteres untersagt. Die Maßnahme stützte sich auf Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.

[8] ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 69.

Die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffes E 425 Konjak ist in der Europäischen Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen gemäß der Richtlinie 95/2/EG zulässig.

Im Lichte der genannten Kommissionsentscheidung müssen die derzeit zulässigen Verwendungsbedingungen für E 425 Konjak geändert werden. Deshalb ist ein Vorschlag zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel vorzulegen.

Auswirkungen auf die Unternehmen

2. Wer wird durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen sein-

- welche Wirtschaftszweige

Betroffen ist die Süßwarenindustrie, die E 425 Konjak verwendet, und die Importeure solcher Süßwaren.

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer und großer Unternehmen)

Alle Unternehmensgrößen.

- Befinden sich diese Unternehmen in bestimmten geografischen Gebieten-

Sie sind gleichmäßig geografisch verteilt.

3. Was werden die Unternehmen zu tun haben, um dem Rechtsakt nachzukommen-

Da E 425 Konjak nicht mehr zur Herstellung von Gelee-Süßwaren verwendet werden darf, muss die Produktion entsprechend angepasst werden. Alternative Zusatzstoffe sind zulässig.

4. Welche wirtschaftlichen Folgen wird der vorgeschlagene Rechtsakt voraussichtlich haben-

- für die Beschäftigung-

- für die Investitionen und die Gründung neuer Unternehmen-

- für die Wettbewerbsposition der Unternehmen-

Die europäischen Hersteller verwenden nur geringe Mengen dieses Lebensmittelzusatzstoffes in Gelee-Süßwaren. Daher wären die Auswirkungen auf die Beschäftigung minimal. Importeure solcher Erzeugnisse aus Drittländern wären ebenfalls betroffen.

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)-

Der Vorschlag enthält keine besonderen Vorschriften für KMU. Alle Unternehmen werden gleich behandelt.

Anhörung

6. Führen Sie die Organisationen auf, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt konsultiert wurden, und stellen Sie deren wichtigste Auffassungen dar.

Die betroffenen Kommissionsdienststellen wurden formgerecht konsultiert.

Angehört wurden der Verband der Schokoladen-, Plätzchen- und Süßwarenhersteller der EU (Association of the Chocolate, Biscuit and Confectionery Industries of the EU - CAOBISCO), Marinalg International und das Europäische Büro der Verbraucherverbände (BEUC). Letzteres hat sich nicht geäußert. CAOBISCO und Marinalg International hatten keine Einwände gegen den Vorschlag.