Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002) /* KOM/2002/0442 endg. */
Amtsblatt Nr. 331 E vom 31/12/2002 S. 0001 - 0011
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates legt für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für das Jahr 2002 Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängende Fangbedingungen fest. Im Anschluss an jüngste Entscheidungen internationaler Gremien, neue wissenschaftliche Gutachten und ein Urteil des Gerichtshofs muss diese Verordnung geändert werden: (1) Die Verordnung enthält eine Reihe von Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwest-Atlantik (NAFO). Die Gemeinschaft ist Vertragspartei der NAFO und muss die von dieser Organisation erlassenen Maßnahmen umsetzten. Auf einer Sondersitzung hat die NAFO im Februar 2002 folgende Maßnahmen angenommen: (a) Anhebung der Maschenöffnung in der Rochenfischerei. Die Maschenöffnung beträgt (ab 1. Juli 2002) 280 mm im Steertende. (b) Einführung eines Meldesystems für Garnelenfänge im NAFO-Gebiet 3L. (c) Verlängerung der Schonzeit für Garnelen in bestimmten Teilen des NAFO-Gebiets 3M von vorher 1. Juni bis 30. September 2002 auf nunmehr 1. Juni bis 31. Dezember 2002. (d) Anhebung der Anzahl zulässiger Fangtage für Garnelen in bestimmten Teilen des NAFO-Gebiets 3M. (e) Anhebung der TAC für Schwarzen Heilbutt im NAFO-Gebiet 3LMNO. (2) Die Konsultationen zwischen der Gemeinschaft im Namen Schwedens und der Russischen Föderation über die Zusammenarbeit in der Fischerei im Jahr 2002 wurden am 14. Februar 2002 abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Konsultationen, die den Austausch von Fangmöglichkeiten in Form von Quoten und Lizenzen betreffen, müssen nunmehr in Gemeinschaftsrecht umgesetzt werden, so dass die Fischer die neuen Fangmöglichkeiten nutzen können. (3) Im Rahmen der Fischereiberatungen zwischen der EU und Norwegen zur Fischerei im Skagerrak und Kattegat im Jahr 2002 haben die Parteien Folgendes vereinbart: "Angesichts der besonderen Umstände des Schollen-Gutachtens für 2002 haben die Parteien vereinbart, den ICES um eine Überprüfung seines Gutachtens zu diesem Bestand für 2002 zu bitten, sobald die offiziellen Statistiken zu den Schollenfängen für 2001 vorliegen." Der ICES stellt in seinem Schollen-Gutachten für das Skagerrak und Kattegat fest, dass "die Angaben für 2001 eine um 32 % höhere Voraussage für 2002 erlauben als im Jahr 2001 vorgelegt, sodass die TAC 2002 ohne erhebliche zusätzliche Gefährdung des Bestands um bis zu 32 % erhöht werden könnte." Die TAC wurde entsprechend geändert. Norwegen hat der TAC-Erhöhung im Skagerrak zugestimmt. (4) Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen haben vereinbart, 15 000 Tonnen Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern im ICES-Gebiet IIa und in der Nordsee auf Norwegen und 1 500 Tonnen Scholle im selben Gebiet von Norwegen auf die Gemeinschaft zu übertragen. (5) Auf der Ratstagung vom Dezember 2001 sind der Rat und die Kommission übereingekommen, zusätzliche wissenschaftliche Gutachten des ICES und des STECF über die Bestandslage von Seezunge in den ICES-Gebieten VIIIa,b und die zulässigen Fangmengen für 2002 einzuholen. Weder der ICES noch der STECF erachten eine Änderung des vorigen ICES-Gutachtens als angezeigt. Die Kommission hat im letzten Jahr bei der Ausarbeitung von TAC und Quotenvorschlägen zur Wiederauffuellung der Bestände die TAC entsprechend der Anlandemengen festgesetzt, die laut ICES-Fangvoraussagen eine Erhöhung der SSB um 30 % für Kabeljau und Seezunge und um 15 % für Seehecht ermöglichen. Ergab sich daraus eine Reduzierung der TAC um mehr als 50 %, so lauteten die TAC Vorschläge auf 50 % der TAC 2001. In keinem Fall wurden TAC vorgeschlagen, die eine fischereiliche Sterblichkeit von mehr als Fpa zur Folge hätten. Entsprechend dem ICES-Gutachen und den bei der Festsetzung der Vorjahres-TAC angewandten Grundsätzen wird die TAC für Scholle für das gesamte Jahr 2002 in den ICES-Gebieten VIIIa,b auf 2 710 Tonnen festgesetzt (Fpa-Regel). (6) In einem neuen wissenschaftlichen Gutachten über Hering in den ICES-Gebieten VIIg, h, j, k hat der ICES für 2002 empfohlen, dass die fischereiliche Sterblichkeit höchstens 0,35 betragen solle, was einer Fangmenge von nicht mehr als 11 000 Tonnen für das gesamte Jahr entspricht. Die TAC wurde entsprechend geändert. (7) Der Gerichtshof hat in der Rechtssache C-61/96 entschieden, dass die Zusage an Portugal, einen Teil seiner Quote in den ICES-Gebieten IX, X, CECAF-Bereich 34.1.1 zu fischen, die relative Stabilität im Gebiet VIII zerstört. Deshalb muss diese Übertragung beendet werden. (8) Auf der Jahrestagung der ICCAT vom 12. bis 19. November 2001 wurden zum ersten Mal Tabellen vorgelegt, aus denen der Grad der Ausnutzung der von der ICCAT eingeräumten Fangmöglichkeiten durch die ICCAT-Vertragsparteien abzulesen ist. Die ICCAT hat gezeigt, dass die Europäische Gemeinschaft ihre Quote für Roten Thun des Südatlantiks im Jahr 2000 um 1 696 Tonnen und ihre Quote für südatlantischen Schwertfisch um 2 Tonnen unterschritten und gleichzeitig ihre Quote für Nordatlantik-Schwertfisch um 147,5 Tonnen überschritten hat. Zur Einhaltung der von der ICCAT vorgenommenen Änderungen der Gemeinschaftsquoten ist es angesichts der nicht vollständigen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten für Roten Thun und Schwertfisch und der Überfischung der von der ICCAT für 2000 festgesetzten Quote für Nordatlantik-Schwertfisch durch bestimmte Mitgliedstaaten erforderlich, die Zuweisung der Anteile an der Über- bzw. Unterschreitung auf der Grundlage der tatsächlichen Quoten-Überschreitung bzw. -Unterschreitung durch die einzelnen Mitgliedstaaten vorzunehmen, ohne den Schlüssel für die jährliche Aufteilung der TAC gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 zu ändern. (9) Auf der außerordentlichen Tagung der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im November 2000 wurde empfohlen, Quoten für Weißen und Blauen Marlin im Atlantik festzusetzen. Die Empfehlungen sind am 26. Juni 2001 in Kraft getreten. Die Gemeinschaft ist als Vertragspartei verpflichtet, sie umzusetzen. (10) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 ist die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft festzulegen, die Weißen Thun des Nord atlantiks als Zielart befischen, ausgehend von der durchschnittlichen Anzahl an Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1993-1995 gezielte Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks ausgeübt haben. Die Gesamtzahl beträgt 1253, die wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt ist: Irland 25, Spanien 751, Frankreich 155, Vereinigtes Königreich 12 und Portugal 310. Die Gesamtzahl darf nicht überschritten werden. Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 wird die gemäß Artikel 10 Absatz 1 festgelegte Anzahl auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die von den Mitgliedstaaten gemeldete Anzahl von Fischereifahrzeugen, die im Jahr 2002 gezielte Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks ausüben wollen, beträgt mehr als 1253. Laut einer bei der Verabschiedung der Verordnung von Spanien, Frankreich und Irland abgegebenen Erklärung sind Spanien und Frankreich bereit, bis zu 25 Schiffe zu Gunsten von Irland zu streichen, falls dies für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 erforderlich ist. Die Verringerung erfolgt proportional zur Anzahl Schiffe gemäß Artikel 10 Absatz 1. Das bedeutet, dass Spanien die Zahl seiner Schiffe um 21 auf 730 und Frankreich um 4 auf 151 verringert, während Irland die Zahl seiner Schiffe von 25 auf 50 erhöht. (11) Die Verordnung enthält mehrere Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Ostsee. Diese Maßnahmen wurden von der Internationalen Ostsee-Fischereikommission (IBSFC) empfohlen. Sie sind für die Gemeinschaft als Vertragspartei bindend. Auf einer außerordentlichen Tagung im März 2001 hat die IBSFC eine bessere Selektivität der Fanggeräte für den Dorschfang mit Schleppnetzen empfohlen. Die Bestimmung über die Zwirnstärke bei 130 mm-Schleppnetzen ist in Anhang V der Verordnung einzufügen. Dem Rat wird vorgeschlagen, diesen Vorschlag sobald wie möglich anzunehmen, damit die Fischer ihre Tätigkeiten in dieser Fangsaison planen können. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur [1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4, [1] ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1181/98 (ABl. L 164 vom 9.6.1998, S. 1). auf Vorschlag der Kommission [2], [2] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat im Februar 2002 mehrere Änderungen zu ihren Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen; dabei handelt es sich um die Maschenöffnung in der Rochenfischerei, ein Meldesystem für den Garnelenfang im Gebiet 3L, die Verlängerung der Schonzeit für Garnelen in bestimmten Teilen des Gebiets 3M, eine Änderung der zulässigen Fangtage für Garnelen im Gebiet 3M und die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für Schwarzen Heilbutt. (2) Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 3 des Fischereiabkommens vom 11. Dezember 1992, das die Regierung des Königreichs Schweden mit der Regierung der Russischen Föderation geschlossen hat, hat die Gemeinschaft im Namen Schwedens Konsultationen mit der Russischen Föderation über ihre gegenseitigen Fischereirechte für 2002 geführt. (3) Im Einklang mit den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten und im Einvernehmen mit Norwegen kann die TAC für Scholle im ICES [3]-Gebiet IIIa (Kattegat und Skagerrak) für 2002 angehoben werden. [3] Internationaler Rat für Meeresforschung. (4) Die Europäische Gemeinschaft und Norwegen haben vereinbart, 15 000 Tonnen Sandaal in den Gemeinschaftsgewässern des ICES-Gebiets IIa und der Nordsee auf Norwegen und 1 500 Tonnen Scholle im selben Gebiet von Norwegen auf die Gemeinschaft zu übertragen. (5) Den jüngsten wissenschaftlichen Gutachten zufolge muss die TAC für Seezunge in den ICES-Gebieten VIIIa,b gesenkt werden. Die TAC für Hering in den ICES-Gebieten VIIg,h,j,k sollte unter Berücksichtigung der jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES für das gesamte Jahr 2000 festgesetzt werden. (6) Angesichts der Entscheidung des Gerichtshofs vom 18. April 2002 in der Rechtssache C-61/96 muss die Fußnote 2 zu der Eintragung für Sardelle in den Gebieten IX, X, CECAF-Bereich 34.1.1 gestrichen werden. (7) Auf der Jahrestagung der ICCAT vom 12. bis 19. November 2001 wurden zum ersten Mal Tabellen verabschiedet, aus denen die Überschreitung bzw. unvollständige Ausnutzung der den Vertragsparteien der ICCAT zugewiesenen Fangmöglichkeiten hervorgehen. Die ICCAT hat gezeigt, dass die Europäische Gemeinschaft im Jahr 2000 ihre Quote für Roten Thun des Südatlantiks um 1 696 Tonnen und ihre Quote für Schwertfisch des Südatlantiks um 2 Tonnen unterschritten und ihre Quote für Schwertfisch des Nordatlantiks um 147,5 Tonnen überschritten hat. (8) Zur Einhaltung der von der ICCAT vorgenommenen Änderungen der Gemeinschaftsquoten ist es angesichts der übermäßigen bzw. unvollständigen Ausnutzung der Quoten der Europäischen Gemeinschaft aufgrund der nicht vollständigen Ausnutzung der Fangmöglichkeiten für Roten Thun und Schwertfisch des Südatlantiks und der übermäßigen Nutzung der von der ICCAT für 2000 festgesetzten Fangmöglichkeiten für Nordatlantik-Schwertfisch durch bestimmte Mitgliedstaaten erforderlich, die Zuweisung der jeweiligen Anteile an der Quoten-Überschreitung bzw. -Unterschreitung auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung und Unterschreitung durch die einzelnen Mitgliedstaaten vorzunehmen, ohne den Schlüssel für die jährliche Aufteilung der TAC gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 zu ändern. (9) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 vom 14. Mai 2001 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten [4] ist die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft festzulegen, die Weißen Thun des Nordatlantiks als Zielart befischen, ausgehend von der durchschnittlichen Anzahl an Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die im Zeitraum 1993-1995 gezielte Fischerei auf Weißen Thun des Nordatlantiks ausgeübt haben. Die Gesamtzahl der Schiffe ist auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen. [4] ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1. (10) Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf ihrer außerordentlichen Tagung vom November 2000 empfohlen, Quoten für Weißen und Blauen Marlin im Atlantik festzusetzen. (11) Die Internationale Ostsee-Fischereikommission (IBSFC) hat im März 2001 Bestandserhaltungsmaßnahmen für den Dorschfang mit Schleppnetzen empfohlen. Ziffer 3 in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom 18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und damit zusammenhängenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für 2002 [5] muss deshalb geändert werden. [5] ABl. L 347 vom 31.12.2001, S. 1. (12) Die Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 sollte daher entsprechend geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 17 Absatz 1 erhält folgenden Wortlaut: "Die Verwendung von Schleppnetzen, die in irgendeinem Teil Maschen von geringerer Öffnung als 130 mm aufweisen, ist für den gezielten Fang der in Anhang IX genannten Arten verboten. Diese Maschenöffnung verringert sich auf 60 mm beim gezielten Fang von Kurzflossenkalmar (Illex illecebrosus). Für den gezielten Fang von Rochen (Rajidae) gilt ab 1. Juli 2002 eine Mindestmaschenöffnung im Steert von 280 mm." (2) In Artikel 18 wird der folgende Absatz 5 angefügt: "5 Die Mitgliedstaaten melden der Kommission täglich die Mengen Tiefseegarnelen (Pandalus borealis), die im Gebiet 3L des NAFO-Regelungsbereichs von Schiffen gefangen wurden, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in der Gemeinschaft registriert sind." (3) Anhang 1A wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. (4) Anhang 1B wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. (5) Anhang 1D wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. (6) Anhang 1E wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. (7) Anhang 1F wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. (8) in Anhang V erhält Nummer 3 folgenden Wortlaut: "(3) Abweichend von den Bestimmungen von Anhang IV der Ratsverordnung (EG) Nr. 88/98 beträgt die Mindestmaschenöffnung für den Dorschfang mit Schleppnetzen, Snurrewaden und ähnlichen Netzen 130 mm. Die Zwirnstärke beträgt bei Einfachzwirn höchstens 6 mm und bei Doppelzwirn höchstens 4 mm. Die genannte Maschenöffnung gilt für jeden Steert oder Tunnel an Bord eines Fischereifahrzeugs, der an ein Zugnetz angeschlagen ist oder angeschlagen werden kann." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den [...] Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 wird wie folgt geändert: 1) Die Eintragung zu Sprotte im Gebiet "IIIbcd (EG-Gewässer)" erhält folgenden Wortlaut: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2) Die folgende Eintragung wird angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II In Anhang 1B der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 erhalten die Eintragungen zu Sandaal im Gebiet "IIa, Nordsee", Scholle in den Gebieten "Skagerrak", "Kattegat" und "IIa (EG-Gewässer), Nordsee" folgenden Wortlaut: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III In Anhang 1D der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 erhalten die Eintragungen zu Hering im Gebiet "VIIg,h,j,k", Sardelle im Gebiet "IX, X, CECAF 34.1.1 (Gemeinschaftsgewässer)" und Scholle im Gebiet "VIIIa,b" folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG IV In Anhang 1E der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 werden die Eintragungen zu Tiefseegarnelen im Gebiet "NAFO 3M" und Schwarzer Heilbutt im Gebiet "NAFO 3LMNO" folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG V Anhang 1F der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001 wird wie folgt geändert: 1) Die Eintragungen zu Rotem Thun im Gebiet "Atlantik", östlich von 45°W, und Mittelmeer", Schwertfisch im Gebiet "Atlantik, nördlich von 5°N" und "Atlantik, südlich von 5°N" sowie Nördlicher Weißer Thun im Gebiet "Atlantik, nördlich von 5°N" erhalten folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2) Folgende Einträge für die Arten Blauer Marlin und Weißer Marlin im Gebiet "Atlantik" werden eingefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>