52002PC0307

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor /* KOM/2002/0307 endg. - CNS 2002/0135 */

Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0570 - 0573


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Die Kommission hat ihre Vorschläge über die Agrarbestimmungen POSEI / Gebiete in äußerster Randlage, darunter POSEIMA zugunsten der Azoren und Madeiras, am 29. November 2000 (KOM(2000) 791 endg.) vorgelegt. Gemäß Artikel 299 Absatz 2 EGV sollen den spezifischen Erfordernissen der Regionen in äußerster Randlage mit den POSEI-Vorschlägen besser Rechnung getragen werden.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 14. Juni 2001 abgegeben, und der Rat hat diese Verordnungen am 28. Juni 2001 förmlich erlassen.

2. Die Agrarbestimmungen der POSEI-Programme

Den landwirtschaftlichen Erzeugungen in den Regionen in äußerster Randlage kommt die Gemeinsame Agrarpolitik über die einzelnen GMO (gemeinsamen Marktorganisationen) und spezifische Maßnahmen in vollem Umfang zugute.

Die Agrarbestimmungen der POSEI-Programme berücksichtigen die ständigen Nachteile (besondere Relief- und Klimabedingungen, große Abgelegenheit, kleine Betriebsgröße) und die spezifischen Sachzwänge (keine Größenvorteile, Abhängigkeit, sehr hohe Produktionskosten).

Die Finanzierung erfolgt aus dem EAGFL-Garantie, und es sind insbesondere zwei Arten von Maßnahmen vorgesehen: eine besondere Versorgungsregelung und spezifische Beihilfen für die örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugungen.

3. Die Bestimmungen des POSEIMA-Programms betreffend die Zusatzabgabe

Damit die traditionelle Milchtierhaltung auf Madeira erhalten bleibt, hat Portugal bei der Erörterung des POSEIMA-Vorschlags im Rat beantragt, Madeira von der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor [1] freizustellen. Mit der Verordnung sind die in jedem Mitgliedstaat anwendbaren Referenzmengen festgesetzt worden.

[1] ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1.

Die Notwendigkeit, weiterhin einen Anreiz für die örtliche Erzeugung zu bieten, rechtfertigt die Nichtanwendung dieser Regelung auf Madeira. Diese Befreiung muss für eine Menge von bis zu 4 000 t gelten, die der derzeitigen Erzeugung von 2 000 t und der möglichen sinnvollen Weiterentwicklung der Erzeugung um eine Schätzmenge von höchstens 2 000 t entspricht.

Daher sieht Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirt schaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (POSEIMA) [2] vor, dass die Verordnung (EG) Nr. 3950/92 auf Madeira für die der örtlichen Milcherzeugung entsprechende Menge nicht gilt:

[2] ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

,(3) Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/921 gilt auf Madeira für eine örtliche Milcherzeugung bis zu 4 000 t nicht. ...

1 Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2001 der Kommission (ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 18)."

4. Derzeitiger Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92

Die Aufnahme der vorgenannten spezifischen Maßnahme in das POSEIMA-Programm darf die Anwendung der Abgaberegelung in Portugal nicht beeinträchtigen. Der Rat hat die Kommission mit folgender Erklärung im Protokoll der Ratstagung vom 28. Juni 2001 aufgefordert, eine Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 vorzuschlagen:

Hinsichtlich der Befreiung von der Abgabe im Milchsektor auf Madeira fordert der Rat die Kommission auf, so bald wie möglich einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor vorzulegen.

Die Auswirkungen der Befreiung müssen ausschließlich auf die Erzeuger Madeiras beschränkt sein. Daher ist die für Portugal geltende Referenzmenge um den Teil zu verringern, der den Mengen entspricht, über die die Erzeuger Madeiras derzeit verfügen. Zu diesem Zweck ist der Anhang der genannten Verordnung entsprechend zu ändern.

Der Änderungsvorschlag wird die Anwendung der Gemeinsamen Agrarpolitik nicht beeinträchtigen.

Sobald das Ziel des vorliegenden Vorschlags erreicht ist, wird die Kommission die einschlägigen Rechtsvorschriften in Anbetracht der Entwicklung der örtlichen Erzeugung prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Schritte unternehmen, damit die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 weiterhin verwirklicht werden können.

2002/0135 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

Auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die traditionelle Milchtierhaltung auf Madeira erhalten bleibt, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (POSEIMA) [5] vor, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates [6] auf Madeira für die der örtlichen Milcherzeugung entsprechende Menge nicht gilt.

[5] ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

[6] ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 603/2001 der Kommission (ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 18).

(2) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind die in jedem Mitgliedstaat geltenden Referenzmengen festgesetzt worden. Die Einführung der vorgenannten spezifischen Maßnahme darf die Anwendung der Abgabereglung in Portugal nicht beeinträchtigen. Daher ist die für Portugal geltende Referenzmenge um den Teil zu verringern, der den Mengen entspricht, über die die Erzeuger Madeiras verfügen und die zur Festsetzung dieser Referenzmenge gedient haben. Zu diesem Zweck wird der Anhang der genannten Verordnung entsprechend geändert -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

a) Im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Im Zeitraum vom 1. April 2001 bis 31. März 2002 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

c) Im Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2005 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) Im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

f) Im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 anwendbare, in Artikel 3 Absatz 2 genannte Gesamtreferenzmengen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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