52002PC0313

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen (Vorlage der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag) /* KOM/2002/0313 endg. - COD 2000/0326 */

Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0487 - 0496


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen (Vorlage der Kommission nach Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag)

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament nahm auf seiner Plenartagung vom 14. Juni 2001 den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen [1] vorbehaltlich einer Anzahl Änderungen an. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben den Vorschlag in ihren Stellungnahmen unterstützt [2].

[1] KOM(2000) 802 endg. - 2000/0326 (COD) vom 6. Dezember 2000.

[2] Abl. C , , S. und Abl. C , , S. .

Das Europäische Parlament unterstützt die Initiative der Kommission zur Errichtung eines Fonds, mit dem die Entschädigung der Opfer von Ölverschmutzungen in europäischen Gewässern verbessert werden soll, sowie zur Verhängung von Geldstrafen gegen Personen, die durch ihr grob fahrlässiges Verhalten den Schaden verursacht oder dazu beigetragen haben. Die Kommission pflichtet einer Anzahl Änderungen bei, die eine Klärung des Wortlauts bzw. des Anwendungsbereichs der Richtlinie oder sonstige redaktionelle Verbesserungen darstellen. Desgleichen ergeben mehrere Änderungen nützliche Ergänzungen des Textes. Dies gilt für Eigenart und Tätigkeiten des COPE-Fonds, seine Verknüpfung mit dem IOPC-Fonds, die Möglichkeit, Vorschüsse zu leisten und die Anfertigung eines Fortschrittsberichts über die Entwicklung des Haftungs- und Entschädigungswesens in der Seeschifffahrt auf internationaler Ebene.

Die Kommission kann jedoch Folgendes nicht akzeptieren:

* die Änderungen, die darauf abzielen, den Anwendungsbereich des COPE-Fonds auf andere Formen der Verschmutzung als Ölverschmutzung durch Tankschiffe auszudehnen: Die Kommission unterstützt zwar grundsätzlich die Verbesserung der Entschädigungsregelung für Verschmutzungsschäden durch gefährliche oder schädliche Stoffe, erachtet diese Verordnung aber nicht als geeignet für diesen Zweck. Zweck des COPE-Fonds ist es, eine weitere Entschädigungsebene oberhalb der bestehenden internationalen Entschädigungs regelung anzulegen und damit die Entschädigung bei kostspieligen Unfälle in den Gewässern der EU sicherzustellen. Er ergänzt die internationale Regelung und baut darauf auf, indem er eine dritte Deckungsebene darstellt, die mit den beiden bereits bestehenden Ebenen (CLC- und IOPC-Fonds) eng verbunden ist. Da die internationale Regelung nur Verschmutzungen durch Öltanker erfasst, muss das gleiche für den COPE-Fonds gelten. Mangels einer internationalen Regelung für Bunkeröl und andere Gefahrenstoffe wie Chemikalien ist es nicht möglich, für Verschmutzungen dieser Art eine vergleichbare Regelung zu schaffen. Die Kommission pflichtet jedoch der Auffassung bei, dass eine Regelung getroffen werden muss, um eine angemessene Entschädigung für Meeresverschmutzung durch andere Stoffe als Öl so bald wie möglich sicherzustellen.

* die Änderungen zur Einführung einer Verpflichtung der Schiffseigner, für einen Teil der Entschädigung aufzukommen: Diese Änderungen ergeben Schwierigkeiten im Bereich des internationalen Rechts. Die auf internationaler Ebene geltende rechtliche Regelung (das CLC-Übereinkommen) lässt nicht zu, dass an den Schiffseigner zusätzliche Schadensersatzansprüche gestellt werden. Die Kommission stimmt zwar dem längerfristigen Ziel zu, dass Schiffseigner, insbesondere wenn der Unfall auf ihre grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, einen bedeutenderen Beitrag zu den Zahlungen leisten sollten (die Kommission hat vorgeschlagen, die Frage bei einer Überprüfung der internationalen Regelung zu behandeln), es stuende aber im Widerspruch zu den gegenwärtig geltenden internationalen Regeln, wollte man von Schiffseignern verlangen, dass sie zum Schadenersatz beitragen. Um die Schiffseigner stärker in die Verantwortung zu nehmen und bei Fahrlässigkeit mit Strafen zu belegen, umfasst der Vorschlag der Kommission die Verhängung einer Geldstrafe gegen jeden Beteiligten, der durch grobe Fahrlässigkeit den Unfall verursacht oder dazu beigetragen hat.

* die Änderungen, mit denen die Beteiligung und Bedeutung der örtlichen Vertreter in der verschmutzten Region an bzw. in den Verfahren des COPE-Fonds-Ausschusses, eines Verwaltungsausschusses nach Beschluss 1999/468/EG, gesteigert werden soll: Berater oder die Vorabanhörung von Personen, die nicht dem Ausschuss angehören, sind für einen Verwaltungsausschuss gemäß diesem Beschluss nicht vorgesehen; vielmehr rekrutiert dieser sich ausschließlich aus Vertretern der Mitgliedstaaten. Angesichts der Aufgaben des Ausschusses, zu denen die Beteiligung am Entscheidungsprozess in Fragen von erheblicher finanzieller und rechtlicher Tragweite gehört, ist es wichtig, nach gut etablierten Verfahren mit solider Grundlage im Gemeinschaftsrecht vorzugehen.

* die Änderung mit dem Ziel, die Entschädigung für Umweltschäden zu erweitern: Nach Ansicht der Kommission muss die internationale Regelung (und damit der COPE-Fonds) geändert werden, um den Deckungsbereich bei Umweltschäden zu erweitern. Wenn die internationale Regelung und der COPE-Fonds, der diese ergänzen soll, zwei unterschiedliche Begriffsbestimmungen aufwiesen, würde dies zu ernsten praktischen und rechtlichen Komplikationen führen. Es würde zudem erheblicher Mittel bedürfen, wollte man die Berechtigung von Ansprüchen durch den COPE-Fonds prüfen lassen, und detaillierte Leitlinien dafür erfordern, welche Umweltschäden und gegebenenfalls auf welche Weise diese auszugleichen wären. Der COPE-Fonds ist nicht dafür eingerichtet, solche Funktionen wahrzunehmen. Daher sollten die Bemühungen dahin gehen, die Entschädigung für Umweltschäden nach dem Beispiel vergleichbarer Regelungen zu verbessern, die im Wege einer Änderung der internationalen Regelung in das Gemeinschaftsrecht und so auch in den COPE-Fonds Eingang finden.

* die Änderung, durch die der Zeitraum zur Beschaffung der Mittel für den COPE-Fonds von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt werden soll: Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass auf diese Weise die Entschädigung beschleunigt würde. Die Kommission glaubt jedoch nicht, dass die Änderung diese Wirkung haben würde. Schadensersatzansprüche können nicht befriedigt werden, ehe sie nicht geprüft wurden, und können nicht geprüft werden, bevor sie erhoben wurden. Anspruchssteller bedürfen gewöhnlich einiger Zeit, um ihre Verluste zu bewerten. Angesichts des Zeitbedarfs solcher Verfahren hielt die Kommission eine einjährige Frist für ausreichend und ist dabei im Vergleich zu der internationalen Regelung noch recht streng. Der begrenzte Nutzen dieser Änderung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für die Ölempfänger schwierig ist, möglicherweise erhebliche Mittelbeträge kurzfristig verfügbar zu machen.

* die Änderung zur Begriffsbestimmung von ,Bunkeröl'. Der Begriff ,Bunkeröl' wird in der Verordnung nicht benutzt. Somit ist diese Begriffsbestimmung unnötig.

Gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ändert die Kommission daher ihren Vorschlag.

2000/0326 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern und damit in Verbindung stehende Maßnahmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission [3],

[3] ABl. C [...], [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [4],

[4] ABl. C [...], [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [5],

[5] ABl. C [...], [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [6],

[6] ABl. C [...], [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss sichergestellt werden, dass Personen oder Organisationen, denen mittelbar oder unmittelbar Verschmutzungsschäden durch Öl entstanden sind, das in europäischen Gewässern aus Tankschiffen ausgeflossen ist oder abgelassen wurde, so umfassend und angemessen wie möglich entschädigt werden können.

(2) Die internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung für die Ölverschmutzung durch Schiffe, die durch das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung von 1992 und durch das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung von 1971, geändert durch das Protokoll von 1992, festgelegt wurde, umfasst bereits einige wichtige Garantien in dieser Hinsicht.

(3) Der in der internationalen Regelung vorgesehene Entschädigungshöchstbetrag gilt als unzureichend zur Deckung der Kosten vorhersehbarer Ereignisse in Europa.

(4) Ein erster Schritt, den Schutz der durch einen Ölunfall in Europa Geschädigten zu verbessern, ist die beträchtliche Erhöhung des für solche Unfälle zur Verfügung stehenden Entschädigungshöchstbetrags. Dies könnte in Ergänzung der bestehenden internationalen Regelung durch die Schaffung eines internationalen Ergänzungsfonds erreicht werden. Bis jedoch ein solcher Fonds in allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten voll einsetzbar ist und angemessenen Schutz gegen Unfälle in EU-Gewässern bietet, soll ein europäischer Fonds errichtet werden, um Antragsteller zu entschädigen, die im Rahmen der internationalen Entschädigungsregelung nicht voll entschädigt werden konnten, weil die Gesamtheit der begründeten Ansprüche den im Rahmen des Fondsübereinkommens zur Verfügung stehenden Entschädigungshöchstbetrag übersteigt.

(5) Die Regeln, Grundsätze und Verfahren eines europäischen Fonds zur Entschädigung für Verschmutzung müssen denen des IOPC-Fonds entsprechen, um Rechtsunsicherheit für Geschädigte, die Schadenersatz beantragen, zu vermeiden und ein ineffizientes Vorgehen oder die Überschneidung mit der im Rahmen des IOPC-Fonds geleisteten Arbeit zu verhindern.

(6) Aufgrund des Verursacherprinzips sollten die Kosten für Ölunfälle von den Unternehmen getragen werden, die an der Beförderung von Öl auf dem Seeweg beteiligt sind.

(7) Durch harmonisierte Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bereitstellung einer zusätzlichen Entschädigung für Unfälle in Europa werden die Kosten solcher Unfälle auf alle Mitgliedstaaten verteilt.

(8) Dies ist zur Zeit am wirksamsten durch einen auf Gemeinschaftsebene errichteten Entschädigungsfonds (COPE-Fonds) zu erreichen, der auf der bestehenden internationalen Regelung aufbaut.

(9) Der COPE-Fonds kann seine Ausgaben von den an dem Ölverschmutzungsereignis beteiligten Parteien zurückfordern, soweit das Völkerrecht dies zulässt.

(10) Da es sich bei den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen um Verwaltungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] handelt, sollten sie unter Anwendung des in Artikel 4 dieses Beschlusses festgelegten Verfahrens erlassen werden. Die Kommission wird zu gegebener Zeit die Möglichkeit prüfen, die tägliche Verwaltung des COPE-Fonds der gemäß der Verordnung (EG) Nr. .../... eingerichteten Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs zu übertragen.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11) Da die angemessene Entschädigung der durch Ölunfälle Geschädigten allein nicht ausreicht, um einzelne am Erdöltransport zur See beteiligte Unternehmen zur Anwendung der nötigen Sorgfalt zu veranlassen, sind darüber hinaus Geldstrafen für alle Personen vorzusehen, die durch rechtswidrige vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen zu einem Ereignis beigetragen zu haben.

(12) Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ist eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates das geeignetste Rechtsinstrument, da sie in allen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt, wodurch das Risiko einer uneinheitlichen Anwendung in den Mitgliedstaaten weitgehend ausgeschaltet wird.

(13) Über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen hinaus sollte gleichzeitig die bestehende internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung für Ölverschmutzung überprüft werden, um einen engeren Zusammenhang zwischen den Verantwortlichkeiten und Handlungen der am Seeverkehr Beteiligten und ihrer Haftbarmachung herzustellen. Insbesondere sollte der Schiffseigner unbegrenzt haften, wenn nachgewiesen ist, dass die Verschmutzungsschäden auf grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen sind; die Haftungsregelung sollte nicht ausdrücklich zahlreiche andere maßgeblich am Seeverkehr Beteiligte schützen und die Entschädigung für Umweltschäden sollte anhand vergleichbarer im Rahmen des Gemeinschaftsrechts eingeführter Entschädigungsregelungen überprüft und ausgeweitet werden; darüber hinaus müssen Fortschritte im Hinblick auf eine Regelung der Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe erzielt werden.

(13a) Diese Verordnung sollte im Lichte von Änderungen der ihr zu Grunde liegenden internationalen Entschädigungsregelung für Ölverschmutzung geändert werden, um so Unstimmigkeiten zwischen den beiden Regelungen zu vermeiden-

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ziel

Durch diese Verordnung soll eine angemessene Entschädigung für Verschmutzungsschäden in den Gewässern der Union sichergestellt werden, die auf die Beförderung von Erdöl auf dem Seeweg zurückzuführen sind, indem die bestehende internationale Haftungs- und Entschädigungsregelung auf Gemeinschaftsebene ergänzt wird; darüber hinaus wird eine Geldstrafe für jede Person eingeführt, die nachweislich durch rechtswidrige vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen zu einem Ereignis beigetragen hat, das zu einer Ölverschmutzung führte.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt

1. für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind:

a) im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Mitgliedstaats und

b) in der nach Völkerrecht festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder, wenn ein Mitgliedstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;

2. für Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. "Haftungsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung von 1992.

2. "Fondsübereinkommen" bedeutet das Internationale Übereinkommen über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden in der Fassung von 1971, geändert durch das Protokoll von 1992.

3. "Öl" bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird.

4. "Beitragspflichtiges Öl" bedeutet Rohöl und Heizöl entsprechend der Begriffsbestimmung unter den Buchstaben a) und b):

(a) "Rohöl" bedeutet jedes natürlich in der Erde vorkommende fluessige Kohlenwasserstoffgemisch, gleichviel ob es für Beförderungszwecke behandelt worden ist oder nicht. Dazu gehören auch Rohöle, aus denen bestimmte Destillatsteile entfernt worden sind (gelegentlich als leicht destillierte Rohöle bezeichnet) oder denen bestimmte Destillatsteile zugesetzt worden sind (gelegentlich als "versetzte" oder "aufbereitete Rohöle" bezeichnet).

(b) "Heizöl" bedeutet schwere Destillate oder Rückstände von Rohöl oder Gemische solcher Stoffe, die zur Verwendung als Heizmaterial für die Erzeugung von Wärme oder Energie bestimmt sind und deren Qualität der Spezifikation der "American Society for Testing and Materials" für Nummer vier Heizöl (Bezeichnung D 396-69) entspricht oder schwerer ist als dieses.

5. "Tonne" bedeutet in Bezug auf Öl eine Tonne nach metrischem System.

6. "Umschlagplatz" bedeutet jeden Platz für die Lagerung von Öl als Massengut, der geeignet ist, zu Wasser befördertes Öl aufzunehmen, einschließlich jeder vor der Küste gelegenen und mit einem solchen Platz verbundenen Anlage.

7. "Ereignis" bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen. Besteht ein Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, gilt als Zeitpunkt seines Auftretens der Zeitpunkt des ersten Vorfalls.

8. "Person" bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschließlich von Staaten und ihren Gebietskörperschaften.

9. "IOPC-Fonds" bedeutet den durch das Fondsübereinkommen errichteten Internationalen Entschädigungsfonds für Ölverschmutzungsschäden.

Artikel 4 Errichtung eines Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern

Hiermit wird ein Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzung in europäischen Gewässern (im folgenden "COPE-Fonds" genannt) für folgende Zwecke eingerichtet:

(a) Entschädigung für Verschmutzungsschäden zu bieten, soweit der durch das Haftungsübereinkommen und durch das Fondsübereinkommen gewährte Schutz nicht ausreicht; und

(b) die in dieser Verordnung aufgeführten hiermit verbundenen Aufgaben zu erfuellen.

Artikel 5 Entschädigung

1. Der COPE-Fonds zahlt jedem, der auf Grund des Fondsübereinkommens Anspruch auf Entschädigung für Verschmutzungsschäden hat, jedoch im Rahmen dieses Übereinkommens nicht voll und angemessen entschädigt werden konnte, weil die Gesamtheit der begründeten Ansprüche die im Rahmen des Fondsübereinkommens für die Entschädigung zur Verfügung stehenden Mittel übersteigt, eine Entschädigung.

2. Für die Prüfung, ob ein Anspruch auf Entschädigung auf Grund des Fondsübereinkommens besteht, finden die Bestimmungen des Fondsübereinkommens und die darin vorgesehenen Verfahren Anwendung.

3. Der COPE-Fonds zahlt eine Entschädigung erst dann aus, wenn die Prüfung gemäß Absatz 2 von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 genehmigt wurde.

4. Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission es ablehnen, dem Eigentümer, Ausrüster oder Betreiber des an dem betreffenden Ereignis beteiligten Schiffs beziehungsweise deren Vertretern eine Entschädigung zu zahlen. Sie kann darüber hinaus die Auszahlung einer Entschädigung an alle Personen, die in Bezug auf die Beförderung, während der das Ereignis eintrat, in einem Vertragsverhältnis mit dem Beförderer standen, oder an jede andere direkt oder indirekt an dieser Beförderung beteiligte Person verweigern. Die Kommission legt gemäß Artikel 9 Absatz 2 fest, welche Antragsteller gegebenenfalls unter diese Kategorien fallen, und beschließt entsprechend.

5. Der Gesamtbetrag der vom COPE-Fonds für ein einzelnes Ereignis zu zahlenden Entschädigung ist so begrenzt, dass die Gesamtsumme aus diesem Betrag und dem Betrag, der nach dem Haftungsübereinkommen und dem Fondsübereinkommen tatsächlich für Verschmutzungsschäden gezahlt worden ist, im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung eine Milliarde EUR nicht übersteigt.

6. Übersteigt der Betrag der festgestellten Ansprüche die nach Absatz 5 zu zahlende Gesamtsumme der Entschädigung, so wird der zur Verfügung stehende Betrag so aufgeteilt, dass jeweils das Verhältnis zwischen dem festgestellten Anspruch und dem Entschädigungsbetrag, den der Geschädigte nach dieser Verordnung tatsächlich erhalten hat, für alle Geschädigten dasselbe ist.

6a. Unbeschadet des Artikels 6 muss der COPE-Fonds die Möglichkeit vorsehen, den Geschädigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem ihr Anspruch gemäß Absatz 2 anerkannt worden ist, einen Vorschuss zu zahlen.

Artikel 6 Beiträge der Ölempfänger

1. Alle Personen, die jährlich insgesamt mehr als 150.000 Tonnen beitragspflichtiges Öl erhalten, das auf dem Seeweg zu Häfen oder Umschlagplätzen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befördert worden ist, und die Beiträge für den IOPC-Fonds erbringen müssen, sind auch gegenüber dem COPE-Fonds beitragspflichtig.

2. Beiträge werden nur nach einem in den Rahmen dieser Verordnung fallenden Ereignis erhoben, das die Entschädigungshöchstgrenze des IOPC-Fonds übersteigt oder zu übersteigen droht. Der Gesamtbetrag der Beiträge, die für jedes Ereignis zu erheben sind, wird von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 festgelegt. Auf der Grundlage dieses Beschlusses berechnet die Kommission für jede in Absatz 1 genannte Person die Beitragssumme anhand eines Festbetrags für jede Tonne beitragspflichtiges Öl, die diese Person erhalten hat.

3. Die in Absatz 2 genannten Beträge werden errechnet, indem die Gesamtsumme der zu entrichtenden Beiträge durch die Gesamtsumme des in allen Mitgliedstaaten im betreffenden Jahr erhaltenen beitragspflichtigen Öls geteilt wird.

4. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass jede Person, die in seinem Hoheitsgebiet beitragspflichtiges Öl in solchen Mengen erhält, dass sie einen Beitrag zum COPE-Fonds leisten muss, in einer Liste aufgeführt wird, die von der Kommission entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Artikels anzulegen und auf dem Laufenden zu halten ist.

5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission Namen und Anschrift aller Personen mit, die hinsichtlich dieses Staates verpflichtet sind, gemäß diesem Artikel Beiträge zum COPE-Fonds zu leisten, und macht Angaben über die maßgeblichen Mengen beitragspflichtigen Öls, die diese Personen während des vorangegangenen Kalenderjahrs erhalten haben.

6. Für die Feststellung, welche Personen zu einer bestimmten Zeit dem COPE-Fonds gegenüber beitragspflichtig sind, und für die Bestimmung der Ölmengen, die gegebenenfalls für jede dieser Personen bei der Festsetzung ihrer Beiträge zu berücksichtigen sind, gelten die Angaben in der Liste bis zum Beweis des Gegenteils als richtig.

7. Die Beiträge sind an den COPE-Fonds zu zahlen und müssen spätestens ein Jahr, nachdem die Kommission die Einziehung von Beiträgen beschlossen hat, vollständig eingegangen sein.

8. Die in diesem Artikel genannten Beiträge werden ausschließlich zur Entschädigung für Verschmutzungsschäden gemäß Artikel 5 verwendet.

9. Überschüssige Mittel, die für ein bestimmtes Ereignis eingezogen und nicht zur Entschädigung für in Zusammenhang mit diesem Ereignis aufgetretene Schäden oder für einen unmittelbar damit in Verbindung stehenden Zweck ausgezahlt wurden, werden der Person, die den Beitrag geleistet hat, spätestens sechs Monate nach Abschluss der Entschädigungsverfahren für dieses Ereignis erstattet.

10. Erfuellt ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen in Bezug auf den COPE-Fonds nicht und entsteht dem COPE-Fonds dadurch ein finanzieller Schaden, so ist dieser Mitgliedstaat dem COPE-Fonds gegenüber hierfür schadenersatzpflichtig.

11. Die für ein Ereignis aus dem COPE-Fonds zu leistende Entschädigung übersteigt nicht die Höhe der Beiträge, die für dieses Ereignis gemäß diesem Artikel erhoben wurden und eingegangen sind.

Artikel 7 Eintrittsrechte

Der COPE-Fonds tritt bezüglich aller Entschädigungsbeträge, die von ihm gemäß Artikel 5 gezahlt worden sind, in die dem Empfänger der Entschädigung nach dem Haftungsübereinkommen oder dem Fondsübereinkommen zustehenden Rechte ein.

Artikel 8 Vertretung und Verwaltung des COPE-Fonds

1. Die Kommission vertritt den COPE-Fonds. Sie übernimmt in dieser Hinsicht die in dieser Verordnung vorgesehenen sowie alle anderen für das ordnungsgemäße Funktionieren des COPE-Fonds erforderlichen Aufgaben.

2. Die Kommission fasst nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 die folgenden Beschlüsse hinsichtlich der Verwaltung des COPE-Fonds:

a) sie legt die gemäß Artikel 6 zu erhebenden Beiträge fest;

b) sie genehmigt die Regelung von Ansprüchen gemäß Artikel 5 Absatz 3 und beschließt über die Verteilung des zur Verfügung stehenden Entschädigungsbetrags unter die Geschädigten entsprechend Artikel 5 Absatz 6;

c) sie beschließt über Auszahlungen an Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 4; und

d) sie legt fest, unter welchen Bedingungen vorläufige Zahlungen in Bezug auf bestimmte Ansprüche geleistet werden können, um sicherzustellen, dass Geschädigte so schnell wie möglich entschädigt werden.

Artikel 9 Ausschuss

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss für den COPE-Fonds unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Verwaltungsverfahren nach Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden.

Der in Artikel 4 Absatz 3 vorgesehene Zeitraum wird auf einen Monat festgesetzt.

2 a. Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament einen jährlichen Tätigkeitsbericht.

Artikel 9 a Zusammenarbeit mit dem IOPC-Fonds

Der COPE-Fonds legt in enger Zusammenarbeit mit dem IOPC-Fonds klare Verwaltungsregeln für die Zusammenarbeit zwischen den beiden Fonds fest. Diese Regeln müssen auf den Grundsätzen der Transparenz, der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit beruhen.

Artikel 10 Strafen

1. Die Mitgliedstaaten legen ein System fest, nach dem jede Person, die von einem Gericht für schuldig befunden wurde, durch rechtswidrige vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen zu einem Ereignis beigetragen zu haben, das in einem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Gebiet zu Ölverschmutzung führte oder zu führen drohte, mit einer Geldstrafe belegt wird.

2. Die nach Absatz 1 verhängten Strafen berühren nicht die zivilrechtliche Haftung der betroffenen Parteien nach Maßgabe dieser Verordnung oder anderer Bestimmungen und sind unabhängig von dem Schaden, der durch das Ereignis verursacht wurde. Sie werden hoch genug angesetzt, um die Person von einem weiteren Verstoß oder von der Fortsetzung des Verstoßes abzuschrecken.

3. Die in Absatz 1 genannten Strafen können nicht durch eine Versicherung gedeckt werden.

4. Der Beklagte kann gegen die in Absatz 1 genannten Strafen Berufung einlegen.

Artikel 10 a Bewertung

1. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen Bericht über die Fortschritte auf internationaler Ebene bei der Verbesserung der internationalen Haftungs- und Entschä digungsregelung vor und beurteilt darin insbesondere Fortschritte hinsichtlich:

a. einer Erhöhung der Haftung der Schiffseigner im Rahmen des Haftungsübereinkommens;

b. der Streichung des Verbots von Schadenersatzansprüchen für Verschmutzungsschäden gegenüber Charterer, Ausrüster und Betreiber des Schiffes in Artikel III Absatz 4 Buchstabe c des Haftungsübereinkommens;

c. einer Erhöhung der Entschädigungs summen im Rahmen des IOPC-Fonds;

d. einer Ausweitung der Entschädigungen für Umweltschäden im Lichte vergleichbarer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener Entschädigungsregelungen;

e. der Einführung wirksamer Regelungen für die Haftung und Entschädigung für Verschmutzungsschäden, die durch die bestehende Regelung nicht erfasst werden, insbesondere Schäden durch gefährliche oder schädliche Stoffe außer Öl und durch zum Betrieb oder Antrieb von Schiffen eingesetztes Öl unabhängig von Art oder Größe des Schiffes.

2. Kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Fortschritte im Sinne von Absatz 1 unzureichend sind, unterbreitet sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Einführung einer europäischen Haftungs- und Entschädigungsregelung für Umweltverschmutzung durch Seeschiffe.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab [12 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]