Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Beschlusses 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung /* KOM/2002/0272 endg. - ACC 2002/0087 */
Amtsblatt Nr. 227 E vom 24/09/2002 S. 0376 - 0376
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland geschlossene Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) [1] wurde mit Beschluss 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 [2] genehmigt. [1] Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung, ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62. [2] ABl L 229 vom 17.8.1998, S. 61. Mit Artikel 12 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens betraut ist. In Artikel 3 des Ratsbeschlusses über die Genehmigung des MRA werden der Kommission bestimmte Aufgaben übertragen (z.B. Informationsaustausch und Überprüfungen bezüglich der von den Vertragsparteien angewandten Rechtsvorschriften), die sie nach Konsultation des hierzu vom Rat eingesetzten Besonderen Ausschusses wahrnimmt; ferner wird die Kommission - in Abstimmung mit dem Besonderen Ausschuss - damit betraut, den von der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in bestimmten Fällen festzulegen. In den anderen Fällen ist der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuss vom Rat zu bestimmen. Inzwischen wurden entsprechende Abkommen (MRAs) auch mit Australien, Kanada, den Vereinigten Staaten von Amerika und Japan geschlossen. Die in den verschiedenen MRAs vorgesehenen entsprechenden Verfahren sind unterschiedlich, und sie sollen mit dieser Änderung einander angeglichen werden. Der Gemischte Ausschuss ist nicht befugt, neue sektorale Anhänge aufzunehmen und die Rahmenbestimmungen des MRA zu ändern. Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses beschränken sich somit auf die laufende Verwaltung des Abkommens und Änderungen der sektoralen Anhänge. Dass der Rat zu solchen rein technischen Fragen seine Zustimmung geben muss, wird als nicht effizienter Einsatz von Ressourcen angesehen und hat sich in der Praxis als absolut schwerfällig erwiesen. Daher wird vorgeschlagen, den Ratsbeschluss über die Genehmigung des MRA dahingehend zu ändern, dass die Kommission ermächtigt wird, den Standpunkt für den Gemischten Ausschuss festzulegen. 2002/0087 (ACC) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Beschlusses 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie Artikel 300 Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission [3], [3] ABl. C ... vom ..., S. ... in Erwägung nachstehenden Grundes: (1) Im Hinblick auf eine effiziente Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung [4] (im Folgenden "das Abkommen" genannt) ist es erforderlich, den Beschluss 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 [5] zu ändern, damit die Kommission ermächtigt wird, alle erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung des Abkommens zu ergreifen - [4] ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 62. [5] ABl. L 229 vom 17.8.1998, S. 61. BESCHLIESST : Einziger Artikel Artikel 3 des Beschlusses 98/509/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt : "Artikel 3 1. Die Kommission, unterstützt durch den vom Rat ernannten Besonderen Ausschuss, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. Die Kommission nimmt nach Konsultation des Besonderen Ausschusses die Benennungen, die Notifikationen, den Informationsaustausch und die Informationsersuchen gemäß dem Abkommen vor. 2. Der von der Gemeinschaft in dem Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt wird nach Konsultation des Besonderen Ausschusses nach Absatz 1 von der Kommission festgelegt." Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident