Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens /* KOM/2002/0174 endg. */
Amtsblatt Nr. 203 E vom 27/08/2002 S. 0045 - 0046
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Das neue AKP-EG-Partnerschaftsabkommen wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet und dann zur Ratifizierung vorgelegt. Nach Artikel 366 Absatz 3 des geänderten Abkommens von Lomé trifft der AKP-EG-Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen. Übergangsmaßnahmen wurden für den Zeitraum nach dem Außerkrafttreten des geänderten Vierten AKP-EG-Abkommens am 29. Februar 2000 getroffen (Beschluss des AKP-EG-Botschafterausschusses vom 28. Februar 2000). Der Beschluss galt bis zum 1. August 2000. Für diesen Zeitraum wurde der überwiegende Teil der Bestimmungen des geänderten Abkommens von Lomé verlängert. Für die Zeit zwischen dem 2. August 2000 und dem Inkrafttreten des neuen Abkommens wird nach Beschluss Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über Übergangsmaßnahmen der überwiegende Teil der Bestimmungen des neuen Abkommens vorläufig angewandt. Beschluss Nr. 1/2000 gilt nach seinem Artikel 7 nicht länger als bis zum 1. Juni 2002. In dem Beschluss ist jedoch auch vorgesehen, dass der AKP-EG-Ministerrat beschließen kann, seine Geltungsdauer zu verlängern. Ein solcher Beschluss ist erforderlich, da das Abkommen wegen Verzögerungen bei der Ratifizierung nicht bis zum 1. Juni 2002 in Kraft treten kann. Nach dem Verfahren des Artikels 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist der Standpunkt der Gemeinschaft zu den Übergangsmaßnahmen für den genannten Zeitraum vom Rat der Europäischen Union festzulegen. Nach Auffassung der Kommission sollte der Rat den im Entwurf beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des AKP-EG-Ministerrates zur Verlängerung der Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. Juni 2002 bis zum Inkrafttreten des Abkommens annehmen. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 des AKP-EG-Ministerrates vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 310, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 30 des Vierten AKP-EG-Abkommens, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, (im Folgenden "Abkommen von Lomé" genannt) wird ein Ministerrat mit den im Abkommen von Lomé festgelegten Befugnissen eingesetzt. (2) Nach Artikel 366 Absatz 3 des Abkommens von Lomé trifft der Ministerrat gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßnahmen. (3) Mit Beschluss vom 27. Juli 2000 traf der AKP-EG-Ministerrat Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, die jedoch nur bis zum 1. Juni 2002 gelten. Angesichts des Standes der Ratifizierung ist eine Verlängerung des Beschlusses erforderlich. (4) Die Gemeinschaft muss ihren Standpunkt im Ministerrat zu dem von diesem zu fassenden Beschluss zur Verlängerung der Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum nach dem Außerkrafttreten der geltenden Übergangsmaßnahmen festlegen - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Standpunkt der Gemeinschaft im Ministerrat zur Verlängerung der Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem 2. Juni 2002 und dem Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses. Geschehen zu Brüssel am ... Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Entwurf eines BESCHLUSSES DES AKP-EG-MINISTERRATES zur Verlängerung des Beschlusses Nr. 1/2000 vom 27. Juli 2000 über die Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens DER AKP-EG-MINISTERRAT - gestützt auf das am 15. November 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert am 4. November 1995 in Port Louis, (im Folgenden "Abkommen von Lomé" genannt), insbesondere auf Artikel 366 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das neue AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (im Folgenden "Partnerschafts abkommen" genannt) wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. Das Partnerschaftsabkommen tritt erst in Kraft, wenn die in seinem Artikel 93 Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfuellt sind. (2) Der AKP-EG-Ministerrat traf mit Beschluss vom 27. Juli 2000 Übergangsmaßnahmen für den Zeitraum vom 2. August 2000 bis zum Inkrafttreten des Partnerschafts abkommens. (3) Beschluss Nr. 1/2000 gilt nach seinem Artikel 7 bis zum Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens, jedoch nicht länger als bis zum 1. Juni 2002. Da das Partnerschaftsabkommen bis zu diesem Zeitpunkt nicht in Kraft getreten sein wird, muss der Ministerrat beschließen, die Geltungsdauer des Beschlusses Nr. 1/2000 für einen begrenzten Zeitraum zu verlängern - BESCHLIESST: Artikel 1 Beschluss Nr. 1/2000 wird wie folgt geändert: Artikel 7 erhält folgende Fassung: "Dieser Beschluss tritt am 2. August 2000 in Kraft. Er gilt bis zum Inkrafttreten des Partnerschaftsabkommens, jedoch nicht länger als bis zum 31. Juli 2003. Der Ministerrat kann beschließen, seine Geltungsdauer zu verlängern." Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu ... am ... Im Namen des AKP-EG-Ministerrates Der Präsident