52002PC0136(03)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst /* KOM/2002/0136 endg. - CNS 2002/0070 */

Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0309 - 0311


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament hat bei der Konsultation durch den Rat zu dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung betreffend die Freisetzung von Personal in seinem Bericht (A5-0194/2001 vom 30.05.2001) verschiedene Änderungsanträge vorgelegt, die in erster Linie darauf abzielen, die Teilnahme an den Maßnahmen für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst auch auf die anderen Organe auszudehnen, insbesondere auf das Europäische Parlament.

Der Rat erklärte, offen zu sein für die Teilnahme der anderen Organe an der Freisetzung, wenn diese zuvor ihren Bedarf begründen und Aufschluss darüber geben, wie sie den Grundsatz der Haushaltsneutralität einhalten werden. Die Teilnahme an den Freisetzungen ist in separaten Verordnungen zu regeln.

In seinem Vermerk vom 14.12.2001 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission präzisiert der Generaldirektor für Personal des Europäischen Parlaments den Bedarf seines Organs in Bezug auf Freisetzungen und erklärt, wie der Grundsatz der Haushaltsneutralität eingehalten werden soll.

Das Europäische Parlament hat die Zahl der Beamten bzw. Bediensteten auf Zeit, die für eine Freisetzung in Frage kommen könnten, auf 100 Beamte und 24 Bedienstete auf Zeit der Fraktionen - verteilt über drei Jahre - veranschlagt. Der vorliegende Vorschlag zielt deshalb darauf ab, zwischen 2002 und 2004 die Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments zu genehmigen.

Da der Vorgang haushaltsneutral sein soll, dürften die Einsparungen aufgrund dieser Freisetzungen (Differenz zwischen den Kosten der vollen Dienstbezüge und der Vergütung des freigesetzten Beamten oder Bediensteten auf Zeit) die Einstellung von etwa 47 neuen Beamten und 11 neuen Bediensteten auf Zeit ermöglichen.

2002/0070 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einführung von Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden von Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen des Europäischen Parlaments aus dem Dienst

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 283,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Statutsbeirates gemäß Artikel 10a des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgelegt wurde [1],

[1] Im Folgenden "Statut" genannt.

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Gerichtshofs [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Rechnungshofes [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Parlament hat 1997 nach der Annahme der Neuen Personalpolitik durch das Präsidium eine grundlegende Umstrukturierung seiner Arbeitsweise eingeleitet.

(2) Im Lichte der Erfahrung, die bei der Umsetzung dieser neuen Politik in den letzten vier Jahren gewonnen wurde und im Hinblick auf die Einführung eines langfristigen Konzepts für Einstellungen und Ernennungen auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfs an speziellen Qualifikationen hat das Europäische Parlament insbesondere im Rahmen der Ausarbeitung einer Liste der üblichen Berufsbezeichnungen seinen Personalbedarf für die kommenden Jahre geprüft.

(3) Das Europäische Parlament beabsichtigt, insbesondere im Bereich der Fortbildung Maßnahmen zu treffen, damit sich die Beamten und Bediensteten, die den Einsatzbereich wechseln, möglichst wirksam und zufriedenstellend anpassen können.

(4) Bei bestimmten Beamten und bestimmten Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, insbesondere bei Personen mit hohem Dienstalter, dürften jedoch die Qualifikationen zu stark von den wahrzunehmenden Aufgaben abweichen.

(5) Das Europäische Parlament benötigt Bedienstete mit neuen Qualifikationsprofilen und muss seinen Stellenplan ausgewogen gestalten. Die Zahl der Personen, die aus Altersgründen ausscheiden, ist nicht hoch genug, um durch die Einstellung neuer Beamter und Bediensteter auf Zeit rechtzeitig die benötigten Kompetenzen zu gewinnen.

(6) Aus diesem Grund sind Sondermaßnahmen für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst zu erlassen. Sie werden durch interne Verwaltungsvorschriften ergänzt, die eine wirksame Kontrolle der Durchführung dieser Verordnung gewährleisten sollen.

(7) Bei der Umsetzung dieser Maßnahmen ist im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit den Grundsätzen, die dieser Verordnung zugrunde liegen, das geographische Gleichgewicht zu wahren.

(8) Die Maßnahmen müssen haushaltsneutral finanziert werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im dienstlichen Interesse und um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, neue Kompetenzen zu gewinnen, die es wegen der Anpassung seiner Ressourcen an seine Tätigkeiten benötigt, wird das Europäische Parlament ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2004 für diejenigen seiner Beamten und seiner Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, die das 55. Lebensjahr vollendet und ein Dienstalter von mindestens 15 Jahren erreicht haben - ausgenommen sind die Besoldungsgruppen A1 und A2 -, Maßnahmen zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst im Sinne von Artikel 47 des Statuts unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu treffen.

Artikel 2

Die Zahl der Beamten, auf die die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden können, wird auf 100 festgesetzt. Die Zahl der Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, auf die die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen angewandt werden können, wird auf 24 festgesetzt.

Diese Maßnahme erfolgt unbeschadet der im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu treffenden Beschlüsse.

Artikel 3

Unter Berücksichtigung des dienstlichen Interesses wählt das Europäische Parlament innerhalb der in Artikel 2 festgelegten Grenzen nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses unter den Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, die die Anwendung einer Maßnahme zum endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst gemäß Artikel 1 beantragen, diejenigen aus, auf die sie diese Maßnahme anwendet.

Es berücksichtigt vorrangig die Anträge der Beamten und Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, die von den Maßnahmen zur Neuorganisation und zur Anpassung der Ressourcen an die Tätigkeiten und insbesondere von Personalumsetzungen betroffen sind und deren Qualifikationen zu stark von den Anforderungen der wahrzunehmenden Aufgaben abweichen würden. Es berücksichtigt außerdem den Umfang der Fortbildung, die erforderlich wäre, damit der Antragsteller die neuen Aufgaben ausführen kann, das Alter, die Befähigung, die Leistung, die dienstliche Führung, die Familiensituation und das Dienstalter.

Artikel 4

1. Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit, auf den die in Artikel 1 vorgesehene Maßnahme angewendet wurde, hat Anspruch auf eine monatliche Vergütung, deren Höhe als Prozentsatz des letzten Grundgehalts festgesetzt wird; dieser Prozentsatz, der der Tabelle im Anhang 1 der vorliegenden Verordnung zu entnehmen ist, richtet sich nach dem Alter und dem Dienstalter zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst. Als letztes Grundgehalt gilt das Gehalt für die Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe, in die der Beamte oder Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst eingestuft war, entsprechend der in Artikel 66 des Statuts vorgesehenen Gehaltstabelle, die am ersten Tag des Monats gilt, für den die Vergütung zu zahlen ist.

2. Der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit kann jederzeit auf seinen Antrag hin nach den Bedingungen des Statuts ein Ruhegehalt erhalten. Der Anspruch auf die Vergütung erlischt damit. Er erlischt auf jeden Fall am letzten Tag des Monats, in dessen Verlauf der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit das 65. Lebensjahr vollendet und dann, wenn der Betreffende vor Erreichen dieses Alters Anspruch auf den Hoechstbetrag des Ruhegehalts in Höhe von 70 v.H. erworben hat (Artikel 77 des Statuts).

Dem ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit wird in diesem Fall mit Wirkung vom ersten Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den er zum letzten Mal die Vergütung erhalten hat, von Amts wegen ein Ruhegehalt gezahlt.

3. Auf die Vergütung gemäß Absatz 1 wird der Berichtigungskoeffizient für das innerhalb der Gemeinschaft gelegene Land angewendet, in dem der Anspruchsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Der Anspruchsberechtigte erbringt jährlich einen entsprechenden Nachweis.

Nimmt der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz in einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Land, so wird auf die Vergütung der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.

Die Vergütung lautet auf Euro. Sie wird in der Währung des Wohnsitzlandes des Anspruchsberechtigten ausgezahlt. Sie wird jedoch in Euro ausgezahlt, wenn gemäß Unterabsatz 2 der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt wird.

Vergütungen, die in einer anderen Währung als dem Euro ausgezahlt werden, werden auf der Grundlage der Paritäten gemäß Artikel 63 Absatz 2 des Statuts berechnet.

4. Die Bruttoeinkünfte des Betreffenden aus einer etwaigen neuen Tätigkeit werden von der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung insoweit in Abzug gebracht, als diese Einkünfte und diese Vergütung zusammen die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge des Beamten oder Bediensteten auf Zeit übersteigen, die anhand der Gehaltstabelle berechnet werden, die am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Vergütung zu zahlen ist. Auf diese Bezüge wird der in Absatz 3 genannte Berichtigungskoeffizient angewandt.

Die Bruttoeinkünfte und die letzten Gesamt-Bruttodienstbezüge gemäß Unterabsatz 1 sind die Beträge, die sich nach Abzug der Sozialabgaben und vor Abzug der Steuer ergeben.

Der Betreffende verpflichtet sich, alle etwa angeforderten schriftlichen Nachweise vorzulegen, einschließlich einer jährlichen Einkommenserklärung in Form einer Gehaltsabrechnung bzw. eines Buchprüfungsnachweises sowie einer eidesstattlichen oder beglaubigten Erklärung, dass er kein anderes Einkommen aus einer neuen Tätigkeit bezieht und dem Organ alle sonstigen Umstände mitzuteilen, die eine Änderung seines Vergütungsanspruchs bewirken können. Andernfalls können auf ihn die in Artikel 86 des Statuts vorgesehenen Sanktionen angewendet werden.

5. Gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut werden die Haushaltszulage, die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und die Erziehungszulage entweder dem Anspruchsberechtigten der in Absatz 1 vorgesehenen Vergütung oder der Person bzw. den Personen ausgezahlt, der bzw. denen durch Gesetz oder durch Beschluss eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für das Kind oder die Kinder übertragen wurde, wobei die Höhe der Haushaltszulage nach der genannten Vergütung berechnet wird.

6. Sofern der Anspruchsberechtigte keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erhält, hat er für sich selbst und für die mitangeschlossenen Personen Anspruch auf die Leistungen der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 72 des Statuts, sofern er den entsprechenden Beitrag entrichtet, der nach dem Betrag der in Absatz 1 genannten Vergütung berechnet wird.

7. Während der Zeit, in der der Vergütungsanspruch besteht, höchstens aber während fünfundsechzig Monaten, erwirbt der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit weiterhin Ruhegehaltsansprüche nach dem seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe entsprechenden Gehalt, sofern in dieser Zeit der im Statut vorgesehene Beitrag auf der Grundlage dieses Gehalts geleistet wurde; der Gesamtbetrag des Ruhegehalts darf dabei den in Artikel 77 Absatz 2 zum Statut vorgesehenen Hoechstbetrag nicht überschreiten. Für die Anwendung von Artikel 5 des Anhangs VIII zum Statut gilt diese Zeit als Dienstzeit.

8. Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 22 des Anhangs VIII zum Statut hat der überlebende Ehegatte eines ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der während der Zeit, in der er Anspruch auf die in Absatz 1 vorgesehene monatliche Vergütung hatte, verstorben ist, Anspruch auf ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 60 v.H. des Ruhegehalts, auf das der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit unabhängig von seinem Dienstalter und seinem Lebensalter zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte, sofern die Ehe mit dem Beamten oder Bediensteten auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst des Organs mindestens ein Jahr gedauert hat.

Das in Unterabsatz 1 vorgesehenen Hinterbliebenengeld darf die in Artikel 79 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Beträge nicht unterschreiten. Die Höhe des Hinterbliebenengeldes darf jedoch in keinem Fall die Höhe der ersten Zahlung des Altersruhegehalts übersteigen, auf das der ehemalige Beamte oder Bedienstete auf Zeit zu Lebzeiten und nach Erlöschen des Anspruchs auf die oben genannte Vergütung Anspruch gehabt hätte.

Die in Unterabsatz 1 geforderte Dauer der Ehe bleibt außer Betracht, sofern aus einer Ehe, die der Beamte oder Bedienstete auf Zeit vor seinem Ausscheiden aus dem Dienst eingegangen ist, ein Kind oder mehrere Kinder hervorgegangen sind und der überlebende Ehepartner für diese Kinder sorgt oder gesorgt hat.

Dies gilt auch, wenn der Tod des ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit auf einen der am Ende des Absatzes 2 von Artikel 17 des Anhangs VIII zum Statut genannten Umstand zurückzuführen ist.

9. Beim Tod eines ehemaligen Beamten oder Bediensteten auf Zeit, der die in Absatz 1 vorgesehene Vergütung erhält, haben die im Sinne von Artikel 2 des Anhangs VII zum Statut unterhaltsberechtigten Kinder unter den in Artikel 80 Absätze 1, 2 und 3 des Statuts sowie in Artikel 21 des Anhangs VIII zum Statut genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG 1

HÖHE DER VERGÜTUNG IN PROZENT DES LETZTEN GRUNDGEHALTS

Die Höhe der in Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Vergütung in Prozent des letzten Grundgehalts wird nach dem Lebens- und Dienstalter des Beamten oder Bediensteten auf Zeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens anhand folgender Tabelle festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Höhe der Vergütung nach Lebens- und Dienstalter

Für die Feststellung des Lebens- und des Dienstalters gilt das Datum, an dem der betreffende Beamte oder Bedienstete auf Zeit tatsächlich aus dem Dienst ausgeschieden ist.

Zieht man als Berechnungsgrundlage die in Frage kommenden Beamten und Bediensteten auf Zeit heran, so ergibt sich damit im gewichteten Durchschnitt eine Vergütung in Höhe von höchstens 62,5 v.H.

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Vergütung für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst im Rahmen der für die Reform der Kommission erforderlichen Freisetzungen

(Verordnung EGKS/EWG/EURATOM des Rates Nr. ...)

2. BETROFFENE HAUSHALTSLINIE(N)

A11 Personal im aktiven Dienst

A1218 Vergütungen und Zulagen für freigesetztes Personal

A1230 Arbeitgeberbeitrag Gemeinsames Krankheitsfürsorgesystem

A1290 Berichtigungskoeffizient für freigesetztes Personal

A1291 Etwaige Anpassungen der verschiedenen Vergütungen

A400 Ertrag aus der Steuer

A401 Ertrag aus den Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung

A403 Ertrag aus der befristeten Abgabe

3. RECHTSGRUNDLAGE

Artikel 283 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

4. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Mit der Maßnahme soll es 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit der Fraktionen, die von den Personalumsetzungen im Europäischen Parlament in den Jahren 2002, 2003 und 2004 betroffen sind und die nicht in der Lage wären, ihre Laufbahn neu auszurichten, um neue Tätigkeiten zu übernehmen, ermöglicht werden, das Europäische Parlament vor Erreichen des normalen Ruhestandsalters zu verlassen. Der Abgang dieser Beamten und Bediensteten auf Zeit soll die Einstellung neuer Beamter und Bediensteter auf Zeit ermöglichen, die die erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.

4.2 Dauer der Maßnahme und Modalitäten für ihre Verlängerung

Die Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit findet zwischen 2002 und 2004 statt. Die Maßnahme wird sich vor allem auf die Haushalte der Jahre 2002 bis 2012 auswirken. Die Berechnungen, die unter Zugrundelegung der im Anhang zu diesem Finanzbogen beschriebenen Gruppe von Beamten und Bediensteten auf Zeit angestellt wurden, deuten darauf hin, dass die Summe der zu zahlenden Vergütungen ab 2006 zurückgehen wird, wenn die freigesetzten Beamten und Bediensteten auf Zeit nach und nach aus der Versorgungsordnung alimentiert werden. Im Jahr 2012, in dem alle diese Beamten und Bediensteten auf Zeit unter die Versorgungsordnung fallen, wirkt sich die Maßnahme nicht mehr auf den Haushalt aus.

5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN/EINNAHMEN

5.1 OA

5.2 NGM

5.3 Betroffene Einnahmen: von der Vergütung einbehaltene Beträge

6. ART DER AUSGABEN/EINNAHMEN

Verwaltungshaushalt - Verwaltungsausgaben: Vergütungen beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst, Beitrag zur Krankenversicherung, von den Vergütungen einbehaltene Beträge.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

Es wird davon ausgegangen, dass der Vorgang haushaltsneutral ist. Die mit der Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit erzielte Einsparung (Differenz zwischen den Kosten für die Bezüge von Personal im aktiven Dienst und den Kosten der Vergütungen für das freigesetzte Personal) dürfte die Einstellung von 47 neuen Beamten und 11 Bediensteten auf Zeit in den Laufbahngruppen A/LA, B und C ermöglichen.

Insgesamt ergibt sich eine Rückgabe von 66 Planstellen (Differenz zwischen 124 freigesetzten und 58 neu eingestellten Personen). Einsparungen werden ab 2006 spürbar. Zwischen 2006 und 2012 wird die Summe der Vergütungen allmählich zurückgehen, wenn die freigesetzten Personen nach und nach unter die Versorgungsordnung fallen. Die damit erzielte Einsparung entspricht den 66 Planstellen, die bis etwa 2012 zurückgegeben werden.

7.1 Methode für die Berechnung der Gesamtkosten der Maßnahme und Aufschlüsselung nach Haushaltsjahren

Siehe dazu die Einzelheiten im Anhang zu diesem Finanzbogen.

Aus der nachstehenden Tabelle ist Folgendes ersichtlich: Profil der freigesetzten Beamten und Bediensteten auf Zeit, Zahl der Freisetzungen in den Jahren 2002, 2003 und 2004, jährliche Haushaltskosten eines Beamten oder Bediensteten auf Zeit im aktiven Dienst, jährliche Haushaltskosten eines freigesetzten Beamten oder Bediensteten auf Zeit, jährliche Einsparung infolge einer Freisetzung, Zeitraum, in dem die Vergütung gezahlt wird (vor dem Übertritt in die Versorgungsordnung):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Haushaltssituation während des gesamten Zeitraums, in dem die freigesetzten Beamten Vergütungen erhalten, ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich, die Aufschluss gibt über

- die Zahl der freigesetzten Beamten,

- die Anzahl der Vergütungen,

- die Kosten, die entstuenden, wenn die freigesetzten Beamten im Dienst verblieben,

- die Kosten der Vergütungen,

- die Einsparung infolge der Freisetzungen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die jährlichen Haushaltskosten eines neuen Beamten oder Bediensteten auf Zeit in A3 betragen 107.162 EUR, in A7 71.313 EUR, in B5 49.841 EUR und in C5 43.248 EUR. Die Mittel, die infolge der Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit verfügbar werden, ermöglichen also die Einstellung von 47 neuen Beamten und 11 Bediensteten auf Zeit (5 A/LA3, 13 A7, 15 B5 und 25 C5) mit jährlichen Haushaltskosten von 3.291.694 EUR.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

8. MASSNAHMEN ZUR BETRUGSBEKÄMPFUNG

Entfällt.

9. KOSTENWIRKSAMKEITSANALYSE

Siehe Punkt 7.1.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN (TEIL A DES EINZELPLANS III DES GESAMTHAUSHALTSPLANS)

10.1 Auswirkungen auf den Personalbestand

Keine.

10.2 Gesamtkosten für zusätzliches Personal

Keine.

10.3 Sonstige Mehrausgaben für Verwaltung und Dienstbetrieb, insbesondere für die Sitzungen von Ausschüssen und Sachverständigengruppen

Keine.

ANHANG ZUM FINANZBOGEN

BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE HAUSHALTSNEUTRALITÄT

Dieser Anhang enthält ausführliche Angaben zu den Hypothesen, auf deren Grundlage die im Finanzbogen angeführten Zahlen berechnet wurden. Es wird von der Hypothese ausgegangen, dass der Vorgang haushaltsneutral ist. Mit der Berechnung soll festgestellt werden, welche Einsparung durch die Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit erzielt wird (Differenz zwischen den Kosten ihrer Bezüge als Beamte oder Bedienstete auf Zeit im aktiven Dienst und den Kosten ihrer Vergütung nach der Freisetzung). Zum anderen soll ermittelt werden, wie viele Neueinstellungen diese Einsparung ermöglicht. Die Argumentation gilt für die Dauer der Vergütung bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die freigesetzten Beamten und Bediensteten auf Zeit aus dem Versorgungssystem alimentiert werden.

Erste Hypothese: Bestimmung der Zahl der freizusetzenden Beamten

Es handelt sich um 100 Beamte und 24 Bedienstete auf Zeit, die sich zum größten Teil am Ende ihrer Laufbahn befinden. Bei der jetzigen Personalstruktur der betroffenen Beamten und Bediensteten auf Zeit ergibt sich folgendes Bild:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zweite Hypothese: Durchschnittsprofil der freigesetzten Beamten und Bediensteten auf Zeit

Die Berechnung der Kosten basiert auf den folgenden Standardprofilen:

Profil A3 A3/2, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 32 Jahren

Profil A/LA4 A4/2, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 32 Jahren

Profil B1 B1/2, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 30 Jahren

Profil C1 C1/2, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 28 Jahren

Profil D1 D1/2, verheiratet, ohne unterhaltsberechtigtes Kind, eingestellt mit 30 Jahren

Das gewichtete Durchschnittsalter dieser Gruppe beträgt 57 Jahre.

Dritte Hypothese: Durchschnittsprofile der neu eingestellten Beamten und Bediensteten auf Zeit

Die freigesetzten Beamten und Bediensteten auf Zeit werden durch Beamte und Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppen A, B und C ersetzt, die in den Eingangsbesoldungsgruppen eingestellt werden (A3/2, A7/3, B5/3 und C5/3), wobei davon ausgegangen wird, dass sie verheiratet sind und ein unterhaltsberechtigtes Kind haben.

Vierte Hypothese: Durchschnittshöhe der Vergütung

Bei einer gewichteten Anwendung auf die derzeit betroffenen Beamten und Bediensteten auf Zeit (die die Anforderungen hinsichtlich des Lebens- und Dienstalters erfuellen), ergibt sich unter den in Anhang 1 der Verordnung genannten Bedingungen eine durchschnittliche Vergütung in Höhe von 62,5 v.H. Dieses Vergütungsniveau wurde bei den Berechnungen zugrunde gelegt.

Fünfte Hypothese: Andere Hypothesen für die Berechnung

Die Auslandszulage, die in den Bezügen des Personals aktiven Dienst enthalten ist, wird auf 12 v.H. veranschlagt (Mittelwert der Sätze von 0 v.H., 4 v.H. und 16 v.H., die von der Situation des Beamten abhängen).

Der Berichtigungskoeffizient für die Vergütung der freigesetzten Beamten und Bediensteten auf Zeit wird auf 105 v.H. veranschlagt (abhängig von dem Ort, an dem sich der Beamte oder Bedienstete auf Zeit nach der Freisetzung niederlässt).

Jährliche Haushaltseinsparung auf Grund der Freisetzung

Die jährlichen Haushaltskosten je Beamten und Bediensteten auf Zeit vor der Freisetzung sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die jährlichen Haushaltskosten je Beamten oder Bediensteten auf Zeit nach der Freisetzung sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. (Bei den mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verbundenen Kosten handelt es sich nicht um zusätzliche, sondern um vorgezogene Kosten, die somit bei den Berechnungen nicht berücksichtigt wurden.)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die jährliche Haushaltseinsparung infolge der Freisetzung (Einsparung je Freisetzung und Einsparung insgesamt) ist aus der folgenden Tabelle ersichtlich:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die jährliche Haushaltseinsparung beträgt insgesamt 3.348.690 EUR.

Kosten der Neueinstellungen und Einstellungsmöglichkeiten

Die jährlichen Haushaltskosten (Mittelwert) eines neuen Beamten oder Bediensteten auf Zeit sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich. (Der Berichtigungskoeffizient trägt der Laufbahnentwicklung im Berechnungszeitraum Rechnung. Die mit dem Dienstantritt verbundenen Kosten wurden nicht berücksichtigt.)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die jährlichen Haushaltskosten für die Einstellung von 47 neuen Beamten (4 A/LA3, 8 A7, 10 B5 und 25 C5) und 11 neuen Bediensteten auf Zeit (1 A/LA3, 5 A7 und B5) entsprechen der jährlichen Gesamteinsparung infolge der Freisetzung :

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die mit der Freisetzung von 100 Beamten und 24 Bediensteten auf Zeit erzielte Einsparung ermöglicht die Einstellung von 47 neuen Beamten (4 A/LA3, 8 A7, 10 B5 und 25 C5) und 11 Bediensteten auf Zeit (1 A/LA3, 5 A7 und 5 B5).