52002PC0101

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag ) /* KOM/2002/0101 endg. - COD 2001/0047 */

Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0160 - 0175


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Marktzugang für Hafendienste (Vorlage der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag )

BEGRÜNDUNG

Änderungen am ursprünglichen Vorschlag der Kommission sind durch Verwendung der Funktionen ,strikethrough" für gestrichenen Text sowie ,bold" und ,underlined" für hinzugefügten Text hervorgehoben.

Das Europäische Parlament stimmte auf seiner Plenartagung am 14. November 2001 dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Marktzugang für Hafendienste vorbehaltlich einer Anzahl Abänderungen zu. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen unterstützten ebenfalls diesen Vorschlag.

Das Europäische Parlament stimmt den Hauptbestandteilen des Kommissionsvorschlags bis auf einen zu, schlägt aber seinerseits vor, in den Legislativvorschlag eine Anzahl Anregungen im Hinblick auf den Wettbewerb zwischen Häfen aufzunehmen.

Das Europäische Parlament hat eine Reihe Abänderungen formuliert, anhand derer die Kommission ihren ursprünglichen Vorschlag ändert.

Die Kommission greift eine erhebliche Anzahl Änderungsvorschläge zur Verbesserung und Klärung des ursprünglichen Wortlauts auf. Mit den Änderungen wird unter anderem die Bedeutung der Sicherheit im Seeverkehr, der Verantwortlichkeiten im Hinblick auf die Umwelt und gewisser sozialer Bestandteile betont; geklärt werden bestimmte Gesichtspunkte des Auswahlverfahrens, der Selbstabfertigung sowie der Neutralität der für die Auswahl der Diensteanbieter zuständigen Stelle.

Die Kommission erkennt den Mehrwert der Änderungen an, die bestimmte Gesichtspunkte des Vorschlags verstärken und so seinen Erfolg gewährleisten sollen. Diese Änderungen betreffen folgende Bestandteile des Vorschlags:

* Der Anwendungsbereich der Richtlinie sollte dahingehend erweitert werden, dass der Zugang zum Hafen auf dem Wasserwege einbezogen wird, so dass die vorgeschlagenen Maßnahmen auch dort uneingeschränkt zum Tragen kommen.

* Die Bestimmung des Begriffs ,Hafensystem" wurde dergestalt geändert, dass sie zwei oder mehr Häfen einschließt, die nahe beieinander liegen und von derselben Hafenbehörde oder demselben Leitungsorgan verwaltet werden und daher für alle praktischen Zwecke als ein Hafen angesehen werden können.

* Die Aufstellung der Kriterien für die Gewährung von Genehmigungen sollte genauer sein. Diese Kriterien sind zwar noch eingeschränkt, um Missbrauch zu vermeiden, können aber, wo angebracht, sowohl Bezüge zu Beschäftigungs- und Sozialfragen als auch Umweltanforderungen erfassen. Diese Änderung verschafft der zuständigen Behörde die Möglichkeit, Meinungsverschiedenheiten zu diesen Fragen von vornherein auszuschließen;

* Das Recht des Diensteanbieters, Personal seiner Wahl zu beschäftigen, kann denselben Kriterien unterworfen werden, wie sie die zuständige Behörde allgemein für Diensteanbieter anlegt, um damit zu gewährleisten, dass solche Kriterien ausnahmslos zugrundegelegt werden. Eine solche Klarstellung wird Missverständnisse vermeiden helfen.

* Die Zahl der Diensteanbieter kann nicht nur aufgrund von Einschränkungen begrenzt werden, die aus der Verfügbarkeit von Raum oder Kapazität erwachsen, sondern auch aufgrund von Umweltbestimmungen oder wegen der Sicherheit im Seeverkehr. Im letzteren Falle ist die Ausnahme durch diese Änderung nicht mehr auf technisch-nautische Dienste beschränkt. Diese Änderung spiegelt die allgemeine politische Richtung in Sicherheits- und Umweltfragen wider.

* Ein ausgewählter Diensteanbieter muss für Immobilien, die er von dem scheidenden Diensteanbieter übernimmt, eventuell Ausgleichszahlungen leisten. Obschon sich eine solche Verpflichtung schon aus bestehenden Rechtsgrundsätzen ergibt, erscheint eine ausdrückliche Erwähnung an dieser Stelle angebracht.

* Unzweideutige Bestimmungen für die Selbstabfertigung gewährleisten, dass ein Selbstabfertiger eigenes Personal und Gerät einsetzen darf; es gelten dieselben Kriterien wie für andere Diensteanbieter, natürlich nur, wo sie relevant sind.

Einige der vorgeschlagenen Änderungen an der Richtlinie kann die Kommission jedoch nicht akzeptieren. Im Einzelnen:

* Die Abänderungen im Hinblick auf die Transparenz von Finanzbeziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Häfen sowie die Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrages über staatliche Beihilfen behandeln im Wesentlichen den Wettbewerb unter Häfen, während die vorgeschlagene Richtlinie darauf abzielt, Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit für die Anbieter von Hafendiensten in den Häfen zu gewährleisten. Die Kommission akzeptiert gleichwohl, dass die Frage des Wettbewerbs unter Häfen noch weiter bearbeitet werden muss, weist aber darauf hin, dass dies im institutionellen Rahmen und den Bestimmungen des Vertrages entsprechend zu geschehen hat. Zur Frage der Transparenz wird die Kommission eine Änderung der Transparenzrichtlinie [1] vorbereiten, um damit eine erheblich größere Anzahl Häfen als bislang zu erfassen. Zur Frage der staatlichen Beihilfen untersucht die Kommission, ob es möglich ist, die Anwendung der Vertragsbestimmungen klarer zu fassen und genauer zu bestimmen, als dies im Kapitel 3.3 der Mitteilung (2001)35 endg. (so genanntes Hafenpaket) zum Thema Häfen der Fall ist.

[1] Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen, ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35, zuletzt geändert durch Richtlinie 2000/52/EG, ABl. L 193 vom 24.7.2000, S. 75.

* Die Abänderung, derzufolge die Anforderung gestrichen würde, immer mindestens zwei Diensteanbieter zuzulassen (es sei denn, dass besondere Umstände überwögen), und stattdessen ,die den Umständen entsprechend höchstmögliche Anzahl Diensteanbieter" zugelassen werden soll, ist unbefriedigend. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Klausel gegenwärtige Situationen festzuschreiben droht, in denen ,Umstände" häufig zu Unrecht dahingehend beurteilt werden, nur einen Diensteanbieter zuzulassen. Die Kommission glaubt vielmehr, ihr Vorschlag, demzufolge mindestens zwei Diensteanbieter zugelassen werden sollten, würde besser gewährleisten, dass das Ziel der Richtlinie erreicht wird. In jedem Fall würde es der Vorschlag der Kommission erlauben, besondere Sachlagen zu berücksichtigen (, ...solange keine außergewöhnlichen Umstände ... eintreten ..."), und er schreibt der zuständigen Behörde nicht vor, einen zweiten oder mehr Diensteanbieter ausfindig zu machen, wenn angesichts der geschäftlichen Voraussetzungen niemand interessiert ist.

* Die Abänderungen, mit denen das Lotsen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden soll, sind nicht akzeptabel. Lotsen ist eine Dienstleistung mit Handelswert, für die die Bestimmungen des Vertrages gelten. Die Kommission ist sich jedoch der besonderen Sicherheitsanliegen bewusst, denen sie allerdings mit ihrem Vorschlag Rechnung zu tragen glaubt, indem sie jeder zuständigen Behörde das Recht zugesteht, die Sicherheitslage und entsprechende Anforderungen anhand örtlicher Besonderheiten zu beurteilen und daraus geeignete Schlüsse im Hinblick auf eine mögliche Begrenzung der Zahl von Diensteanbietern zu ziehen. Die Kommission ist der Ansicht, dass es Wege gibt, Sicherheit zu gewährleisten, ohne gegenwärtige Praktiken festzuschreiben, die die Frachtbeförderungskosten häufig unnötig erhöhen.

* Die Kommission hält eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf andere Dienste als solche mit Handelswert nicht für angebracht.

* Eine Beschränkung des Rechts auf Selbstabfertigung auf Schiffe, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, kann nicht akzeptiert werden, da sie internationalen Bestimmungen und Verpflichtungen widersprechen würde.

* Eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung von 5 auf 8 Jahre für Diensteanbieter, die keine oder unbedeutende Investitionen getätigt haben, erscheint besonders dann nicht angebracht, wenn die entsprechende Geltungsdauer für Diensteanbieter, die bedeutende Investitionen in Immobilien getätigt haben, bei 10 Jahren bleibt.

Daher ändert die Kommission hiermit ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag.

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Marktzugang für Hafendienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION P

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C [...], [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C [...], [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C [...], [...], S. [...].

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [5],

[5] ABl. C [...], [...], S. [...].

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ziel von Artikel 49 EG-Vertrag ist die Beseitigung von Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft; gemäß Artikel 51 EG-Vertrag ist dieses Ziel im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik zu verwirklichen, wobei unter anderem die Umweltschutzbestimmungen des EG-Vertrages zu beachten sind.

(2) Durch die Verordnungen Nr. 4055/86 (EWG) des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern [6] und Nr. 3577/92 (EWG) des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Seekabotage) [7] wurde dieses Ziel im Hinblick auf Seeverkehrsdienstleistungen als solche erreicht.

[6] ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1-3. Zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) des Rates Nr. 3573/90, ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 16.

[7] ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7-10.

(3) Hafendienste sind für den ordnungsgemäßen Ablauf des Seeverkehrs entscheidend, da sie wesentlich zur effizienten Nutzung der Seeverkehrsinfrastruktur beitragen.

(4) Im Grünbuch über Seehäfen und Seeverkehrsinfrastruktur vom Dezember 1997 [8] bekundete die Kommission ihre Absicht, einen Rechtssetzungsrahmen vorzulegen, mit dem der Zugang zum Hafendienstemarkt in Gemeinschaftshäfen mit internationalem Verkehr gewährleistet werden sollte. In diesem Rahmen sollten Hafendienste als solche Dienstleistungen mit Handelswert definiert werden, die normalerweise gegen Bezahlung in einem Hafen erbracht werden.

[8] KOM(97) 678 endg. vom 10. Dezember 1997.

(5) Die Erleichterung des Zugangs zum Hafendienstemarkt auf Gemeinschaftsebene sollte verbreitet vorhandene Beschränkungen, die den Zugang für Hafendienstebetreiber behindern, beseitigen, die Qualität der gegenüber Hafennutzern erbrachten Dienstleistungen verbessern, Effizienz und Flexibilität erhöhen, die Kosten senken helfen und damit zur Förderung des Kurzstreckenseeverkehrs und des Kombinierten Verkehrs beitragen.

(6) Sofern eine Genehmigung im Sinne dieser Richtlinie die Form eines Auftrages annimmt, der in den Anwendungsbereich der Richtlinien 92/50/EWG [9], 93/36/EWG [10], 93/37/EWG [11] und 93/38/EWG [12] fällt, gelten die letzteren Richtlinien. Sofern anwendbar gelten ebenfalls die Richtlinien 89/48/EWG [13], 92/51/EWG [14] und 99/42/EWG [15] über die gegenseitige Anerkennung von Berufsbildung und -ausbildung.

[9] Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG (ABl. L 328 vom 28.11.1997)

[10] Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG (ABl. L 328 vom 28.11.1997)

[11] Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 54), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/52/EG (ABl. L 328 vom 28.11.1997)

[12] Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84), zuletzt geändert durch Richtlinie 98/4/EG (ABl. L 101 vom 01.04.1998)

[13] Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen.

[14] Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG.

[15] Richtlinie 99/42/EG vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise für die unter die Liberalisierungs- und Übergangsrichtlinien fallenden Berufstätigkeiten in Ergänzung der allgemeinen Regelung zur Anerkennung der Befähigungsnachweise.

(7) Verschiedene innerstaatliche Gesetzesbestimmungen und Praktiken haben zu Verfahrensdisparitäten und Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechte von Hafendiensteanbietern und der Pflichten der zuständigen Behörden geführt. Es ist daher im Interesse der Gemeinschaft, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen und damit Grundregeln über den Zugang zum Hafendienstemarkt, die Rechte und Pflichten gegenwärtiger und künftiger Diensteanbieter, die Leitungsorgane der Häfen sowie die Verfahren im Hinblick auf Genehmigungen und Bewerberauswahl aufzustellen.

(8) Mit Rücksicht auf die Prinzipien der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag können die Ziele der geplanten Maßnahme, nämlich Zugang für jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche bzw. Rechtsperson zum Markt für Hafendienstleistungen, auf der Grundlage gemeinsamer Prinzipien für alle Mitgliedstaaten besser verwirklicht werden. Die Richtlinie beschränkt sich auf das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das für diesen Zweck Erforderliche hinaus.

(9) Die Rechtssetzung der Gemeinschaft schließt die Anwendung anderer Gemeinschaftsbestimmungen nicht aus. Die Wettbewerbsregeln, einschließlich der auf Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bezogenen Bestimmungen, wurden bereits auf Hafendienste angewandt und sind insbesondere bei Monopolsituationen von Bedeutung.

(10) Im Interesse eines effizienten und sicheren Hafenmanagements können die Mitgliedstaaten Genehmigungen für Diensteanbieter vorschreiben. Die Kriterien zur Erteilung solcher Genehmigungen müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend, sachgerecht und verhältnismäßig sein. Sie sind zu veröffentlichen.

(11) Da Häfen geographisch begrenzte Gebiete darstellen, kann der Marktzugang in bestimmten Fällen Einschränkungen aufgrund der Kapazität oder des verfügbaren Raums sowie auch der Verkehrssicherheit unterliegen. In solchen Fällen kann es daher der allgemeinen Effizienz der Häfen halber erforderlich sein, die Anzahl der zugelassenen Hafendiensteanbieter unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen eines Diensteanbieters oder des Hafenleitungsorgans sowie von Umweltbestimmungen zu begrenzen.

(12) Die Kriterien jeder Begrenzung müssen objektiv, transparent, nicht diskriminierend, sachgerecht und verhältnismäßig sein. Beim Ladungsumschlag darf die Zahl der Diensteanbieter nicht auf weniger als zwei voneinander vollkommen unabhängige Anbieter beschränkt werden.

(13) Diensteanbieter sollten das Recht haben, Personal ihrer eigenen Wahl zu beschäftigen. Sie haben den Bestimmungen über Ausbildung, berufliche Befähigung und Arbeitsbedingungen zu genügen.

(14) Wo die Anzahl der Hafendiensteanbieter begrenzt ist, sind diese durch die zuständige Behörde in einem transparenten, objektiven, offenen und fairen Verfahren nach nicht diskriminierenden Regeln auszuwählen.

(15) Um sicherzustellen, dass Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie von neutralen Stellen getroffen werden und dies auch ersichtlich ist, muss die Stellung des Leitungsorgans eines Hafens, das selbst Anbieter eines Hafendienstes ist oder zu werden beabsichtigt, definiert werden. Es ist denselben Bedingungen und Verfahren zu unterwerfen wie andere Diensteanbieter, muss aber weiterhin in der Lage sein, das Funktionieren des Hafens zu gewährleisten. Deswegen ist mit jeder Entscheidung über eine zahlenmäßige Begrenzung der Diensteanbieter sowie der Auswahl selbst eine neutrale Stelle zu betrauen; das Leitungsorgan eines Hafens diskriminiert weder zwischen Diensteanbietern noch zwischen Hafennutzern.

(16) Daher ist es erforderlich, Nicht-Diskriminierung zwischen dem Leitungsorgan des Hafen und unabhängigen Betreibern sowie zwischen den Leitungsorganen verschiedener Häfen zu gewährleisten.

(17) Im Finanzbereich ist es erforderlich, die Leitungsorgane der durch diese Richtlinie erfassten Häfen, die auch als Diensteanbieter auftreten, zur getrennten Buchführung über ihre Tätigkeit als Leitungsorgan bzw. Tätigkeiten im Rahmen des Wettbewerbs zu verpflichten.

(18) Richtlinie 2000/52/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 begründet für eine Reihe Unternehmen die Verpflichtung wird, getrennte Buchführungen zu erstellen, was jedoch nur für Unternehmen gilt, deren gesamter Jahresumsatz in den letzten beiden Jahren jeweils über 40 Millionen EURO lag.

Vor dem Hintergrund der Einführung der Dienstleistungsfreiheit im Hafensektor der Gemeinschaft ist zu gewährleisten, dass der Grundsatz der getrennten Buchführung für alle Häfen gilt, die durch den Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden; den Häfen sind Transparenzvorschriften zu machen, die nicht weniger streng als diejenigen der Richtlinie Nr. 2000/52 der Kommission sein dürfen.

(19) Die Anforderung, über Hafendienstleistungstätigkeiten Buch zu führen, sollte für alle Unternehmen gelten, die für die Erbringung solcher Dienstleistungen ausgewählt wurden.

(20) Selbstabfertigung sollte nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien zulässig sein, und die Kriterien für Selbstabfertiger sollten dieselben sein, wie für Anbieter von Hafendiensten derselben oder vergleichbarer Art.

(21) Im Zuge eines Auswahlverfahrens erteilte Genehmigungen sollten zeitlich begrenzt sein. Bei der Entscheidung über die Geltungsdauer der Genehmigung ist sinnvoller Weise zu berücksichtigen, ob der Anbieter in Vermögenswerte investieren musste, und sofern dies der Fall ist, ob diese Werte beweglich sind oder nicht.

(22) Die gegenwärtige Lage in den Gemeinschaftshäfen mit ihrer Vielzahl von Genehmigungen, Auswahlmethoden und Geltungsdauern erfordert die Festlegung von klaren Übergangsfristen. Diese Übergangsregeln sollten zwischen Häfen, in denen die Anzahl der Diensteanbieter begrenzt ist, und anderen unterscheiden.

(23) Wo die Anzahl der Diensteanbieter nicht begrenzt ist, besteht kein Grund, die bestehenden Genehmigungen zu ändern; künftige Genehmigungen sollten indessen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt werden.

(24) Wo die Anzahl der Diensteanbieter begrenzt ist, sollten die Übergangszeiträume differenzieren zwischen solchen Genehmigungen, die im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung oder eines gleichwertigen Verfahrens erteilt wurden, und anderen; zwischen Sachlagen, in denen der Diensteanbieter bedeutende Investitionen getätigt hat, und anderen, wo dies nicht der Fall ist; sowie zwischen Fällen, in den die Investitionen in bewegliche Vermögenswerte bzw. Immobilien erfolgten. Im Interesse der Rechtssicherheit sollten in jedem Fall maximale Geltungsdauern festgelegt werden, wogegen den staatlichen Behörden erheblicher Spielraum zu belassen ist, um die Eigenheiten jedes Falles angemessen zu berücksichtigen.

(25) Die Mitgliedstaaten sollten die für die Umsetzung der Richtlinie zuständigen Behörden bestimmen.

(26) Es sollten Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen der zuständigen Behörden bestehen.

(27) Die Mitgliedstaaten gewährleisten ein angemessenes Sozialschutzniveau für das Personal der Hafendienstleistungsunternehmen und stellen sicher, dass ein angemessenes Niveau beruflicher Befähigungen, besonders bei wechselnden Diensteanbietern, gewahrt bleibt.

(28) Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Recht und Ordnung, Sicherheit und Umweltschutz in Häfen.

(29) Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Vertragsbestimmungen; insbesondere wird die Kommission fortfahren, die Einhaltung dieser Regeln zu überwachen, indem sie nötigenfalls alle Befugnisse ausübt, die ihr durch Artikel 86 zuerkannt werden.

(30) Aufgrund der Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission eine Beurteilung vornehmen und diese, sofern angebracht, mit einem Vorschlag zur Revision der Richtlinie verbinden P

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 - Ziel

1. Die Freiheit, Hafendienstleistungen zu erbringen, gilt für Hafendiensteanbieter der Gemeinschaft im Rahmen der Bestimmungen dieser Richtlinie. Hafendiensteanbieter haben Zugang zu Hafenanlagen, soweit dies für ihre Tätigkeit erforderlich ist.

2. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sehen vor, dass die Freiheit, Hafendienstleistungen zu erbringen, innerhalb eines Hafens oder Hafensystems Einschränkungen aufgrund des verfügbaren Raums oder der Kapazität oder der Sicherheit im Seeverkehr unterliegen kann und sofern anwendbar Anforderungen an Sicherheit und Umweltschutz sowie gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen wahren muss.

Artikel 2 - Geltungsbereich

1. Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Hafendienste, welche entweder innerhalb eines Hafengebiets oder auf der Wasserstraße, die den Zugang zu dem Hafen oder Hafensystem darstellt, gegenüber dessen Benutzern erbracht werden.

2. Diese Richtlinie gilt für jeden Seehafen bzw. jedes Seehafensystem innerhalb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats, der oder das dem allgemeinen Handelsschiffsverkehr offen steht, sofern der durchschnittliche Jahresumschlag des Hafens in den letzten drei Jahren nicht unter 3 Millionen Tonnen oder 500.000Fahrgastbewegungen lag.

3. Erreicht ein Hafen den in Absatz 2 genannten Schwellenwert für Ladungsverkehr, jedoch nicht den entsprechenden Schwellenwert für Fahrgastbewegungen, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Hafendienste, die ausschließlich für Fahrgäste bestimmt sind. Wird der Schwellenwert für Fahrgastbeförderung erreicht, jedoch nicht der für Ladungsverkehr, so gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht für Hafendienste, die ausschließlich für Fracht bestimmt sind. Die Kommission veröffentlicht zur Information im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der von den Mitgliedstaaten gelieferten Auskünfte eine Aufstellung der Häfen und Hafensysteme, auf die sich dieser Artikel bezieht. Diese Aufstellung wird zum ersten Mal drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach alljährlich veröffentlicht.

4. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Hafendiensteanbieter in der Gemeinschaft ansässig sein müssen und Schiffe, die ausschließlich zur Erbringung von Hafendienstleistungen genutzt werden, in einem Mitgliedstaat registriert sein und unter dessen Flagge fahren müssen.

Artikel 3

1. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der sich aus den Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG,93/37/EWG und 93/38/EWG ergebenden Verpflichtungen der zuständigen Behörden.

2. Sofern eine der in Absatz 1 genannten Richtlinien die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags zwingend vorschreibt, gelten Artikel 8 Absätze 1, 2 ,3 ,4 und 5, Artikel 12 Absätze 1 und 2sowie Artikel 13 dieser Richtlinie nicht für die Vergabe des Auftrags. In jedem Fall können die Mitgliedstaaten Besonderheiten ihrer eigenen Häfen in den Ausschreibungsprozess für die Vergabe solcher Aufträge einfließen lassen.

3. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der sich aus den Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 99/42/EG über gegenseitige Anerkennung von Berufsbildung und -ausbildung unter Mitgliedstaaten ergebenden Verpflichtungen der zuständigen Behörden.

Artikel 4 - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet:

(1) "Seehafen" (in dieser Richtlinie als "Hafen" bezeichnet) ein Gebiet mit Land- und Wasseranteilen, dessen Befestigungen und Anlagen in erster Linie die Aufnahme von Schiffen sowie deren Beladen und Löschen, die Lagerung von Gütern, den Empfang und die Lieferung dieser Güter durch Landverkehrsmittel sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen ermöglichen;

(2) "Hafensystem" zwei oder mehr Häfen in demselben Gebiet, die von einem gemeinsamen Leitungsorgan verwaltet werden;

(3) "Hafenbehörde" oder "Leitungsorgan des Hafens" (im folgenden als "Leitungsorgan des Hafens" bezeichnet) eine Stelle, die in Verbindung mit anderen Tätigkeiten oder ausschließlich die Verwaltung und Unternehmensleitung derHafeninfrastrukturen im Rahmen innerstaatlichen Rechts oder entsprechender Regelungen sowie die Koordinierung und Kontrolle der Tätigkeit der verschiedenen in dem betreffenden Hafen oder Hafensystem präsenten Wirtschaftsbeteiligten zum Ziel hat. Sie kann sich in mehrere getrennte Stellen gliedern oder für mehr als einen Hafen zuständig sein;

(4) "Hafendienste" die Dienstleistungen mit Handelswert, die normalerweisein einem Hafen gegen Entgelt erbracht werden und im Anhang aufgeführt sind;

(5) "Hafendiensteanbieter" jede natürliche oder Rechtsperson, die eine oder mehrere Kategorien von Hafendienstleistungen erbringt oder dies beabsichtigt;

(6) "gemeinwirtschaftliche Verpflichtung" eine Anforderung seitens einer zuständigen Behörde, durch die die angemessene Erbringung bestimmter Kategorien von Hafendienstleistungen gewährleistet wird;

(7) "Selbstabfertigung" eine Sachlage, in der ein Hafenbenutzer mit eigenem Personal und eigenem Gerät für sich selbst eine oder mehrere Kategorien von Hafendienstleistungen nach Maßgabe der in dieser Richtlinie festgelegten Kriterien erbringt und normalerweise kein Vertrag irgendeiner Art für die Erbringung solcher Dienstleistungen mit einer dritten Partei abgeschlossen wird;

(8) "Genehmigung" bedeutet jede Erlaubnis, einschließlich eines Vertrags, gegenüber einer natürlichen oder Rechtsperson zur Erbringung von Hafendienstleistungen oder zur Selbstabfertigung.

Artikel 5 - Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten bestimmen die für die Umsetzung der Artikel 6, 7, 8, 10, 11, 12 und 19 dieser Richtlinie zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.

Artikel 6 - Genehmigung

1. Die Mitgliedstaaten können für Hafendiensteanbieter eine vorherige Genehmigung unter den in Absätzen 2, 3, 4 und 5 festgelegten Bedingungen vorschreiben. Den gemäß Artikel 8 ausgewählten Diensteanbietern wird die Genehmigung automatisch erteilt.

2. Die zuständige Behörde erteilt Genehmigungen nach transparenten, nicht diskriminierenden, objektiven, sachgerechten und verhältnismäßigen Kriterien. Diese dürfen sich nur auf

(a) die fachlichen Qualifikationen des Anbieters, seine solide Finanzlage und ausreichenden Versicherungsschutz;

(b) die Sicherheit im Seeverkehr oder die Sicherheit des Hafens oder des Hafenzugangs sowie von dazugehörigen Anlagen, Ausrüstungen und Personen;

(c) gegebenenfalls auf Beschäftigung und soziale Fragen;

(d) gegebenenfalls auf Umweltanforderungen und

(e) die Entwicklungspläne für den Hafen beziehen.

Die Genehmigung kann gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Hinblick auf Sicherheit, Regelmäßigkeit, Kontinuität, Qualität und Preis sowie die Bedingungen, zu denen die Dienstleistung erbracht wird, einschließen.

3. Wo zu den geforderten fachlichen Qualifikationen spezifische Ortskenntnisse oder Erfahrung mit örtlichen Gegebenheiten gehören, bietet die zuständige Behörde Bewerbern für Dienstleistungen geeignete Fortbildungsmöglichkeiten.

4. Die in Absatz 2 genannten Kriterien werden veröffentlicht; Anbieter von Hafendiensten werden im voraus über das Verfahren zur Erlangung der Genehmigung unterricht. Diese Anforderung gilt ebenfalls für eine Genehmigung, mit der eine Dienstleistung an eine Investition in Immobilien geknüpft wird, die nach Ablauf der Genehmigung an den Hafen fallen.

5. Der Diensteanbieter hat, um die von der Genehmigung erfasste Dienstleistung zu erbringen, das Recht, Personal seiner Wahl zu beschäftigen, sofern er die Kriterien nach Absatz 2 erfuellt.

Artikel 7 - Begrenzungen

1. Die Mitgliedstaaten können die Anzahl der Hafendiensteanbieter nur aufgrund von Einschränkungen des verfügbaren Raums bzw. der Kapazität, unter Berufung auf die Sicherheit des Seeverkehrs oder aufgrund von Umweltbestimmungen begrenzen. Die zuständige Behörde ist gehalten:

(a) Interessierte über die Hafendienstekategorie oder -kategorien und Hafenteile, für die die Beschränkungen gelten, sowie die Gründe dafür zu unterrichten;

(b) die unter den gegebenen Umständen höchstmögliche Zahl an Diensteanbietern zuzulassen.

2. Wo Einschränkungen aufgrund der verfügbaren Fläche oder Kapazität bestehen und solange keine außergewöhnlichen Umstände bei Verkehrsvolumen und Ladungskategorien eintreten, lässt die zuständige Behörde mindestens zwei voneinander unabhängige Diensteanbieter für jede Ladungskategorie zu.

3. Sofern die über Begrenzungen in dem fraglichen Hafen entscheidende zuständige Behörde das Leitungsorgan dieses Hafens darstellt und dieses selbst oder ein von ihm mittelbar oder unmittelbar kontrollierter Diensteanbieter auch in diesem Hafen Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestimmen die Mitgliedstaaten eine andere Behörde und betrauen diese mit der Entscheidung oder der Genehmigung einer Entscheidung über Begrenzungen. Diese neu bestimmte zuständige Behörde muss von dem Leitungsorgan des fraglichen Hafens unabhängig sein und darf:

(a) keine Hafendienste anbieten, die denen anderer Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen vergleichbar wären;

(b) keine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen ausüben bzw. an solchen beteiligt sein.

Artikel 8 - Auswahlverfahren

1. Wo die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen durch die zuständige Behörde in Anwendung von Artikel 7 begrenzt worden ist, ergreift diese die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines transparenten und objektiven Auswahlverfahrens durch Ausschreibung unter Anwendung verhältnismäßiger, nicht diskriminierender und sachgerechter Kriterien.

2. Die zuständige Behörde veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Aufforderung an Bewerber zur Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Mit diesen Veröffentlichung kann auf die zuständige Behörde oder die eigene Internet-Seite des Hafens bzw. wo eine solche nicht vorhanden ist, eine andere Möglichkeit verwiesen werden, die erforderlichen Informationen jeder interessierten Person rechtzeitig verfügbar zu machen.

3. Die zuständige Behörde gibt in ihrer Veröffentlichung an,

(a) welche Kriterien die Mindestanforderungen der Behörde für die Genehmigung nach Artikel 6 Absatz 2 bzw. die Auswahl darstellen;

(b) nach welchen Zuschlagskriterien die Behörde unter den Angeboten, die den Auswahlkriterien genügen, ihre Entscheidung trifft;

(c) welche Bedingungen für die Dienstleistungsverpflichtungen laut Vertrag gelten und welche Infrastruktur und Ausrüstungen dem erfolgreichen Bieter zur Verfügung gestellt werden, einschließlich der entsprechenden Bedingungen und Bestimmungen;

(d) welche Sanktionen bei Verstößen verhängt werden können und in welchen Fällen eine Rücknahme erfolgt, und

(e) für welchen Zeitraum die Genehmigung erteilt wird.

4. Das Verfahren dauert mindestens 52 Tage von der Veröffentlichung des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen bis zum Einsendeschluss für diese.

5. Die zuständige Behörde liefert potenziellen Diensteanbietern alle ihr selbst zugänglichen Informationen.

6. Wo die das Auswahlverfahren im Hinblick auf einen bestimmten Hafendienst für den fraglichen Hafen durchführende zuständige Behörde das Leitungsorgan dieses Hafens ist und dieses selbst oder ein Diensteanbieter, den es unmittelbar oder mittelbar kontrolliert, die gleichen oder ähnliche Dienstleistungen in diesem Hafen erbringt oder dies beabsichtigt, bestimmen die Mitgliedstaaten eine andere zuständige Behörde und betrauen sie mit dem fraglichen Auswahlverfahren. Diese neu bestimmte zuständige Behörde muss von dem Leitungsorgan des fraglichen Hafens unabhängig sein und darf:

(c) keine Hafendienste anbieten, die denen anderer Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen vergleichbar wären;

(a) keine unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über einen Diensteanbieter in dem fraglichen Hafen ausüben bzw. an einem solchen beteiligt sein.

Artikel 9 - Geltungsdauer

Hafendiensteanbieter werden für einen begrenzten Zeitraum ausgewählt, der nach folgenden Kriterien zu bestimmen ist:

1. In Fällen, in denen der Diensteanbieter keine oder unbedeutende Investitionen tätigt, um die Dienstleistungen zu erbringen, beträgt die maximale Geltungsdauer der Genehmigung 5 Jahre.

2. Tätigt der Diensteanbieter bedeutende Investitionen in

(a) bewegliche Vermögenswerte, beträgt die maximale Geltungsdauer 10 Jahre;

(b) Immobilien, beträgt die maximale Geltungsdauer 25 Jahre unabhängig davon, ob die damit verbundenen Eigentumsrechte an den Hafen fallen.

Artikel 10 - Buchführungsbestimmungen

Die zuständige Behörde verpflichtet die ausgewählten Diensteanbieter, für jede der fraglichen Hafendienstleistungen getrennt Buch zu führen. Die Rechnungslegung muss der üblichen Handelspraxis und allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen.

Artikel 11 - Selbstabfertigung

1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Selbstabfertigung im Sinne dieser Richtlinie zu ermöglichen.

2. Die Selbstabfertigung kann einer Genehmigungspflicht unterliegen, für die dieselben Kriterien wie für die Anbieter des gleichen oder eines vergleichbaren Hafendienstes gelten müssen.

Artikel 12 - Das Leitungsorgan des Hafens

1. Wo das Leitungsorgan des Hafens Hafendienste anbietet, hat es die in Artikel 6 festgelegten Kriterien zu erfuellen und die Buchführung über jede seiner Hafendienstleistungstätigkeiten von derjenigen über seine anderen Tätigkeiten zu trennen. Die Rechnungslegung muss der üblichen Handelspraxis und allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen entsprechen, um zu gewährleisten, dass:

(a) die internen Buchführungen über die verschiedenen Tätigkeiten getrennt erfolgen;

(b) alle Kosten und Einnahmen nach durchgehend angewendeten und objektiv zu rechtfertigenden Buchführungsgrundsätzen korrekt verrechnet und zugewiesen werden;

(c) die Kostenrechnungsgrundsätze, nach denen die getrennten Bücher geführt werden, klar erkennbar sind.

2. Der Bericht des Rechnungsprüfers über den Jahresabschluss hat gegebenenfalls Mittelübertragungen zwischen der Hafendienstleistungstätigkeit des Leitungsorgans des Hafens und seinen anderen Tätigkeiten auszuweisen. Der Bericht des Rechnungsprüfers ist durch die Mitgliedstaaten zu verwahren und der Kommission auf Verlangen verfügbar zu machen.

3. Im Falle, dass ein Auswahlverfahren nach Artikel 8 für eine bestimmte Hafendienstleistung keine geeigneten Diensteanbieter ergibt, kann die zuständige Behörde unter den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen dem Leitungsorgan des Hafens die Erbringung dieser Dienstleistung für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren vorbehalten.

4. Das Leitungsorgan des Hafens diskriminiert nicht unter den Diensteanbietern. Es enthält sich insbesondere jeder Art Ungleichbehandlung zugunsten eines Unternehmens oder eines Organs, an dem es beteiligt ist.

5. Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten in bezug auf die Transparenz-Richtlinie Nr. 2000/52/EG.

Artikel 13 - Einspruchmöglichkeiten

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten für jeden legitimen Interessenten das Recht zum Einspruch gegen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden oder das Leitungsorgan des Hafens getroffene Entscheidungen oder Einzelmaßnahmen.

2. Wenn ein Antrag auf Zulassung zur Erbringung von Hafendienstleistungen gemäß dieser Richtlinie abgelehnt wird, werden die Antragsteller über die Gründe unterrichtet, aus denen sie nicht zugelassen oder ausgewählt wurden. Solche Begründungen haben objektiv, nicht diskriminierend, wohlbegründet und belegt zu sein. Dem Antragsteller müssen Einspruchsverfahren verfügbar gemacht werden. Es muss möglich sein, diesen Einspruch bei einem staatlichen Gericht oder einer in ihrer Organisation, Finanzierung, rechtlichen Struktur und Entscheidungsfindung von der zuständigen Behörde oder dem Leitungsorgan des betreffenden Hafens und allen Diensteanbietern unabhängigen öffentlichen Behörde einzulegen.

3. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von den Einspruchsinstanzen getroffenen Entscheidungen gegebenenfalls gerichtlich überprüft werden.

Artikel 14 - Sicherheit und Umweltschutz

Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der von ihnen benannten zuständigen Stellen im Hinblick auf Recht und Ordnung, Sicherheit in Häfen und Umweltschutz.

Artikel 15 - Sozialschutz

Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie und vorbehaltlich anderer Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung ihrer Sozialgesetzgebung zu gewährleisten. Die Sozialschutzstandards dürfen nicht hinter denen zurückbleiben, die in den geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind

Artikel 16 - Übergangsmaßnahmen

1. Sofern die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen nicht durch Raum- oder Kapazitätseinschränkungen bzw. aus Gründen der Seeverkehrssicherheit begrenzt ist, können geltende Genehmigungen ihre Gültigkeit solange unverändert behalten, bis die Anzahl begrenzt wird. Neue Genehmigungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen.

2. In Häfen, in denen die Zahl der Anbieter von Hafendienstleistungen begrenzt ist, gelten die in den Punkten a bis e festgelegten Bestimmungen.

a) Wenn eine geltende Genehmigung im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines vergleichbaren Verfahrens erteilt wurde und im übrigen den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, kann diese Genehmigung ihre Gültigkeit unverändert behalten.

b) Wenn eine geltende Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie erteilt wurde und der Diensteanbieter keine oder unbedeutende Investitionen getätigt hat, ist innerhalb von zwei Jahren nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinie im Falle eines einzelnen Diensteanbieters und von 4 Jahren in allen anderen Fällen ein neues Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

c) Wenn ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einer bestehenden Genehmigung erhebliche Investitionen in bewegliche Vermögenswerte getätigt hat, gilt Folgendes:

(i) Falls die Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie, aber im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines ähnlichen Verfahrens erteilt wurde, beträgt die maximale Geltungsdauer der bestehenden Genehmigung 10 Jahre;

(ii) Falls die Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und auch nicht im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines ähnlichen Verfahrens erteilt wurde, ist innerhalb von drei Jahren nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinie im Falle eines einzelnen Diensteanbieters und von fünf Jahren in allen anderen Fällen ein neues Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

d) Hat im Zusammenhang mit einer bestehenden Genehmigung ein Diensteanbieter erhebliche Investitionen in Immobilien getätigt, gilt Folgendes:

(i) Wurde eine Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie, aber im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines gleichwertigen Verfahrens erteilt, beträgt die maximale Geltungsdauer der bestehenden Genehmigung 25 Jahre;

(ii) Wurde eine Genehmigung nicht gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie und auch nicht im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung oder eines gleichwertigen Verfahrens erteilt, ist innerhalb von fünf Jahren nach dem Umsetzungsdatum dieser Richtlinie im Falle eines einzelnen Diensteanbieters und von acht Jahren in allen anderen Fällen ein neues Genehmigungsverfahren gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie durchzuführen.

e) Hat im Zusammenhang mit einer bestehenden Genehmigung ein Diensteanbieter erhebliche Investitionen in bewegliche Vermögenswerte und Immobilien getätigt, gilt Punkt d.

Artikel 17 - Ausgleichszahlung

Ein ausgewählter Diensteanbieter hat, wo dies angebracht ist, für Immobilien, die er übernimmt, Ausgleichszahlungen zu leisten. Die zuständige Behörde kann deren Wert vor einem Auswahlverfahren festlegen.

Artikel 18 - Informationsbericht und Überprüfung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie spätestens drei Jahre nach dem Datum ihrer Umsetzung.

Aufgrund dieser Berichte nimmt die Kommission eine, sofern angebracht, mit einem Revisionsvorschlag verknüpfte Beurteilung der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten vor.

Artikel 19 - Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaten in den Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften, die sie auf dem Gebiet der Richtlinie erlassen.

Artikel 20

Die Richtlinie tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 21 - Adressaten

Die Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den [...]

Für das Europäische Parlament Für den Rat

Der Präsident Der Vorsitzende

[...] [...]

ANHANG

AUFSTELLUNG DER DURCH DIESE RICHTLINIE BETROFFENEN HAFENDIENSTE

(1) Technisch-nautische Dienste

(a) Lotsen

(b) Schleppen

(c) Festmachen

(2) Ladungsumschlag, darunter

(a) Löschen und Laden

(b) Stauen, Umladen und andere Transporttätigkeiten am Terminal;

(c) Lagerung, Depot und Einlagerung, je nach Ladungskategorien;

(d) Zusammenstellung von Sammelladungen.

(3) Fahrgastdienste (einschließlich Ein- und Ausschiffen)