52002PC0140

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik /* KOM/2002/0140 endg. - ACC 2002/0065 */

Amtsblatt Nr. 151 E vom 25/06/2002 S. 0296 - 0297


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 29. Mai 2000 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft mit der Slowakischen Republik über die Liberalisierung des bilateralen Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zu verhandeln.

Die Verhandlungen fanden am 23. Oktober 2000 und 25. Januar 2001 statt.

Die beiden Parteien einigten sich auf ein einfaches Modell zur schrittweisen Einführung gegenseitiger Zollzugeständnisse, die in der von beiden Delegationsleitern unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift im Einzelnen dargelegt sind. Im Rahmen der Verhandlungen ist die Gemeinschaft folgende grundlegende Verpflichtungen eingegangen:

- Mit Datum des Inkrafttretens des Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Zölle auf alle in Anhang XV des Europa-Abkommens, geändert durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens, veröffentlicht im ABl. L 306 vom 16. November 1998, genannten Waren.

- Mit Inkrafttreten des Abkommens senkt die Gemeinschaft die Zölle auf alle anderen Arten von Fischen und Fischereierzeugnissen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates um ein Drittel. Im darauffolgenden Jahr werden die Zölle um ein weiteres Drittel gesenkt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse.

Das Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik muss um ein Protokoll ergänzt werden, das die neue Handelsregelung für Fisch und Fischereierzeugnisse enthält. Für den Zeitraum bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls erforderlichen internen Verfahren wird vorgeschlagen, dass die Gemeinschaft durch eine Verordnung des Rates autonome Maßnahmen annimmt, damit die der Slowakei eingeräumten Zugeständnisse schon ab dem 1. Januar 2002 gelten können. Eine zügige Umsetzung des Abkommens ist wünschenswert, damit die angestrebte schrittweise Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen eingeleitet und im Rahmen des Beitrittsprozesses ein positives politisches Signal für die Slowakei gesetzt werden kann.

Durch die Annahme der vorgeschlagenen autonomen Maßnahmen wird der tatsächliche Beginn der schrittweisen Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und der Slowakischen Republik zeitlich vorgezogen. Diesem Sachverhalt muss bei Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen unbedingt Rechnung getragen werden. Zu diesem Zweck wird in Kürze der Abschluss eines Briefwechsel mit der Slowakei zu Auslegungsfragen vorgeschlagen werden.

Vor diesem Hintergrund wird der Rat ersucht, die beigefügte Verordnung zu erlassen, die autonome Maßnahmen der Gemeinschaft zur Umsetzung der zwischen der Gemeinschaft und der Slowakei vereinbarten Zugeständnisse vorsieht.

2002/0065 (ACC)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Annahme autonomer Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits [1] sieht bestimmte Zugeständnisse für die in Anhang XV des Abkommens genannten Arten von Fischen und Fischereierzeugnissen vor.

[1] ABl. L 359 vom 31.12.1994, S. 2.

(2) Anhang XV des Europa-Abkommens wurde durch den Text in Anhang I zum Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens [2] ersetzt.

[2] ABl. L 306 vom 16.11.1998.

(3) Die Verhandlungen mit der Slowakei über ein neues Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen wurden gemäß den vom Rat am 29. Mai 2000 erteilten Verhandlungsdirektiven am 25. Januar 2001 abgeschlossen.

(4) Mit dem neuen Zusatzprotokoll, das sich auf Artikel 21 Absatz 5 und Artikel 24 des Europa-Abkommens stützt, werden Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse gewährt.

(5) Eine zügige Durchführung des Abkommens ist wesentlicher Bestandteil der Ergebnisse der Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit der Slowakei.

(6) Die Slowakei wird autonom alle zweckdienlichen Rechtsvorschriften erlassen, um eine gegenseitige und gleichzeitige Umsetzung der Zugeständnisse, die der Gemeinschaft im Zusatzprotokoll eingeräumt werden, zu gewährleisten.

(7) Deshalb erachtet es die Gemeinschaft für angebracht, autonome Maßnahmen anzunehmen, mit denen die Anwendung der im Rahmen des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen eingeräumten Zugeständnisse eingeführt wird.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit den in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Regelungen für die Einfuhr von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft wird das Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik geändert.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen mit der Slowakei gelten die dort enthaltenen Zugeständnisse unter Berücksichtigung der bereits zuvor von beiden Parteien auf gegenseitiger Basis angenommen Durchführungsmaßnahmen. Folglich ersetzen die Bestimmungen des Zusatzprotokolls mit dem Tag seines Inkrafttretens die entsprechenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und treten an deren Stelle.

Artikel 2

Am 1. Januar 2002 beseitigt die Gemeinschaft die Zölle auf alle in Anhang XV des Europa-Abkommens, in der durch das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens mit der Slowakischen Republik geänderten Fassung, genannten Waren.

Artikel 3

Am 1. Januar 2002 senkt die Gemeinschaft die Zölle auf alle übrigen Fischarten und Fischereierzeugnisse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 [3] des Rates um ein Drittel.

[3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

Am 1. Januar 2003 senkt die Gemeinschaft die Zölle um ein weiteres Drittel der Zollsätze, die zu Beginn der Geltungsdauer dieser Verordnung angewendet wurden.

Am 1. Januar 2004 beseitigt die Gemeinschaft die Zölle auf alle Arten von Fisch und Fischereierzeugnissen.

Artikel 4

Die Berechnung der in Artikel 3 genannten Zollsenkungen erfolgt gemäß den üblichen mathematischen Prinzipien.

Insbesondere gelten folgende Regeln:

(a) Alle Zahlen mit 50 oder weniger nach der Dezimalstelle werden auf die nächstniedrigere ganze Zahl abgerundet.

(b) Alle Zahlen mit mehr als 50 nach der Dezimalstelle werden auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.

(c) Alle Zölle unter 2 % werden automatisch auf 0 % festgesetzt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN

1. Bezeichnung der Massnahme

Vorschlag zur Annahme autonomer Maßnahmen, mit denen die Anwendung der Bestimmungen eines Zusatzprotokolls zum Europa-Abkommen mit der Slowakei, in dem die Handelsregelung für Fisch und Fischereierzeugnisse festgelegt ist, zeitlich vorgezogen wird. Die Zugeständnisse wurden einvernehmlich vereinbart und werden über einen Zeitraum von drei Jahren schrittweise angewandt, so dass der Handel mit den betroffenen Erzeugnissen vollständig liberalisiert wird.

2. Haushaltslinie(n)

Kapitel 12 Artikel 120.

3. Rechtsgrundlage

Artikel 133 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

4. Beschreibung der Massnahme

4.1 Allgemeines Ziel der Maßnahme

Vollständige Liberalisierung des Handels mit Fisch und Fischereierzeugnissen zur Vorbereitung des Beitritts der Slowakei zur Europäischen Gemeinschaft

5. Einstufung der Ausgaben/Einnahmen

5.1 Art der Einnahmen

Einfuhrabgaben

6. Art der Ausgaben/Einnahmen

- Die vorgeschlagene Maßnahmen führt zu einer Verringerung der Zolleinnahmen aus den Einfuhren von Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Slowakei.

- Die Maßnahme führt aber auch zu einer Verringerung der von den Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft zu zahlenden Einfuhrabgaben bei Einfuhr von Fischereierzeugnissen in die Slowakei.

7. Finanzielle Auswirkungen

7.1 Berechnungsweise für die Gesamtkosten der Maßnahme (Verhältnis zwischen Einzelkosten und Gesamtkosten)

Die Kostenberechnung basiert auf dem Handel der Jahre 1998, 1999 und 2000. Da das Handelsvolumen nicht vorhersehbar ist und für die betroffenen Erzeugnisse unterschiedliche Zollsätze gelten, wurde bei der Berechnung der Zölle für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ein Durchschnittssatz von 12 % zu Grunde gelegt. Die vereinnahmten Zölle lagen 1999 beinahe 2 % über jenen von 1998. Im Jahr 2000 sanken sie gegenüber dem Vorjahr um 3 %. Deshalb wurde bei der Berechnung der zu erwartenden künftigen Einfuhrzölle kein Anstieg berücksichtigt und den Berechnungen wurden die Zahlen des Jahres 2000 zu Grunde gelegt. Der errechnete Zoll wurde für Jahr 1 um ein Drittel gesenkt und für Jahr 2 um ein weiteres Drittel.

Da diese Verordnung voraussichtlich am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, wird dieses Jahr bei der Kostenschätzung als Jahr 1 bezeichnet; 2003 entspricht Jahr 2 und 2004 Jahr 3.

7.2 Aufschlüsselung der Kosten

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (jeweilige Preise)

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