52001PC0127

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen /* KOM/2001/0127 endg. - CNS 2001/0074 */

Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0079 - 0087


Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

1.1. Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere wiederholt betont, es gelte sicherzustellen, dass Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, gerecht behandelt werden. Eine energischere Integrationspolitik solle darauf ausgerichtet sein, ihnen Rechte zuzuerkennen, die denen der EU-Bürger vergleichbar seien [1], und auch die Nichtdiskriminierung im wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben sowie die Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeind lichkeit zu fördern.

[1] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 18.

1.2. Darüber hinaus bekräftigte er, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen der Rechtsstellung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte. Er beschloss, der Situation von Drittstaatsangehörigen, die auf Dauer ansässig sind, sein besonderes Augenmerk zu schenken. So sollte seiner Auffassung nach Personen, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten haben und im Besitz eines langfristigen Aufenthaltstitels sind, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden, die sich so nah wie möglich an diejenigen der EU-Bürger anlehnen, beispielsweise das Recht auf Wohnsitznahme, Bildung und Ausübung einer nicht selbständigen oder selbständigen Arbeit sowie Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gegenüber den Bürgern des Wohnsitzstaates. Außerdem billigte der Europäische Rat das Ziel, Drittstaatsangehörigen, die sich seit langem rechtmäßig in der Union aufhalten, die Möglichkeit zu bieten, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats zu erwerben, in dem sie ansässig sind [2].

[2] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Ziffer 21.

1.3. Als die Kommission im Dezember 1999 erstmals im Bereich der legalen Einwande rung einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung [3] vorlegte, bekundete sie ihre Absicht, entsprechend den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere mit der Erarbeitung von Vorschriften zur legalen Einwanderung zu beginnen und die bisherigen diesbezüg lichen Anstrengungen der Union zielstrebig fortzusetzen, um sämtliche im Rahmen von Titel IV EG-Vertrag gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang kündigte sie an, die Frage der Rechtsstellung jener Drittstaatsange hörigen zu behandeln, die im Besitz eines langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, und die Anwendung von Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag sicherzustellen, der die Festlegung der Rechte betrifft, aufgrund deren sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen.

[3] KOM(1999) 638 endgültig vom 1.12.1999.

1.4. Diese Vorhaben wurden auch in den Zeitplan des Anzeigers für die Prüfung der Fortschritte beim Aufbau eines "Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" in der Europäischen Union aufgenommen, den der Rat am 27. März 2000 [4] genehmigt hat. Eine aktualisierte Fassung wurde dem Rat "Justiz und Inneres" (JAI) auf seiner Tagung vom 30. November/1. Dezember 2000 [5] vorgelegt. Die Kommission hat diese Pläne in ihrer im November 2000 vorgelegten Mitteilung über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft [6] bekräftigt, in der sie angesichts der Komplexität der Einwanderungspolitik und ihrer Auswirkungen auf eine Vielzahl von Bereichen (Soziales, Wirtschaft, Recht und Kultur) alle einwanderungsrelevanten Fragen einer globalen Prüfung unterzogen hat.

[4] KOM(2000) 167/2 endgültig vom 13.4.2000.

[5] KOM(2000) 782 endgültig vom 30.11.2000.

[6] KOM(2000) 757 endgültig vom 22.11.2000.

1.5. Mit dem vorliegenden Vorschlag setzt die Kommission nicht nur ihre Pläne um, sondern konkretisiert auch ihr Engagement in diesem Schlüsselbereich, eine effektive Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich dauerhaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherzustellen. Dieser Vorschlag fügt sich zudem ein in einen globalen einwanderungspolitischen Ansatz, den die Kommission seit einigen Jahren verfolgt und auf den hier noch einmal hingewiesen sei. Bereits vor dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags hat sie 1998 einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) in Bezug auf deren Ausdehnung auf Staatsangehörige von Drittländern [7], dann 1999 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Ausdehnung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder [8] und gleich zeitig einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines dritten Landes im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen [9] vorgelegt. Alle drei Vorschläge liegen dem Rat gegenwärtig zur Prüfung vor. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam hat sie einen Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Familienzusammenführung [10] eingebracht, zu dem das Europäische Parlament am 6. September eine Stellungnahme abgegeben hat. Daraufhin hat sie einen geänderten Vorschlag [11] vorgelegt, über den der Rat zur Zeit berät.

[7] ABl. C 6 vom 10.1.1998, S. 15.

[8] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 17; geänderter Vorschlag, ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 197.

[9] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 12; geänderter Vorschlag, ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 187.

[10] KOM(1999) 638 endgültig vom 1.12.1999.

[11] KOM(2000) 624 endgültig vom 10.10.2000.

1.6. In diesem Zusammenhang sei auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union [12] verwiesen, die vom Europäischen Parlament, dem Rat der Union und der Europäischen Kommission im Dezember 2000 in Nizza feierlich proklamiert worden ist. Diese Charta bildet den Kern des gemeinsamen europäischen Acquis auf dem Gebiet der Grundrechte. Die meisten der darin genannten Rechte werden gemäß dem der Universalitätsprinzip jeder Person ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes zuerkannt; die Charta schreibt somit eine Reihe von Rechten fest, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörigen, die sich in den Mitgliedstaaten aufhalten, zuerkannt werden. In diesem Sinne bestätigt sie die traditionell positive Einstellung der Europäischen Union zur Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen.

[12] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

1.7. Die Kommission hat außerdem überlegt, wie die Freizügigkeits- und Aufenthalts rechte der Unionsbürger besser an die neuen rechtlichen und politischen Rahmenbe dingungen angepasst werden können, die mit der Unionsbürgerschaft etabliert wurden. Sie will erreichen, dass Freizügigkeit innerhalb der Union mutatis mutandis unter ähnlichen, wenn nicht den gleichen Bedingungen erfolgt, die auch für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats gelten, die dort ungehindert ihren Wohnort oder ihre Tätigkeit wechseln können. Zusätzliche administrative oder legislative Auflagen sollten ausschließlich auf das wegen des besonderen Status eines ausländischen EU-Bürgers Notwendige beschränkt werden. Die Kommission wird daher - wie in ihrer Mitteilung über die Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der hochrangigen Sachverständigengruppe zu Fragen der Freizügigkeit [13] angekündigt und entsprechend dem Anzeiger für die Prüfung der Fortschritte beim Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im ersten Halbjahr 2001 einen Vorschlag für eine Richtlinie unterbreiten, mit der sämtliche derzeit geltenden Rechtsvorschriften zu einem einzigen Text neu gefasst werden. Hauptziel wird es sein, die Ausübung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts zu erleichtern, die Verwaltungsformalitäten zu verringern, den Status der Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen genauer zu definieren sowie zu präzisieren, wann und wie eine Aufenthaltsberechtigung versagt oder aufgehoben werden kann.

[13] KOM(1998) 403 endg. vom 1.7.1998.

2. Internationaler Rechtsrahmen

2.1. Auf internationaler Ebene schreibt die Vereinbarung Nr. 97 der Internationalen Arbeitsorganisation Pflichten mit dem Ziel fest, Wanderarbeitnehmern in vielen Bereichen Gleichbehandlung zu gewähren und sicherzustellen, dass ihr Aufenthalt nach einer Dauer von fünf Jahren auch nach Beendigung des Arbeitsvertrags gesichert ist. Das von den Vereinten Nationen 1990 verabschiedete Übereinkommen zum Schutz der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ist noch nicht in Kraft getreten. Es ist bisher noch von keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union ratifiziert worden.

2.2. Auf europäischer Ebene gilt die Sozialcharta aus dem Jahre 1961 für alle Mitgliedstaaten, die Sozialcharta von 1996 nur für einige von ihnen. Wander arbeitnehmer genießen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich die gleiche Behand lung wie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sowie alle Arbeits schutzrechte. Das 1955 unterzeichnete und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geltende Europäische Niederlassungsabkommen des Europarats stellt einen wertvollen Präzedenzfall dar, denn es sieht in vielen Bereichen Gleichbehandlung vor. Es gewährleistet die Aufenthaltssicherheit eines Wanderarbeitnehmers, der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nach Ablauf von fünf Jahren, und nach Ablauf von zehn Jahren in allen anderen Fällen. Außerdem stellt es einen Bezug her zwischen der Dauer des Aufenthalts und einem erhöhten Schutz vor Ausweisung und bietet umfassende Verfahrensgarantien. Das Europäische Übereinkommen über die rechtliche Stellung der Wanderarbeitnehmer aus Drittstaaten von 1977 schließlich bildet eine nützliche Grundlage hinsichtlich des Schutzes der bürgerlichen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte von Wanderarbeitnehmern. Allerdings ist es erst von sechs Mitgliedstaaten ratifiziert worden.

2.3. Das Ministerkomitee des Europarats hat unlängst eine Empfehlung betreffend die Sicherheit des Wohnsitzes dauerhaft aufenthaltsberechtigter Zuwanderer verabschie det. Der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sollte Drittstaatsangehörigen nach mindestens fünfjährigem und höchstens zehnjährigem Aufenthalt verliehen werden. Sie würden dann gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Staates hinsichtlich u. a. des Zugangs zu Beschäftigung, Wohnraum. und Sozialschutz sowie der Teilnahme am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene gleichbehandelt werden und Ausweisungsschutz genießen; dieser erhöht sich entsprechend der Dauer ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet nach Maßgabe der durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entwickelten Kriterien.

3. Sachstand auf einzelstaatlicher Ebene

3.1. Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sehen in ihren Rechtsvorschriften eine günstigere Sonderstellung für Drittstaatsangehörige vor, die seit längerem in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind. In vierzehn Staaten ist dieser Status gesetzlich geregelt; nur in einem Staat wurde er im Wege von Verwaltungsvorschriften eingeführt. Dritt staatsangehörige müssen zunächst nachweisen, dass sie sich auf Dauer im Auf nahmestaat aufhalten. Dieser gibt ihnen daraufhin mit einer Reihe von Rechten die Möglichkeit, sich voll in die Gesellschaft zu integrieren. Zwar wird grundsätzlich anerkannt, dass auf Dauer ansässigen Personen Anspruch auf einen Sonderstatus haben, doch legt jeder Mitgliedstaat für die Erlangung dieses Status sowie hinsicht lich des Umfangs und der Definition der gewährten Rechte unterschiedliche Kriterien an. Eine im Auftrag der Kommission [14] von der Universität Nijmegen erstellte Studie belegt, dass die nationalen Rechtsvorschriften zwar spezifische Merkmale, in vielen Punkten aber Gemeinsamkeiten aufweisen. So werden beispiels weise überall Dauer und Intensität der Bindungen im Aufnahmeland berücksichtigt.

[14] "Le statut juridique des ressortissants de pays tiers résidents de longue durée dans un Etat Membre de l'Union Européenne" (Der Rechtsstatus Drittstaatsangehöriger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig aufenthaltsberechtigt sind), von K. Groenendijk, E. Guild, R. Barzilay, Universität Nijmwegen, April 2000.

3.2. Der Status langfristig Aufenthaltsberechtigter gestaltet sich häufig als dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel oder als Niederlassungserlaubnis. Hauptkriterium für die Erteilung dieser gesicherten Aufenthaltstitel ist die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaats. Sie kann zwischen zwei und fünfzehn Jahren betragen. In acht Mitgliedstaaten wird der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach fünf Jahren rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts zuerkannt. Familienangehörige von langfristig Aufenthaltsberechtigten und Flüchtlinge erlangen diesen Status in einigen Mitgliedstaaten nach kürzerer Aufenthaltsdauer. Auch andere Kriterien werden herangezogen: So darf der Betreffende keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und muss seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Erwerbtätigkeit sichern. Sind diese Kriterien erfuellt, so wird der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in elf Mitgliedstaaten automatisch gewährt. In den übrigen Mitgliedstaaten liegt die Erteilung im Ermessen der Behörden.

3.3. Die Geltungsdauer des Status weicht häufig von der des entsprechenden Titels ab. Während der Status im allgemeinen dauerhaft ist, muss der Aufenthaltstitel verlängert werden. Einige Mitgliedstaaten überprüfen vor der Verlängerung, ob die Voraussetzungen, die für die Gewährung des betreffenden Status maßgeblich waren, nach wie vor erfuellt sind. In den meisten Mitgliedstaaten jedoch wird der Aufenthaltstitel, der den Status materialisiert, automatisch verlängert. In den Fällen, in denen der Status versagt wird, sehen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Verwaltungsbeschwerde einzulegen oder den Rechtsweg zu beschreiten.

3.4. In dreizehn Mitgliedstaaten eröffnet der Status eines langfristig Aufenthaltsbe rechtigten uneingeschränkten Zugang zur Beschäftigung. In den meisten Mitglied staaten haben die Betreffenden unter den gleichen Bedingungen wie die eigenen Staatsangehörigen Zugang zu Sozialleistungen und Sozialhilfe. Einige Mitglied staaten behalten diese Vergünstigung ausschließlich ihren Staatsangehörigen vor. Der Zugang zur Bildung erfolgt in den meisten Mitgliedstaaten im Primar- und Sekundarstufe zu den für die eigenen Staatsangehörigen geltenden Bedingungen. Hingegen können von Drittstaatsangehörigen, auch wenn sie langfristig aufenthalts berechtigt sind, für Hochschulen höhere Einschreibungsgebühren verlangt werden bzw. kann der Zugang zu Stipendien schwieriger sein.

3.5. In fünf Mitgliedstaaten besitzen langfristig Aufenthaltsberechtigte das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Zwei Mitgliedstaaten verleihen dieses Recht auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

3.6. In Fällen von Betrug oder langer Abwesenheit sehen alle Mitgliedstaaten die Aberkennung des Status vor. Für die Mehrheit der Mitgliedstaaten sind Arbeitslosigkeit oder unzureichende Existenzmittel keine hinreichenden Gründe, um den Status abzuerkennen.

3.7. Der Status eines dauerhaft bzw. langfristig Aufenthaltsberechtigten soll diesem dahingehend Rechtssicherheit bieten, dass er erhöhten Ausweisungsschutz genießt. Je länger der Betreffende sich aufgehalten hat, desto schwerer muss die Verletzung der öffentlichen Ordnung sein. Einige Mitgliedstaaten bemessen die Dauer der angedrohten Freiheitsstrafe nach der Dauer des Aufenthalts. Andere wiederum verfügen Ausweisungen nur bei bestimmten Straftaten (insbesondere Drogenhandel, organisierte Kriminalität, Terrorismus). Einige Mitgliedstaaten schließlich ziehen die Kriterien der Richtlinie 64/221/EWG des Rates zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind [15], oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten heran. In einigen Mitgliedstaaten genießen bestimmte Gruppen langfristig Aufenthaltsberechtigter absoluten Ausweisungsschutz (im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats geborene Personen, Personen, die sich seit über 20 Jahren im Land aufhalten, Minderjährige).

[15] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64.

4. Arbeiten im Rahmen der Europäischen Union

4.1. Auf EU-Ebene wurde bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam die Sonderbehandlung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger einge fordert. Mit der 1996 auf Initiative Frankreichs angenommenen Entschließung des Rates über die Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheits gebiet der Mitgliedstaaten auf Dauer aufhältig sind [16], wurde erstmalig der Versuch unternommen, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften anzugleichen. Da dieses Instrument nicht rechtsverbindlich ist, hat es - abgesehen von einer Bestandsaufnahme des innerstaatlichen Rechts - zu keinen wirklichen Fortschritten geführt. Die mit Fragen der Freizügigkeit befasste hochrangige Gruppe von Sachverständigen hat in ihrem Bericht an die Kommission vom 18. März 1997 betont, dass die Lage von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, verbessert werden kann. Die Kommission hat in ihrer Mit teilung vom 1. Juli 1998 dargelegt, welche Folgemaßnahmen sie auf diese Empfeh lungen hin getroffen hat und dabei insbesondere auf ihren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 12. November 1997 hingewiesen, mit dem diese Verordnung auf Drittstaatsangehörige ausgedehnt werden soll, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten [17].

[16] Entschließung vom 4. März 1996, ABl. C 80 vom 18.3.1996.

[17] ABl. C 6 vom 10.1.1998, S. 15..

4.2. 1997 hat die Kommission einen Vorschlag für ein Übereinkommen zur Regelung der Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder [18] vorgelegt, der einen Sonderstatus für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige vorsah, einschließlich der Möglichkeit eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Studiums oder Erwerbstätigkeit. Damit sollte vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam und den sich daraus ergebenden institutionellen Reformen eine einwanderungspolitische Diskussion in Gang gebracht werden. In einer einführenden Erklärung zu diesem Vorschlag wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags einen neuen Vorschlag in Form einer Richtlinie vorlegen würde. Das Europäische Parlament sprach sich in seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag [19] dafür aus, die Texte über den Status langfristig Aufenthaltsberechtigter und über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen getrennt zu behandeln.

[18] ABl. C 337 vom 7.11.1997, S. 9.

[19] Sitzungsprotokoll vom 10. Februar 1999, PE 276.722.

4.3. Der französische Ratsvorsitz hat am 5. und 6. Oktober 2000 in Paris ein Se minar zum Thema Integration legal ansässiger Staatsangehöriger veranstaltet. Ziel dieses Seminars war es, Vertreter der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen, Sachverständige aus internationalen Organisationen und Nichtregie rungsorganisationen sowie Akademiker zu Überlegungen darüber anzuregen, wie innerhalb der Europäischen Union eine energischere Politik der Integration von Drittstaatsangehörigen gefördert werden kann. Im Rahmen dieses Seminars stellte die Kommission als Diskussionsgrundlage die Studie der Universität Nijmwegen über den Rechtsstatus langfristig Aufenthaltsberechtigter vor.

4.4. Im Anschluss an dieses Seminar hat die französische Präsidentschaft Schlussfolge rungen des Rates über die Bedingungen der Harmonisierung des Status langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger im Entwurf vorgelegt. Die ersten Fachdiskussionen in den Arbeitsgruppen bestätigten das Interesse der Mitgliedstaaten an diesem Thema, führten jedoch vor allem aus Termingründen zu keiner Einigung. Auf der Tagung des Rates "Justiz und Inneres" vom 30. November/1. Dezember 2000 fand ein Meinungsaustausch über diese Frage statt.

4.5. Während der Vorbereitungsarbeiten, die zur Erstellung eines Vorschlags führten, wurden in Konsultationen die Standpunkte des UN-Flüchtlingskommissars, der Nichtregierungsorganisationen sondiert. Diese Konsultationen sowie die Ergebnisse des Pariser Seminars und der Diskussionen im Rat über den von der französischen Präsidentschaft vorgelegten Entwurf der Schlussfolgerungen haben es der Kommission ermöglicht, sich einen umfassenden Überblick über den Fragenkomplex des Status langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu verschaffen.

5. Ziele des Vorschlags und Gesamtübersicht über die Bestimmungen

5.1. In der Mitteilung über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft [20] heißt es: "Allerdings ist es auch von grundlegender Bedeutung, dass wir uns zu wirklich aufnahmebereiten Gesellschaften entwickeln und anerkennen, dass Integration ein zweiseitiger Prozess ist, der sowohl von den Einwanderern als auch von der Aufnahmegesellschaft Anpassung verlangt. Die Europäische Union ist ihrem Wesen nach eine pluralistische Gesellschaft, die ihren Reichtum aus einer Vielzahl von kulturellen und sozialen Traditionen bezieht und sich künftig noch stärker in diesem Sinne entwickeln wird. Deshalb ist die Achtung kultureller und gesellschaftlicher Unterschiede, aber auch unserer gemeinsamen grundlegenden Prinzipien und Werte geboten: Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde, Achtung des Werts des Pluralismus und Anerkennung der Tatsache, dass die Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft mit einer Reihe von Rechten und Pflichten aller Mitglieder, Inländer wie Migranten, einhergeht. Wenn für gleiche Lebensbedingungen und gleichen Zugang zu Diensten Sorge getragen wird und den längerfristig in der EU aufhältigen Migranten bürgerliche und politische Rechte gewährt werden, ergeben sich daraus die genannten Pflichten; dies kommt der Integration zugute."

[20] KOM(2000) 757 endgültig vom 22.11.2000.

5.2. Um entsprechend der Forderung des Europäischen Rates von Tampere eine gerechte Behandlung und effektive Integration von Drittstaatsangehörigen sicherzustellen, bedarf es nach Ansicht der Kommission der Festlegung eines gemeinsamen Status langfristig Aufenthaltsberechtigter, damit alle Drittstaatsangehörigen, die einen legalen Aufenthaltstitel besitzen, diesen Status erwerben und die damit verbundenen Rechte unter weitgehend vergleichbaren Bedingungen in allen Mitgliedstaaten ausüben können. Es gilt daher, Kriterien für den Erwerb dieses Status sowie die damit verbundenen Rechte im Sinne der in den Schlussfolgerungen von Tampere eingeforderten Gleichbehandlung festzulegen. Um die Rechtssicherheit von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten, darf, wenn die vorgesehenen Bedingungen tatsächlich erfuellt sind, die Entscheidung über die Gewährung des Status nicht dem Ermessen der Staaten überlassen bleiben.

5.3. Dieser Status soll allen Drittstaatsangehörigen offen stehen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten und dort auf Dauer ansässig sind. Zu dieser Gruppe zählen Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention sowie Drittstaatsangehörige, die Familienmitglieder eines sein Recht auf Freizügigkeit ausübenden Unionsbürgers sind. Ausgeschlossen sind allein diejenigen Personen, die keinen Daueraufenthalt anstreben, insbesondere solche, die sich zum Studium in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten, eine Saisonarbeit ausüben oder vorüber gehenden Schutz genießen. Personen, auf die subsidiäre oder ergänzende Schutzregelungen Anwendung finden, sind aufgrund einer fehlenden Harmonisie rung dieses Begriffs auf Gemeinschaftsebene nicht von diesem Vorschlag erfasst.

5.4. Langfristig Aufenthaltsberechtigte mit diesem Rechtsstatus werden gleichbehandelt hinsichtlich des Zugangs zu abhängiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, allgemeiner und beruflicher Bildung sowie des Sozialschutzes und der Sozialhilfe. Sie genießen außerdem hohen Ausweisungsschutz.

5.5. Die Bedeutung des Wahlrechts und des Zugangs zur Staatsbürgerschaft für die Integration langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger ist politisch unbestritten. Der EG-Vertrag sieht indessen keine besondere Rechtsgrundlage zur Behandlung dieser Frage vor. Beim Wahlrecht bestehen Gemeinschaftsregelungen nur für Kommunal- und Europawahlen, und da nur zugunsten der Unionsbürger. Der Zugang zur Staatsangehörigkeit ist ein besonderer Bereich, der der ausschließlichen Zuständigkeit der einzelnen Staaten unterliegt. Der vorliegende Vorschlag erfasst also nicht diese beiden Aspekte. Allerdings billigt der Europäische Rat von Tampere das Ziel, dass Drittstaatsangehörigen, die auf Dauer rechtmäßig ansässig sind, die Möglichkeit geboten wird, die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats zu erwerben, in dem sie ansässig sind" [21].

[21] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 21.

5.6. Nach Auffassung der Kommission kommt eine vollständige Integration auch darin zum Ausdruck, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte berechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Damit sei der Zeitpunkt gekommen, Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag umzusetzen. Der Aufbau eines echten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der zu den grundlegenden Ziele der Europäischen Union zählt, ist nicht denkbar, wenn Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Union aufhalten, und insbesondere diejenigen, die langfristig aufenthaltsberechtigt sind, nicht eine gewisse Mobilität zugestanden wird. In diesem Zusammenhang sei auf Artikel 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verwiesen, der bestätigt, dass "Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsge biet eines Mitgliedstaats aufhalten, .... gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden ... kann".

5.7. Die Kommission ist sich der Bedeutung ihrer Aufgabe bewusst; denn das geltende Gemeinschaftsrecht enthält bisher keine entsprechende Vorschrift. Gegenwärtig haben Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines amtlichen Aufenthaltstitels sind, nicht das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Aufgrund des Schengen-Besitzstands können sie lediglich ihr Recht auf Freizügigkeit in Schengen-Staaten für eine Hoechstdauer von drei Monaten ausüben. Freizügigkeit beinhaltet nicht die Möglichkeit, sich zwecks Erwerbstätigkeit oder Studiums in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Außerdem regelt der Vorschlag zur Ausdehnung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niederge lassene Staatsangehörige dritter Länder nicht den Aspekt des Aufenthalts, sondern den der Dienstleistungsfreiheit. Folglich hat ein Drittstaatsangehöriger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchte, die gleichen Verwaltungsver fahren wie ein Erstzuwanderer zu durchlaufen; er erhält keine Vorzugsbehandlung, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt ist.

5.8. Diese Diskriminierung gegenüber Unionsbürgern, die aufgrund des Vertrags und des geltenden Gemeinschaftsrechts Freizügigkeit genießen, widerspricht den wachsenden Flexibilitätsanforderungen eines im ständigen Wandel begriffenen Arbeitsmarktes. In der EU macht sich in einigen Wirtschaftzweigen ein Mangel an Arbeitskräften bemerkbar. Langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige können durchaus bereit sein, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort entweder ihre beruflichen Fähigkeiten zu nutzen oder einen Zustand der Arbeitslosigkeit im Aufenthaltsmitgliedstaat zu beenden. Die Mobilität langfristig Aufenthaltsberech tigter kann somit zu einem besseren Einsatz der vorhandenen Arbeitskräfte in den einzelnen Mitgliedstaaten beitragen. Gegenwärtig konkurrieren mehrere Mitglied staaten international um Fachkräfte insbesondere der Informationstechnologie. Die Möglichkeit, den Status eines in einem Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberech tigten zu erwerben und sich somit in allen Mitgliedstaaten der Union aufhalten zu können, lässt die Aussicht, auf Dauer in der europäischen Union ansässig zu werden, attraktiver erscheinen.

5.9. Der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ist ein unerlässliches Instrument für die Integration von Personen, die erwägen, auf Dauer in der europäischen Union ansässig zu werden. Der vorliegende Vorschlag stellt einen engen Zusammenhang her zwischen dem tatsächlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat und dem Erwerb des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Bindungen im Mitgliedstaat sind die Voraussetzung dafür, dass ein Status gemäß der Richtlinie erworben werden kann, der Gleichbehandlung mit den Bürgern des betreffenden Mitgliedstaats in weiten Bereichen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens gewährleistet und auch die Möglichkeit zum Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten der Union eröffnet. Es gibt Drittstaatsangehörige, beispielsweise Forscher, Sportler und Künstler, die sich in EU-Mitgliedstaaten aufhalten möchten, dort aber nicht dauerhaft ansässig werden wollen. Die Union muss in der Lage sein, diese Mobilität zu gewährleisten, wenn sie international wettbewerbsfähig bleiben und diese Personen anziehen will. Die hier vorgeschlagene Richtlinie ist nur ein erster Schritt zur Umsetzung von Artikel 63 Nummer 4 EG-Vertrag. Dieser Artikel könnte auch als Rechtsgrundlage für weitere spezifische Instrumente im Bereich der Mobilität von Drittstaatsangehörigen, die nicht auf Dauer ansässig werden möchten, herangezogen werden, Die Kommission wird in ihren Vorschlägen über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zwecks abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, Studiums oder Berufsausbildung sowie zur Aufnahme einer unentgeltlichen Tätigkeit darauf achten, dass erforderlichenfalls geeignete Formen der Mobilität innerhalb der EU vorgesehen werden.

6. Rechtsgrundlage

6.1. Die Wahl der Rechtsgrundlage steht im Einklang mit den Änderungen, die mit dem am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingefügt worden sind. Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag beschließt der Rat Maßnahmen betreffend die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten. Artikel 63 Absatz 4 bestimmt, dass der Rat außerdem "Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen [beschließt], aufgrund derer sich Staatsangehörige dritter Länder, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen".

6.2. Diese Artikel bilden die Rechtsgrundlage für einen Vorschlag, der die Voraussetzun gen festschreibt, unter denen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässige Drittstaatsangehörige den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erwerben und der Inhaber eines solchen Status sich in anderen Mitgliedstaaten aufhalten kann.

6.3. Der Vorschlag für eine Richtlinie ist nach dem Verfahren des Artikels 67 EG-Vertrag anzunehmen, der Folgendes bestimmt: Der Rat handelt während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren einstimmig auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Titel IV EG-Vertrag gilt nicht für das Vereinigte Königreich und Irland, sofern die beiden Staaten nicht entsprechend dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang zu den Verträgen etwas anderes beschließen. Titel IV EG-Vertrag ist gemäß dem den Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch auf dieses Land nicht anwendbar.

7. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Rechtfertigung und Mehrwert

7.1. Durch die Einfügung eines neuen Titels IV in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr werden der Europäischen Gemeinschaft in diesen Bereichen Zuständigkeiten zugewiesen. Diese Zuständigkeiten sind gemäß Artikel 5 EG-Vertrag auszuüben, d.h. sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können. Der Richtlinienvorschlag entspricht diesen Kriterien.

7.2. Subsidiarität:

Hauptziel dieses Vorschlags ist es, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige einen Status nach Kriterien zu gewähren, die gemeinsam von allen Mitgliedstaaten festgelegt werden. Dieses Ziel entspricht dem Erfordernis der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die die Annahme gemeinsamer Regeln im Bereich der Einwanderungspolitik voraussetzt. Die Festsetzung gemeinsamer Regeln darf nur auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Zweites Ziel ist die Festlegung der Voraussetzungen, unter denen diese Personen das Recht ausüben können sich in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Dies bedeutet, dass für alle Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln festzulegen sind, damit dieses Aufenthaltsrecht effektiv wahrgenommen werden kann; diese Regeln können nur auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

7.3. Verhältnismäßigkeit:

Die Gemeinschaftsmaßnahme muss in einer möglichst einfachen Form gesetzt werden, damit das Ziel des Vorschlags erreicht wird und eine wirksame Durch führung gewährleistet ist. Daher wurde die Rechtsform einer Richtlinie gewählt, mit der die allgemeinen Grundsätze festgelegt werden können, den Mitgliedstaaten als Adressaten der Richtlinie jedoch die Wahl der geeignetsten Form und Mittel zur Durchführung dieser Grundsätze entsprechend ihrer Rechtsordnung und ihren nationalen Gegebenheiten überlassen bleibt. Der Richtlinienvorschlag beschränkt sich darauf, die Bedingungen für die Gewährung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten festzulegen. Dieser Status wird auf europäischer Ebene wirksam sein, denn er verleiht seinem Inhaber das Recht, sich in anderen Mitgliedstaaten aufzuhalten. Andererseits gibt er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, günstigere Bedingungen für den Erwerb des Status eines auf Dauer Aufenthaltsberechtigten festzulegen, der nur auf nationaler Ebene Wirkung besitzt.

ERLÄUTERUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Kapitel I:

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Mit der Richtlinie wird ein zweifacher Zweck verfolgt: Zum einen gilt es, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Vorgehensweisen in Bezug auf die Gewährung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten an Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet aufhalten, anzunähern. Die meisten Mitgliedstaaten haben einen Status für langfristig oder dauerhaft Aufenthaltsberechtigte vorgesehen, doch die Voraussetzungen, unter denen dieser Status erlangt werden kann, sind von Land zu Land unterschiedlich. Durch die Annäherung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften werden Drittstaatsangehörige diesen Status in allen Mitgliedstaaten unter vergleichbaren Bedingungen erlangen können, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat sie sich aufhalten.

Zum anderen soll mit dieser Richtlinie Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag umgesetzt werden, der vorsieht, dass die Bedingungen festzulegen sind, unter denen Drittstaatsangehörige, die gemäß der Richtlinie langfristig in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der ihnen diesen Status erstmals gewährt hat, aufhalten können.

Artikel 2

In diesem Artikel werden die grundlegenden Begriffe des Richtlinienvorschlags definiert.

(a) Für den Begriff " Drittstaatsangehörige" wird eine Negativdefinition festgeschrieben: Es handelt sich um Personen, die nicht Bürger der Europäischen Union im Sinne des EG-Vertrags sind. Somit erfasst die Definition sowohl Personen, die Angehörige eines Drittstaates sind als auch Staatenlose im Sinne des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954.

(b) "Langfristig Aufenthaltsberechtigte" sind Drittstaatsangehörige, denen ein Mitgliedstaat den im Richtlinienvorschlag geregelten Status gewährt hat.

(c) Der "erste Mitgliedstaat" ist der Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat.

(d) Der "zweite Mitgliedstaat" ist ein Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht gewährt hat und in dessen Hoheits gebiet dieser Drittstaatsangehörige sich gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie aufhält.

(e) Zwecks Kohärenz der Rechtsvorschriften ist die Definition des Begriffs "Familien angehörige" auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie des Rates über das Recht auf Familienzusammenführung abgestimmt [22]. Insbesondere nicht verheiratete Lebens partner werden als Familienangehörige des Drittstaatsangehörigen angesehen sofern von einer auf Dauer angelegten Beziehung ausgegangen werden kann und wenn in den Rechvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats unverheiratete Paare mit verheirateten Paaren gleichgestellt sind.

[22] ABl. [KOM(2000) 624 endgültig vom 10. Oktober 2000].

(f) Der Begriff "Flüchtling" erfasst Drittstaatsangehörige, die Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 sind, sowie Personen, die diesen Status auf Grund von Verfassungsbestimmungen der Mitgliedstaaten haben (z.B. in Frankreich das in der Verfassung festgeschriebene Asylrecht für "Freiheitskämpfer", in Deutschland die Flüchtlinge nach Artikel 16 Absatz 1 des Grundgesetzes).

(g) Die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG ist der Aufenthaltstitel, der rechtsbegrün dend im Hinblick auf den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten ist.

Artikel 3

1. Absatz 1 enthält eine extensive, horizontale Definition des Anwendungsbereichs der vor geschlagenen Richtlinie. Die Richtlinie soll auf alle Drittstaatsangehörigen Anwendung finden, die rechtmäßig in einem Mitgliedstaat ansässig sind, unabhängig davon, aus welchem Grund ihre Aufnahme in diesem Mitgliedstaat erfolgt ist. In den Anwendungs bereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallen also Drittstaatsangehörige, die zwecks abhängiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, im Rahmen einer Familienzusammen führung, zwecks entgeltloser Tätigkeit oder auch als Nichterwerbstätige zugelassen werden. Von der Richtlinie erfasst sind auch Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geboren und dort ansässig sind, ohne jedoch die Staatsangehörigkeit dieses Staates zu besitzen. Flüchtlinge gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention sind ebenfalls erfasst, wobei die vorgeschlagene Richtlinie allerdings nicht die Frage der Schutzübertragung im Falle der Ausübung des Aufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedstaat regelt. Schließlich soll die Richtlinie auch Anwendung finden auf Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Unionsbürgern sind.

2. Die Ausnahmen von diesem horizontalen Ansatz werden in der erschöpfenden Liste in Absatz 2 festgeschrieben.

(a) Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, sind vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ausgeschlossen. Die Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über den vorübergehenden Schutz im Falle eines massiven Zustroms von Vertriebenen unterbreitet. Darin hat sie vorgeschlagen, dass die Hoechstdauer des vorübergehenden Schutzes zwei Jahre betragen sollte [23]. Der Ausschluss von Personen, die diese Form von völkerrechtlichem Schutz genießen, erklärt sich dadurch, dass ihr Aufenthalt befristet ist.

[23] KOM(2000) 303 endgültig, ABl. C 3111 E vom 31.10.2000.

(b) Personen, die einen ergänzenden oder subsidiären Schutz genießen, sind ebenfalls vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ausgeschlossen. Da der Begriff des subsidiären Schutzes auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert ist, kann diese Personengruppe nicht in die Richtlinie einbezogen werden. Die Kommission ist allerdings der Ansicht, dass diese Personen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen können sollten, wenn sie die Voraussetzung dafür erfuellen. In den Schluss folgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999 heißt es: "Hinzu kommen sollten ferner Vorschriften über die Formen des subsidiären Schutzes, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen". Die Kommission wird noch in diesem Jahr einen Vorschlag über den subsidiären Schutz unterbreiten, der auch Bestimmungen über den Zugang zu einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung dieser Kategorie von Drittstaatsangehörigen enthalten könnte.

(c) Der Vorschlag sieht für Asylbewerber nicht den Zugang zu einer langfristigen Auf enthaltsberechtigung vor, da das Ergebnis der Prüfung des Asylantrags ungewiss ist.

(d) Studenten im Grund- und Hauptstudium sowie Personen, die eine Berufsausbildung absolvieren wollen, werden für eine befristete Zeit zugelassen und kehren im Prinzip nach Abschluss des Studiums oder der Ausbildung in ihr Land zurück. Da sie sich in der Regel nicht im Aufnahme-Mitgliedstaat niederlassen, soll die vorgeschlagene Richtlinie auf sie nicht Anwendung finden. Gleiches gilt für Au pairs und Saison arbeitnehmer, deren Aufenthalt zeitlich begrenzt und häufig sehr kurz ist. Ferner soll die vorgeschlagene Richtlinie weder für Drittstaatsangehörige, die zwecks Erbrin gung grenzübergreifender Dienstleistungen von ihrem Unternehmen entsendet wer den, noch für Drittstaatsangehörige gelten, die sich in einem Mitgliedstaat aufhalten, um dort eine grenzübergreifende Dienstleistung zu erbringen. Maßgeblich ist auch hier die Kürze des Aufenthalts: diese Personen werden sich in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich vorübergehend aufhalten, in der Regel nicht niederlassen.

(e) Schließlich sind auch solche Drittstaatsangehörigen vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie ausgeschlossen, deren Rechtsstellung durch völkerrecht liche Übereinkünfte über diplomatisches und konsularisches Personal sowie inter nationale Organisationen geregelt wird.

3. Familienangehörige von Unionsbürgern, die ihr Recht auf Freizügigkeit geltend gemacht haben, genießen weiterhin uneingeschränkt die im Recht der Gemeinschaft über die Frei zügigkeit vorgesehenen Rechte, insbesondere insoweit dieses günstigere Bestimmungen enthält. Genießen sie jedoch auf Grund des Gemeinschaftsrechts über die Freizügigkeit das Recht auf dauerhaften Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat, können sie auch - wie andere Drittstaatsangehörige - die in der Richtlinie über langfristig Aufenthaltsberechtigte festgeschriebenen Rechte geltend machen. Diese Bestimmung ist erforderlich, damit sie ein persönliches Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen können.

4. Die Europäische Gemeinschaft wird bei ihren Anstrengungen um eine Annäherung der Vorschriften über die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter auch ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, d. h. die von ihr geschlossenen gemeinschaftlichen oder gemischten Übereinkünfte respektieren.

(a) Die vorgeschlagene Richtlinie berührt nicht günstigere Bestimmungen gemein schaftlicher oder gemischter Abkommen, die mit Drittländern geschlossen wurden oder noch zu schließen sind und die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen regeln. Das gilt insoweit, als die betreffenden Bestimmungen für den Inhalt der vor geschlagenen Richt linie relevant sind. Absatz 3 betrifft Übereinkünfte und in deren Anwendung gefasste Beschlüsse sowie die damit zusammenhängende Rechtspre chung. Auch wenn diese Übereinkünfte den Zugang zum Status des langfristig Auf enthaltsberechtigten nicht direkt regeln, enthalten sie doch mitunter Bestimmungen über Drittstaatsangehörige. Sind diese Bestimmungen günstiger für die Dritt staatsangehörigen, bleiben sie von der vorgeschlagenen Richtlinie unberührt.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Übereinkünfte:

- Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum von 1992 [24], auf Grund dessen die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und die darin festgeschriebenen Rechte auch für Staatsangehörige von Norwegen, Island und Liechtenstein sowie ihre Familienangehörigen gelten,

[24] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

- Assoziierungsabkommen mit der Türkei von 1962 [25],

[25] ABl. L 217 vom 29.12.1964.

- Europa-Abkommen mit den beitrittswilligen Ländern Mittel- und Osteuropas,

- Europa- Mittelmeer-Assoziierungsabkommen mit Marokko und Tunesien.

(b) Ebenfalls von der vorgeschlagenen Richtlinie unberührt bleiben die günstigeren Bestimmungen dreier völkerrechtlicher Instrumente des Europarates, die auf Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige von Mitgliedstaaten des Europarates sind, Anwendung finden.

(c) Schließlich berührt die vorgeschlagene Richtlinie weder das in Artikel 33 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 festgeschriebene Verbot der Ausweisung und Zurückweisung noch die Verpflichtungen aus Artikel 3 des Über einkommens zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. No vember 1950, das jeden Menschen vor der Ausweisung in einem Land schützt, indem die Gefahr besteht, dass er der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigen den Strafen oder Behandlungen unterworfen wird.

Artikel 4

Die in den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie fallenden Personengruppen umfassen Personen unterschiedlicher Rasse, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, sexueller Ausrichtung sowie unterschiedlichen Geschlechts und Alters. Nach diesem Artikel sind die Mitgliedstaaten gehalten, bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie den Grundsatz des Diskriminierungsverbots zu beachten. Der Artikel stimmt mit Artikel 21 der EU-Grundrechte überein.

Kapitel II:

Status des in einem Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten

Artikel 5

1. Die erste Bedingung, die jemand erfuellen muss, der den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen möchte, betrifft die Dauer des Aufenthalts. Anhand dieses Kriteriums lässt sich die Beständigkeit des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates messen. Die geforderte Aufenthaltsdauer wird auf fünf Jahre festgelegt. Der Aufenthalt muss unbedingt rechtmäßig gewesen sein. Außerdem darf es keine Unterbrechungen gegeben haben. Nicht festgelegt in dieser Bestimmung ist das Mindestalter, ab dem ein Kind den Status erlangen kann. Dieses Alter ist im nationalen Recht festgelegt. Es ist das Alter, in dem Kinder erstmals einen Aufenthaltstitel erhalten.

2. Die vorgeschlagene Richtlinie hat einen umfassenden Anwendungsbereich. Ausschlag gebend sind somit nicht die Gründe für die Zulassung des Betreffenden, sondern die Gründe für seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Kriterium der Aufenthaltsdauer erfuellt. Es kann durchaus vorkommen, dass jemand aus einem bestimmten Grund zugelassen wird und später dann völlig rechtmäßig einen anderen Status erhält, der es ihm erlaubt, sich in diesem Mitgliedstaat aufzuhalten. So kann zum Beispiel ein zunächst zu Studienzwecken zugelassener Drittstaatsangehöriger später sein Aufenthaltsrecht mit seiner Erwerbstätigkeit oder seiner Eigenschaft als Familienangehöriger begründen. Daher sind die Aufenthaltszeiten, die angerechnet werden, genau festzulegen.

(a) Zeiten des Aufenthalts in der Eigenschaft als Asylbewerber oder als Begünstigter einer Regelung über den vorübergehenden Schutz werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer nicht berücksichtigt, es sei denn, dem Betreffenden wird zu einem späteren Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt rückwirkend zum Zeitpunkt der Einreise des Flüchtlings in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkennt.

(b) Zeiten des Aufenthalts zum Zweck eines Studiums zur Promotionsvorbereitung können angerechnet werden, jedoch nicht in ihrer Gesamtheit, da mit einem Studium im Prinzip keine dauerhafte Niederlassung bezweckt wird. Erhält der Student einen anderen Status, wird die Dauer seines Studiums zur Hälfte auf die Gesamtaufent haltsdauer angerechnet, die für die Gewährung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten maßgeblich ist. Für Promovierende gilt diese Regel jedoch nicht: Sie können den Status eine langfristig Aufenthaltsberechtigten nach fünfjährigem Aufenthalt erlangen, da die Eingliederung hochqualifizierter Personen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt gefördert werden sollte.

3. In Absatz 1 wird der Grundsatz des ununterbrochenen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat als Garantie für die Beständigkeit dieses Aufenthalts festgeschrieben. Dieses Prinzip muss jedoch flexibel gehandhabt werden, da bestimmte Ereignisse den Betreffenden veranlassen können, den Mitgliedstaat für eine gewisse Zeit zu verlassen, ohne dass dies der Beständigkeit seines Aufenthalts Abbruch tut. Bestimmte Abwesenheiten - solche, deren Dauer sechs aufeinander folgende Monaten nicht überschreitet, und Abwesenheiten aus wichtigen oder schwerwiegenden Gründen - werden daher nicht als Unterbrechungen des Aufenthalts betrachtet. Vorgesehen ist auch die Entsendung aus beruflichen Gründen, da dies zur Vollendung des Binnenmarkts beiträgt, in dem Unternehmen Mitarbeiter außerhalb eines Mitgliedstaates mobilisieren können. Diese berufliche Entsendung darf sich nicht ungünstig auf die Berechnung der Aufenthaltsdauer auswirken. Ebenso dürfen sich Forschungsaufenthalte in einem anderen Mitgliedstaat nicht ungünstig auswirken und die Forscher daran hindern, den Status zu erlangen, denn es gilt, das Ziel eines europäischen Forschungsraums, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. Januar 2000 [26] definiert und vom Europäischen Rat am 23. und 24. März 2000 in Lissabon [27] bekräftigt, zu verwirklichen. Schließlich wird in Absatz 3 die Verknüpfung zu den Bestimmungen des Kapitels III des Richtlinienvorschlags hergestellt, indem Ab wesenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Aufenthalt oder Frei zügigkeit vorgesehen werden. Das betrifft Familienangehörige, die sich mit einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder einem Unionsbürger in einem anderen Mitglied staat niederlassen und selbst noch nicht den Status eines langfristig Aufenthaltsberech tigten haben. Der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat darf nicht zur Folge haben, dass sie den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erhalten können.

[26] KOM(2000) 6 endgültig.

[27] Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Punkt 12.

4. Familienmitglieder eines Unionsbürgers dürfen nicht benachteiligt werden, wenn sie den Unionsbürger in ein Drittland begleiten, sofern sie wenigstens 2 Jahre in einem EU-Mitgliedstaat gelebt haben und in denselben Mitgliedstaat innerhalb von 3 Jahren wieder zurückkehren. Wenn diese Voraussetzungen erfuellt sind, müssen die zwei Aufenthalts jahre bei der Berechnung des zur Erlangung der Rechtsstellung erforderlichen Zeitraums berücksichtigt werden.

Artikel 6

1. Neben einem rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalt müssen die Mitgliedstaaten von dem Drittstaatsangehörigen den Nachweis fordern, dass er über ausreichende Existenz mittel für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt, unabhängig davon, ob seine Familienangehörigen die Möglichkeit haben, den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erhalten. Dieser Nachweis wird gefordert, um zu verhindern, dass der Betreffende und seine Familienangehörigen nach Erlangung des Status Sozial hilfe benötigen. Damit die Möglichkeit, den Status zu erlangen, nicht ausgehöhlt wird, und im Sinne einer Harmonisierung der in den Mitgliedstaaten geltenden Voraus setzungen werden die Bewertungskriterien genau festgelegt. So muss der Drittstaatsange hörige nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung über Folgendes verfügt:

(a) Feste und ausreichende Einkünfte: Der geforderte Mindestbetrag darf allerdings nicht über dem vom Mitgliedstaat garantierten Mindesteinkommen liegen. Sieht das Sozialrecht des Mitgliedstaates eine derartige Form von Sozialhilfe nicht vor, darf der geforderte Mindestbetrag den Betrag der Grundrente der Sozialversicherung in diesem Mitgliedstaat nicht überschreiten. Die Beurteilung, ob die Einkünfte fest sind, muss vor der Gewährung des Status nach Maßgabe ihrer Art und ihrer Regel mäßigkeit erfolgen.

(b) Eine Krankenversicherung, die sämtliche Risiken abdeckt.

Der künftige langfristig Aufenthaltsberechtigte muss außerdem nachweisen, das er für die Familienangehörigen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, über ausreichende Existenzmittel und über eine Krankenversicherung verfügt, und zwar unabhängig davon, ob diese gleichzeitig mit ihm den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen oder für diesen Status noch nicht qualifiziert sind.

2. Die Bedingungen der ausreichenden Existenzmittel und der Krankenversicherung gelten nicht für bestimmte Personengruppen, die sich in einer besonderen Lage befinden:

(a) Flüchtlinge: sie müssen keinen wirtschaftlichen Kriterien genügen, da besondere Umstände sie zur Flucht gezwungen haben und an einer Rückkehr hindern;

(b) Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geboren sind, können diesen Status nach fünfjährigem Aufenthalt erlangen ohne den Nachweis ausreichender Einkünfte erbringen zu müssen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können den Status aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit versagen. Maßgeblich sind hier Kriterien, die teilweise den Kriterien der Richt linie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind [28], entsprechen.

[28] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850.

Artikel 8

Dieser Artikel regelt das für die Beantragung und Gewährung des Status geltende Verwaltungsverfahren. Dieses spiegelt die Tatsache wider, dass der Status automatisch zuerkannt wird, wenn die Kriterien erfuellt sind. Es handelt sich hier um eine "gebundene" Kompetenz der Verwaltung.

1. Der Status kann nur auf Antrag gewährt werden. Der Betreffende stellt den Antrag, wenn er der Ansicht ist, dass er die Voraussetzungen erfuellt. Dem Antrag müssen Belege beigefügt sein, aus denen ersichtlich ist, dass die Bedingungen der Aufenthaltsdauer, der Existenzmittel und der Krankenversicherung tatsächlich erfuellt sind (z. B. Aufenthaltstitel, Begründung der Abwesenheiten und deren Dauer, sofern diese die festgelegten Ober grenze überschreiten, amtliche Bestätigung der Existenzmittel und der Krankenver sicherung).

2. Um dem Drittstaatsangehörigen Rechtssicherheit zu garantieren, wird den einzelstaat lichen Behörden für die Prüfung des Antrags und der Belege eine Frist von sechs Monaten eingeräumt. Sind dem Antrag die notwendigen Belege nicht beigefügt, teilen die Behörden dies dem Betreffenden mit und setzen die Sechsmonatsfrist aus, bis der Antrag ergänzt ist.

3. Liegen die Voraussetzungen vor, müssen die Mitgliedstaaten auf Grund ihrer gebundenen Kompetenz den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewähren. Dieser Status ist dauerhaft und kann daher nur in den in Artikel 10 aufgelisteten Fällen aberkannt werden.

Artikel 9

1. In diesem Absatz wird die Ausstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG, die rechtsbegründend im Hinblick auf den Status ist, geregelt. Dieser Aufenthaltstitel ist zehn Jahre lang gültig und wird automatisch verlängert. Die Verlängerung dient nur dem Zweck, die persönlichen Daten des langfristig Aufenthaltsberechtigten (Anschrift, Licht bild) zu aktualisieren. Auf keinen Fall dürfen dabei die Umstände, die die Zuerkennung des Status bewirkt haben, einer erneuten Prüfung unterzogen werden.

2. Die langfristige Aufenthaltsberechtigung wird nach einem für alle Mitgliedstaaten geltenden Muster ausgestellt. Dieses Muster ist in der Verordnung des Rates über die einheitliche Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige geregelt. Sie muss den Hinweis "langfristig Aufenthaltsberechtigter-EG" enthalten, damit der Inhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, und bei der Ausübung des Aufenthaltsrechts in anderen Mitgliedstaaten unverzüglich als solcher identifiziert werden kann.

3. Dieser Aufenthaltstitel wird kostenlos oder gegen eine Gebühr ausgestellt, die der diejenigen entspricht, die die eigenen Staatsangehörigen für die Ausstellung eines Personalausweises zu zahlen haben.

Artikel 10

1. Der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten muss dem Betreffenden maximale Rechtssicherheit bieten. Die Fälle, in denen dieser Status aberkannt werden kann, werden genau geregelt.

(a) Abwesenheiten von weniger als zwei Jahren bewirken nicht die Aberkennung des Status. Diese Flexibilität erlaubt es dem langfristig Aufenthaltsberechtigten u. a. zwischen seinem Herkunftsland und dem Aufenthaltsmitgliedstaat hin und her zu reisen. Ausnahmen aus Gründen, die in Artikel 7 genannt sind und längere Abwesen heiten zur Folge haben, sind möglich.

(b) Betrug kann zur Aberkennung des Status führen, wenn er nachgewiesen wird. Diese Bestimmung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, gegen Missbrauch vorzugehen.

(c) Wer bereits in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt ist, muss in diesem Mitgliedstaat auf den Status verzichten, wenn er ihn in einem anderen Mitgliedstaat erhält (Artikel 27). Ein Drittstaatsangehöriger kann diesen Status nicht in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig erhalten.

(d) Da für eine Ausweisung schwerwiegende Gründe vorliegen müssen (Artikel 13), führen die entsprechenden Maßnahmen zur Aberkennung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten.

2. Da das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Kapitel III der vorge schlagenen Richtlinie geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Aufenthaltsrechts nicht zur Aberkennung des Status führen dürfen, solange dieser Status dem Betreffenden im zweiten Mitgliedstaat nicht gewährt worden ist, d. h. während der Übergangszeit von fünf Jahren (Artikel 23).

3. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass auch Abwesenheiten von über zwei Jahren nicht die Aberkennung des Status zur Folge haben. Das soll den langfristig Aufenthalts berechtigten erlauben, in ihrem Herkunftsland eine aktive Rolle zu spielen, ohne dass ihre im Aufnahmemitgliedstaat erworbenen Rechte in Frage gestellt werden. Außerdem ermöglicht diese Bestimmung es den Mitgliedstaaten, die Situation von langfristig Aufenthaltsberechtigten zu regeln, die ihr ganzes Leben in einem Mitgliedstaat gearbeitet haben und im Ruhestand in ihr Herkunftsland zurückkehren wollen.

4. Der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten ist ein dauerhafter Status. Wenn die Aufenthaltsberechtigung abläuft, bedeutet das keinesfalls, dass der Betreffende seinen Status verliert.

5. Unter bestimmten Umständen kann der Status aberkannt werden, ohne dass der Betreffende abgeschoben wird: (a) in Fällen von Betrug oder zu langer Abwesenheit, wenn der Status aberkannt wird, aber eine Ausweisung nicht gerechtfertigt ist, (b) wenn eine Ausweisung beschlossen wurde, weil der Betreffende die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet, die Maßnahme aber wegen außergewöhnlicher Umstände (Gesundheitszustand des Betreffenden) nicht vollstreckt werden kann. In diesen Fällen muss der Staat, der den Betreffenden nicht zurückführen kann, verhindern, dass dieser in einer rechtlosen Situation verbleibt, und muss ihm einen anderen Aufenthaltstitel ausstellen, damit er sich legal, wenn auch ohne die Rechte eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, in seinem Hoheitsgebiet aufhalten kann.

Artikel 11

1. In allen Phasen des Verfahrens, von der Antragstellung bis zur Aberkennung des Status, muss der Betreffende ordnungsgemäß informiert werden, damit er seine Rechte geltend machen kann. Alle ablehnenden Beschlüsse sind ihm daher schriftlich und mit Gründen versehen mitzuteilen. Die Mitteilungen müssen Aufschluss darüber geben, welche Rechtsbehelfe er innerhalb welcher Fristen einlegen kann.

2. Ein Antrag wird auf keinen Fall endgültig abgelehnt. Solange ein Drittstaatsangehöriger sich in einem Mitgliedstaat aufhält, muss er weitere Anträge einreichen können. Diese Möglichkeit ist z. B. für den Fall vorgesehen, dass der Antrag mit der Begründung abgelehnt wird, der Betreffende verfüge zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht über ein festes oder ausreichendes Einkommen. Diese Möglichkeit könnte dazu beitragen, dass die Zahl der eingereichten Rechtsbehelfe begrenzt bleibt.

3. Drittstaatsangehörige, die die Kriterien der vorgeschlagenen Richtlinie erfuellen, erhalten den Status automatisch. Sie müssen also Ablehnungs- oder Aberkennungsentscheidungen gerichtlich anfechten können, und zwar auch dann, wenn sie zuvor bereits andere Rechtsbehelfe eingelegt haben. Auch die Möglichkeit, eine Nichtverlängerungsent scheidung gerichtlich anzufechten, ist für den Fall vorgesehen, dass eine einzelstaatliche Behörde ausnahmsweise die Regel missachtet, dass die Verlängerung automatisch erfolgt und nicht abgelehnt werden kann.

Artikel 12

1. Mit diesem Artikel wird der politische Wille, den die Staats- und Regierungschefs in Tampere bekundet haben (Punkt 21 der Schlussfolgerungen) umgesetzt und die Gleichbe handlung der Unionsbürger in mehreren Bereichen festgeschrieben:

(a) Der Zugang zu einer selbstständigen oder nichtselbständigen Erwerbstätigkeit darf nicht mehr eingeschränkt oder von einer Arbeitsgenehmigung abhängig gemacht werden. Der langfristig Aufenthaltsberechtigte wird uneingeschränkt das Recht haben, den Arbeit geber oder den Beruf zu wechseln und von einer abhängigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit überzugehen. Allerdings gilt für ihn, was auch für die Unionsbürger gilt, nämlich dass er keinen Zugang zu einer Beschäftigung haben kann, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Ebenso darf es bei den Arbeitsbedingungen keine Diskriminierung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und den langfristig Aufent haltsberechtigten geben. Das betrifft das Arbeitsentgelt, die Entlassungsmodalitäten, die Arbeitszeiten, die wöchentliche Ruhezeit, die Gesundheits- und Sicherheitsnormen am Arbeitsplatz und den Jahresurlaub.

(b) Langfristig Aufenthaltsberechtigte haben den gleichen Zugang zu Bildung und Berufsausbildung wie die eigenen Staatsangehörigen. Sie zahlen keine höheren Gebühren für die Einschreibung an Schulen und Hochschulen und haben Anspruch auf Stipendien. Der Begriff Berufsausbildung deckt alle Ebenen der Berufs beratung, die Fort- und Weiterbildung, die Umschulung sowie den Erwerb praktischer Berufserfahrung ab.

(c) Langfristig Aufenthaltsberechtigte haben Anspruch auf die Anerkennung ihrer Diplome unter den gleichen Bedingungen wie EU-Bürger. Dies umfasst auch die Verpflichtung des Aufnahmemitgliedstaates sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betrof fenen - einschließlich derer, die außerhalb der EU erworben wurden - in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (EuGH C-238/98 Hocsman).

(d) Langfristig Aufenthaltsberechtigte genießen den gleichen sozialen Schutz wie die eigenen Staatsangehörigen. Das betrifft die verschiedenen Sozialleistungen (Familienbeihilfen, Altersrenten usw.), die Krankenversicherung und die Arbeits losenunterstützung.

(e) Alle von einem Mitgliedstaat für eigene Staatsangehörige vorgesehenen Formen von Sozialhilfe sind auch langfristig Aufenthaltsberechtigten zugänglich. Das betrifft sowohl das von den Mitgliedstaaten garantierte Mindesteinkommen als auch die Grundrente der Altersversorgung und die kostenlose ärztliche Versorgung.

(f) Bei den sozialen Vergünstigungen, auf die diese Bestimmung abstellt, handelt es sich um einen wirtschaftlichen oder kulturellen Charakter aufweisende Leistungen zugunsten öffentlicher oder privater Einrichtungen; das entspricht einer Begriffsab grenzung, die der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates [29] vorgenommen hat. Im Einzelnen sind dies z.B. Vergünstigungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verringerte Eintrittspreise bei kulturellen oder sonstigen Veranstaltungen oder auch Zuschüsse für die Mahlzeiten von Kindern aus Niedrigeinkommensfamilien. Bei den Steuerlichen Vergünstigungen handelt es sich z.B. um Steuerfreibeträge: werden sie eigenen Staatsangehörigen eingeräumt, haben auch langfristig Aufent haltsberechtigte Anspruch darauf.

[29] ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

(g) Beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen (d.h. unter anderem zu öffentlichem oder privatem Wohnraum) dürfen langfristig Aufenthaltsberechtigte nicht diskrimi niert werden.

(h) Langfristig Aufenthaltsberechtigte können die Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Beitritt zu einer Gewerkschaft unter den gleichen Bedingungen ausüben wie eigene Staatsangehörige. Es darf keine zusätzliche Einschränkung vorgesehen werden. Auch kann der langfristig Aufenthaltsberechtigte zum Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung gewählt werden.

(i) Schließlich werden für langfristig Aufenthaltsberechtigte in Bezug auf den Zugang zum Hoheitsgebiet nur diejenigen Einschränkungen gelten, die auch für eigene Staatsangehörige vorgesehen sind, z. B. das Verbot, militärisches Sperrgebiet zu betreten.

2. Diese Bestimmung erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Grundsatz der Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten und eigenen Staatsangehörigen in anderen Bereichen als den in Absatz 1 genannten umzusetzen. Diese Bestimmung berührt nicht Verpflichtungen aus anderen völkerrechtlichen Instrumenten.

Artikel 13

1. Langfristig Aufenthaltberechtigte müssen gegen Ausweisungsverfügungen besonders geschützt werden. Der Richtlinienvorschlag orientiert sich in diesem Punkt an den Rechts vorschriften der Gemeinschaft über die Freizügigkeit der Unionsbürger. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit wird nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77, Bouchereau [30]) definiert. Es handelt sich um eine sehr enge Definition, die ausschließlich vom persönlichen Verhalten des Betreffenden ausgeht.

[30] Sammlung 1977, Seite 1999, Ziffer 35.

2. Auch das Kriterium für die Bewertung der Schwere des persönlichen Verhaltens ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnommen (Urteil vom 18. Mai 1982 in den verbundenen Rechtssachen 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille [31]).

[31] Sammlung 1982, Seite 1665, Ziffer 8.

3. Die Berufung auf Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit wird hier entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind [32], geregelt.

[32] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64.

4. Erscheint eine Ausweisungsmaßnahme gerechtfertigt, muss der Mitgliedstaat anhand mehrer Elemente prüfen, ob die Folgen dieser Maßnahme für den Betreffenden und seine Familie in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes stehen. Diese Elemente wurden vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung über die Anwendung von Artikel 8 des Europäischen Übereinkommens zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 präzisiert [33]. Es handelt sich um die Dauer des Aufenthalts und das Alter (die Folgen einer Ausweisung für einen Minderjährigen oder eine ältere Person sind nicht vergleichbar mit denen, die eine andere Person zu tragen hat). Schließlich werden der Mitgliedstaat und als letzte Instanz das Gericht beurteilen müssen, wie sich die Ausweisung auf das Familienleben auswirken wird, und welcher Art die Bindungen des Betreffenden in seinem Herkunftsland sind, in das er ausgewiesen werden soll.

[33] Siehe die Mitteilung der Kommission zu den Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Unionsbürgern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerecht fertigt sind; KOM(1999) 372 endgültig vom 19.7.1999.

5. Langfristig Aufenthaltsberechtigte bedürfen des größtmöglichen Rechtsschutzes gegen derart schwerwiegende Entscheidungen. Sie müssen diese also gerichtlich anfechten können. Die Mitgliedstaaten müssen vorsehen, dass die Rechtsbehelfe einen Suspensiv effekt entfalten, und zwar entweder automatisch, oder auf Grund eines Beschlusses des Richters, der im Laufe des Verfahrens auf Antrag des Betreffenden ergeht.

6. Damit die Rechtsbehelfe auch wirklich in Anspruch genommen werden, muss in Über einstimmung mit Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta vorgesehen werden, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte unter den gleichen Bedingungen wie eigene Staatsangehörige Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben.

7. Da langfristig Aufenthaltsberechtigte hinsichtlich ihres Aufenthaltsrechts den größt möglichen Rechtsschutz genießen; müssen Ausweisungen hinreichend begründet sein und die oben genannten Kriterien erfuellen. In Eilverfahren beschlossene Ausweisungen dürfen deswegen nicht zugelassen werden, weil es dabei nicht möglich ist, hinreichend zu beurteilen, ob das Verhältnismäßigkeitsprinzip und die Balance zwischen der Schwere des Verstoßes und dem Schutz der Persönlichkeitsrechte gewahrt ist.

Artikel 14

Die in diesem Vorschlag enthaltenen Bestimmungen für die Erlangung des Status eines lang fristig Aufenthaltsberechtigten sind unter Umständen weniger günstig als bereits existierende Bestimmungen oder als Rechtsvorschriften, die einige Mitgliedstaaten möglicherweise einführen werden. Gemäß Artikel 14 können die Mitgliedstaaten für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen vorsehen. Aller dings wird der betreffende Status dann nur auf einzelstaatlicher Ebene seine Wirkung entfalten; außerdem kann er, im Gegensatz zu dem in Kapitel 2 geregelten Status nicht von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden. Schließlich begründet dieser unter günstigeren Bedingungen erlangte Status nicht das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat.

Kapitel III:

Recht auf Aufenthalt im Staat des zweiten Aufenthalts

Artikel 15

1. Nach Artikel 63 Absatz 4 EG-Vertrag beschließt der Rat Maßnahmen zur Festlegung der Rechte und Bedingungen, auf Grund derer sich Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, in anderen Mitgliedstaaten aufhalten dürfen. Artikel 45 Absatz 2 der EU-Grundrechtecharta schreibt fest, das Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, gemäß dem EG-Vertrag Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit gewährt werden kann. Mit Kapitel 3 der vorgeschla genen Richtlinie wird Artikel 63 Absatz 4 des EG-Vertrags umgesetzt. In Artikel 15 ist der Grundsatz festgeschrieben, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte ein Aufenthalts recht in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, der ihnen den Status gewährt hat. "Aufenthalt" bedeutet hier jeden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, der drei Monate überschreitet: Die vorgeschlagene Richtlinie betrifft nicht die Einreisebe dingungen für Drittstaatsangehörige, die sich weniger als drei Monate in einem Mitgliedstaat aufhalten wollen. Diese Bedingungen fallen unter Artikel 62 Absatz 3 EG-Vertrag. Sie werden durch die einschlägigen Bestimmungen der Schengener Überein kommen geregelt, die mit Beschluss vom 20. Mai 1999 in den gemeinschaftlichen Besitzstand übernommen wurden [34].

[34] Beschluss des Rates zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 17.

2. In der vorgeschlagenen Richtlinie nicht geregelt werden zwei Situationen, die dem Bereich Dienstleistungsfreiheit zuzuordnen sind, für den die Kommission bereits zwei Richtlinienvorschläge unterbreitet hat, nämlich den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates und des Parlaments über die Bedingungen für die Entsendung von Arbeitnehmern mit Staatsangehörigkeit eines dritten Landes im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen [35] sowie den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates und des Parlaments zur Ausdehnung der grenzüberschreitenden Dienstleistungsfreiheit auf in der Gemeinschaft niedergelassene Staatsangehörige dritter Länder [36].

[35] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 17; geänderter Vorschlag, ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 197.

[36] ABl. C 67 vom 10.3.1999, S. 12; geänderter Vorschlag, ABl. C 311 E vom 31.10.2000, S. 187.

Artikel 16

1. In diesem Absatz ist festgeschrieben, unter welchen Voraussetzungen ein langfristig Aufenthaltsberechtigter sein Aufenthaltsrecht ausüben kann. Der erste Fall ist der eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbs tätigkeit im zweiten Mitgliedstaat nachgeht. Der zweite Fall ist der eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der eine Berufsausbildung absolviert. Schließlich ist auch noch der Fall des langfristig Aufenthaltsberechtigten vorgesehen, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und dennoch über ausreichende Existenzmittel verfügt, um sich im zweiten Mitgliedstaat aufhalten zu können.

2. Diese Bestimmungen orientieren sich an der Rechtsprechung des Gerichtshofes auf dem Gebiet der Freizügigkeit von Arbeitnehmern.

Artikel 17

1. In diesem Absatz wird präzisiert, welche Dokumente vorzulegen sind, um das Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zu begründen, und nach welchem Verfahren vorzugehen ist, um in diesem zweiten Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Mitgliedstaats des zweiten Aufenthalts wird spätestens drei Monate nach der Einreise in dessen Hoheitsgebiet gestellt. Ihm sind Belege beigefügt, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht erfuellt.

2. Die Absätze 2,3 und 4 enthalten erschöpfende Listen von Nachweismitteln, die der zweite Mitgliedstaat vom langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält und einen Aufenthaltstitel beantragt hat, fordern kann. In allen Fällen kann der zweite Mitgliedstaat nachprüfen, ob der Antragsteller über ein Ausweisdokument sowie über die langfristige Aufenthaltsberechtigung verfügt.

Der zweite Mitgliedstaat kann außerdem vom langfristig Aufenthaltsberechtigten fordern, dass er einen Beschäftigungsvertrag oder eine Beschäftigungszusage nachweist. Handelt es sich um eine selbstständige Erwerbstätigkeit, kann er vom langfristig Aufenthalts berechtigten den Nachweis von zur Aufnahme der Tätigkeit ausreichenden Existenzmitteln und eine Beschreibung der künftigen Tätigkeit fordern. Ersucht der langfristig Aufenthaltsberechtigte um das Recht auf Aufenthalt, mit dem Ziel im zweiten Mitgliedstaat ein Studium oder eine Berufsausbildung zu absolvieren, kann der zweite Mitgliedstaat von ihm den Nachweis fordern, dass er in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben ist und über ausreichende Existenzmittel sowie über eine Krankenver sicherung verfügt und so dem Aufnahmestaat nicht zur Last fallen wird. Beabsichtigt der langfristig Aufenthaltsberechtigte nicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, oder ein Studium zu absolvieren, kann der zweite Mitgliedstaat von ihm den Nachweis ausreichender Einkünfte oder einer Krankenversicherung verlangen.

Artikel 18

1. Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sein Recht auf Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht voll und ganz ausüben, wenn seine Familienangehörigen sich nicht mit ihm in diesem Mitgliedstaat niederlassen können. Die Familienangehörigen müssen nicht langfristig aufenthaltsberechtigt sein, aber mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sich im zweiten Mitgliedstaat aufhält, im ersten Mitgliedstaat eine Familie gebildet haben. Sie können den langfristig Aufenthaltsberechtigten begleiten oder ihm in den zweiten Mitgliedstaat folgen.

2. Das gleiche Verfahren gilt für den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels im zweiten Mitgliedstaat. Aus den beigefügten Belegen muss ersichtlich sein, dass sie im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige des langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht ausübt, gelebt haben, und dass sie (bzw. der langfristig Aufenthalts berechtigte für sie) über ausreichende Existenzmittel und eine Krankenversicherung verfügen.

3. War die Familie im ersten Mitgliedstaat noch nicht gebildet, findet das allgemeine Recht Anwendung, d. h. der langfristig Aufenthaltsberechtigte, der sein Aufenthaltsrecht ausübt, hat das Recht auf Nachzug seiner Familienangehörigen unter den Bedingungen der Richtlinie des Rates über die Familienzusammenführung.

Artikel 19

Der zweite Mitgliedstaat kann nachprüfen, ob dem langfristig Aufenthaltsberechtigten und/oder seinen Familienangehörigen der Aufenthaltstitel nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und innere Sicherheit verweigert werden muss. Wie bereits für das in Artikel 7 vorgesehene Verfahren zur Erlangung des Status werden diese Gründe nach Maßgabe der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. geregelt [37].

[37] ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850/64.

Artikel 20

1. In diesem Absatz werden die Krankheiten und Gebrechen präzisiert, die die Verweigerung der Einreise aus Gründen der öffentlichen Gesundheit rechtfertigen können. Einige dieser Krankheiten sind im Anhang der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 aufgelistet und weiterhin aktuell. Andere wurden, weil überholt, nicht in diesen Richt linienvorschlag übernommen.

2. Diese Einschränkung entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964. Sie bedeutet, dass das Recht auf Aufenthalt nicht aus gesundheitlichen Gründen in Frage gestellt werden kann.

3. Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung vor der Einreise sollte nur in Ausnahme fällen erfolgen. Sie sollte von zwei Bedingungen abhängig gemacht werden: erstens müssen ernsthafte Hinweise dafür vorliegen, dass die betreffende Person an einem Gebrechen oder einer Krankheit leidet, die die Einreiseverweigerung rechtfertigt; zweitens muss der zweite Aufnahmemitgliedstaat die Kosten dieser Untersuchung tragen. Derartige Untersuchungen dürfen auf keinen Fall systematisch durchgeführt werden.

Artikel 21

1. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels entspricht genau dem in Kapitel II geregelten Verfahren für die Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten und für die Ausstellung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG, wird allerdings auf drei Monate begrenzt, da die Ausübung des Aufenthaltsrechts nicht durch langwierige Prozeduren behindert werden sollte.

2. Ergibt die Prüfung des Antrags und der diesem beigefügten Belege, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte die Voraussetzungen erfuellt, um sein Aufenthaltsrecht ausüben zu können, muss der zweite Mitgliedstaat ihm einen Aufenthaltstitel ausstellen. Dieser Aufenthaltstitel ist keine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels wird von den Mitgliedstaaten entsprechend der im allgemeinen Recht festgelegten Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige festge legt. Sie kann auf die geplante Dauer des Aufenthalts begrenzt werden. Allerdings kann dieser Aufenthaltstitel immer verlängert werden. Der langfristig Aufenthaltsberechtigte muss den Mitgliedstaat, der ihm diesen Status gewährt hat, davon unterrichten, dass er sein Aufenthaltsrecht ausgeübt hat. Dieser Mitgliedstaat muss seinen Status als langfristig Aufenthaltsberechtigten während der Übergangszeit aufrechterhalten.

3. Die Familienangehörigen haben, sobald sie die Voraussetzungen erfuellen, Anspruch auf einen verlängerbaren Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie derjenigen des Aufenthaltstitels, der dem langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt worden ist.

4. Wie die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG gemäß Artikel 9 wird dieser Aufent haltstitel kostenlos oder gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt, die die von den eigenen Staatsangehörigen geforderten Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises nicht überschreitet.

Artikel 22

In diesem Artikel werden Verfahrensgarantien für den Fall festgelegt, dass der zweite Mitgliedstaat den vom langfristig Aufenthaltsberechtigten oder von den Familienangehörigen beantragten Aufenthaltstitel verweigert. Die Versagungsentscheidung muss Aufschluss über die genauen Gründe für die Verweigerung der Einreise geben. Auch muss in diesem Beschluss auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hingewiesen werden. Bei Verweigerung, Entziehung oder Nichtverlängerung des Aufenthaltstitels kann der Betreffende bei den Gerichten des Mitgliedstaates den Rechtsweg beschreiten.

Artikel 23

1. Der langfristig Aufenthaltsberechtigte, der in einem zweiten Mitgliedstaat sein Aufent haltsrecht ausübt, wird in diesem Mitgliedstaat nicht unverzüglich zu einem langfristig Aufenthaltsberechtigten. Eine unmittelbare und uneingeschränkte gegenseitige Anerken nung des Status erscheint nicht zweckmäßig, da die betreffende Person im zweiten Mitgliedstaat noch keine Bindungen hat. Daher behält der langfristig Aufenthaltsbe rechtigte seinen Status im ersten Mitgliedstaat, solange er ihn im zweiten noch nicht erworben hat. Diese Bestimmung verhindert, dass er durch die Ausübung des Aufenthaltsrechts seine Ausgangssituation schwächt.

2. Diese Bestimmung findet auf die Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsbe rechtigten Anwendung, wenn sie selbst langfristig aufenthaltsberechtigt sind. Da aber Familienangehörige diesen Status mitunter nicht haben, wenn sie den langfristig Aufenthaltsberechtigten begleiten oder ihm nachfolgen, sieht Absatz 2 vor, dass auch Familienangehörige, die nicht langfristig aufenthaltsberechtigt sind, ihren vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel behalten, bis er abgelaufen ist. Zudem wirkt sich ihr Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat nicht ungünstig auf die Möglichkeit auf, den Status zu erlangen (Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c)).

3. Auf dieser Logik beruht auch Absatz 3. Die Zeiten des Aufenthalts im zweiten Mitgliedstaat fließen in die Berechnung der Aufenthaltsdauer ein, die maßgeblich ist für die Erteilung eines gegenüber dem Zusammenführenden eigenen Status gemäß der Richtlinie des Rates über das Recht auf Familienzusammenführung.

Artikel 24

1. In diesem Artikel wird die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat präzisiert. Unabhängig von der Gültigkeitsdauer seines Aufent haltstitels oder von den Bedingungen, unter denen er sein Aufenthaltsrecht ausübt, genießt er im zweiten Mitgliedstaat die gleichen Rechte wie im ersten Mitgliedstaat. Es handelt sich hier nicht um ein herkömmliches Zulassungsverfahren, sondern um die Ausübung eines den langfristig Aufenthaltsberechtigten vorbehaltenes Recht. Allerdings ist eine Beschränkung vorgesehen: der langfristig Aufenthaltsberechtigte darf keine Last für den zweiten Mitgliedstaat sein und hat daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder - wenn es sich um einen Studenten handelt - auf Unterhaltsbeihilfen.

Diese Bestimmung regelt nicht Fragen im Zusammenhang mit der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern. Für diese Fragen hat die Kommission einen auf die Artikel 42 und 308 EG-Vertrag gestützten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Bezug auf deren Ausdehnung auf Staatsangehörige von Drittländern unterbreitet [38]. Das Koordinierungssystem garantiert den Betroffenen u.a. Gleichbehandlung, Aufrechterhaltung erworbener Ansprüche und Zusammenrechnung der in den Mitgliedstaaten zurückgelegten Sozialversicherungszeiten.

[38] ABL. C 6 vom 10.1.1998, S. 15.

2. Die Familienangehörigen eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthalts recht ausübt, genießen die in Artikel 12 der Richtlinie des Rates über das Recht auf Familienzusammenführung genannten Rechte: Zugang zu Bildung und Berufsbildung sowie zu einer abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Artikel 25

1. Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der in einem zweiten Mitgliedstaat sein Recht auf Aufenthalt ausübt, wird in letzterem nicht sofort als langfristig aufenthaltsberechtigt anerkannt. Während einer Übergangszeit von fünf Jahren kann der zweite Mitgliedstaat ihm seinen Aufenthaltstitel entziehen und gegen ihn aus den in diesem Absatz genannten Gründen eine Ausweisung verfügen:

- wenn er die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit gefährdet; die Gründe im Zusammenhang mit der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit werden nach Maßgabe der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 geregelt;

- wenn er die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nicht mehr erfuellt, sei es dass er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sei es dass er über keine ausreichende Existenzmittel oder keine Krankenversicherung mehr verfügt, d. h. für den zweiten Mitgliedstaat eine Last werden könnte.

2. Die Ausweisung darf zeitlich nicht unbegrenzt gelten. Der langfristig Aufenthaltsbe rechtigte kann in den zweiten Mitgliedstaat zurückkehren und dort erneut um die Erlaubnis nachsuchen, sein Aufenthaltsrecht auszuüben.

Artikel 26

1. Es stellt sich die Frage, in welchen Staat der Betreffende freiwillig zurückkehren oder zurückgeführt werden muss. Derzeit sieht das Gemeinschaftsrecht keine allgemeine Verpflichtung zur gegenseitigen Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen vor. Es gibt nur bilaterale Rückübernahmeabkommen. Artikel 23 des Übereinkommens zur Durch führung des Schengener Übereinkommens regelt nur die Rückübernahme-Verpflichtung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Bezug auf Drittstaatsangehörige mit einem abgelaufenen Sichtvermerk für einen kurzfristigen Aufenthalt. Mit Blick auf die Situationen, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der vorgeschlagenen Richtlinie unter Umständen konfrontiert sein werden, wird in diesem Artikel der Grund satz der Rückübernahmeverpflichtung des Staates festgeschrieben, der den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt und den Familienangehörigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Diese Verpflichtung gilt - hinsichtlich sowohl des langfristig Aufenthalts berechtigten als auch des Familienangehörigen - während der gesamten Übergangszeit.

2. Die Rückübernahmeverpflichtung gilt auch dann, wenn die langfristige Aufenthaltsbe rechtigung-EG abgelaufen und nicht verlängert worden ist. Das ergibt sich aus dem Umstand, dass der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten ein dauerhafter Status ist und die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG diesen Status lediglich materialisiert. Die Rückübernahmepflicht gilt auch, wenn die Aufenthaltstitel der Familienangehörigen abgelaufen sind. Das entspricht einer in Rückübernahme-Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in der Regel enthaltenen Vorschrift.

Artikel 27

Nach Ablauf der Übergangszeit von fünf Jahren kann der langfristig Aufenthaltsberechtigte, der sein Aufenthaltsrecht ausgeübt hat, den zweiten Mitgliedstaat ersuchen, ihn ohne Ein schränkung als langfristig Aufenthaltsberechtigten anzuerkennen. Er kann also einen entsprechenden Antrag stellen. Die Vorschriften für den Erwerb des Status im zweiten Mitgliedstaat decken sich mit denjenigen für den Erwerb des Status im ersten Mitgliedstaat. Das gilt auch für die Verfahren und Verfahrensgarantien.

Kapitel IV:

Schlussbestimmungen

Artikel 28

Dieser Artikel ist eine Standardformulierung im Gemeinschaftsrecht, nach der wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festgelegt werden. Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die anwendbaren Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie festzulegen.

Artikel 29

Die Kommission erstellt einen Bericht über den Stand der Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten, wie es ihrer Rolle als Hüterin der Anwendung der von den Organen gemäß dem Vertrag erlassenen Vorschriften entspricht. Sie schlägt auch mögliche Änderungen vor.

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie vor dem 31. Dezember 2003 umsetzen. Sie unterrichten die Kommission über die Änderung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Bei der Annahme dieser Bestimmungen verweisen sie auf diese Richtlinie.

Artikel 31

In diesem Artikel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie festgelegt.

Artikel 32

Die Richtlinie ist ausschließlich an die Mitgliedstaaten gerichtet.

2001/0074 (CNS)

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummern 3 und 4,

auf Vorschlag der Kommission [39],

[39] ABl. C vom, S. .

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [40],

[40] ABl. C vom, S. .

nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses [41],

[41] ABl. C vom, S. .

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den schrittweisen Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sieht der EG-Vertrag zum einen den Erlass von Maßnahmen zur Gewährleistung des freien Personenverkehrs in Verbindung mit flankierenden Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl und die Einwanderung, zum anderen den Erlass von Maßnahmen in Bezug auf Asyl, Einwanderung und Schutz der Rechte von Drittstaatsangehörigen vor.

(2) Gemäß Artikel 63 Nummer 3 EG-Vertrag beschließt der Rat einwanderungspolitische Maßnahmen. Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a) sieht vor, dass der Rat insbesondere Maßnahmen im Bereich der Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Verfahren zur Erteilung von Visa für einen langfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstiteln, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten erlässt.

(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Okto ber 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen an diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte und einer Person, die sich während eines noch zu bestimmenden Zeitraums in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufgehalten hat und einen langfristigen Aufenthaltstitel besitzt, in diesem Mitgliedstaat eine Reihe einheitlicher Rechte gewährt werden sollen, die sich so nahe wie möglich an diejenigen der Bürger der Europäischen Union anlehnen.

(4) Dieser Rechtsakt steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(5) Die Integration der Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten dauerhaft ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe k) EG-Vertrag festgeschrieben ist.

(6) Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats muss das wichtigste Kriterium für die Erlangung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Dieser Aufenthalt muss rechtmäßig und ununterbrochen gewesen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. Eine gewisse Flexibilität ist dahingehend vorzusehen, dass die Umstände berücksichtigt werden, die jemanden veranlassen können, das Land zeitweilig zu verlassen.

(7) Um den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, muss der Dritt staatsangehörige ausreichende Einkünfte und einen Krankenversicherungsschutz nachweisen, damit er keine Last für den betreffenden Mitgliedstaat wird. Die Höhe der Einkünfte sollte nicht unverhältnismäßig hoch und von allen Mitgliedstaaten einheit lich festgelegt werden. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung dieser Rechts stellung ist, dass der betreffende Drittstaatsangehörige keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und innere Sicherheit darstellt.

(8) Für die Prüfung des Antrags auf Gewährung des Status des langfristig Aufenthaltsbe rechtigten ist ein System von Verfahrensregeln festzulegen. Diese Verfahren müssen effizient sein; der damit verbundene Arbeitsaufwand muss von den mitgliedstaatlichen Verwaltungen neben ihrer regulären Arbeitsbelastung bewältigt werden können. Außerdem müssen sie transparent und gerecht sein, damit den betreffenden Personen angemessene Rechtssicherheit geboten wird.

(9) Die Erlangung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten muss durch einen Aufenthaltstitel bescheinigt werden, mit dem die betreffende Person ohne weiteres und unverzüglich ihre Rechtsstellung nachweisen kann. Außerdem muss dieser Aufent haltstitel strengen technischen Normen, insbesondere hinsichtlich der Fälschungs sicherheit, genügen, um in dem Mitgliedstaat, in dem diese Rechtsstellung erlangt wurde, und in den Mitgliedstaaten, in denen das Aufenthaltsrecht ausgeübt wird, Missbrauch vorzubeugen.

(10) Soll der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten wirklich zur sozialen Integra tion in dem Mitgliedstaat, in dem der Betreffende sich niedergelassen hat, beitragen, muss er gewährleisten, dass er in vielen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen die gleiche Behandlung erfährt wie die Bürger dieses Mitgliedstaats.

(11) Langfristig Aufenthaltsberechtigte müssen maximalen Schutz vor Ausweisung genießen. Dieser Schutz orientiert sich an den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Der Ausweisungsschutz beinhaltet, dass die anwendbaren Verfahren die Möglichkeit der Einlegung gericht licher Rechtsbehelfe vorsehen.

(12) Die Harmonisierung der Bedingungen für die Erlangung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten fördert das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten. In einigen Mitgliedstaaten sind die Bedingungen für die Erteilung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstiger als die in dieser Richtlinie festgeschriebenen Bedingungen. Die Verträge schließen die Möglichkeit nicht aus, günstigere nationale Bestimmungen anzuwenden. Dennoch ist es im Rahmen dieser Richtlinie angebracht, vorzusehen, dass Aufenthaltstitel, für deren Erteilung günstigere und nicht harmonisierte Bedingungen vorgesehen sind, nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten begründen.

(13) Die Festlegung der Bedingungen, unter denen Drittstaatsangehörige sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten können, trägt dazu bei, dass der Binnenmarkt als Raum, in dem Freizügigkeit für jedermann gewährleistet ist, Realität wird. Auch könnte dadurch die Mobilität, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt der Union, wesentlich verbessert werden.

(14) Es empfiehlt sich vorzusehen, dass ein Drittstaatsangehöriger das Recht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Studium zu absolvieren, oder auch ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seine Familienangehörigen müssen das Recht haben, sich mit ihm in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat niederzulassen, damit die familiäre Lebensgemeinschaft gewahrt und der langfristig Aufenthaltsberechtigte nicht in der Ausübung seines Aufenthaltsrechts behindert wird. Die Bedingungen, unter denen das Aufenthaltsrecht ausgeübt wird, müssen denjenigen entsprechen, die für die Unionsbürger gelten, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.

(15) Der Mitgliedstaat, in dem der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausüben möchte, muss überprüfen können, ob dieser die Voraussetzungen erfuellt, um sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten zu können. Außerdem muss er sich verge wissern können, dass der Aufenthaltsberechtigte keine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit und Gesundheit darstellt.

(16) Für die Prüfung des Antrags des langfristig Aufenthaltsberechtigten auf Einreise in einen anderen Mitgliedstaat, um dort sein Recht auf Aufenthalt auszuüben, ist ein System von Verfahrensregeln festzulegen. Diese Verfahren müssen effizient sein; der damit verbundene Arbeitsaufwand muss von den mitgliedstaatlichen Verwaltungen neben ihrer regulären Arbeitsbelastung bewältigt werden können. Außerdem müssen sie transparent und gerecht sein, damit den betreffenden Personen angemessene Rechtssicherheit geboten wird. Schließlich dürfen sie nicht dazu eingesetzt werden, um die betreffenden Personen in der Ausübung ihres Aufenthaltsrechts zu behindern.

(17) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte muss, damit sein Recht auf Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat nicht ohne Wirkung bleibt, in diesem die Rechte haben, die er auch in dem Mitgliedstaat genießt, der ihm den Status des langfristig Aufenthalts berechtigten gewährt hat. Ausnahmen von diesem Prinzip sind in Bezug auf die Sozialhilfe vorzusehen, damit die betreffende Person nicht zu einer Last für den Staat wird, in dem er sein Aufenthaltsrecht ausübt. Es empfiehlt sich, vorzusehen, dass die Rechte des langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat denjenigen entsprechen, die Unionsbürger genießen, wenn sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben.

(18) Es empfiehlt sich, vorzusehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte nach einer Übergangszeit beschließen kann, sich endgültig in dem Mitgliedstaat, in dem er sein Recht auf Aufenthalt ausgeübt hat, niederzulassen, um dort alle Rechte, einschließlich des Rechts auf Sozialhilfe, wahrzunehmen. Es liegt im Interesse der betreffenden Person sowie des ersten und des zweiten Mitgliedstaats, dass die Übergangszeit nicht von übermäßiger Dauer ist. Es empfiehlt sich zudem, vorzusehen, dass der langfristig Aufenthaltsberechtigte nach Ablauf der Übergangszeit diesen Status im zweiten Mitgliedstaat beantragen kann, was bedeutet, dass er ihm im ersten Mitgliedstaat entzogen wird.

(19) Was die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EG-Vertrag betrifft, so kann das Ziel der geplanten Maßnahme, nämlich die Festlegung der Bedingungen für die Gewährung und die Aberkennung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten, sowie der damit verbundenen Rechte und die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts der langfristig Aufenthalts berechtigten auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend realisiert werden. Es kann daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. Diese Richtlinie geht nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der

a) Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, den Status eines langfristig Aufenthalts berechtigten erteilen oder aberkennen kann, sowie der mit diesem Status verbundenen Rechte, und der

b) Bedingungen, unter denen ein Drittstaatsangehöriger, der den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, das Recht hat, sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen aufzuhalten, der ihm diesen Status gewährt hat.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) "Drittstaatsangehöriger": jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des EG-Vertrags;

b) "langfristig Aufenthaltsberechtigter": jeder Drittstaatsangehörige, der den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Artikel 8 besitzt;

c) "erster Mitgliedstaat": der Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat;

d) "zweiter Mitgliedstaat": ein anderer Mitgliedstaat als der, der einem Drittstaatsan gehörigen erstmals den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat, und in dem dieser sein Aufenthaltsrecht ausübt;

e) "Familienangehöriger": der Ehegatte oder der nicht verheiratete Lebenspartner, die minderjährigen Kinder des langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die Verwandten in aufsteigender Linie und die volljährigen Kinder, für die er unterhaltspflichtig ist, wenn diese Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurden und sich dort gemäß der Richtlinie.../.../EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammen führung [42] aufhalten. Die Familienangehörigen von Unionsbürgern werden entsprechend Artikel 4 dieser Richtlinie durch die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die Freizügigkeit definiert;

[42] ABl. L ..... [KOM(2000) 624 endgültig vom 10.10.2000].

f) "Flüchtling": Jeder Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, dem die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des Protokolls von New York vom 31. Januar 1967 zuerkannt wurde;

g) "langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG": Aufenthaltstitel, der bei der Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten vom dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellt wird.

Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

(2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige,

a) denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt genehmigt wurde, oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Status noch nicht entschieden ist;

b) denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde, oder die um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachgesucht haben und über deren Status noch nicht entschieden ist;

c) die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist;

d) die sich zwecks Studiums, mit Ausnahme des Promotionsstudiums, oder Berufs ausbildung, als Au pair oder Saisonarbeitnehmer, als von einem Dienstleistungs erbringer im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstl eistungen entsendete Arbeitnehmer, oder als Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen aufhalten;

e) deren Rechtsstellung durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Be ziehungen aus dem Jahre 1961, das Wiener Übereinkommen von 1963 über konsularische Beziehungen, das Übereinkommen von 1969 über Sonder missionen oder die Wiener Konvention von 1975 über die Vertretung der Staaten in ihren Beziehungen zu internationalen Organisationen universellen Charakters geregelt ist.

(3) Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, können in dem Mitgliedstaat, der diesen Unionsbürger aufgenommen hat, den Status eines langfristig Aufenthalts berechtigten erst dann erwerben, wenn ihnen das Recht auf langfristigen Aufenthalt in diesem Staat entsprechend den Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit zuerkannt worden ist.

(4) Diese Richtlinie findet Anwendung vorbehaltlich günstigerer Bestimmungen

a) der bilateralen und multilateralen Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Drittländern andererseits;

b) des Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955, der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer vom 24. November 1977.

(5) Die Richtlinie findet Anwendung vorbehaltlich der Verpflichtungen auf Grund von Artikel 33 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, geändert durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, sowie des Artikels 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950.

Artikel 4

Diskriminierungsverbot

Die Mitgliedstaaten führen diese Richtlinie ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Meinung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung durch.

Kapitel II

Status des in einem Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigten

Artikel 5

Dauer des Aufenthalts

(1) Die Mitgliedstaaten erteilen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten an Drittstaatsangehörige, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten.

(2) In die Berechnung der Dauer des ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthaltes gemäß Absatz 1

a) fließen die Zeiten, in denen sich der Drittstaatsangehörige als Asylbewerber oder im Rahmen einer Regelung über den vorübergehenden Schutz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufgehalten hat, nur dann ein, wenn der Drittstaatsangehörige ein Flüchtling ist;

b) fließen die Zeiten eines Aufenthalts zwecks Studiums, mit Ausnahme des Promotionsstudiums, zur Hälfte ein.

(3) Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, unterbrechen die Dauer des ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne von Absatz 1 nicht, wenn sie

a) sechs aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten, oder

b) im Zusammenhang stehen mit der Erfuellung militärischer Pflichten, einer Entsendung aus beruflichen Gründen, einschließlich im Rahmen einer grenzübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen, eines Studiums oder Forschungsarbeiten, sowie mit einer schweren Krankheit, einer Schwanger schaft oder einer Mutterschaft, oder

c) im Zusammenhang stehen mit einem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen in einem zweiten Mitgliedstaat in der Eigenschaft als Familienangehöriger eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe dieser Richtlinie ausübt, oder eines Unionsbürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt.

(4) Ununterbrochene Aufenthaltszeiträume eines Familienmitgliedes eines Unions bürgers von wenigstens zwei Jahren, der in seiner Eigenschaft als solcher in einem Drittstaat wohnhaft war und innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren in den betroffenen Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, fließen in die Berechnung der in Absatz 1 vorgesehenen Aufenthaltszeiträume ein.

Artikel 6

Bedingungen in Bezug auf Einkünfte und Krankenversicherung

(1) Die Mitgliedstaaten fordern vom Drittstaatsangehörigen den Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über Folgendes verfügt:

a) feste Einkünfte in Höhe des Betrags, unterhalb dessen im betreffenden Mitgliedstaat Sozialhilfe gewährt werden kann. Ist diese Bestimmung nicht anwendbar, gelten die Einkünfte als ausreichend, wenn sie der Mindestrente der Sozialversicherung des betreffenden Mitgliedstaats entsprechen. Die Beurteilung, inwieweit die Einkünfte fest sind, erfolgt vor dem Antrag auf Gewährung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten nach Maßgabe ihrer Art und Regelmäßigkeit;

b) eine Krankenversicherung, die im betreffenden Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt.

(2) Die Bedingungen des Absatzes 1 finden keine Anwendung auf

a) Flüchtlinge,

b) Drittstaatsangehörige, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats geboren sind;

Artikel 7

Öffentliche Ordnung und innere Sicherheit

Die Mitgliedstaaten können den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten versagen, wenn das persönliche Verhalten der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt.

Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um automatisch eine Versagungsentscheidung im Sinne von Absatz 1 zu begründen. Eine solche darf nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

Artikel 8

Erlangung des Status

(1) Um den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, reicht der Drittstaatsangehörige bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, einen Antrag ein. Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, aus denen ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 vorliegen.

(2) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats prüfen den Antrag binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser eingereicht wurde. Sind dem Antrag nicht alle Unterlagen beigefügt, aus denen ersichtlich ist, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 erfuellt, teilen die zuständigen Behörden ihm dies mit und gewähren ihm eine zusätzliche Frist. Die Frist von sechs Monaten wird in diesem Fall gehemmt und läuft wieder ab dem Zeitpunkt der Einreichung der zusätzlichen Unterlagen.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Artikel 5 und 6 vor und stellt die Person keine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Artikel 7 dar, gewährt der Mitgliedstaat dem Drittstaatsangehörigen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Vorbehaltlich von Artikel 10 ist dieser Status dauerhaft.

Artikel 9

Langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG

(2) Die Mitgliedstaaten stellen dem langfristig Aufenthaltsberechtigten die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG aus. Dieser Aufenthaltstitel ist zehn Jahre gültig und wird automatisch verlängert.

(2) Die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG kann in Form eines Aufklebers oder eines besonderen Dokuments ausgestellt werden. Sie wird nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. .../... des Rates [zur Festlegung eines einheitlichen Musters für die langfristige Aufenthaltsberechtigung] [43] ausgestellt. Im Eintragungsfeld "Art des Aufenthaltstitels" fügen die Mitgliedstaaten die Bezeichnung "langfristig Aufenthaltsberechtigter-EG" ein.

[43] ABl. L ....

(3) Die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG wird kostenlos oder gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt, die die von den eigenen Staatsangehörigen geforderten Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises nicht überschreitet.

Artikel 10

Aberkennung des Status

(1) Die Mitgliedstaaten erkennen dem Drittstaatsangehörigen den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten ab, wenn

a) er sich während eines Zeitraums von zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten hat; die Mitgliedstaaten können Ausnahmen im Falle einer Abwesenheit wegen militärischer Verpflichtungen, einer Entsendung aus beruflichen Gründen, eines Studiums oder Forschungsarbeiten, einer schweren Krankheit, Schwangerschaft und Mutterschaft vorsehen; oder

b) er den Status des langfristigen Aufenthaltsberechtigten nachweislich auf betrügerische Art und Weise erlangt hat; oder

c) er gemäß Artikel 27 den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat; oder

d) eine Ausweisung nach Maßgabe von Artikel 13 verfügt worden ist.

(2) Eine Abwesenheit im Zusammenhang mit der Ausübung des Aufenthaltsrechts in einem zweiten Mitgliedstaat bewirkt nicht die Aberkennung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Abwesenheit von mehr als zwei Jahren oder eine Abwesenheit, für die keiner der in Absatz 1 genannten Gründe vorliegt, nicht die Aberkennung des Status bewirkt.

(4) Die Tatsache, dass die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG abgelaufen ist, darf auf keinen Fall die Aberkennung des Status zur Folge haben.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen dem Betreffenden einen anderen Aufenthaltstitel als die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG aus, wenn

a) ihm gemäß Absatz 1 Buchstabe a) oder b) der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten aberkannt wird; oder

b) gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten keine Ausweisung verfügt werden kann.

Artikel 11

Verfahrensgarantien

(1) Die Entscheidung, den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen oder abzuerkennen, ist ordnungsgemäß zu begründen. Sie wird dem Drittstaatsan gehörigen schriftlich mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird er auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hingewiesen.

(2) Wird der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten versagt, kann der Drittstaats angehörige zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Antrag stellen, wenn die Entwicklung seiner persönlichen Situation dies rechtfertigt.

(3) Bei Versagung oder Aberkennung des Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten oder bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsberechtigung kann der Drittstaatsan gehörige den Rechtsweg bei den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats beschreiten.

Artikel 12

Gleichbehandlung

(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte werden auf folgenden Gebieten wie eigene Staatsangehörige behandelt:

a) Bedingungen für den Zugang zu einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, wenn diese nicht, auch nicht zeitweise, mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Entlassungsbedingungen und Arbeitsentgelt;

b) Bildung und Berufsbildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen;

c) Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger Befähigungsnach weise, die von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurden;

d) Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und Krankenversicherung;

e) Sozialhilfe;

f) soziale und steuerliche Vergünstigungen,

g) Zugang zu Waren und Dienstleistungen sowie zur Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu Wohnraum;

h) Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerk schaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen;

i) freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung auf andere Bereiche als die in Absatz 1 genannten ausdehnen.

Artikel 13

Schutz vor Ausweisung

(1) Die Mitgliedstaaten können nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn sein persönliches Verhalten eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit darstellt und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

(2) Das persönliche Verhalten kann nicht als hinreichend schwere Gefahr betrachtet werden, wenn der Mitgliedstaat gegen eigene Staatsangehörige, die die gleiche Art von Verstoß begehen, keine strengen Sanktionen verhängt.

(3) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um automatisch eine Ausweisungsentscheidung im Sinne von Absatz 1 zu begründen. Eine solche darf nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

(4) Bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten folgendes:

a) Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet,

b) Alter des Betreffenden,

c) Folgen für ihn und seine Familienangehörigen,

d) Bindungen im Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen im Herkunftsstaat.

(5) Wenn eine Ausweisung verfügt worden ist, kann der langfristig Aufenthaltsbe rechtigte den Rechtsweg bei den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats beschreiten. Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass diese Rechtsbehelfe einen Suspensiv effekt entfalten.

(6) Langfristig Aufenthaltsberechtigten, die nicht über ausreichende Einkünfte verfügen, wird unter den gleichen Voraussetzungen wie Staatsangehörigen des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, Prozesskostenhilfe bewilligt.

(7) Gegen langfristig Aufenthaltsberechtigte dürfen keine in einem Eilverfahren beschlossene Ausweisungen verfügt werden.

Artikel 14

Günstigere einzelstaatliche Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthalts titel günstigere Voraussetzungen als diejenigen dieser Richtlinie vorsehen. Diese Aufent haltstitel begründen nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten, wie es in Kapitel III geregelt ist.

Kapitel III

Recht auf Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten

Artikel 15

Grundsatz

(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter übt sein Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm diesen Status gewährt hat, aufzuhalten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels aus.

(2) Dieses Kapitel betrifft nicht den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von langfristig Aufenthaltsberechtigten, die

a) von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsendet sind; oder

b) Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen sind.

Artikel 16

Voraussetzungen

(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter kann sein Recht auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ausüben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) Er geht einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach; oder

b) er absolviert ein Studium oder eine Berufsausbildung und verfügt über aus reichende Einkünfte, so dass er während des Aufenthalts keine Belastung für den zweiten Mitgliedstaat wird, sowie über eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt, oder

c) er verfügt über ausreichende Einkünfte, so dass er während des Aufenthalts keine Belastung für den zweiten Mitgliedstaat wird, sowie über eine Krankenversicherung, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt.

(2) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der in einem zweiten Mitgliedstaat sein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer oder Selbständiger ausübt, behält die Erwerbstätigeneigenschaft, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) er ist wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig;

b) er ist arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung; in diesen Fällen bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft erhalten, bis der Anspruch erlischt.

c) er beginnt eine Berufsausbildung; die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigen eigenschaft setzt voraus, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betreffende hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

Artikel 17

Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des Aufenthaltsrechts

(1) Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt spätestens drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Aufenthaltstitel.

(2) Zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a) vorliegen, kann der zweite Mitgliedstaat den Betreffenden auffordern, seinem Antrag folgendes beizufügen:

a) seine langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein Ausweispapier; sowie

b) den Nachweis eines Beschäftigungsvertrags oder einer Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder den Nachweis einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder der für die Aufnahme einer derartigen Erwerbstätigkeit notwendigen Einkünfte sowie eine detaillierte Beschreibung dieser Tätigkeit.

(3) Zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe b) vorliegen, kann der zweite Mitgliedstaat den Betreffenden auffordern, seinem Antrag folgendes beizufügen:

a) seine langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein Ausweispapier; sowie

b) den Nachweis, dass er zu Studien- und Berufsbildungszwecken in einer zugelassenen Einrichtung eingeschrieben ist; und

c) den Nachweis, dass er über ausreichende Einkünfte und über eine Krankenversicherung verfügt, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt.

(4) Zwecks Überprüfung, ob die Voraussetzung des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c) erfuellt sind, kann der zweite Mitgliedstaat den Betreffenden auffordern, seinem Antrag Folgendes beizufügen:

a) seine langfristige Aufenthaltsberechtigung und ein Ausweispapier; sowie

b) den Nachweis, dass er über ausreichende Einkünfte und über eine Krankenversicherung verfügt, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt.

Artikel 18

Familienangehörige

(1) Personen, die im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige eines langfristig Auf enthaltsberechtigten gelten, der in einem zweiten Mitgliedstaat sein Aufenthaltsrecht ausübt, haben das Recht, diesen zu begleiten oder ihm nachzureisen. Spätestens drei Monate nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats haben sie bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats einen Aufenthaltstitel zu bean tragen.

(2) Der zweite Mitgliedstaat kann einen Familienangehörigen des langfristig Aufent haltsberechtigten auffordern, seinem Antrag folgendes beizufügen:

a) seine langfristige Aufenthaltsberechtigung oder seinen Aufenthaltstitel und ein Ausweispapier;

b) den Nachweis, dass er sich als Familienangehöriger des langfristig Aufent haltsberechtigten im ersten Mitgliedstaat aufgehalten hat;

c) den Nachweis, dass er - oder der langfristig Aufenthaltsberechtigte für ihn - über ausreichende Einkünfte und eine Krankenversicherung verfügt, die im zweiten Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdeckt.

(3) Auf Personen, die nicht im ersten Mitgliedstaat als Familienangehörige gelten, finden die Bestimmungen der Richtlinie .../.../EG [betreffend das Recht auf Familienzusammenführung] [44] Anwendung.

[44] ABl. L ....

Artikel 19

Öffentliche Ordnung und innere Sicherheit

(1) Die Mitgliedstaaten können einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn das persönliche Verhalten des Betreffenden eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder innere Sicherheit darstellt.

(2) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um automatisch eine Versagungsentscheidung im Sinne von Absatz 1 zu begründen. Eine solche darf nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.

Artikel 20

Öffentliche Gesundheit

(1) Als Krankheiten oder Gebrechen, die die Versagung der Einreise oder des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtfertigen, gelten nur die Quarantänekrankheiten, die in den Internationalen Gesundheitsvorschriften Nr. 2 vom 25. Mai 1951 der Weltgesundheitsorganisation aufgeführt sind, oder sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, sofern im Aufnahmestaat Maßnahmen zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen gegen diese Krankheiten getroffen werden. Die Mitgliedstaaten dürfen keine neuen restriktiveren Bestimmungen und Maßnahmen einführen.

(2) Das Auftreten von Krankheiten oder Gebrechen nach Ausstellung des ersten Aufenthaltstitels kann die Verweigerung einer Verlängerung des Aufenthaltstitels oder die Ausweisung aus dem Hoheitsgebiet nicht rechtfertigen.

(3) Die Mitgliedstaaten können für die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Personen eine ärztliche Untersuchung anordnen, um feststellen zu lassen, dass sie nicht an einer Krankheit im Sinne von Absatz 1 leiden. Diese ärztlichen Untersuchungen dürfen nicht systematisch durchgeführt werden.

Artikel 21

Prüfung des Antrags und Erteilung des Aufenthaltstitels

(1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats prüfen den Antrag binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser eingereicht wurde. Sind dem Antrag nicht die Unterlagen gemäß Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 18 Absatz 2 beigefügt, teilen die zuständigen Behörden dem Drittstaatsangehörigen dies mit und gewähren ihm eine zusätzliche Frist. Die Frist von drei Monaten wird in diesem Fall ausgesetzt und läuft wieder ab dem Zeitpunkt der Einreichung der zusätzlichen Unterlagen.

(2) Wenn die Voraussetzungen des Artikels 16 und des Artikels 18 Absatz 1 vorliegen und vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 19 und 20 über die öffentliche Ordnung, innere Sicherheit und Gesundheit stellt der zweite Mitgliedstaat dem langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel aus. Die Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels entspricht der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts. Der langfristig Aufenthaltsberechtigte informiert den Mitgliedstaat, der ihm den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt hat.

(3) Der zweite Mitgliedstaat erteilt den Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten einen verlängerbaren Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeitsdauer wie der Aufenthaltstitel, den er dem langfristig Aufenthaltsberechtigten ausgestellt hat.

(4) Der Aufenthaltstitel wird kostenlos oder gegen Zahlung einer Gebühr ausgestellt, die die von den eigenen Staatsangehörigen geforderten Gebühren für die Ausstellung eines Personalausweises nicht überschreitet.

Artikel 22

Verfahrensgarantien

(1) Die Entscheidung, den Aufenthaltstitel zu versagen, ist ordnungsgemäß zu begründen. Sie wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen schriftlich mitgeteilt. In dieser Mitteilung wird er auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hingewiesen.

(2) Wird der Aufenthaltstitel versagt, nicht verlängert oder widerrufen, kann der Drittstaatsangehörige den Rechtsweg bei den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats beschreiten.

Artikel 23

Aufrechterhaltung des Status im ersten Mitgliedstaat

(1) Langfristig Aufenthaltsberechtigte, die ihr Recht auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ausüben, behalten im ersten Mitgliedstaat den Status als langfristig Aufenthaltsberechtigte, solange sie diesen Status im zweiten Mitgliedstaat noch nicht erworben haben.

(2) Nicht langfristig aufenthaltsberechtigte Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten, der sein Recht auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ausübt, behalten den Aufenthaltstitel, den ihnen der erste Mitgliedstaat erteilt hat, bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer.

(3) Haben Familienangehörige noch keinen eigenen Aufenthaltstitel gemäß Artikel 13 der Richtlinie .../.../EG [betreffend das Recht auf Familienzusammenführung] erworben, wird ihr rechtmäßiger Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für die Gewährung des eigenen Aufenthaltstitels berücksichtigt.

Artikel 24

Rechte im zweiten Mitgliedstaat

(1) Sobald der langfristig Aufenthaltsberechtigte im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 21 erhalten hat, genießt er in diesem Mitgliedstaat die in Artikel 12 genannten Rechte, ausgenommen das Recht auf Sozialhilfe und auf Unterhaltsbeihilfen für Studenten.

(2) Sobald die Familienangehörigen des langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel gemäß Artikel 21 erhalten haben, genießen sie in diesem Mitgliedstaat die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Richtlinie .../.../EG des Rates [betreffend das Recht auf Familienzusammenführung] [45] genannten Rechte.

[45] ABl. L ....

Artikel 25

Entziehung des Aufenthaltstitels

(1) Während einer Übergangszeit von fünf Jahren kann der zweite Mitgliedstaat gegen den langfristig Aufenthaltsberechtigten und/oder seine Familienangehörigen eine Ausweisung verfügen, wenn

a) Gründe der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit im Sinne des Artikels 19 vorliegen;

b) die Voraussetzungen der Artikel 16 und 18 nicht mehr vorliegen.

(2) Die Entscheidung über die Ausweisung darf nicht mit einem dauerhaften Aufenthaltsverbot verbunden werden.

Artikel 26

Verpflichtung zur Rückübernahme

(1) Widerruft der zweite Mitgliedstaat den Aufenthaltstitel, nimmt der erste Mitglied staat den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unver züglich zurück.

(2) Die Rückübernahmepflicht gemäß Absatz 1 gilt auch dann, wenn

a) die Gültigkeitsdauer der langfristigen Aufenthaltsberechtigung-EG abgelaufen ist;

b) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel der Familienangehörigen abgelaufen ist.

Artikel 27

Erlangung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat

(1) Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der sein Recht auf Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat ausübt, kann nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates bei den zuständigen Behörden um die Gewährung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachsuchen.

(2) Der zweite Mitgliedstaat gewährt dem langfristig Aufenthaltsberechtigten den Status nach Artikel 8unter Beachtung der Artikel 6 und 7. Er setzt den ersten Mitgliedstaat davon in Kenntnis. Dieser erkennt dem Betreffenden den Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten ab.

(3) Auf die Einreichung und die Prüfung des Antrags auf Gewährung des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im zweiten Mitgliedstaat findet das Verfahren des Artikels 8 Anwendung. Die Ausstellung des Aufenthaltstitels erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9. Wird der Status versagt, kommen die Verfahrensgarantien des Artikels 11 zur Anwendung.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel 28

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens zu dem in Artikel 19 vorgesehenen Zeitpunkt und eventuelle spätere Änderungen schnellstmöglich mit.

Artikel 29

Bericht

Spätestens am 31. Dezember 2005 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor.

Artikel 30

Umsetzung

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 32

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident