Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel /* KOM/2001/0125 endg. - COD 2001/0078 */
Amtsblatt Nr. 240 E vom 28/08/2001 S. 0072 - 0078
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (Von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Änderung der Elektrizitätsrichtlinie und der Erdgasrichtlinie 1. Einleitung Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon "rasche Arbeit" zur Vollendung des Binnenmarktes und rief "die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten dazu auf, dass sie jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse ... die Liberalisierung in Bereichen wie Gas, Strom, ... beschleunigen. ... Angestrebt wird, in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu verwirklichen; der Europäische Rat wird die erzielten Fortschritte auf seiner Tagung im nächsten Frühjahr anhand eines Kommissionsberichts und entsprechender Vorschläge bewerten". Ebenso forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen genau beschriebene Zielsetzungen realisiert werden müssen, um stufenweise zu einer schlussendlich völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu kommen [1]. [1] Entschließung "Liberalisierung der Energiemärkte" - A5-0180/2000 vom 6. Juli 2000. Auf ihrer Tagung am 30. Mai 2000 verwiesen die EU-Energieminister "auf die Bedeutung und die Dringlichkeit der auf der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon erzielten Schlussfolgerungen" und ersuchten die Kommission, "rechtzeitig Vorschläge für weitere Maßnahmen vorzulegen". In ihrer Mitteilung über die Vollendung des Energiebinnenmarktes [2] gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass dem Parlament und dem Rat nunmehr Vorschläge im Hinblick auf die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes und des Elektrizitätsbinnenmarktes unterbreitet werden können, die nicht nur geeignet sind, dieses Hauptziel zu erreichen, sondern auch mit anderen Gemeinschaftsstrategien im Energiebereich vereinbar sind und zu deren Umsetzung beitragen. [2] ABl. C [...], [...], S. [...]. Mit dem beiliegenden Vorschlag zur Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG wird mithin den Forderungen des Europäischen Rates und des Energierates entsprochen; er knüpft an das unlängst vorgelegte Grünbuch über die Versorgungssicherheit [3] an, in dem aufgezeigt wird, welche Zusammenhänge zwischen der beschleunigten Integration der Energiemärkte in Europa und der Notwendigkeit zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bestehen. [3] KOM(2000) 769, S. 71. 2. Verfolgte Ziele Wie in der vorgenannten Mitteilung erläutert, setzt die Schaffung eines echten und leistungsfähigen Binnenmarktes für Elektrizität und Erdgas Vorschläge mit sowohl quantitativen als auch qualitativen Komponenten voraus: - Die allmähliche Ausdehnung des Grundsatzes der freien Wahl des Versorgungs unternehmens auf alle Elektrizitäts- und Erdgaskunden ("quantitativer Vorschlag"). Für ein ehrgeiziges Vorgehen in diesem Bereich sprechen drei Gründe: Erstens sollen alle Unternehmen der EU in den Genuss der Vorteile des Wettbewerbs in Form einer effizienteren Energienutzung und niedrigerer Preise mit in der Folge verbesserter Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigungslage in der EU kommen. Zweitens sollen die Verbraucher der EU in den vollen Genuss der Vorteile der Marktöffnung in Form von niedrigeren Strom- und Gasrechnungen für den Privatverbrauch kommen. Drittens sollen in allen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Marktöffnung gleiche Ausgangsbedingungen herrschen, damit die fünfzehn einzelnen Märkte in einen einzigen voll entfalteten Binnenmarkt überführt werden können. - Die strukturelle Verbesserung der Elektrizitäts- und Erdgasmärkte der Gemeinschaft ("qualitative Vorschläge"). Erfahrungen mit der Marktöffnung nicht nur in der Gemeinschaft, sondern auch in anderen Ländern haben klar gezeigt, dass bestimmte diesbezügliche Ansätze weitaus geeigneter erscheinen, einen echten Wettbewerb herbeizuführen als andere. Die eindeutige Mehrheit der Mitgliedstaaten hat sich im Elektrizitätssektor für einen solchen Ansatz entschieden, und eine ganze Reihe von Mitgliedstaaten beschreitet einen entsprechenden Weg auch im Erdgassektor. Mit der fortschreitenden Entwicklung des Binnenmarktes insbesondere in Form der obengenannten quantitativen Beschleunigung muss daher eine allmähliche Verschmelzung der bei der Marktöffnung verfolgten Ansätze in den verschiedenen Mitgliedstaaten einhergehen, damit sich ein echter Binnenmarkt auf der Grundlage eines unverfälschten Wettbewerbs entwickeln kann. Auch die aus der Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes und des Erdgasbinnenmarktes erwachsenden möglichen Vorteile können nur unter diesen Voraussetzungen in vollem Umfang genutzt und an die Verbraucher weitergegeben werden. Es ist allgemein anerkannt, dass der Zugang Dritter auf der Grundlage veröffentlichter und nichtdiskriminierender Tarife sowie ein hohes Maß an Entflechtung einem echten Wettbewerb nicht nur förderlich sind, sondern ihm als wesentliche Voraussetzung zugrunde liegen. Eine vollständige Liberalisierung der Nachfrage reicht daher für die Vollendung des Binnenmarktes nicht aus, sondern es müssen auch effiziente Marktstrukturen vorhanden sein. Es ist nicht nur sicherzustellen, dass die Vorteile des Wettbewerbs den Bürgern Europas im vollen Umfang zugute kommen, sondern es ist auch darauf hinzuwirken, gleiche Ausgangsbedingungen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen und insbesondere angesichts der Präsenz vertikal integrierter Unternehmen mit marktbeherrschender Stellung jegliche Diskriminierung auszuschließen. Tatsächlich hat sich immer deutlicher gezeigt, dass dieser Punkt, wenn nicht wichtiger, so doch zumindest ebenso wichtig ist wie der quantitative Marktöffnungsgrad, damit zwischen den Mitgliedstaaten ein echtes Verhältnis der Gegenseitigkeit geschaffen werden kann. Außerdem soll dieser Vorschlag die beiden Richtlinien an den heutigen Stand anpassen: bestimmte in den Richtlinien vorgesehene Regelungen und Möglichkeiten sind überholt bzw. von den Mitgliedstaaten nicht aufgegriffen worden. Dies gilt für das Ausschreibungsverfahren zur Liberalisierung der Elektrizitätserzeugung (dessen Einleitung aus Gründen der Versorgungssicherheit ausnahmsweise möglich bleibt) und das Alleinabnehmermodell für den Netzzugang. Die entsprechenden Bestimmungen können daher aus der Richtlinie gestrichen werden. Diese Bereinigung ist insbesondere im Hinblick auf die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen bei den Marktstrukturen des Erdgas- und Elektrizitätssektors in den Ländern von Bedeutung, die der Gemeinschaft beitreten wollen. Außerdem wurden zum Abbau eines übermäßigen Verwaltungsaufwands eine Reihe administrativer Vorgaben vereinfacht. Von dieser Änderung betroffen sind Bestimmungen der Richtlinien, bei denen die gewonnenen Erfahrungen für eine Lockerung sprechen. Des Weiteren wurden in beiden Richtlinien die Bestimmungen über die Anforderungen an eine getrennte Buchführung klarer gestaltet. Darüber hinaus scheint es sinnvoll, die Richtlinien 90/547/EWG und 91/296/EWG des Rates über den Transit von Elektrizität und Erdgas aufzuheben, um einheitliche und nichtdiskriminierende Regelungen für den Zugang zur Übertragung bzw. Fernleitung sicherzustellen, die auch für die grenzüberschreitende Übertragung bzw. Fernleitung innerhalb der Gemeinschaft gelten. Zur Sicherstellung der Konsistenz und zur Vermeidung von Unklarheiten im Zusammenhang mit Zugangsregelungen und -bedingungen wird vorgeschlagen, die Vorschriften der Richtlinien über den Transit von Elektrizität und Erdgas in gestraffter Form in den Vorschlag für eine neue Richtlinie über die Vollendung des Energiebinnenmarktes aufzunehmen, wodurch den Betreibern von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzen erforderlichenfalls Zugang zu den Netzen anderer Betreiber unter nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird. Schließlich sollten die bestehenden Vorschriften über gemeinwirtschaftliche Ziele verbessert werden, um ihre effiziente und fortlaufende vergleichende Bewertung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass alle Bürger das Recht auf Versorgung mit Elektrizität zu erschwing lichen und angemessenen Preisen (Grundversorgung) sowie bestimmte Grundrechte im Bereich des Verbraucherschutzes haben. Diese Verbesserungen und Straffungen der Bestimmungen der Richtlinien werden den Beitrittsländern bei der Verabschiedung von Reformen ihrer Elektrizitäts- und Erdgas-wirtschaft ebenfalls zugute kommen. 3. Die Vorschläge 3.1. Quantitative Vorschläge - allmähliche Ausdehnung des Grundsatzes der freien Wahl des Versorgungsunternehmens auf alle Kunden Es wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten jedem gewerblichen Elektrizitätskunden (d. h. Industrie und Handel insgesamt) ab dem 1. Januar 2003 die freie Wahl des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ermöglichen, und diese Wahlmöglichkeit ab dem 1. Januar 2005 auf alle Kunden ausgeweitet wird (was einer 100%igen Marktöffnung entspricht). Da die Öffnung der Erdgasmärkte nach wie vor nicht so weit gediehen ist wie die der Elektrizitätsmärkte (die Mitgliedstaaten mussten die Erdgasrichtlinie 18 Monate später als die Elektrizitätsrichtlinie umsetzen) und den Erdgasunternehmen damit weniger Zeit zur Anpassung zur Verfügung stand, wird vorgeschlagen, dass alle gewerblichen Erdgaskunden ab dem 1. Januar 2004, also ein Jahr später als im Elektrizitätssektor, die Wahlmöglichkeit haben. Für die vollständige Marktöffnung wird allerdings derselbe Termin wie im Elektrizitätssektor, nämlich der 1. Januar 2005, vorgeschlagen, da der Erdgasindustrie der EU bis zu diesem Datum genügend Zeit bleibt, sich in vollem Umfang auf den freien Wettbewerb einzustellen. Somit ist gewährleistet, dass die beiden Binnenmärkte ab diesem Zeitpunkt parallel zueinander funktionieren, was angesichts der immer enger werdenden Verflechtung zwischen den beiden Sektoren von herausragender Bedeutung ist. Diese Vorschläge gründen auf den Erfahrungen derjenigen Länder, die den Übergang zum uneingeschränkten Wettbewerb bereits erfolgreich vollzogen haben. Sie berücksichtigen die Vorlaufzeit, die für die Schaffung der administrativen, technischen und rechtlichen/ord nungspolitischen Voraussetzungen zur Gewährleistung des Verbraucherschutzes und der Beachtung gemeinwirtschaftlicher Erfordernisse nötig ist. Vor allem wurde der Tatsache Rechnung getragen, dass die Zulassung der nicht-gewerblichen Verbraucher anders als die von Industrie und Handel oftmals umfassende Vorbereitungen in Bezug auf Abrechnungs modalitäten und die Erstellung von Verbraucherlastprofilen [4] erfordert. Ebenfalls wurde berücksichtigt, dass die meisten Mitgliedstaaten für den Übergang zum uneingeschränkten Wettbewerb einen Zeitrahmen anvisieren, der dem vorgeschlagenen entspricht. Aus der Mitteilung der Kommission über die Vollendung des Energiebinnenmarktes ergibt sich eindeutig, dass die Hauptziele der Gemeinschaft in diesem Bereich, insbesondere hohe Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen, Verbraucherschutz, Umweltschutz, Versorgungs sicherheit und sozialverträgliche Marktöffnung, im Rahmen dieser Entwicklung vollständig umgesetzt werden können. [4] Bei einem Standardlastprofil wird der Elektrizitätsverbrauch eines typischen Kleinkunden hinsichtlich seiner Menge und seines zeitlichen Anfalls geschätzt. Etwaige Abweichungen vom Profil werden im Anschluss an regelmäßige Ablesungen des vorhandenen Zählers bereinigt, so dass die Notwendigkeit einer kostspieligen minutengenauen Ablesung des tatsächlichen Verbrauchs und des Abgleichs mit dem vertraglich vereinbarten Abnahmevolumen des Kunden entfällt. 3.2. Qualitative Vorschläge Hier gibt es zwei Vorschläge, von denen einer die Entflechtung und der andere die Verfahren zur Regelung des Netzzugangs betrifft. Fast in allen Wortmeldungen bei der von der Kommission im September 2000 abgehaltenen öffentlichen Anhörung zur Vollendung des Energiebinnenmarktes kam zum Ausdruck, dass hohe Anforderungen und eindeutige Regelungen in Bezug auf diese beiden Punkte unabdingbar sind, damit sich im gesamten Binnenmarkt ein echter Wettbewerb entfalten kann und sich zwischen den Mitgliedstaaten und den Unternehmen ein echtes Verhältnis der Gegenseitigkeit aufbaut. Entflechtung: Zur Sicherstellung, dass die Entflechtung überall im Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarkt ein gewisses gemeinsames Mindestmaß erreicht, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten mindestens sicherstellen, dass die Übertragung bzw. Fernleitung über ein Tochterunternehmen abgewickelt wird, dessen Tagesgeschäft in rechtlicher und funktioneller Hinsicht vollständig von den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb des Mutterunternehmens getrennt ist (Unabhängigkeit des Übertragungs- bzw. Fernleitungs netzbetreibers). Es werden eine Reihe von Maßnahmen in Ansatz gebracht, die zu ergreifen sind, damit sichergestellt ist, dass das mit der Übertragung bzw. Fernleitung betraute Tochterunternehmen seine Aufgaben unabhängig von den anderen geschäftlichen Interessen der Unternehmensgruppe, der es angehört, wahrnehmen kann. Folgende Mindestanforde rungen an die funktionelle Trennung werden dabei gestellt: - In einem integrierten Unternehmen dürfen die für den Betrieb des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes zuständigen Personen nicht Teil betrieblicher Einrichtungen sein, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Erzeugung bzw. Gewinnung und Versorgung zuständig sind. - Es ist Vorsorge dafür zu treffen, dass die persönlichen Interessen der Mitglieder der Unternehmensleitung des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist. - Der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber übt die volle Kontrolle über alle für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes notwendigen Vermögenswerte aus. - Der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber muss ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden. In dem Programm muss dargelegt sein, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die Leitung des integrierten Unternehmens, zu dem der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber gehört, benennt einen Mitarbeiter, der für die Aufstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zuständig und ihr gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet ist. Dieser Gleichbehandlungsbeauftragte legt der nationalen Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird. Viele Teilnehmer der öffentlichen Anhörung machten darüber hinaus geltend, dass auch die Verteilung in ähnlicher Weise entflochten werden sollte und forderten eine rechtliche Trennung [5]. Außerdem wurde die zentrale Bedeutung herausgestellt, die dem nichtdiskri minierenden Zugang zur Verteilung zukommt [6]. [5] Die Erdgas- und die Elektrizitätsrichtlinie fordern für die Verteilung lediglich eine getrennte Buch führung sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung wirtschaftlich sensibler Informationen. [6] Die Verteilerkosten sind relativ hoch. Bei Erdgas sind die Gesamtinvestitionen für die Verteilung in der Regel doppelt so hoch wie für die Fernleitung. In einem Land ohne eigene Gasgewinnung können die Investitionen für die Erdgasverteilung 70 % bis 80 % der Gesamtinvestitionen in die Versorgungskette bis zum Endverbraucher ausmachen. Mit fortschreitender Marktöffnung wird der unabhängige Betrieb des Verteilernetzes ebenso wichtig wie der unabhängige Betrieb des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes. Aus diesem Grund strebt die Kommission die rechtliche Trennung für die Betreiber der Elektrizitäts verteilernetze ab 2003 und für die Betreiber der Erdgasverteilernetze ab 2004 nach Grundsätzen an, die den oben beschriebenen, für die Betreiber der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze geltenden Grundsätzen weitgehend entsprechen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, eine Untergrenze vorzusehen, da es möglicherweise unverhältnis mäßig ist, diese Entflechtungsanforderung kleinen lokalen Verteilerunternehmen aufzuer legen. Es ist zu beachten, dass diese Änderung im Erdgassektor eine größere Entwicklung darstellt als im Elektrizitätssektor. Die Erdgasrichtlinie verlangt lediglich eine getrennte interne Buchführung über die Fernleitungsaktivitäten sowie Maßnahmen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung wirtschaftlich sensibler Informationen. Dennoch sind sechs Mitgliedstaaten zu einer Entflechtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse oder der Rechtsform oder einer Entflechtung auf Verwaltungsebene übergegangen oder sind im Begriff, dies zu tun. Außerdem verfolgen mehrere integrierte Erdgasunternehmen entsprechende Strategien und trennen Verwaltung und Betrieb von Fernleitungsaktivitäten von dem Tätigkeitsbereich der Erdgasversorgung. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass eine solche Entwicklung eine effizientere und ausgeglichenere Wettbewerbsstruktur im gesamten Binnenmarkt mit sich bringt und einen bedeutenderen Marktzugang ermöglicht, da potentielle Marktneulinge auf einen nichtdiskriminierenden Zugang bauen können. Außerdem setzt eine solche Entwicklung in integrierten Unternehmen den einzelnen Unternehmens bereichen eindeutigere Kostensignale und gibt ihnen klarere Anreize. Diese Maßnahme wird mithin eine schnellere und gerechtere Entwicklung zu einem echten Erdgasbinnenmarkt nach sich ziehen. Die überwältigende Mehrheit der Teilnehmer, die sich bei der Anhörung zu Wort meldeten, stuften diese Bestimmungen als wichtig ein. Auch die Erfahrungen mit der Durchführung der bestehenden Richtlinien haben gezeigt, dass diese Bestimmungen für die Gewährleistung echter funktioneller Unabhängigkeit unerlässlich sind. Viele Teilnehmer der Anhörung sprachen sich bei Erdgas für eine weiter gehende Entflechtung der Speicher- und LNG-Anlagen sowie für den geregelten Netzzugang aus. Außerdem befürworteten viele im Bereich der Übertragung bzw. Fernleitung eine vollständige Entflechtung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse. Derartige Maßnahmen würden eindeutig zu einer sichereren Gewährleistung des nichtdiskriminierenden Zugangs führen. Die Kommission ist sich auch der zentralen Rolle bewusst, die dem Zugang zu Erdgasspeicheranlagen und anderen grundlegenden Hilfsanlagen bei der Entfaltung eines wettbewerbsorientierten Marktes zukommt [7]. Angesichts dieser Sachlage hat die Kommission beschlossen, in ihrem Vorschlag die Bedeutung des Zugangs zu Erdgasspeicheranlagen, anderen Hilfsdiensten und Flexibilisierungsinstrumenten eindeutiger herauszustellen, für den Zugang Dritter zum Verteilernetz und zu LNG-Anlagen erweiterte Bestimmungen einzubringen (siehe unten) sowie zu fordern, dass Erdgasunternehmen verpflichtet werden, für Tätigkeiten in den Bereichen Speicherung und LNG getrennte Betreiber zu benennen oder einzurichten (Betreiber von Speicher- und LNG-Anlagen), was die Transparenz für diejenigen erhöht, die Zugang zu diesen grundlegenden Anlagen wünschen. Nach Einschätzung der Kommission werden diese Maßnahmen den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Erdgas- und Elektrizitätsnetzen hinreichend sicherstellen können. Sie hat beschlossen, zumindest zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiter gehenden Entflechtungsanforderungen in Bezug auf die Bereiche Speicherung und LNG einzubringen (d. h. bis auf weiteres auf die Schaffung getrennter Rechtspersönlichkeiten für diese Tätigkeiten zu verzichten). Außerdem wird vorgeschlagen, sowohl in die Erdgas- als auch in die Elektrizitätsrichtlinie eine Bestimmung über die nichtdiskriminierende Erbringung von Ausgleichsleistungen aufzu nehmen. [7] Die Gasabnahme ist bei allen Kunden starken tageszeitlichen und jahreszeitlichen Schwankungen unter worfen. Die Gasversorgung jedoch ist konstanter, da die Erdgasförderunternehmen die Kapazitätsaus nutzung ihrer Leitungsinfrastrukturen maximieren wollen. Der nichtdiskriminierende Zugang zu Speichermöglichkeiten, die ein Flexibilisierungsinstrument darstellen, ist daher von entscheidender Bedeutung für den effizienten Zugang zum gesamten Erdgasnetz sowie für die Gewährleistung gleicher Ausgangsbedingungen für die etablierten Versorgungsunternehmen, denen beträchtliche Speicher anlagen zur Verfügung stehen, und Marktneulinge und Kunden ohne solche Anlagen. Die Kommission wird jedoch auch weiterhin genau überwachen, ob sich ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang zu den Fernleitungsnetzen (einschließlich vorgelagerter Rohrleitungsnetze), den Verteilernetzen, den LNG- und den Speicheranlagen sowie zu anderen grundlegenden Hilfsanlagen entwickelt. Damit alle Organe der Gemeinschaft diese Fragen kontinuierlich verfolgen können, wird vorgeschlagen, die Richtlinien dahingehend zu ändern, dass die Kommission verpflichtet wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des zweiten und des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie (Artikel 1 und 2) unter anderem zu diesen Fragen einen Bericht vorzulegen, den sie gegebenenfalls um Vorschläge für das weitere Vorgehen ergänzt. Zugang Dritter: Wie oben bereits angedeutet, wurde ein effektiver Zugang in allen Wortmeldungen bei der Anhörung als unabdingbare Voraussetzung für die Entfaltung eines echten Wettbewerbs genannt. Fast ausnahmslos wird davon ausgegangen, dass die Mindestanforderung zur Sicherstellung einer nichtdiskriminierenden Behandlung sowie der nötigen Transparenz und Vorhersagbarkeit als Voraussetzung für die Entwicklung eines echten Wettbewerbs veröffentlichte und geregelte Tarife sind, die bedingungs- und unterschiedslos auf alle Netzbenutzer angewendet werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um Privatkunden oder Unternehmen handelt, wobei auch Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie der Betreiber des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes angehören, einbezogen sind. In diesen Tarifen können die Kunden nach objektiven Kriterien in Kategorien eingeteilt werden, sofern eine solche Einteilung nicht zu diskriminierender Behandlung führt. Im Bereich der Elektrizität haben fast alle Mitgliedstaaten diese Regelung eingeführt, nicht jedoch bei Erdgas [8]. Daher wird vorgeschlagen, bei beiden Märkten als Minimalvorgabe eine Tarifstruktur mit veröffentlichten und geregelten Tarifen für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung einzuführen. Es muss sichergestellt werden, dass künftige Beitrittsländer ebenfalls Strukturen einführen, die mit dem von den Mitgliedstaaten verfolgten Ansatz vereinbar sind. [8] Bei Erdgas wenden die folgenden Mitgliedstaaten entweder eine Regelung auf Vertragsbasis oder eine Mischform mit Netzzugang auf der Grundlage veröffentlichter Tarife und Netzzugang auf Vertragsbasis an: Belgien (das jedoch vor kurzem beschlossen hat, zum geregelten Netzzugang überzugehen), Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Österreich. Damit der nichtdiskriminierende Zugang tatsächlich gewährleistet ist, müssen die Mitglied staaten und die nationalen Regulierungsbehörden das Verhalten der rechtlich getrennten Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber genau überwachen. So müssen sie unter anderem sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetz betreiber Anträge auf Netzzugang innerhalb einer angemessenen Frist bearbeiten. Nach Ansicht der Kommission sollte eine Frist von zwei Wochen in der Regel nicht überschritten werden. Ferner ist sicherzustellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber Unternehmen, die einen Netzzugang beantragen, keine Fragen zur Herkunft oder Bestimmung der Energie oder dem weiteren Transportweg stellen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem Netzbetrieb unerheblich sind. Regulierung: Unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden kommt bei der Sicherstellung eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs eine Schlüsselrolle zu, da sie befugt sind, Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung festzulegen bzw. zu genehmigen, bevor diese Gültigkeit erlangen. Wettbewerbsbehörden können nur im nachhinein auf wettbewerbs widrige Situationen hin tätig werden, während Regulierungsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben von sich aus aktiv werden können. Ihnen kommt auch bei Fragen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel und der Schaffung eines echten Binnenmarktes eine herausragende Rolle zu. Ferner sorgen sie für Kontinuität und Transparenz in den marktbezogenen Rechtsvorschriften. Daher werden die Mitgliedstaaten mit der vorgeschlagenen Richtlinie verpflichtet, unabhängige Regulierungsbehörden einzurichten, zu deren Aufgaben unter anderem die Festlegung bzw. Genehmigung von Tarifen und Bedingungen für den Zugang zu den Verteilungsnetzen sowie den Erdgasfernleitungs- und Elektrizitätsübertragungsnetzen gehört. So genehmigt die Regulierungsbehörde Tarife für die Übertragung bzw. Fernleitung und Verteilung vor dem Inkrafttreten. Diese Genehmigung kann erfolgen auf Basis eines Vorschlages von Übertragungs- bzw. Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern, oder auf Basis eines zwischen Netzbetreibern und Netzbenutzern abgestimmten Vorschlages. Es ist in jedem Fall angebracht, dass sich Netzbetreiber mit alle Gruppen von Netzbenutzern abstimmen, bevor sie der Regulierungsbehörde Tarife vorschlagen. Trotz ihrer Unabhängigkeit müssen diese Einrichtungen eng mit anderen Regierungsstellen wie den Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, da letztere weiterhin für die Beilegung anderer Arten von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Netzzugang Dritter zuständig sind, wie die Untersuchung diskriminierenden Verhaltens in Einzelfällen. Handel mit Drittländern: In einem liberalisierten Markt können sich für die Unternehmen der Union erweiterte Möglichkeiten zum Handel mit Versorgungsunternehmen und Kunden aus einem Drittland ergeben. Mit diesem Handel könnten wie in anderen Wirtschaftszweigen auch beachtliche Vorteile verbunden sein. Dazu muss es jedoch - insbesondere im Fall des Elektrizitätsmarktes - zwischen der EU und den Drittländern eine Vereinbarung über den gegenseitigen Marktzugang sowie über Umwelt- und Sicherheitsnormen geben, um eine mögliche Umweltgefährdung in der Gemeinschaft auszuschließen. Dazu könnte ein Rahmen für bilaterale oder regionale Übereinkommen geschaffen werden, der derartige Fragen abdeckt. Einige Mitgliedstaaten haben jedoch möglicherweise bereits Sondervereinbarungen mit Drittländern über den Elektrizitätshandel geschlossen. Diese Übereinkommen sind auf ihre Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftszielen zum Beispiel im Bereich der nuklearen Sicherheit zu prüfen. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten mit der Richtlinie verpflichtet, die Kommission über Elektrizitätseinfuhren aus Ländern zu informieren, auf die die Elektrizitätsrichtlinie keine Anwendung findet. 3.3. Aktualisierung der Bestimmungen Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Reihe von in der derzeitigen Elektrizitätsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeiten von keinem Mitgliedstaat aufgegriffen wurden und diese Möglichkeiten allgemein als weniger geeignet gelten, die Entstehung wettbewerbsorientierter Märkte herbeizuführen, als die aufgegriffenen Möglichkeiten, wird vorgeschlagen, sie aus der Richtlinie zu streichen. Dies ist erforderlich, damit stets gewährleistet ist, dass potentielle Beitrittsländer gleiche Ausgangsbedingungen wie die derzeitigen Mitgliedstaaten vorfinden. Daher wird vorgeschlagen, das Ausschreibungs verfahren im Bereich der Erzeugung abzuschaffen. Die Mitgliedstaaten sind jedoch gehalten, die Möglichkeit der Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens zur Schaffung neuer Kapazitäten aus Gründen der Versorgungssicherheit in Ausnahmefällen vorzusehen. Die Alleinabnehmeroption für den Zugang Dritter im Elektrizitätssektor wird ebenfalls gestrichen. Auch in verwaltungstechnischer Hinsicht wird eine Verbesserung vorgeschlagen, die in der Streichung einer formellen Anforderung besteht, bei der die Erfahrungen gezeigt haben, dass sie überfluessig ist und ohne Schaden für die Wirksamkeit der Richtlinie gestrichen werden kann. Es handelt sich um die Bestimmung, dass die Kommission über die Verweigerung der Genehmigung zum Bau neuer Erzeugungsanlagen durch Übermittlung der entsprechenden Entscheidung zu unterrichten ist. Es hat sich herausgestellt, dass dieses Verfahren mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, da viele dieser Genehmigungsverwei gerungen kleine Anlagen betreffen und auf rein planungstechnischen Gründen beruhen (Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 96/92/EG). Der Nutzen dieses Verfahrens wird mithin durch den mit ihm verbundenen Verwaltungsaufwand insbesondere auf Seiten der lokalen Behörden zunichte gemacht, so dass die zugrunde liegende Bestimmung gestrichen wird. Unternehmen, denen eine Genehmigung verweigert wird, bleibt es jedoch unbenommen, die Kommission, sofern sie es wünschen, mit ihrem Fall zu befassen. Nach Artikel 14 Absatz 3 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 13 Absatz 3 der Erdgas richtlinie sind integrierte Unternehmen verpflichtet, getrennte Konten für ihre verschiedenen Tätigkeiten zu führen. Nach den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Ziffern 5 und 6 der Elektrizitätsrichtlinie und in Artikel 2 Ziffern 3 und 5 der Erdgasrichtlinie bezeichnen sowohl Übertragung bzw. Fernleitung als auch Verteilung den Transport von Elektrizität bzw. Erdgas zum Zwecke der Versorgung von Kunden. Bestimmte Unternehmen haben angeführt, dass dies eine getrennte Buchführung für Verteiler- und Versorgungsaktivitäten überfluessig mache. Diese Auffassung hält die Kommission für irrig und unvereinbar mit dem Wortlaut und der Zielsetzung dieser Bestimmung, insbesondere der Sicherstellung von Transparenz und effektiver Regulierung. Dennoch wird in dem Richtlinienentwurf der Eindeutigkeit halber eine Änderung des Artikels 14 Absatz 3 der Elektrizitätsrichtlinie und des Artikels 13 Absatz 3 der Erdgasrichtlinie vorgeschlagen. Für die Gegenseitigkeitsbestimmung in Artikel 19 beider Richtlinien lässt sich nunmehr ein Termin festlegen, zu dem sie unwirksam wird. Da vorgeschlagen wird, dass die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2005 alle Kunden als zugelassene Kunden benennen müssen, wird diese Bestimmung an diesem Tag unwirksam. Schließlich wird vorgeschlagen, die Richtlinien über den Transit von Erdgas und Elektrizität (Richtlinien 90/547/EWG und 91/296/EWG des Rates) aufzuheben, um zu vermeiden, dass unterschiedliche Regelungen, Veröffentlichungsanforderungen und Schlichtungsverfahren usw. für den Netzzugang gelten. Die Betreiber der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze gewähren sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch im Zusammenhang mit dem Transit gegenseitig nach nichtdiskriminierenden Bedingungen und Grundsätzen Zugang zu den Netzen. 3.4. Gemeinwirtschaftliche Ziele Wie in der Mitteilung über die Vollendung des Binnenmarktes erwähnt, ist die Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele eine der wichtigsten Zielsetzungen der Kommission in diesem Bereich. Obwohl sich die bestehenden Vorschriften in der Erdgas- und der Elektrizitäts richtlinie bis heute durchaus bewährt haben, sind sie insbesondere vor dem Hintergrund einer vollständigen Marktöffnung noch verbesserungsfähig. Um die Grundversorgung im Elektrizitätssektor trotz fortschreitender Marktöffnung sicherzustellen, hält es die Kommission erstens für erforderlich, eine Bestimmung in den Vorschlag aufzunehmen, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Grundversorgung, d. h. die Versorgung aller Kunden auf ihrem Hoheitsgebiet mit hochwertiger Elektrizität, zu gewährleisten (Artikel 3 Absatz 3). Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ergänzend dazu verpflichtet (Artikel 3 Absätze 3 und 4), sowohl im Elektrizitäts- als auch im Erdgassektor Maßnahmen zu ergreifen, um die Erreichung der gemeinwirtschaftlichen Ziele zu gewährleisten. Zu diesen Zielen gehören insbesondere: * der Schutz sozial schwächerer Kunden; die Mitgliedstaaten werden z. B. unter anderem ältere, arbeitslose oder behinderte Menschen wirksam vor ungerechtfertigtem Ausschluss von der Versorgung schützen müssen, * der Schutz der Grundrechte der Endkunden; die Mitgliedstaaten werden z. B. Sorge tragen müssen, dass die Vertragsbedingungen bestimmten Mindestanforderungen genügen, dass die Transparenz der Informationen gewährleistet ist und dass kostengünstige und transparente Schlichtungsmechanismen geschaffen werden [9], [9] Geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung dieser Grundrechte enthält Artikel 17 des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (KOM(2000) 392 vom 12. Juli 2000). * der soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt; über die Grundversorgung hinaus werden die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die Versorgung zu angemessenen Preisen z. B. in Randgebieten zu sichern, * der Umweltschutz und * die Versorgungssicherheit; hier wird vor allem für eine angemessene Wartung und einen angemessenen Ausbau der Infrastruktur, insbesondere der Verbindungsleitungen, Sorge zu tragen sein. Um deutlich zu machen, dass den Mitgliedstaaten alle notwendigen Instrumente zur Sicherstellung der Netzwartung und des Netzausbaus zur Verfügung stehen, wird darüber hinaus wiederum in Ergänzung zu Obenstehendem vorgeschlagen, einen neuen Artikel in die Erdgas- und die Elektrizitätsrichtlinie aufzunehmen (Artikel 8 Absatz 5 der Elektrizitäts richtlinie und Artikel 7 Absatz 5 der Erdgasrichtlinie), nach dem die Mitgliedstaaten den Betreibern der Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetze zur Auflage machen können, "bestimmte Mindestinvestitionen in die Wartung und den Ausbau" des Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzes einschließlich der Verbindungskapazitäten zu tätigen. Wie im Grünbuch über die Energieversorgungssicherheit - dem wohl herausragendsten gemeinwirtschaftlichen Ziel - dargelegt, kommt einer dauerhaft sicheren Elektrizitäts versorgung eine überaus große Bedeutung zu. Angesichts dieser Bedeutung müssen daher schließlich eine Reihe zusätzlicher ergänzender Maßnahmen getroffen werden, um die bestehenden Schutzmaßnahmen der Elektrizitäts- und der Erdgasrichtlinie in diesem Bereich zu verstärken. Zusätzlich zu der den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtung, erforderlichenfalls die Möglichkeit der Einleitung eines Ausschreibungsverfahrens zur Schaffung neuer Kapazitäten vorzusehen, wäre es sinnvoll, die Mitgliedstaaten zu verpflichten, die Lage auf dem heimischen Elektrizitäts- und Erdgasmarkt, insbesondere das bestehende Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrage entwicklung, in der Planung bzw. im Bau befindliche neue Kapazitäten und die auf dem Markt herrschende Wettbewerbsintensität genau zu beobachten. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, jährlich einen Bericht über ihre Erkenntnisse und etwaige geplante Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu veröffentlichen. Da das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf Gemeinschaftsebene angesichts des hohen Vernetzungsgrades im Elektrizitäts- und Erdgasnetz der EU von größter Bedeutung für die Versorgungssicherheit insgesamt ist, sollte die Kommission auf der Grundlage der einzelstaatlichen Berichte und ihrer eigenen Beobachtungen eine die gesamte Gemeinschaft umfassende entsprechende Mitteilung veröffentlichen. Daher wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen in Artikel 6 Absatz 6 der geänderten Elektrizitätsrichtlinie und in Artikel 4a der geänderten Erdgasrichtlinie aufzunehmen. Nach Artikel 3 Absatz 2 der bestehenden Richtlinien sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission Maßnahmen zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher Ziele mitzuteilen. Da jedoch kein Mitgliedstaat Maßnahmen dieser Art beschlossen hat, die eine Ausnahmeregelung zu einer der beiden Richtlinien erfordern würden, hat die Kommission auch keine diesbezüglichen Mitteilungen erhalten. Um der Kommission eine effiziente vergleichende Bewertung zu ermöglichen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten in den Stand versetzt werden, die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in ihrem Land auf dem höchstmöglichen Stand zu halten, ist diese Bestimmung dahingehend zu ändern, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Kommission alle zwei Jahre über alle getroffenen Maßnahmen zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher - insbesondere der oben genannten neu aufgenommenen - Ziele zu unterrichten, unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen Ausnahmeregelungen zu der Richtlinie erforderlich sind oder nicht. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission verpflichtet werden, alle zwei Jahre einen Bericht zu veröffentlichen, in dem die verschiedenen ergriffenen Maßnahmen analysiert werden, sowie gegebenenfalls Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die zur Gewährleistung einer hohen Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen zu ergreifen sind. Schließlich setzt ein vollständig geöffneter Markt eine Internalisierung externer Kosten voraus. Deshalb wird die Kommission in diesem Sinne Initiativen vorschlagen, z.B. eine EU-weite Energie/CO2-Steuer, strenge Regeln über Staatsbeihilfen, auf die Nachfrageseite abzielende Maßnahmen, Maßnahmen zur Förderung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien, die einen Wettbewerbsnachteil haben, 4. Schlussfolgerung Alle der Kommission aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Erdgasrichtlinie und der Elektrizitätsrichtlinie vorliegenden Informationen lassen darauf schließen, dass die wesentlichen Ziele des Binnenmarktes - niedrigere Preise, gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit, eine hohe Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen, Versorgungssicherheit und Umwelt schutz - ausnahmslos erreicht werden, und zwar auf sozialverträglichem Weg. Erfahrungen in Ländern, die den Übergang zur vollständigen Marktöffnung vollzogen haben, zeigen, dass diese Ziele unter den Bedingungen des uneingeschränkten Wettbewerbs erreicht werden können und auch tatsächlich erreicht werden und sich die Verfolgung dieser Ziele unter derartigen Bedingungen sogar besser gestaltet. In der überwältigenden Mehrheit der Wortmeldungen bei der öffentlichen Anhörung über die Vollendung des Erdgas- und des Elektrizitätsbinnenmarktes sowie in schriftlichen Stellungnahmen wird dies unterstützt. Die rasche Vollendung des Binnenmarktes in diesem Bereich ist somit ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Erreichung der auf der Tagung des Europäischen Rates im Frühjahr 2000 in Lissabon formulierten Ziele der Gemeinschaft. Die Annahme dieser Vorschläge dürfte in wettbewerbs- und beschäftigungspolitischer Hinsicht von großem Vorteil sein und den Bürgern der Gemeinschaft in Form von wettbewerbsfähigen Preisen und hochwertigeren Dienstleistungen im Erdgas- und Elektrizitätssektor zugute kommen. 2001/0078 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission [10], [10] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [11], [11] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [12], [12] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [13], [13] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezem ber 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt [14] war ein wichtiger Schritt zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarktes. [14] ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20, geändert durch die Richtlinie 2001/XX/EG, ABl. L[...] vom [...], S. [...]. (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt zu erhalten. (3) Die Schaffung eines echten Elektrizitätsbinnenmarktes sollte durch eine Intensivierung des Stromhandels gefördert werden, der derzeit im Vergleich zu anderen Wirtschafts zweigen unterentwickelt ist. (4) Für die Entgeltbildung für die grenzüberschreitende Übertragung und die Zuweisung verfügbarerer Verbindungskapazitäten sollten faire, kostenorientierte, transparente und unmittelbar geltende Regeln eingeführt werden, die die Bestimmungen der Richtlinie 96/92/EG ergänzen, damit für grenzüberschreitende Transaktionen ein wirksamer Zugang zu den Übertragungsnetzen gewährleistet ist. (5) Der Rat ,Energie" hat am 30. Mai 2000 in seinen Schlussfolgerungen die Kommission, die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden/Verwaltungen aufge fordert, zügig ein stabiles Entgeltsystem und Methoden für die längerfristige Zuweisung verfügbarer Verbindungskapazitäten einzuführen. (6) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum Zweiten Bericht der Kommission über den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte in den Mitgliedstaaten Netznutzungsbedingungen verlangt, die den grenzüberschreitenden Handel mit Strom nicht behindern, und die Kommission aufgefordert, konkrete Vorschläge zur Überwindung der bestehenden innergemeinschaftlichen Handels hemmnisse zu unterbreiten. (7) In dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Entgeltbildung und Kapazitäts zuweisung festgelegt werden, wobei in ihr gleichzeitig der Erlass von Leitlinien vorgesehen ist, die die einschlägigen Grundsätze und Methoden näher ausführen, um eine rasche Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu ermöglichen. (8) In einem offenen, vom Wettbewerb geprägten Markt sollten Übertragungsnetz betreiber von den Betreibern der Übertragungsnetze, aus denen Transitlieferungen stammen oder für die diese bestimmt sind, für die Kosten entschädigt werden, die durch den Stromtransit über ihre Netze entstehen. (9) Die zum Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen sollten bei der Festsetzung der nationalen Netzentgelte berücksichtigt werden. (10) Der für den Zugang zu einem jenseits der Grenze bestehenden Netz tatsächlich zu zahlende Betrag kann je nach den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern und infolge der unterschiedlich aufgebauten Entgeltsysteme der Mitgliedstaaten erheblich variieren. Eine gewisse Harmonisierung ist daher zur Vermeidung von Handels verzerrungen erforderlich. (11) Entfernungsabhängige Entgelte oder ein spezielles, nur von Exporteuren oder Importeuren zu zahlendes Entgelt wären nicht zweckmäßig. (12) Der Wettbewerb im Binnenmarkt kann sich nur dann wirklich entfalten, wenn der Zugang zu den Leitungen, die die verschiedenen nationalen Netze miteinander verbinden, auf diskriminierungsfreie und transparente Weise gewährleistet ist. Auf diesen Leitungen sollte unter Einhaltung der Sicherheitsstandards eines sicheren Netzbetriebs eine möglichst große Kapazität zur Verfügung stehen. Falls bei der Zuweisung verfügbarer Kapazitäten unterschiedlich verfahren wird, sollte nachge wiesen werden, dass dies die Entwicklung des Handels nicht übermäßig verzerrt oder behindert. Die verfügbaren Übertragungskapazitäten(13) und die Sicherheits-, Planungs- und Betriebsstandards, die sich auf die verfügbaren Übertragungskapazitäten auswirken, sollten für die Marktteilnehmer transparent sein. (14) Den Übertragungsnetzbetreibern sollten aus etwaigen Einnahmen aus einem Engpassmanagement keine zusätzlichen Gewinne erwachsen. (15) Engpässe sollten auf unterschiedliche Weise bewältigt werden, sofern die verwendeten Methoden die richtigen wirtschaftlichen Signale an die Übertragungsnetzbetreiber und Marktteilnehmer aussenden und auf Marktmechanismen beruhen. (16) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sollten Verfahren vorgesehen werden, die den Erlass von Entscheidungen und Leitlinien durch die Kommission über die Entgeltbildung und Kapazitätszuweisung gestatten und gleichzeitig die Beteiligung der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten an diesem Prozess gewährleisten. (17) Die nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet werden, der Kommission einschlägige Informationen zu liefern. Diese Informationen sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Soweit erforderlich, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einschlägige Informationen unmittelbar von den betreffenden Unternehmen anzufordern. (18) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten für die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Leitlinien sorgen. (19) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (20) Entsprechend dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele der vorgeschlagenen Verordnung auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen der Maßnahme besser auf Gemein schaftsebene verwirklicht werden. Diese Verordnung beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus. (21) Gemäß Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [15] sollten die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen entsprechend der Art der Maßnahme nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 5 oder nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 3 des Beschlusses erlassen werden - [15] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (1) HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Inhalt und Geltungsbereich Ziel dieser Verordnung ist es, den grenzüberschreitenden Stromhandel und folglich den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt durch einen Ausgleichsmechanismus für Stromtransitfluesse und durch harmonisierte Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und für die Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbareren Kapazitäten zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen (1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 96/92/EG genannten Begriffsbestimmungen. (2) Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) ,Transit" ist das Durchleiten eines physikalischen Leistungsflusses durch das Übertragungsnetz eines Mitgliedstaates, der in diesem Mitgliedstaat weder erzeugt wurde noch für den Verbrauch in diesem Mitgliedstaat bestimmt ist, einschließlich der Transitfluesse, die gemeinhin als ,Ringfluesse" oder ,Parallelfluesse" bezeichnet werden; b) ,Engpass" ist eine Situation, in der eine Verbindungsleitung, die nationale Übertragungsnetze miteinander verbindet, wegen unzureichender Kapazität nicht alle aus dem internationalen Handel der Marktteilnehmer resultierenden Transaktionen bewältigen kann. Artikel 3 Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern (1) Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch Stromtransite über ihr Netz entstehen. (2) Der in Absatz 1 genannte Ausgleich wird von den Betreibern der nationalen Übertragungsnetze geleistet, aus denen die Transitfluesse stammen und/oder von den Betreibern der Netze, in denen diese Transitfluesse enden. (3) Die Ausgleichszahlungen werden regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit geleistet. Die Zahlungen werden, wenn nötig, nachträglich den tatsächlich entstandenen Kosten angepasst. (4) Der erste Zeitraum, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, wird in den Leitlinien nach Artikel 7 festgesetzt. (5) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Verfahren über die zu leistenden Ausgleichszahlungen. Die Transitmengen und die exportierten/importierten Strommengen werden auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich gemessenen physikalischen Leistungsfluesse bestimmt.(6) Die transitbedingten Kosten werden auf der Grundlage der vorausschauenden, langfristigen durchschnittlichen zusätzlichen Kosten ermittelt (unter Berücksichtigung der Kosten und Nutzen, die in einem Netz durch die Transitfluesse entstehen, vergleichen mit einer Situation ohne Transitfluesse). Artikel 4 Netzzugangsentgelte (1) Die Entgelte, die die nationalen Netzbetreiber für den Zugang zu den nationalen Netzen berechnen, müssen die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, transparent und an die Entgelte eines effizienten Netzbetreibers angelehnt sein und ohne Diskriminierung erhoben werden. Sie dürfen nicht entfernungsabhängig sein. (2) Den Erzeugern und Verbrauchern (Last) kann ein Entgelt für den Zugang zum nationalen Netz in Rechnung gestellt werden. Der Anteil, den die Erzeuger an dem Netzentgelt tragen, muss niedriger als der Anteil der Verbraucher sein. Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Entgelte ortsabhängige Preissignale ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe berücksichtigen. (3) Die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen sind bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte zu berücksichtigen. Den tatsächlich geleisteten und einge gangenen Zahlungen sowie den für künftige Zeiträume erwarteten Zahlungen, die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzt werden, ist Rechnung zu tragen. (4) Vorbehaltlich Absatz 2 werden die den Erzeugern und Verbrauchern für den Zugang zu den nationalen Netzen in Rechnung gestellten Entgelte unabhängig von dem in dem zugrunde liegenden Geschäftsvertrag genannten Herkunfts- bzw. Bestimmungsland des Stroms berechnet. Exporteuren und Importeuren wird über die allgemeinen Entgelte für den Zugang zu nationalen Netzen hinaus kein besonderes Entgelt in Rechnung gestellt. (5) Auf einzelne Stromtransittransaktionen, für die der Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern gilt, wird kein besonderes Netzentgelt erhoben. Artikel 5 Informationen über Verbindungskapazitäten (1) Die Übertragungsnetzbetreiber richten Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpass managements zu gewährleisten. (2) Die von den Übertragungsnetzbetreibern verwendeten Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards werden öffentlich bekannt gemacht. Dazu gehört ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheits marge, das auf den elektrischen und physikalischen Netzgemerkmale beruht. Derartige Modelle müssen durch die nationale Regulierungsbehörde genehmigt werden. (3) Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die für jeden Tag geschätzte verfügbare Übertragungskapazität unter Angabe etwaiger bereits reservierter Kapazitäten. Diese Veröffentlichungen erfolgen zu bestimmten Zeitpunkten vor dem Übertragungstag und umfassen auf jeden Fall Schätzungen für die nächste Woche und den nächsten Monat. Diese Informationen müssen auch quantitative Angaben darüber enthalten, wie verlässlich die verfügbare Kapazität voraussichtlich bereitgestellt werden kann. Artikel 6 Allgemeine Leitlinien für das Engpassmanagement (1) Netzengpässen wird durch diskriminierungsfreie marktorientierte Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. (2) Transaktionen dürfen nur in Notfällen gekürzt werden, in denen der Übertragungs netzbetreiber schnell handeln muss und ein Redispatching oder Countertrading nicht möglich ist. Marktteilnehmern, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, werden für jede Kürzung dieser Kapazität entschädigt. (3) Den Marktteilnehmern wird unter Beachtung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen zur Verfügung gestellt. (4) Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, gehen an den Markt zurück. (5) Die Übertragungsnetzbetreiber saldieren, soweit technisch möglich, die auf der über lasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, dürfen in keinem Fall abgelehnt werden. (6) Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungskapazitäten sind für einen oder mehrere der folgenden Zwecke zu verwenden: a) Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität, b) Netzinvestitionen für den Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten, c) Senkung der Netzentgelte. Diese Einnahmen können in einen Fonds fließen, der von den Übertragungs netzbetreibern verwaltet wird. Den Übertragungsnetzbetreibern dürfen daraus keine zusätzlichen Gewinne erwachsen. Artikel 7 Leitlinien (1) Gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren erlässt und ändert die Kommission, gegebenenfalls, Leitlinien zu folgenden Fragen hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern: a) zu den Einzelheiten der Ermittlung der zur Transitausgleichszahlung ver pflichteten Übertragungsnetzbetreiber nach Artikel 3 Absatz 2, b) zu den Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, nach Artikel 3 Absatz 3, c) zu den Einzelheiten der Methoden für die mengenmäßige Bestimmung der Transitfluesse und der Stromimporte/-exporte nach Artikel 3 Absatz 5, d) Einzelheiten der Methode für die Ermittlung der durch Transitfluesse entstandenen Kosten nach Artikel 3 Absatz 6, e) zur Beteiligung nationaler, durch direkte Stromleitungen miteinander verbun dener Netze, in Einklang mit Artikel 3. (2) Die Leitlinien legen ferner Einzelheiten einer Harmonisierung der nach den nationalen Regelungen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu erhebenden Entgelte nach den in Artikel 4 Absatz 2 dargelegten Grundsätzen fest. (3) Die Kommission ändert gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 2 die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen nach den Grundsätzen der Artikel 5 und 6. Soweit angebracht, werden im Rahmen solcher Änderungen gemeinsame Regeln über Mindestsicherheits- und -betriebsstandards für die Netznutzung und den Netzbetrieb nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegt. Artikel 8 Nationale Regulierungsbehörden Die nationalen Regulierungsbehörden gewährleisten, dass die nationalen Entgelte und Engpassmanagementmethoden gemäß dieser Verordnung und den Leitlinien nach Artikel 7 festgelegt und angewendet werden. Artikel 9 Informationen und Vertraulichkeit (1) Die Mitgliedstaaten und die nationalen Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle nach Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 erforderlichen Informationen. Insbesondere teilen die nationalen Regulierungsbehörden der Kommission nach Artikel 3 Absatz 4 regelmäßig die den nationalen Übertragungsnetzbetreibern durch Transitfluesse tatsächlich entstandenen Kosten mit sowie die Export- und Importmengen eines bestimmten Zeitraums. Ferner übermitteln sie die für die Berechnung dieser Zahlen verwendeten maßgeblichen Daten und Informationen. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden und Verwaltungen in der Lage und befugt sind, die nach Absatz 1 angeforderten Informationen zu liefern. (3) Die Kommission kann auch alle erforderlichen Informationen, die für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 7 erforderlich sind,unmittelbar von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen anfordern. Fordert die Kommission von einem Unternehmen oder von einer Unternehmens vereinigung Informationen an, so übermittelt sie der nach Artikel 22 der Richtlinie 96/92/EG, eingerichteten Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung. (4) In ihrer Anforderung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen und den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 11 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Angaben vorgesehenen Sanktionen an. (5) Die Eigentümer der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die Gesellschaften und die Vereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit und die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten Personen sind zur Auskunft verpflichtet. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Informatio nen im Auftrag ihrer Mandanten übermitteln, wobei die Mandanten in vollem Umfang haften, falls die übermittelten Angaben unvollständig, unrichtig oder irreführend sind. (6) Wird eine von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fordert die Kommission die Information durch Entscheidung an. In der Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Lieferung bestimmt. Sie enthält ferner einen Hinweis auf die in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen sowie einen Hinweis auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen die Entscheidung Klage zu erheben. Die Kommission übermittelt der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Regulierungs behörde des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung befindet, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entsche idung. (7) Die aufgrund diese Verordnung angeforderten Informationen dürfen nur für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 und des Artikels 7 verwendet werden. Die Kommission darf die Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat und die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nicht preisgeben. Artikel 10 Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 7 enthalten. Artikel 11 Sanktionen (1) Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens (Datum angeben ( mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen. (2) Die Kommission kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung mit einer Geldbuße in Höhe von 1 % des im letzten Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes belegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 9 Absatz 3 verlangte Auskunft unrichtig, unvollständig oder auf irreführende Weise oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 1 gesetzten Frist erteilen. (3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere auch die Dauer des Verstoßes zu berücksichtigen. (4) Sanktionen nach Absatz 1 und Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art. Artikel 12 Regelungsausschuss (1) Die Kommission wird von einem Regelungsausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden. (3) Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist beträgt zwei Monate. Artikel 13 Beratender Ausschuss (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Beratungsverfahren nach Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 und Artikel 8 anzuwenden. Artikel 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab [Datum angeben]. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Die Präsidentin Der Präsident ANHANG Leitlinien für das Engpassmanagement 1. Die von den Mitgliedstaaten angewandte(n) Engpassmanagementmethode(n) sollte(n) kurzfristige Engpässe auf wirtschaftlich effiziente Weise bewältigen und gleichzeitig sollten von ihnen an den richtigen Stellen Signale oder Anreize für effiziente Investitionen in Netz und Erzeugung ausgehen. 2. Um die negativen Folgen von Engpässen auf den Handel möglichst in Grenzen zu halten, sollte das bestehende Netz unter Beachtung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb mit der maximalen Kapazität genutzt werden. 3. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten diskriminierungsfreie und transparente Standards festlegen, in denen angegeben ist, welche Engpass management methoden sie unter welchen Gegebenheiten anwenden werden. Diese Standards sowie die Sicherheitsstandards sollten in öffentlich zugänglichen Unterlagen dargelegt werden. 4. Eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Arten grenzüberschreitender Transaktionen sollte unabhängig davon, ob es sich um konkrete bilaterale Verträge oder Verkaufs- und Kaufangebote auf ausländischen organisierten Märkten handelt, bei der Konzipierung der Regeln für spezielle Methoden des Engpass managements auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Die Methode für die Zuweisung knapper Übertragungs kapazitäten muss transparent sein. Falls Transaktionen unterschiedlich behandelt werden, ist nachzuweisen, dass dies die Entwicklung des Wettbewerbs weder verzerrt noch behindert. 5. Die von Engpass managementsystemen ausgehenden Preissignale sollten von der Übertragungsrichtung abhängig sein. 6. Es sollte alles darangesetzt werden, die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten zu saldieren, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, dürfen in keinem Fall abgelehnt werden. 7. Ungenutzte Kapazitäten müssen anderen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden (nach dem Grundsatz, dass die Kapazität entweder genutzt oder wieder frei gegeben wird). Dies kann durch Notifizierungen erreicht werden. 8. Einnahmen aus der Zuweisung von Verbindungskapazitäten können für das Redispatching oder Countertrading verwendet werden, um die verbindliche Kapazitätszusage gegenüber den Marktteilnehmern einzuhalten. Etwaige verblei bende Einnahmen sollten grundsätzlich für Netzinvestitionen, für die Bewältigung von Engpässen oder die Senkung des gesamten Netzentgelts verwendet werden. Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen diese Mittel verwalten, nicht jedoch behalten. 9. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten dem Markt Übertragungskapazitäten mit einem möglichst hohen Verbindlichkeitsgrad anbieten. Ein angemessener Anteil der Kapazitäten kann dem Markt mit einer geringeren Verbindlichkeit angeboten werden, die genauen Bedingungen für die Übertragung über grenzüberschreitende Leitungen sollten den Marktteilnehmern jedoch immer bekannt gegeben werden. 10. Da das kontinentaleuropäische Netz sehr dicht ist und sich die Nutzung von Verbindungsleitungen auf beiden Seiten einer Landesgrenze auf die Stromfluesse auswirkt, sollten die nationalen Regulierer gewährleisten, dass Engpass management verfahren mit erheblichen Auswirkungen auf die Stromfluesse in anderen Netzen nicht einseitig entwickelt werden. Langfristige Verträge 1. Im Rahmen von Verträgen, die gegen die Artikel 81 und 82 EG-Vertrag verstoßen, können keine vorrangigen Zugangsrechte zu Verbindungskapazitäten eingeräumt werden. 2. Bei bestehenden langfristigen Verträgen werden keine Vorkaufsrechte eingeräumt, wenn sie zur Verlängerung anstehen. Informationen 1. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten geeignete Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch einrichten, um die Netzsicherheit zu gewährleisten. 2. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten alle maßgeblichen Daten über die Gesamtkapazität für die grenzüberschreitende Übertragung veröffentlichen. Über die Winter- und Sommerwerte für die verfügbare Übertragungskapazität hinaus sollten die Übertragungsnetzbetreiber die für jeden Tag verfügbare Übertragungskapazität zu verschiedenen Zeitpunkten vor dem Übertragungstag veröffentlichen. Dem Markt sollten eine Woche zuvor zumindest genaue Schätzungen zur Verfügung gestellt werden, und die Übertragungsnetzbetreiber sollten ferner versuchen, Informationen jeweils einen Monat im Voraus bekannt zu geben. Die Informationen sollten auch Angaben darüber enthalten, wie verlässlich die Bereitstellung der Kapazität ist. 3. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzgegebenheiten ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge veröffentlichen. Ein derartiges Modell müsste durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten genehmigt werden. Die Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards sollten fester Bestandteil der Informationen sein, die die Übertragungsnetzbetreiber in öffentlich zugänglichen Unterlagen veröffentlichen. Bevorzugte Methoden für das Engpassmanagement 1. Netzengpässen sollte grundsätzlich durch marktorientierte Lösungen begegnet werden. Insbesondere werden Lösungen für die Bewältigung von Engpässen bevorzugt, von denen geeignete Signale an die Marktteilnehmer und die beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. 2. Netzengpässe sollten vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt werden, d. h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen. 3. Das im Nordpool-Gebiet praktizierte System der Marktteilung ist das Engpass managementverfahren, das dieser Anforderung grundsätzlich am besten gerecht wird. 4. In Kontinentaleuropa sind jedoch auf kürzere Sicht die impliziten und expliziten Auktionen sowie das grenzüberschreitende, koordinierte Redispatching die Methoden, die für das Engpassmanagement in Frage kommen. 5. Das grenzüberschreitende, koordinierte Redispatching oder das Countertrading können von den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern gemeinsam verwendet werden. Die Höhe der den Übertragungsnetzbetreibern durch Countertrading und Redispatching entstehenden Kosten muss jedoch Effizienzanforderungen genügen. 6. Transaktionen dürfen nur in Notfällen, in denen die Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln müssen und ein Redispatching nicht möglich ist, gemäß vorher festgelegten Vorrangsregeln gekürzt werden. 7. Die mögliche Kopplung der Methode der Marktteilung zur Lösung anhaltender Engpässe mit dem Countertrading zur Lösung vorübergehender Engpässe sollte als ein längerfristiger Ansatz für das Engpass management umgehend auf ihre Vorteile geprüft werden. Leitlinien für explizite Auktionen 1. Das Auktionsverfahren muss so konzipiert sein, dass dem Markt die gesamte verfügbare Kapazität angeboten wird. Zu diesem Zweck kann eine zusammen gesetzte Auktion veranstaltet werden, bei der Kapazitäten für eine unterschiedliche Dauer und mit unterschiedlichen Merkmalen (z. B. voraussichtliche Verlässlichkeit der Bereitstellung der jeweiligen verfügbaren Kapazität) versteigert werden. 2. Die gesamte Verbindungskapazität sollte in mehreren Auktionen angeboten werden, die zum Beispiel jährlich, monatlich, wöchentlich, täglich oder mehrmals täglich entsprechend dem Bedarf der beteiligten Märkte stattfinden. Auf jeder dieser Auktionen sollten ein festgeschriebener Anteil der Nettoübertragungskapazität und etwaige verbleibende Kapazitäten, die bei vorherigen Auktionen nicht vergeben wurden, zugewiesen werden. 3. Die Verfahren für explizite Auktionen sollten in enger Zusammenarbeit von den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden und Übertragungsnetzbetreibern ausgearbeitet werden und so konzipiert sein, dass die Bieter in den beteiligten Ländern auch am Tageshandel eines organisierten Marktes (d. h. Strombörse) teilnehmen können. 4. Die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruch ten Kapazitäten sollten grundsätzlich saldiert werden, um die Übertragungskapazität in Richtung Engpass zu maximieren. Das Verfahren für die Saldierung der Stromfluesse sollte jedoch mit dem sicheren Betrieb des Stromnetzes vereinbar sein. 5. Um dem Markt die größtmögliche Kapazität anbieten zu können, sollten die finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Saldierung der Stromfluesse von den Marktteilnehmern getragen werden, die sie verursachen. 6. Von allen Auktionsverfahren sollten übertragungsrichtungsabhängige Preissignale an die Marktteilnehmer ausgehen können. Übertragungen in einer dem vorherrschenden Stromfluss entgegengesetzten Richtung wirken entlastend und sollten daher auf der überlasteten Verbindungsleitung zu zusätzlicher Übertragungskapazität führen. 7. Um nicht Gefahr zu laufen, dass Probleme im Zusammenhang mit einer etwaigen marktbeherrschenden Stellung eines Marktteilnehmers entstehen oder verschärft werden, sollten die zuständigen Regulierungsbehörden bei der Konzipierung von Auktionsverfahren Obergrenzen für die Kapazitätsmengen, die ein einzelner Marktteilnehmer bei einer Auktion erwerben/besitzen/verwenden kann, ernsthaft in Erwägung ziehen. 8. Zur Förderung der Schaffung liquider Strommärkte sollte die bei einer Auktion erworbene Kapazität bis zur Notifizierung frei gehandelt werden können. Finanzbogen für gesetzgeberische Maßnahmen Politikbereich (e): Energie und Verkehr Tätigkeit (en): Energieindustrie und Binnenmarkt Titel der Maßnahme: Verordnungsentwurf des Europäischen Parlaments und des Rates über Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel im Binnenmarkt für Strom 1. HAUSHALTSLINIE (S) + BEZEICHNUNG (S) Im Jahre 2002: KAPITEL B4-10, ARTIKEL B4-1040 (ETAP) 2. GESAMTZAHLEN 2.1. Gesamtzuteilung für die Maßnahme (Teil B): 5 M EUR (1998 - 2002) 2.2. Anwendungszeitraum: 2002 [16] [16] Gemäß dem Arbeitsprogramm der Kommission für 2001 wird ein Vorschlag für ein neues Energierahmenprogramm, das das gegenwärtige, im Jahre 2002 auslaufende ablösen soll, in diesem Jahr gemacht werden. Dieser neue Vorschlag wird den Finanzbedarf der Maßnahme in den kommenden Jahren einbeziehen. 2.3. Mehrjährige Gesamtschätzung der Ausgaben: a) Überblick über die Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (Finanzintervention) (siehe Punkt 6.1.1) in Millionen EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfs-und Unterstützungsausgaben (siehe Punkt 6.1.2 Nicht anwendbar >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> c) Gesamtfinanzauswirkung von Humanressourcen und anderen Verwaltungskosten (siehe Punkte 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Kompatibilität mit der Finanzplanung und der Finanzperspektive ( Mit der bestehenden Finanzplanung vereinbarer Vorschlag ( Dieser Vorschlag wird eine Neuplanung der relevanten Überschrift in der Finanz perspektive mit sich bringen. ( Dies kann die Anwendung der Bestimmungen des interinstitutionellen Abkommens mit sich bringen. 2.5. Finanzauswirkungen auf der Einnahmeseite3: ( Keine Finanzauswirkungen (beeinhaltet technische Aspekte hinsichtlich der Umsetzung einer Maßnahme) ODER ( Finanzauswirkung - die Auswirkung auf der Einnahmeseite ist wie folgt: in Millionen EUR (bis zur 1. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. HAUSHALTSMERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 95. Entscheidung des Rates 1999/21/EG, Euratom vom 14. Dezember 1998 über ein mehrjähriges Rahmenprogramm für Aktionen auf dem Energiesektor (1998 bis 2002) und verbundene Maßnahmen (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 16). Beschluss 1999/22/EG des Rates vom 14. Dezember 1998, über ein mehrjähriges Programm für Studien, Analysen, Prognosen und andere damit zusammenhängende Arbeit auf dem Energiesektor (1998 bis 2002) (ABl. L 7 vom 13.1.1999, S. 20). 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit der Intervention der Gemeinschaft [17] [17] Für weitere Informationen siehe ein getrenntes Anleitungspapier. 5.1.1. Verfolgte Ziele Die Stromrichtlinie öffnet nach und nach die nationalen Strommärkte dem Wettbewerb. Um jedoch einen wirklich integrierten Binnenmarkt zu schaffen, sind effektive Handels regeln notwendig und besonders ein harmonisiertes Konzept der grenzüberschreitenden Tarifikation für Übertragungstarife und gemeinschaftlich implementierte Mechanismen zur Behandlung von Engpässen an Grenzen. Um dieses Thema anzugehen, initiierte die Kommission "den Prozess von Florenz", ein Forum das sich zusammensetzt aus der Kommission, nationalen Regulierungsstellen, den Mitgliedstaaten und der Industrie. Viele Fortschritte sind gemacht worden, aber weder konnte eine endgültige Einigung erzielt noch konkrete Mechanismen eingeführt werden. Um dies anzugehen, wird die Kommission am 7. März 2001 eine Verordnung vorschlagen, die (a) die grundlegenden Prinzipien für grenzüberschreitende Tarifikation und grenzüberschreitendes Engpaß managagement behandelt (b) es der Kommission erlaubt, auf Basis eines Komitolgie-Verfahrens, bindende Leitlinien zu verabschieden über die genauen Mechanismen auf deren Grundlage die harmonisierten Regelungen über Tarifikation und Engpass management in Kraft treten werden, und (c) auf der Grundlage von Daten, die von nationalen Regulierungsbehörden geliefert werden, grenzüberschreitende Tarife zu berechnen. Somit nimmt die Kommission neue ausführende Verantwortlichkeiten war, die in vieler Hinsicht denen einer europäischen Regulierungsbehörde hinsichtlich grenzüberschreitenden Stromhandels ähneln. Die Ziele, die von der Verordnung verfolgt werden, sind deshalb das schnelle Inkrafttreten von die waren Kosten reflektierenden im Bereich Tarife und Engpassmanagement, die es dem Handel erlaubt, frei zu funktionieren. Es wird erwartet, dass die Verordnung Ende 2001/Anfang 2002 in Kraft treten kann. Ein neues Tarifikationssystem auf der Basis von Leitlinien sollte deshalb bis September 2002 vorhanden sein. Tarife sollten dann bis Ende 2002 angenommen werden. Schließlich werden gemeinsame Regeln zum Engpassmanagement bei Annahme der Verordnung in Kraft treten, da solche im Anhang zu dem Gesetzgebungstext enthalten sind. Diese werden überprüft und gegebenenfalls bis Ende 2002 geändert werden müssen. Die Ziele, die mit dieser Finanzmaßnahme verfolgt werden, bestehen darin, der Kommission die Mittel für eine wirksame Durchführung dieser neuen Verantwortlichkeiten bereitzustellen. 5.1.2. Maßnahmen, die in Verbindung mit einer ex-ante Evaluierung ergriffen werden Um die Annahme der vorgeschlagenen Verordnung vorzubereiten, initiierte die Kommission das Forum von Florenz. Dies hat sich bis jetzt fünfmal getroffen. Außerdem sind die Ergebnisse des Forums bei viermal vom Rat "Energie" diskutiert worden, der die Bedeutung der zügigen Einführung solcher Maßnahmen unterstrichen hat. Auf der Grundlage der Arbeit des Forums nahm die Kommission am 16. Mai 2000, eine Mitteilung über "jüngste Fortschritte bei der Schaffung eine Elektrizitätsbinnenmarktes" an. Außerdem wurde diese Frage im Laufe einer öffentlichen Anhörung angesprochen, die von der Kommission am 14. September 2000 organisiert wurde. Außerdem wurde diese Frage im Grünbuch über Versorgungssicherheit untersucht (KOM(2000) 769) Die Diskussionen des Forum von Florenz und des Rates sowie die Reaktion auf die Mitteilung der Kommission über dieses Thema haben gezeigt, dass die Einführung effektiver Regeln zur grenzüberschreitenden Tarifikation und zum grenzüberschreitenden Engpassmanagement eine grundlegende Anforderung für die Schaffung eines wirklichen Binnenmarktes für Strom ist. Es hat sich auch gezeigt, dass die Entwicklung dieser Regeln technisch extrem komplex und umstritten ist. Selbst wenn eine solide Methode festlegt ist, wird die Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel schwierig und zeitraubend sein. Daher wird eine Verordnung für notwendig angesehen, um diese Fragen effizient zu behandeln. 5.1.3. Maßnahmen, die nach einer ex-post Evaluierung vorgesehen sind. Es wird davon ausgegangen, dass eine detaillierte Bestandaufnahme der Wirksamkeit des Konzepts, das in der Verordnung dargelegt wird, sowie der Wirksamkeit der Finanzmaßnahmen, die von der Kommission getroffen werden, um diese Bemühung zu unterstützen, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung stattfinden sollte. 5.2. Geplante Aktionen und Vorkehrungen für Haushaltsinterventionen - die Zielgruppe(n) Die Annahme gemeinsamer Regeln über grenzüberschreitende Tarifikation und grenzüber schreitendes Engpassmanagement würde zu erhöhtem Wettbewerb in der EU und somit zu niedrigeren Strompreisen führen und damit allen privaten als auch industriellen Verbrauchern nützen. Die geplanten Finanzaktionen sollen das Inkrafttreten dieser Regeln vorbereiten und sind ihrer Natur nach sehr technisch und speziell; sind somit von Interesse für nationale Regulierungsbehördern, die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die betroffene Industrie. - die spezifischen Ziele für den Programmierungszeitraum Die spezifischen Ziele der Verordnung sind das Inkrafttreten bis Ende 2002 eines harmonisierten Systems für grenzüberschreitende Tarifikation, das auf den Prinzipien von Einfachheit, Widergabe der tatsächlich entstandenen Kosten und Nichtdiskriminierung basiert. Weiteres Ziel ist das Inkrafttreten gemeinsamer Regeln zum Engpassmanagement mit der Annahme der Verordnung und, gegebenenfalls im Lichte der gemachten Erfahrungen, ihre Überarbeitung bis Ende 2002. Die spezifischen Ziele der Finanzaktionen sind somit (i) die Fertigstellung der Studien, die zum Inkrafttreten von ausführlichen Leitlinien über Tarifikation beitragen, bis September 2002 (ii) die Festlegung und das Inkrafttreten von Tarifen im Wege der Überprüfung von Daten, die von nationalen Regulierungsbehörden unterbreitet wurden, bis Ende 2002, und (iii) das Inkrafttreten möglicherweise revidierter Leitlinien über das Engpassmanagement auf der Grundlage notwendiger Studien bis Ende 2002. Danach ist das spezifische Ziel die Überprüfung dieser Leitlinien, falls erforderlich, auf der Grundlage von zusätzlichen Untersuchungen auf jährlicher Basis, sowie die Neuberechnung und erneute Festlegung von Tarifen. - konkrete Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Maßnahme zu implementieren; Zunächst die Vergabe von Aufträgen für Studien, die zum Einvernehmen über und der Annahme von Leitlinien über grenzüberschreitende Tarifikation führen (bis September 2002); zweitens die Annahme einer Entscheidung über Tarife (Ende 2002), auf der Grundlage von Zahlen, die von Regulierungsbehörden der Kommission unterbreitet werden; drittens die Überprüfung der Richtlinien über Engpassmanagement, die in der Verordnung enthalten sind, auf der Grundlage von notwendigen weiteren Studien (Ende 2002). Um diese Ziele zu erreichen, sind zwei Finanzaktionen beabsichtigt: Maßnahme 1: um die ausführlichen Leitlinien in bezug auf die Tarifikation zu entwickeln, auf der das neue System basieren wird, sind beträchtliche Vorbereitungsarbeiten notwendig, ihrer Natur nach häufig technisch (Ingenieurwesen) und finanziell (Buchführung). Dies gilt auch für die Frage, ob und wie die Leitlinien über Engpassmanagement, die in der Verordnung enthalten sind, geändert werden. Um dies zu erreichen, ist es kostenwirksam, die Leitlinien im Wege von durch fachkundige Studien zu erstellen. Maßnahme 2: Sobald die Richtlinien über grenzüberschreitende Tarifikation verabschiedet sind, werden nationale Regulierungsbehörden Kalkulationen der Kosten/Vorteile vorlegen, die für ihr Netz aus dem Stromhandel resultiert. Die Kommission muss ermitteln, ob diese Zahlen korrekt berechnet sind und auf deren Basis die einzelnen Zahlungen zum Ausgleich für den Handel zwischen Systemen berechnen. Dies wird - jährlich für einen begrenzten Zeitraum - sehr spezialisierte Buchprüfungsfertigkeiten erfordern. Die kostenwirksamste Art, einen großen Teil dieser Kontrollarbeit durchzuführen, ist deshalb die Inanspruchnahme von externem Sachverstand. - das unmittelbare Ergebnis jeder Maßnahme und ihr Beitrag Das erwartete Ergebnis ist das Inkrafttreten und die nachfolgende Aufrechterhaltung und Verfeinerung eines Systems grenzüberschreitender Tarifikation und grenzüberschreitendem Engpassmanagement, die es dem Stromhandel erlaubt, effizient zu funktionieren. - die erwarteten Ergebnisse, die Erfordernisse oder Probleme lösen 1. Die Kommission sollte Leitlinien annehmen und ändern, die weitere Einzelheiten in Bezug auf die grundlegenden Prinzipien zur Tarifikation und zum Engpassmanagement enthalten und die im Verordnungsentwurf enthalten sind. Diese Leitlinien können ohne eine Änderung der Verordnung angenommen und geändert werden, um eine zügige Anpassung an geänderte Umstände zu ermöglichen. Dies ist notwendig, da sich in Fragen wie zum Beispiel der Kostenberechnungsmethodologien und der konkreten Identifizierung und Messung physischer Ströme die Dinge ständig weiterentwickeln und es deshalb möglich sein muss, in Zukunft Verfeinerungen und Verbesserungen zu anzubringen. 2. Die Kommission bestimmt regelmäßig das Niveau von Ausgleichszahlungen, die zwischen Betreibern des Übertragungssystems für durchgeleitete Transitfluesse von Strom geleistet werden sollen. Das Hauptziel dieser Maßnahme besteht darin zu garantieren, dass die Betreiber des Übertragungssystems korrekt für ihre Kosten entschädigt werden, insbesondere um Überkompensationen und somit übermäßige Transaktionskosten auszuschließen. Die Mitgliedstaaten alleine können diese Frage nicht lösen: um ein effektives Tarifikationssystem zu entwickeln, ist es ein harmonisiertes Vorgehen unbedingt erforderlich, das nicht auf nationaler Ebene entwickelt werden kann. Wie oben dargelegt wird ein rein informelles, kooperatives Konzept nicht zur Einführung eines geeigneten Systems mit den notwendigen verfahrensrechtlichen und demokratischen Sicherungsmechanismen führen. Solch ein Vorschlag steht deshalb mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang; das Subsidiaritätsprinzip führt zur Notwendigkeit des Vorschlages. Jedoch müssen die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in diesen Prozess einbezogen werden. Die Kommission wird deshalb diese Entscheidungen erst nach Konsultation eines Ausschusses treffen, der von Vertretern der Mitgliedstaaten gebildet wird und der gemäß der Entscheidung 1999/468 des Rates geschaffen wird. Diese Entscheidung regelt die Verfahren für die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die der Kommission übertragen werden, ("Komitologie"). 5.3. Methoden der Durchführung Ziel der Finanzaktionen ist es, der Kommission die notwendigen Ressourcen bereitzustellen, um wirksam die neuen Aufgaben durchzuführen, die ihr durch die Annahme der vorgeschlagenen Verordnung über grenzüberschreitende Tarifikation und Engpassmanagement übertragen werden. Die Verordnung sieht drei neue Aufgaben vor; die Annahme, im Wege eines Komitlogie-Ausschusses, detaillierter Regeln zur grenzüberschreitenden Tarifikation; die Festlegung und die Erhebung dieser Tarife sowie die Änderung, im Wege eines Komitologie-Verfahrens, von Leitlinien über Engpassmanagement, die in der Verordnung enthalten sind. Ein großer Teil dieser Arbeit wird von der Kommission mit internen Ressourcen durchgeführt werden; Vorbereitung des endgültigen Textes von Leitlinien, Gewährleistung ihrer Annahme in einem Komitologie-Verfahren sowie der Erlass von Entscheidungen über die tatsächliche Höhe von Tarifen. Allerdings ist es zur Vorbereitung dieser Schritte erforderlich: Maßnahme 1: bei der Entwicklung und Verbesserung der Leitlinien auf externe Studien zurückzugreifen, durch die Sachverstand aus dem Bereich Wirtschaft, Rechnungsprüfung und Technik verfügbar gemacht wird. Maßnahme 2: sobald die Methodologie festgelegt ist und Leitlinien verabschiedet sind wird die Kommission genaue Tarifniveaus berechnen müssen. Dies wird auf der Grundlage von Daten getan werden, die von nationalen Regulierungsbehörden geliefert werden und die in Übereinstimmung mit den Leitlinien berechnet wurden. Die Kommission hat die Rolle, die Daten zu überprüfen, die von der nationalen Ebene zur Verfügung gestellt wurden. Da dies hoch spezialisierte Buch- und Rechnungsprüfungsarbeit ist, erforderlich für einen relativ kurzen Zeitraum jedes Jahr, ist es kostenwirksam, dass diese Überprüfung durch externen Sachverstand durchgeführt wird. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Gesamte finanzielle Auswirkungen auf Teil B - (über den ganzen Programmie rungszeitraum) 6.1.1. Finanzintervention Verpflichtungen in EUR Million (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 6.2. Berechnung der Kosten der Maßnahmen, die im Teil B geplant sind, (über den ganzen Programmierungszeitraum)6 Verpflichtungen in EUR Million (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erklärung der Berechnungsmethode: Maßnahme 1: Studien, die die Kommission bei der Erstellung von Richtlinien über grenzüber schreitende Tarifikation und grenzüberschreitendes Engpassmanagement unterstützen sollen: Zwei Studien pro Jahr sind notwendig, um die Annahme und/oder Abänderung der Leitlinien vorzubereiten: pro Studie 130 Mann/Tage à 900 EUR (durchschnittlicher Tagessatz von Abschlußprüfern und anderen Experten) = 2 x 117.000 = 234.000 EUR Maßnahme 2: Überprüfung von Kosten-Kalkulationen hinsichtlich der Kosten von Transit fluessen, die bei den nationalen Betreibern der Übertragungsnetze anfallen: - Überprüfung von unterbreiteten Dokumenten sowie Durchführung eines ,Bench marking": Kosten pro Mitgliedstaat: 20 Mann/Tage à 1000 EUR (durchschnittlicher Tagessatz von Abschlußprüfern) = 300.000 EUR - nach der Durchführung des ,benchmarking": Vor-Ort Überprüfung in bezug auf 7 Mit gliedstaaten (Schätzung). Kosten pro Mitgliedstaaten: 10 Mann/Tage pro Mitgliedstaat à 1000 EUR = 70.000 EUR Da die oben genannte Kalkulation auf Schätzungen basiert, muss ein indikativer Betrag von 600.000 EUR vorgesehen werden. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSKOSTEN 7.1. Auswirkungen auf die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 7.2. 7.2. Gesamtfinanzauswirkungen auf die Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge sind Gesamtausgaben für zwölf Monate. 7.3. Andere Verwaltungskosten, die im Rahmen der Maßnahme entstehen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge sind Gesamtausgaben für zwölf Monate. (1) Spezifizieren Sie die Art und Eingruppierung des Ausschusses I. Jährliche Summe (7,2 + 7,3) II. Dauer der Maßnahme III. Gesamtkosten der Maßnahme (I x II) // 258.000 EUR nicht begrenzt 258.000 EUR/Jahr Die Erfordernisse im Hinblick auf Humanressourcen und andere Verwaltungsressourcen sind innerhalb der Ressourcen zu befriedigen, die der GD TREN im Rahmen des jährlichen Zuteilungsprozesses zur Verfügung gestellt werden. 8. FOLLOW-UP UND EVALUIERUNG 8.2. Follow-up Vorkehrungen Das Ergebnis der Maßnahmen, die im Verordnungsentwurf vorgesehen sind, wird angesichts der zukünftigen Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit Strom auf der Grundlage der relevanten EUROSTAT-Statistiken bewertet werden. 8.2. Vorkehrungen und Zeitplan für die geplante Evaluierung Es ist vorgesehen, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung, den Erfolg bei der Ver abschiedung der erforderlichen Leitlinien und Regeln zu bewerten, die es erlauben werden, dass ein harmonisiertes Tarifikation- und Engpassmanagementsystem in Kraft tritt. Der Erfolg dieses Systems wird im Hinblick auf seine Fähigkeit bewertet werden, Transaktionskosten für Strom verbraucher zu senken. Der Nutzen und der Wert der zu diesem Zweck durchgeführten Studien werden ebenfalls bewertet werden. Das gleiche gilt für die Genauigkeit der in Bezug auf Kalku lationen von Tarifen und der Wirtschaftlichkeit des Konzepts geleisteten Buchprüfungsarbeit. 9. MASSNAHMEN DER BETRUGSBEKÄMPFUNG Die Kostenerstattung von Experten und die Entlohnung von Experten für durchgeführte Studien werden gemäß den gültigen Finanzregeln durchgeführt. FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU) Bezeichnung des vorgeschlagenen Rechtsakts: - Mitteilung über die Vollendung der Binnenmärkte für Elektrizität und Gas; - Richtlinienvorschlag hinsichtlich der gemeinsamen Regeln der Binnenmärkte für Elektrizität und Gas, Änderung der Richtlinien 96/92/EG und 98/30/EG; - Vorschlag einer Verordnung über die Voraussetzungen des Zugangs zum Netz für den grenzüberschreitenden Elektrizitätsaustausch innerhalb des Binnenmarktes Dokumentennummer: KOM(....)......endg. vom Der vorgeschlagene Rechtsakt 1. Warum ist ein Rechtsakt der Gemeinschaft unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips in diesem Bereich notwendig und welche Ziele werden in erster Linie verfolgt- Die Schaffung des Binnenmarktes für Energie bildet einen Teil des Ziels, einen voll funktionsfähigen Binnenmarkt in der Europäischen Union zu schaffen, um die Wachstums-und Beschäftigungsmöglichkeiten zugunsten der Bürger der Union zu begünstigen. Die Hauptzielsetzungen der Vorschläge sind: - die vollständige Öffnung der Märkte für Elektrizität und Gas im Jahre 2005 begleitet Garantien auf nicht-diskriminierenden Zugang zu den Übertragungs-und Verteilungsnetzen; - Zusatzgarantien für die europäischen Bürger hinsichtlich Energieversorgung und öffentlichen Dienst, - die Garantie eines echten europäischen Marktes und nicht 15 offener nationaler Märkte dank insbesondere einer Verordnung über die grenzüberschreitende Preisbildung der Elektrizität und der Verwaltung der Spitzenbelastungen. Diese Zielsetzungen können von den Mitgliedstaaten nicht umgesetzt oder nicht angemessen ereicht werden und können in Anbetracht der Dimensionen und der Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahmen besser auf gemeinschaftlicher Ebene verwirklicht werden. DIE AUSWIRKUNG AUF DIE UNTERNEHMEN 2. Wer wird durch den Vorschlag berührt- Allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen Was den Elektrizitätspreis betrifft, hat der in diesem Bereich schon erreichte Grad des Wettbewerbs erlaubt, die Preise wesentlich herabzusetzen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden erlauben, die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen aufrechtzuerhalten und zu verbessern. Zu einem Zeitpunkt, wo die Marktöffnung in den meisten Ländern, in denen sich die Hauptkonkurrenten der europäischen Unternehmen befinden, schnell fortschreitet, ist die Vollendung des Binnenmarktes von entscheidender Bedeutung, um in diesem Punkt nicht zurückzufallen. . Verminderung der Ungleichheiten zwischen den industriellen und privaten Energieverbrauchern Alle Unternehmen werden die Möglichkeit haben, ihre Elektrizitätslieferanten ab 2003 und ihre Gaslieferanten ab 2004 zu wählen. Dieser Aspekt ist für die kleinen und mittelgroßen Unternehmen besonders wichtig, die im Augenblick oft gegenüber den großen gewerblichen Verbrauchern benachteiligt werden, insbesondere, wenn sie noch eine Ziel-Kundschaft in ihrem Land darstellen. Dies verwehrt ihnen den Nutzen, den der Wettbewerb für ausgewählte Kunden im Hinblick auf wettbewerbsfähige Preise und von maßgeschneiderten Energiedienstleistungen schafft. Außerdem wird die Marktöffnung für alle Unternehmen die Wettbewerbsverzerrungen beenden, die dadurch herbeigeführt wurden , daß die Wahlmöglichkeit der Verteiler in einigen Mitgliedstaatenbesteht in anderen nicht. Innovation und Entwicklung neuer Technologien Die vollständige Öffnung des Marktes ermutigt auch die Innovation und die Entwicklung neuer Technologien. Die Techniken zur Energieerzeugung sind in voller Entwicklung, insbesondere bezüglich erneuerbaren Energien, Kleinkraftwerken und Brennstoffzellen-Technologie. Verbesserung der Qualität der Dienstleistungen Die zunehmende Öffnung der Märkte sollte auch die Qualität der Dienstleistungen für die Verbrauchern insbesondere die Endverbraucher verbessern. Die Qualität der angebotenen Dienstleistungen betrifft zum Beispiel Reparaturen, neue Dienstleistungen und Tarifpläne, die einige der Bereiche darstellen, wo die Unternehmen Wettbewerb ausgesetzt sind. Diese Entwicklung wird bereits bereits in den Ländern mit vollständig geöffneten Märkten beobachtet. Erleichterung der Einführung des Wettbewerbs innerhalb des Gassektors selbst Die Vollendung des Binnenmarktes würde erlauben, die Einführung des Wettbewerbs innerhalb des Gassektors zu vereinfachen. Momentan ist der Preis für Erdgas im kontinentalen Europa an den Erdölpreis gekoppelt. Die EU hat also jedes Interesse daran, innerhalb des Gassektors weiterhin den Wettbewerb zu entwickeln, um die Kopplung zwischen Erdölpreisen und Gaspreisen abzuschaffen; denn das wird die Diversifizierung der Energieversorgung in der EU und den Wettbewerb unter den Anbietern verbessern. - Welche Unternehmensbereiche - Alle europäischen Unternehmen die Strom und Gas verbrauchen, sowie die Elektrizitäts- und Gassektoren. - Gibt es in der Gemeinschaft besondere geographische Zonen, wo diese Unternehmen eingerichtet werden - Nein 3. Welche Maßnahmen müssen die Unternehmen ergreifen, um dem Vorschlag zu entsprechen- Aspekte bezüglich des legalen Lösens von Verteilungsaktivitäten von Strom- und Gasunternehmen insbesondere. 4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen wird der Vorschlag wahrscheinlich haben: - auf die Beschäftigung Die Energiepreisreduzierung sowie die neuen Anwendungen für neue Technologien nach der Einführung des Wettbewerbs im Energiesektor werden erhöhte Beschäftigung in der europäischen Industrie insgesamt bringen. In Bezug auf die kurzfristige Entwicklung wird die Einführung des Wettbewerbs jedoch wahrscheinlich zu einer Reduzierung der Arbeitskräfte in den traditionellen Energieunternehmen führen nach der Anpassung der alten nationalen monopolistischen Unternehmen an den Wettbewerb. Bis jetzt jedoch sind keine erzwungenen Entlassungen von Energieunternehmen wegen der Einführung des Wettbewerbs vorgenommen worden. Während der letzten Jahre wurden die technischen Arbeitsplätze für angelernte und qualifizierte Arbeitnehmer sowie die Verwendungen von Juniorpersonal und die damit zusammenhängenden Verwaltungsarbeitsplätze allmählich verringert. Neue Arbeitsprofile erschienen auf Gebieten wie zum Beispiel Marketing, Kunden-Dienstleistungen, Informationstechnologie und Dienst leistungen für Unternehmen. Außerdem schuf das Auftreten neuer Wirtschaftsaktivitäten wie zum Beispiel im Bereich der Energieverteilung neue Arbeitsplätze. 5. Enthält der Vorschlag Maßnahmen, die darauf abzielen, die spezifische Lage der kleinen und mittelgroßen Unternehmen zu berücksichtigen (begrenzte oder unterschiedliche Forderungen usw..) Der Richtlinienvorschlagentwurf zielt auf eine juristische Trennung von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzwerk-Betreibern.. So weit die Verteilung oft durch kommunale Dienste gewährleistet wird, die über kleine Strukturen verfügen, könnte sich Erfordernis einer Trennung zwischen den Aktivitäten hinsichtlich ihrer Größe als unverhältnismäßig erweisen. Deshalb erlaubt der Richtlinienvorschlag den Mitgliedstaaten, von dieser Verpflichtung die Unternehmen zu befreien, die weniger als 100.000 Abonnenten haben. KONSULTATION 6. Liste der Organisationen, die zum Vorschlag und einer Darstellung der wesentlichen Elemente ihrer Position befragt worden sind. Eine öffentliche Anhörung zur Vollendung des Energie-Binnenmarktes ist am 14. Sep tember 2000 organisiert worden, an der etwa 120 Berufsverbände und Unternehmen teil genommen haben (Sozialpartner, Vertriebs- und Versorgungsunternehmen, Händler Gas- und Elektrizitätsunternehmen, Netzwerkverwalter, KMU, Verbraucherverbände, Nichtregierungs organisationen, Energiebörsen). Die vollständige Liste der Organisationen und ihre Kommentare sind auf der Europa-Internetseite unter der folgenden Adresse verfügbar: http://europa.eu.int/comm/energy/en/elec_single_market/hearing/index_en.htm