52001PC0244

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut und zur Festsetzung der in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor /* KOM/2001/0244 endg. - CNS 2001/0099 */

Amtsblatt Nr. 213 E vom 31/07/2001 S. 0249 - 0250


Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut und zur Festsetzung der in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Seit 1994 ist im Saatgutsektor der Europäischen Union insbesondere bei bestimmten Arten ein beachtlicher Anstieg der eingesäten Flächen und der Produktionsmengen zu verzeichnen.

Die von den Erzeugern während desselben Zeitraums erzielten Marktpreise unterlagen zuweilen erheblichen Schwankungen. Gleichzeitig haben die Ausfuhren und die Bestände in der Gemeinschaft zugenommen, was auf eine Überproduktion gemessen an den tatsächlichen Absatzmöglichkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt hindeutet.

Die Ausgaben des EAGFL-Garantie im Rahmen dieser GMO sind seit 1994 konstant gestiegen. In den Jahren 1999 und 2000 hat sich das Tempo noch beschleunigt, so dass die Ausgaben im Jahr 2000 bei 109,5 Mio. EUR lagen.

Derzeit gibt es einen Haushaltsstabilisator nur für Reissaatgut, für das der Rat ab dem Wirtschaftsjahr 1999 eine nach Mitgliedstaaten aufgeteilte GHM vorschreibt. Die Einzelheiten für die Festlegung und Anwendung dieses Mechanismus sind von der Kommission festzulegen.

2. Gemäß der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates eingeführten gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut sind die zu zahlenden Beihilfebeträge für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 vor dem 1. August 2001 festzusetzen.

Abgesehen von dieser Verpflichtung ist es erforderlich, einen ähnlichen Mechanismus zur Stabilisierung der Erzeugung einzuführen, wie er bereits für Reissaatgut besteht, um die ständige Zunahme der im Rahmen dieser GMO entstehenden Ausgaben zu bremsen.

3. Diese beiden Aspekte (Festsetzung der Beihilfen und Einführung eines Stabilisators) müssen zusammen behandelt werden, da sie eng miteinander verknüpft sind: Die Ausgaben im Zusammenhang mit der GMO ergeben sich aus dem Einheitsbetrag der Beihilfe, der auf die für die Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommende erzeugte Menge angewendet wird. Die Beibehaltung der derzeitigen Beihilfebeträge ist nur akzeptabel, wenn ein Stabilisierungsmechanismus eingeführt wird, durch den sich die Ausgaben in annehmbaren Grenzen halten lassen. Die andere Lösung, die darin besteht, die Einheitsbeträge der Beihilfen zu ändern, gewährleistet nicht dieselbe Wirksamkeit und ermöglicht es nicht, die Mitgliedstaaten, die den festgestellten Ausgabenanstieg verursacht haben, in die Verantwortung einzubeziehen.

4. Bei den unter die GMO fallenden Saatgutarten wird derzeit für die Gewährung der Beihilfe für Lolium perenne L. zwischen drei Sortengruppen unterschieden (kurz: Sorten mit hoher Persistenz, neue Sorten, Sorten mit geringer Persistenz). Bei der letzten Festsetzung der Beihilfebeträge wurde festgestellt, dass eine solche Unterscheidung nicht mehr gerechtfertigt ist. Es wurde daher beschlossen, die Unterscheidung nur noch für das Wirtschaftsjahr 2001/02 übergangsweise beizubehalten.

5. Mit diesem Vorschlag soll für alle unter die GMO fallenden Saatgutarten ein ähnlicher Stabilisator eingeführt werden, wie er bereits für Reissaatgut besteht. Außerdem wird vorgeschlagen, die zu zahlenden Beihilfebeträge für die Ernten der Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 beizubehalten.

2001/0099 (CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut und zur Festsetzung der in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 geltenden Beihilfebeträge für den Saatgutsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C ... vom ..., S. ...

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

[2] Stellungnahme vom ...

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] Stellungnahme vom ...

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates [4], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2371/2000 [5], wird die Höhe der Beihilfe unter Berücksichtigung der Notwendigkeit festgesetzt, das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen. Seit der Ernte des Wirtschaftsjahres 1994/95 haben die Erzeugung und die Ausfuhren von Saatgut ständig zugenommen. Außerdem könnte das in der Gemeinschaft erreichte Niveau der Lagerbestände an Saatgut das Gleichgewicht auf dem Saatgutmarkt stören.

[4] ABl. L 246 vom 5.11.1971, S. 1.

[5] ABl. L 275 vom 23.10.2000, S. 1.

(2) Es ist daher gerechtfertigt, für anderes Saatgut als Reissaatgut einen Mechanismus zur Stabilisierung der Erzeugung einzuführen, wie er für Reissaatgut bereits besteht. Im Rahmen dieses Stabilisierungsmechanismus muss eine Hoechstmenge festgesetzt werden, die für die Beihilfe der Gemeinschaft in Betracht kommt; diese Menge wird auf der Grundlage des Durchschnitts der in einem noch festzusetzenden Bezugszeitraum geernteten Mengen festgesetzt.

(3) Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 enthält die Liste der späten oder mittelspäten Sorten von Lolium perenne L. mit hoher Persistenz, der neuen und anderen Sorten sowie der mittelspäten, mittelfrühen oder frühen Sorten mit geringer Persistenz. Da die Preise dieser Sorten auf den Außenmärkten keinerlei Rechtfertigung mehr für diese Unterscheidung bieten, wird in diesem Anhang nunmehr festgelegt, die Unterscheidung hinsichtlich der Festsetzung der in der Gemeinschaft geltenden Beihilfebeträge sowie eine Variierung der genannten Beihilfen für die Wirtschaftsjahre 2000/01 und 2001/02 übergangsweise beizubehalten. Daher ist bei Saatgut von Lolium perenne L. die Unterscheidung zwischen drei Sortengruppen aufzuheben und ein einheitlicher Beihilfesatz festzusetzen.

(4) Bei dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 aufgeführten Saatgut, das in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 vermarktet wird, bieten die Marktlage in der Gemeinschaft und ihre voraussichtliche Entwicklung keine Gewähr für ein angemessenes Erzeugereinkommen. Für dieses Saatgut ist daher eine Erzeugerbeihilfe zu gewähren.

(5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 wird die Höhe der Beihilfe sowohl unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Produktion sicherzustellen, als auch anhand der Preise dieser Erzeugnisse auf den Außenmärkten festgesetzt.

(6) Die Anwendung dieser Kriterien führt dazu, die Beihilfe für die Wirtschaftsjahre 2002/03 und 2003/04 auf die im Anhang aufgeführten Beträge festzusetzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 4a der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 erhält folgende Fassung:

,(4a) Die Hoechstmenge des Saatguts, das in der Gemeinschaft für eine Beihilfe in Betracht kommt, wird nach dem Verfahren gemäß Absatz 5 festgesetzt. Diese Menge wird auf die Erzeugermitgliedstaaten aufgeteilt.

Ausgenommen bei Reissaatgut wird die Hoechstmenge auf der Grundlage eines Durchschnitts der während eines noch festzusetzenden Bezugszeitraums geernteten Mengen bestimmt."

Artikel 2

Die in den Wirtschaftsjahren 2002/03 und 2003/04 zu zahlenden Beträge der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 genannten Beihilfen für den Saatgutsektor sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2002.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

WIRTSCHAFTSJAHRE 2002/03 UND 2003/04 In der Gemeinschaft geltende Beihilfen

(EUR/100 kg)

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