52000PC0848

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe /* KOM/2001/0848 endg. - COD 2000/0067 */

Amtsblatt Nr. 154 vom 29/05/2001 S. 0041 - 0050


Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

(gemäâ Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament billigte auf seiner Plenartagung am 30. November 2000 vorbehaltlich einer Reihe von Änderungen den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe [1]. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben diesen Vorschlag mit ihren Stellungnahmen unterstützt.

[1] KOM (2000) 142 endg. -2000/0066 (COD) vom 21.3.2000

Das Europäische Parlament unterstützt die Initiative der Kommission zur beschleunigten Außerdienstellung von unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden oder auf der Fahrt von und nach Häfen der EU befindlichen Einhüllen-Öltankschiffen in Bezug auf den gegenwärtig geltenden Zeitplan im Rahmen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78). Das Europäische Parlament teilt gleichfalls die Auffassung der Europäischen Kommission und des Rates, dass ähnliche Maßnahmen weltweit ergriffen werden sollten. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation berief ihren Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) ein, um eine Änderung der Regel 13 G von Anhang I in diesem Sinne vorzubereiten. Der MEPC billigte den Entwurf der Änderung auf seiner 45. Tagung vom 2. - 6. Oktober 2000.

Die vom Europäischen Parlament angenommenen Änderungen stützen sich auf den Textentwurf des MEPC, den die Kommission im Verhältnis zu ihrem ursprünglichen Vorschlag als annehmbar erachtet. Die Kommission akzeptiert daher im Interesse der Harmonisierung die Änderungen seitens des Europäischen Parlaments am Zeitplan für die Außerdienststellung von Einhüllen-Tankschiffen, da der vorgeschlagene Zeitplan der obenerwähnten Neuformulierung von Regel 13 G des Anhangs I zum MARPOL-Übereinkommen entspricht.

Die Kommission stimmt auch der Ausnahme für Tankschiffe zwischen 600 und 3.000 Tonnen Tragfähigkeit vom Außerdienststellungszeitplan des Vorschlags zu, um so eine ordnungsgemäße Versorgung des Marktes in den Inselregionen der Union zu gewährleisten. Die Kommission findet sich ferner bereit, ihren Vorschlag für ein System finanzieller Anreize und Abschreckungsmassnahmen auf der Grundlage differenzierter Berechnung von Hafen- und Lotsengebühren zurückzuziehen, da davon nur begrenzte Wirkung zu erwarten wäre.

Die Kommission kann jedoch folgendes nicht akzeptieren:

*Die Änderung, mit der die Einsetzung eines neuen Ausschusses ausschließlich für die Zwecke dieser Verordnung vorgeschlagen wird, anstatt, wie in der jüngeren Rechtssetzung üblich, einen bestehenden Ausschuss zu nutzen,

*Die Änderung, die einen Erwägungsgrund mit politischer Aussage enthält, was bei einen Rechtstext nicht angebracht ist und im verfügenden Teil der Verordnung auch keine Entsprechung findet.

Daher ändert die Kommission ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2.

Geänderter Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission [2],

[2] ABl. C ... vom ..., S. ....

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

[3] ABl. C ... vom ..., S. ....

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [4],

[4] ABl. C ... vom ..., S. ....

gemäß dem Verfahren nach Artikel 251 EG-Vertrag [5],

[5] ABl. C ... vom ..., S. ....

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik müssen im Bereich des Seeverkehrs weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit und zur Verhinderung der Umweltverschmutzung ergriffen werden.

(2) Die Gemeinschaft ist ernstlich besorgt über Unfälle von Öltankschiffen und über die damit einhergehende Verschmutzung ihrer Küsten und die Schädigung der Pflanzen- und Tierwelt sowie anderer Meeresressourcen.

(3) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Für eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr" [6] das Ersuchen der außerordentlichen Ratstagung "Umwelt" und "Verkehr" vom 25. Januar 1993 hervorgehoben, die Maßnahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zur Verringerung der Sicherheitslücke zwischen neuen und vorhandenen Schiffen zu unterstützen, indem vorhandene, früheren Normen entsprechende Schiffe nachgerüstet und/oder nach einer vernünftigen Betriebsdauer außer Dienst gestellt werden, wobei Öltankschiffen, die den 1982 in Kraft getretenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe von 1973 und dem Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78) nicht entsprechen, besonderes Augenmerk zu widmen ist.

[6] KOM(93) 66 endg. vom 24.2.1993.

(4) Das Europäische Parlament hat die Mitteilung der Kommission in seiner Entschließung über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr [7] begrüßt und insbesondere dazu aufgerufen, Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Öltankschiffen zu ergreifen.

[7] ABl. C 91 vom 28.3.1994, S. 301.

(5) Der Rat hat die Ziele der Mitteilung der Kommission in seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 [8] umfassend unterstützt.

[8] ABl. C 271 vom 7.10.1993, S. 1.

(6) Auf internationaler Ebene hat die Internationale Seeschifffahrts-Organisation im Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem entsprechenden Protokoll von 1978 (MARPOL 73/78) Regeln betreffend die Konstruktion und den Betrieb von Öltankschiffen zur Verhütung der Meeresverschmutzung international vereinbart.

(7) Wichtige Änderungen des MARPOL-Übereinkommens von 1973/1978, die strengere Maßnahmen bezüglich der Anforderungen an die Konstruktion und den Bau von Öltankschiffen umfassen, wurden am 6. März 1992 von der IMO verabschiedet und sind am 6. Juli 1993 in Kraft getreten. Diese Maßnahmen sehen vor, dass ab dem 6. Juli 1996 abgelieferte Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen oder gleichwertige Konstruktionsanforderungen erfuellen, womit eine Ölverschmutzung im Fall eines Zusammenstoßes oder eines Auflaufens verhindert werden soll. Im Rahmen dieser Änderungen trat am 6. Juli 1995 eine Einführungsregelung für Einhüllen-Öltankschiffe, die vor diesem Datum abgeliefert wurden, in Kraft, wonach solche Öltankschiffe spätestens 25 Jahre, in manchen Fällen 30 Jahre, nach Ablieferung eine Doppelhülle haben oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen entsprechen müssen. Aufgrund dieser Maßnahmen dürfen vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe, die die Anforderungen von MARPOL 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietende Anordnung nicht erfuellen, international ab 2007, in einigen Fällen ab 2012, nicht mehr betrieben werden, wenn sie nicht den MARPOL-Anforderungen der Regel 13F von Anhang I des MARPOL-Übereinkommens 73/78 bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion entsprechen. Für vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe, die den Anforderungen von MARPOL 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietender Anordnung entsprechen, läuft die Frist spätestens 2026 ab.

(8) Vor Verabschiedung dieser Änderungen von MARPOL 73/78 hatten die USA bereits 1990 den Oil Pollution Act verabschiedet, der Doppelhüllen sowohl für neue als auch für vorhandene Tankschiffe vorschreibt. Diese Bestimmungen sehen vor, dass Einhüllen-Öltankschiffe ohne Doppelboden oder Doppelwände ab dem 1. Januar 2010 nicht mehr von und nach US-Häfen betrieben werden dürfen, sofern sie die Doppelhüllenanforderungen nicht erfuellen. Zusätzlich dürfen Einhüllen-Öltankschiffe in dem Zeitraum vor Ablauf dieser Frist ab 2005 nicht mehr von und nach US-Häfen betrieben werden, wenn sie ein Alter von 25 Jahren, in bestimmten Fällen 23 Jahren, haben, sofern sie die Doppelhüllenanforderung nicht erfuellen. Für Einhüllen-Öltankschiffe mit Doppelboden oder Doppelwänden läuft diese Frist am 1. Januar 2015 ab, und die Altersgrenze für das Schiff beläuft sich im vorangehenden Zeitraum zwischen 2005 und 2015 auf 30 Jahre, in bestimmten Fällen auf 28 Jahre.

(9) Es ist davon auszugehen, dass die Unterschiede zwischen der internationalen Regelung und der von den USA geschaffenen Regelung bezüglich der Altersgrenzen und Fristen für die Anwendung der Doppelhüllenanforderung auf vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe ab 2005 dazu führen werden, dass Einhüllen-Öltankschiffe, die aufgrund ihres Alters nicht mehr von und nach US-Häfen betrieben werden dürfen, statt dessen insbesondere nach Ablauf der Fristen 2010 und 2015 in anderen Regionen der Welt, unter anderem auch in der Europäischen Union, eingesetzt und dort weiter betrieben werden, bis sie die Doppelhüllenanforderungen entsprechend den im MARPOL-Übereinkommen 73/78 festgelegten Altersgrenzen erfuellen müssen.

(10) Aus den nach dem Schiffsalter aufgeschlüsselten Statistiken über Tankschiffsunfälle geht hervor, dass ältere Schiffe in höherem Maße unfallanfällig sind. Auf internationaler Ebene besteht Einigkeit darüber, dass die Annahme der 1992 beschlossenen Änderungen des MARPOL-Übereinkommens, die die Anwendung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion auf vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe ab einem bestimmten Alter vorschreiben, einen besseren Schutz vor Ölunfällen bei einem Zusammenstoß oder eines Auflaufens dieser Öltankschiffe bieten.

(11) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen verhindert wird, dass Einhüllen-Öltankschiffe, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder nach Ablauf der einschlägigen Frist aufgrund des Oil Pollution Act 1990 nicht mehr von und nach US-Häfen betrieben werden dürfen, erstmals oder weiterhin von und nach europäischen Häfen verkehren und dadurch die Gefahr von Ölunfällen in europäischen Gewässern gleich hoch bleibt oder steigt.

(12) Diese Maßnahmen sollten auf den Grundsätzen des MARPOL-Übereinkommens 73/78 beruhen, dass vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe den Anforderungen bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion spätestens bei Erreichen eines bestimmten Alters entsprechen müssen. Die Altersgrenzen in diesen Maßnahmen sollten an denen des Oil Pollution Act 1990 ausgerichtet sein. Zu diesem Zweck sollten die Anforderungen von MARPOL 73/78 bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion für vorhandene Einhüllen-Öltankschiffe beschleunigt eingeführt werden, indem die Altersgrenzen und Fristen in Anlehnung an diejenigen des Oil Pollution Act 1990 festgelegt werden, bei deren Erreichen diese Schiffe die Anforderungen als Voraussetzung für das Anlaufen eines Hafens oder Befahrens der internen Gewässer eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft erfuellen müssen.

(13) Die Anforderungen der Regel 13G von Anhang I zu MARPOL 73/78 bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion gelten hinsichtlich vorhandener Einhüllen-Öltankschiffe nur für Rohöltankschiffe ab 20.000 Tonnen Tragfähigkeit und Produktentanker ab 30.000 Tonnen Tragfähigkeit. Die Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion von Regel 13F von Anhang I zu MARPOL 73/78 gelten für Öltankschiffe ab 600 Tonnen Tragfähigkeit, die nach dem 6. Juli 1996 abgeliefert wurden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Größenklassen beim Anwendungsbereich bleibt die Kategorie der Einhüllen-Rohöltankschiffe, die vor dem 6. Juli 1996 abgeliefert wurden und eine Tragfähigkeit zwischen 600 und 20.000 Tonnen aufweisen, sowie Produktentanker, die vor dem 6. Juli 1996 abgeliefert wurden und eine Tragfähigkeit zwischen 600 und 30.000 Tonnen aufweisen, unberührt. Angesichts der Bedeutung dieser Kategorie von Öltankschiffen niedrigerer Tonnage für den innergemeinschaftlichen Handel sollten Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass diese Tankschiffe ebenfalls, ausgenommen solche mit weniger als 3.000 Tonnen Tragfähigkeit, den Anforderungen von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion entsprechen müssen. Zu diesem Zweck sollte die Einführung der Anforderungen von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion für diese Kategorie von Einhüllen-Öltankschiffen als Voraussetzung für das Anlaufen einen Hafens oder das Befahren der inneren Gewässer eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft vorgeschrieben werden.

(14) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung zum Ölunfall vor der französischen Küste vom 20. Januar 2000 [9] Anstrengungen der Kommission begrüßt, den Zeitpunkt vorzuverlegen, ab dem alle Öltankschiffe eine Doppelhülle aufweisen müssen.

[9] ABl. C ... vom ..., S. ....

( 15) Angesichts des nahen Fristablaufs für Einhüllen-Öltankschiffe, die den MARPOL-Anforderungen 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietende Anordnung nicht entsprechen, sind unterschiedliche Gebühren nach der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 für solche Öltankschiffe und für Tankschiffe, die die MARPOL-Anforderungen 73/78 bezüglich Tanks für getrennten Ballast und deren schutzbietende Anordnung erfuellen, nicht länger gerechtfertigt.

( 16) Da die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen Maßnahmen von allgemeiner Tragweite im Sinne von Artikel 2 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [10] sind, sollten sie unter Anwendung des Regelungsverfahrens des Artikels 5 dieses Beschlusses getroffen werden.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17) Gewisse Bestimmungen dieser Verordnung, die Bezugnahmen auf Regeln von MARPOL 73/78 enthalten, können durch die Kommission mit Unterstützung durch den Ausschuss geändert werden, um sie an verabschiedete oder in Kraft getretene Änderungen dieser Regeln anzupassen. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Verordnung ist die Anforderungen von MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion auf Einhüllen-Öltankschiffe beschleunigt anzuwenden.

Artikel 2

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Öltankschiffe von 600 Tonnen Tragfähigkeit und mehr,

-die in einen Hafen oder die inneren Gewässer eines Mitgliedstaats einlaufen, unabhängig davon, welche Flagge sie führen, oder

-die die Flagge eines Mitgliedstaats führen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung

(1) ist "MARPOL 73/78" das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem entsprechenden Protokoll von 1978 einschließlich der in Kraft getretenen Änderungen;

(2) ist "Öltankschiff" ein Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung von Regel 1 (4) von Anhang I zu MARPOL 73/78;

(3) ist "Tragfähigkeit" (dw) die Tragfähigkeit gemäß der Begriffsbestimmung von Regel 1 (22) von Anhang I zu MARPOL 73/78;

(4) ist "neues Öltankschiff" ein neues Öltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung von Regel 1 (26) von Anhang I zu MARPOL 73/78;

(5) ist "Rohöltankschiff" ein Rohöltankschiff gemäß der Begriffsbestimmung von Regel 1 (29) von Anhang I zu MARPOL 73/78;

(6) ist "Produktentanker" ein Produktentanker gemäß der Begriffsbestimmung von Regel 1 (30) von Anhang I zu MARPOL 73/78;

(7) ist "Einhüllen-Öltankschiff" ein Öltankschiff, das nicht die Anforderungen der Regel 13F von Anhang I zu MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfuellt;

(8) ist "Doppelhüllen-Öltankschiff" ein Öltankschiff, das die Anforderungen der Regel 13F von Anhang I zu MARPOL 73/78 bezüglich Doppelhüllen oder einer gleichwertigen Konstruktion erfuellt;

(9) ist "Alter" das Alter eines Schiffs in Jahren ab dem Tag seiner Ablieferung.

(11)

Artikel 4

Erfuellung der Anforderungen bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion durch Einhüllen-Öltankschiffe

1. Die Mitgliedstaaten erlauben Einhüllen-Öltankschiffen nach den im folgenden angegebenen Zeitpunkten nicht, in ihre Häfen oder inneren Gewässer einzufahren, sofern diese Tankschiffe nicht die Anforderungen der Regel 13F von Anhang I zu MARPOL 73/78 bezüglich der Doppelhülle oder einer gleichwertigen Konstruktion erfuellen:

(1) Rohöltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit und Produktentanker von 30.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die die Anforderungen an neue Öltankschiffe der Regeln 13, 13B, 13E und 18(4) von Anhang I zu MARPOL 73/78 nicht erfuellen, wenn sich der Tag ihrer Ablieferung jährt, im Rahmen der entsprechenden Jahre gemäß der folgenden Tabelle: - 2003 wenn das Schiff 1973 oder früher abgeliefert wurde, - 2004 wenn das Schiff zwischen 1974 und 1975 abgeliefert wurde, - 2005 wenn das Schiff zwischen 1976 und 1977 abgeliefert wurde, - 2006 wenn das Schiff zwischen 1978, 1979 und 1980 abgeliefert wurde, - 2007 wenn das Schiff 1981 oder später abgeliefert wurde.

(2) Rohöltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit und Produktentanker von 30.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die die Anforderungen an neue Öltankschiffe der Regeln 13, 13B, 13E und 18(4) von Anhang I zu MARPOL 73/78 erfuellen, wenn sich der Tag ihrer Ablieferung jährt, im Rahmen der entsprechenden Jahre gemäß der folgenden Tabelle: - 2003 wenn das Schiff 1977 oder früher abgeliefert wurde, - 2004 wenn das Schiff 1978 abgeliefert wurde, - 2005 wenn das Schiff 1979 abgeliefert wurde, - 2006 wenn das Schiff 1980 abgeliefert wurde, - 2007 wenn das Schiff 1981 abgeliefert wurde, - 2008 wenn das Schiff 1982 abgeliefert wurde, - 2009 wenn das Schiff 1983 abgeliefert wurde, - 2010 wenn das Schiff 1984 abgeliefert wurde, - 2011 wenn das Schiff 1985 abgeliefert wurde, - 2012 wenn das Schiff zwischen 1986 und 1987 abgeliefert wurde, - 2013 wenn das Schiff zwischen 1988 und 1989 abgeliefert wurde, - 2014 wenn das Schiff zwischen 1990 und 1991 abgeliefert wurde, - 2015 wenn das Schiff 1992 oder später abgeliefert wurde.

(3) Rohöltankschiffe ab 3.000 bis unter 20.000 Tonnen Tragfähigkeit und Produktentanker ab 3.000 bis unter 30.000 Tonnen Tragfähigkeit : wenn sich der Tag ihrer Ablieferung jährt, im Rahmen der entsprechenden Jahre gemäß der folgenden Tabelle: - 2003 wenn das Schiff 1974 oder früher abgeliefert wurde, - 2004 wenn das Schiff zwischen 1975 und 1976 abgeliefert wurde, - 2005 wenn das Schiff zwischen 1977 und 1978 abgeliefert wurde, - 2006 wenn das Schiff zwischen 1979 und 1980 abgeliefert wurde, - 2007 wenn das Schiff 1981 abgeliefert wurde, - 2008 wenn das Schiff 1982 abgeliefert wurde, - 2009 wenn das Schiff 1983 abgeliefert wurde, - 2010 wenn das Schiff 1984 abgeliefert wurde, - 2011 wenn das Schiff 1985 abgeliefert wurde, - 2012 wenn das Schiff 1986 abgeliefert wurde, - 2013 wenn das Schiff zwischen 1987 und 1988 abgeliefert wurde, - 2014 wenn das Schiff zwischen 1989, 1990 und 1991 abgeliefert wurde, - 2015 wenn das Schiff 1992 oder später abgeliefert wurde.

2. Ein Öltankschiff der Kategorie 1 der vor mehr als 25 Jahren abgeliefert wurde, erfuellt eine der folgenden Bestimmungen::

(a) Es verfügt über Seitentanks oder einen doppelten Boden mit Räumen, die nicht zur Beförderung von Öl benutzt werden und die Anforderungen der Regel 13F(4) von Anhang I zu MARPOL 73/78 hinsichtlich Breite und Höhe erfuellen, oder

(b) das Tankschiff arbeitet mit hydrostatisch ausgeglichener Beladung, und zwar unter Berücksichtigung der von der IMO (Resolution MEPC 64(36)) entwickelten Leitlinien.

3. Die Verwaltung kann eine Fortsetzung des Betriebs eines Öltankschiffs der Kategorie 1 über das Jahr 2005 und eines Öltankschiffs der Kategorie 2 über das Jahr 2010 hinaus vorbehaltlich der Einhaltung eines speziellen Zustandsbewertungsschemas (entsprechend dem Anhang) genehmigen.

Artikel 5

Notifizierung der IMO

Der Ratsvorsitz und die Kommission notifizieren der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation die Verabschiedung dieser Verordnung, wobei auf Artikel 211 Absatz 3 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen Bezug genommen wird.

Artikel 6

Ausschussverfahren

1. Die Kommission wird von dem mit Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates [11] eingesetzten Ausschuss unterstützt.

[11] Richtlinie des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern, ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das Regelungsverfahren nach Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 anzuwenden.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 7

Änderungsverfahren

Die Bezugnahmen in den Artikeln auf die Regeln des Anhangs I zu MARPOL 73/78 können gemäß dem Verfahren des Artikels 6 geändert werden, um sie an Änderungen dieser Regeln, die von der IMO verabschiedet wurden, anzupassen.

Artikel 8

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates

Die Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates vom 21. November 1994 zur Durchführung der IMO-Entschließung A.747(18) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankschiffen mit Tanks für getrennten Ballast [12] wird aufgehoben.

[12] ABl. L 319 vom 12.12.1994, S. 1.

Artikel 9

Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen zu gegebener Zeit, jedoch vor dem in Artikel 10 genannten Anwendungsdatum, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um diese Verordnung umzusetzen.

2. Wenn die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Verordnung Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem ... [12 Monate nach Inkrafttreten].

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG

Zustandsbewertungsschema

A. Besondere Regelung für die Überprüfung von Tankschiffen der Kategorie 1 (Rohöltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit und Produktentanker von 30.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die die Anforderungen an neue Öltankschiffe der Regeln 13, 13B, 13E und 18 (4) von Anhang I zu MARPOL 73/78 nicht erfuellen) und von Tankschiffen der Kategorie 2 (Rohöltankschiffe von 20.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit und Produktentanker von 30.000 und mehr Tonnen Tragfähigkeit, die die Anforderungen an neue Öltankschiffe der Regeln 13, 13B, 13E und 18 (4) von Anhang I zu MARPOL 73/78 erfuellen) als Bedingung für den Einsatz über das Jahr 2005 bzw. das Jahr 2010 hinaus.

1. Die Sonderüberprüfung sollte in Verbindung mit der letzten Zwischen- oder periodischen Überprüfung vor dem Fristablauf am 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2010 und in Übereinstimmung mit dem Zustandsbewertungsschema (CAS) erfolgen. Vorbehaltlich eines erfolgreichen Abschlusses der Sonderüberprüfung kann dem Schiff ein fortgesetzter Einsatz gestattet werden. Er wird jedoch in keinem Fall über den 1. Januar 2007 bzw. den 1. Januar 2015 hinaus gestattet.

2. Die Sonderüberprüfung erfordert die Hinzuziehung einer anderen Klassifizierungsgesellschaft als derjenigen, die das Zeugnis des Schiffs ausgestellt hat, um zu bestätigen, dass eine Verlängerung der Lebensdauer für das Schiff zulässig ist. Hauptzweck der Nachprüfung durch eine andere Klassifizierungsgesellschaft ist es, die letzten von der ersteren durchgeführten Hüllendickenmessungen einschließlich einer Nachprüfung der Besichtigung der Außenseite des Schiffsbodens gemäß HSSC-System (IMO-Resolution A.746 (18) Prüfungsrichtlinien im Rahmen des harmonisierten Systems für Überprüfung und Zertifizierung) (im Trockendock oder durch Unterwasserprüfung) zu bestätigen und darüber hinaus die Stärke der Träger auf der Grundlage der erzielten Dickenmessungen erneut zu berechnen..

3. Falls die andere Klassifizierungsgesellschaft bei der Sonderüberprüfung erhebliche Korrosions- oder Strukturschäden feststellt, die ihrer Ansicht nach die strukturelle Festigkeit des Schiffsrumpfs beeinträchtigen könnten, sollen Nachbesserungsmaßnahmen zur Zufriedenheit der anerkannten Organisation zum Abschluss gebracht werden, bevor das Schiff eine verlängerte Betriebsgenehmigung über den 1. Januar 2005 bzw. den 1. Januar 2010 hinaus gemäß Absatz 1 erhält. Erforderlichenfalls nimmt die andere anerkannte Organisation eine zusätzliche Prüfung vor, um sich ausreichende Gewissheit über die Vollständigkeit und die Qualität der geforderten Nachbesserungsmaßnahmen zu verschaffen. Falls die andere anerkannte Organisation bei der Sonderüberprüfung geringfügige Korrosions- oder Strukturmängel feststellt, die ihrer Ansicht nach die strukturelle Festigkeit des Schiffsrumpfs nicht ernsthaft beeinträchtigen dürften, so nimmt die betreffende Klassifikationsgesellschaft eine jährliche Inspektion dieser Mängel zur Verfolgung ihrer weiteren Entwicklung vor.

4. Schiffe dieser Kategorie, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sollten Zeugnisse mitführen, die belegen, dass die Sonderüberprüfung(en) zur Zufriedenheit der überprüfenden anerkannten Organisation durchgeführt wurde(n), und die Ergebnisse dieser Nachprüfungen enthalten..

B. Dieser Anhang wird gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 zur Anpassung an die im Rahmen der IMO erzielte Vereinbarung geändert.