52000PC0759

Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen (gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2000/0759 endg. - COD 98/0096 */

Amtsblatt Nr. 120 E vom 24/04/2001 S. 0003 - 0011


Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen ...

(gemäss Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 25. Mai 1998 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für eine Richtlinie über ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen vorgelegt (KOM(1998)115 endg. -SYN 98/0096) [1]

[1] ABl. C 198 vom 24.6.1998, S.17

Dieser Vorschlag wurde zwar von der Mehrzahl der Mitgliedstaaten unterstützt, löste jedoch in einer ganzen Reihe von Mitgliedstaaten starke Kontroversen aus. Nach Ansicht der Kommission ist dies teilweise darauf zurückzuführen, dass der ursprüngliche Vorschlag missverstanden wurde.

Angesichts des starken Widerstands gegen den ursprünglichen Vorschlag, sowohl in der Öffentlichkeit als im Europäischen Parlament und im Ausschuss der Regionen, und dem Bedarf an einem leicht und zweifelsfrei verständlichen Vorschlag möchte die Kommission einen geänderten Vorschlag unterbreiten, der für die meisten Mitgliedstaaten annehmbar und für die überwiegende Mehrheit der EU-Bürger verständlich ist.

Im geänderten Vorschlag wird zunächst deutlicher ausgesagt, dass der Vorschlag sich nur auf den grenzüberschreitenden Lastkraftwagenverkehr auf dem transeuropäischen Straßennetz bezieht. Die Mitgliedstaaten haben weiterhin das Recht, unbegrenzte Fahrverbote für alle nicht zum transeuropäischen Straßennetz gehörenden Straßen und für den innerstaatlichen Verkehr zu einzuführen.

Zweitens wird im geänderten Vorschlag der Zeitraum, innerhalb dessen Fahrverbote auf dem transeuropäischen Straßennetz automatisch gestattet sind, auf 24 Stunden verlängert. Dieser Zeitraum soll im Sommer verlängert werden, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf dem transeuropäischen Straßennetz Fahrverbote bereits ab Samstag 07.00 Uhr einzuführen die, falls gewünscht, ununterbrochen bis Sonntag 22.00 Uhr gelten können. Durch die Annahme solcher Limits wird sichergestellt, dass der Vorschlag nicht zu den meisten bestehenden innerstaatlichen Fahrverboten in Widerspruch steht; gleichzeitig wird die Lage bei den Fahrverboten in der EU stabilisiert und damit hervorgehoben, dass im Rahmen der Beitrittsverhandlungen die Fahrverbote in den potentiellen künftigen Mitgliedstaaten geprüft werden müssen.

Im geänderten Vorschlag werden ferner in einem Anhang die nationalen gesetzlichen Feiertage genannt, an denen automatisch Fahrverbote gelten. Dadurch wird natürlich die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer nationalen Feiertage nicht in Frage gestellt. Dieser Anhang wird nach jeder entsprechenden Mitteilung eines Mitgliedstaats automatische geändert.

Der Vorschlag wird ebenfalls geändert, um die neuen Verfahren nach der Annahme des Vertrags von Amsterdam zu berücksichtigen.

Diejenigen Aspekte des Vorschlags, die auf eine Harmonisierung der von den Fahrverboten ausgenommenen Beförderungsarten abzielen, bleiben unverändert. Daher obliegt es der Kommission, zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Regelungsausschusses den Anhang mit dem Verzeichnis der von den Fahrverboten ausgenommenen Beförderungsarten nötigenfalls zu aktualisieren.

1998/0096 (COD)

Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein transparentes System harmonisierter Vorschriften zur Beschränkung des grenzüberschreitenden Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen auf ausgewiesenen Straßen

Der Vorschlag der Kommission im Dokument KOM(98)115 endg. -98/0096 (SYN) wird wie folgt geändert:

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 71 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission, [2]

[2] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [3]

[3] ABl. C , , S. .

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, [4]

[4] ABl. C , , S. .

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [5] -in Erwägung nachstehender Gründe:

[5] ABl. C , , S. .

(1) Zur Zeit gibt es in der Gemeinschaft keine harmonisierten Vorschriften für Beschränkungen des Güterverkehrs mit schweren Lastkraftwagen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(2) Das Fehlen harmonisierter Vorschriften führt zu Unterschieden hinsichtlich der Dauer von Fahrbeschränkungen und der Definition der Fahrzeuge, die von diesen Beschränkungen ausgenommen sind.

(3) Hierdurch wird der freie Verkehr von Beförderungsdienstleistungen in der Gemeinschaft in erheblichem Maße beeinträchtigt.

(4) Die unterschiedlichen Fahrverbote in den Mitgliedstaaten bewirken, dass Hin- und Rückfahrten im Fernverkehr ohne übermäßige Fahrtunterbrechungen nicht möglich sind. Aufgrund ihrer geographischen Lage sind die Randregionen der Gemeinschaft von derartigen Fahrbeschränkungen unverhältnismäßig stark betroffen.

(5) Im Einklang mit den in Artikel 5 EG-Vertrag genannten Prinzipien der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme - Schaffung eines transparenten Systems harmonisierter Vorschriften über Fahrbeschränkungen, um sicherzustellen, dass die negativen Auswirkungen für den freien Verkehr der Beförderungsdienstleistungen soweit wie möglich eingeschränkt werden - von den Mitgliedstaaten nicht nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sondern können angesichts der Reichweite der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf die zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Mindestmaßnahmen und geht nicht über das erforderliche Maß hinaus;

(6) Insbesondere für den grenzüberschreitenden Verkehr ist es wünschenswert, die negativen Auswirkungen von Fahrbeschränkungen zu minimieren. Es ist ferner wünschenswert, bestimmte, in Anhang I, Abschnitt 2 der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes [6] ausgewiesene Straßen für den grenzüberschreitenden Verkehr offen zu halten. Daher dürfen neue Fahrverbote auf diesen Straßen nur zu bestimmten Stunden an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und am Vorabend gesetzlicher Feiertage gelten. Die Fahrbeschränkungen sollten der Kommission mitgeteilt werden. Bestehende Fahrverbote, die die vorgeschlagenen Fristen überschreiten, sollen fortbestehen dürfen.

[6] ABl. L 228 vom 9.9.1996, S.1, Korrigendum veröffentlicht im ABl. L15 vom 17.1.1997, S.1

(7) Die höchstzulässige Dauer von Fahrbeschränkungen kann in Ausnahmefällen ausgeweitet werden, wenn dies aus besonderen umweltspezifischen, aus Gründen der Verkehrssicherheit oder aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist. Entsprechende Anträge müssten von der Kommission in Zusammenarbeit mit einem Ausschuss schnellstmöglich geprüft werden.

(8) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Verkehr schwerer Lastkraftwagen, deren Geräuschemissionen die Gemeinschaftsnormen überschreiten, während der Nacht zu beschränken. Ebenso sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, den Verkehr schwerer Lastkraftwagen aufgrund einer zu erwartenden hohen Verkehrsdichte, zum Beispiel während der Ferienzeiten im Sommer, zu beschränken. Die Fahrbeschränkungen sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(9) Wenn besondere Umwelt- oder Witterungsbedingungen herrschen, sollten die Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit haben, den Verkehr von schweren Lastkraftwagen im Rahmen von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder zur Erhöhung der Verkehrssicherheit einzuschränken. Aus praktischen Gründen sollten solche Beschränkungen ausgesprochen werden können, ohne die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.

(10) Die von Fahrverboten in allen Mitgliedstaaten ausgenommenen Beförderungsarten sollten harmonisiert werden.

(11) Bislang wurden Fahrbeschränkungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unkoordiniert ausgesprochen; aus diesem Grund sollte ein System eingeführt werden, in dessen Rahmen Informationen über die Dauer und den Umfang der Fahrbeschränkungen mitgeteilt werden. Auf der Grundlage dieser an die Kommission gerichteten Mitteilungen sollte ein Jahresbericht erstellt werden, der den Mitgliedstaaten übermittelt wird.

(12) In bezug auf die Anpassung von Anhang I und Überlegungen zu bestimmten Fahrbeschränkungen, die in den Mitgliedstaaten eingeführt werden sollen, sollte die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt werden; Da für die Umsetzung dieser Richtlinie Maßnahmen mit allgemeinem Geltungsbereich im Rahmen von Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [7] notwendig sind, sollten sie nach dem in Artikel 5 dieses Beschlusses genannten Regelungsverfahren angenommen werden.

[7] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(13) Jeder Mitgliedstaat sollte bestimmen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften zu verhängen sind -

(14) Aus Gründen der Transparenz ist es wünschenswert, in einem Anhang dierr nationalen gesetzlichen Feiertage aufzulisten, an denen derzeit Fahrverbote gelten. Die Kommission wird diesen Anhang auf Antrag der Mitgliedstaaten ändern -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie dient zur Schaffung eines transparenten Systems harmonisierter Vorschriften über zeitlich begrenzte Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Verkehr auf bestimmten Straßen in der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 3

1. Der Geltungsbereich dieser Richtlinie ist auf das TEN-Straßennetz begrenzt.

2. Die Mitgliedstaaten dürfen schweren Lastkraftwagen im grenzüberschreitenden Verkehr keine strengeren Fahrbeschränkungen auferlegen als Fahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr.

3. Die Mitgliedstaaten dürfen Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen erlassen, die gelten .

*vom 16. September bis zum 14. Juni zwischen Samstag 22.00 Uhr und Sonntag 22.00 Uhr und vom Vorabend eines gesetzlichen Feiertages 22.00 Uhr bis zum gesetzlichen Feiertag 22.00 Uhr;

*vom 15. September bis zum 15. Juni zwischen Samstag 07.00 Uhr und Sonntag 22.00 Uhr und vom Vorabend eines gesetzlichen Feiertages 22.00 Uhr bis zum gesetzlichen Feiertag 22.00 Uhr.

4. Die Mitgliedstaaten dürfen Nachtfahrbeschränkungen (zwischen 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr) für schwere Lastkraftwagen erlassen, die nicht den in der Richtlinie 96/20/EG [8] festgelegten Geräuschemissionsvorschriften entsprechen.

[8] ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23

4a. Mitgliedstaaten, in denen am 1. November 2000 Fahrbeschränkungen gelten, die die in Absatz 3 genannten Fristen überschreiten, können diese weiterhin anwenden. Änderungen dieser Fahrbeschränkungen durch den betreffenden Mitgliedstaat sind nur im Sinne einer Angleichung an die in Absatz 3 genannten Beschränkungen zulässig.5. Die Mitgliedstaaten dürfen zusätzliche, über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Maßnahmen hinausgehende Fahrbeschränkungen erlassen, sofern die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten schweren Lastkraftwagen davon ausgenommen werden.

6. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 dürfen die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen nach vorheriger Zustimmung durch die Kommission und in Übereinstimmung mit dem Ausschussverfahren nach Artikel 8 die in den Absätzen 3 und 4 genannten Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen - einschließlich der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Lastkraftwagen - ausweiten, sofern die Mitgliedstaaten nachweisen, dass diese zusätzlichen Beschränkungen aus umwelt- oder sicherheitsspezifischen bzw. sozialen Gründen gerechtfertigt sind.

Teil dieses Nachweises ist ein Beleg für die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen, verglichen mit alternativen Verkehrsmanagementmaßnahmen.

Teil dieses Nachweises ist ferner eine Quantifizierung der Auswirkungen der zusätzlichen Beschränkungen anhand eines oder mehrerer der nachfolgenden Kriterien:

a) Statistiken und/oder Schätzungen im Hinblick auf die Vekehrsdichte an Wochenenden während verschiedener Jahreszeiten (Sommer, Winter, Ferienzeiten) sowie die möglichen Auswirkungen auf die Verkehrsbelastung, jeweils mit und ohne Berücksichtigung des schweren Güterverkehrs;

b) Statistiken und/oder Schätzungen im Hinblick auf das Unfallgeschehen mit und ohne Berücksichtigung des schweren Güterkraftvervehrs, sowohl während der Zeiten, in denen zusätzliche Beschränkungen gelten, als auch außerhalb jeglicher Beschränkungen;

c) Daten und/oder Schätzungen über die Vermeidung von gasförmigen Emissionen oder die Reduzierung der Lärmbelästigung durch zusätzliche Beschränkungen unter Berücksichtigung der negativen Auswirkungen derartiger Beschränkungen auf die Emissionen bedingt durch den sogenannten Umwegverkehr und die Konzentration des Verkehrs auf Zeiten, in denen keine Beschränkung gelten;

d) Analyse der sozialen Auswirkungen zusätzlicher Beschränkungen auf die durchschnittlichen Arbeitsbedingungen der Fahrer schwerer Lastkraftwagen - sowohl aus dem Mitgliedstaat, in dem die Beschränkung gilt, als auch aus den anderen Mitgliedstaaten - unter Berücksichtigung des bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet.

7. Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 5 dürfen die Mitgliedstaaten besondere Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen - einschließlich der im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Lastkraftwagen - erlassen, die an Tagen und auf Straßen gelten, an bzw. auf denen

a) eine besonders hohe Verkehrsdichte erwartet wird, beispielsweise während der Ferienzeiten;

b) insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes zeitlich begrenzte Fahrverbote für Personenkraftwagen gelten;

c) Beschränkungen zur Durchführung von Wartungsarbeiten an der Infrastruktur als notwendig erachtet werden;

d) bei besonderen Witterungsbedingungen Beschränkungen erforderlich sind.

Artikel 4

Die in Anhang I aufgeführten schweren Lastkraftwagen und besonderen Beförderungsleistungen sind von den in Artikel 3 Absätze 3, 5, 6 und 7 Buchstabe a genannten Fahrbeschränkungen ausgenommen.

Artikel 5

1. Die Mitgliedstaaten, die eine Ausweitung der Fahrbeschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 6 beabsichtigen, stellen einen entsprechenden Antrag bei der Kommission.

Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags.

2. Die Mitgliedstaaten, die Fahrbeschränkungen gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4 oder 7 Buchstabe a beabsichtigen, teilen der Kommission mindestens 60 Tage im Voraus Einzelheiten und Umfang dieser Beschränkungen mit, .

3. Mitgliedstaaten, die eines der in Anhang II aufgeführten Daten der nationalen gesetzlichen Feiertage, an denen Fahrverbote gelten, zu ändern beabsichtigen, teilen dies der Kommission mindestens 60 Tage im Voraus mit. Die Kommission wird Anhang II entsprechend ändern.

Artikel 6

Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 erhaltenen Informationen erstellt die Kommission zum 30. November jedes Jahres einen Bericht über die im darauffolgenden Jahr geltenden und gemäß Artikel 3 Absätze 3, 4, 6 und 7 Buchstabe a) zulässigen Fahrbeschränkungen für schwere Lastkraftwagen, die im grenzüberschreitenden Verkehr auf dem TEN-Straßennetz eingesetzt werden.

Artikel 7

Die Kommission wird die zur Anpassung von Anhang I erforderlichen Änderungen nach dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren annehmen.

Artikel 8

1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so findet das in Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Regelungsverfahren in Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 dieses Beschlusses Anwendung.

3. Die in Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Frist soll [3] Monate betragen.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie zu verhängen sind, und ergreifen alle zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen spätestens bis zu dem in Artikel 10 genannten Datum und eventuelle spätere Änderungen jeweils schnellstmöglich mit.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens [31. Dezember 2000] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Das Verfahren für diesen Verweis wird von den Mitgliedstaaten angenommen. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem [1. Juli 2001] an.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Vorschriften des einzelstaatlichen Rechts mit, die sie in dem durch diese Richtlinie geregelten Bereich erlassen.

Artikel 11

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 12

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel,

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Die Präsidentin Der Präsident

ANHANG I

Von den Fahrbeschränkungen ausgenommene Beförderungsleistungen/Fahrzeugtypen

Fahrzeuge, die im kombinierten Verkehr gemäß der Richtlinie 92/106/EWG des Rates eingesetzt werden;

Zertifizierte ATP-Fahrzeuge [9], die Ladungen leicht verderblicher Lebensmittel gemäß dem ATP-Übereinkommen befördern;

[9] Entsprechend der Definition im ECE-UNO-Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und der bei dieser Beförderung eingesetzten Spezialausrüstung (ATP).

Zertifizierte ATP-Tankfahrzeuge für die temperaturgeführte Beförderung von Flüssigmilch;

Fahrzeuge, die verderbliches Obst oder Gemüse befördern;

Fahrzeuge, die unteilbare Ladungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 96/53/EG des Rates [10] befördern.

[10] ABl. L235 vom 17.9.1996, S.59

ANHANG II

Gesetzliche Feiertage, an denen die Mitgliedstaaten Fahrverbote verhängen

Gesetzliche Feiertage in Österreich

Neujahr

Dreikönigstag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Himmelfahrt

Pfingstmontag

Fronleichnam

Mariä Himmelfahrt

Österreichischer Nationalfeiertag (26. Oktober)

Allerheiligen

Mariä Empfängnis

1. Weihnachtstag

2. Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Frankreich

Neujahr

Ostermontag

Waffenstillstandstag (8. Mai)

Himmelfahrt

Pfingstmontag

Nationalfeiertag (14. Juli)

Mariä Himmelfahrt

Allerheiligen

Waffenstillstandstag (11. November)

1. Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Deutschland

Neujahr

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Arbeit

Himmelfahrt

Pfingstmontag

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)

1. Weihnachtstag

2. Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Italien

Neujahr

Dreikönigstag

Karfreitag

Ostermontag

Tag der Befreiung (25. April)

Tag der Arbeit

Allerheiligen

Mariä Empfängnis

1. Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Luxemburg

Neujahr

Ostermontag

Tag der Arbeit

Himmelfahrt

Pfingstmontag

Luxemburgischer Nationalfeiertag (23. Juni)

Mariä Himmelfahrt

Allerheiligen

1. Weihnachtstag

2. Weihnachtstag

Gesetzliche Feiertage in Spanien

Neujahr

Dreikönigstag

Gründonnerstag

Karfreitag

Tag der Arbeit

Allerheiligen

Tag der spanischen Verfassung (6. Dezember)

Mariä Empfängnis

1. Weihnachtstag