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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/3693 |
5.8.2026 |
P10_TA(2026)0017
Der Fall Joseph Figueira Martin in der Zentralafrikanischen Republik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 2026 zu dem Fall Joseph Figueira Martin in der Zentralafrikanischen Republik (2026/2572(RSP))
(C/2026/3693)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf Artikel 150 Absatz 5 und Artikel 136 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung, |
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A. |
in der Erwägung, dass Joseph Figueira Martin, der sowohl die belgische als auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzt und als Forscher auf dem Gebiet der humanitären Hilfe für die nichtstaatliche Organisation FHI 360 tätig war, am 26. Mai 2024 während seiner Tätigkeit im Rahmen eines Entwicklungsprojekts in der Zentralafrikanischen Republik von der Gruppe Wagner entführt und später den staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik übergeben wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass er im staatlichen Büro zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (Office central de répression du banditisme – OCRB) in Bangui, einer von der Gruppe Wagner betriebenen Einrichtung, in Einzelhaft gehalten und gefoltert wurde; in der Erwägung, dass er über ein Jahr lang unter unmenschlichen Bedingungen, ohne Zugang zu medizinischer Versorgung und ohne Gerichtsverfahren in Haft gehalten wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass ein Strafgericht in Bangui Joseph Figueira Martin am 4. November 2025 für schuldig befunden hat, Straftaten begangen zu haben, darunter die Mittäterschaft bei kriminellen Verschwörungen und die Untergrabung der staatlichen Sicherheit, und ihn zu zehn Jahren Zwangsarbeit sowie auf der Grundlage haltloser Anschuldigungen zur Zahlung von 50 Mio. CFA-Franc als Schadensersatz und zivilrechtliche Entschädigung verurteilt hat; |
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1. |
weist darauf hin, dass das Parlament bereits in seiner Entschließung vom 10. Juli 2025 (1) die sofortige und bedingungslose Freilassung von Joseph Figueira Martin gefordert hat; bedauert, dass die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik dem nach wie vor nicht Folge geleistet haben, was seine Lage weiter verschärft; |
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2. |
fordert die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik auf, Joseph Figueira Martin unverzüglich und bedingungslos freizulassen; betont, dass der anhaltende Freiheitsentzug eines EU-Bürgers unter diesen Umständen – angesichts ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit und Fairness des Verfahrens – nach wie vor inakzeptabel ist; |
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3. |
fordert die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik nachdrücklich auf, angesichts der schwerwiegenden Verschlechterung des Gesundheitszustands von Joseph Figueira Martin und des Einsetzens einer Sehbehinderung unverzüglich seine medizinische Evakuierung zu genehmigen und ihm in der Zwischenzeit den sofortigen und ungehinderten Zugang zu spezialisierter medizinischer Versorgung, auch durch unabhängige Ärzte, sowie zu Rechtsbeistand, konsularischer Unterstützung und Familienbesuchen unter uneingeschränkter Einhaltung der internationalen Menschenrechtsnormen zu gewährleisten; |
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4. |
fordert die Kommission, die HR/VP und den Rat auf, in Abstimmung mit Belgien und Portugal gezielte Sanktionen, einschließlich Reiseverboten und des Einfrierens von Vermögenswerten, gegen alle Personen, die für die willkürliche Inhaftierung, Misshandlung und Verurteilung von Joseph Figueira Martin verantwortlich sind, zu verhängen, sollten die staatlichen Stellen der Zentralafrikanischen Republik weiterhin seine Rechte verletzen; |
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5. |
fordert eine Ad-hoc-Reise des Parlaments in die Zentralafrikanische Republik, damit die Lage von Joseph Figueira Martin bewertet und mehr Druck ausgeübt werden kann, um seine Freilassung zu erwirken; |
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6. |
besteht darauf, dass bei allen Gerichtsverfahren, einschließlich Rechtsbehelfsverfahren, die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und im nationalen Rechtsrahmen der Zentralafrikanischen Republik verankerten Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren strikt eingehalten werden, da ihre Missachtung eine Verletzung der Grundrechte darstellt; |
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7. |
fordert den Rat erneut auf, die Gruppe Wagner als terroristische Organisation einzustufen; |
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8. |
betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Verantwortung haben, humanitäre Helfer und Entwicklungshelfer unter allen Umständen zu schützen, und verurteilt deren willkürliche Festnahme, Inhaftierung und Strafverfolgung; unterstreicht, dass solche Handlungen gegen das humanitäre Völkerrecht und die Rechte der humanitären Helfer verstoßen; |
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9. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, der Regierung und dem Parlament der Zentralafrikanischen Republik, der Afrikanischen Union und den Vereinten Nationen zu übermitteln. |
(1) Angenommene Texte, P10_TA(2025)0162.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3693/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)