European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/3674

20.7.2026

Klage, eingereicht am 25. Mai 2026 – UD/Kommission

(Rechtssache T-317/26)

(C/2026/3674)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: UD (vertreten durch Rechtsanwältin A. Tomkowiak)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2021, und soweit erforderlich, die stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde vom 15. Oktober 2025 aufzuheben;

zusätzlich oder hilfsweise, den Beschluss C(2004) 1318 der Kommission gemäß Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, soweit er dahin ausgelegt wird, dass er die Prüfung angemessener Vorkehrungen für einen Beamten, dessen Invalidengeld beibehalten oder überprüft wird und der mit Vorkehrungen wieder eingesetzt werden könnte, ausschließt;

die Kommission unter Vermeidung einer doppelten Entschädigung zur Zahlung von 145 000 Euro für den materiellen Schaden und von 120 000 Euro für den immateriellen Schaden oder der Beträge, die das Gericht für billig und gerecht hält, zuzüglich Zinsen zu verurteilen, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.

1.

Fehlerhafte und unzuverlässige medizinisch-administrative Grundlage unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf eine gute Verwaltung und die Schutzvorkehrungen für Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit:

Der Kläger macht geltend, die Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses könnten nicht als endgültig angesehen werden. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit aus dem Jahr 2021 habe im Zusammenhang mit einer arbeitsplatzbedingten funktionellen Einschränkung gestanden, wobei der zugrunde liegende Arbeitsplatz und die Prämissen des Organs objektiv überprüfbar gewesen seien, jedoch nicht überprüft worden seien, bevor sie als Grundlage für die Dienstunfähigkeit und für eine stigmatisierende Darstellung einer Persönlichkeitsstörung herangezogen worden seien.

Die Anamnese habe dem Kläger zugeschriebene Tatsachenbehauptungen enthalten, zu deren Überprüfung oder Berichtigung er vor der Annahme der Schlussfolgerungen keine Gelegenheit gehabt habe; die Akteneinsicht sei zu dem Zeitpunkt beschränkt gewesen. Die diagnostische Dokumentation sei nicht schlüssig gewesen, die Differentialdiagnose sei unvollständig und verkehrt, und die regelmäßige Untersuchung gemäß Art. 15 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts im Jahr 2024 habe den fortgesetzten Rückgriff auf verzerrte oder nicht überprüfte Prämissen bestätigt.

2.

Verstoß gegen Art. 1d des Statuts, gegen Art. 21 und 26 der Charta sowie Missachtung des Rahmens des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen:

Der Kläger macht geltend, dass die „Befürchtungen“ („craintes“), die später auf Behauptungen im beruflichen Umfeld und „Akten“ („dossiers juridiques“) ausgeweitet worden seien, eine langfristige funktionelle Einschränkung offenbarten, die mit identifizierbaren arbeitsplatzbedingten, verhaltensbezogenen und institutionellen Hindernissen zusammenwirkten. Die Kommission sei verpflichtet gewesen, vor dem Ausschluss diese Hindernisse durch angemessene Vorkehrungen zu überprüfen und zu beseitigen.

Stattdessen habe die Kommission das Dienstverhältnis des Klägers beendet und später erklärt, dass angemessene Vorkehrungen erst nach einer Wiedereingliederung erörtert werden könnten, was zu einem zirkulären Ausschluss führe. Sie habe weder wesentliche Aufgabenbereiche ermittelt, noch Vorkehrungen oder Versetzung geprüft, Maßnahmen zur Herstellung von Barrierefreiheit ergriffen oder eine unverhältnismäßige Belastung begründet. Hilfsweise sei der Beschluss C(2004) 1318 rechtswidrig, wenn er dahin ausgelegt werde, dass Beamte, die mit Vorkehrungen potenziell wieder eingesetzt werden könnten, ausgeschlossen würden.

3.

Erniedrigende Behandlung, Mobbing und Verletzung der Würde und der geistigen Unversehrtheit unter Verstoß gegen Art. 1 und 3 der Charta, Art. 12a des Statuts und Verletzung der Fürsorgepflicht:

Der Kläger macht geltend, dass der Hinweis auf eine „paranoide Persönlichkeitsstörung“ („trouble de personnalité de type interprétatif“) eine stigmatisierende, psychiatrische Diagnose mit beruflichen Auswirkungen sei. Sie sei in einer medizinisch-administrativen Kette eingeführt und beibehalten worden, die zur Beendigung des Dienstverhältnisses, zu eingeschränkter Akteneinsicht und zu anhaltendem Ausschluss von der beruflichen Tätigkeit geführt habe.

Der Hinweis sei trotz diagnostischer Uneinigkeit, der späteren Erkenntnis, dass derselbe Sachverhalt einer Überprüfung bedurft habe, sowie trotz Anträgen auf Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung beibehalten worden. Das fortgesetzte Festhalten daran habe die Würde, die geistigen Unversehrtheit, die Glaubwürdigkeit und die Aussichten auf Wiedereingliederung des Klägers untergraben.

4.

Verstoß gegen Art. 11 und 47 der Charta und Ermessensmissbrauch:

Der Kläger macht geltend, dass seine Ansichten und Mitteilungen bezüglich des Verhaltens des Organs, der Vorurteile am Arbeitsplatz, der Vorgehensweise im Zusammenhang mit dem Untersuchungs- und Disziplinaramt („IDOC“), der Verbreitung rufschädigenden Materials und der Verleumdung als psychiatrisches Material vom Amtsarzt der Europäischen Kommission medikalisiert worden seien, wodurch seine Meinungsfreiheit verletzt worden sei. Die Kritik am ihn betreffendes Verhalten der Behörde sei ohne vorherige Überprüfung, Feststellung eines Missbrauchs oder Schutzvorkehrungen für die Verhältnismäßigkeit als klinisch „zu interpretieren“ behandelt worden.

Durch diese erste Pathologisierung sei das Vertrauen in die psychiatrische Bewertung beeinträchtigt und die Untersuchung von 2024 geprägt worden: Die strukturierte Reaktion des Klägers auf zuvor pathologisierte Sachverhalte sei als „Verfahren“ („procès“), „Akten“ („dossiers juridiques“) und Fortbestehen „zu interpretierender Themen“ („thèmes interprétatifs“) charakterisiert worden. Derselbe Mechanismus habe eine abschreckende Wirkung auf Rechtsbehelfe auf der Grundlage von Art. 47 der Charta gehabt, da die zur Verteidigung des Rufs und zur Beseitigung der Hindernisse erforderlichen Rechtsbehelfe als bedeutsam für die Ungeeignetheit angesehen worden seien. Hilfsweise stelle dies einen Ermessensmissbrauch dar.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3674/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)