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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/3564

2.7.2026

BEKANNTMACHUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN BETREFFEND DIE RICHTLINIE 94/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES VOM 30. MAI 1994 ÜBER DIE ERTEILUNG UND NUTZUNG VON GENEHMIGUNGEN ZUR PROSPEKTION, EXPLORATION UND GEWINNUNG VON KOHLENWASSERSTOFFEN

Aufforderung zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel – „Awards in Predefined Areas 2026“

(C/2026/3564)

Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fordert das norwegische Ministerium für Energie hiermit zur Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl auf.

Lizenzen zur Erdölgewinnung werden an in Norwegen oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) eingetragene Unternehmen oder an natürliche Personen mit Wohnsitz in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens vergeben.

Unternehmen, die nicht Lizenznehmer auf dem norwegischen Festlandsockel sind, können, wenn sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, Lizenzen zur Erdölgewinnung erhalten.

Einzelne Unternehmen und Unternehmen, die Anträge als Teil einer Gruppe einreichen, werden vom Ministerium gleichbehandelt. Sowohl Antragsteller, die einen Einzelantrag einreichen, als auch Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, die einen gemeinsamen Antrag einreicht, werden als Antragsteller für eine Lizenz zur Erdölgewinnung betrachtet. Das Ministerium kann auf der Grundlage der von Gruppen oder Einzelantragstellern eingereichten Anträge Lizenznehmergruppen zusammenstellen, denen eine Lizenz zur Erdölgewinnung erteilt werden soll, und dabei Antragsteller, die Teil einer Gruppe sind, ausschließen, Einzelantragsteller hinzufügen sowie den Betreiber für solche Gruppen auswählen.

Die Vergabe von Beteiligungen an einer Lizenz zur Erdölgewinnung setzt den Abschluss einer Vereinbarung über Erdölaktivitäten, einschließlich einer gemeinsamen Betriebsvereinbarung und einer Rechnungslegungsvereinbarung, voraus.

Mit der Unterzeichnung der genannten Vereinbarungen bilden die Lizenznehmer ein Gemeinschaftsunternehmen, bei dem der Umfang ihrer Beteiligung immer ihrer Beteiligung an der Lizenz zur Erdölgewinnung entspricht.

Die Lizenzunterlagen werden im Wesentlichen auf den entsprechenden Unterlagen der „Awards in Predefined Areas 2025“ beruhen. Dadurch sollen die wichtigsten Elemente von Anpassungen des Rahmens den potenziellen Antragstellern vor dem Zeitpunkt der Antragstellung zugänglich gemacht werden.

Ist die Produktionslizenz stratigraphisch aufgeteilt über oder unter einer anderen Produktionslizenz, müssen die Lizenznehmer der beiden stratigraphisch aufgeteilten Lizenzen auch eine stratigraphische gemeinsame Betriebsvereinbarung schließen. Gleiches gilt, wenn nach der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (Nr. 1517) über die Nutzung von Unterwasserspeichern auf dem Festlandsockel zur CO2-Speicherung und über den CO2-Transport auf dem Festlandsockel Lizenzen im Bereich der Produktionslizenz vergeben wurden oder werden.

Kriterien für die Vergabe einer Lizenz

Um einen guten Mitteleinsatz sowie eine rasche und effiziente Exploration und Gewinnung von Erdöl auf dem norwegischen Festlandsockel einschließlich der Zusammenstellung von Lizenzgruppen, die dies gewährleisten, zu fördern, gelten für die Vergabe von Beteiligungen an Lizenzen und die Auswahl des Betreibers die folgenden Kriterien:

a)

Kenntnisse des Antragstellers in Bezug auf die geologischen Verhältnisse in dem fraglichen geografischen Gebiet und die Art und Weise, in der die Lizenznehmer beabsichtigen, für das geografische Gebiet eine effiziente Exploration nach Erdöl durchzuführen

b)

Plan des Antragstellers für die Gewinnung potenzieller Erdölressourcen in dem geografischen Gebiet und die Art und Weise, in der dies zu guten Gebietslösungen beitragen kann

c)

einschlägige technische Sachkenntnis des Antragstellers sowie die Art und Weise, in der diese Sachkenntnis aktiv zur kostengünstigen Exploration und zur potenziellen Gewinnung von Erdöl in dem fraglichen geografischen Gebiet beitragen kann

d)

Erfahrung des Antragstellers auf dem norwegischen Festlandsockel oder gleichwertige einschlägige Erfahrung aus anderen Gebieten

e)

ausreichende finanzielle Kapazitäten des Antragstellers, um die Exploration und potenzielle Gewinnung von Erdöl in dem fraglichen geografischen Gebiet durchzuführen

f)

Falls der Antragsteller Lizenznehmer einer Lizenz zur Erdölgewinnung ist oder war, kann das Ministerium jede bei dem Antragsteller in seiner Rolle als Lizenznehmer aufgetretene Form von mangelnder Effizienz oder mangelnder Verantwortlichkeit berücksichtigen. Im Interesse der nationalen Sicherheit kann das Ministerium Zugang zu Erdölaktivitäten und das Recht auf deren Ausübung verweigern, falls der Antragsteller oder Lizenznehmer tatsächlich von einem Staat außerhalb des EWR oder von Bürgern eines solchen Staates kontrolliert wird.

g)

Lizenzen zur Erdölgewinnung werden in der Regel an Gemeinschaftsunternehmen vergeben, bei denen mindestens ein Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt hat oder über diesbezügliche praktische Erfahrung außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügt.

h)

Produktionslizenzen werden in der Regel an zwei oder mehr Lizenznehmer vergeben, von denen mindestens einer über die unter dem Buchstaben g genannten Erfahrungen verfügt.

i)

Für Produktionslizenzen in der Barentssee muss der ausgewählte Betreiber mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über entsprechende praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen.

j)

Für Produktionslizenzen in der Tiefsee müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über entsprechende praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für diese Produktionslizenzen muss ein Lizenznehmer Bohrungen in der Tiefsee als Betreiber durchgeführt haben.

k)

Für Produktionslizenzen, bei denen die Explorationsbohrungen voraussichtlich mit hohem Druck und/oder hohen Temperaturen (HPHT) verbunden sind, müssen sowohl der ausgewählte Betreiber als auch mindestens ein weiterer Lizenznehmer mindestens eine Bohrung auf dem norwegischen Festlandsockel als Betreiber durchgeführt haben oder über entsprechende praktische Erfahrungen außerhalb des norwegischen Festlandsockels verfügen. Für diese Produktionslizenzen muss ein Lizenznehmer eine HPHT-Bohrung als Betreiber durchgeführt haben.

Blöcke, für die Anträge gestellt werden können

Anträge auf Beteiligungen an Lizenzen zur Erdölgewinnung können für die nicht lizenzierten Blöcke innerhalb des abgesteckten Gebiets gemäß den von der norwegischen Offshore-Direktion (norwegisch „Sokkeldirektoratet“, englisch „Norwegian Offshore Directorate“) veröffentlichten Karten eingereicht werden. Ferner können Anträge für Flächen eingereicht werden, die nach der Bekanntmachung innerhalb des abgesteckten Gebiets aufgegeben wurden, und zwar entsprechend den laufend aktualisierten und interaktiven Karten auf der Website der norwegischen Offshore-Direktion.

Jede Lizenz kann einen oder mehrere Blöcke oder Teile von Blöcken umfassen. Die Antragsteller werden gebeten, ihren Antrag auf Gebiete zu beschränken, in denen sie Erdöl-Prospektivität festgestellt haben.

Der vollständige Text der Bekanntmachung, einschließlich detaillierter Karten der verfügbaren Gebiete, kann auf der Website der norwegischen Offshore-Direktion (www.sodir.no/apa2026) abgerufen werden.

Anträge auf Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl sind elektronisch, z. B. über L2S, beim Ministerium für Energie (Energiedepartementet) einzureichen:

Energiedepartementet

P.O. Box 8148 Dep.

0033 Oslo

NORWEGEN

Eine Kopie ist der norwegischen Offshore-Direktion elektronisch, z. B. über L2S, zu übermitteln:

Sokkeldirektoratet

P.O. Box 600

4003 Stavanger

NORWEGEN

Frist: 1. September 2026 um 12.00 Uhr

Die Erteilung von Lizenzen zur Gewinnung von Erdöl im Rahmen der „Awards in Predefined Areas 2026“ auf dem norwegischen Festlandsockel ist für das erste Quartal 2027 geplant.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3564/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)