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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/3153 |
22.6.2026 |
Vorabentscheidungsersuchen der Corte d’appello di Milano (Italien), eingereicht am 17. Februar 2026 – Strafverfahren gegen GL
(Rechtssache C-98/26, Miaccu (1) )
(C/2026/3153)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte d’appello di Milano
Strafverfahren gegen
GL
Vorlagefrage
Sind der zwölfte Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI (2) dahin auszulegen, dass sie einem nationalen Gesetz zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses wie dem italienischen Gesetz Nr. 69 vom 22. April 2005 nicht entgegenstehen, das unter Verweis in Art. 39 Abs. 1 auf die allgemeinen Vorschriften des italienischen Codice di procedura penale (Strafprozessordnung), „sofern sie vereinbar sind“, regelt, dass das Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls nicht eingeleitet werden kann, wenn die vom Ausstellungsstaat gesuchte Person aufgrund ihres Geisteszustands nicht in der Lage ist, in vollem Bewusstsein am Verfahren teilzunehmen, und dieser Zustand irreversibel ist?
(1) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
(2) Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten| (ABl. 2002, L 190, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3153/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)