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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/3063

15.6.2026

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 29. April 2026 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Hauptzollamt A/Scrap-Transporteur

(Rechtssache T-194/25  (1) , Scrap-Transporteur)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Rauchtabak - Begriff „Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“ - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU - Blattbestandteile [Scraps] von ungeschnittenem, aber gedroschenem und entstieltem Rohtabak, die durch ein komplexes, vom Verbraucher zu Hause durchgeführtes Verfahren zu Wasserpfeifentabak verarbeitet werden können)

(C/2026/3063)

Verfahrenssprache:Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beklagter in erster Instanz und Rechtsmittelführer im Revisionsverfahren: Hauptzollamt A

Kläger in erster Instanz und Beklagter im Revisionsverfahren: Scrap-Transporteur

Tenor

1.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis „sich … zum Rauchen eignet“, nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist.

2.

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ Verfahren umfasst, die aus mehreren Schritten bestehen, aber von Verbrauchern zu Hause durchgeführt werden können.


(1)   ABl. C, C/2025/2568 vom 12.5.2025.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3063/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)