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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/3063 |
15.6.2026 |
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer in der Besetzung mit fünf Richtern) vom 29. April 2026 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Hauptzollamt A/Scrap-Transporteur
(Rechtssache T-194/25 (1) , Scrap-Transporteur)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Verbrauchsteuern - Verbrauchsteuern auf Tabakwaren - Rauchtabak - Begriff „Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet“ - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU - Blattbestandteile [Scraps] von ungeschnittenem, aber gedroschenem und entstieltem Rohtabak, die durch ein komplexes, vom Verbraucher zu Hause durchgeführtes Verfahren zu Wasserpfeifentabak verarbeitet werden können)
(C/2026/3063)
Verfahrenssprache:Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beklagter in erster Instanz und Rechtsmittelführer im Revisionsverfahren: Hauptzollamt A
Kläger in erster Instanz und Beklagter im Revisionsverfahren: Scrap-Transporteur
Tenor
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1. |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ist dahin auszulegen, dass bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis „sich … zum Rauchen eignet“, nicht auf die Verkehrsauffassung abzustellen ist. |
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2. |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „ohne weitere industrielle Bearbeitung“ Verfahren umfasst, die aus mehreren Schritten bestehen, aber von Verbrauchern zu Hause durchgeführt werden können. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/3063/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)