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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2852 |
8.6.2026 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. März 2026 (Vorabentscheidungsersuchen des Visoki kazneni sud Republike Hrvatske – Kroatien) – Strafverfahren gegen D. d.o.o.
(Rechtssache C-8/24 (1) , Županijsko državno odvjetništvo)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Verordnung [EU] 2018/1805 - Art. 1 Abs. 1 und 4 - Einziehungsentscheidung, die in einem Strafverfahren erlassen wird - Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d - Einziehung im Zusammenhang mit einer Straftat, aber ohne endgültige Verurteilung - Einziehungsentscheidung, die in einem freisprechenden Urteil ergangen ist, mit dem festgestellt wird, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat als derjenigen darstellen, die zu diesem Urteil geführt hat, und an der andere Personen als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt waren - Keine Anklage gegen diese Personen - Art. 19 Abs. 1 Buchst. h - Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen - Ausnahmefälle, in denen aufgrund genauer und objektiver Angaben berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unter den besonderen Umständen des Falles die offensichtliche Verletzung eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechts zur Folge hätte - Art. 47 der Charta der Grundrechte - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verteidigungsrechte - Nichtinanspruchnahme wirksamer Rechtsbehelfe im Entscheidungsmitgliedstaat)
(C/2026/2852)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Visoki kazneni sud Republike Hrvatske
Parteien des Ausgangsverfahrens
D. d.o.o.
Beteiligter:
Županijsko državno odvjetništvo u Zagrebu
Tenor
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1. |
Art. 1 Abs. 1 und 4 sowie Art. 2 Nr. 2 und Nr. 3 Buchst. a und d der Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen sind dahin auszulegen, dass diese Verordnung für eine Einziehungsentscheidung gilt, die im Anschluss an ein Strafverfahren in einem Urteil verhängt wurde, mit dem die Angeklagten der Straftat, die Gegenstand dieses Verfahrens war, freigesprochen wurden und mit dem festgestellt wurde, dass die einzuziehenden Vermögensgegenstände Erträge aus einer anderen Straftat darstellen, an der eine andere Person als die freigesprochenen Angeklagten beteiligt war, gegen die keine Anklage erhoben wurde. |
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2. |
Art. 19 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung 2018/1805 ist in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 dieser Verordnung und im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Vollstreckungsbehörde eines Mitgliedstaats die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung wegen einer ihrer Ansicht nach im Entscheidungsmitgliedstaat erfolgten Missachtung der Grundrechte der von dieser Entscheidung betroffenen Person im Sinne von Art. 2 Nr. 10 dieser Verordnung nicht versagen kann, wenn diese Person, nachdem ihr die für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen diese Entscheidung ausreichenden Teile des Urteils, mit dem die Entscheidung erlassen wurde, in einer ihr verständlichen Sprache tatsächlich zugestellt wurden, von den ihr im Entscheidungsmitgliedstaat zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat, um die Einziehungsentscheidung anzufechten. |
(1) ABl. C, C/2024/2589.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2852/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)