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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2652

22.5.2026

BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 24. September 2024

zur Feststellung, dass die drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Zusammenschlusses angesichts der bindenden Verpflichtungen den Binnenmarkt nicht verzerren

(Sache FS.100011 — e&/PPF Telecom Group)

(C/2026/2652)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 6745)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1),

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (2), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstaben a und b,

gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 10. Juni 2024 zur Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“),

nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission im Einleitungsbeschluss erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für drittstaatliche Subventionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   EINFÜHRUNG

(1)

Am 26. April 2024 ist bei der Kommission gemäß Artikel 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses eingegangen, durch den Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. (Vereinigte Arabische Emirate oder VAE) (im Folgenden „e&“ oder „Anmelder“) die alleinige Kontrolle über PPF Telecom Group B.V. (im Folgenden „PPF“ oder „Übernahmeziel“ und zusammen mit dem Anmelder die „Beteiligten“) erwirbt (im Folgenden „Vorhaben“ oder „Zusammenschluss“). Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.

2.   DIE BETEILIGTEN

(2)

e& ist ein Telekommunikationsbetreiber mit Sitz in Abu Dhabi (einem der sieben Emirate, die zusammen die Föderation der Vereinigten Arabischen Emirate bilden) und wurde nach dem Föderalgesetz Nr. (1) von 1991 zu dem Unternehmen Emirates Telecommunications Group Company („e&-Gesetz“) gegründet. e& wird von seinem Mehrheitsanteilseigner, der Emirates Investment Authority (im Folgenden „EIA“), kontrolliert, bei der es sich um den Staatsfonds der VAE handelt; die EIA wird ihrerseits vollständig von der Föderalregierung der VAE kontrolliert und steht in deren Eigentum (3). Im e&-Gesetz und in der Satzung von e& wurde die EIA als „Sonderanteilseigner“ benannt, dessen Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten erforderlich ist (4). Daher sind e& und die EIA Teil desselben Unternehmens, wie auch vom Anmelder selbst bestätigt (5).

(3)

PPF Group N.V. (im Folgenden „Verkäufer“) ist eine internationale Anlagegesellschaft, die 1991 in Tschechien gegründet wurde. Sie ist in 25 Ländern in Europa, Nordamerika und Asien tätig und hat folgende Kerngeschäftsbereiche: Telekommunikation, Medien, Finanzdienstleistungen, elektronischer Handel, Immobilien, Maschinenbau und Biotechnologie.

(4)

Übernahmeziel ist das Telekommunikationsgeschäft des Verkäufers (mit Ausnahme des tschechischen Telekommunikationsgeschäfts, das ausgegliedert wird), bestehend aus Telekommunikationstätigkeiten in Ungarn, Bulgarien, Serbien und der Slowakei. Konkret umfasst das Übernahmeziel das Endkunden-Telekommunikationsgeschäft des Verkäufers (in Bulgarien, Ungarn und Serbien: Yettel, in der Slowakei: O2) sowie das Netzinfrastrukturgeschäft des Verkäufers (in Bulgarien, Ungarn und Serbien: drei unter dem Namen „CETIN“ zusammengefasste Tochtergesellschaften (6), in der Slowakei: O2). Insgesamt hatte das Übernahmeziel im Jahr 2022 mehr als 10 Mio. Kunden und belief sich der Umsatzerlös zusammengerechnet auf 1,8 Mrd. EUR.

3.   DAS VORHABEN

(5)

Gemäß eines Anteilskaufvertrags vom 1. August 2023 („share sale and purchase agreement“, im Folgenden „SPA“) wird e& unmittelbar 50 % plus einen Anteil des Übernahmeziels erwerben. Im Zuge des Vorhabens wird das Übernahmeziel Vorzugsanteile an e& ausgeben, die einen Anspruch auf die Dividenden der CETIN-Gesellschaften begründen, und sicherstellen, dass e& eine wirtschaftliche Beteiligung am CETIN-Geschäft in Form von 50 % der Anteile plus einem Anteil erhält; die übrigen Anteile werden GIC Private Limited (im Folgenden „GIC“) (30 %) und dem Verkäufer (20 %) zugewiesen. Unter anderem ist der Vollzug des Zusammenschlusses davon abhängig, dass e& und der Verkäufer bei Vollzug eine Gesellschaftervereinbarung (im Folgenden „Gesellschaftervereinbarung“) schließen, die die Kontrollrechte von e& und des Verkäufers über das Übernahmeziel nach dem Vorhaben regelt. e& und der Verkäufer haben eine im Wesentlichen abgestimmte Gesellschaftervereinbarung vorbereitet, die bei Vollzug des Vorhabens geschlossen wird und in der festgelegt ist, dass […] (*1). Die Gesellschaftervereinbarung wird daher sicherstellen, dass e& die alleinige Kontrolle über das Übernahmeziel ausübt.

(6)

In Anbetracht von Erwägungsgrund 5 wird e& im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen die alleinige Kontrolle über das Übernahmeziel erwerben.

(7)

Die Gegenleistung im Rahmen des Vorhabens beläuft sich auf 2,15 Mrd. EUR, wozu je nach Erreichen bestimmter finanzieller Zielwerte aufgrund von Earn-out- bzw. Claw-back-Klauseln Zahlungen in Höhe von 350 Mio. EUR bzw. 75 Mio. EUR hinzukommen.

(8)

Ferner haben e& und der Verkäufer bestimmte Vereinbarungen geschlossen, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Verkäufer eine nicht-kontrollierende Minderheitsbeteiligung am Übernahmeziel behält, und zwar während eines Zeitraums, der es e& ermöglicht, von der Erfahrung und dem Marktwissen des Verkäufers zu profitieren. Dieser Zeitraum soll fünf Jahre dauern und unterliegt für den Verkäufer einer Verkaufsoption (Put Option, im Folgenden „Verkaufsoption“) und für e& einer entsprechenden Kaufoption (Call Option, im Folgenden „Kaufoption“).

4.   ANMELDESCHWELLEN

(9)

Aus den von den Beteiligten vorgelegten Informationen geht Folgendes hervor:

(1)

Das Übernahmeziel ist in der Union niedergelassen und erzielt dort einen Gesamtumsatz von 1,8 Mrd. EUR, sodass der Schwellenwert von 500 Mio. EUR nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen überschritten wird (7), und

(2)

e& und dem Übernahmeziel wurden in den drei Jahren vor Abschluss des SPA von Drittländern drittstaatliche finanzielle Zuwendungen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in einer Gesamthöhe von über 50 Mio. EUR gewährt.

(10)

Mithin werden im Rahmen des Vorhabens die in Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten Anmeldeschwellen überschritten.

5.   VERFAHREN

(11)

Am 23. Mai 2024 übermittelte die Kommission e& ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 27. Mai 2024 zu übermitteln. Am 28. Mai 2024 hatte die Kommission die angeforderten Informationen noch nicht erhalten. Da die Kommission diese Informationen für ihre Beurteilung benötigte, setzte sie die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten Fristen ab 27. Mai 2024 aus, bis entweder zum Eingang der verlangten Informationen oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem Anmelder oder anderen beteiligten Personen mitteilen würde, dass die verlangten Informationen nicht mehr erforderlich sind.

(12)

Am 29. Mai 2024 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen. Nach Prüfung der Vollständigkeit der verlangten Informationen teilte die Kommission dem Anmelder mit, dass die Aussetzung der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Fristen als gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) beendet betrachtet werden könne (8). Daher begannen die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Fristen am 30. Mai 2024 erneut zu laufen.

(13)

Am 4. Juni 2024 und am 11. Juni 2024 fanden Anrufe zwischen der Kommission und fünf Wettbewerbern des Übernahmeziels statt.

(14)

Am 10. Juni 2024 erließ die Kommission den Einleitungsbeschluss.

(15)

Am 17. und 18. Juni 2024 übermittelte die Kommission Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen an 14 Unternehmen aus der Telekommunikationsbranche und an die drei nationalen Regulierungsbehörden der EU-Länder, in denen das Übernahmeziel tätig ist (9).

(16)

Vom 18. bis zum 21. Juni 2024 gingen bei der Kommission Antworten auf diese Auskunftsverlangen von elf Telekommunikationsbetreibern ein, darunter von den wichtigsten Wettbewerbern des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt. (10) Die drei nationalen Regulierungsbehörden beantworteten das Auskunftsverlangen in der Zeit vom 20. bis zum 24. Juni 2024. (11)

(17)

Am 28. Juni 2024 beantragte der Anmelder nach Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen eine Verlängerung der in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Fristen um 20 Arbeitstage. Die Kommission nahm diesen Antrag zur Kenntnis und passte die Frist für die eingehende Prüfung entsprechend an.

(18)

Am 16. Juli 2024 übermittelte der Anmelder eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (im Folgenden „Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss“). Darin hieß es, dass der Anmelder „auf sein Recht gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzichtet, von der Kommission zu verlangen, ihm die Gründe mitzuteilen, aus denen sie ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, eine Stellungnahme vorzulegen und Einsicht in die Kommissionsakte zu beantragen“.

(19)

Am selben Tag legte der Anmelder Verpflichtungszusagen nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vor und begründete, weshalb diese Verpflichtungszusagen seiner Auffassung nach geeignet waren, die Bedenken der Kommission vollständig und wirksam auszuräumen. Gemäß Artikel 24 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen hatte dies zur Folge, dass sich die in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegte Frist bis zum 4. Dezember 2024 verlängerte.

(20)

Am 17. Juli 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen Auskunftsverlangen (im Folgenden „Markttest“) an 12 in der Telekommunikationsbranche tätige Dritte. Im Zeitraum vom 22. Juli 2024 bis zum 1. August 2024 gingen 11 Antworten bei der Kommission ein. (12)

(21)

Am 29. Juli 2024 übermittelten die Kommissionsdienststellen dem Anmelder eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Markttests.

(22)

Am 24. Juni und am 30. Juli 2024 fanden Sachstandstreffen zwischen der Kommission und den Beteiligten statt.

(23)

Am 5. August 2024 übermittelte die Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen Auskunftsverlangen an fünf in den VAE tätige Banken.

(24)

Am 16. August 2024 übermittelten die fünf kontaktierten Banken eine erste Antwort auf dieses Auskunftsverlangen, die am 20. August 2024 ergänzt wurde.

(25)

Am 19. August 2024 übermittelte der Anmelder eine unterzeichnete Fassung der Verpflichtungszusagen.

(26)

Am 29. August 2024 übermittelte die Kommission ein Auskunftsverlangen gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Digitales (im Folgenden „Telecommunications And Digital Government Regulatory Authority“ oder „TDRA“). Die TDRA antwortete am 2. September 2024.

(27)

Am 30. August 2024 setzte die Kommission den Anmelder per E-Mail von ihrer Absicht in Kenntnis, sich für einen Beschluss auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Der Anmelder antwortete am 2. September 2024.

(28)

Am 6. September 2024 legte die Kommission dem Beratenden Ausschuss gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen den Beschlussentwurf zur Stellungnahme vor.

(29)

Am 20. September 2024 wurde eine Sitzung des Beratenden Ausschusses einberufen, um den von der Kommission vorgelegten Beschlussentwurf zu erörtern. Der Beratende Ausschuss trat zusammen und gab eine befürwortende Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf ab.

6.   GRUNDSÄTZE FÜR DIE BEURTEILUNG

(30)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen liegt eine drittstaatliche Subvention vor, wenn die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Erstens muss von einem Drittstaat direkt oder indirekt eine finanzielle Zuwendung gewährt worden sein (Zurechenbarkeit). Zweitens muss die finanzielle Zuwendung einem Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt, einen Vorteil verschaffen (Vorteil). Ein Unternehmen, das die Kontrolle über ein in der Union niedergelassenes Unternehmen erwirbt oder mit einem solchen Unternehmen fusioniert, gilt als Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Binnenmarkt ausübt (13). Drittens muss der Vorteil auf ein einzelnes oder mehrere Unternehmen oder auf einen einzelnen oder mehrere Wirtschaftszweige beschränkt sein (d. h. spezifisch sein).

(31)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen umfasst der Begriff „finanzielle Zuwendung“ unter anderem a) den Transfer von Geldern oder Verbindlichkeiten, b) den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen und c) die Bereitstellung oder den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen.

(32)

Ebenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen umfassen finanzielle Zuwendungen eines Drittstaats Zuwendungen einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen „unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können“, und einer privaten Einrichtung, „deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können“.

(33)

Gemäß Erwägungsgrund 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sollte eine finanzielle Zuwendung „als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Die Feststellung, ob ein Vorteil entsteht, sollte auf der Grundlage komparativer Referenzwerte erfolgen, wie der Investitionspraxis privater Investoren, der auf dem Markt erhältlichen Finanzierungssätze, einer vergleichbaren steuerlichen Behandlung oder der angemessenen Vergütung für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung. Stehen keine direkt vergleichbaren Referenzwerte zur Verfügung, könnten bestehende Referenzwerte angepasst oder alternative Referenzwerte auf der Grundlage allgemein anerkannter Beurteilungsmethoden ermittelt werden.“

(34)

Gemäß Erwägungsgrund 14 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann „[d]ie Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention … rechtlich oder faktisch festgestellt werden“.

(35)

In Bezug auf die Verzerrung des Binnenmarkts sieht Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vor, dass eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb verzerrt, wenn sie „geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern“, und wenn sie dadurch „den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt“. Dazu wird eine Gesamtbeurteilung vorgenommen, die sich unter anderem auf folgende Indikatoren stützt: Art und Höhe der drittstaatlichen Subvention, Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe und der betreffenden Märkte oder Sektoren, Umfang und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt sowie Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt (14).

(36)

Jeder Indikator ist für sich genommen nicht unbedingt ausschlaggebend, und die Indikatoren sind nicht kumulativ. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch andere relevante Indikatoren herangezogen werden und müssen nicht alle in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen als Beispiele genannten relevanten Indikatoren berücksichtigt oder bestimmt werden, um nachzuweisen, dass eine drittstaatliche Subvention in einem bestimmten Fall den Binnenmarkt verzerrt. So heißt es in Erwägungsgrund 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen: „Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Zielunternehmens gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. … Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. …“(15)

(37)

In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden bestimmte Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, erschöpfend aufgezählt. Dazu gehören „drittstaatliche Subventionen, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern“, sowie „drittstaatliche Subventionen in Form einer unbegrenzten Garantie für die Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist“. Nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist es in Bezug auf die Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, „nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt“.

(38)

Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen wird Unternehmen, die Gegenstand einer Prüfung sind, die Möglichkeit eingeräumt, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die zu einer Kategorie drittstaatlicher Subventionen gehört, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt.

(39)

In Bezug auf angemeldete Zusammenschlüsse gilt nach Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Zusammenschlüsse Folgendes: „Bei der Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt im Sinne von Artikel 4 oder 5 verzerrt, ist die Beurteilung auf diesen Zusammenschluss beschränkt. Bei der Beurteilung werden ausschließlich drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden.“

(40)

In Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen heißt es: „Stellt die Kommission nach den Artikeln 4 bis 6 fest, dass eine drittstaatliche Subvention den Binnenmarkt verzerrt, und bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungen an, die die Kommission für geeignet und hinreichend hält, um die Verzerrung vollständig und wirksam zu beseitigen, so kann sie einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses erlassen, um die Verpflichtungszusagen für das Unternehmen für bindend zu erklären, (im Folgenden „Verpflichtungsbeschluss“). ... Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

(41)

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann die Kommission Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen, wenn diese Verpflichtungszusagen die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam beseitigen. Ferner gilt: „Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend.“ Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen müssen diese Verpflichtungszusagen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen.

(42)

In Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen heißt es: „Die Kommission erlegt gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzanforderungen auf, einschließlich einer regelmäßigen Berichterstattung über die Umsetzung der … Verpflichtungen“.

(43)

Darüber hinaus erlässt die Kommission nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einen Durchführungsrechtsakt in Form eines Beschlusses, keine Einwände zu erheben, wenn „sich die in ihrem Beschluss zur Einleitung einer eingehenden Prüfung dargelegte vorläufige Beurteilung nicht bestätigt“ oder wenn „positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 schwerer wiegen als eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt“.

(44)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gilt: „Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.“ Gemäß Erwägungsgrund 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen können zu den politischen Zielen „ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung“ gezählt werden. Bei Subventionen, bei denen davon ausgegangen wird, dass gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet, ist es weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen.

(45)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen berücksichtigt die Kommission „[b]ei ihrer Entscheidung, ob sie … Verpflichtungszusagen annimmt“, das Ergebnis der Abwägungsprüfung sowie Art und Umfang dieser Verpflichtungszusagen. Wie in Erwägungsgrund 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dargelegt, kann die Kommission, wenn die positiven Auswirkungen überwiegen, beschließen, keine Abhilfemaßnahmen zu verhängen. Wenn die negativen Auswirkungen überwiegen, kann die Abwägungsprüfung helfen, die angemessene Art und den angemessenen Umfang der Verpflichtungen festzustellen.

(46)

Schließlich heißt es in Erwägungsgrund 9 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, dass „[d]iese Verordnung … unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen, Fusionen und die Vergabe öffentlicher Aufträge, angewandt und ausgelegt werden [sollte]“.

7.   VORLIEGEN VON DRITTSTAATLICHEN SUBVENTIONEN IM RAHMEN DES VORHABENS

(47)

Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass e& drittstaatliche Subventionen gewährt wurden, in Form eines befristeten Darlehens, das e& am […]. November 2022 von einem Bankenkonsortium gewährt wurde, dem hauptsächlich von den VAE kontrollierte Banken angehörten, einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE, der Lizenz von e& für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in den VAE sowie regulierter Telekommunikationspreise in den VAE. Ferner stellte die Kommission fest, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der EIA drittstaatliche Subventionen gewährt wurden, in Form von direkten Zuschüssen des Finanzministeriums der VAE, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen des Finanzministeriums der VAE, einer revolvierenden Kreditfazilität eines Konsortiums von Banken der VAE (u. a. von den VAE kontrollierte Banken) und einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE.

(48)

In den Abschnitten 7.1 bis 7.5 legt die Kommission ihre nach Artikel 11 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorgenommene endgültige Beurteilung der Frage dar, ob die eingehende Prüfung die im Einleitungsbeschluss vorgenommene vorläufige Beurteilung des Vorliegens drittstaatlicher Subventionen im Rahmen des Vorhabens bestätigt.

7.1.   Das befristete Darlehen

(49)

Der Anmelder gab in seiner Anmeldung an, dass das Vorhaben durch ein befristetes Darlehen finanziert werden solle, das am […]. November 2022 von einem Konsortium aus fünf Banken ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] und [privater Kreditgeber]) gewährt worden sei und eine Laufzeit von [0-5] Jahren habe (im Folgenden „befristetes Darlehen“). Der Anmelder gab an, dass das befristete Darlehen zwar für [Zweck des Darlehens] gewährt worden sei, e& jedoch beabsichtige, es zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden (16).

(50)

Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass das befristete Darlehen eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellt, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fällt, und dass das Darlehen e& einen Vorteil verschaffte, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 gerechtfertigt ist.

7.1.1.   Vorteil

(51)

Das befristete Darlehen hat folgende Struktur:

(1)

Tranche in Höhe von [100-500] Mio. USD […] (oder [100-500] Mio. EUR (17)), die von [privater Kreditgeber] bereitgestellt und zu Term SOFR (18) zuzüglich [0,5-1] % verzinst wird,

(2)

Tranche in Höhe von [10-20] Mrd. AED (oder [0-5] Mrd. EUR (19)), die vom Konsortium bereitgestellt und zu EIBOR (20) zuzüglich [0-0,5] % verzinst wird — dabei entfallen je [5-10] Mrd. AED auf [privater Kreditgeber], [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], sowie

(3)

Tranche in Höhe von [0-5] Mrd. AED (21) (oder [500-1 000] Mio. EUR), die von [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] bereitgestellt und zu EIBOR zuzüglich [0-0,5] % verzinst wird.

(52)

e& brachte in seiner Anmeldung vor, dass das befristete Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei, insbesondere aufgrund der Beteiligung von [privater Kreditgeber] sowohl an der USD- als auch an einer AED-Tranche, und dass die Handlungen von [privater Kreditgeber] keinem Drittstaat zuzurechnen seien.

(53)

Ferner legte e& eine von einem Wirtschaftsberatungsunternehmen durchgeführte unterstützende Analyse vor (22). Die Analyse stützt sich auf die Beteiligung von [privater Kreditgeber] und kommt zu dem Ergebnis, dass i) die USD-Tranche notwendigerweise Marktbedingungen entspreche, da sie von [privater Kreditgeber] bereitgestellt werde, und ii) die konventionelle AED-Tranche und die AED-Tranche der islamischen Bank ebenfalls Marktbedingungen entsprechen dürften, insbesondere weil die Differenz zwischen der Marge für die AED-Tranchen und der Marge für die USD-Tranche der Differenz zwischen den Renditen von am Markt gehandelten und in AED bzw. USD begebenen Anleihen entspreche (23).

(54)

Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss fest, dass die von [privater Kreditgeber] zugesagten Mittel — komplette USD-Tranche, d. h. [100-500] Mio. USD, konventionelle AED-Tranche: [500-1 000] Mio. AED — erheblich geringer sind als die von den anderen Kreditgebern zugesagten Mittel. Die privaten Mittel machen nur etwa [5-10] % der Gesamtinvestition aus. Daher stellte die Kommission vorläufig fest, dass die privaten Investitionen nicht ausreichten, um davon auszugehen, dass [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] privaten Kapitalgebern in Bezug auf Risiken und Ertrag aus diesem Darlehen gleichgestellt sind. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Analyse des Anmelders Mängel aufwies, da für das befristete Darlehen kein angemessener Vergleich mit ähnlichen Transaktionen — wie Finanzinstrumente mit gleicher Laufzeit und gleichem Rang in derselben Währung — vorgenommen wurde (24).

(55)

Der Anmelder brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass „hinreichende Anhaltspunkte“ im Sinne des Artikels 10 Absatz 3 und des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dafür vorlägen, dass das befristete Darlehen dem Anmelder einen Vorteil verschafft, und dass die Kommission von ihrer Beschlusspraxis und der ständigen Rechtsprechung abweiche, wenn sie die Auffassung vertrete, dass die Beteiligung von [privater Kreditgeber] am Darlehenskonsortium der gängigen Beihilfepraxis und der ständigen Rechtsprechung nicht genüge (25).

(56)

Insbesondere erinnerte der Anmelder daran, dass [privater Kreditgeber] fast [0,5-1] Mrd. EUR beigesteuert habe, einen Betrag also, der nach der Beihilfepraxis seines Erachtens nicht als „symbolisch“ oder „unwesentlich“ eingestuft werden könne (26). Ferner erklärte der Anmelder, dass sich die Beteiligung anderer Kreditgeber nicht auf die Risikobewertung auswirke, die ein Kreditgeber wie [privater Kreditgeber] vor Abschluss eines Darlehensvertrags vornehme, da die Zusagen voneinander unabhängig seien. Daher sei es nicht wahrscheinlich, dass die Beteiligung staatseigener Banken der VAE am befristeten Darlehen [privater Kreditgeber] veranlasst habe, ein höheres Risiko zu akzeptieren.

(57)

Die Kommission hat auf der Grundlage der vorliegenden Belege geprüft, ob die Konditionen, die [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] für die im Rahmen des befristeten Darlehens zugesagten Mittel angeboten haben, e& im Vergleich zu den Konditionen, die private Investoren angeboten hätten, unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände einen Vorteil verschaffen (27).

(58)

Die Kommission erkennt an, dass das befristete Darlehen e& offenbar gewährt wurde, ohne dass e& Schwierigkeiten gehabt hätte, sich Liquidität zu beschaffen. Insbesondere befand sich e& zum damaligen Zeitpunkt nicht in finanziellen Schwierigkeiten und verfügte über ein hohes Rating (AA- in den S&P Global Ratings (S&P)) (28), wodurch e& für Investoren attraktiv war. e& beschaffte sich in großer zeitlicher Nähe zum befristeten Darlehen auch Finanzierungen aus anderen Quellen, u. a. durch die Ausgabe öffentlich gehandelter Anleihen und durch Darlehen von Privatbanken, was verdeutlicht, dass das Unternehmen außerhalb der Finanzierung durch staatseigene Banken der VAE auf den Märkten Zugang zu Liquidität hatte (29). In diesem Zusammenhang dürfte sich die Beteiligung von staatseigenen Banken am befristeten Darlehen nicht auf die Bewertung des Kreditrisikos von e& durch [privater Kreditgeber] ausgewirkt haben, da dieses Risiko vom Markt bereits als besonders niedrig angesehen wird, insbesondere im Zusammenhang mit dem Bestehen einer unbegrenzten Garantie für e& (siehe Erwägungsgründe 100 und 123 bis 125).

(59)

Trotz des absoluten Werts der privaten Investition von [privater Kreditgeber] gestattet der relative Wert dieser Investition im Vergleich zu den Investitionen von Banken, deren Handlungen den VAE zuzurechnen sein dürften (30), der Kommission jedoch — für sich allein genommen — nicht den Schluss, dass die Beiträge dieser staatseigenen Banken privaten Investitionen vergleichbar sind.

(60)

e& machte in seiner Anmeldung geltend, es sei nicht möglich gewesen, eine angemessene vergleichende Analyse der AED-Tranche durchzuführen, da es nicht über „Zugang zu den Konditionen vergleichbarer Darlehen für Drittunternehmen“ verfüge (31). Auf der Grundlage einer Analyse des Marktes für in AED begebene Anleihen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der begrenzten Zahl in dieser Währung begebener solcher Finanzinstrumente in der Tat schwierig ist, auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen eine alternative vergleichende Analyse durchzuführen. Die Kommission stellt fest, dass die Zahl der seit 2010 begebenen Unternehmensanleihen (einschließlich bereits fällig gewordener Anleihen) in AED, für die über Bloomberg Daten verfügbar waren, bis zum 29. August 2024 bei unter 50 lag (32) und dass davon wiederum nur eine Unternehmensanleihe in dem Sechsmonatszeitraum um den Gewährungszeitpunkt für das befristete Darlehen herum begeben wurde (33). Diese Anleihe (34), die von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] am [H2 2022] begeben wurde, ähnelt von den Konditionen her einer anderen Anleihe, die von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] am [H2 2023] begeben wurde (35) und für die der Anmelder erläutert hat, dass die Unterschiede zwischen dem befristeten Darlehen und der Anleihe darauf zurückgingen, dass i) die Finanzierung einer Bank durch die Emission von Anleihen sich in erheblicher Weise von der Finanzierung eines Unternehmens wie e& durch die Gewährung von Darlehen unterscheide und dass ii) [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] ein Rating von A+ habe, also ein Rating, das eine Unterkategorie unter dem von e& liege (36). Darüber hinaus brachte der Anmelder vor, dass, was die am [H2 2023] begebene Anleihe angehe, der effektive Zinssatz der AED-Tranchen des befristeten Darlehens erheblich über dem Zinssatz für die Anleihe von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] gelegen habe. Bei der am [H2 2022] begebenen Anleihe liege die Rendite von [5-10] % innerhalb der Bandbreite des effektiven Zinssatzes der AED-Tranchen des befristeten Darlehens zum Zeitpunkt seiner Gewährung, der sich auf [1-5] %-[5-10] % belaufen habe. (37) Dieser Vergleich — mit der einzigen Anleihe, die von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] am [H2 2023] in dem Sechsmonatszeitraum um die Gewährung des befristeten Darlehens herum begeben wurde — hat zwar seine Grenzen und ist daher für sich allein genommen nicht schlüssig, stützt jedoch die Angabe des Anmelders, dass das befristete Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei.

(61)

Auch stellt die Kommission fest, dass sie aufgrund fehlender Daten zu liquiden öffentlich gehandelten Unternehmensanleihen in AED nicht in der Lage war, eine vergleichende Analyse auf der Grundlage der Endfälligkeitsrendite (38) von Unternehmensanleihen in AED zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022 durchzuführen (39). Die Kommission hält jedoch fest, dass die Endfälligkeitsrendite der beiden VAE-Staatsanleihen (40) bei [1-5] % bzw. [1-5] % und somit unterhalb der Untergrenze für den effektiven Zinssatz der AED-Tranchen lag. Auch dieser Vergleich würde folglich die Angabe des Anmelders stützen, dass das befristete Darlehen zu Marktbedingungen gewährt worden sei.

(62)

Die Kommission stellt ferner fest, dass eine vergleichende Analyse auf der Grundlage ähnlicher Darlehen, die von Privatbanken in AED gewährt wurden, nicht möglich gewesen wäre, da es keine ähnlichen Unternehmen mit demselben Rating, die in den VAE tätig sind (siehe Erwägungsgrund 100), und damit keine solchen ähnlichen Darlehen gibt.

(63)

Ferner legte e& auf Anfrage weitere Belege dafür vor, dass es am [H2 2023] ein Darlehen in Höhe von [100-500] Mio. AED aufgenommen habe, das von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] und [private Kreditgeber] gewährt worden sei. Der Anmelder macht im Zusammenhang mit diesem Darlehen geltend, dass auf die beiden privaten Kreditgeber ([private Kreditgeber]) [60-70 %] der gesamten Darlehenszusagen entfielen, sodass die Investition von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] mit einer privaten Investition gleichgestellt werden könne. Folglich entsprächen die Konditionen dieses Darlehen den Marktbedingungen.

(64)

Der Anmelder macht geltend, dass dieses Darlehen insofern mit dem befristeten Darlehen vergleichbar sei, als es i) auf dieselbe Währung laute und ii) dieselbe Laufzeit habe ([1-5] Jahre). Außerdem gelte für die AED-Tranche dieses Darlehen derselbe Zinssatz (EIBOR + [25-60] Basispunkte) wie für das befristete Darlehen. Dem Anmelder zufolge kann das Darlehen diesbezüglich als Vergleichsmaßstab dienen, um zu prüfen, ob die Konditionen für das befristete Darlehen den Marktbedingungen entsprechen.

(65)

Die Kommission stellt fest, dass die beiden Darlehen nicht nur dieselbe Laufzeit, dieselbe Währung und denselben Zinssatz haben, sondern auch beide unbesichert und somit gleichrangig sind. Auch wenn der Betrag dieses Darlehens mit [100-500] Mio. AED weit unter dem Betrag der von staatseigenen Banken der VAE für das befristete Darlehen zugesagten Mittel liegt, sodass die Vergleichbarkeit mit dem befristeten Darlehen nicht in jeder Hinsicht gegeben ist, bildet dieses Darlehen dennoch einen Anhaltspunkt dafür, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Konditionen der AED-Tranchen des befristeten Darlehens den Konditionen entsprechen, die private Investoren angeboten hätten für niedrigere Darlehen, bei denen der Großteil der Mittel nicht von staatseigenen Banken der VAE bereitgestellt worden wäre.

(66)

In Bezug auf die USD-Tranche legte e& eine vergleichende Analyse vor, als deren Grundlage die Endfälligkeitsrendite zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022 der von Unternehmen mit einem Rating von AA- begebenen Unternehmensanleihen in USD diente (41). Aus der Analyse geht hervor, dass der effektive Zinssatz der USD-Tranche des befristeten Darlehens ([1-5] %–[5-10] %) (42) vereinbar war mit den Endfälligkeitsrenditen der weitaus meisten von Unternehmen mit demselben Rating wie e& begebenen Anleihen bzw. sogar darüber lag. e& wies auch darauf hin, dass das befristete Darlehen im Einklang steht mit dem Marktpreis der von e& am [H1 2014] begebenen Anleihe mit einer Endfälligkeitsrendite zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022 von [5-10] %, also nahe an der Untergrenze der Bandbreite des effektiven Zinssatzes des befristeten Darlehens liegt.

(67)

Die Kommission stellt fest, dass es nicht möglich war, eine vergleichende Analyse durchzuführen, die sich auf Anleihen beschränkt, die von Unternehmen begeben wurden, die im selben Sektor tätig sind und dasselbe Rating wie e& haben, da es keine öffentlichen Informationen über solche Anleihen auf dem Markt gibt und keines der anderen Unternehmen in der Telekommunikationsbranche ein ebenso hohes Rating hat wie e& (siehe Erwägungsgrund 100).

(68)

Zusätzlich zu den Bemerkungen des Anmelders stellt die Kommission fest, dass die durchschnittliche Nominalrendite bei den Unternehmensanleihen in USD mit einem Rating von AA-, die in den drei Monaten vor der Gewährung des befristeten Darlehens begeben wurden, bei [1-5] % lag (43) und dass mehr als 80 % dieser Anleihen mit einer Nominalrendite von weniger als [1-5] % begeben wurden, was der unteren Grenze der Bandbreite des effektiven Zinssatzes des befristeten Darlehens entspricht (44).

(69)

Die Kommission stellt daher unter Berücksichtigung der verfügbaren Belege (die Konditionen für die Beteiligung von [privater Kreditgeber] am befristeten Darlehen, die vom Anmelder vorgelegte vergleichende Analyse zu den Konditionen der AED- und der USD-Tranchen des befristeten Darlehens sowie die Vergleichbarkeit der Konditionen des e&-Darlehens vom [H2 2023] und verfügbare Informationen über zumindest teilweise vergleichbare Transaktionen) fest, dass das befristete Darlehen für sich allein genommen e& keinen Vorteil verschafft.

(70)

Schließlich hält die Kommission fest, dass bei ihr keine Informationen von Dritten eingegangen sind, in denen die Marktkonformität des befristeten Darlehens infrage gestellt worden wäre, obwohl Informationen zum befristeten Darlehen — das im Einleitungsbeschluss als potenzielle drittstaatliche Subvention eingestuft wurde — öffentlich zugänglich wurden und das Darlehen in den Auskunftsverlangen an die Wettbewerber des Übernahmeziels näher beschrieben wurde (45).

(71)

Daher gelangt die Kommission auf der Grundlage der Belege in ihrer Akte zu dem Schluss, dass ihre vorläufige Beurteilung im Einleitungsbeschluss, der zufolge das Darlehen e& einen Vorteil verschafft, sich nicht bestätigt hat.

(72)

Diese Feststellung schließt nicht aus, dass die Konditionen des befristeten Darlehens das Vorliegen anderer drittstaatlicher Subventionen für e& widerspiegeln, insbesondere die unbegrenzte Garantie für e&, die von den Banken, die das befristete Darlehen gewähren, bei ihrer Analyse des damit verbundenen Risikos berücksichtigt worden sein dürfte, wie dies bei jeder anderen Finanzierung für e& der Fall gewesen wäre (siehe Abschnitt 7.2).

(73)

Da die Kommission feststellt, dass das Vorliegen eines Vorteils für e& aus dem befristeten Darlehen sich nicht bestätigt hat, erübrigt sich eine Prüfung der anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

7.1.2.   Schlussfolgerung

(74)

Basierend auf den in Abschnitt 7.1 dargelegten Elementen stellt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Anschluss an die eingehende Prüfung fest, dass die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Beurteilung, der zufolge das befristete Darlehen eine drittstaatliche Subvention darstellt, sich nicht bestätigt hat.

7.2.   Das Bestehen spezifischer Insolvenzvorschriften, die als unbegrenzte Garantie einzustufen sind

(75)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die Kombination aus dem Folgenden als drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einzustufen ist, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fällt und die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung rechtfertigt: die Kombination aus i) der Nichtanwendbarkeit des in den VAE ansonsten geltenden ordentlichen Insolvenzverfahrens, die eine unbegrenzte Garantie darstellt und ii) deren Materialisierung in den wahrscheinlich vorteilhaften Konditionen des befristeten Darlehens in den drei Jahren vor Abschluss des SPA (46).

(76)

Der Anmelder brachte in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vor, dass i) im Einleitungsbeschluss fälschlicherweise festgestellt worden sei, dass das Insolvenzgesetz der VAE auf e& nicht anwendbar sei, obgleich e& lediglich die Entscheidung treffen könne, das Insolvenzgesetz nicht anzuwenden, ii) die Angaben nicht ausreichten, um das Bestehen einer Garantie festzustellen, insbesondere da der Staat (VAE) rechtlich nicht verpflichtet sei, eine Garantie für die Verbindlichkeiten von e& zu übernehmen und, entgegen der gängigen Rechtsprechung im Beihilfebereich, die Ratingagenturen implizite Unterstützung nicht berücksichtigen, iii) es in der Vergangenheit Situationen gegeben habe, in denen staatlich kontrollierte Unternehmen der VAE Gegenstand eines Liquidationsverfahrens geworden seien (47).

7.2.1.   Bestehen einer unbegrenzten Garantie

(77)

Das Föderale Gesetzesdekret Nr. 9 von 2016 (im Folgenden „Insolvenzgesetz von 2016“) bildet den Rechtsrahmen für die finanzielle Umstrukturierung von Unternehmen in den VAE und umfasst auch Verfahren für präventive Vergleiche und Insolvenz. So ist in Artikel 132 des Insolvenzgesetzes von 2016 das Verfahren für die „Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners unter Begleichung seiner Verbindlichkeiten“ vorgesehen und in den Artikeln 135 bis 138 das Verfahren für die Begleichung der Forderungen des Gläubigers.

(78)

Das Insolvenzgesetz von 2016 gilt nach seinem Artikel 2 u. a. für „nicht nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gegründete Gesellschaften, die ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung stehen und deren Gründungsgesetze oder Satzungen u. Ä. vorsehen, dass sie den Bestimmungen dieses Gesetzesdekrets unterliegen“.

(79)

e& steht teilweise im Eigentum der Föderalregierung. So macht der Anmelder geltend, dass e& von der EIA kontrolliert wird und mehrheitlich in deren Eigentum steht — die EIA ist der Staatsfonds der VAE, der von der Föderalregierung der VAE kontrolliert wird und zu 100 % in deren Eigentum steht (siehe Erwägungsgrund 2). Daher macht der Anmelder geltend, wie jedes andere staatlich kontrollierte Unternehmen der VAE unterliege e& dem Gesetz über Handelsgesellschaften nur insoweit, als nicht durch spezifische Bestimmungen in seinen Gründungsunterlagen anders bestimmt (48). Die Satzung von e& schließt die Anwendung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über Handelsgesellschaften jedoch ausdrücklich aus (49).

(80)

Darüber hinaus ist e& ein Unternehmen, das im Sinne des Insolvenzgesetzes von 2016 „ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung“ steht.

(81)

Im Ergebnis ist e& von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 ausgenommen, es sei denn, es entscheidet sich mittels seiner Gründungsunterlagen dafür, den Bestimmungen des Gesetzes zu unterliegen. Die Gründungsunterlagen von e& sind dessen Satzung, und darin ist keine solche Entscheidung enthalten.

(82)

Der Anmelder brachte vor, dass „die Rechtslage in der Frage, ob e& dem Insolvenzgesetz der VAE [von 2016] unterliegt, nicht zweifelsfrei geklärt [sei]“ (50). Jedoch legte der Anmelder keine Elemente vor, die der Feststellung der Kommission widersprechen würden, dass e& anderen Insolvenzvorschriften unterliegt als den allgemein für Unternehmen der VAE geltenden Vorschriften.

(83)

In der Praxis hat e& nach dem Insolvenzgesetz von 2016 daher das Recht, Insolvenzvorschriften anzuwenden, die von den Vorschriften abweichen, die für gewöhnliche Handelsgesellschaften in den VAE gelten. Die Anteilseigner von e& können daher einseitig entscheiden, inwieweit e& dem ordentlichen Insolvenzrecht unterliegen soll.

(84)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Insolvenzvorschriften, denen e& derzeit tatsächlich unterliegt, wesentlich von den Vorschriften abweichen, die für andere Handelsgesellschaften in den VAE gelten, wie in den Erwägungsgründen 85 bis 91 dargelegt.

(85)

Das Insolvenzgesetz von 2016 sieht zwei Hauptverfahren vor, auf die ein Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten zurückgreifen kann. So können Schuldner, die „die Begleichung ihrer ausstehenden Schulden nicht länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Arbeitstage eingestellt haben“, unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts einen Vergleich mit ihren Gläubigern schließen (51). Schuldner, die „die Begleichung ihrer ausstehenden Schulden länger als dreißig (30) aufeinanderfolgende Arbeitstage eingestellt haben“, verfolgen ein Insolvenzverfahren (52). Im Rahmen dieses Verfahrens können berechtigte Schuldner die Möglichkeit einer Umschuldung prüfen, sofern sie eine Umstrukturierungsregelung (oder einen Umstrukturierungsplan) aufstellen, der vom zuständigen Gericht und bestimmten Gläubigern genehmigt werden muss (53). Ist die Umschuldung erfolglos, erklärt das zuständige Gericht den Schuldner für zahlungsunfähig, was die Liquidation der Vermögenswerte des Schuldners nach sich zieht (54). Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss von Schuldnern gestellt werden, solange sie als zahlungsunfähig gelten, und kann auch von Gläubigern oder der Staatsanwaltschaft gestellt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt (55).

(86)

Die für e& gemäß seiner Satzung geltenden Insolvenzvorschriften fasste der Anmelder hingegen wie folgt zusammen:

(1)

e& wird u. a. aufgelöst (56) „bei Verlust aller oder eines Großteils seiner Mittel, wenn die verbleibenden Mittel nicht angemessen [Englisch: „in a worthy way“] angelegt werden können“ (57);

(2)

Die EIA, der e& zu 60 % gehört, verfügt in Bezug auf die freiwillige Liquidation oder Insolvenzanmeldung von e& über ein Vetorecht (58);

(3)

Im Falle einer Liquidation legt die Generalversammlung von e& (unter der Kontrolle der EIA) das Verfahren zur Liquidation fest (59);

(4)

Reichen die Mittel von e& nicht aus, um seine Schulden vollständig zu begleichen, so werden die Forderungen vom Insolvenzverwalter proportional befriedigt (60);

(5)

Ferner sieht die Satzung von e& vor, dass die EIA über die Rechte eines „Sonderanteilseigners“ verfügt: Die EIA ist berechtigt, den Vorstand von e& zu übernehmen und die Liquidation zu überwachen (61); ferner verfügt die EIA über ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb der Vermögenswerte von e& (62).

(87)

Die letztgenannten Rechte werden auch durch spezifische Bestimmungen des Föderalgesetzes Nr. 1 von 1991 (in geänderter Fassung, im Folgenden das „e&-Gesetz“) zur Gründung von e& ergänzt; durch diese Bestimmungen erhält die EIA besondere Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte der Telekommunikationssparte von e&. So heißt es in Artikel 11 des e&-Gesetzes:

(1)

im Falle einer Liquidation, Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz ist die EIA berechtigt, das Telekommunikationsnetz von e& für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten zu betreiben, und

(2)

die EIA verfügt ferner über ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb der Vermögenswerte der Telekommunikationssparte von e&.

(88)

Die auf e& anwendbaren Vorschriften weichen somit in mehrfacher Hinsicht von dem ab, was nach dem Insolvenzgesetz von 2016 für gewöhnliche Handelsgesellschaften in den VAE gilt.

(89)

Erstens sehen die für e& geltenden Vorschriften eine engere Definition von Insolvenzereignissen vor. Sie werden in der e&-Satzung eingegrenzt auf den „Verlust aller oder eines Großteils seiner Mittel, wenn die verbleibenden Mittel nicht angemessen [Englisch: „in a worthy way“] angelegt werden können“, während nach dem Insolvenzgesetz von 2016 (63) bei „Zahlungseinstellung“ über einen Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die für e& geltenden Insolvenzvorschriften ermöglichen es dem Unternehmen somit, seine Geschäftstätigkeit über die Zahlungseinstellung hinaus fortzusetzen.

(90)

Zweitens hat die EIA als einziger „Sonderanteilseigner“ das Recht, gegen die Anwendung eines Insolvenzverfahrens ein Veto einzulegen, sodass e& ein Insolvenzverfahren potenziell auf unbestimmte Zeit vermeiden kann.

(91)

Schließlich hat die EIA, falls ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, das Recht, das Insolvenzverfahren nach eigenem Ermessen zu bestimmen und durchzuführen, was bedeuten kann, dass das Insolvenzverfahren für die Tätigkeiten von e& günstiger verläuft als es bei einem Insolvenzverfahren unter gerichtlicher Aufsicht der Fall gewesen wäre.

(92)

Solche Abweichungen vom ordentlichen Insolvenzverfahren, die zu günstigeren Insolvenzbedingungen führen, dürften geeignet sein, bei den Gläubigern von e& a priori die Erwartung zu begründen, dass ihre Forderungen im Falle einer Insolvenz nicht befriedigt würden, was das Rating von e& beeinträchtigen würde.

(93)

Diese Erwartungen würden sich dagegen umkehren, wenn die Befreiung von e& von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 und die für das Unternehmen geltenden Insolvenzvorschriften den Schluss zuließen, dass es unwahrscheinlich ist, dass Forderungen gegenüber e& überhaupt erst notleidend werden.

(94)

Im Zusammenhang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen heißt es in Abschnitt 1.2 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (im Folgenden „Garantiemitteilung“) (64): „Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft.“ Im Lichte der Vorschriften über staatliche Garantien im Rahmen staatlicher Beihilfen kann die Nichtanwendbarkeit von Konkurs- oder Insolvenzverfahren somit dem Bestehen einer staatlichen Garantie gleichkommen.

(95)

Im vorliegenden Fall sind bestimmte besondere Umstände geeignet, den Schluss zu untermauern, dass Forderungen gegenüber e& kaum notleidend werden dürften.

(96)

Erstens wird in den anderen für e& geltenden Insolvenzvorschriften hervorgehoben, dass die EIA im Falle der Insolvenz von e& nicht nur das Insolvenzverfahren bestimmen und durchführen würde, sondern auch ein Vorrecht in Bezug auf den Erwerb der Vermögenswerte von e& erhalten würde und berechtigt wäre, das Telekommunikationsnetz von e& bis zu 24 Monate lang zu betreiben.

(97)

Diese Umstände deuten darauf hin, dass es sich beim Telekommunikationsnetz von e& um einen kritischen Vermögenswert handelt und im Insolvenzfall bessere Aussichten darauf bestehen, dass die Regierung der VAE — über die EIA — bestrebt wäre, den Fortbestand von e& zu gewährleisten. Diese Schlussfolgerung spiegelt sich auch in der Analyse der Ratingagenturen wider. (65)

(98)

Es wird erwartet, dass die Behörden der VAE im Insolvenzfall über die EIA zusätzliche Liquidität für e& bereitstellen. Eine solche Unterstützung kann unterschiedliche Formen annehmen (Beteiligungskapital, Darlehen oder andere Formen) und es e& ermöglichen, seine Schulden zu begleichen. Diese Unterstützung wiederum wird in der Praxis sicherstellen, dass Gläubiger bessere Aussichten darauf haben, dass ihre Forderungen befriedigt werden, als wenn e& ein gewöhnliches Unternehmen in den VAE wäre, das dem ordentlichen Insolvenzrecht unterliegt.

(99)

Zweitens werden diese Erwartungen besonders dadurch verstärkt, dass, wie die Kommission in Abschnitt 7.5 darlegen wird, auch die EIA selbst von einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE profitiert. In diesem Zusammenhang lässt die Kombination aus der unbegrenzten Garantie für die EIA, den für e& geltenden abweichenden Insolvenzvorschriften und dem Vetorecht der EIA gegen jegliches Insolvenzverfahren für e& die Erwartung entstehen, dass die EIA e& bei finanziellen Schwierigkeiten unterstützen wird.

(100)

Es gibt Belege dafür, dass die Gläubiger von e& die Wahrscheinlichkeit, dass ihre Forderungen befriedigt werden, als hoch einschätzen. e& verfügt i) über das beste S&P-Rating auf dem Markt für auf AED lautende Unternehmensanleihen, nämlich AA- (66), und ii) über das beste Rating unter vergleichbaren Unternehmen. Das Rating von e& ist auch höher als das von europäischen und US-amerikanischen Telekommunikationsbetreibern (67). Ratingagenturen weisen ausdrücklich auf die hohe Wahrscheinlichkeit öffentlicher Unterstützung für das Unternehmen in den VAE hin. (68) Die öffentliche Unterstützung spiegelt sich auch im Rating von e& wider. (69)

(101)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die allgemeinen Bedingungen für das befristete Darlehen (70) als Klausel 7.2 eine Bestimmung zum Kontrollwechsel enthalten, wonach im Falle eines Kontrollwechsels, der sich auf die VAE als Eigentümer auswirkt, und einer Herabsetzung des Ratings von e& um mehr als [1-3] Unterkategorien unter das derzeitige Rating [bestimmte Konditionen] neu verhandelt würden (oder in bestimmten Fällen [bestimmte Konditionen zum Tragen kommen können]) (71). Dies wird in den Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission an die an dem befristeten Darlehen beteiligten Banken bestätigt (72). Diese Umstände bestätigen, dass Gläubiger öffentliche Unterstützung der VAE für e& ausdrücklich berücksichtigen und dass bei einer Änderung in Bezug auf den Eigentumsanteil der VAE (die bewirkt, dass e& dem Insolvenzgesetz von 2016 unterliegt) Auswirkungen auf das Rating des Unternehmens erwartet werden.

(102)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen die Nichtanwendbarkeit des Insolvenzgesetzes von 2016 auf e&, die eine Abweichung vom ordentlichen Insolvenzrecht darstellt (73), dem Bestehen einer staatlichen Garantie zugunsten von e& gleichkommt. Da diese Garantie weder in Bezug auf die Höhe noch in zeitlicher Hinsicht begrenzt ist, stellt die Kommission fest, dass es sich um eine unbegrenzte staatliche Garantie handelt (im Folgenden „unbegrenzte Garantie für e&“).

(103)

Der Anmelder macht geltend, dass die Befreiung von der Anwendung des Insolvenzrechts der VAE nicht als Garantie für ein staatliches Eingreifen im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens ausgelegt werden könne, da es in den VAE keine Gesetze oder Vorschriften gebe, die die Regierung der VAE verpflichten würden, im Falle der Insolvenz eines öffentlichen Unternehmens eine Garantie oder Rettungshilfe zu gewähren, und dass „mangels einer rechtlichen Verpflichtung die Eigentümerschaft des Staates und mögliche (aber naturgemäß ungewisse) politische Unterstützung allein keinen Vorteil im Sinne der Verordnung über drittstaatliche Subventionen oder des EU-Beihilferechts begründen würden. Der Anmelder macht geltend, dass ein Unterschied zu Beihilfesachen bestehe, in der Form, dass sich e& in einer anderen tatsächlichen und rechtlichen Situation befinde, in der Ratingagenturen das Bestehen einer impliziten staatlichen Garantie zugunsten von e& nicht berücksichtigen würden.“ (74)

(104)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass eine diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung nicht erforderlich ist, um feststellen zu können, dass eine unbegrenzte Garantie besteht, wenn das Bestehen einer solchen Garantie an den gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Umständen zu erkennen ist. Die Kommission hat in Abschnitt 7.2 dargelegt, dass dies der Fall ist.

(105)

Ferner hat die Kommission in Erwägungsgrund 99 dargelegt, dass Ratingagenturen entgegen der Angabe des Anmelders sehr wohl berücksichtigen, dass im Falle der Insolvenz von e& die Wahrscheinlichkeit eines staatlichen Eingreifens groß ist.

(106)

In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass das finanzielle Eingreifen der EU-Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren durch den EU-Rahmen für staatliche Beihilfen beschränkt wird. In den VAE ist dies nicht der Fall, da die VAE in der Regel nicht in ihren Möglichkeiten beschränkt sind, Unternehmen in Schwierigkeiten finanziell zu unterstützen. In Verbindung mit den anderen in diesem Abschnitt beschriebenen Elementen dürfte sich dies nach vernünftigem Ermessen dadurch auswirken, dass die Gläubiger in stärkerem Maße davon ausgehen, dass die VAE höhere potenzielle Unterstützung leisten würden als es von einem EU-Mitgliedstaat zu erwarten wäre.

(107)

Die Kommission räumt jedoch ein, dass nicht einfach allein aufgrund der öffentlichen Eigentümerschaft auf das Bestehen einer unbegrenzten Garantie geschlossen werden kann. Sie betrachtet vielmehr eine Reihe von Belegen für das Bestehen einer drittstaatlichen Garantie. In diesem Beschluss stützt sie sich entgegen den Angaben des Anmelders nicht einfach auf „die staatliche Eigentümerschaft und mögliche (aber ungewisse) politische Unterstützung“, sondern berücksichtigt die auf e& im Insolvenzfall anwendbare rechtliche Regelung in Verbindung mit den spezifischen Rechten der Regierung der VAE (über die EIA) in Bezug auf die Vermögenswerte von e& sowie andere relevante Umstände wie die Rolle der EIA, das Rating von e& und was dieses Rating über die Erwartungen der Gläubiger aussagt — alles Elemente, die nach Auffassung der Kommission das Bestehen einer drittstaatlichen Garantie erkennen lassen.

(108)

Der Anmelder erläutert ferner, mit der Sonderregelung für e& sei nicht beabsichtigt, „e& vor Insolvenz oder Liquidation zu retten, sondern Ziel sei die ungestörte Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in den VAE im Falle der Insolvenz von e&.“ Der Anmelder weist darauf hin, dass es im Vereinigten Königreich für Unternehmen, die im Bereich kritischer Infrastruktur tätig seien, ähnliche Regelungen gebe. Auch die Beihilfevorschriften (Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien (75)) würden in Bezug auf die ununterbrochene Erbringung öffentlicher Dienstleistungen durch Unternehmen in Schwierigkeiten ähnliche Bestimmungen enthalten (76).

(109)

In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass zwar die Bestimmungen über das Vorrecht der EIA, kritische Vermögenswerte von e& zu erwerben, durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein könnten, einen ununterbrochenen Dienst zu gewährleisten, dass die Beschränkungen in Bezug auf die Anwendung von Insolvenzverfahren auf e& jedoch sowohl vom Umfang her als auch wegen des Vetorechts der EIA gegen solche Verfahren über diesen Zweck hinausgehen, da sie nicht nur die staatliche Kontrolle über bzw. die staatliche Eigentümerschaft an diesen kritischen Vermögenswerten erhalten, sondern auch den Fortbestand von e& als Ganzem sicherstellen.

(110)

Schließlich weist der Anmelder darauf hin, dass es „Beispiele dafür gibt, dass die VAE in der Vergangenheit nicht eingegriffen haben, um staatseigene Unternehmen finanziell zu unterstützen“. Der Anmelder verweist in diesem Zusammenhang auf zwei staatseigene Unternehmen der VAE: Dubai Group LLC (Umschuldung im Jahr 2012) und Arabtec Holding PJSC (Insolvenzverfahren im Jahr 2020) (77).

(111)

In Bezug auf Dubai Group LLC hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass ein staatliches Eingreifen erforderlich gewesen wäre, um die Zahlungsfähigkeit von Dubai Group LLC zu gewährleisten, bzw. dafür, dass Dubai Group LLC überhaupt zahlungsunfähig gewesen wäre (78). Dieser Fall veranschaulicht daher nicht, ob die VAE Unternehmen in Schwierigkeiten unterstützen.

(112)

Was Arabtec Holding PJSC angeht, stellt die Kommission fest, dass die Situation dieses Unternehmens deshalb nicht mit der Situation von e& vergleichbar ist, weil Arabtec Holdings PJSC Gegenstand eines ordentlichen Insolvenzverfahrens in den VAE war, während die für e& geltenden Abweichungen vom Insolvenzgesetz von 2016 auf eine staatliche Garantie hindeuten. Ferner erklärte der Anmelder, Arabtec Holding PJSC sei ein „führendes Bauunternehmen“, sodass unklar ist, ob die Tätigkeiten des Unternehmens für die VAE kritischen Stellenwert haben und ob somit die Situation von Arabtec Holding PJSC mit der von e& vergleichbar ist.

(113)

Schließlich wird die Wahrscheinlichkeit, dass der Staat bei finanziellen Schwierigkeiten von e& zugunsten des Unternehmens eingreifen würde, und besonders die diesbezügliche Erwartungshaltung der Gläubiger, durch die Tatsache verdeutlicht, dass eine solche Intervention zugunsten von Dubai World, einem großen Investor im Eigentum des Emirats Dubai, erfolgt ist. Als sich nämlich Dubai World 2009 in finanziellen Schwierigkeiten befand, beschloss die Regierung des Emirats Abu Dhabi letztlich, Dubai World eine solche finanzielle Unterstützung zu gewähren (79).

(114)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die in Abschnitt 7.2.1 geäußerten Bedenken in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit der Insolvenzvorschriften der VAE und die sich daraus ergebende Marktwahrnehmung hinsichtlich der kontinuierlichen staatlichen Unterstützung für e& durch Stellungnahmen einiger Wettbewerber des Übernahmeziels im Binnenmarkt bestätigt wurden (80).

(115)

Auf der Grundlage der in Abschnitt 7.2.1 dargelegten Elemente stellt die Kommission fest, dass e& von einer unbegrenzten staatlichen Garantie profitiert, die sich daraus ergibt, dass die Vorschriften in seiner Satzung vom ordentlichen Insolvenzrecht abweichen.

7.2.2.   Einstufung als finanzielle Zuwendung

(116)

Die unbegrenzte Garantie für e& ist geeignet, Darlehen von e& zu besichern, und stellt somit unter anderem eine Darlehensgarantie dar, d. h. eine in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ausdrücklich aufgeführte Art von finanzieller Zuwendung (Kreditgarantie).

(117)

Darüber hinaus birgt die unbegrenzte Garantie für e& die ernste und konkrete Gefahr, dass den VAE in Zukunft eine zusätzliche Belastung auferlegt wird, und stellt deshalb eine finanzielle Zuwendung dar.

(118)

Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die unbegrenzte Garantie für e& eine finanziellen Zuwendung im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellt.

7.2.3.   Zurechenbarkeit zu einem Drittland

(119)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die unbegrenzte Garantie für e&, die sich aus den besonderen Insolvenzvorschriften für e& ergibt, aus Bestimmungen der Rechtsvorschriften der VAE resultiert, die ermöglichen, dass e& nicht den normalen Insolvenzvorschriften für Unternehmen in den VAE unterliegt.

(120)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die unbegrenzte Garantie für e& von den VAE, einem Drittland im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, bereitgestellt wird.

(121)

Ferner stellt die Kommission fest, dass unter den besonderen Umständen dieses Falles auch die Entscheidung darüber, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahme von e& von den ordentlichen Insolvenzvorschriften zum Tragen kommen zu lassen, den VAE zuzurechnen ist, denn eine Änderung der Satzung kann auf der Hauptversammlung beschlossen werden, die von der EIA kontrolliert wird und auf der die EIA über ein Vetorecht in Bezug auf jede Änderung verfügt (81).

(122)

Die Kommission stellt fest, dass es sich bei der EIA um eine per Gesetz errichtete Behörde handelt, die dem Kabinett der VAE untersteht (82). Sie ist die „einzige Einrichtung, die für die Investition und Reinvestition der vom Kabinett zugewiesenen Mittel zuständig“ ist und befugt, die Investitionspolitik des Staates zu formulieren und zu koordinieren und die Föderalregierung bei Investitionsvorhaben und in Investmentfonds zu vertreten (83). Ihre Mitarbeiter sind Beamte (84). Die EIA gilt somit als „Behörde“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

7.2.4.   Vorteil

(123)

Das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& an sich kann angesichts der dadurch besseren Aussichten für die Gläubiger von e&, dass ihre finanziellen Forderungen befriedigt werden, als Vorteil für den Anmelder betrachtet werden. Folglich ist das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& geeignet, die Konditionen sowohl der Geschäfts- als auch der Finanztransaktionen von e& zu verbessern und e& den Zugang zu solchen Transaktionen zu erleichtern. Das Vorliegen eines solchen Vorteils könnte ab dem Zeitpunkt der Einrichtung der unbegrenzten Garantie für e& angenommen werden (85).

(124)

Ferner stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& geeignet war, das Rating von e& zu beeinflussen und somit die Stellung von e& in Bezug auf die Aufnahme bzw. Ausgabe verschiedener Darlehen, Anleihen und anderer Schuldtitel vor dem Vorhaben, einschließlich der Finanzierungsbedingungen im Rahmen des befristeten Darlehens, zu stärken.

(125)

Es gibt konkrete Belege dafür, dass dies der Fall ist, da, wie in Erwägungsgrund 101 dargelegt, das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& die Konditionen für das befristete Darlehen beeinflusst hat. Auch hat der Anmelder ein Verzeichnis der in den drei Jahren vor dem Vorhaben aufgenommenen Darlehen, Anleihen und sonstigen Schuldtitel (86) über einen geschätzten Gesamtbetrag von [10-20] Mrd. EUR vorgelegt (87), bei denen die Konditionen durch das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& beeinflusst worden sein könnten.

(126)

Gleichzeitig zahlt e& keine Gebühr für die unbegrenzte Garantie für e&. Auf dem Markt erhält der Garantiegeber bei Abschluss einer Garantie als Vergütung für die von ihm übernommenen Risiken in der Regel eine Gebühr. Mangels einer solchen Gebühr verschafft die unbegrenzte Garantie für e& dem Unternehmen einen Vorteil.

(127)

Insbesondere stellt die Kommission fest, dass selbst dann, wenn es „unwahrscheinlich“ wäre, dass e& zu einem bestimmten Zeitpunkt „vor finanziellen Schwierigkeiten steht, die die Zahlungsunfähigkeit zu einem konkreten Risiko werden lassen“, das Risiko, das die VAE durch die Garantie für die Verpflichtungen von e& übernehmen, eben doch besteht. Wenn ein Drittland die gesamtschuldnerische Haftung für die Schulden eines Unternehmens übernimmt, birgt dies stets das Risiko, dass ein Eingreifen durch das Land erforderlich wird.

(128)

Die unbegrenzte Garantie für e& ist sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch wertmäßig unbegrenzt, sieht keine Einschränkung hinsichtlich der Transaktionen, die e& abschließen, und der Risiken, die das Unternehmen eingehen kann, vor, und es gibt keine Begrenzung auf die Durchführung eines bestimmten Projekts oder auf eine bestimmte Laufzeit. Der Geltungsbereich dieser Garantie erweitert sich somit jedes Mal, wenn e& eine neue abgedeckte Verpflichtung eingeht. Infolgedessen sind auch die von dem Drittland eingegangenen Risiken nicht begrenzt.

(129)

So gibt es keine Umstände, unter denen eine angemessene Garantiegebühr festgelegt oder von dem Unternehmen entrichtet werden könnte. Die Gewährung einer Garantie muss in der Regel aus Ex-ante-Perspektive das Risiko widerspiegeln, das übertragen wird; dazu muss zumindest ungefähr eingeschätzt werden können, welche künftigen Ereignisse abgedeckt sind und welches Risiko sie bergen, was jedoch im Fall einer unbegrenzten Garantie nicht möglich ist (88). Die Garantie deckt angesichts ihres unbegrenzten Charakters Verbindlichkeiten ab, die zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung noch gar nicht absehbar waren. Die Möglichkeit für e&, den Anwendungsbereich der Garantie einseitig unbegrenzt auszuweiten, bedeutet daher, dass in dieser Garantie und ihrer Vergütung zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Risikobewertung zum Ausdruck kommen kann. Es ist hingegen unwahrscheinlich, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter e& eine solche Garantie vernünftigerweise überhaupt gewähren würde.

(130)

Somit hat e& die unbegrenzte Garantie für e&, die unbegrenzt ist und für die e& keine Gebühr entrichtet, nicht zu normalen Marktbedingungen erlangt.

(131)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die unbegrenzte Garantie für e& dem Anmelder im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einen Vorteil verschafft.

7.2.5.   Beschränkung auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige

(132)

Die Verfügbarkeit einer unbegrenzten Garantie ist beschränkt auf Unternehmen, die „ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung“ stehen (siehe Erwägungsgrund 78), während andere Unternehmen in den VAE zwingend den im Insolvenzgesetz von 2016 vorgesehenen Liquidations- und Abwicklungsverfahren unterliegen. Die unbegrenzte Garantie von e& ist im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen rechtlich auf bestimmte Unternehmen beschränkt.

(133)

Darüber hinaus wurde diese Möglichkeit, e& anderen Insolvenzvorschriften zu unterwerfen, auch tatsächlich genutzt, indem die VAE — über die EIA — beschlossen haben, für e& eine Satzung zu verabschieden, der zufolge für e& abweichende Insolvenzvorschriften gelten. Diese Satzung gilt nur für e&, sodass die unbegrenzte Garantie für e& auch faktisch im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen auf bestimmte Unternehmen beschränkt ist.

(134)

Entsprechend stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& dem Anmelder einen Vorteil verschafft, der im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen rechtlich oder faktisch auf ein einzelnes Unternehmen oder einen einzelnen Wirtschaftszweig beschränkt ist.

7.2.6.   Gewährung der drittstaatlichen Subvention in den drei Jahren vor Vertragsabschluss

(135)

Nach Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen werden bei der Beurteilung eines Zusammenschlusses nur drittstaatliche Subventionen berücksichtigt, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss gewährt wurden. In Erwägungsgrund 15 der Verordnung heißt es: „Eine drittstaatliche Subvention gilt von dem Moment an als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf die drittstaatliche Subvention erhält. Die tatsächliche Auszahlung der drittstaatlichen Subvention ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine drittstaatliche Subvention in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.“

(136)

In diesem Zusammenhang hält die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& sich aus den besonderen Vorschriften in der Satzung von e& ergibt, die von den Vorschriften des Insolvenzgesetzes von 2016 abweichen. e& hatte diesbezüglich nach dem Insolvenzgesetz von 2016 die Möglichkeit, sich freiwillig für die Anwendung des Gesetzes zu entscheiden. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die unbegrenzte Garantie für e& auf jeder Hauptversammlung der Anteilseigner von e& systematisch verlängert wird, solange die Satzung von e& andere Vorschriften vorsieht als das Insolvenzgesetz von 2016.

(137)

Dies gilt umso mehr, als es sich bei der Entscheidung, abweichende Insolvenzvorschriften in der Satzung beizubehalten, um eine Entscheidung der Anteilseigner von e& handelt, die auch den VAE zurechenbar ist (siehe Abschnitt 7.2.3) (89), sodass die VAE — über die EIA — jedes Jahr die Entscheidung treffen, die unbegrenzte Garantie für e& beizubehalten.

(138)

Daher stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in den drei Jahren vor Unterzeichnung des SPA gewährt wurde.

7.2.7.   Schlussfolgerung

(139)

Basierend auf den Elementen in Abschnitt 7.2 stellt die Kommission fest, dass die Nichtanwendbarkeit eines ansonsten in den VAE geltenden ordentlichen Insolvenzverfahrens, die eine unbegrenzte Garantie darstellt, als im Rahmen des Vorhabens gewährte drittstaatliche Subvention nach den Artikeln 3 und 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen ist, die in den drei Jahren vor Abschluss des SPA gewährt wurde.

7.3.   Die Lizenz von e& für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in den VAE

(140)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die Erteilung einer Telekommunikationslizenz in den VAE an e& mit einem Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen in Form eines besonderen Rechts ohne angemessene Vergütung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verbunden sein könnte, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gerechtfertigt war (90).

(141)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erhob der Anmelder Einwände gegen diese vorläufige Feststellung, insbesondere mit der Begründung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Lizenz nicht zu normalen Marktbedingungen erteilt wurde (91).

7.3.1.   Einstufung als finanzielle Zuwendung

(142)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann es sich bei einer finanziellen Zuwendung um „den Verzicht auf ansonsten fällige Einnahmen, wie etwa … die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte an ein Unternehmen ohne angemessene Vergütung“ handeln. Daher ist zum einen festzustellen, ob e& besondere oder ausschließliche Rechte gewährt wurden, und zum anderen, ob e& eine angemessene Vergütung für die Gewährung dieser Rechte gezahlt hat.

7.3.1.1.   Vorliegen eines besonderen Rechts

(143)

Der Begriff „besondere Rechte oder ausschließliche Rechte“ ist in Artikel 106 Absatz 1 AEUV verankert: „Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine den Verträgen und insbesondere den Artikeln 18 und 101 bis 109 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten“. In der Union wird der Begriff der besonderen Rechte im Zusammenhang mit Telekommunikation in der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste näher definiert. Nach Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 2002/77/EG bezeichnet der Begriff „‚besondere Rechte‘… die einer begrenzten Anzahl von Unternehmen von einem Mitgliedstaat mittels Rechts- oder Verwaltungsvorschriften in einem bestimmten Gebiet eingeräumten Rechte, wenn dabei a) die Zahl dieser Unternehmen auf zwei oder mehrere elektronische Kommunikationsdienste anbietende oder eine Tätigkeit im Bereich der elektronischen Kommunikation ausübende Unternehmen begrenzt wird, ohne sich dabei an objektive, angemessene und diskriminierungsfreie Kriterien zu halten …“ (92). Diese Definition, insbesondere die darin festgelegten Kriterien, stützt sich auf die Rechtsprechung der Unionsgerichte (93).

(144)

Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und dem EU-Beihilferecht, wie er in Erwägungsgrund 9 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anerkannt wird, und in Anbetracht des in Rede stehenden Wirtschaftszweigs ist die Kommission der Auffassung, dass es im vorliegenden Fall gerechtfertigt ist, die obige Definition und ihre Kriterien analog für die Zwecke der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu verwenden, da der Begriff „besondere oder ausschließliche Rechte“ in der Verordnung ebenfalls verwendet wird.

(145)

Was den in den VAE geltenden nationalen Rechtsrahmen angeht, so verbietet Artikel 31 des föderalen Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2003 über die Organisation des Telekommunikationssektors (im Folgenden „VAE-Telekommunikationsgesetz“) die Ausübung jeder „regulierten Tätigkeit“ im Sinne des genannten Gesetzesdekrets (so auch den Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder die Erbringung von Telekommunikationsdiensten für Abonnenten in den VAE) ohne eine von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Digitales („Telecommunications and Digital Government Regulatory Authority“, im Folgenden „TDRA“) erteilte Lizenz, es sei denn, es gilt eine einschlägige Ausnahmeregelung. Nach Artikel 2 der von der TDRA erlassenen Entschließung Nr. 6 von 2008 ist die TDRA für die Lizenzierung regulierter Tätigkeiten zuständig (94).

(146)

e& war bis 2006 der einzige lizenzierte Telekommunikationsbetreiber. Die derzeitige Lizenz wurde dem Unternehmen 2006 erteilt und ist bis 2025 gültig (95). Eine weitere Lizenz erteilte die TDRA der Emirates Integrated Telecommunications Company P.J.S.C. (im Folgenden „du“), die ebenfalls über die EIA im Eigentum und unter der Kontrolle der Regierung der VAE steht. Beide Unternehmen erbringen im Rahmen ihrer jeweiligen Lizenzen Telekommunikationsdienste. Die Lizenzen, die e& und du erteilt wurden, beschränken sich nicht auf bestimmte Arten von Diensten oder Regionen innerhalb der VAE, da „beide Unternehmen berechtigt sind, alle relevanten Dienste in sämtlichen Regionen der VAE zu erbringen“ (96). In den VAE gibt es keine weiteren Inhaber von Telekommunikationslizenzen.

(147)

Laut den Feststellungen der Kommission belegen zusätzliche Elemente, dass es im Ermessen der Behörden der VAE liegt, die Erteilung einer Telekommunikationslizenz in den VAE einer begrenzten Zahl von Unternehmen vorzubehalten.

(148)

Der Telekommunikationssektor der VAE wird als Sektor von „strategischer Bedeutung“ betrachtet; die Inhaber von VAE-Telekommunikationslizenzen müssen in inländischem Eigentum verbleiben, wobei mindestens 51 % der Anteile von Anteilseignern aus den VAE gehalten werden müssen (97); dies spiegelt sich in den Gründungsdokumenten von e& wider (98). Dieser Schwellenwert gilt auch für potenzielle neue Lizenznehmer (99).

(149)

Darüber hinaus sieht Artikel 26 des Telekommunikationsgesetzes der VAE vor, dass „die EIA die Verantwortung für die Vertretung der Regierung als Anteilseignerin von Kapitalgesellschaften und Unternehmen im Telekommunikationssektor übernimmt und die erforderlichen Befugnisse ausübt, es sei denn, deren sieht etwas anderes vor“. In den Artikeln 28 und 34 heißt es ferner, dass „Lizenzen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, bei denen es sich um eine juristische Person handelt, die per Beschluss des Vorstands [der TDRA] gegründet wurde“, dass „der Vorstand die Befugnis hat, einem Antragsteller eine Lizenz zu gewähren oder zu verweigern“ und dass „die Entscheidung des Vorstands in dieser Hinsicht rechtskräftig und für den Antragsteller verbindlich ist, wobei die Einlegung von Rechtsmitteln oder eine Anfechtung in keiner Weise möglich ist“.

(150)

Daher stellt die Kommission fest, dass die Erteilung einer Telekommunikationslizenz in den VAE an e& als besonderes Recht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einzustufen ist.

(151)

Die Kommission stellt fest, dass der Anmelder nicht bestreitet, dass e& aufgrund der von der TDRA erteilten Lizenz über ein besonderes Recht verfügt.

7.3.1.2.   Angemessene Vergütung

(152)

Nach der Richtlinie der Union über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation kann die Vergütung für ein besonderes oder ausschließliches Recht im Telekommunikationsbereich als „angemessen“ angesehen werden, wenn „die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind“ (100).

(153)

Darüber hinaus heißt es in den Randnummern 53 und 54 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe: (101) „Die Gewährung des Zugangs zu öffentlichen Bereichen oder natürlichen Ressourcen oder die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte ohne marktübliche Vergütung kann einen Verzicht auf staatliche Mittel darstellen (und die Gewährung eines Vorteils). In diesen Fällen muss festgestellt werden, ob der Staat zusätzlich zu seiner Rolle als Verwalter der betreffenden öffentlichen Ressourcen auch als Regulierungsbehörde fungiert, die politische Ziele verfolgt, indem sie die Auswahl der betreffenden Unternehmen von qualitativen Kriterien abhängig macht (die zuvor auf transparente und diskriminierungsfreie Weise festgelegt wurden). Wenn der Staat als Regulierungsbehörde fungiert, kann er legitim beschließen, auf eine Maximierung der Einnahmen, die er andernfalls hätte erzielen können, zu verzichten, ohne in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften zu fallen, vorausgesetzt dass alle betroffenen Betreiber im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung behandelt werden und dass eine immanente Verbindung zwischen der Verwirklichung des regulatorischen Ziels und dem Einnahmenverzicht besteht“.

(154)

Der Anmelder macht geltend, dass e& ebenso wie du verpflichtet sei, eine jährliche „föderale Lizenzgebühr“ an das Finanzministerium der Föderalregierung der VAE zu entrichten. Der Anmelder bestätigte, dass die von e& (und du) „nach der föderalen Lizenzgebührenregelung gezahlten Gebühren den von ihnen im Rahmen ihrer jeweiligen von der TDRA erteilten Telekommunikationslizenz erbrachten Dienste Rechnung tragen und eine mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Lizenznehmer verbundene Abgabe darstellen“ (102). Laut e& erstreckt sich der relevante Rechtsrahmen (103) „weder auf föderale Einrichtungen noch auf andere Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühr zu entrichten ist“ und war „e& schon immer Eigentümer seiner eigenen Telekommunikationsinfrastruktur“ (104).

(155)

e& macht darüber hinaus geltend, dass die einzigen föderalen Einrichtungen, die es in den VAE nutze, staatliche Grundstücke und die entsprechenden Wegerechte seien, die Telekommunikationsbetreibern nach dem Telekommunikationsgesetz der VAE „kostenlos“ zur Verfügung gestellt würden (105); eine solche Art von Vereinbarung gebe es auch in der Union (106).

(156)

Die Kommission wird daher prüfen, inwieweit die Stellungnahmen des Anmelders fundiert sind und ob die Lizenzgebühr somit eine angemessene Vergütung für die Lizenz zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten darstellt.

(157)

In Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (siehe Erwägungsgrund 153) stellt die Kommission analog Folgendes fest:

(158)

Erstens handelt die zuständige Behörde bei der Festsetzung der jährlichen föderalen Lizenzgebühr als Regulierungsbehörde und erfüllt dabei das ihr von der Regierung der VAE gemäß dem Rechtsrahmen der VAE übertragene Mandat (siehe Erwägungsgrund 154). Die TDRA bestätigte im Rahmen der eingehenden Prüfung den regulatorischen Charakter der vom Finanzministerium verwalteten Lizenzgebühr: „Die Höhe der föderalen Lizenzgebühr wird per Beschluss des Kabinetts der VAE festgelegt … Die Lizenzgebührenregelung wird vom Finanzministerium verwaltet (107).“

(159)

Zweitens können die VAE in ihrer Eigenschaft als Regulierungsbehörde legitim beschließen, auf eine Maximierung der Einnahmen, die sie andernfalls hätten erzielen können, zu verzichten. In Erwägungsgrund 85 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass sich die föderale Lizenzgebühr unter anderem auf Elemente stützt, die nicht mit dem besonderen Recht in Verbindung stehen, für das sie eine Vergütung darstellen soll, da sie sich auch auf Gewinne aus nicht regulierten Tätigkeiten und bestimmte ausländische Gewinne erstreckt (108). Auch wenn dies der Fall sein sollte, stellt die Kommission fest, dass diese zusätzlichen Elemente, selbst wenn sie nicht mit den lizenzierten Diensten in Verbindung stehen sollten, nicht zu einer zu niedrigen Vergütung führen würden. Wenn überhaupt, würde die Lizenzgebühr dadurch höher werden als es für die mit dem besonderen Recht in Verbindung stehenden Dienste angemessen wäre. Insbesondere werden im Rahmen einer Lizenz für eine Tätigkeit in den VAE per definitionem keine ausländischen Gewinne erzielt.

(160)

Drittens stellt die Kommission fest, dass die entrichtete Lizenzgebühr recht hoch erscheint: Seit 2018 betrug die Lizenzgebühr 30 % der „regulierten Gewinne“ (109) zuzüglich 15 % des „regulierten Umsatzes“ von e& (110). Die sich daraus ergebende Höhe der jährlichen föderalen Lizenzgebühr hat in den vergangenen Jahren bei 5,5 Mrd. EUR bis 5,8 Mrd. EUR pro Jahr gelegen.

(161)

Was viertens die in Erwägungsgrund 93 des Einleitungsbeschlusses geäußerten Bedenken der Kommission betrifft, dass die unzureichende Vergütung für die Lizenz zu einer übermäßigen Rentabilität von e& führen könnte, so hat die eingehende Prüfung dies nicht bestätigt. Die Prüfung ergab in Bezug auf einen Vergleich mit der Rentabilität von e& in anderen Ländern — in denen es keine ähnliche rechtliche Regelung gibt und e& nicht über ein besonderes Recht verfügt und daher für seine Telekommunikationstätigkeiten nicht die föderale Lizenzgebühr entrichten muss –, dass die (Netto-)Rentabilität von e& aus seiner Geschäftstätigkeit allein in den VAE nach Abzug der Lizenzgebühr (von den Einnahmen) in etwa der Rentabilität auf den anderen Märkten entspricht oder sogar darunter liegt. Insbesondere lag die EBIT-Marge (111) (bereinigt um die Kosten von e& für die föderale Lizenzgebühr für seine Tätigkeiten in den VAE) im Zeitraum 2021-2023 bei [20-30] % bis [20-30] %, verglichen mit [30-40] % bis [30-40] % in Marokko, [20-30] % bis [20-30] % in Ägypten und [20-30] % bis [30-40] % in den übrigen Ländern (112). Die EBIT-Marge trägt den Kosten im Zusammenhang mit Abschreibungen auf Sachanlagen und/oder immaterielle Vermögensgegenstände wie Frequenzlizenzen Rechnung, die in der Regel die Kosten umfassen, die in den meisten Ländern außerhalb der VAE im Zusammenhang mit Telekommunikationstätigkeiten anfallen (113). Daher erscheint das EBIT als die am besten geeignete Kennzahl für einen Vergleich zwischen den Lizenzkosten in Ländern, in denen diese Kosten abgeschrieben werden, und den Lizenzkosten in den VAE.

(162)

Fünftens stellt die Kommission fest, dass die Vergütung den vorgelegten Informationen zufolge mit Randnummer 54 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Einklang zu stehen scheint: Die Lizenzgebühr wird im Einklang mit ihrem regulatorischen Ziel festgelegt (da sie auf der Grundlage der im Rahmen der Lizenz angebotenen Dienste festgelegt wird), und es liegt keine unterschiedliche Behandlung der betroffenen Betreiber vor, da die Berechnungsmethode für die föderale Lizenzgebühr für e& und du 2016 harmonisiert wurde (114).

(163)

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Belege und für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Kommission daher nicht auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss ziehen, dass die föderale Lizenzgebühr keine angemessene Vergütung für das durch die Telekommunikationslizenz verliehene besondere Recht darstellt.

(164)

Da die Kommission feststellt, dass sich ihre vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss, der zufolge die föderale Lizenzgebühr keine angemessene Vergütung darstellt, nicht bestätigt hat, brauchen die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht geprüft zu werden.

7.3.2.   Schlussfolgerung

(165)

Basierend auf den in Abschnitt 7.3 dargelegten Elementen stellt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Anschluss an die eingehende Prüfung fest, dass sich die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Beurteilung, der zufolge die Lizenz eine drittstaatliche Subvention darstellt, nicht bestätigt hat.

7.4.   Regulierte Telekommunikationspreise in den VAE und öffentliche Aufträge der Regierung der VAE

(166)

In Abschnitt 4.4 des Einleitungsbeschlusses stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fällt, und insbesondere, dass diese Preise e& einen Vorteil verschafften, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 gerechtfertigt war (115). Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass sich die TDRA bei der Umsetzung ihrer Preisregulierungspolitik auf keine präzisen Kriterien stützt und dass diese Politik es e& ermöglicht haben könnte, über den Marktpreisen liegende Preise zu erzielen.

(167)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss erhob der Anmelder Einwände gegen diese vorläufige Feststellung, insbesondere mit der Begründung, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Telekommunikationspreise nicht den normalen Marktpreisen entsprechen (116).

(168)

Nach Angaben des Anmelders wird die Erbringung von Telekommunikationsdiensten in den VAE von der TDRA nach der Regulierungspolitik und dem Regulierungsverfahren für die Preiskontrolle, Version 1.0, vom 28. Juni 2017 (117) (im Folgenden „Preiskontrollpolitik“) überwacht und geregelt (118).

(169)

Nach Angaben des Anmelders müssen die Inhaber einer Telekommunikationslizenz gemäß der Preiskontrollpolitik eine vorherige Genehmigung für die Preisgestaltung für neue Dienste, für die Änderung der Preise ihrer bestehenden Dienste (119), für Sonderangebote (120) und unter bestimmten Umständen auch für die Einstellung eines Dienstes beantragen. Die TDRA kann den Preiskontrollantrag dann genehmigen, unter Auflagen genehmigen oder ablehnen und „nach eigenem Ermessen eine vorherige Genehmigung oder an Auflagen geknüpfte Genehmigung ändern, widerrufen oder aussetzen“ (121). Indem sie diese Befugnis ausübt, bestimmt die TDRA, ob ein bestimmter Preis wettbewerbsfähig und fair ist; dabei stützt sie sich auf eine Reihe von Faktoren und Annahmen wie die Kosten von e& für die Bereitstellung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, die voraussichtliche Kundennutzung und auf durchgeführte Einnahmen- und Kostenanalysen (122).

(170)

In Bezug auf e& sieht das Telekommunikationsgesetz der VAE vor, dass der Vorstand der TDRA „gemäß den von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation erlassenen Vorschriften die Entgelte für die von [e&] erbrachten Dienstleistungen festlegt“ (123).

(171)

Der TDRA zufolge ist eine solche Regulierung aufgrund der Art des Marktes erforderlich, auf dem die Kosten für die Errichtung der erforderlichen Infrastruktur und für die Sicherstellung einer angemessenen Zuweisung der knappen Ressourcen außergewöhnlich hoch sind. So schreibt sie: „Auf einem ansonsten funktionierenden Markt ist sehr wenig Regulierung erforderlich, um angemessene Verbraucherrechte und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, da die meisten Märkte dies durch eine natürliche Auswahl der besten/wettbewerbsfähigsten Dienstleistungen/Produkte sicherstellen“ (124).

7.4.1.   Vorteil

(172)

Der Anmelder hat die Transaktionen, die in den drei Jahren vor der Unterzeichnung des SPA mit föderalen und staatlichen Stellen der VAE vertraglich vereinbart wurden, nicht gemeldet, obwohl es sich dabei um drittstaatliche finanzielle Zuwendungen handelte, da e& der Auffassung war, dass sie zu Marktbedingungen erfolgten und daher unter die Ausnahmen nach Anhang I Tabelle 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung fallen.

(173)

In den Erwägungsgründen 93 und 106 des Einleitungsbeschlusses vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die sich aus der Preiskontrollpolitik ergebenden Telekommunikationspreise in den VAE e& einen Vorteil verschaffen, da sie das Unternehmen dazu veranlassen, von den Kunden Preise zu verlangen, die unter normalen Marktbedingungen nicht hätten erzielt werden können, und dass dieser Vorteil insbesondere durch die von e& mit staatlichen Stellen der VAE vertraglich vereinbarten Transaktionen zustande gekommen ist (125).

(174)

Gemäß Erwägungsgrund 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sollte eine finanzielle Zuwendung „als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können“.

(175)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss stellt der Anmelder fest, dass im Einleitungsbeschluss unterstellt werde, dass die normalen Marktbedingungen, die als Bezugsrahmen dienen sollten, die Marktbedingungen in Ländern außerhalb der VAE seien. Er halte diese Einschätzung für „inhärent fehlerhaft“ und verweist auf den „geeigneten Bezugsrahmen“ in der „ständigen Rechtsprechung zu staatlichen Beihilfen“, bei dem es sich um den Rechtsrahmen des betreffenden Mitgliedstaats handele.

(176)

Die Kommission stellt fest, dass zur Feststellung des Vorliegens eines Vorteils ein angemessener Vergleichswert gefunden werden muss. Wenn Preise von Behörden angepasst werden, kann nicht ohne Weiteres beurteilt werden, ob diese Preise mit denen vergleichbar sind, die unter normalen Marktbedingungen erzielt werden könnten. Die vorläufige Beurteilung der Kommission ergab, dass die TDRA bei der Genehmigung der Preispolitik der Telekommunikationsbetreiber über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Auf Anfragen von WTO-Mitgliedern (126) erklärte die TDRA, dass sie „ein breites Spektrum von Maßnahmen anwende, um die Angemessenheit von preisspezifischen Anfragen zu prüfen“, darunter Rentabilitätsanalysen, Kostenschätzungen, internationale Vergleichswerte und die Prüfung von Verbraucherbeschwerden (127).

(177)

In Bezug auf das Argument des Anmelders, dass e& auch dem von du ausgehenden Wettbewerbsdruck ausgesetzt sei, stellt die Kommission fest, dass öffentlich zugängliche Quellen zwar ihre vorläufige Beurteilung stützen, dass die Preise für Telekommunikationsdienste in den VAE hoch sind (128), im Rahmen der WTO-Überprüfung der Handelspolitik von 2022 (129) (im Folgenden „WTO-Bericht“) jedoch festgestellt wurde, dass „die Preise für Telekommunikationsdienste in den VAE im Jahr 2020 äußerst wettbewerbsfähig waren“.

(178)

Nach Angaben des Anmelders bestätigt diese Feststellung den auf e& ausgeübten Wettbewerbsdruck. Der Anmelder macht ferner geltend, dass er durch eine sorgfältige und konservative Regulierung durch die TDRA in seiner Fähigkeit eingeschränkt sei, Preise oberhalb des Wettbewerbsniveaus festzusetzen (130), und führt als Beleg dafür an, dass der durchschnittliche Umsatz von e& pro Nutzer in den VAE im Zeitraum vom ersten Quartal 2022 bis zum ersten Quartal 2024 um 7,1 % zurückgegangen sei, während die durchschnittliche Inflation, gemessen am Verbraucherpreisindex, im selben Zeitraum 3,7 % betragen habe. Im selben Zeitraum sei der durchschnittliche Umsatz von du pro Nutzer nur um 2,2 % zurückgegangen (131).

(179)

Die TDRA bestätigte im Rahmen der eingehenden Prüfung, dass sie die von e& (und du) vorgeschlagenen Preise für regulierte Dienste überprüfe: e& und du müssen „jedes Mal die Genehmigung der TDRA einholen, wenn sie einen neuen Preis für einen von der TDRA regulierten Dienst festlegen oder einen solchen Preis ändern wollen“. Somit wird die TDRA im Einklang mit ihrer Preiskontrollpolitik „keinen Preis genehmigen, der (wahrscheinlich) wettbewerbswidrig ist und der den Wettbewerb kurzfristig oder langfristig einschränken, verzerren oder verhindern oder das Wohl der Verbraucher in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte“. Die TDRA erklärt, sie ziele darauf ab, auf dem Markt Preise zu erreichen, die wettbewerbsfähig sind und auf für die Verbraucher fairen Geschäftsbedingungen basieren. Daher genehmige sie selten Preiserhöhungen, da sie davon ausgehe, dass die Preise auf einem wettbewerbsorientierten Markt im Laufe der Zeit eher sinken statt steigen sollten (132).

(180)

Wie in Abschnitt 7.3.1.2 dargelegt, hat eine weitere Untersuchung im Rahmen der eingehenden Prüfung ergeben, dass die Rentabilitätsindikatoren von e& in den VAE nicht von denen in anderen geografischen Gebieten abweichen.

(181)

Was Verträge mit Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE angeht, weist die in Erwägungsgrund 179 zitierte Bestätigung der TDRA, durch die Genehmigung der Telekommunikationspreise wettbewerbsfähige Preise erzielen zu wollen, ebenfalls darauf hin, dass die von Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE an e& gezahlten Preise nicht über den Marktpreisen liegen. Die TDRA erklärte, dass die Verträge zwischen e& und Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE „zu ähnlichen Bedingungen geschlossen werden wie andere geschäftliche Verträge für die Erbringung solcher Dienste“ (133). Angesichts der in den Erwägungsgründen 176 bis 180 angeführten Belege und der Schlussfolgerung, dass sich die vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss nicht bestätigt hat, der zufolge die Preisregulierung im Allgemeinen e& einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durch über den Marktpreisen liegende Preise verschaffen könnte, gilt die gleiche Schlussfolgerung auch für die Preise in den Verträgen zwischen e& und Behörden und staatlichen Unternehmen der VAE.

(182)

Schließlich haben keine Dritten als Reaktion auf den Einleitungsbeschluss Informationen vorgelegt, die belegen würden, dass die Eingriffe der TDRA in die Höhe der Preise für Telekommunikationsdienste in den VAE als Subventionierung von e& angesehen werden könnten.

(183)

Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Belege und für die Zwecke dieses Beschlusses kann die Kommission daher nicht auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss ziehen, dass die regulierten Preise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE mit e& dem Unternehmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verschaffen.

(184)

Da die Kommission feststellt, dass sich ihre vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss nicht bestätigt hat, der zufolge die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE e& einen Vorteil verschaffen, brauchen die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht geprüft zu werden.

7.4.2.   Schlussfolgerung

(185)

Basierend auf den in Abschnitt 7.4 dargelegten Elementen stellt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen im Anschluss an die eingehende Prüfung fest, dass sich die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Beurteilung, der zufolge die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE mit e& drittstaatliche Subventionen darstellen, nicht bestätigt hat.

7.5.   Drittstaatliche Subventionen für die EIA

(186)

Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss (134) hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die EIA drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erhalten hatte, die unter Artikel 19 dieser Verordnung fallen, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 gerechtfertigt war. Diese potenziellen drittstaatlichen Subventionen bestehen insbesondere in den von e& gemeldeten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die die EIA in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA erhalten hat (135).

(187)

Obwohl die Kommission mehrere Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf die möglichen drittstaatlichen Subventionen für die EIA an den Anmelder gerichtet hat, erteilte der Anmelder diesbezüglich nur begrenzte Auskünfte. Die erteilten Auskünfte werden in den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 dargelegt und geprüft.

(188)

Im Einzelnen beschränkten sich die in der Anmeldung des Anmelders enthaltenen Informationen zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die die EIA erhalten hat, für jedes der Jahre von 2020 bis 2023 auf eine ausführliche Beschreibung der Art der finanziellen Zuwendung (Zuschuss, Darlehen, rückzahlbarer Vorschuss oder revolvierende Kreditfazilität), die Identität des Zuwendungsgebers (Finanzministerium der VAE oder Konsortium von Banken der VAE) und einen in breiten Spannen angegebenen geschätzten Betrag (100 Mio.-500 Mio. EUR, 500 Mio.-1 000 Mio. EUR oder mehr als 1 000 Mio. EUR) (136). Die Anmeldung enthielt keine Angaben zum konkreten Betrag, der Vergütung, der Dauer oder den Bedingungen der einzelnen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen. Daher übermittelte die Kommission dem Anmelder am 26. Juli 2024 ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen 11“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 31. Juli 2024 zu übermitteln. Im Auskunftsverlangen 11 wurde e& insbesondere aufgefordert, ausführliche Informationen zu jeder einzelnen in seiner Anmeldung genannten drittstaatlichen finanziellen Zuwendung zugunsten der EIA vorzulegen (Fragen 12 und 13) (137). Am 31. Juli 2024 übermittelte e& seine Antwort auf das Auskunftsverlangen 11, in der das Unternehmen neben den bereits in seiner Anmeldung gemachten Angaben keine zusätzlichen Informationen zu den Merkmalen dieser drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen wie ihrem spezifischen Betrag, der Vergütung, der Dauer und den Bedingungen vorlegte (138).

(189)

Am 2. August 2024 übermittelte die Kommission dem Anmelder ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen 12“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 5. August 2024 bereitzustellen. Mit dem Auskunftsverlangen 12 wurde e& insbesondere aufgefordert, die Kontaktdaten der zuständigen Person innerhalb der EIA sowie der bevollmächtigten externen Vertreter der EIA zu übermitteln (139). Am 5. August 2024 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen 12, in dem e& keine der zur EIA angeforderten Informationen bereitstellte.

(190)

Am 5. August 2024 übermittelte die Kommission dem Anmelder ein weiteres Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Auskunftsverlangen 13“), in dem sie e& aufforderte, die verlangten Informationen bis zum 9. August 2024 zu übermitteln. Im Auskunftsverlangen 13 wurde e& wie im Auskunftsverlangen 11 aufgefordert, Einzelheiten zu den in der Anmeldung angegebenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA zu übermitteln (Fragen 10 bis 12) (140). Am 9. August 2024 übermittelte der Anmelder seine Antwort auf das Auskunftsverlangen 13. Neben der Aussage, dass „e& aufgrund der Tatsache, dass e& und die EIA zu demselben Unternehmen gehören, berechtigt ist, Antworten auf in diesem Auskunftsverlangen enthaltene Fragen sowohl zu e& als auch zur EIA zu beantworten“ (141), übermittelte e& keine über die bereits in der Anmeldung gemachten Angaben hinausgehenden Informationen zu den Merkmalen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA wie etwa zu ihrem spezifischen Betrag, der Vergütung, der Dauer und den Bedingungen, mit Ausnahme von sehr begrenzten Informationen zum Betrag und zum Tag der Gewährung der von einem Konsortium von Banken der VAE bereitgestellten revolvierenden Kreditfazilität (siehe Abschnitt 7.5.3) (142).

(191)

In den Auskunftsverlangen 11, 12 und 13 wies die Kommission den Anmelder darauf hin, dass die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen „bei mangelnder Bereitschaft zur Kooperation“, so auch im Falle unvollständiger Antworten auf ein Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2, „einen Beschluss auf der Grundlage der ihr verfügbaren Informationen erlassen kann“.

(192)

Wie vom Anmelder bestätigt wurde, sind e& und die EIA Teil desselben Unternehmens, das Gegenstand einer Prüfung ist (siehe Erwägungsgründe 2 und 190). Dieses Unternehmen hat bei der Beantwortung eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unvollständige Angaben im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gemacht und es versäumt, die Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung erforderlich sind, ob ihm durch die erhaltenen finanziellen Zuwendungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen entstanden ist. Daher teilte die Kommission dem Anmelder am 30. August 2024 mit, dass sie sich auf die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA stützen und davon ausgehen würde, dass dem Unternehmen, zu dem e& und die EIA gehören, aus diesen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen entstanden ist, wenn bis zum 3. September 2024 weder die im Auskunftsverlangen 11 (Fragen 12 und 13) und im Auskunftsverlangen 13 (Fragen 10 bis 12) angeforderten Informationen zu den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA übermittelt noch glaubwürdige und begründete Erläuterungen vorgebracht würden, warum diese Informationen nicht vorgelegt werden können.

(193)

e& bestätigte am 2. September 2024, dass der Anmelder nicht in der Lage sei, die verlangten zusätzlichen Informationen zu übermitteln, brachte aber keine glaubwürdigen und begründeten Erläuterungen für diesen Umstand vor. Daher beurteilt die Kommission das Vorliegen drittstaatlicher Subventionen in Verbindung mit den von e& angemeldeten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen zugunsten der EIA in den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

(194)

In dieser Hinsicht wird die Fähigkeit der Kommission, ihre Aufgaben zu erfüllen, noch zusätzlich dadurch erschwert, dass keine öffentlich zugänglichen Finanzdaten zur EIA (wie Jahresberichte oder Ratings) vorliegen, auf die sie sich bei ihrer Beurteilung hätte stützen können.

(195)

Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die EIA aufgrund ihrer Befreiung von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 von einer unbegrenzten Garantie der VAE profitiert, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gerechtfertigt war.

7.5.1.   Die Zuschüsse des Finanzministeriums der VAE für die EIA

(196)

Der Anmelder macht geltend, dass die EIA im Zeitraum 2020-2023 direkte Zuschüsse vom Finanzministerium der VAE in Höhe von 100 Mio. EUR bis 500 Mio. EUR pro Jahr, d. h. einen Gesamtbetrag in Höhe von 300 Mio. EUR bis 1 500 Mio. EUR, erhalten habe (143).

(197)

Die Kommission stellt fest, dass diese Finanzierung in Form eines Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erfolgt ist. Da die Finanzierung zudem vom Finanzministerium der VAE bereitgestellt wurde, kann sie als den VAE zurechenbar betrachtet werden.

(198)

Die Gewährung von Zuschüssen für die EIA durch die VAE stellt eine kostenlose Finanzierung dar, die ihrer Natur nach geeignet ist, der EIA einen Vorteil zu verschaffen. Es handelt sich dabei um Einzelmaßnahmen, die somit auf das Unternehmen beschränkt sind.

(199)

Da der Anmelder es versäumt hat, der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, um die Höhe und die Bedingungen dieser Zuschüsse beurteilen und somit festzustellen zu können, ob der EIA durch diese finanziellen Zuwendungen ein Vorteil verschafft wurde, geht die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen davon aus, dass der EIA aus den im Zeitraum 2020-2023 vom Finanzministerium der VAE erhaltenen Zuschüssen ein Vorteil entstanden ist (siehe Erwägungsgrund 192).

(200)

Basierend auf den in Abschnitt 7.5.1 dargelegten Elementen stellt die Kommission daher fest, dass die Zuschüsse, die EIA im Zeitraum 2020-2023 vom Finanzministerium der VAE erhalten hat, als drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind.

(201)

Diese drittstaatlichen Subventionen wurden alle in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA gewährt.

7.5.2.   Die Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse des Finanzministeriums der VAE für die EIA

(202)

Der Anmelder legt dar, dass die EIA vom Finanzministerium der VAE Darlehen und rückzahlbare Vorschüsse erhalten habe. Diese hätten sich in den Jahren 2021 und 2022 auf mehr als 1 000 Mio. EUR und im Jahr 2020 auf 500 Mio. EUR bis 1 000 Mio. EUR belaufen und insgesamt bei 2 500 Mio. EUR bis über 3 000 Mio. EUR (144) gelegen.

(203)

Die Kommission stellt fest, dass diese Finanzierung in Form eines Transfers von Geldern oder Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erfolgt ist. Da die Finanzierung zudem vom Finanzministerium der VAE bereitgestellt wurde, kann sie als den VAE zurechenbar betrachtet werden.

(204)

Da der Anmelder es versäumt hat, die Auskünfte zu erteilen, die die Kommission benötigte, um die Bedingungen dieser Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse — insbesondere anhand der in Erwägungsgrund 13 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genannten Indikatoren — mit den normalen Marktbedingungen zu vergleichen und folglich feststellen zu können, ob der EIA durch diese finanziellen Zuwendungen ein Vorteil im Sinne des Artikels 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verschafft wurde (siehe Erwägungsgrund 192), ist die Kommission der Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass der EIA aus den vom Finanzministerium der VAE gewährten Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen ein Vorteil entstanden ist.

(205)

Basierend auf den in Abschnitt 7.5.2 dargelegten Elementen stellt die Kommission daher fest, dass die Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse, die EIA im Zeitraum 2020-2023 vom Finanzministerium der VAE erhalten hat, als drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind.

(206)

Diese drittstaatlichen Subventionen wurden alle in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA gewährt.

7.5.3.   Zusagen der Banken der VAE im Rahmen der für die EIA bereitgestellten revolvierenden Kreditfazilität

(207)

Der EIA wurde im [H1 2022] von einem Konsortium, das sich zum Teil aus Banken der VAE zusammensetzt, eine revolvierende Kreditfazilität in Höhe von [1-5] Mrd. USD (145) (rund [1-5] Mrd. EUR) gewährt (geändert und erhöht im [H1 2023]).

(208)

Zu dem Bankenkonsortium gehörten: [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatliche kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] [sowie private Kreditgeber] (146).

(209)

Obwohl die Kommission im Einleitungsbeschluss auf die revolvierende Kreditfazilität Bezug nahm, prüfte sie nicht eingehender, ob diese als drittstaatliche Subvention anzusehen ist. Einige der Banken des Konsortiums (d. h. [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) waren jedoch ebenfalls an dem befristeten Darlehen beteiligt (siehe Erwägungsgrund 49), bei dem die Kommission Hinweise auf eine mögliche Zurechenbarkeit zu den VAE feststellte (147).

(210)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss stellte der Anmelder die Zurechenbarkeit des befristeten Darlehens zu den VAE als „bloße Vermutung“ dar, die sich einzig und allein auf die Tatsache stütze, dass die Banken der VAE vom Staat kontrolliert werden, oder auf den Umstand, dass die Regierung der VAE dem Bankensektor möglicherweise „besondere strategische Bedeutung“ beimesse (148).

(211)

Insbesondere machte der Anmelder geltend, dass der Ansatz des Einleitungsbeschlusses nicht mit der Rechtsprechung des EuGH in Bezug auf Artikel 107 AEUV im Einklang stehe, an die die Prüfung nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen angelehnt sein solle. Der Anmelder brachte vor, dass der EuGH in der Rechtssache Stardust Marine (149) festgestellt habe, dass die Zurechenbarkeit zum Staat nicht bloß aufgrund der staatlichen Kontrolle über das betreffende Unternehmens vermutet werden könne (150). Der Anmelder zog daher den Schluss, dass der Einleitungsbeschluss nicht dem im Urteil Stardust Marine festgelegten Standard zur Feststellung der Zurechenbarkeit einer Maßnahme zum Staat gerecht werde, da die zentrale Frage darin bestehe, ob die betreffenden „Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen [hier: an der Gewährung des befristeten Darlehens] beteiligt waren“ (151). Nach Angaben des Anmelders gilt die gleiche Schlussfolgerung auch für die revolvierende Kreditfazilität zugunsten der EIA (152).

(212)

Der Anmelder erklärte ferner, dass sich die gleiche Schlussfolgerung aus den Präzedenzfällen zur Bedeutung des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ im internationalen Handelsrecht ergebe. Insbesondere brachte der Anmelder vor, dass die Kommission in der Durchführungsverordnung zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China (153) auf die einschlägige Rechtsprechung verwiesen und festgestellt habe, dass für den Nachweis, „dass ein staatseigenes Unternehmen eine öffentliche Körperschaft ist“, ausschlaggebend sei, „ob einer Einrichtung staatliche Befugnisse übertragen wurden“ (154), wobei die bloße Tatsache, dass ein Staat Hauptanteilseigner einer Einrichtung ist, nicht ausreiche, um festzustellen, dass es sich um eine öffentliche Körperschaft handelt.

(213)

Um die Zurechenbarkeit der Zusagen von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] zu den VAE zu beurteilen, geht die Kommission in Abschnitt 7.5.3 auf diese Aspekte ein.

(214)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen umfassen finanzielle Zuwendungen eines Drittstaats finanzielle Zuwendungen u. a. „b) einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können“.

(215)

Die Kommission muss daher anhand der Fakten und Belege in jedem Einzelfall nachweisen, dass die Handlungen dieser drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung insgesamt „dem Drittstaat zugerechnet werden können“, und dabei alle relevanten Umstände berücksichtigen, einschließlich der „Merkmale der betreffenden Einrichtung“, des „rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds“ in dem betreffenden Land sowie der „Rolle der Regierung in der Wirtschaft“. Dies kann sich in der Fähigkeit des Staates widerspiegeln, Einfluss auf die Entscheidungen der jeweiligen Einrichtung auszuüben.

(216)

Auch wenn ein solcher Standard mit dem nach den WTO-Regeln über die Zurechenbarkeit zu einer „Regierung“ oder „öffentlichen Körperschaft“ geltenden Standard übereinstimmen kann, sind die jeweiligen Bestimmungen doch unterschiedlich formuliert. Die Kommission erinnert daran, dass gemäß Artikel 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht nur finanzielle Zuwendungen „a) der Zentralregierung bzw. Behörden aller Ebenen“, sondern auch solche „b) einer drittstaatlichen öffentlichen Einrichtung, deren Handlungen — unter anderem angesichts der Merkmale der betreffenden Einrichtung, des rechtlichen und wirtschaftlichen Umfelds in dem Land, in dem die Einrichtung tätig ist, einschließlich der Rolle der Regierung in der Wirtschaft — dem Drittstaat zugerechnet werden können“, sowie solche „c) einer privaten Einrichtung, deren Handlungen angesichts aller relevanten Umstände dem Drittstaat zugerechnet werden können“, als finanzielle Zuwendungen eines Drittstaats angesehen werden. Im Gegensatz dazu nimmt Abschnitt 1.1 Buchstabe a Ziffer 1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen lediglich auf finanzielle Beihilfen einer Regierung oder einer öffentlichen Körperschaft im Gebiet eines Mitglieds Bezug.

(217)

Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Geeignetheit der Rechtsprechung des WTO-Berufungsgremiums zur Definition des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ von der Europäischen Union sowie von Japan und den Vereinigten Staaten im Jahr 2020 infrage gestellt wurde. In einer gemeinsamen Erklärung erklärten die Vertreter der Europäischen Union, der Vereinigten Staaten und Japans, dass es zur Feststellung, ob es sich bei einer Einrichtung um eine öffentliche Körperschaft handelt, nicht erforderlich sei, festzustellen, ob die Einrichtung „hoheitliche Befugnisse besitzt, ausübt oder damit ausgestattet“ ist und dass die Auslegung des Begriffs „öffentliche Körperschaft“ durch das WTO-Berufungsgremium die Wirksamkeit der WTO-Subventionsregeln untergrabe (155).

(218)

Ungeachtet dieser Differenzen widerspricht die Kommission der Auffassung des Anmelders, dass ihre Beurteilung im Einleitungsbeschluss nicht der Logik des Urteils in der Rechtssache Stardust Marine folge, wonach eine Zurechenbarkeit zum Staat hingegen auch festgestellt werden kann, wenn es unter den besonderen Umständen des Falls unwahrscheinlich ist, dass der Staat nicht an der betreffenden Maßnahme beteiligt war, wie es im vorliegenden Fall aus den im Folgenden aufgeführten Gründen der Fall ist.

(219)

Im Rahmen der eingehenden Prüfung richtete die Kommission Auskunftsverlangen an den Anmelder und an [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], an [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und an [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], um zu prüfen, ob die Handlungen dieser Banken den VAE zugerechnet werden können. Dazu untersuchte sie, ob die Behörden der VAE in irgendeiner Weise an der Bereitstellung der revolvierenden Kreditfazilität durch die Banken beteiligt waren, und berücksichtigte dabei auch Fakten, die zeigen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Behörden nicht beteiligt waren (156). Die Kommission berücksichtigte insbesondere die Eigentümerstruktur dieser Unternehmen, die Tatsache, dass Vertreter der Regierung einen Sitz im Aufsichtsrat innehaben, sowie deren Rolle im Aufsichtsrat, die Frage, ob die Entscheidungsprozesse des Unternehmens es der Regierung ermöglichen, einen besonderen Einfluss auszuüben, die Rolle der Regierung im Bankensektor der VAE sowie den Umfang der revolvierenden Kreditfazilität. Auf der Grundlage der erhobenen Informationen, die durch die eingegangenen Antworten bestätigt wurden (siehe Erwägungsgründe 220-231), bekräftigt die Kommission ihre Feststellungen aus dem Einleitungsbeschluss in Bezug auf die Zurechenbarkeit der im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität gemachten Zusagen von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] zum Staat.

(220)

Erstens deutet die Eigentümerstruktur dieser Banken darauf hin, dass sie von den VAE kontrolliert werden, da alle drei Banken mehrheitlich im Eigentum der Behörden der VAE stehen (dies gilt auch für [staatlich kontrollierte Bank 3], […]). Dazu lässt sich insbesondere Folgendes feststellen:

a)

[50-100] % von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] stehen im Eigentum von […], bei dem es sich um ein ([…]) staatseigenes […] Unternehmen der VAE handelt, während weitere [0-50] % der Anteile von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] von anderen staatlichen Stellen gehalten werden (157),

b)

[Staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] steht indirekt zu [50-100 %] im Eigentum von […], da [0-50] % der Anteile von […] gehalten werden, bei dem es sich um ein ([…]) staatseigenes […] Unternehmen der VAE (158) handelt, und zu [0-50] % im Eigentum von […], einer [Tochtergesellschaft] des ([…]) staatseigenen […] Unternehmens der VAE (159).

c)

[Staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] ist eine ([…]) staatseigene Bank der VAE, da ihr Grundkapital zu [0-50] % von […] und zu [0-50] % von […] gehalten wird.

(221)

Zweitens haben die meisten und/oder die ranghöchsten Vorstandsmitglieder jeder Bank wichtige öffentliche Ämter in den VAE inne.

(1)

Der Vorstand von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, von denen die wichtigsten Mitglieder Verbindungen zum Staat unterhalten (160).

(2)

Der Vorstand von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, die mehrheitlich Verbindungen zum Staat unterhalten; dazu zählen auch hochrangige Beamte (z. B. […]) (161).

(3)

Der Vorstand von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] setzt sich aus […] Mitgliedern zusammen, die mehrheitlich direkte oder indirekte Verbindungen zur Regierung unterhalten oder öffentliche Ämter innehaben (darunter hochrangige Beamte (z. B. […]). Die Kommission stellt ferner fest, dass zwei der Vorstandsmitglieder Positionen in […] innehaben (162).

(222)

Insbesondere haben alle drei Vorstandsvorsitzenden dieser Banken wichtige öffentliche Ämter inne, und alle Banken haben weitere Vorstandsmitglieder, die Verbindungen zu den herrschenden Familien in den VAE unterhalten oder die für Behörden der VAE oder für von den VAE kontrollierte Unternehmen arbeiten.

(223)

Die Kommission stellt somit fest, dass die Interessen der meisten Vorstandsmitglieder dieser Banken mit den Interessen des Staates verflochten sind. Zu diesen Mitgliedern gehören, wie erörtert, […] (und auch ein Mitglied des Vorstands der EIA), […] und […] (der auch […] ist und im Vorstand der EIA sitzt). Es wird davon ausgegangen, dass Entscheidungen oder Handlungen dieser Personen mit den Interessen des Staates im Einklang stehen bzw. nicht im Widerspruch zu Ministerialbeschlüssen oder staatlichen Weisungen stehen würden.

(224)

Dies gilt umso mehr, als […] zu den Vorstandsmitgliedern von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] gehört (163). Gleichzeitig ist er als […] tätig, sodass er dazu verpflichtet ist, im Einklang mit den Bestimmungen der [Richtlinien der EIA] zu handeln. In seiner Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission in Bezug auf die revolvierende Kreditfazilität wies der Anmelder unter anderem darauf hin, dass nach Artikel 13 seines Gründungsrechtsakts „alle Mittel und Vermögenswerte, deren Verwahrung, Verwaltung oder Anlage der EIA übertragen wurde, als im Eigentum der VAE stehende öffentliche Mittel betrachtet werden“. In derselben Antwort wurde festgestellt, dass die revolvierende Kreditfazilität „für [Zweck des Darlehens]“ zur Verfügung gestellt wurde. Die EIA unterliegt jedoch Beschränkungen in Bezug auf öffentliche Schulden und Mittelzuweisungen für Infrastrukturprojekte, was sich auf ihre Fähigkeit, für die Föderalregierung Schulden aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, auswirken könnte (164). In diesem Zusammenhang erscheint es unwahrscheinlich, dass die Ziele der EIA bei der Genehmigung der revolvierenden Kreditfazilität nicht berücksichtigt wurden.

(225)

Darüber hinaus ist bei [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und bei [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] die [Regulierungsbehörde der VAE] an der Genehmigung der Vorstandsmitglieder beteiligt.

(226)

Drittens zeigt eine Überprüfung der Entscheidungsprozesse dieser Banken, insbesondere im Hinblick auf die Ernennung der höheren Führungsebene oder die Festlegung des Budgets, dass die Vorstandsvorsitzenden bei Stimmengleichheit über die ausschlaggebende Stimme verfügen und somit auch bei solchen Themen einen bestimmen Einfluss ausüben können (165). Folglich sind die Vorstandsmitglieder, die Verbindungen zu Behörden der VAE unterhalten, in der Lage, Einfluss auf diese Entscheidungsprozesse auszuüben.

(227)

Viertens haben einzelne Personen der höheren Führungsebene der betreffenden Banken ebenfalls Verbindungen zu den Behörden der VAE oder zu den herrschenden Familien in den VAE (166).

(228)

Fünftens ist festzustellen, dass sich der Umfang der revolvierenden Kreditfazilität auf [1-5] Mrd. USD beläuft. Obwohl der Anmelder nicht in der Lage war, ausführliche Informationen zur konkreten Höhe dieser Fazilität und zur jeweiligen Beteiligung der einzelnen Banken vorzulegen, ist es unwahrscheinlich, dass die Beteiligung der staatlich kontrollierten Banken der VAE, bei denen es sich um drei der sechs an der Fazilität beteiligten Banken handelt, vernachlässigbar ist.

(229)

Schließlich ist die vom Anmelder unbestrittene Feststellung aus dem Einleitungsbeschluss zu berücksichtigen, dass der Bankensektor als für die VAE von strategischer Bedeutung betrachtet wird. Bei der jüngsten Gesetzesänderung zu ausländischen Beteiligungen zählte der Bankensektor somit weiterhin zu denjenigen Wirtschaftszweigen, in denen die VAE eine Mehrheitsbeteiligung beibehalten wollen.

(230)

In Bezug auf [private Kreditgeber] hat die Kommission für die Zwecke dieses Beschlusses keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung von Drittstaaten an diesen Kreditgebern gefunden.

(231)

Auf der Grundlage der in Abschnitt 7.5.3 dargelegten Belege stellt die Kommission fest, dass es zumindest unwahrscheinlich ist, dass die Behörden der VAE nicht an der Bereitstellung der revolvierenden Kreditfazilität durch die drei staatlich kontrollierten Banken der VAE (im Rahmen ihrer jeweiligen Zusagen) beteiligt waren. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die revolvierende Kreditfazilität in Anbetracht der Zusagen der drei staatlich kontrollierten kreditgebenden Banken der VAE ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) von einem Drittstaat im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen bereitgestellt wurde.

(232)

Der Anmelder macht geltend, dass die revolvierende Kreditfazilität zu Marktbedingungen bereitgestellt worden sei (167). Trotz mehrerer Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen übermittelte der Anmelder jedoch keine über die öffentlich zugänglichen Informationen hinausgehenden Einzelheiten zu den Bedingungen der revolvierenden Kreditfazilität (siehe Erwägungsgründe 187 bis 191). Der Anmelder legte auch weder Einzelheiten zu den von den einzelnen an der revolvierenden Kreditfazilität beteiligten Banken bereitgestellten Beträgen noch Informationen zu der (mit den einzelnen Teilen der revolvierenden Kreditfazilität) verbundenen Vergütung vor.

(233)

In Anbetracht der Tatsache, dass der Anmelder es versäumt hat, der Kommission die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigt hätte, um sich zu vergewissern, dass die Zuwendungen der staatlich kontrollierten Banken der VAE ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) zu den gleichen Bedingungen bereitgestellt wurden wie die Investitionen von [den privaten Kreditgebern] oder dass die Bedingungen der revolvierenden Kreditfazilität den normalen Marktbedingungen entsprachen, und um folglich feststellen zu können, ob der EIA durch diese finanziellen Zuwendungen ein Vorteil verschafft wurde, kommt die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu dem Schluss (siehe Erwägungsgrund 192), dass davon ausgegangen werden kann, dass der EIA durch die finanziellen Zuwendungen der staatlich kontrollierten Banken der VAE in Form von Zusagen im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen entstanden ist.

(234)

Daher stellt die Kommission basierend auf den in Abschnitt 7.5.3 dargelegten Elementen fest, dass die revolvierende Kreditfazilität zugunsten der EIA in Anbetracht der Zusagen der drei staatlich kontrollierten kreditgebenden Banken der VAE ([staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] und [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE]) als drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen ist.

(235)

Diese drittstaatliche Subvention wurde im Zeitraum von Anfang 2022 bis zum 1. August 2023 gewährt, d. h. in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA, und fällt daher in den durch Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten zeitlichen Geltungsbereich.

7.5.4.   Die unbegrenzte Garantie der VAE für die EIA

7.5.4.1.   Vorliegen einer unbegrenzten Garantie

(236)

Analog zu der Argumentation in Abschnitt 7.2 und aus den in diesem Abschnitt 7.5.4.1 dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die EIA aufgrund der Befreiung von der Anwendung des Insolvenzgesetzes von 2016 von einer unbegrenzten Garantie der VAE profitiert.

(237)

Die EIA wurde durch das föderale Gesetzesdekret Nr. 4 von 2007 (168) zur Einrichtung der Emirates Investment Authority als im Eigentum der Regierung stehende Behörde gegründet. Sie ist die einzige Stelle, die für die „Investition und Reinvestition“ der ihr von der Regierung anvertrauten Mittel und Vermögenswerte zuständig ist (169). Es ist ausdrücklich festgelegt, dass „alle Mittel und Vermögenswerte, deren Verwahrung, Verwaltung oder Anlage der Behörde [der EIA] übertragen wurde, als im Eigentum der VAE stehende öffentliche Mittel betrachtet werden“ und dass die EIA von sämtlichen Gebühren, Abgaben und Steuern befreit ist (170). Nach Artikel 27 ihres Gründungsrechtsakts (in der 2009 geänderten Fassung) (171) „darf die Behörde nur per Gesetz aufgelöst oder liquidiert werden; in einem solchen Gesetz ist festzulegen, wie mit den Investmentfonds und Vermögenswerten umzugehen ist, die von der EIA verwaltet werden oder sich in ihrem Eigentum befinden“. Die konkreten Einzelheiten des Insolvenzverfahrens für die EIA im Falle einer Insolvenz oder bei finanziellen Schwierigkeiten wären daher Gegenstand eines gesonderten Gesetzesdekrets, das die Veräußerung der Vermögenswerte und Fonds regeln würde. Der Anmelder bestätigt, dass es derzeit kein derartiges Gesetz gibt (172).

(238)

Die Tatsache, dass die EIA nicht Gegenstand eines ordentlichen Insolvenzverfahrens wäre und sogar nicht liquidiert werden könnte, solange dies nicht in einem entsprechenden Rechtsakt festgelegt wird, deutet darauf hin, dass die Möglichkeit einer Insolvenz der EIA sehr unwahrscheinlich ist und die VAE die Verbindlichkeiten der EIA wahrscheinlich decken würden.

(239)

Berücksichtigt werden können auch die ausdrückliche Einstufung der von der EIA verwalteten Mittel als öffentliche Mittel und die umfassenden finanziellen Möglichkeiten, über die die EIA zur Erreichung ihrer Ziele verfügt. Diese Umstände machen deutlich, dass die EIA nicht als gewöhnliches Wirtschaftsunternehmen betrachtet werden sollte, sondern vielmehr als — wie der Anmelder geltend macht — „Arm der Regierung der VAE“ (173), sodass die Regierung der VAE der EIA im Falle einer Insolvenz zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen würde, um die Forderungen der Gläubiger zu bedienen. Eine solche Unterstützung könnte in unterschiedlicher Form erfolgen (Beteiligungskapital, Darlehen, Zuschüsse usw.) und es der EIA ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Diese Unterstützung wird in der Praxis wiederum sicherstellen, dass Gläubiger bessere Aussichten darauf haben, dass ihre Forderungen bedient werden, als wenn die EIA ein gewöhnliches Unternehmen in den VAE wäre, das dem ordentlichen Insolvenzrecht unterliegt.

(240)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass unter den gegebenen Umständen die Nichtanwendbarkeit des Insolvenzgesetzes von 2016 auf die EIA einer Garantie zugunsten der EIA gleichkommt. Da diese Garantie weder in der Höhe noch zeitlich begrenzt ist, stellt die Kommission fest, dass es sich um eine unbegrenzte staatliche Garantie handelt (im Folgenden „unbegrenzte Garantie für die EIA“).

7.5.4.2.   Keine zusätzlichen verzerrenden Auswirkungen

(241)

Im Rahmen der Prüfung des Zusammenschlusses stellte die Kommission fest, dass etwaige verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA mit denen der unbegrenzten Garantie für e& identisch wären. Diese verzerrenden Auswirkungen ergeben sich aus der unbegrenzten finanziellen Unterstützung, die die Regierung der VAE der EIA und e& vermutlich direkt zur Verfügung stellen würde.

(242)

Vor dem Hintergrund, dass die Kommission bereits das Vorliegen einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE für e& festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass die unbegrenzte Garantie für die EIA nicht geeignet ist, im Rahmen des Zusammenschlusses zusätzliche Verzerrungen des Binnenmarkts zu verursachen, die über die durch die unbegrenzte Garantie für e& verursachten Verzerrungen hinausgehen.

(243)

Die Kommission stellt ferner fest, dass die vom Anmelder angebotenen Verpflichtungszusagen auch geeignet sind, etwaige verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA zu beseitigen, soweit die Verpflichtungszusagen verhindern, dass die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt von der EIA finanziert werden; zudem beschränken die Verpflichtungszusagen die Möglichkeiten von e&, Finanzmittel für die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt bereitzustellen, sodass auf diesem Wege keine verzerrenden drittstaatlichen Subventionen in den Binnenmarkt geleitet werden (174).

(244)

Daher braucht die Kommission nicht zu beurteilen, ob die unbegrenzte Garantie für die EIA im Rahmen des Vorhabens eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellt.

7.5.5.   Vorliegen drittstaatlicher Subventionen für die EIA im Rahmen des Vorhabens

(245)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss macht der Anmelder geltend, dass die Kommission keine Anhaltspunkte dafür vorbringe, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen Zugang zu etwaigen der EIA gewährten drittstaatlichen Subventionen hätte (175).

(246)

Der Anmelder führt ferner an, dass es erstens in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA keine Finanzströme bzw. keine Handelsgeschäfte zwischen der EIA und e& gegeben habe (mit Ausnahme von Dividendenzahlungen von e& und möglicherweise gewöhnlichen Geschäftsverträgen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten durch e& am Standort der EIA) (176) und dass zweitens „die EIA den Investitionsstrategien und -grundsätzen unterliegt, die von der für öffentliche Schuldenverwaltung zuständigen Behörde der VAE vorgeschlagen und vom föderalen Kabinett der VAE genehmigt wurden und die ihren Ermessensspielraum und ihre Flexibilität bei der Mittelzuweisung einschränken könnten“ (177).

(247)

In den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 stellte die Kommission das Vorliegen drittstaatlicher Subventionen zugunsten der EIA fest, die sich aus den Zuschüssen, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüssen des Finanzministeriums der VAE zugunsten der EIA sowie den Zusagen der staatlich kontrollierten Banken der VAE an die EIA im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität ergeben.

(248)

Da es, wie vom Anmelder dargelegt, in jüngster Zeit keine Finanztransaktionen zwischen e& und der EIA gegeben hat, ist die Kommission nicht der Auffassung, dass diese drittstaatlichen Subventionen geeignet waren, die Wettbewerbsposition von e& während des Übernahmeverfahrens zu verbessern.

(249)

Sie geht jedoch davon aus, dass diese drittstaatlichen Subventionen geeignet sind, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu verbessern. Insbesondere könnte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen Mittel bei der EIA beantragen, die unter dem Einfluss dieser drittstaatlichen Subventionen stehen können. In diesem Zusammenhang räumt der Anmelder ein, dass in jüngster Zeit zwar keine Finanztransaktionen zwischen der EIA und e& staatgefunden haben, „die EIA aber auch Darlehen an Unternehmen gewähren kann, die sich in ihrem Eigentum befinden oder an denen die EIA Anteile hält, was darauf schließen lässt, dass die EIA auch Mittel für e& bereitstellen kann“ (178).

(250)

Der Anmelder räumt ferner ein, dass es abgesehen von den Beschränkungen im Zusammenhang mit den öffentlichen Grundsätzen und Strategien, denen die EIA unterliegt (siehe Erwägungsgrund 246), kein Gesetz in den VAE gebe, das spezifische Vorgaben oder Beschränkungen in Bezug auf die Finanzierungsbedingungen oder Darlehenskonditionen enthalten würde, die die EIA den eigenen Tochtergesellschaften gewährt. Somit gebe es auch keine spezifische Beschränkung, die verhindern würde, dass die EIA dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen subventionierte Finanzierungen (Finanzierungen aus drittstaatlichen Subventionen) zur Verfügung stellt (179).

(251)

Wie in Abschnitt 8.2.3 näher ausgeführt, stellt die Kommission fest, dass die in den Abschnitten 7.5.1, 7.5.2 und 7.5.3 ermittelten drittstaatlichen Subventionen für die EIA, die kontrollierende Muttergesellschaft von e&, im Rahmen des Vorhabens drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, da sie geeignet sind, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu verbessern.

7.5.6.   Schlussfolgerung

(252)

Basierend auf den in Abschnitt 7.5 dargelegten Elementen stellt die Kommission fest, dass die Zuschüsse, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse, die das Finanzministerium der VAE der EIA gewährt hat, sowie die Zusagen der staatlich kontrollierten Banken der VAE an die EIA im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität im Rahmen des Vorhabens jeweils als drittstaatliche Subventionen im Sinne der Artikel 3 und 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind, die in den drei Jahren vor Abschluss des SPA gewährt wurden.

7.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen von drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens

(253)

Auf der Grundlage der in Abschnitt 7 aufgeführten Elemente stellt die Kommission fest, dass e& und seine kontrollierende Muttergesellschaft, die EIA, in den drei Jahren vor dem Abschluss des SPA im Rahmen des Vorhabens von den VAE drittstaatliche Subventionen im Sinne der Artikel 3 und 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erhalten haben. Bei diesen drittstaatlichen Subventionen handelt es sich um die unbegrenzte Garantie für e& und die Zuschüsse, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse, die die EIA vom Finanzministerium der VAE erhalten hat, sowie um die Zusagen der staatlich kontrollierten Banken der VAE an die EIA im Rahmen der revolvierenden Kreditfazilität.

8.   VERZERRUNGEN AUF DEM BINNENMARKT

(254)

Im Einleitungsbeschluss (180) stellte die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass die im Rahmen der vorläufigen Prüfung ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt verzerren könnten, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung gerechtfertigt war.

(255)

Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt eine drittstaatliche Subvention den Wettbewerb, wenn sie „geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern“, und wenn sie dadurch „den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigt“.

(256)

Für die Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention „geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern“, ist es erforderlich, einen Zusammenhang zwischen der drittstaatlichen Subvention und Tätigkeiten des Unternehmens auf dem Binnenmarkt aufzuzeigen, die dem Wettbewerb unterliegen.

(257)

Die drittstaatliche Subvention muss dann durch die Verbesserung der Wettbewerbsposition eines Unternehmens auf dem Binnenmarkt „den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell“ beeinträchtigen.

(258)

In diesem Zusammenhang bezieht sich Artikel 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen nicht nur auf Verzerrungen, die mit Sicherheit aufgezeigt wurden, sondern auch auf potenzielle Verzerrungen, die infolge der drittstaatlichen Subventionen auftreten könnten.

(259)

Die Auswirkungen auf den Wettbewerb können bei allen Tätigkeiten geprüft werden, die der Begünstigte auf dem Binnenmarkt ausübt oder wahrscheinlich ausüben wird, sei es bei Investitionen (z. B. dem Erwerb anderer Unternehmen oder von Vermögenswerten) oder der Bereitstellung oder dem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen, sofern der Wettbewerb in Bezug auf diese Tätigkeit auf dem Binnenmarkt durch die drittstaatliche Subvention beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden könnte.

(260)

In diesem Zusammenhang besteht das Ziel der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darin, dass „durch drittstaatliche Subventionen verursachte Verzerrungen auf dem Binnenmarkt wirksam angegangen werden …, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten“ (181). Der Begriff „faire Wettbewerbsbedingungen“ bezieht sich auf die Bedingungen, unter denen Unternehmen auf dem Binnenmarkt miteinander im Leistungswettbewerb stehen. Gleiche Wettbewerbsbedingungen sind nicht gegeben, wenn die Chancen auf Erfolg auf dem Markt auf unangemessene Weise verändert werden, z. B. durch die Unterstützung eines oder mehrerer Marktteilnehmer durch einen Drittstaat.

(261)

Die Feststellung einer Verzerrung erfolgt im Rahmen einer Gesamtbeurteilung, die sich unter anderem auf folgende Indikatoren stützt: Art und Höhe der drittstaatlichen Subvention, Situation des Unternehmens, einschließlich seiner Größe und der betreffenden Märkte oder Sektoren, Umfang und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt sowie Zweck der drittstaatlichen Subvention, die mit ihr verbundenen Voraussetzungen sowie ihre Verwendung auf dem Binnenmarkt (182).

(262)

Jeder Indikator ist für sich genommen nicht unbedingt ausschlaggebend, und die Indikatoren sind nicht kumulativ. Je nach den Umständen des Einzelfalls können auch andere relevante Indikatoren herangezogen werden und müssen nicht alle in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen als Beispiele genannten relevanten Indikatoren berücksichtigt oder bestimmt werden, um nachzuweisen, dass eine drittstaatliche Subvention in einem bestimmten Fall den Binnenmarkt verzerrt. So heißt es in Erwägungsgrund 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen: „Bei der Anwendung der Indikatoren zur Feststellung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt könnte die Kommission verschiedene Faktoren wie den Umfang der drittstaatlichen Subvention in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur Größe des Marktes oder zum Wert der Investition berücksichtigen. So dürfte beispielsweise ein Zusammenschluss, bei dem eine drittstaatliche Subvention einen wesentlichen Teil des für den Erwerb des Übernahmeziels gezahlten Preises deckt, eine verzerrende Wirkung haben. … Darüber hinaus sollten die Merkmale des Marktes, insbesondere die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, beispielsweise Marktzutrittsschranken, berücksichtigt werden. …“. (183)

(263)

Nach Artikel 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist die „Beurteilung, ob eine drittstaatliche Subvention für einen Zusammenschluss den Binnenmarkt … verzerrt, … auf diesen Zusammenschluss beschränkt“.

(264)

Bei angemeldeten Zusammenschlüssen prüft die Kommission daher, ob bei den von dem Zusammenschluss betroffenen wirtschaftlichen Tätigkeiten drittstaatliche Subventionen den Binnenmarkt verzerren, u. a. i) im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren des Übernahmeziels und ii) bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt.

(265)

Die Kommission betont, dass ihre Beurteilung des Vorliegens verzerrender drittstaatlicher Subventionen bei Zusammenschlüssen im Sinne des Artikels 19 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen — insbesondere, was Verzerrungen bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens betrifft — prospektiv ist, was bei den Beweisanforderungen für die in Rede stehende Verzerrung des Binnenmarkts berücksichtigt werden muss.

(266)

Aus den nachstehend dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens — d. h. die unbegrenzte Garantie für e&, die Zuschüsse, Darlehen und rückzahlbaren Vorschüsse sowie die revolvierende Kreditfazilität für die EIA — den Binnenmarkt während des Übernahmeverfahrens nicht verzerren (Abschnitt 8.1). Sie kommt jedoch zu dem Schluss, dass diese ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerren (Abschnitt 8.2).

8.1.   Verzerrung des Übernahmeverfahrens

8.1.1.   Drittstaatliche Subventionen „bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“ und „die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern“

(267)

Im Einleitungsbeschluss (184) vertrat die Kommission die Auffassung, dass einige der vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen als „Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“, im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind. Insbesondere stellte die Kommission in Bezug auf das Übernahmeverfahren fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& (die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt) sowie das befristete Darlehen in die Kategorie der drittstaatlichen Subventionen, „die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtern“, im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fallen könnten (185).

(268)

Die Kommission hat in diesem Beschluss festgestellt, dass das befristete Darlehen keine drittstaatliche Subvention darstellt (siehe Abschnitt 7.1).

(269)

In Bezug auf die unbegrenzte Garantie für e& hingegen stellte die Kommission in diesem Beschluss fest, dass es sich um eine drittstaatliche Subvention (siehe Abschnitt 7.2) handelt, denn die unbegrenzte Garantie für e& ist geeignet, die Bedingungen zu verbessern, zu denen sich e& Finanzmittel für die Übernahme des Übernahmeziels beschaffen kann; dies gilt insbesondere für das befristete Darlehen, das laut dem Anmelder für die Finanzierung des Vorhabens verwendet werden wird (186). Die unbegrenzte Garantie für e& könnte somit eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, die den Zusammenschluss „unmittelbar erleichtert“.

(270)

In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass es dem Anmelder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dennoch möglich ist, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt.

(271)

Die Kommission stellt gemäß ihrer Beurteilung in Abschnitt 8.1.3 fest, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen unabhängig davon, ob sie als unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fallend angesehen werden können, nicht zu einer Verzerrung des Übernahmeverfahrens geführt haben. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist es daher nicht erforderlich, zu einem endgültigen Standpunkt zu der Frage zu gelangen, ob eine der ermittelten drittstaatlichen Subventionen in die Kategorie der drittstaatlichen Subventionen fällt, die einen Zusammenschluss im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unmittelbar erleichtern.

8.1.2.   Verbesserung der Wettbewerbsposition von e&

(272)

Die Kommission stellte in ihrem Einleitungsbeschluss hinreichende Anhaltspunkte dafür fest, dass einige der vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen, insbesondere das befristete Darlehen, die unbegrenzte Garantie für e&, die Lizenz und die regulierten Telekommunikationspreise in den VAE und die öffentlichen Aufträge der Regierung der VAE, angesichts der Art der Subventionen und ihrer potenziellen Höhe die Wettbewerbsposition von e& im Übernahmeverfahren verbessert haben, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gerechtfertigt war (187).

(273)

Der Anmelder brachte vor, dass diese drittstaatlichen Subventionen seine Wettbewerbsposition im Übernahmeverfahren nicht verbessern. Insbesondere (188) sei das befristete Darlehen für die Durchführung des Vorhabens nicht erforderlich, da e& „sich auch dann in der gleichen wettbewerblichen und finanziellen Lage befunden hätte, wenn das Unternehmen beschlossen hätte, keinerlei Mittel aus dem [befristeten Darlehen] zur Finanzierung des Vorhabens zu verwenden“ (189). Der Anmelder erklärte, dass e& tatsächlich andere Finanzierungsoptionen, einschließlich seiner aus der eigenen Geschäftstätigkeit stammenden Barmittel in Betracht gezogen und die endgültige Entscheidung erst [nach Unterzeichnung der das Vorhaben betreffenden Vereinbarungen] getroffen habe. An sich sei das befristete Darlehen für das Vorhaben nicht erforderlich gewesen.

(274)

Die Kommission stellte in den Abschnitten 7.1, 7.3 und 7.4 fest, dass sie nicht auf rechtlich hinreichende Weise den Schluss ziehen konnte, dass das befristete Darlehen und die regulierten Telekommunikationspreise e& einen Vorteil verschafften und dass die föderale Lizenzgebühr für die Telekommunikationslizenz von e& keine angemessene Vergütung darstellte. Daher hat sich ihre vorläufige Beurteilung aus dem Einleitungsbeschluss, dass diese Maßnahmen möglicherweise drittstaatliche Subventionen darstellen, nicht bestätigt. Darüber hinaus stellte die Kommission in Abschnitt 7.5 fest, dass die EIA zwar drittstaatliche Subventionen erhalten hat, diese jedoch keine Rolle im Übernahmeverfahren gespielt haben dürften (siehe Abschnitt 7.5).

(275)

Daher ist die unbegrenzte Garantie für e& die einzige ermittelte drittstaatliche Subvention, die geeignet war, die Wettbewerbsposition von e& im Übernahmeverfahren zu verbessern.

(276)

Da die Kommission in Abschnitt 8.1.3 feststellt, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen keine tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Übernahmeverfahren hatten, ist es nicht erforderlich, abschließend zu der Frage Stellung zu beziehen, ob sich die Wettbewerbsposition von e& durch diese drittstaatlichen Subventionen verbessert hat.

8.1.3.   Tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt

(277)

Der Anmelder macht geltend, dass drittstaatliche Subventionen unabhängig von ihrer Art keine tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Übernahmeverfahren hätten. Insbesondere sei der Zusammenschluss nicht im Rahmen eines strukturierten Bieterverfahrens erfolgt, und das Übernahmeziel und seine Anteilseigner hätten sich nicht an andere potenzielle Käufer gewandt und seien auch nicht von solchen kontaktiert worden. Dies sei insbesondere deshalb der Fall gewesen, weil der Verkäufer die Absicht gehabt habe, speziell mit e& eine geschäftliche Partnerschaft aufzubauen. „Die Gesamtgegenleistung habe, auch wenn sie im Entscheidungsprozess des Verkäufers (natürlich) eine erhebliche Rolle gespielt habe, keine ausschlaggebende Rolle gespielt“. Darüber hinaus macht der Anmelder geltend, dass die Gegenleistung für das Vorhaben unabhängig vom befristeten Darlehen festgelegt und dabei ausschließlich die Bewertung des Übernahmeziels (auf der Grundlage seines Unternehmenswerts und vergleichbarer Transaktionen) berücksichtigt worden sei, sodass der Zusammenschluss auch ohne drittstaatliche Subventionen zu denselben Bedingungen erfolgt wäre (190).

(278)

Um zu prüfen, ob die ermittelten drittstaatlichen Subventionen zu tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb im Übernahmeverfahren geführt haben, muss die Kommission prüfen, inwieweit das Ergebnis dieses Übernahmeverfahrens durch die drittstaatlichen Subventionen verändert wurde.

(279)

Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die drittstaatlichen Subventionen es einem Käufer ermöglicht haben, Wettbewerber zu überbieten.

(280)

Dies kann auch der Fall sein, wenn die drittstaatlichen Subventionen bewirkt haben, dass der Käufer — z. B. durch Abgabe eines Angebots über dem Marktwert — andere potenzielle Käufer dazu veranlasst hat, kein Angebot abzugeben.

(281)

Die Kommission muss auch prüfen, ob der Käufer ohne drittstaatliche Subventionen in der Lage gewesen wäre, die Übernahme zu finanzieren. Dieser Aspekt unterscheidet sich von der Frage, ob die drittstaatlichen Subventionen die Wettbewerbsposition des Käufers verbessert haben, z. B. durch eine Verbesserung der Bedingungen, zu denen der Käufer die Übernahme durchführt. Bei diesem Aspekt wird vielmehr geprüft, ob die drittstaatlichen Subventionen es dem Käufer ermöglichen, eine Übernahme durchzuführen, die unter gleichen Wettbewerbsbedingungen nicht möglich gewesen wäre, d. h. eine Übernahme, die entweder überhaupt nicht möglich gewesen wäre oder deren Umfang anders ausgefallen wäre.

(282)

Erstens hat die Kommission in diesem Zusammenhang im Rahmen der eingehenden Prüfung weder andere Parteien ermittelt, die potenziell an dem Vorhaben interessiert gewesen wären, noch von Dritten diesbezügliche Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss erhalten. Die Auskunftsverlangen, die die Kommission an Wettbewerber des Übernahmeziels gerichtete hat, haben bestätigt, dass die Wettbewerber kein Interesse an der Übernahme des Übernahmeziels hatten (191).

(283)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass aus den Vorbringen des Anmelders hervorgeht, dass die Bewertung nicht von den Bewertungen im Rahmen anderer vergleichbarer Transaktionen in demselben Wirtschaftszweig abweicht (192). Darüber hinaus wies keiner der Wettbewerber des Übernahmeziels in den Antworten auf die Fragen der Kommission, in denen die Wettbewerber um ihre Ansicht zu dem Vorhaben gebeten wurden, darauf hin, dass ein zu hoher Preis für das Übernahmeziel gezahlt worden wäre (193). Daher stellt die Kommission fest, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Anmelder nicht den Marktpreis für das Übernahmeziel gezahlt und somit potenzielle Wettbewerber abgeschreckt hätte.

(284)

Abschließend hat die Kommission im Rahmen der eingehenden Prüfung geprüft, ob die drittstaatlichen Subventionen, die den Feststellungen zufolge möglicherweise eine Rolle im Übernahmeverfahren gespielt haben (d. h. die unbegrenzte Garantie für e&), für die Durchführung des Vorhaben erforderlich waren. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die vom Anmelder vorgelegten Informationen bestätigen, dass e& das Vorhaben auch ohne die unbegrenzte Garantie hätte durchführen können. Die Kommission berücksichtigte insbesondere, dass die Liquiditätsposition von e& infolge des normalen Geschäftsbetriebs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung um ein Mehrfaches höher war als die Gegenleistung für das Vorhaben (194).

(285)

Selbst wenn die unbegrenzte Garantie für e& die Wettbewerbsposition von e& im Übernahmeverfahren verbessert haben könnte, hatte dies keine tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in dem Verfahren.

8.1.4.   Schlussfolgerung

(286)

Auf der Grundlage der in Abschnitt 8.1 dargelegten Elemente stellt die Kommission fest, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen das Übernahmeverfahren nicht verzerren.

8.2.   Verzerrungen bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens

(287)

Im Einleitungsbeschluss (195) fand die Kommission hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verzerren könnten, sodass die Einleitung einer eingehenden Prüfung gerechtfertigt war.

(288)

Im Einleitungsbeschluss wurde insbesondere vorläufig festgestellt, dass die unbegrenzte Garantie für e& geeignet wäre, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu verbessern, da das Unternehmen so zu Vorzugsbedingungen für seine Geschäftstätigkeiten Finanzmittel beschaffen könnte oder auf Finanzmittel zurückgreifen könnte, die e& bereits dank der unbegrenzten Garantie für e& beschafft hatte, beispielsweise das befristete Darlehen.

(289)

Ferner wurde im Einleitungsbeschluss festgestellt, dass die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen ermöglichen könnten, weitere Investitionen auf dem Binnenmarkt zu tätigen, was explizit als einer der Gründe für das Vorhaben genannt wurde (196), und seine Wettbewerbsposition bei seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt im Telekommunikationssektor zu verbessern.

(290)

Die Kommission gab an, dass sie im Rahmen der eingehenden Prüfung weiter untersuchen würde, ob die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen auch geeignet wären, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens durch den Zusammenschluss aufgrund des Zugangs zu subventionierten Vermögenswerten und Dienstleistungen zu verbessern.

(291)

Im Einleitungsbeschluss wurde dann festgestellt, dass die vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens geeignet wären, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell zu beeinträchtigen, zum Beispiel indem insbesondere dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen ermöglicht würde, Investitionen und Übernahmen zu Vorzugsbedingungen durchzuführen.

(292)

Die Kommission stellt in diesem Beschluss fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verzerren.

(293)

Im Folgenden beschreibt die Kommission die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, die wahrscheinlich von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen beeinflusst würden (Abschnitt 8.2.1), und untersucht, wie die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen, die drittstaatliche Subventionen umfassen, bei denen im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen „mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“ (Abschnitt 8.2.2), die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt mit Blick auf diese Tätigkeiten verbessern dürften (Abschnitt 8.2.3), und dabei tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt hätten (Abschnitt 8.2.4).

8.2.1.   Die Tätigkeiten, die wahrscheinlich von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen beeinflusst würden

(294)

Ziel der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle sicherzustellen, damit Unternehmen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, keine unrechtmäßigen Wettbewerbsvorteile aufgrund von drittstaatlichen Subventionen erhalten.

(295)

Durch Zusammenschlüsse kann sich der mit drittstaatlichen Subventionen verbundene Vorteil auch auf Tätigkeiten ausweiten, die vor dem Zusammenschluss Wettbewerbsbeschränkungen unterlagen, in diesem Fall die wirtschaftlichen Tätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt vor dem Zusammenschluss. Drittstaatliche Subventionen können den Begünstigten bei diesen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt von Marktbeschränkungen befreien.

(296)

Daher müssen die wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt ermittelt werden, die beeinträchtigt werden könnten, wenn einer der Betreiber von drittstaatlichen Subventionen profitieren würde. Die Kommission sollte bei allen Tätigkeiten der Beteiligten des Zusammenschlusses auf dem Binnenmarkt, die nach dem Zusammenschluss von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen profitieren könnten, prüfen, ob der Binnenmarkt verzerrt wird.

(297)

Dafür müssen die relevanten Merkmale der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt berücksichtigt werden, die durch die ermittelten drittstaatlichen Subventionen wahrscheinlich beeinflusst würden.

(298)

Den Angaben des Anmelders zufolge (197) erbringt das Übernahmeziel auf dem Binnenmarkt eine Reihe von Telekommunikationsdiensten (in Bulgarien und Ungarn unter der Marke Yettel, in der Slowakei unter der Marke O2) und Telekommunikationsinfrastrukturdienste in Bulgarien und Ungarn (unter der Marke CETIN) und in der Slowakei (unter der Marke O2). Ein weit überwiegender Teil der Einnahmen und der Zahlungsströme des Übernahmeziels stammt jedoch aus der Erbringung von Mobilfunkdiensten für Endkunden (198). Die Geschäftstätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt im Bereich der Erbringung von anderen Telekommunikationsdiensten sind dahingegen begrenzt; bei diesen scheint das Unternehmen den verfügbaren Informationen zu Festnetzdiensten für Endkunden und Infrastrukturdiensten zufolge kein großer Anbieter zu sein (199). Da das Übernahmeziel in der Erbringung dieser anderen Dienste auf dem Binnenmarkt nur begrenzt tätig ist, würden sich die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten wohl mit geringerer Wahrscheinlichkeit — oder in geringerem Maße — verzerrend auswirken als im Zusammenhang mit Mobilfunkdiensten für Endkunden (einschließlich der entsprechenden Infrastruktur und anderer Investitionen). Aufgrund der begrenzten Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten und weil der Kommission keine Hinweise dafür vorliegen, dass eine solche Verzerrung, sollte sie auftreten, anderer Art wäre als die im Zusammenhang mit den Endkunden-Mobilfunkdiensten des zusammengeschlossenen Unternehmens ermittelten Verzerrungen, konzentriert sich die nachstehende Analyse der Kommission auf die von dem zusammengeschlossenen Unternehmen angebotenen Mobilfunkdienste für Endkunden.

(299)

Figure 1 zeigt einen Ausschnitt aus einer Präsentation über das Vorhaben für den Ausschuss für Investitionen und Finanzen von e&, dem der räumliche Umfang der Tätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt und die Konzentration auf die Erbringung von Mobilfunkdiensten an Endkunden zu entnehmen sind.

Abbildung 1 — Tätigkeiten des Übernahmeziels aus Sicht von e& (2022)

[…]

Quelle:

Anhang FS-CO.7, S. 30.

(300)

Wie in Figure 2, Figure 3 und Figure 4 ersichtlich, zeigen die in demselben internen Dokument von e& über den Zusammenschluss enthaltenen Informationen über das Übernahmeziel, dass dieses dort, wo es auf dem Binnenmarkt tätig ist, zu den drei großen Mobilfunkbetreibern zählt, deren Tätigkeiten dem Wettbewerb unterliegen. Diese internen Ansichten werden durch direkt übermittelte Informationen des Anmelders (200) sowie durch Angaben von nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (201) und Wettbewerbern (202) bestätigt.

Abbildung 2 — Geschäftliches Umfeld in Bulgarien

[…]

Quelle:

Anhang FS-CO.7, S. 151.

Abbildung 3 — Anteile in Ungarn (Mobilfunkdienste für Endkunden)

[…]

Quelle:

Anhang FS-CO.7, S. 158.

Abbildung 4 — Anteile in der Slowakei (Mobilfunkdienste für Endkunden)

[…]

Quelle:

Anhang FS-CO.7, S. 180.

(301)

Mit Blick auf die Zukunft erklärte das Übernahmeziel auf ein Auskunftsverlangen der Kommission hin, dass es „beträchtliche Beträge in die Modernisierung und Weiterentwicklung der Mobilfunknetze“ investiere. (203) Diese Investitionen umfassen in erster Linie [Details zu dem vom Übernahmeziel beabsichtigten Ausbau des 5G-Netzes].Gleichzeitig investiere das Übernahmeziel in [Details zu den Investitionen des Übernahmeziels]. (204) Insgesamt ist für diese Investitionen im Zeitraum 2024 bis 2028 ein Kapitalaufwand von über [1-5] Mrd. EUR auf dem Binnenmarkt geplant. (205)

(302)

So haben Yettel und CETIN 2024 Angaben der ungarischen Regulierungsbehörde zufolge „eine gemeinsame Erklärung mit der ungarischen Regierung für den digitalen Wandel Ungarns unterzeichnet“. Auf der Grundlage dieser Erklärung (infolge derer die zusätzliche Telekommunikationssteuer in Ungarn zum 1. Januar 2025 aufgehoben wird) hätten sich Yettel und CETIN verpflichtet, im Zeitraum 2024 bis 2028 mindestens 72 Mrd. HUF [in etwa 183 Mio. EUR] (206) in den Ausbau des Mobilfunknetzes zu investieren, mit dem Ziel, bis Ende 2028 landesweit die 5G-Abdeckung auf 99 % der Wohngebiete zu erhöhen (207).

(303)

In seinen internen Dokumenten geht der Anmelder davon aus, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen an für […] angesetzten Frequenzauktionen teilnehmen wird. (208)

(304)

Zusammenfassend handelt es sich bei den Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt, die wahrscheinlich von den ermittelten drittstaatlichen Subventionen beeinflusst würden, um die Haupttätigkeiten des Übernahmeziels — und daher, aller Wahrscheinlichkeit nach, auch des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens –, insbesondere um seine Tätigkeiten als großer Mobilfunkanbieter für Endkunden, einem Bereich, der dem Wettbewerb unterliegt und in dem das Unternehmen für die Zukunft erhebliche Investitionen plant.

8.2.2.   Drittstaatliche Subventionen, „bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“

(305)

Im Einleitungsbeschluss (209) vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass einige der vorläufig ermittelten drittstaatlichen Subventionen als „Subventionen, bei denen mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarkts stattfindet“, im Sinne des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen anzusehen sind. Insbesondere stellte die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für e& unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt.

(306)

Die Kommission hat in Abschnitt 7.2 festgestellt, dass e& von einer unbegrenzten Garantie der Regierung der VAE profitiert.

(307)

Bei unbegrenzten Garantien findet „mit größter Wahrscheinlichkeit eine Verzerrung des Binnenmarktes“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen statt. Nach Erwägungsgrund 20 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ist es bei solchen Subventionen nicht erforderlich, dass die Kommission eine detaillierte Beurteilung auf der Grundlage von Indikatoren vornimmt.

(308)

Im Zuge des Vorhabens werden das Übernahmeziel und e& finanziell zusammengeführt. Durch diese Zusammenführung erhält das Übernahmeziel Zugang zu den unbeschränkten Finanzierungskapazitäten von e&.

(309)

Diese unbegrenzte Garantie für e& wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzen, in Zukunft Finanzmittel für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu Vorzugsbedingungen zu beschaffen. Diese Finanzmittel könnten unmittelbar von den juristischen Personen beschafft werden, die diese Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt ausführen. Es ist davon auszugehen, dass Gläubiger in diesem Kontext berücksichtigen würden, dass die Muttergesellschaft der Gruppe, e&, über eine unbegrenzte Garantie der VAE verfügt (210). Die Erwartungen der Gläubiger wären nur insoweit geringer, als e& diesen juristischen Personen nur beschränkt Finanzmittel gewähren könnte.

(310)

Auch e& könnte diese Finanzmittel beschaffen und sie anschließend, beispielsweise in Form von Kapitalzuführungen oder Darlehen, für die Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt gewähren. In diesem Zusammenhang hat e& mithilfe der unbegrenzten Garantie für e& bereits Finanzmittel beschafft, auf die e& zurückgreifen könnte, um seine Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt zu finanzieren.

(311)

Aufgrund ihrer Art haben unbegrenzte Garantien direkte Auswirkungen auf die Fähigkeit von Unternehmen, Finanzmittel zu Vorzugsbedingungen zu beschaffen, wie in den Erwägungsgründen 308 bis 310 dargelegt. Ferner sind unbegrenzte Garantien aufgrund ihrer „unbegrenzten“ Höhe geeignet, die Wettbewerbsposition eines jeden Unternehmens, unabhängig von seiner Größe und Präsenz auf dem Binnenmarkt, zu verbessern. Da unbegrenzte Garantien nicht auf einen bestimmten Zweck oder durch Voraussetzungen für ihre Verwendung beschränkt sind, sind auch ihre verzerrenden Auswirkungen nicht beschränkt.

(312)

Die unbegrenzte Garantie für e& wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen daher im Vergleich zu seinen Wettbewerbern in eine bessere Lage für weitere Investitionen auf dem Binnenmarkt versetzen, die — wie in Abschnitt 8.2.1. dargelegt für den zukünftigen Erfolg bei den einschlägigen Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung sind und — explizit als einer der Gründe für das Vorhaben genannt werden (211). Damit ist die unbegrenzte Garantie für e& geeignet, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt im Telekommunikationssektor zu verbessern.

(313)

Dadurch wird die unbegrenzte Garantie für e& den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen, beispielsweise indem sie das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzt, Investitionen auf dem Binnenmarkt zu Vorzugsbedingungen zu tätigen.

(314)

Daher ist das Bestehen einer unbegrenzten Garantie für das erwerbende Unternehmen, zu der das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen durch den Zusammenschluss Zugang erhält, geeignet, den Binnenmarkt zu verzerren.

(315)

Es ist es dem Anmelder nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen jedoch möglich, relevante Informationen darüber vorzulegen, dass eine drittstaatliche Subvention, die unter Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen fällt, den Binnenmarkt unter den besonderen Umständen des jeweiligen Falls nicht verzerrt.

(316)

In der Anmeldung erklärte der Anmelder erstens, dass e& nicht in der Lage sei, den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu verzerren, da die Gesellschaftervereinbarung Vorschriften enthalte, nach denen i) e& dem Übernahmeziel nur dann Finanzmittel zur Verfügung stellen dürfe, „wenn keine externe unbesicherte oder besicherte Finanzierung zu angemessenen Bedingungen verfügbar ist“, oder in „Notfällen“, ii) e& dem Übernahmeziel nur als letztes Mittel eine Beteiligungsfinanzierung bereitstellen dürfe, und iii) der Verkäufer das Recht hätte, sich an diesen beiden Finanzierungsformen (i) und ii)) zu beteiligen, sodass e& nicht in der Lage sei, drittstaatliche Subventionen einseitig auf das Übernahmeziel zu übertragen (212). Zweitens habe e& angesichts der bedeutenden Minderheitsbeteiligung des Verkäufers keinen Anreiz dazu, weil eine solche Übertragung aufgrund dieser bedeutenden Minderheitsbeteiligung für e& unvorteilhaft wäre und möglicherweise gegen die geltenden Regeln der Corporate Governance verstoßen würde, wobei auch die Funktionsweise der Verkaufs- und Kaufoption sowie die in der Gesellschaftervereinbarung vereinbarte Ausschüttungspolitik berücksichtigt worden seien. (213) Darüber hinaus legte e& dar, dass sich in den VAE nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Körperschaftsteuer ergeben könnten, wenn Transaktionen zwischen e& und dem Übernahmeziel nicht zu fremdvergleichskonformen Bedingungen getätigt würden. (214)

(317)

In seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss (215) bestritt der Anmelder das Bestehen einer unbegrenzten Garantie für e&, führte aber nicht weiter aus, warum eine solche unbegrenzte Garantie, sollte sie denn bestehen, den Binnenmarkt nicht verzerren könnte.

(318)

Die Kommission stellt fest, dass die Gesellschaftervereinbarung, anders als vom Anmelder dargelegt, nicht die Möglichkeit ausschließt, dass e& dem Übernahmeziel Finanzmittel in Form von Fremd- oder Eigenkapital bereitstellt. Vielmehr wird diese Möglichkeit lediglich eingeschränkt. Außerdem hat der Verkäufer zwar das Recht, sich anteilig an einer solchen Finanzierung zu beteiligen, ist dazu aber nicht verpflichtet. Ebenso wenig teilt die Kommission die Ansicht des Anmelders, dass e& aufgrund dieser Mechanismen keinerlei Anreiz mehr habe, dem Übernahmeziel mithilfe der begrenzten Garantie für e& Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn der Fortbestand des Übernahmeziels gefährdet ist.

(319)

Darüber hinaus sind diese Mechanismen in jedem Fall auf die fünfjährige Übergangszeit beschränkt, während der das Übernahmeziel im gemeinsamen Eigentum von e& und dem Verkäufer steht (siehe Erwägungsgrund 8). Nach Ausübung der Verkaufs- bzw. der Kaufoption werden e& und das Übernahmeziel als vollständig finanziell zusammengeführte Einheit agieren, sodass e& dem Übernahmeziel völlig unbeschränkt Finanzmittel bereitstellen kann.

(320)

Ferner liegen, wie in den Abschnitten 8.2.3 und 8.2.4 ausgeführt, sogar ohne Rückgriff auf Artikel 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und nach einer detaillierten Beurteilung nach Artikel 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen konkrete Belege dafür vor, dass die unbegrenzte Garantie für e& die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verbessern und dadurch den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen wird.

8.2.3.   Verbesserung der Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt

(321)

In diesem Beschluss hat die Kommission festgestellt, dass die EIA, zusätzlich zu der unbegrenzten Garantie für e&, wesentliche drittstaatliche Subventionen in Form von Zuschüssen, Darlehen, rückzahlbaren Vorschüssen und der revolvierenden Kreditfazilität für die EIA erhält.

8.2.3.1.   Zugang zu der subventionierten Finanzkraft

(322)

Durch das Vorhaben werden e& und das Übernahmeziel finanziell zusammengeführt. Durch diese Zusammenführung erhält das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt Zugang zu der subventionierten Finanzkraft von e&. Aufgrund der unbegrenzten Garantie für e& in Verbindung mit den anderen ermittelten drittstaatlichen Subventionen für die EIA wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wahrscheinlich günstigere Finanzierungsbedingungen für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt erhalten und risikofreudiger sein.

(323)

Hinsichtlich der unbegrenzten Garantie für e& stellt die Kommission Folgendes fest.

(324)

Unbegrenzte Garantien, die einem Mutterunternehmen gewährt werden, sind aufgrund ihrer Art geeignet, die Wettbewerbsposition hinsichtlich aller wirtschaftlichen Tätigkeiten dieses Unternehmens und seiner Tochterunternehmen zu verbessern, im vorliegenden Fall einschließlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt, die durch das Vorhaben erworben werden. Insbesondere das Bestehen der unbegrenzten Garantie für e& wird das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen wahrscheinlich in die Lage versetzen, in Zukunft für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt Finanzmittel zu Vorzugsbedingungen zu beschaffen, vor allem aufgrund der positiveren Erwartungen der Gläubiger angesichts der unbegrenzten Garantie für e&. Wie in den Erwägungsgründen 309 und 310 ausgeführt, können solche Finanzmittel von Unternehmen der Gruppe auf dem Binnenmarkt unmittelbar oder von e& beschafft werden (einschließlich Finanzmitteln, die bereits mithilfe der unbegrenzten Garantie für e& beschafft wurden) und anschließend über Kapitalzuführungen, Schuldtitel oder in anderer Form auf die Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt übertragen werden. Wie in Abschnitt 7.2 dargelegt, ist die unbegrenzte Garantie für e& von unbegrenzter Höhe und daher geeignet, die Bedingungen, zu denen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in Zukunft Finanzmittel beschaffen kann, wesentlich zu beeinflussen.

(325)

Darüber hinaus ist die unbegrenzte Garantie für e& angesichts ihrer Merkmale weder an Voraussetzungen noch an einen Zweck gebunden, die/der ihre Verwendung einschränken würde(n), sodass die unbegrenzte Garantie für e& der Beschaffung jeglicher Finanzmittel durch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, unter anderem jener für seine Geschäftstätigkeiten auf dem Binnenmarkt, zugutekommen kann. Dieser Vorteil kann unmittelbarer Art sein, wenn die Finanzmittel von e& selbst beschafft werden, oder mittelbarer Art, wenn sie von einem anderen Unternehmen der Gruppe beschafft werden, wie in den Erwägungsgründen 309 und 310 erläutert.

(326)

Die durch die unbegrenzte Garantie für e& bedingte Verbesserung der Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in Sachen Finanzierung wird insbesondere in einem Vergleich zwischen den Ratings von e& (216) und dem Übernahmeziel deutlich. Wie in Table 1 ersichtlich, ist e& um sieben Unterkategorien besser bewertet als das Übernahmeziel. Es ist anzunehmen, dass das Rating des Übernahmeziels nach dem Zusammenschluss aufgrund der neuen Identität des kontrollierenden Anteilseigners viel besser ausfallen und dem Rating von e& näherkommen würde.

Tabelle 1

Ratings der relevanten Telekommunikationsbetreiber

Unternehmen

Fitch

Moody’s

S&P

Scope Ratings

e&

 

Aa3

AA-

 

Übernahmeziel

BBB-

Ba1

BB+

 

Deutsche Telekom

BBB+

Baa1

BBB+

 

Orange Group

BBB+

Baa1

BBB+

 

Telenor

 

Baa1

A-

 

Telia

 

Baa1

BBB+

 

Telekom Austria

A-

A3

A-

 

Swisscom

 

A1

A

 

United Group (Eigentümer von Vivacom in Bulgarien)

 

B2

B

 

Vivacom Bulgaria

(siehe United Group)

-

 

 

 

Magyar Telekom

 

 

 

BBB+

4iG (Eigentümer von Vodafone Hungary)

 

 

 

BB-

Quelle:

Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 18, Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024 und Anhang FS-CO.107.

(327)

Während das Übernahmeziel erläutert, dass […] (217).

(328)

Diese wahrscheinliche Verbesserung des Ratings des Übernahmeziels infolge der Konsolidierung mit e& ist unter anderem auf die unbegrenzte Garantie für e& zurückzuführen, die sich auf das Rating von e& auswirkt, wie die Kommission in Erwägungsgrund 100 dargelegt hat. (218)

(329)

Hinsichtlich der unbegrenzten Garantie für die EIA, und wie in Abschnitt 7.5.4.2 ausgeführt, stellt die Kommission fest, dass die unbegrenzte Garantie für die EIA geeignet ist, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf ähnliche Weise zu verbessern wie die unbegrenzte Garantie für e&. Zum einen könnten juristische Personen, die die Tätigkeiten in der EU ausüben, unmittelbar Finanzierungen beschaffen. Es ist davon auszugehen, dass Gläubiger in diesem Kontext berücksichtigen würden, dass die oberste Muttergesellschaft, die EIA, über eine unbegrenzte Garantie der VAE verfügt. (219) Die Erwartungen der Gläubiger wären nur insoweit geringer, als die EIA diesen juristischen Personen nur beschränkt Finanzmittel gewähren könnte. Zum anderen könnte die EIA diese Finanzmittel beschaffen und sie anschließend für die Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt gewähren, beispielsweise in Form von Kapitalzuführungen oder Darlehen.

(330)

In diesem Zusammenhang ist sowohl die unbegrenzte Garantie für e& als auch die unbegrenzte Garantie für die EIA geeignet, die Einschätzung des Kreditrisikos, das mit dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen verbunden ist, durch die Gläubiger auf dasselbe Niveau anzuheben, und zwar auf das Niveau des Kreditrisikos der VAE selbst. Aufgrund der unbegrenzten Garantie für e& und der unbegrenzten Garantie für die EIA besteht die Erwartung, dass die Regierung der VAE sowohl der EIA als auch e& unmittelbar finanzielle Unterstützung gewähren würde.

(331)

Bezüglich der anderen ermittelten drittstaatlichen Subventionen, und zwar der Zuschüsse, Darlehen, rückzahlbaren Vorschüsse und der revolvierenden Kreditfazilität für die EIA, gelangt die Kommission zu folgendem Schluss.

(332)

Erstens erhält das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt Zugang zu der subventionierten Finanzkraft der EIA. Als Haupt- und „Sonderanteilseigener“ von e& hat die EIA sowohl die Möglichkeit als auch einen Anreiz, e& bei finanziellen Schwierigkeiten Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Wert ihres Portfoliounternehmens zu erhalten. Die EIA hat sogar den Auftrag, den Vorstand und die höhere Führungsebene von e& zu unterstützen und zu beraten (220).

(333)

Zweitens zeigt eine auf Grundlage der Informationen, die der Kommission vorliegen (221), durchgeführte Analyse der Merkmale der drittstaatlichen Subventionen, dass das konkrete Risiko besteht, dass diese drittstaatlichen Subventionen genutzt werden, um die Wettbewerbsposition der wirtschaftlichen Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt zu verbessern.

(334)

Erstens sind diese Subventionen von beträchtlicher Höhe (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen).

(335)

Auf der Grundlage der zusammengefassten Informationen, die der Anmelder in der Anmeldung vorgelegt hat (222), geht die Kommission davon aus, dass sich die drittstaatlichen Subventionen für die EIA auf mehrere Milliarden Euro belaufen.

(336)

Dieser Betrag ist ähnlich hoch bzw. höher als der Jahresumsatz des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt ([1-5] Mrd. EUR) und seine Bilanzsumme ([5-10] Mrd. EUR). Gemessen an der Situation des Unternehmens und dem Umfang seiner Wirtschaftstätigkeit auf dem Binnenmarkt ist er also erheblich (Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung über drittstaatliche Subventionen). Diese drittstaatlichen Subventionen könnten wiederum einen wesentlichen Beitrag zu den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens auf dem Binnenmarkt leisten. Diese Beträge sollten insbesondere vor dem Hintergrund des Geschäftsplans des Übernahmeziels für die kommenden Jahre und vor allem im Vergleich zu den vom Übernahmeziel geplanten Kapitalaufwendungen und Investitionen betrachtet werden. Die kumulierten Kapitalaufwendungen von 2023 bis 2028 würden sich, wie in Abschnitt 8.2.1 dargelegt, auf rund […] Mrd. EUR belaufen, was erheblich weniger ist als der Gesamtbetrag der drittstaatlichen Subventionen für die EIA.

(337)

Zweitens sind diese drittstaatlichen Subventionen aufgrund ihrer Art (223) geeignet, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zu verbessern, da sie für die EIA zusätzliche Liquidität bedeuten, die dann dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden könnte (ähnlich einem Barzuschuss). Das ist insbesondere der Fall bei Zuschüssen, die der EIA unbegrenzt zur Verfügung stehen. Auch die Darlehen, rückzahlbaren Vorschüsse und die revolvierende Kreditfazilität können die Liquiditätslage der EIA vorübergehend verbessern, auch wenn sie letztlich zurückzuzahlen sind.

(338)

Drittens hat die Kommission trotz der Auskunftsverlangen keine Informationen dazu erhalten, ob diese drittstaatlichen Subventionen an bestimmte Vorgaben gebunden waren, entweder in Bezug auf die Rendite oder in Bezug auf ihre Verwendung. In diesem Zusammenhang ist die Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen der Auffassung, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese drittstaatlichen Subventionen irgendwelchen Voraussetzungen, einem Zweck oder Vorgaben hinsichtlich der Verwendung unterliegen (224), weshalb sie von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen tatsächlich für sämtliche Geschäftstätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt, bereitgestellt werden können. Die Kommission hat festgestellt, dass weder die einzigen ermittelten Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln durch die EIA an das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen, die mit den staatlichen Zielen und Strategien, denen die EIA unterliegt, in Zusammenhang stehen, noch die Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung von Finanzmitteln durch e& an das Übernahmeziel (Erwägungsgründe 318 und 319) ausreichen, um zu verhindern, dass sich die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens verbessert (Erwägungsgründe 249 und 250).

(339)

Aus all diesen Gründen, und gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen sind die ermittelten drittstaatlichen Subventionen geeignet, die Wettbewerbsposition des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bei seinen Tätigkeiten nach dem Zusammenschluss zu verbessern, da das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen durch diese drittstaatlichen Subventionen Zugang zu der subventionierten Finanzkraft des erwerbenden Unternehmens erhält.

8.2.3.2.   Zugang zu subventionierten Vermögenswerten und Dienstleistungen

(340)

Die Kommission hat in ihrer eingehenden Prüfung keine Belege dafür gefunden, dass e& subventionierte Vermögenswerte und Dienstleistungen hält oder von subventionierten Vermögenswerte oder Dienstleistungen profitiert, die auf das aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen weitergegeben werden könnten.

(341)

Insbesondere hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass e& drittstaatliche Subventionen erhalten hätte, die das Unternehmen bei der Entwicklung von Vermögenswerten und Dienstleistungen unterstützt hätten. Darüber hinaus hat die Kommission keine Belege dafür gefunden, dass e& dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen kritische Vermögenswerte oder Dienstleistungen bereitstellen würde.

(342)

Auch die Wettbewerber auf den relevanten Märkten haben keine spezifischen Bedenken in Zusammenhang mit dem Zugang des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu subventionierten Vermögenswerten und Dienstleistungen geäußert (225).

8.2.4.   Tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb

(343)

Die Kommission stellt fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen aus den in den Abschnitten 8.2.4.1 und 8.2.4.2 dargelegten Gründen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben werden, wobei für diese Feststellung insbesondere die Situation des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, einschließlich seiner Größe und der betreffenden Märkte oder Sektoren (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über drittstaatliche Subventionen), der Umfang und die Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit des Unternehmens auf dem Binnenmarkt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung) und die Nutzung der drittstaatlichen Subventionen auf dem Binnenmarkt (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e derselben Verordnung) berücksichtigt wurden.

8.2.4.1.   Bedeutung von Investitionen und damit Finanzmitteln für die relevanten Tätigkeiten

(344)

Wie in Abschnitt 8.2.1. dargelegt gehen die Beteiligten davon aus, dass für ihre Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt im Bereich der Erbringung von Telekommunikationsdiensten umfangreiche Investitionen erforderlich sind.

(345)

Dies entspricht den Prognosen der Kommission und den Branchenerwartungen.

(346)

Im Weißbuch der Kommission „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“ (im Folgenden „Weißbuch“) (226) wird erläutert, dass für die Verwirklichung der Ziele der digitalen Dekade (227) bezüglich der Gigabit-Netzanbindung und der 5G-Netzabdeckung Investitionen in Höhe von insgesamt bis zu 148 Mrd. EUR erforderlich sein könnten, wenn Festnetze und Mobilfunknetze unabhängig voneinander aufgebaut werden und ein eigenständiges 5G-Netz eingeführt wird, das den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und den europäischen Unternehmen alles bietet, was 5G-Mobilfunknetze leisten können. Weitere Investitionen (26-79 Mrd. EUR) wären erforderlich, um eine vollständige Netzabdeckung von Verkehrskorridoren (d. h. Straßen, Eisenbahnstrecken und Wasserstraßen) zu gewährleisten. Dem Weißbuch zufolge konzentrieren sich die Betreiber im Binnenmarkt beim Ausbau in niedrigen und mittleren Frequenzbändern zurzeit vor allem auf die Weiternutzung bestehender Standorte. Bei künftigen Netzaufrüstungen, z. B. für 6G oder WiFi 6, dürfte die erforderliche Netzverdichtung bis zum Ende der 2020er Jahre zumindest in Gebieten mit hohem Dichtebedarf um den Faktor 2-3 steigen.

(347)

Auch im Bericht des Europäischen Verbands der Telekommunikationsbetreiber (ETNO) zur „Zukunft der elektronischen Kommunikationsnetze in Europa“ (im Folgenden „ETNO-Bericht“) (228) wird festgestellt, dass europäische Telekommunikationsbetreiber aktuell großem Druck ausgesetzt sind: „steigender Bedarf an Investitionen und Netzaufrüstung, Sicherheitsherausforderungen und ein fragmentierter und stark regulierter EU-Markt“.

(348)

Telekommunikationsbetreiber müssen daher möglicherweise nicht nur in ihr aktuelles Angebot investieren, sondern auch in ihre zukünftige Netzabdeckung und Technik, die ein entscheidender Faktor für ihre Wettbewerbsposition in der Zukunft ist.

(349)

In ihrem Weißbuch weist die Kommission darauf hin, dass einige Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste Schwierigkeiten haben, Finanzmittel zu beschaffen und das erforderliche Investitionsniveau zu erreichen, um die aktuellen Ziele der digitalen Dekade im Bereich Gigabit-Konnektivität und 5G umzusetzen und im Allgemeinen moderne digitale Netze zu entwickeln, die für die Entwicklung und Nutzung von Anwendungen auf der Grundlage von Edge-Computing, KI und dem Internet der Dinge erforderlich sind. Im Weißbuch wird auch darauf hingewiesen, dass zumindest bei einigen Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste das Verhältnis der Nettoverschuldung zu ihrem EBITDA weiter gestiegen ist. Darüber hinaus hat sich laut Weißbuch der Zugang zu Finanzmitteln mit der kürzlichen Erholung der Zinssätze und einer weitverbreiteten Risikoaversion verschlechtert (229).

(350)

Vor diesem Hintergrund sind der indirekte Zugang zu Finanzmitteln in erheblichem Umfang, den die EIA durch drittstaatliche Subventionen erhält, oder die Möglichkeit, aufgrund der unbegrenzten Garantie für e& zu besseren Konditionen als unter anderen Umständen möglich Finanzmittel zu erhalten, mit denen zukünftiger Investitionsbedarf gedeckt werden kann, von größter Bedeutung für die Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, wie auch eine Mehrheit der Wettbewerber des Übernahmeziels in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission betont hat (230).

8.2.4.2.   Negative Auswirkungen auf den Wettbewerb

(351)

Wie in Abschnitt 8.2.1 und 8.2.4.1 dargelegt, ist das Übernahmeziel auf dem Binnenmarkt in erheblichem Umfang in der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, insbesondere von Mobilfunkdiensten an Endkunden, tätig, ein für den Wettbewerb geöffneter Bereich, in dem großer Investitionsbedarf besteht und der entsprechende Zugang zu Finanzmitteln wichtig ist.

(352)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten auf dem Binnenmarkt zu wahren, wo das Übernahmeziel aktuell tätig ist — und mit großer Wahrscheinlichkeit auch das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen tätig sein wird –, ist der Zugang zu Finanzmitteln auf der Grundlage der Leistungen eines jeden Unternehmens daher von wesentlicher Bedeutung.

(353)

Das Vorhaben wird die Lage des Übernahmeziels in dieser Hinsicht allerdings wesentlich ändern. Denn die Fähigkeit des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens, aufgrund der drittstaatlichen Subventionen für e& und die EIA (wie in Abschnitt 7 ermittelt) zu Vorzugsbedingungen Finanzmittel zu beschaffen, die seine Wettbewerbsposition verbessern, wird bei den betreffenden Tätigkeiten, bei denen Zugang zu Finanzmitteln von größter Bedeutung ist, um kritische Investitionen zu finanzieren, möglicherweise negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben (231) (232).

(354)

Da das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen unter dem Schutzschirm der unbegrenzten Garantie für e& tätig sein wird, wird seine Furcht vor finanziellen Verlusten und einem Ausscheiden aus dem Markt sehr gering sein. In Anbetracht der Tatsache, dass die disziplinierende Wirkung des Marktes nicht greifen würde, hätte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen die Möglichkeit und den Anreiz, größere Risiken einzugehen und stärker zu expandieren, da es weiß, dass die Risiken überschaubar sind.

(355)

Eine diesbezügliche Sorge zeigt sich auch in den Antworten einiger Wettbewerber des Übernahmeziels auf die Fragen der Kommission zu dem Vorhaben. So äußerten die Wettbewerber Bedenken hinsichtlich der finanziellen Zusammenführung von e& und PPF, insbesondere mit Blick auf die Verbindungen von e& mit der Regierung der VAE und die implizierte solide finanzielle Unterstützung sowie die daraus resultierenden Wettbewerbsvorteile. Mit Blick auf die Auswirkungen des Vorhabens wurde e& von einem Wettbewerber als „finanziell starker Anteilseigner mit praktisch unbegrenzten finanziellen Ressourcen“ (233) beschrieben. Auch ein in Bulgarien tätiger Telekommunikationsbetreiber stellte fest, dass die „Hauptstärke von [e&] in der soliden finanziellen Unterstützung durch die VAE liegt, die das Unternehmen auch dabei unterstützt, operative Hindernisse zu überwinden“ (234) .

(356)

Dies gilt umso mehr, wenn sich die Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens in einer vergleichsweise schwächeren finanziellen Position befinden und ihr Zugang zu Finanzmitteln daher kostspieliger ist (235). Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen stellt die Kommission fest, dass keiner der Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens von einer unbegrenzten Garantie profitiert oder sich in einer vergleichbaren finanziellen Lage befindet. Vielmehr scheinen sich einige Betreiber in einer fragilen Finanzlage zu befinden.

(357)

Tatsächlich betrachten nach Angaben des Anmelders (236) Ratingagenturen und der Finanzsektor im Allgemeinen Unternehmen ab einem Verhältnis zwischen Nettoverschuldung und EBITDAaL (Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen nach Leasingkosten) (EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad) von über 3,5x als Unternehmen unter Investment Grade. Der Anmelder führt weiter aus, dass „die meisten börsennotierten Telekommunikationsbetreiber wie die Orange Group und die Deutsche Telekom Gruppe und andere große Wirtschaftsbeteiligte in Zentral- und Osteuropa ihren Verschuldungsgrad zwischen 2x und 3x halten“. Wie jedoch in Table 2 ersichtlich, weisen zahlreiche Wettbewerber des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens hohe Verschuldungsgrade auf, zum Beispiel die United Group, 4iG und SWAN.

Tabelle 2

EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad bestimmter europäischer Telekomgruppen

Betreiber

Nettoverschuldung zu EBITDAaL

Zeitraum

e&

x 0,9

letzte 12 Monate bis Juni 2024

PPF Telecom Group (inkl. Geschäftstätigkeiten in Tschechien)

x 2,2

letzte 12 Monate bis Juni 2024

Deutsche Telekom

x 2,3

letzte 12 Monate bis Juni 2024

Orange Group

x 1,9

letzte 12 Monate bis Juni 2024

Swisscom

x 1,4

letzte 12 Monate bis Juni 2024

Telekom Austria

x 0,3

letzte 12 Monate bis Juni 2024

Telenor

x 2,1

letzte 12 Monate bis Juni 2024

Telia

x 1,8

letzte 12 Monate bis Juni 2024

United Group

(Eigentümer von Vivacom in Bulgarien)

x 4,6

letzte 12 Monate bis März 2024

Magyar Telekom

x 1,0

letzte 12 Monate bis Juni 2024

4iG (Eigentümer von Vodafone Hungary)

x 4,1

letzte 12 Monate bis März 2024

Orange Slovensko

(siehe Orange)

x 0,8

letzte 12 Monate bis Dezember 2023

SWAN

x 3,8

letzte 12 Monate bis Dezember 2023

Quelle:

Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 18, Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024 und Anhang FS-CO.107.

(358)

Der Anmelder merkt darüber hinaus an, dass [Anmerkungen zur finanziellen Lage und Strategie von Wettbewerbern]. Diese Strategie berge „ein hohes Risiko für finanzielle Schwierigkeiten bei einem wirtschaftlichen Abschwung und/oder eine unterdurchschnittliche Leistung des Unternehmens“ (237). Der Anmelder legt dar, dass dies aktuell bei […] der Fall sei, „wo einige Investoren aufgrund des hohen Verschuldungsgrads das Vertrauen in seine Rückzahlungsfähigkeit in Bezug auf einen Teil seiner ausstehenden Verbindlichkeiten verloren haben“. Dem Anmelder zufolge hat […] infolgedessen [Beschreibung der Handlungen]. Sein Rating laute sowohl bei Moody‘s als auch bei S&P […].

(359)

Diese finanziellen Einschränkungen der Wettbewerber würden ihre Fähigkeit begrenzen, sich Bedrohungen, die von dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen ausgehen, entgegenzustellen, was die negativen Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verschärfen würde.

(360)

Diese negativen Auswirkungen würden wahrscheinlich insbesondere in Zusammenhang mit Kapitalaufwand, zukünftigen Investitionen (238) und dem Wettbewerb im Allgemeinen auftreten.

(361)

Erstens könnte das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen aufgrund des Zugangs zu der subventionierten Finanzkraft von e& die Ergebnisse künftiger Frequenzauktionen verzerren (239). In seinem Langzeitplan 2024-2028 (240) erkennt das Übernahmeziel … an und führt aus, dass … Ein großer Telekommunikationsbetreiber hat das starke Interesse des Übernahmeziels an „allen Frequenzauktionen“ bestätigt, wo es sehr aktiv gewesen sei und große Frequenzblöcke erworben habe, wobei „es bereit war, Preise zu zahlen, die über den Medianpreisen anderer Marktteilnehmer lagen, sowohl für die Frequenz als solche als auch für spezifische Bandlagen“ (241). Da das Übernahmeziel bereits eine Strategie verfolgt, in deren Rahmen es für Frequenzen und spezifische Bandlagen mehr als den Medianpreis zahlt, könnte der Zugang zu der subventionierten Finanzkraft von e& bewirken, dass es für das Übernahmeziel noch einfacher und attraktiver würde, diese Strategie weiterzuverfolgen und für Frequenzen noch höhere Preise zu zahlen — die in Bezug auf marktübliche Renditen möglicherweise nicht gerechtfertigt wären (242). Sollte dies eintreten, könnte es in Zukunft zu einem erheblichen Anstieg der Kosten für die Geschäftstätigkeit kommen, die Wettbewerber möglicherweise nicht auffangen können, weshalb sie sich möglicherweise nicht mehr im Wettbewerb behaupten könnten, was den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt negativ beeinflussen würde.

(362)

Wettbewerber des Übernahmeziels haben in ihren Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission in Bezug auf ihre Ansichten zu dem Vorhaben in diesem Zusammenhang insbesondere auf eine konkrete Auswirkung dieser subventionierten Finanzkraft auf Auktionen für Frequenzen und die Lizenzierung von Inhalten sowie auf kapitalintensive Investitionen in den Ausbau der zugrunde liegenden Infrastruktur hingewiesen (243). Ein Mobilfunknetzbetreiber hat beispielsweise angegeben, dass „ein Unternehmen, das … aufgrund der Eigentümerstruktur Zugang zu Subventionen und staatlicher Unterstützung … hat, über einen wesentlichen Vorteil“ bei den kommenden Frequenzauktionen verfügen werde (244).

(363)

Ebenso könnten die Beteiligten bei anderem Kapitalaufwand wesentlich schneller vorgehen (245). Aufgrund ihrer vergleichsweise größeren finanziellen Einschränkungen (246) könnten die meisten oder alle Wettbewerber bei dieser Beschleunigung nicht mitziehen und der Zugang des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens zu den subventionierten finanziellen Ressourcen von e& könnte die Wettbewerbsbedingungen verzerren und daher den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt beeinträchtigen.

(364)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Finanzstärke des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens — die auf die drittstaatlichen Subventionen zurückzuführen ist — den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt bei Tätigkeiten, bei denen finanzielle Vorteile entscheidend sein können, potenziell beeinträchtigen würde.

(365)

Zweitens hat der Anmelder bei der Prüfung der Gründe für das Vorhaben […] eingeräumt. Das geht aus Figure 5 hervor, einem Ausschnitt aus der Präsentation über das Vorhaben für den Ausschuss für Investitionen und Finanzen von e&.

Abbildung 5 — [Gründe für das Vorhaben]

[…]

Quelle:

Anhang FS-CO.7, S. 44.

(366)

Drittens würden die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen potenziell ermöglichen, Wettbewerber bei den Verhandlungen um Großhandelsdienste zu beschränken. Beispielsweise […], empfiehlt der Anmelder […]. Er fügt hinzu, dass […]. (247) Durch den Zugang zu der subventionierten Finanzkraft von e& würde die Umsetzung einer solchen Strategie einfacher und damit wahrscheinlicher, was gleichen Wettbewerbsbedingungen entgegensteht.

(367)

Der Wettbewerbsvorteil, den das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen durch die drittstaatliche Subvention erlangt, besteht also darin, dass das Unternehmen in die Lage versetzt wird, seine Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt über das aus seinen eigenen Leistungen erwachsene Maß auszuweiten. Die Subventionen können beispielsweise die Kosten einer aggressiven Geschäftspolitik decken und angesichts der unbegrenzten Garantie für e& ist anzunehmen, dass ein solches Vorgehen aufrechterhalten werden könnte.

(368)

Abschließend lässt sich feststellen, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmen in die Lage versetzen würden, Strategien, insbesondere in Zusammenhang mit Kapitalaufwand, anderen Investitionen und im Wettbewerb, zu verfolgen, die potenziell negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt hätten. Insbesondere würde die unbegrenzte Garantie für e& dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen weitere Anreize bieten, solche Strategien zu verfolgen, indem sie das Unternehmen von Risiken abschirmt und es in die Lage versetzt, Finanzmittel zu günstigeren Zinssätzen als ohne die Garantie zu erhalten, was negative Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt haben könnte.

8.3.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Verzerrung des Binnenmarkts

(369)

Auf der Grundlage der in Abschnitt 8.2 dargelegten Elemente stellt die Kommission fest, dass die in Abschnitt 7 ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens — und zwar die unbegrenzte Garantie für e&, die Zuschüsse, Darlehen, rückzahlbaren Vorschüsse und die revolvierende Kreditfazilität für die EIA — den Binnenmarkt bei den Tätigkeiten des aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens im Sinne der Artikel 4 und 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerren.

9.   POSITIVE AUSWIRKUNGEN

(370)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gilt: „Die Kommission kann die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form der Verzerrung auf dem Binnenmarkt gemäß den Artikeln 4 und 5 auf der Grundlage der erhaltenen Informationen gegen die positiven Auswirkungen der Subvention auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt abwägen und prüft dabei auch andere positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere die der Union.“ „Bei ihrer Entscheidung, ob sie … angebotene Verpflichtungszusagen annimmt“ sollte die Kommission diese „Abwägung … sowie auch Art und Umfang der … Verpflichtungszusagen“ berücksichtigen.

(371)

Erwägungsgrund 21 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen besagt: „Die Mitgliedstaaten sowie jede natürliche oder juristische Person können Informationen über die positiven Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention vorlegen, die die Kommission bei der Abwägungsprüfung gebührend berücksichtigen sollte.“ Darüber hinaus sollten sich „[d]ie positiven Auswirkungen … auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt beziehen“ und „[d]ie Kommission sollte auch die umfassenderen positiven Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, prüfen. Zu diesen politischen Zielen können insbesondere ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Sozialstandards sowie die Förderung von Forschung und Entwicklung gezählt werden.“

(372)

Ferner sollte die Kommission „[d]iese positiven Auswirkungen … gegen die negativen Auswirkungen einer drittstaatlichen Subvention in Form von Verzerrungen auf dem Binnenmarkt abwägen“. Außerdem ist es „[b]ei Kategorien drittstaatlicher Subventionen, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerren, als am größten angesehen wird, … weniger wahrscheinlich, dass die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen“.

(373)

Der Anmelder legte in seiner Anmeldung dar, dass das Vorhaben bestimmte positive Auswirkungen auf dem Binnenmarkt hätte, vor allem aufgrund der Synergien, die e& durch den Zusammenschluss zu verwirklichen plant, und die die Dienste des Übernahmeziels verbessern könnten, insbesondere mit Blick auf i) Kundenwertmanagement und besseren Kundenservice, ii) Netzoptimierung, iii) Betrugserkennung und iv) bessere Roamingdienste (248).

(374)

Die Kommission stellt erstens fest, dass die ermittelten drittstaatlichen Subventionen eine unbegrenzte Garantie umfassen, bei der nach Artikel 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen „die Wahrscheinlichkeit, dass sie den Binnenmarkt verzerr[t], als am größten angesehen wird“, sodass es weniger wahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen die negativen Auswirkungen nach Artikel 6 überwiegen.

(375)

Zweitens stellt die Kommission fest, dass die vom Anmelder vorgebrachten positiven Auswirkungen mit keiner der von der Kommission ermittelten drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens in Verbindung stehen. Vielmehr würden diese positiven Auswirkungen, sollten sie eintreten, durch das Vorhaben selbst und die daraus folgende geschäftliche Zusammenführung von e& und dem Übernahmeziel entstehen. Die ermittelten drittstaatlichen Subventionen sind weder eine notwendige Voraussetzung für das Eintreten dieser positiven Auswirkungen, noch tragen sie auf irgendeine Weise zu ihnen bei. Daher hat der Anmelder keine Argumente vorgebracht, die aufzeigen würden, dass die drittstaatlichen Subventionen einen Beitrag zum Eintreten der positiven Auswirkungen leisteten.

(376)

Daher ist die Kommission nicht der Auffassung, dass die vom Anmelder vorgebrachten Elemente positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen darstellen. Außerdem hat die Kommission keine anderen Informationen erhalten, die auf positive Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen hindeuten.

(377)

Infolgedessen stellt die Kommission fest, dass es keine positiven Auswirkungen gibt, die nach Artikel 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gegen die ermittelte Verzerrung abgewogen oder bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden sollten, ob Verpflichtungszusagen angenommen werden sollten, und wenn ja, welche und in welchem Umfang.

(378)

In jedem Fall stellt die Kommission Folgendes fest:

(1)

Die vom Anmelder vorgelegten Verpflichtungen sind geeignet, die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der ermittelten drittstaatlichen Subventionen vollständig zu beseitigen (siehe Abschnitt 10), und es ist nicht erforderlich, zu berücksichtigen, wie diese wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen durch die geltend gemachten positiven Auswirkungen gemindert werden könnten.

(2)

Die vom Anmelder vorgelegten Verpflichtungen bewirken weder, dass das Eintreten der vom Anmelder vorgebrachten positiven Auswirkungen verhindert wird, noch haben sie auf deren Eintreten irgendeinen Einfluss. Folglich wären diese Verpflichtungen auch geeignet, die vom Anmelder geltend gemachten positiven Auswirkungen zu wahren.

10.   VORGELEGTE VERPFLICHTUNGEN

(379)

Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass drittstaatliche Subventionen bei einem Zusammenschluss den Binnenmarkt verzerren würden, können die Beteiligten Verpflichtungszusagen zur Beseitigung der Verzerrung vorlegen und so die Genehmigung für das Vorhaben erhalten (249).

(380)

Um die in Abschnitt 8.2 ermittelten Verzerrungen zu beseitigen, legten die Beteiligten am 16. Juli 2024 Verpflichtungszusagen vor (die „ursprünglichen Verpflichtungszusagen“). Die Kommission beurteilte diese ursprünglichen Verpflichtungszusagen in erster Linie anhand der Ergebnisse des Markttests.

(381)

Am 19. August 2024 übermittelten die Beteiligten geänderte Verpflichtungszusagen (die „endgültigen Verpflichtungen“). Die endgültigen Verpflichtungen sind Bestandteil dieses Beschlusses und sind ihm beigefügt.

10.1.   Analyserahmen

(382)

Nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen kann die Kommission „Verpflichtungszusagen des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, annehmen“. „[S]olche Verpflichtungszusagen … müssen verhältnismäßig sein und die tatsächlich oder potenziell durch die drittstaatliche Subvention auf dem Binnenmarkt verursachte Verzerrung vollständig und wirksam beseitigen“. Nach Artikel 7 Absatz 2 gilt außerdem: „Nimmt die Kommission solche Verpflichtungszusagen an, so erklärt sie die Verpflichtungen mittels eines Verpflichtungsbeschlusses nach Artikel 11 Absatz 3 für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, für bindend. Gegebenenfalls wird überwacht, ob das Unternehmen die vereinbarten Verpflichtungszusagen einhält.“

(383)

Die Verordnung über drittstaatliche Subventionen enthält eine nicht erschöpfende Liste von möglichen Verpflichtungszusagen (250).

(384)

Es ist Sache der Anmelder des Zusammenschlusses, Verpflichtungszusagen vorzulegen. Die Kommission darf nur Verpflichtungszusagen annehmen, wenn sie sie für geeignet hält, die Verzerrung auf dem Binnenmarkt vollständig und wirksam zu beseitigen. Dazu müssen die Verpflichtungszusagen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission vollständig ausräumen, und sie müssen darüber hinaus umfassend und wirksam sein.

10.2.   Die ursprünglichen Verpflichtungszusagen

10.2.1.   Beschreibung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen

(385)

Die Beteiligten übermittelten ihre ursprünglichen Verpflichtungszusagen am 16. Juli 2024 zusammen mit einer Begründung, weshalb diese Verpflichtungszusagen ihrer Auffassung nach geeignet seien, die Bedenken der Kommission vollständig und wirksam auszuräumen. Im Folgenden werden nur die wichtigsten Elemente der ursprünglichen Verpflichtungszusagen beschrieben.

(386)

Ziel der ursprünglichen Verpflichtungszusagen ist es sicherzustellen, dass durch das Vorhaben keine Zwischengesellschaft geschaffen wird, über die drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden können, durch die der Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verzerrt wird. Zu einer solchen Leitung von Subventionen in den Binnenmarkt könnte es kommen, wenn dem Übernahmeziel wettbewerbsverzerrende Finanzmittel jeglicher Art von der EIA, e& oder einem anderen unter der Kontrolle der EIA stehenden Unternehmen bereitgestellt werden, oder durch den Abschluss von nicht den Marktbedingungen entsprechen Transaktionen zwischen denselben Unternehmen.

(387)

Daher umfassen die ursprünglichen Verpflichtungszusagen die folgenden Hauptbestandteile:

(1)

Die Satzung von e& wird so angepasst, dass sie keine Bestimmungen mehr enthält, die im Widerspruch zu Bestimmungen des Insolvenzgesetzes der VAE stehen, diese unangewendet lassen oder aufheben (Abschnitt B Unterabschnitt II der ursprünglichen Verpflichtungszusagen) (251).

(2)

Die Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung: e& und sämtliche anderen von ihm kontrollierten Unternehmen werden den EU-Unternehmen des Übernahmeziels keine Finanzierung (weder in Form von Fremd- noch in Form von Eigenkapital) bereitstellen, ausgenommen:

a)

der Finanzierung des Erwerbs von Anteilen oder Vermögenswerten von Unternehmen, die nicht auf dem Binnenmarkt tätig sind (Abschnitt B Unterabschnitt III.1 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen) und

b)

wenn die EU-Unternehmen des Übernahmeziels finanzieller Soforthilfe bedürfen. Finanzielle Soforthilfe wird definiert als Auftreten einer akuten Liquiditätskrise, sofern i) der EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad des Übernahmeziels mindestens 3,5x beträgt und ii) eine Fremdfinanzierung durch Dritte nicht verfügbar ist oder nach vernünftigem Ermessen nicht zu erwarten ist (Abschnitt A Unterabschnitt I Begriffsbestimmung für „finanzielle Soforthilfe“ in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen). Die Gewährung von finanzieller Soforthilfe unterliegt der Prüfung durch das Sachbearbeiterteam der Kommission (siehe Erwägungsgrund 388) sowie der Zahlung einer Vergütung, die der zugrunde liegenden Bonität des Übernahmeziels zum Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Soforthilfe Rechnung trägt. Das Übernahmeziel muss die finanzielle Soforthilfe innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Tranche zurückzahlen (Abschnitt C, Unterabschnitt I der ursprünglichen Verpflichtungszusagen, „Meldeverfahren im Zusammenhang mit den Verpflichtungen“).

(3)

Die EU-Unternehmen des Übernahmeziels verpflichten sich, keine Finanzierungen von der EIA oder von mit ihr verbundenen Unternehmen mit Ausnahme der e&-Gruppe entgegenzunehmen.

(4)

Die EIA, e& und andere von der EIA kontrollierte Unternehmen werden keine Handelsgeschäfte mit den EU-Unternehmen des Übernahmeziels eingehen, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Handelsgeschäfte umfassen gemäß der Definition die Lieferung bzw. Erbringung und Bereitstellung beliebiger Waren oder Dienstleistungen und den Verkauf, den Kauf, die Lizenzierung oder das Leasing beliebiger Vermögenswerte oder Rechte. Bei Transaktionen zu fremdvergleichskonformen Bedingungen wird davon ausgegangen, dass sie den Marktbedingungen entsprechen (Abschnitt B Unterabschnitt III.2 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen).

(5)

e& wird die Kommission von Übernahmen in Kenntnis setzen, bei denen es sich nicht um anmeldepflichtige Zusammenschlüsse nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen handelt, einschließlich der Übernahme einer Minderheitsbeteiligung an Unternehmen mit erheblichen Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt (Abschnitt A Unterabschnitt I Begriffsbestimmungen von „meldepflichtiger Erwerb“ und „relevantes Unternehmen“, und Abschnitt C Unterabschnitt IV der ursprünglichen Verpflichtungszusagen).

(388)

Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungszusagen ihre volle Wirkung entfalten, sind in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen die folgenden Überwachungs- und Genehmigungsverfahren vorgesehen (genauer ausgeführt in Abschnitt C der ursprünglichen Verpflichtungszusagen, Unterabschnitt I zu Finanzierungen und Unterabschnitte II und III für Handelsgeschäfte).

(1)

e& wird einen Überwachungstreuhänder benennen, der der Genehmigung durch die Kommission bedarf. Dieser ist für die Überwachung der Einhaltung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen der Beteiligten zuständig.

(2)

Hinsichtlich der Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung:

a)

Bei Anwendung der Ausnahme für finanzielle Soforthilfe wird der Überwachungstreuhänder der Kommission auf der Grundlage von vom Anmelder bereitgestellten Informationen eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit der Finanzierung mit den ursprünglichen Verpflichtungszusagen vorlegen. Wenn das Sachbearbeiterteam der Kommission Bedenken hinsichtlich der ihm gemeldeten finanziellen Soforthilfe äußert, darf der Anmelder die finanzielle Soforthilfe dem Übernahmeziel nicht zur Verfügung stellen, es sei denn, das Übernahmeziel hat die Bedingungen für die finanzielle Soforthilfe in der vom Sachbearbeiterteam der Kommission möglicherweise gewünschten Weise geändert und damit dessen Bedenken ausgeräumt.

b)

Es gab keine spezifischen Bestimmungen zu den anderen möglichen Finanzierungsströmen.

(3)

Hinsichtlich der Verpflichtungszusagen zu den Handelsgeschäften sah das Überwachungs- und Genehmigungssystem je nach Umfang der Transaktionen unterschiedliche Vorgehensweisen vor:

a)

Bei Transaktionen unter einem Schwellenwert von 4 Mio. EUR pro Jahr übermittelt der Anmelder dem Überwachungstreuhänder innerhalb von 30 VAE-Arbeitstagen nach Ende jedes Jahres eine Kopie aller während des Jahres vorgenommenen relevanten Transaktionen einschließlich einer Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen. Äußert der Überwachungstreuhänder Bedenken und sieht das Sachbearbeiterteam der Kommission das Risiko einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt, so könnte es den Anmelder auffordern, Maßnahmen zu ergreifen oder die Transaktion rückgängig zu machen.

b)

Bei Transaktionen über diesem Schwellenwert muss der Anmelder den Überwachungstreuhänder vor der Durchführung davon in Kenntnis setzen. Anschließend teilt der Überwachungstreuhänder der Kommission mit, ob die Transaktion seiner Ansicht nach den Marktbedingungen entspricht oder nicht. Wenn eine Transaktion nicht den Marktbedingungen entspricht und das Sachbearbeiterteam der Kommission der Auffassung ist, dass das Risiko für eine Verzerrung des Binnenmarkts besteht, gibt das Sachbearbeiterteam eine Stellungnahme ab und beschreibt darin Maßnahmen, die ergriffen werden müssten, um seine Bedenken auszuräumen. Ohne Umsetzung dieser Maßnahmen darf die Transaktion nicht durchgeführt werden.

(389)

Die ursprünglichen Verpflichtungszusagen waren für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag der Annahme des Beschlusses der Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorgesehen. Die Kommission konnte diesen Zeitraum um fünf Jahre verlängern. Die Kommission und der Anmelder konnten sich auf eine Verlängerung über 15 Jahre hinaus einigen.

10.2.2.   Ergebnisse des Markttests und Beurteilung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen

(390)

Nach Erhalt der ursprünglichen Verpflichtungszusagen richtete die Kommission eine nichtvertrauliche Fassung an die Hauptwettbewerber des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt. Im Folgenden werden die Rückmeldungen der 11 Markttestteilnehmer (252) sowie die Beurteilung der ursprünglichen Verpflichtungszusagen durch die Kommission anhand dieser Rückmeldungen und ihrer eigenen Analyse zusammengefasst.

(391)

Im Allgemeinen waren die Teilnehmer der Auffassung, dass die ursprünglichen Verpflichtungszusagen die in Zusammenhang mit dem Vorhaben stehenden Bedenken ausräumten. Ein Teilnehmer gab allerdings an, dass die ursprünglichen Verpflichtungszusagen nicht auf Verzerrungen während des Übernahmeverfahrens eingingen (253). Ein anderer Teilnehmer war der Auffassung, dass das Vorhaben potenzielle koordinierte Effekte mit einem anderen Marktteilnehmer in einem der Mitgliedstaaten auslösen könnte (254).

(392)

Wie aber in Abschnitt 8.1 ausgeführt, stellt die Kommission fest, dass das Vorhaben nicht zu Verzerrungen während des Übernahmeverfahrens führt. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass koordinierte Effekte als solche nach den relevanten Kartell- und Fusionskontrollvorschriften auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten geprüft werden sollten, nicht nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, da ihre Beurteilung viele Erwägungen erfordern, die nicht mit dem Vorliegen verzerrender drittstaatlicher Subventionen zusammenhängen.

(393)

Hinsichtlich der Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung merkten einige Markttestteilnehmer an, dass der Begriff „Finanzierung“ nicht ausreichend definiert und unklar sei.

(394)

Die Kommission stellt fest, dass in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen tatsächlich keine Definition des Begriffs „Finanzierung“ enthalten war und nur in Klammern erwähnt wurde, dass Finanzierung in Form von Fremd- oder Eigenkapital bereitgestellt werden könnte. Andere Finanzierungsformen, wie das Bereitstellen einer Garantie, schienen nicht abgedeckt. Ferner verursachte das Fehlen einer konkreten Definition Unsicherheit dahin gehend, ob Finanzierungen, die drittstaatliche Subventionen enthalten, einem Dritten bereitgestellt werden könnten, der sie dann den EU-Unternehmen des Übernahmeziels zur Verfügung stellen würde.

(395)

Hinsichtlich der Bestimmungen zur finanziellen Soforthilfe, die eine Ausnahme zu den Verpflichtungszusagen im Bereich Finanzierung darstellt, ist die Kommission der Auffassung, dass sowohl die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahme gelten würden, als auch der Umfang der Kontrolle durch die Kommission in angemessener Weise festgelegt werden sollten, damit durch die Ausnahme keine drittstaatlichen Subventionen von e& in den Binnenmarkt geleitet werden. Ein Markttestteilnehmer machte geltend, dass der EBITDAaL-Verschuldungsgrad die richtige Höhe hätte (255), während ein anderer erklärte, er sei zu niedrig (256).

(396)

Aus den Ausführungen des Anmelders geht hervor, dass der Verschuldungsgrad einiger der Wettbewerber des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt höher ist als der in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen festgelegte Schwellenwert (257). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen vorgeschlagene Verschuldungsgrad möglicherweise kein guter Näherungswert für akute finanzielle Schwierigkeiten war (258).

(397)

Hinsichtlich der Ausnahme für EU-externe Mittel ist die Kommission, auch unter Berücksichtigung der Antworten auf den Markttest, der Auffassung, dass die Definitionen in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen nicht ausreichend klar waren. Da auf der Grundlage der Definitionen keine vollständige Trennung der EU-Unternehmen von den Finanzflüssen von anderen Teilen der Gruppe möglich war und der Begriff „Finanzierung“ nicht ausreichend definiert wurde, ermöglichten die ursprünglichen Verpflichtungszusagen die Umgehung des Verbots der Finanzierung der Unternehmen des Übernahmeziels auf dem Binnenmarkt.

(398)

Hinsichtlich des in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen vorgesehenen Überwachungs- und Genehmigungssystems ist festzustellen, dass die Mehrheit der Markttestteilnehmer es entweder für zufriedenstellend befanden oder in diesem Zusammenhang keine Bedenken äußerten (259).

(399)

Was Transaktionen betrifft, so würden Vorab-Kontrollen nur bei größeren Transaktionen (über 4 Mio. EUR) durchgeführt, aber alle Transaktionen würden kontrolliert. Wenn bei kleineren Transaktionen im Nachhinein festgestellt wird, dass sie nicht zu Marktbedingungen vollzogen wurden, wird die jeweilige Transaktion entweder geändert oder rückgängig gemacht (Absatz 34 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen). Die Standards, nach denen bestimmt wird, ob eine Transaktion den Marktbedingungen entspricht, sind praktikabel und angemessen: Während der Begriff „zu fremdvergleichskonformen Bedingungen“ im Sinne der OECD-Verrechnungspreisleitlinien (260) stellvertretend für „Marktbedingungen“ verwendet wird (Absatz 12 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen), lässt Absatz 11 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen in Verbindung mit Absatz 12 den Schluss zu, dass sogar fremdvergleichskonforme Transaktionen verzerrende drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt leiten würden und daher nicht den „Marktbedingungen“ entsprächen. Darüber hinaus können der Überwachungstreuhänder und die Kommission eingreifen, sobald „das Risiko besteht, dass drittstaatliche Subventionen so in den Binnenmarkt geleitet werden könnten, dass der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird“ (Absätze 26 und 31 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen).

(400)

Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass der Überwachungsmechanismus angemessen und effizient ist. Erstens ist jegliche Finanzierung untersagt, wobei die Ausnahmen dem gemeinsamen Eingreifen des Überwachungstreuhänders und der Kommission unterliegen. Zweitens werden alle Transaktionen geprüft, die größeren vorab und die anderen im Nachhinein. Die Kommission ist der Auffassung, dass der Schwellenwert von 4 Mio. EUR zur Abgrenzung von vorab und im Nachhinein zu prüfenden Transaktionen für die Branche angemessen ist. Der Anmelder erklärte, dass 4 Mio. EUR im Telekomsektor auf dem Binnenmarkt kein hoher Betrag sei. Dieser Betrag mache einen sehr kleinen Teil des EBITDA oder der Betriebskosten der Marktteilnehmer aus (weniger als [0,1-0,5] % des EBITDA und weniger als [0,5-1] % der Betriebskosten des Übernahmeziels und in der Regel weniger als 2 % des EBITDA oder der Betriebskosten der Hauptwettbewerber des Übernahmeziels). Der Anmelder gab außerdem an, dass auch Transaktionen unter diesem Schwellenwert im Nachhinein gemeldet würden und anschließend geprüft werden könnten (261). Ferner äußerte keiner der Markttestteilnehmer Bedenken in Bezug auf diesen Schwellenwert (262).

(401)

Einige der Teilnehmer wiesen darauf hin, dass das System der Kommission nicht erlaube, einer positiven Bewertung des Überwachungstreuhänders zu Handelsgeschäften nicht zuzustimmen (263).

(402)

Schließlich zeigte sich die große Mehrheit der Markttestteilnehmer mit der Dauer der ursprünglichen Verpflichtungszusagen von 15 Jahren zufrieden (264). Ein Teilnehmer brachte vor, dass die Risiken für den Binnenmarkt bestehen bleiben würden, solange e& das Übernahmeziel kontrolliert (265).

(403)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Bestimmung in den ursprünglichen Verpflichtungszusagen, die der Kommission und dem Anmelder ermöglicht, den Verpflichtungszeitraum jederzeit über 15 Jahre hinaus zu verlängern, die erforderliche Flexibilität bietet, sollte das Risiko einer Verzerrung gegen Ende dieses Zeitraums noch immer bestehen.

10.3.   Die endgültigen Verpflichtungen

(404)

Am 19. August 2024 übermittelten die Beteiligten die endgültigen Verpflichtungen, die ihrer Meinung nach die Rückmeldungen der Kommission beim Sachstandstreffen am 30. Juli 2024 widerspiegeln und aufgreifen.

10.3.1.   Beschreibung der endgültigen Verpflichtungen

(405)

Die Hauptunterschiede zwischen den endgültigen Verpflichtungen und den ursprünglichen Verpflichtungszusagen werden im Folgenden dargelegt.

(406)

Erstens werden i) die Nicht-EU-Unternehmen von e& (definiert als „verbundene Unternehmen“) und ii) die EU-Unternehmen von e& (die EU-Unternehmen der PPF Telecom Group nach der Übernahme) in den endgültigen Verpflichtungen klar voneinander abgegrenzt. Letztere werden als „Übernahmeziel-Gruppe“ definiert, die die bulgarischen, ungarischen und slowakischen Unternehmen sowie alle künftigen Geschäftsbereiche im Binnenmarkt umfasst, die zu in Zukunft von der PPF Telecom Group (dem Übernahmeziel) oder e& erworbenen juristischen Personen gehören werden. Damit wird die Zusage, keine drittstaatlichen Subventionen in den Binnenmarkt fließen zu lassen (Absätze 7 und 10 der endgültigen Verpflichtungen) in vollem Umfang umgesetzt und somit den in Erwägungsgrund 394 dargelegten Bedenken Rechnung getragen.

(407)

Zweitens enthalten die endgültigen Verpflichtungen nun eine Definition des Begriffes „Finanzierung“: „eine Finanzierung (in Form von Fremd- oder Eigenkapital), die der Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe unmittelbar oder mittelbar anhand von Finanzinstrumenten (einschließlich Derivativen), jedoch nicht über relevante Transaktionen, bereitstellt“. Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff „relevante Transaktion“ nun die Gewährung einer „Garantie für jegliche Art finanzieller Schulden der Übernahmeziel-Gruppe“ umfasst. Mit diesen Anpassungen werden also die in den Erwägungsgründen 393 und 394 genannten Bedenken ausgeräumt.

(408)

Drittens wird in den endgültigen Verpflichtungen hinsichtlich der Definition des Begriffs „akute finanzielle Schwierigkeiten“ und insbesondere des EBITDAaL-Verschuldungsgrads explizit festgelegt, dass der Anmelder eine „Erläuterung [vorlegen muss], warum sich das Übernahmeziel in einer akuten Liquiditätskrise befindet“, und der EBITDAaL-Verschuldungsgrad-Schwellenwert wurde von x3,5 auf x4 angehoben, was über dem Verschuldungsgrad der großen Mehrheit der Wettbewerber des Übernahmeziels liegt und, den Beteiligten zufolge, auf eine schwierige Finanzlage hindeutet (266).

(409)

Viertens erhält die Kommission in den endgültigen Verpflichtungen in Bezug auf den Überwachungsmechanismus die Möglichkeit, (innerhalb von fünf Arbeitstagen) zu finanzieller Soforthilfe und meldepflichtigen Handelsgeschäften Stellung zu nehmen, auch wenn der Überwachungstreuhänder keine Bedenken geäußert hat. Damit werden die in Erwägungsgrund 401 dargelegten Bedenken ausgeräumt.

(410)

Schließlich gibt es in den endgültigen Verpflichtungen auch eine Reihe von Anpassungen, um sie wirksamer zu machen. Beispielsweise wird darin nicht mehr auf die zwischen dem Anmelder und dem Verkäufer bei Vertragsabschluss zu unterzeichnende Gesellschaftervereinbarung verwiesen, die den Inhalt der Verpflichtungen ungewiss werden ließ; wurde der für relevante Transaktionen geltende Standard in Bezug auf Marktbedingungen/fremdvergleichskonforme Bedingungen in den Absätzen 10 und 11 der ursprünglichen Verpflichtungszusagen vereinfacht, indem die Anhaltspunkte gestrichen wurden, anhand derer festgestellt werden sollte, ob eine zu fremdvergleichskonformen Bedingungen durchgeführte relevante Transaktion tatsächlich wettbewerbsverzerrende drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt leitet; wurden Absätze gestrichen, die die Befugnisse der Kommission, Prüfungen von Amts wegen nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durchzuführen, zu beschränken schienen.

(411)

Die endgültigen Verpflichtungen sehen keine Änderungen der Verpflichtungen der EIA vor. Den Beteiligten zufolge war dies nicht erforderlich, da eine Änderung der Satzung von e& in jedem Fall einen Verstoß gegen die Verpflichtungen von e& darstellen würde.

10.3.2.   Beurteilung der endgültigen Verpflichtungen

(412)

In Zusammenhang mit der unbegrenzten Garantie für e& wurden die endgültigen Verpflichtungen wie folgt geändert: i) die Bestimmungen der Satzung von e&, nach denen e& von einer unbegrenzten Garantie profitieren kann, wurden entfernt; ii) e& wird es verboten, die EU-Unternehmen des Übernahmeziels zu finanzieren, wobei bestimmte Ausnahmen gelten; iii) Transaktionen zwischen den EU-Unternehmen des Übernahmeziels und e& und seinen verbundenen Unternehmen müssen zu Marktbedingungen durchgeführt werden.

(413)

Die in Absatz 8 der endgültigen Verpflichtungen festgelegten Ausnahmen sind so konzipiert, dass eine Verzerrung auf dem Binnenmarkt verhindert wird. Gemäß der ersten Ausnahme, die sich auf akute Liquiditätskrisen bezieht, ist eine solche Finanzierung an das Bestehen einer solchen Liquiditätskrise gebunden, die vom Anmelder nachgewiesen werden muss; ferner wird die Finanzierung von der Kommission geprüft, um sicherzustellen, dass sie den EU-Unternehmen des Übernahmeziels keine verzerrenden drittstaatlichen Subventionen zuleitet. Die zweite Ausnahme, die mit Nicht-EU-Übernahmen im Zusammenhang steht, kann nicht zur Folge haben, dass nach solchen Übernahmen drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt geleitet werden, da die EU-Unternehmen des Übernahmeziels ebenfalls vor solchen Finanzflüssen geschützt sind.

(414)

Angesichts der Tatsache, dass e& den EU-Unternehmen des Übernahmeziels im Rahmen dieser Ausnahmen Finanzmittel bereitstellen kann und daher nach wie vor das Risiko besteht, dass drittstaatliche Subventionen in den Binnenmarkt geleitet werden, ist es erforderlich, die ermittelten Verzerrungen vollständig und wirksam zu beseitigen und dass mit den endgültigen Verpflichtungen auch die Bestimmungen der Satzung von e& gestrichen werden, nach denen e& von einer unbegrenzten Garantie profitieren kann.

(415)

Daraus folgt, dass die endgültigen Verpflichtungen eine Abschirmung des Zielunternehmens von den Marktrisiken und dem Investitionsverhalten auf dem Binnenmarkt nicht zulassen. Sollte es aufgrund leichtfertigen Verhaltens in finanzielle Schwierigkeiten gelangen, könnte es nur finanzielle Unterstützung erwarten, die den Binnenmarkt nicht verzerrt.

(416)

Im Zusammenhang mit möglichen Verzerrungen infolge drittstaatlicher Subventionen für die EIA ist Folgendes festzustellen: i) Die endgültigen Verpflichtungen verbieten jegliche Finanzierung von EU-Unternehmen durch die EIA und ii) sie sehen vor, dass Transaktionen zwischen den EU-Unternehmen des Übernahmeziels und der EIA nur zu Marktbedingungen durchgeführt werden. Diese Bedingungen gewährleisten, dass die EIA nach Abschluss des Vorhabens den EU-Unternehmen des Übernahmeziels nicht direkt drittstaatliche Subventionen zuleiten kann.

(417)

Aufgrund der Beschränkungen, die für Transaktionen zwischen den EU-Unternehmen und e& und seinen verbundenen Unternehmen gelten, ist es der EIA ebenso wenig möglich, den EU-Unternehmen solche drittstaatlichen Subventionen über e& zuzuleiten.

(418)

In Bezug auf die unbegrenzte Garantie für die EIA stellt die Kommission angesichts der Tatsache, dass die EIA den EU-Unternehmen des Übernahmeziels keine Finanzierung bereitstellen darf, fest, dass die endgültigen Verpflichtungen mögliche verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA, die die Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für e& verstärken würden, vollständig und wirksam beseitigen. Grund dafür ist, dass i) die Gläubiger der EU-Unternehmen des Übernahmeziels nicht davon ausgehen werden, dass die EIA bei finanziellen Schwierigkeiten der EU-Unternehmen einspringen würde, weshalb die unbegrenzte Garantie für die EIA die Finanzierungsbedingungen des Übernahmeziels nicht verbessern wird, und ii) Finanzierungen, die die EIA mithilfe der unbegrenzten Garantie für die EIA beschafft, den EU-Unternehmen nicht direkt bereitgestellt werden können. Ferner sind die Beschränkungen der Fähigkeit der EIA, diesen EU-Unternehmen über e& Finanzierungen bereitzustellen, wie in den Erwägungsgründen 412 bis 414 dargelegt, geeignet, mögliche verzerrende Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für die EIA, die die Auswirkungen der unbegrenzten Garantie für e& verstärken würden, zu beseitigen.

(419)

Letztlich betrachtet die Kommission — in Ermangelung eines Vergleichswerts zur Festlegung der optimalen Geltungsdauer der endgültigen Verpflichtungen — einen Verpflichtungszeitraum von 10 Jahren, der von der Kommission auf 15 Jahre oder sogar darüber hinaus verlängert werden kann, wenn die Kommission und der Anmelder dies vereinbaren, als angemessen (Absätze 59 bis 61 der endgültigen Verpflichtungen). Dieser Zeitraum wurde auch von einem Großteil der Markttestteilnehmer als ausreichend angesehen, auch mit Verweis auf die besonderen Merkmale der relevanten Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt (siehe Erwägungsgrund 402).

10.4.   Schlussfolgerung

(420)

Aus den in Abschnitt 10 genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die endgültigen Verpflichtungen geeignet sind und die in Abschnitt 8 ermittelten Verzerrungen, die aus den drittstaatlichen Subventionen im Rahmen des Vorhabens resultieren, vollständig und wirksam beseitigen. Daher sollte das Vorhaben unter der Bedingung der Einhaltung der endgültigen Verpflichtungen freigegeben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das angemeldete Vorhaben, in dessen Rahmen Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen die alleinige Kontrolle über PPF Telecom Group B.V erwirbt, wird hiermit genehmigt.

Artikel 2

Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfüllung der diesem Beschluss beigefügten endgültigen Verpflichtungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist gerichtet an:

Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C.

e& Building, Intersection of Zayed The 1st Street and Sheikh Rashid Bin Saeed Al Maktoum Street

Abu Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate

Brüssel, den 24. September 2024

Für die Kommission

Margrethe VESTAGER

Exekutiv-Vizepräsidentin


(1)   ABl. C 115 vom 9.8.2008, S. 47, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tfeu_2012/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden auch „Verordnung über drittstaatliche Subventionen“) (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj. Alle Links in diesem Beschluss wurden zuletzt am 28. und 29. August 2024 aufgerufen.

(3)  Formular FS-CO Absatz 6: „Die Föderalregierung der VAE hat gemäß Föderalgesetz Nr. 267/10 für 2009 und mit Wirkung vom 1. Januar 2008 ihre 60 %ige Beteiligung an e& auf die EIA übertragen. … alle Anteilseigner außer der EIA haben eine Minderheitsbeteiligung ohne Kontrollrechte und über die mit ihren Stammkapitalanteilen verbundenen Stimmrechte hinaus keinen weiteren Einfluss auf e&; dabei sind diese Stimmrechte unter den zahlreichen Anteilseignern breit gestreut.“ Die EIA verfügt nicht nur über eine Mehrheitsbeteiligung, sondern ist darüber hinaus (nach den Artikeln 22 bis 24 der e&-Satzung) berechtigt, 7 der 11 Mitglieder des Leitungsorgans von e& sowie den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Leitungsorgans zu ernennen.

(4)  Die Zustimmung des Sonderanteilseigners ist beispielsweise in Angelegenheiten erforderlich, die Folgendes betreffen: die Anteile an und das Eigentum an e& (etwa Kapitalerhöhungen, Börsennotierungen oder Zusammenschlüsse), die Geschäftstätigkeit von e& (etwa eine „wesentliche Änderung der Tätigkeit von e&“), die Finanzierung von e& (etwa über Fremdkapital, sofern eine bestimmte Schwelle überschritten wird) oder die Bestehensdauer und die Liquidation von e&. (Siehe insbesondere e&-Gesetz, Artikel 11 und 12, sowie e&-Satzung, u. a. Artikel 1, 4, 5, 14, 18, 55 und 70).

(5)  Siehe die Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Rn. 43, wo e& klarstellt, dass die Fragen zur EIA (Fragen 6-15) auf der Grundlage beantwortet wurden, dass e& und die EIA Teil desselben Unternehmens sind.

(6)  Insbesondere die CETIN-Netzinfrastruktur in Bulgarien, Ungarn und Serbien: CETIN Bulgaria EAD, CETIN d.o.o. Beograd – Novi Beograd, CETIN Hungary Zrt., im Folgenden zusammen „CETIN“.

(*1)  Vertrauliche Informationen.

(7)  Der Umsatz wurde gemäß Artikel 22 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen berechnet.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission (ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1441/oj.

(9)  Siehe die aktualisierten Informationen, die als Antwort auf das Auskunftsverlangen 9 vom 14. Juni 2024 übermittelt wurden.

(10)  ID384-1, ID402-2, ID843, ID404-1, ID407-1, ID425-1, ID428-2, ID430-2, ID433-3, ID440-1, ID667-1 und ID442-1 (einschließlich einer ergänzenden Ausführung).

(11)  ID485-1, ID482-1 Und ID417-1.

(12)  ID638-2, ID641-2, ID646-1, ID689-1, ID662-1, ID653-1, ID666-1, ID644-1, ID664-1, ID645-1 und ID647-1.

(13)  Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(14)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(15)  Siehe auch die Erwägungsgründe 34 und 35 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(16)  Formular FS-CO, Rn. 35.

(17)  USD/EUR-Umrechnung auf der Grundlage des Durchschnittskurses 2022 von 1 EUR = 1,0530 USD.

(18)  SOFR (Secured Overnight Financing Rate) ist ein Referenzzinssatz für auf Dollar lautende Derivate und Darlehen.

(19)  AED/EUR-Umrechnungen auf der Grundlage des Durchschnittskurses 2022 von 1 EUR = 3,8561 AED.

(20)  EIBOR (Emirates Interbank Offered Rate) ist der in VAE-Dirham (AED) angegebene Interbanken-Referenzzinssatz auf dem VAE-Markt.

(21)  Bei [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] handelt es sich um eine islamische Bank, die im islamischen Finanzwesen tätig ist und alle ihre Verträge, Geschäfte und Transaktionen nach den Grundsätzen der Scharia durchführt.

(22)  Anhang FS.CO.22.

(23)  Die Kommission merkt an, dass es im Beihilferecht gängige Praxis ist, Renditen von Unternehmensanleihen als Vergleichsmaßstab für Darlehensvergütungen heranzuziehen. So heißt es in Randnummer 111 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (siehe Fußnote 101): „Wenn zu einer bestimmten Kredittransaktion keine spezifischen Marktinformationen vorliegen, kann die Vereinbarkeit des Kreditinstruments mit den marktüblichen Bedingungen durch einen Vergleich mit vergleichbaren Markttransaktionen … festgestellt werden. Im Falle von Krediten … können Informationen über die Finanzierungskosten des Unternehmens beispielsweise … aus der Rendite der von dem Unternehmen ausgegebenen Anleihen … abgeleitet werden. Vergleichbare Markttransaktionen können auch … Anleihen … einer Auswahl von Vergleichsunternehmen sein.“

(24)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 39 und 40.

(25)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 2-3. Der Anmelder verweist insbesondere auf das Urteil vom 12. Dezember 2000, Alitalia/Kommission, T-296/97, ECLI:EU:T:2000:289, Rn. 80 und 81 („Daher ist davon auszugehen, dass eine Kapitalzufuhr aus öffentlichen Mitteln dem Kriterium des privaten Kapitalgebers genügt …, wenn sie mit einer erheblichen Kapitalzufuhr eines privaten Investors einhergeht, die unter vergleichbaren Bedingungen erfolgt“).

(26)  Siehe Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 11.

(27)  In diesem Zusammenhang würden private Investoren auch andere drittstaatliche Subventionen für e&, wie die e& gewährte unbegrenzte Garantie, berücksichtigen.

(28)  Siehe Anhang FS-CO.50.

(29)  Formular FS-CO, Tabelle 6 und Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 5.

(30)  Siehe Abschnitt 7.5.3.

(31)  Formular FS-CO, Rn. 188.

(32)  Quelle: Bloomberg.

(33)  Vom […]. August 2022 bis […]. Februar 2023.

(34)  [Kennnummer der Anleiheemission].

(35)  [Kennnummer der Anleiheemission].

(36)  Formular FS-CO, Abschnitt 3.5.4.3 und Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 5 vom 5. Februar 2024, Frage 4.

(37)  Der effektive Zinssatz des befristeten Darlehens wird als Spanne angegeben, da das Darlehen Merkmale aufweist, die die Berechnung des effektiven Zinssatzes von den Zeitplänen für die Inanspruchnahme der zugesagten Mittel abhängig machen. Die Spanne basiert auf möglichen Alternativszenarios (siehe Beschreibung in Anhang A des Anhangs FS-CO.22).

(38)  Die Endfälligkeitsrendite ist der interne Zinsfuß einer Investition in eine Anleihe, wenn der Anleger die Anleihe bis zur Fälligkeit hält und alle Zahlungen planmäßig geleistet und zugleich reinvestiert werden.

(39)  Auf der Grundlage der auf Bloomberg verfügbaren Daten, abgerufen am 29. August 2024.

(40)  [Kennnummer der Anleiheemission].

(41)  Formular FS-CO, Abschnitt 3.5.4.2 und Abbildung 9. Die Analyse stützte sich auf Anleihen mit einer Restlaufzeit von weniger als zehn Jahren zum [derselbe Tag wie beim befristeten Darlehen]. November 2022, wobei Banken und Finanzinstitute, mehrheitlich staatseigene Unternehmen und Anleihen ohne Angaben zur Endfälligkeitsrendite nicht berücksichtigt wurden.

(42)  Siehe Fußnote 37 dieses Beschlusses und Anhang B des Anhangs FS-CO.22.

(43)  [Kennnummer der Anleiheemission].

(44)  Quelle: Bloomberg.

(45)  Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (siehe Fußnote 10).

(46)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 46 bis 71.

(47)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 3-5.

(48)  Formular FS-CO, Rn. 337, und Fn. 183.

(49)  Siehe Artikel 79 der Satzung von e&.

(50)  Formular FS-CO, Rn. 340.

(51)  Anhang FS-CO.42. Sogenannte „schützende Schlichtungsverfahren“ nach Artikel 5 ff. des Insolvenzgesetzes von 2016.

(52)  Abschnitt 4 des Insolvenzgesetzes von 2016.

(53)  Artikel 106-108 des Insolvenzgesetzes von 2016.

(54)  Siehe z. B. Artikel 65, der festlegt, in welchen Fällen das Gericht ein Verfahren für einen präventiven Vergleich beenden und in ein Insolvenzverfahren umwandeln kann, oder Artikel 109 zur Ablehnung der Umstrukturierungsregelung durch das Gericht.

(55)  Artikel 68-69, Artikel 72.

(56)  Eine Liquidation ist auch für den Fall vorgesehen, dass die für das Unternehmen festgelegte Bestehensdauer abläuft, sein Bestehenszweck wegfällt oder die Generalversammlung einen entsprechenden Sonderbeschluss fasst.

(57)  Siehe Artikel 70 Absatz 3 der Satzung von e&.

(58)  Siehe Artikel 55 Absätze 1 und 9 der Satzung von e&.

(59)  Siehe Artikel 72 der Satzung von e&.

(60)  Siehe Artikel 76 der Satzung von e&.

(61)  Siehe Artikel 72 der Satzung von e&.

(62)  Siehe Artikel 74 der Satzung von e&.

(63)  Artikel 6: „1. Der Schuldner kann beim Gericht nur dann Insolvenzschutz beantragen, wenn er sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Unterstützung erfordern, um einen Vergleich mit den Gläubigern zu erreichen. “.

(64)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(65)  Ratingbericht von S&P für e% vom 10. Juni 2023: „Regierungseinfluss […] sind wir der Auffassung, dass eine große Wahrscheinlichkeit für außerordentlich hohe staatliche Unterstützung seitens der Förderalregierung der VAE besteht, und zwar auf der Grundlage unserer Bewertung der bedeutenden Rolle, die e& als Anbieter wichtiger Kommunikationsinfrastruktur und als nationales Vorzeigeunternehmen für die Regierung der VAE spielt“. Übermittelt als Anhang FS-CO.77 zur Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024.

(66)  Das einzige andere Unternehmen mit einem so guten Rating ist [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE], eine der an dem befristeten Darlehen beteiligten Banken.

(67)  Zum Vergleich das S&P-Rating einiger der wichtigsten europäischen und US-amerikanischen Telekommunikationsbetreiber: AT&T (USA), BBB; Verizon (USA), BBB+; T-Mobile (Deutschland), BBB+; Deutsche Telekom (Deutschland), BBB+; Orange (Frankreich), BBB+; Vodafone (Vereinigtes Königreich), BBB. Siehe auch Table 1.

(68)  Die Ratingagenturen S&P und Fitch erwähnen insbesondere die „große Wahrscheinlichkeit für außerordentliche staatliche Unterstützung“ (https://www.reuters.com/article/idUSWLA9593/) und dass „das Rating von Etisalat [(e&)] widerspiegelt, wie stark die Verbindungen des Unternehmens mit dem Emirat sind“ (https://www.fitchratings.com/research/corporate-finance/fitch-affirms-etisalat-at-a-outlook-stable-26-11-2019).

(69)  Im S&P-Ratingbericht vom 28. Juni 2023 hieß es: „Das Rating könnte unter Druck geraten, wenn die Bonität der VAE als kontrollierendem Anteilseigner von e& abnimmt. … Wir sehen nur begrenzten Spielraum für eine Verbesserung des Ratings in den kommenden 24 Monaten. AA- dürfte das bestmögliche Rating für e& sein, aufgrund seiner Verbindung mit der Regierung.“ Im S&P-Ratingbericht vom 28. Mai 2010, in dem das Rating von e& auf AA- angehoben wurde, hieß es: „… die Rating-Anpassung geht auf die Neubewertung des eigenen Kreditprofils [von e&] durch [S&P] zurück, das [S&P] jetzt mit A+ einstuft, … sowie auf die nach Ansicht von [S&P] „hohe“ Wahrscheinlichkeit, dass die Regierung der VAE bei finanziellem Bedarf zeitnah außerordentliche Unterstützung in ausreichender Höhe für Etisalat bereitstellen würde.“ Diese Aussage verdeutlicht, dass die öffentliche Unterstützung durch die VAE das Kreditrating von e& positiv beeinflusst.

(70)  Anhang FS-CO.11.

(71)  Siehe Antworten auf Auskunftsverlangen 14 der Kommission vom 5. August 2024.

(72)  Siehe Antworten auf Auskunftsverlangen 14 der Kommission vom 5. August 2024.

(73)  Diese Schlussfolgerung ergibt sich im Lichte der Grundsätze, die der Argumentation der Kommission im Beschluss 2010/605/EU (das zum Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014 in der Rechtssache C-559/12 P, Frankreich/Kommission, EU:C:2014:217 geführt hat) und im Beschluss 2012/26/EU (das zum Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2018 in der Rechtssache C-438/16 P, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission, ECLI:EU:C:2018:737, geführt hat) zugrunde liegen.

(74)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt. 2.

(75)  Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(76)  Siehe Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 5 vom 5. Februar 2024, Frage 5.

(77)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, Abschnitt. 2.

(78)   https://gulfnews.com/business/dubai-out-to-prove-everybody-wrong-as-debt-repayments-loom-1.982139.

(79)  Siehe z. B. The Guardian, 14. Dezember 2009, „Dubai receives a $10bn bailout from Abu Dhabi“ („Dubai erhält Rettungshilfe in Höhe von 10 Mrd. EUR von Abu Dhabi“), abrufbar unter: https://www.theguardian.com/world/2009/dec/14/dubai-10bn-dollar-payout.

(80)  Antworten auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni und 17. Juli 2024 (siehe Fußnoten 10 und 12). Angaben eines großen Telekommunikationsbetreibers: „[w]ir teilen die Auffassung, dass die Befreiung des Anmelders vom Insolvenzrecht der VAE ein erhebliches Problem ist. Sie ist nicht mit EU-Recht und dem Recht der Mitgliedstaaten vereinbar und widerspricht der europäischen Wettbewerbspolitik und ihren Normen“ …; „Die wettbewerbsrechtlichen Bedenken in diesem Fall beruhen auf der Eigentümerstruktur des Anmelders und dem Zugang zu den Finanzmitteln der EIA“ (ID666-1). Ein anderer Wirtschaftsbeteiligter stellte fest, dass die „große Stärke [von e&] … die solide finanzielle Unterstützung durch die VAE ist, die dem Unternehmen hilft, betriebliche Hindernisse zu überwinden“ (ID840).

(81)  Siehe Artikel 54 der Satzung von e&. Die Änderung würde durch einen „Sonderbeschluss“ erfolgen, d. h. die EIA verfügt nach Artikel 55 der Satzung von e& auch über ein Vetorecht gegen eine solche Änderung.

(82)  Föderales Gesetzesdekret 2007 über die Einrichtung der EIA (Anlage FS-CO.31), geändert per Dekret durch das Föderale Gesetz Nr. 13 von 2009 (Anlage FS-CO.32) und das Föderale Gesetz Nr. 11 von 2018 (Anlage FS-CO.33), Artikel 2.

(83)  Ebd., Artikel 4.

(84)  Ebd., Artikel 21.

(85)  Schlussfolgerungen analog zu den Grundsätzen, die der Argumentation im Urteil 3. April 2014, Französische Republik/Europäische Kommission, C-559/12, EU:C:2014:217, zugrunde liegen: „Daher genügt es ... zum Nachweis des Vorteils, den eine solche Bürgschaft dem begünstigten Unternehmen verschafft, dass die Kommission das Vorliegen der Bürgschaft selbst nachweist; die tatsächlichen Auswirkungen der Bürgschaft, die ab dem Zeitpunkt ihrer Gewährung erzeugt werden, brauchen nicht nachgewiesen zu werden.“

(86)  Anhang FS.CO-74.

(87)  Umrechnung auf der Grundlage des Wechselkurses vom 1. Januar 2024.

(88)  Siehe auch Garantiemitteilung, Abschnitt 4.1.: „Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung: … b) Ob der Umfang jeder Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann. Dies bedeutet, dass die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss.“

(89)  In diesem Zusammenhang stellt die Kommission ferner fest, dass die Anteilseigner von e&, einschließlich der EIA, am 17. März 2021, d. h. in den drei Jahren vor Unterzeichnung des SPA, beschlossen haben, die Satzung von e& zu ändern, um bestimmten regulatorischen Änderungen in den VAE Rechnung zu tragen, jedoch keine Anpassung der Insolvenzvorschriften vorgenommen haben, um z. B. der Reform des Insolvenzgesetzes Rechnung zu tragen (siehe Anhang FS-CO.2).

(90)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 86.

(91)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 5.

(92)  Ähnliche bzw. identische Definitionen sind zu finden in der Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/111/oj) sowie in der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).

(93)  Urteil vom 12. Dezember 1996, The Queen/Secretary of State for Trade and Industry, ex parte British Telecommunications, C-302/94, Rn. 57.

(94)  Eine regulierte Tätigkeit ist definiert als „der Betrieb eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten für Abonnenten“. Entschließung Nr. 6 der TDRA von 2008 über den Lizenzierungsrahmen, abrufbar unter: https://tdra.gov.ae/-/media/About/LICENSING/AR/Resolution-6-Licencing-Framework--2008--EN.ashx.

(95)  Öffentliche Telekommunikationslizenz Nr. 1/2006, erteilt von der TDRA, abrufbar unter: https://tdra.gov.ae/-/media/About/Licensees---Licenses/Licenses-English/Etisalat-En.ashx.

(96)  Formular FS-CO, Randnummer 316.

(97)  In der im Rahmen der Notifizierungsberichte vorgelegten WTO-Überprüfung der Handelspolitik wurde erklärt, dass „eine bedeutende Änderung des Gesetzes über Handelsgesellschaften in der Abschaffung der allgemeinen Anforderung bestand, dass Unternehmen aus den VAE zu mindestens 51 % im Eigentum emiratischer Anteilseigner stehen müssen, was ausländischen Investoren in den meisten Wirtschaftszweigen eine Niederlassung ohne einen lokalen Partner und ein 100%iges Eigentum von VAE-Unternehmen ermöglichte; eine Ausnahme bilden dabei Tätigkeiten von ‚strategischer Bedeutung‘“. Laut der WTO-Überprüfung der Handelspolitik gilt angesichts der strategischen Bedeutung des Telekommunikationssektors auch weiterhin die Vorgabe für alle Lizenznehmer einer VAE-Lizenz, dass mindestens 51 % der Anteile von Anteilseignern aus den VAE gehalten werden müssen. Siehe Seite 112 der WTO-Überprüfung der Handelspolitik.

(98)  Föderales Gesetzesdekret Nr. 1 von 2021 zur Änderung einiger Bestimmungen des Föderalgesetzes Nr. 1 von 1991 betreffend die Emirates Telecommunications Group Company, Artikel 7: „Es ist nicht zulässig, den Anteil der staatlichen Beteiligung (51 %) am Kapital des Unternehmens zu verringern, es sei denn, der private Anteilseigner beschließt etwas anderes. Es ist jedoch in keinem Fall zulässig, dass die Beteiligungen von Staatsangehörigen anderer Länder 49 % des Gesellschaftskapitals übersteigen“. Anhang FS-CO.35.

(99)  Wie in Artikel 12 Absatz 1.3 der TDRA-Lizenzverordnung (die im März 2023 überarbeitet wurde) dargelegt, können Unternehmen – außer mit Zustimmung des Vorstands der TDRA – keine Telekommunikationslizenz in den VAE beantragen, wenn mehr als 49 % ihrer Anteile von ausländischen Anteilseignern gehalten werden.

(100)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj), siehe Artikel 13 und 42.

(101)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union C/2016/2946 (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(102)  Formular FS-CO, Randnummer 242.

(103)  Beschluss Nr. 320/15/23 des Kabinetts der VAE vom 9. Dezember 2012 zur Änderung der Lizenzgebührenregelung im Hinblick auf einen neuen Lizenzierungsmechanismus für Inhaber einer von der TDRA erteilten Telekommunikationslizenz.

(104)  Formular FS-CO, Randnummern 238 und 239.

(105)  Artikel 52 des föderalen Gesetzesdekrets Nr. 3 von 2003 über die Organisation des Telekommunikationssektors.

(106)  e& führt § 125 des deutschen Telekommunikationsgesetzes als Beispiel an.

(107)  Antwort der TDRA auf das Auskunftsverlangen 19 vom 29. August 2024, Fragen 1 bis 3.

(108)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 85.

(109)  Der Anmelder erklärt, dass die Begriffe „regulierter Gewinn“ und „regulierter Umsatz“ aus den Leitlinien stammen, die die Telekommunikationsunternehmen vom Finanzministerium der VAE in Bezug auf die föderale Lizenzgebührenregelung erhalten haben. Sie dienen als Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Höhe der von e& an das Finanzministerium der VAE zu zahlenden Lizenzgebühren (Formular FS-CO, Randnummer 114). Insbesondere umfasst der „regulierte Gewinn alle Gewinne aus Tätigkeiten, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Digitales (TDRA) lizenziert wurden, sowie aus allen anderen Tätigkeiten, die eine lizenzierte Komponente umfassen, unabhängig von der Gewichtung oder Bedeutung der lizenzierten Komponente“. Lizenzgebührenrichtlinien vom 3. November 2023 (Anhang FS-CO.94).

(110)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 1.

(111)  Der Gewinn vor Zinsen und Steuern (EBIT) ist das operative Ergebnis, das wie folgt berechnet wird: Umsatzerlöse minus Wareneinsatz (= Bruttogewinn), abzüglich der Betriebskosten wie Löhne, Mieten und Abschreibungen von Vermögenswerten, und zwar vor Zinsen und Steuern. Die EBIT-Marge ist das Verhältnis von EBIT zu Umsatz.

(112)  Anhang FS-CO.109 und Anhang FS-CO.110. Es gibt eine nennenswerte Ausnahme, […], wo die Rentabilität von e& (EBIT-Marge) fast bei null lag oder sogar negativ war.

(113)  Siehe zur Veranschaulichung den jährlichen Finanzbericht der Deutschen Telekom für 2023 (https://report.telekom.com/annual-report-2023/_assets/downloads/entire-dtag-ar23.pdf, S. 182, 183 und 209).

(114)  Es verbleibt lediglich ein Unterschied zwischen den für die beiden Telekommunikationsbetreiber geltenden Untergrenzen, mit dem nach Angaben von e& regulatorische Ziele verfolgt würden und sichergestellt werden sollte, dass du in den Markt eintreten, seinen Betrieb aufnehmen und wirksam mit e& konkurrieren konnte (siehe Rn. 256 des Formulars FS-CO und die Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 1 und 2).

(115)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 123.

(116)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 5-6.

(117)  Anhang FS-CO.25.

(118)  Formular FS-CO, Randnummer 320.

(119)  Siehe Artikel 1, 1.1.8 der Preiskontrollpolitik der TDRA, Anhang FS-CO.25.

(120)  Gemäß Artikel 9.1 der Preiskontrollpolitik ist ein Sonderangebot das Angebot eines Produkts zu einem bestimmten, den Kunden nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stehenden Preis (außer im Falle öffentlicher Notlagen).

(121)  Ebenda, Artikel 4 und 5.

(122)  Ebenda. Artikel 3.1 und Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 13.

(123)  Telekommunikationsgesetz der VAE, Artikel 21 bis Artikel 80 (Schlussbestimmungen), Anhang FS-CO.39.

(124)  Website der TDRA, abrufbar unter: https://tdra.gov.ae/About/tdra-sectors/telecommunication/regulatory-affairs-department/regulations-and-ruling#description.

(125)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 93 und 106.

(126)  Überprüfung der Handelspolitik, VAE, Protokoll der Sitzung (abrufbar unter: https://docs.wto.org/dol2fe/Pages/SS/directdoc.aspx?filename=q:/WT/TPR/M423A1.pdf&Open=True). Das Dokument enthält die vorab gestellten schriftlichen Fragen und zusätzliche Fragen von WTO-Mitgliedern sowie die Antworten der VAE (Seite 14).

(127)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 105.

(128)  Siehe den Artikel“Dubai ranks as most expensive city for mobile data“ (Dubai ist die teuerste Stadt für mobile Daten), in dem u. a. erklärt wird, dass „der Hauptgrund für die hohen Kosten für mobile Daten in Dubai darin besteht, dass die Telekommunikationsakteure staatliche Unternehmen sind und es daher keine freie Marktwirtschaft wie im Westen gibt“ (abrufbar unter: https://www.agbi.com/tech/2022/08/dubai-ranks-as-most-expensive-city-for-mobile-data/), den Artikel „UAE Telecommunications companies criticised for costly but poor services“ (Kritik an den Telekommunikationsgesellschaften der VAE wegen kostspieliger, aber schlechter Dienste), in dem ein Mitglied des föderalen Nationalrats berichtete, dass „die Telekommunikationsdienste in den VAE sehr teuer sind und ein Großteil der Gewinne der Telekommunikationsbetreiber auf dem emiratischen Markt und nicht durch ihre Tätigkeiten im Ausland erwirtschaftet wird“ (abrufbar unter: https://gulfnews.com/uae/government/uae-telecom-companies-criticised-for-costly-but-poor-services-1.71975763), den Artikel „UAE mobile data costs 20% more than global average“ (Mobile Daten in den VAE sind 20 % teurer als der internationale Durchschnitt) (abrufbar unter: https://www.edgemiddleeast.com/news/618708-uae-mobile-data-costs-20-more-than-global-average), sowie den Artikel „Survey ranks UAE broadband packages most expensive in Middle East“ (Laut Erhebung sind die Breitbandpakete in den VAE die teuersten im Mittleren Osten) (abrufbar unter:https://www.telecomreview.com/articles/reports-and-coverage/1848-survey-ranks-uae-broadband-packages-most-expensive-in-middle-east).

(129)  Welthandelsorganisation: Überprüfung der Handelspolitik, Bericht des Sekretariats: Vereinigte Arabische Emirate WT/TPR/S/423 (Anhang FS-CO.40).

(130)  Formular FS-CO, Randnummern 313 und 328.

(131)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024.

(132)  Antwort der TDRA auf das Auskunftsverlangen 19 vom 29. August 2024, Fragen 4-6.

(133)  Formular FS-CO, Randnummer 262.

(134)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 127 bis 140.

(135)  Siehe Formular FS-CO, Randnummer 10.

(136)  Siehe Formular FS-CO, Tabelle 10. Die Kommission stellt fest, dass diese Spannen mit den in Anhang I Tabelle 1 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Spannen übereinstimmen.

(137)  Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 12 und 13.

(138)  Antwort vom 26. Juli 2024 auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 12 und 13.

(139)  Auskunftsverlangen 12 vom 2. August 2024, Frage 1.

(140)  Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Fragen 10 bis 12.

(141)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 17.

(142)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Fragen 10 bis 12.

(143)  Siehe Formular FS-CO, Tabelle 10.

(144)  Siehe Formular FS-CO, Tabelle 10.

(145)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 12.

(146)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 12.

(147)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 31 bis 35.

(148)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 1-2.

(149)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294 („Stardust Marine“).

(150)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 1-2 (mit Verweis auf das Formular FS-CO (Randnummer 300)).

(151)  Ebenda.

(152)  Ebenda, Fußnote 12.

(153)  Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17, Rn. 84) (in der Bezug genommen wird auf WT/DS379/AB/R (US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China), Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011, DS 379, Rn. 318), ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/969/oj.

(154)  US – Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China – WT/DS379/AB/R, Rn. 317 – AB-2010-3 – Bericht des Berufungsgremiums vom 11. März 2011.

(155)  Gemeinsame Erklärung im Anschluss an das trilaterale Treffen der Handelsminister Japans, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14. Januar 2020, verfügbar unter: https://ustr.gov/about-us/policy-offices/press-office/press-releases/2020/january/joint-statement-trilateral-meeting-trade-ministers-japan-united-states-and-european-union.

(156)  Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024.

(157)  [50-100] % von […] stehen im Eigentum von […], sodass die oberste beherrschende Partei […] ist (siehe […]). Die Kommission stellt fest, dass […] als Hauptanteilseigner eine Anzahl von Vorstandsmitgliedern ernennen kann, die im Verhältnis zu seiner Beteiligung steht. Darüber hinaus sind die Bestimmungen in der Satzung von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] so formuliert, dass […] einen größeren Einfluss auf die Zusammensetzung des Vorstands ausüben kann, als es nach Maßgabe der prozentualen Beteiligung von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] der Fall wäre. Soweit sich […] (durch seine Tochtergesellschaft) dafür entscheidet, nicht alle seine Stimmen zur Ernennung der eigenen Kandidaten zu verwenden, können diese Stimmen für die Wahl anderer Kandidaten in den Vorstand abgeben werden. […] hat absolute Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der von ihm ernannten Person. Darüber hinaus kann das Unternehmen seine Vertreter im Vorstand jederzeit ersetzen, ohne die Angelegenheit der Hauptversammlung vorlegen zu müssen (Artikel […] der Satzung von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] vom […], abrufbar unter: […]).

(158)  […].

(159)  […].

(160)  Der Vorsitzende von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE], […], ist ebenfalls ein Mitglied von […]. Zu den weiteren Vorstandsmitgliedern gehören […], ein Mitglied von […], und […], ein […] des [Staatsfonds der VAE]. Darüber hinaus ist der Geschäftsführer von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] als […] tätig.

(161)  Gemäß der Satzung [Beschreibung der Bestimmungen über die Verwaltung der staatlich kontrollierten Bank 2 der VAE]. In Beantwortung des Auskunftsersuchens 10 vom 3. Juli 2024 übermittelte der Anmelder Informationen über seine Zusammensetzung, u. a. über die folgenden Mitglieder: [Beschreibung der Vorstandsmitglieder]. Der Vorstand [Beschreibung der Befugnisse des Vorstands der staatlich kontrollierten Bank 2 der VAE] (Artikel […]).

(162)  Dazu gehören [Beschreibung der Vorstandsmitglieder] (Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024).

(163)  Siehe Anhang FS-CO.101, [Beschreibung der einschlägigen Rechtsvorschriften].

(164)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024.

(165)  Der Anmelder macht geltend, dass es keine öffentlich zugänglichen Informationen über den Entscheidungsprozess in Bezug auf das jährliche Budget von [staatlich kontrollierte Bank 4 der VAE] gebe (Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024).

(166)  Insbesondere sitzt der Geschäftsführer von [staatlich kontrollierte Bank 1 der VAE] auch im Vorstand von […]. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung von [staatlich kontrollierte Bank 2 der VAE] unterhalten Verbindungen zu den Behörden der VAE. Mehrere Mitglieder der Geschäftsführung von [staatlich kontrollierte Bank 3 der VAE] sind auch in anderen von den VAE kontrollierten Unternehmen tätig, und der Geschäftsführer sitzt auch im Vorstand von […].

(167)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Randnummer 32.

(168)  Anlage FS-CO.31, geändert durch das föderale Gesetzesdekret Nr. 13 von 2009 (Anlage FS-CO.32) und das föderale Gesetzesdekret Nr. 11 von 2018 (Anlage FS-CO.33).

(169)  Insbesondere ist „die Behörde die einzige Stelle, die für die Investition und Reinvestition der ihr für Investitionen anvertrauten Mittel zuständig ist“. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der im Eigentum der Regierung stehenden Mittel, die dieser Behörde mit dem Zweck anvertraut werden, die entsprechenden Beträge und daraus resultierenden Erträge zu verwalten und zu investieren.

(170)  Artikel 13 des Dekrets der VAE von 2007, vorgelegt als Anhang FS.CO.31.

(171)  Anhang FS.CO.32.

(172)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 17.

(173)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Fragen 10 bis 14.

(174)  Siehe Abschnitt 10.

(175)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 6.

(176)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Randnummer 83.

(177)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Randnummer 87.

(178)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Randnummer 86.

(179)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Randnummer 24.

(180)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 185.

(181)  Verordnung über drittstaatliche Subventionen, Erwägungsgrund 6.

(182)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(183)  Siehe auch die Erwägungsgründe 34 und 35 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(184)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 144.

(185)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 154 bis 159.

(186)  Formular FS-CO, Randnummer 179.

(187)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 168.

(188)  Der Anmelder bringt auch Argumente in Bezug auf i) die Bewertung des Übernahmeziels und ii) das Fehlen eines Marktes für den Zusammenschluss wegen fehlender „konkurrierender Käufer“ vor, die sich auf die tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb beziehen und in Abschnitt 8.1.3 näher erörtert werden.

(189)  Formular FS-CO, Randnummer 402.

(190)  Formular FS-CO, Rn. 374 (mit Verweis auf Randnummer 98).

(191)  Antworten von Telekommunikationsbetreibern und nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. und 18. Juni 2024 (siehe Fußnoten 10 und 11). Die nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation wiesen ihrerseits darauf hin, dass sie keine Kenntnis von einem potenziellen Interesse anderer Betreiber an der Übernahme des Übernahmeziels hätten.

(192)  Siehe z. B. Formular FS-CO, Rn. 106; Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Fragen 6 bis 7; Anhang FS-CO.6, Folie 6; Anhang FS-CO.7, insbesondere Folie 85.

(193)  Antworten von Telekommunikationsbetreibern und nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. und 18. Juni 2024 (siehe Fußnoten 10 und 11).

(194)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 18 vom 23. August 2024, Frage 3, und Anhang FS-CO.112.

(195)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 184.

(196)  Siehe beispielsweise Anhang FS-CO.7 – […], wo als „strategischer Grund“ angeführt wird, dass […].

(197)  Formular FS-CO, Seiten 110 und 111.

(198)  Mobilfunkdienste machten im Jahr 2023 [70-80 %] des Gesamtumsatzes des Übernahmeziels in der EU aus (Formular FS-CO, Tabelle 15).

(199)  Siehe die Marktanteile laut Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 6 vom 17. April 2024, Frage 9, aktualisiert in der Antwort auf das Auskunftsverlangen 15 vom 7. August 2024.

(200)  Siehe die Marktanteile laut Antwort auf das vor der Anmeldung gestellte Auskunftsverlangen 6 vom 17. April 2024, Frage 9, aktualisiert in der Antwort auf das Auskunftsverlangen 15 vom 7. August 2024.

(201)  Siehe Abbildungen 11 and 12 im Jahresbericht 2023 der bulgarischen Regulierungskommission für Kommunikation (https://crc.bg/files/Annual_Report_CRC_2023_EN.pdf), die Antwort vom 24. Juni 2024 der ungarischen Regulierungsbehörde für Telekommunikation Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság („NMHH“) auf das Auskunftsverlangen der Kommission (ID443-1), Diagramm 2 des Jahresberichts 2023 der slowakischen Regulierungsbehörde (https://www.teleoff.gov.sk/files/en/authority/annual-report/2023_eng.pdf).

(202)  Zum Beispiel: „Yettel Bulgaria ist hauptsächlich auf dem Markt für Mobilfunk tätig, während seine größten Wettbewerber Vivacom und A1 sowohl auf dem Mobilfunk- als auch auf dem Festnetzmarkt tätig sind. So konnte Yettel fokussierter agieren und im Vergleich zu seinen Wettbewerbern höhere Mobilfunkumsätze und höhere durchschnittliche Umsätze pro Nutzer (ARPU) erzielen“ (Antwort eines Wettbewerbers auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 – ID428-2).

(203)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 18.

(204)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 18.

(205)  Anhang FS-CO.92 und Anhang FS-CO.93, Folien 8 and 16, teilweise aktualisiert in Anhang FS-CO.99.

(206)  EZB-Wechselkurs vom 29. August 2024 (1 HUF = 0,002546 EUR).

(207)  Antwort von NMHH auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 18. Juni 2024 (ID443-1).

(208)  Anhang FS-CO.7, S. 155, 166 und 188.

(209)  Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 147.

(210)  In der Praxis könnten Gläubiger von e& verlangen, gesamtschuldnerisch für sämtliche beschaffte Finanzmittel zu haften, um das Rating der Gruppe widerzuspiegeln.

(211)  Siehe beispielsweise Anhang FS-CO.7, S.5, wo als „strategischer Grund“ angeführt wird, dass […].

(212)  Anhang FS-CO, Randnummern 385 bis 389 mit Verweis auf die Abschnitte 17 „Finance matters“ („Finanzfragen“), 18 „Financial policies“ („Finanzpolitik“) und 22 „Issue of equity securities“ („Emission von Eigenkapitaltiteln“) der Gesellschaftervereinbarung.

(213)  Verweis auf Klausel 18.2 der Gesellschaftervereinbarung.

(214)  Formular FS-CO, Randnummern 390 bis 399.

(215)  Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss, S. 3-5.

(216)  Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die EIA kein unabhängiges Rating hat, das Rating aber wahrscheinlich wie das Länderrating der VAE von AA- (Fitch Ratings) ausfallen würde. https://www.fitchratings.com/research/international-public-finance/sovereign-wealth-funds-ratings-are-driven-by-state-support-01-12-2020.

(217)  Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024, Frage 4.

(218)  Siehe auch Fußnote 69.

(219)  In der Praxis könnten Gläubiger von der EIA verlangen, gesamtschuldnerisch für sämtliche beschaffte Finanzmittel zu haften, um das Rating der Gruppe widerzuspiegeln.

(220)  Siehe den ersten Bericht der EIA für 2021.

(221)  Die Kommission weist erneut darauf hin, dass der Anmelder trotz mehrerer Auskunftsverlangen nach Artikel 13 Absatz 2 hinsichtlich der spezifischen Merkmale (einschließlich Höhe und Bedingungen) der von der EIA erhaltenen drittstaatlichen Subventionen unvollständige Angaben im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gemacht hat (siehe Erwägungsgründe 187 bis 192). In diesem Zusammenhang kann sich die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen auf die verfügbaren Informationen stützen.

(222)  Formular FS-CO, Tabelle 10.

(223)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(224)  Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(225)  Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (siehe Fußnote 10).

(226)  Weißbuch der Kommission „Wie kann der Bedarf an digitaler Infrastruktur in Europa gedeckt werden?“, 12. Februar 2024, COM(2024) 81 final (https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/white-paper-how-master-europes-digital-infrastructure-needs), Abschnitt 2.3.1.

(227)  Die digitale Dekade ist das richtungsweisende Politikprogramm der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten mit konkreten Zielen und Vorgaben für den digitalen Wandel Europas bis 2030. Weitere Informationen sind verfügbar unter: https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/europe-fit-digital-age/europes-digital-decade-digital-targets-2030_en.

(228)  Bericht des ETNO (Europäischer Verband der Telekommunikationsbetreiber) zur „Zukunft der elektronischen Kommunikationsnetze in Europa“, 9. Oktober 2023, verfügbar unter: https://etno.eu/library/reports/116-future-of-electronic-communications-networks-in-europe.html.

(229)  Weißbuch, Abschnitt 2.3.2.

(230)  Antworten auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (siehe Fußnote 10). Große Telekommunikationsbetreiber haben dies betont und beispielsweise angemerkt, dass „die großen Interessenträger in der Branche auf die Entwicklung von Netzen mit sehr hoher Kapazität setzen, die für bessere 5G-Konnektivität und darüber hinaus erforderlich sind, wobei Investitionskosten für den Ausbau bestehender Netze sowie neuer Infrastruktur anfallen“ (ID428-2). Kleinere Betreiber haben ähnliche Bedenken angesichts der Finanzstärke von e& geteilt; so fürchten sie, dass „[k]leinere Betreiber den Wettbewerb mit den größeren Telekom-Unternehmen nicht überleben, was dann negative Auswirkungen auf den Markt sowie auf Investitionen in neuere Infrastruktur und Dienstleistungen hätte“ (ID840).

(231)  Für eine Veranschaulichung der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb, die daraus resultieren können, dass ein Unternehmen über vergleichsweise große finanzielle Ressourcen verfügt, siehe T. Sire „The uneven playing field: How to deal with foreign subsidies when assessing mergers?“, Februar 2022, Concurrences N° 1-2022, Artikel N° 105256, S. 54-62 (verfügbar unter: https://awards.concurrences.com/IMG/pdf/06.concurrences_1-2022_article-sire-3_2__published_.pdf?101461/c0ae7982a317075c1bcc639edf57d0c2face98d0f2d7b416b8151b74fa68a790), insbesondere Absatz 15 und die dort angeführte Fachliteratur (zum Beispiel: M. Motta, „Competition Policy: Theory and Practice“: „Exit, with or without bankruptcy, is not necessarily the most common outcome of such a predation … the prey can stop expanding or modernizing rather than run the risk of going bankrupt“ [„Der Marktaustritt mit oder ohne Insolvenz ist nicht unbedingt das häufigste Ergebnis einer solchen Räuber-Beute-Beziehung … Die Beute kann aufhören, zu expandieren oder zu modernisieren, anstatt Gefahr zu laufen, in Insolvenz zu gehen“]).

Siehe beispielsweise: Xavier Boutin, Giacinta Cestone, Chiara Fumagalli, Giovanni Pica, Nicolas Serrano-Velarde, „The deep-pocket effect of internal capital markets“, Journal of Financial Economics, 2013 (https://doi.org/10.1016/j.jfineco.2013.02.003); Calvino, F., Criscuolo, C. und Verlhac, R., „Declining business dynamism: Structural and policy determinants“, OECD Science, Technology and Industry Policy Papers, No. 94, 2020, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/77b92072-en; Bravo-Biosca, A., Criscuolo, C. und Menon, C., „What Drives the Dynamics of Business Growth?“, OECD Science, Technology and Industry Policy Papers, No. 1, 2013, OECD Publishing, Paris, https://doi.org/10.1787/5k486qtttq46-en.

(232)  Die Kommission weist der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die ihr in dieser Sache vorliegenden Belege keine Hinweise darauf enthalten, dass das Übernahmeziel ohne das Vorhaben nicht in der Lage gewesen wäre, die für seine Tätigkeiten auf dem Binnenmarkt in den kommenden Jahren erforderlichen Investitionen zu tätigen. Vielmehr hatte das Übernahmeziel vor dem Zusammenschluss erhebliche Investitionspläne (siehe Erwägungsgründe 301 bis 303). Siehe beispielsweise Anhang FS-CO.7, S. 27-28, die Antwort auf das Auskunftsverlangen 10 vom 3. Juli 2024, Frage 17 (einschließlich Anhang FS-CO.92 und Anhang FS-CO.93) und die Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 vom 26. Juli 2024, Frage 5.

(233)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID425-1).

(234)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID840). Siehe auch die vom 30. August 2024 datierte Einreichung eines Telekommunikationsbetreibers auf dem Binnenmarkt (ID823-1).

(235)  Siehe Erwägungsgrund 349 und die Ratings der Wettbewerber in Table 1.

(236)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 11 der Kommission vom 26. Juli 2024, Frage 18.

(237)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 16.

(238)  Siehe zum Beispiel Anhang FS-CO.7, S. 5: „Möglichkeit des Erwerbs einer Kontrollbeteiligung am CME-(Medien-)Geschäft von PPF als weiterer Schritt nach diesem Vorhaben“.

(239)  Siehe insbesondere Anhang FS-CO.93, Folien 7 und 8. Siehe auch Erwägungsgrund 303.

(240)  Anhang FS-CO.93, S. 12.

(241)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID425-1).

(242)  Ähnliche Situationen könnten auch in Zusammenhang mit anderem erheblichem Kapitalaufwand wie dem in Erwägungsgrund 301 genannten auftreten.

(243)  Antworten von Telekommunikationsbetreibern und nationalen Regulierungsbehörden für Telekommunikation aus Bulgarien, Ungarn und der Slowakei auf die Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. und 18. Juni 2024 (siehe Fußnoten 10 und 11).

(244)  Antwort auf das Auskunftsverlangen der Kommission vom 17. Juni 2024 (ID433-3).

(245)  Siehe Erwägungsgrund 301.

(246)  Siehe Erwägungsgrund 356 bis 359.

(247)  Anhang FS-CO.7, Folie 257.

(248)  Formular FS-CO, Tabelle 7.

(249)  Artikel 7 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(250)  Artikel 7 Absatz 4-Absatz 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

(251)  Zum 1. Mai 2024 wurde das Insolvenzgesetz von 2016 aufgehoben und durch das Gesetz über finanzielle Sanierung und Insolvenz ersetzt, das mit dem Gesetzesdekret Nr. 51 der VAE aus dem Jahr 2023 verkündet wurde (das „Insolvenzgesetz von 2023“). Gemäß Artikel 3 des Insolvenzgesetzes von 2023 gilt dieses nicht für „Gesellschaften, die ganz oder teilweise im Eigentum der föderalen oder lokalen Regierung stehen und deren Gründungsgesetze oder Satzungen u. Ä. vorsehen, dass sie besonderen Bedingungen unterliegen, die einen präventiven Vergleich, deren Umstrukturierung oder Insolvenzverfahren anders als in diesem Gesetz vorgesehen regeln“. Nach den geänderten Rechtsvorschriften ist es Gesellschaften, die im Eigentum der Regierung stehen, demnach nach wie vor möglich, das Ausmaß, in dem sie dem Insolvenzgesetz unterliegen, in ihren Gründungsdokumenten einseitig festzulegen. Die im Insolvenzgesetz von 2023 vorgesehenen Verfahren ähneln den im Insolvenzgesetz von 2016 vorgesehenen. Die Verpflichtungen gelten also auf der Grundlage des in den VAE zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Insolvenzgesetzes.

(252)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12).

(253)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID646-1).

(254)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID645-1).

(255)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID646-1).

(256)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID645-1).

(257)  Siehe Table 2.

(258)  Siehe Antworten auf die Auskunftsverlangen 11 und 13 und die vom Anmelder eingereichte Ergänzung Nr. 5 vom 12. August 2024.

(259)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). Einer der Teilnehmer, die Bedenken zu dem Vorhaben äußerten, erklärte: „… nach unserem Verständnis wird die Kommission den Verpflichtungszusagen zufolge in jedem Fall auf dem einen oder anderen Weg über eine solche Finanzierung informiert, entweder über die Mittel selbst oder über einen Erwerb, für den diese Mittel benötigt werden. Unserer Ansicht nach hat so die Kommission die Möglichkeit, einzuschreiten und eine solche Finanzierung oder einen damit zusammenhängenden Erwerb entweder zu genehmigen oder zu untersagen. Unserer Meinung nach dürfte das ausreichen, um einen fairen Wettbewerb und die Kontrolle von drittstaatlichen Mitteln zu garantieren.“ (ID646-1).

(260)  OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen (Januar 2022), verfügbar unter: https://www.oecd.org/content/dam/oecd/de/publications/reports/2022/01/oecd-transfer-pricing-guidelines-for-multinational-enterprises-and-tax-administrations-2022_57104b3a/148e4b28-de.pdf.

(261)  Siehe die Erläuterungen im Entwurf der Verpflichtungen vom 19. Juni 2024.

(262)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12).

(263)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12).

(264)  Siehe die Antworten auf den Markttest (siehe Fußnote 12). Wie festgestellt wurde, ist die „vorgeschlagene Dauer des Verpflichtungszeitraums von 10 Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung um fünf weitere Jahre ausreichend und sollte nicht geändert werden. Anhand eines Marktüberblicks lässt sich erkennen, dass die übliche „Lebensdauer“ solcher Übernahmen auf dem Markt für gewöhnlich weniger als 15 Jahre beträgt, bevor es zu einer weiteren Änderung der Eigentumsstruktur kommt; daher scheint die bereits vorgeschlagene Dauer angemessen und muss nicht geändert werden.“ (ID646-1) Auch ein anderer Teilnehmer gab an, dass „die Verpflichtungen so lange gelten sollten, wie notwendig, um ihren Zweck zu erfüllen. Im Moment erscheint uns der vorgeschlagene Zeitraum ausreichend.“ (ID644-1).

(265)  Siehe die Antworten auf den Markttest (ID645-1).

(266)  Antwort auf das Auskunftsverlangen 13 vom 5. August 2024, Frage 16.


Sache FS.100011 — Emirates Telecommunications Group/PPF Telecom Group

VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „ Verordnung über drittstaatliche Subventionen “) gehen Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. (im Folgenden „ Anmelder “) und das Übernahmeziel hiermit gegenüber der Europäischen Kommission (im Folgenden „ Kommission “) die folgenden Verpflichtungen (im Folgenden „ Verpflichtungen “) ein, sodass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf den Erwerb von 50 % der Anteile plus einem Anteil des Unternehmens PPF Telecom Group B.V. (im Folgenden „Übernahmeziel“) sowie den Erwerb der alleinigen Kontrolle über dieses Unternehmen durch den Anmelder (im Folgenden „ Zusammenschluss “) erlassen kann.

Maßgeblich für die Auslegung dieses Textes sind der Beschluss der Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf den Zusammenschluss (im Folgenden „ Beschluss “) sowie der allgemeine Rahmen des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung über drittstaatliche Subventionen und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durch die Kommission.

Abschnitt A.   Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke der Verpflichtungen sind die Begriffe „Kontrolle“ und „kontrollieren“ gemäß Artikel 20 Absätze 5 und 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen auszulegen und bezeichnet der Ausdruck

„Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit hohem Ansehen wie (unter anderem) Deloitte, EY, PwC und KPMG;

„verbundene Unternehmen“ vom Anmelder kontrollierte Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU;

a)

dazu zählen:

i)

nach dem Vollzug des Zusammenschlusses Yettel d.o.o. Beograd, CETIN d.o.o. Beograd — Novi Beograd und ihre jeweiligen Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger und

ii)

jegliche anderen Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, über die ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe oder der Anmelder zum jeweiligen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle innehat, aber

b)

nicht:

i)

die Übernahmeziel-Gruppe und

ii)

die EIA und die mit der EIA verbundenen Unternehmen;

„fremdvergleichskonforme Bedingungen“ fremdvergleichskonforme Bedingungen im Sinne der OECD-Verrechnungspreisleitlinien;

„CEO“ den „Chief Executive Officer“ (Geschäftsführer) des Übernahmeziels;

„Vollzug des Zusammenschlusses“ die Übertragung von 50 % der Anteile plus einem Anteil des Übernahmeziels durch den Verkäufer an den Anmelder;

„Verpflichtungszeitraum“ den Zeitraum vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 10. Jahrestag des Wirksamwerdens bzw. bis zum Ende einer von der Kommission gemäß Randnummer 60 vorgenommenen Verlängerung;

„vertrauliche Informationen“ Geschäftsgeheimnisse, Know-how, Geschäftsinformationen oder sonstige eigentumsrechtlich geschützte Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind;

„Interessenkonflikt“ jeden Interessenkonflikt, der die Objektivität und Unabhängigkeit des Überwachungstreuhänders bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen der Verpflichtungen beeinträchtigt;

„Übertragung von Befugnissen“ Umfang der Befugnisse, mit denen der Vorstand des Übernahmeziels die Geschäftsführung des Übernahmeziels in dem jeweiligen Zeitraum im Einklang mit der Satzung des Übernahmeziels und entsprechend den Vereinbarungen zwischen dem Anmelder und dem Verkäufer ausgestattet hat, im Hinblick auf die Ergreifung bestimmter Maßnahmen im Namen des Unternehmens;

„Satzung von e&“ die am 17. März 2021 angenommene Satzung des Anmelders in der jeweils geltenden Fassung;

„Kaufoption von e&“ die Kaufoption, die der Verkäufer dem Anmelder mit Wirkung zum Vollzug des Zusammenschlusses für alle Anteile des Übernahmeziels gewähren wird, die der Verkäufer und seine Übertragungspartner halten;

„EBITDA“ (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation) das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen;

„EBITDAaL“ (earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation after leases) das konsolidierte EBITDA des Übernahmeziels für den betreffenden Zeitraum, berechnet als Reingewinn plus Ertragsteueraufwand plus (falls negativ) bzw. minus (falls positiv) Nettofinanzergebnis plus Abschreibungen (darunter fallen sowohl Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte als auch Kosten für den Abschluss oder die Erfüllung des Vertrags). Das EBITDAaL schließt die Auswirkungen des Rechnungslegungsstandards IFRS 16 (Leasingverhältnisse) nicht ein;

„Meldung finanzieller Soforthilfe“ eine Meldung nach Randnummer 14;

„Tag des Wirksamwerdens“ den Tag des Beschlusserlasses;

„EIA“ die Emirates Investment Authority;

„mit der EIA verbundenes Unternehmen“ ein von der EIA kontrolliertes Unternehmen, bei dem es sich weder um den Anmelder noch um ein mit ihm verbundenes Unternehmen noch um die Übernahmeziel-Gruppe handelt;

„Verpflichtungen der EIA“ die in Anhang 1 dieser Verpflichtungen dargelegten Verpflichtungen;

„finanzielle Soforthilfe“ eine Finanzierung, die der Anmelder dem Übernahmeziel im Falle einer akuten Liquiditätskrise bereitstellt, sofern i) der EBITDAaL-Nettoverschuldungsgrad des Übernahmeziels zum Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Finanzierung (berechnet auf der Grundlage des EBITDAaL für den Zwölfmonatszeitraum, der am Monatsende der letzten verfügbaren monatlichen Verrechnungskonten des Übernahmeziels vor der Bereitstellung dieser Finanzierung endet) mindestens 4x beträgt und ii) eine Fremdfinanzierung durch Dritte nach vernünftigem Ermessen des Überwachungstreuhänders nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar ist bzw. sein dürfte oder nicht rechtzeitig erhältlich ist bzw. sein dürfte;

„FAR-Analyse“ die Analyse von Funktionen, Vermögenswerten und Risiken („functions, assets and risk“ — FAR);

„Finanzierung“ eine Finanzierung (in Form von Fremd- oder Eigenkapital), die der Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe unmittelbar oder mittelbar anhand von Finanzinstrumenten (einschließlich Derivativen), jedoch nicht über relevante Transaktionen, bereitstellt;

„drittstaatliche Subventionen“ drittstaatliche Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen, die der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen erhält;

„IFRS“ die von der IFRS-Stiftung und dem International Accounting Standards Board herausgegebenen internationalen Rechnungslegungsstandards;

„Überwachungstreuhänder“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und vom Anmelder ernannt und damit betraut wurden, die in diesen Verpflichtungen genannten Aufgaben wahrzunehmen;

„Nettofinanzergebnis“ Zinserträge, Zinsaufwendungen, Gewinne/Verluste aus Finanzderivaten, realisierte und nicht realisierte Devisengewinne/-verluste und sonstige finanzielle Erträge oder Aufwendungen (im Einklang mit der bisherigen konsolidierten Berichterstattung des Übernahmeziels);

„EU-externe Mittel“ Mittel, die mit dem ausschließlichen Zweck bereitgestellt werden, es der Übernahmeziel-Gruppe zu ermöglichen, Anteile von Unternehmen oder Vermögenswerte zu erwerben, die in jedem Fall weder Waren noch Dienstleistungen an Kunden in der EU verkaufen bzw. erbringen, ggf. mit Ausnahme der außerhalb der EU erfolgenden Erbringung von Anrufzustellungsdiensten oder internationalen Roamingdiensten auf der Vorleistungsebene für einen oder mehrere Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die sich in der EU befinden;

„OECD-Verrechnungspreisleitlinien“ die OECD-Verrechnungspreisleitlinien für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen 2022 in der jeweils geltenden Fassung;

„Verkaufsoption von PPF“ die Option, die der Anmelder dem Verkäufer mit Wirkung zum Vollzug des Zusammenschlusses gewähren wird, und mit der der Verkäufer den Anmelder verpflichten kann, alle Anteile des Übernahmeziels zu kaufen, die der Verkäufer und seine Übertragungspartner halten;

„Vorschlag“ den vom Anmelder unterbreiteten Vorschlag von Kandidaten für die Rolle des Überwachungstreuhänders;

„zusammenhängende relevante Transaktionen“ zwei oder mehr relevante Transaktionen, die sich (je nach Fall) auf die Lieferung bzw. Erbringung, die Beschaffung, den Verkauf, den Kauf, die Übertragung, die Lizenzierung oder das Leasing derselben oder ähnlicher Waren, Dienstleistungen, Vermögenswerte, Rechte oder sonstiger Vertragsgegenstände beziehen und deren Gesamtwert in jedem Berichtsjahr mindestens der Meldeschwelle entspricht;

„relevante Transaktion“ eine Transaktion (mit Ausnahme von finanzieller Soforthilfe, EU-externen Mitteln, nach den Randnummern 7 und 8 erwogenen Finanzierungen und gruppeninternen Umstrukturierungen, die keine Finanzierungselemente enthalten und mit denen weder unmittelbar noch mittelbar Verbindlichkeiten der Übernahmeziel-Gruppe an den Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen übertragen werden), durch die sich die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen, der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Wege einer rechtsverbindlichen Vereinbarung verpflichtet hat,

1.

Waren an ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu liefern oder Dienstleistungen für ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu erbringen oder Waren oder Dienstleistungen von einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu beziehen,

2.

Vermögenswerte oder Rechte an ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu verkaufen, von einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu erwerben oder an ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe zu lizensieren oder zu verleasen,

3.

eine Garantie für jegliche Art finanzieller Schulden der Übernahmeziel-Gruppe zu gewähren oder

4.

sonstige Handelsgeschäfte mit einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe durchzuführen;

„relevantes Unternehmen“ ein Unternehmen, das in seinem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr mit dem Verkauf von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen an bzw. für in der EU ansässige Kunden einen Umsatz von mindestens [100-200] Mio. EUR erzielt hat, der nach Artikel 22 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen ermittelt oder — falls der Anmelder, mit ihm verbundene Unternehmen oder die Übernahmeziel-Gruppe (je nach Fall) keinen Zugang zu den Finanzinformationen des relevanten Unternehmens haben und diesen nach vernünftigem Ermessen nicht erhalten können — auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen geschätzt wurde;

„meldepflichtiger Erwerb“ einen Erwerb durch den Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder die Übernahmeziel-Gruppe, bei dem es sich nicht um einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss nach Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen handelt, und der Folgendes zum Gegenstand hat:

1.

5 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens, wodurch der Anmelder, ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder die Übernahmeziel-Gruppe das Recht erlangt, eines oder mehrere Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats des relevanten Unternehmens zu ernennen oder zu bestellen,

2.

25 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens,

3.

50 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens oder

4.

die Kontrolle über ein relevantes Unternehmen.

Der Erwerb von Anteilen und Stimmrechten des Übernahmeziels infolge der Ausübung der Verkaufsoption von PPF oder der Kaufoption von e& stellt keinen meldepflichtigen Erwerb dar;

„meldepflichtige relevante Transaktion“ eine relevante Transaktion, deren Wert mindestens der Meldeschwelle entspricht, oder eine Reihe zusammenhängender relevanter Transaktionen, deren Gesamtwert mindestens der Meldeschwelle entspricht;

„Meldeschwelle“ einen Vertragswert von mindestens 4 Mio. EUR (bzw. dem Gegenwert dieses Betrags);

„Berichtsjahr“ den Zeitraum vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 31. Dezember 2024 und jedes danach folgende Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember;

„Verkäufer“ PPF Group N.V.;

„Übernahmeziel-Gruppe“ die in Anhang 2 dieser Verpflichtungen genannte Übernahmeziel-Gruppe;

„VAE“ die Vereinigten Arabischen Emirate;

„Insolvenzgesetz der VAE“ das Gesetzesdekret Nr. 51 der VAE aus dem Jahr 2023, mit dem das Gesetz über finanzielle Sanierung und Insolvenz verkündet wird, in der jeweils geltenden Fassung;

„Arbeitstag der VAE“ jeden Tag, der kein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag in den VAE ist und an dem die Banken in Abu Dhabi für allgemeine Geschäftstätigkeiten geöffnet sind;

„Arbeitstag“ einen Arbeitstag im Sinne der Verordnung über drittstaatliche Subventionen.

2.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Randnummern-Verweise in diesen Verpflichtungen auf Randnummern dieser Verpflichtungen.

Abschnitt B.   Die Verpflichtungen

I.   Zweck

3.

Der allgemeine Zweck der Verpflichtungen und der Verpflichtungen der EIA besteht darin sicherzustellen, dass durch den Zusammenschluss keine Zwischengesellschaft geschaffen wird, über die (etwaige) drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden können, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, ohne dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen. Eine solche Leitung von Subventionen in den Binnenmarkt kann erfolgen, wenn andere als die nach Randnummer 8 zulässigen Finanzierungen bereitgestellt werden, entweder durch den Anmelder, mit ihm verbundene Unternehmen, die EIA oder mit der EIA verbundene Unternehmen, das Übernahmeziel oder ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe oder aber über Transaktionen, die zwischen i) dem Anmelder, mit ihm verbundenen Unternehmen und/oder der EIA oder mit der EIA verbundenen Unternehmen einerseits und ii) einem Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe andererseits geschlossen werden und nicht den Marktbedingungen entsprechen und die somit der Übernahmeziel-Gruppe einen Vorteil verschaffen, der den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen würde, ohne dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese negativen Auswirkungen überwiegen. Eine solche Leitung drittstaatlicher Subventionen stellt einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und die Verpflichtungen der EIA im Sinne der Verordnung über drittstaatliche Subventionen dar.

II.   Verpflichtung zur Anwendung des Insolvenzgesetzes der VAE auf den Anmelder

4.

Der Anmelder verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass die Satzung von e& ab dem Tag des Wirksamwerdens und während des gesamten Verpflichtungszeitraums keine Bestimmungen enthält, die im Widerspruch zu Bestimmungen des Insolvenzgesetzes der VAE stehen, diese unangewendet lassen oder diese aufheben.

5.

Der Anmelder sorgt dafür, dass die EIA dem Sachbearbeiterteam der Kommission spätestens am Tag des Wirksamwerdens die im Namen der EIA ordnungsgemäß ausgefertigten Verpflichtungen der EIA vorlegt.

6.

Der Anmelder übermittelt dem Überwachungstreuhänder i) innerhalb von 10 Arbeitstagen der VAE nach dem Datum, an dem den Anteilseignern des Anmelders ein Vorschlag übermittelt wurde, die Satzung von e& auf eine Weise zu ändern, die sich auf die Anwendung des Insolvenzgesetzes der VAE auf den Anmelder auswirken könnte, eine Kopie dieses Vorschlags (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) und ii) innerhalb von 10 Arbeitstagen der VAE nach dem Erlass einer Entscheidung des Vorstands des Anmelders, die Satzung von e& auf jegliche Art zu ändern, eine Kopie der geänderten Satzung von e& (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission).

III.   Verpflichtung in Bezug auf die Beziehungen zwischen dem Anmelder und der Übernahmeziel-Gruppe

1.   Finanzierung

7.

Der Anmelder stellt keine Finanzierung für ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe bereit und sorgt auch dafür, dass die mit ihm verbundenen Unternehmen keine derartige Finanzierung bereitstellen, sofern die betreffende Finanzierung nicht nach Randnummer 8 zulässig ist.

8.

Die Verpflichtung nach Randnummer 7 hindert den Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen nicht daran, der Übernahmeziel-Gruppe Folgendes bereitzustellen:

a)

finanzielle Soforthilfe nach Randnummer 19 oder

b)

EU-externe Mittel oder

c)

Finanzierung in Bezug auf:

i)

den durch ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe erfolgenden Erwerb eines Unternehmens, der nicht der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unterliegt, sofern der Anmelder den Erwerb und die Finanzierungsbedingungen innerhalb von 15 Arbeitstagen der VAE, gerechnet ab dem Tag, an dem er eine rechtsverbindliche Vereinbarung über den Erwerb geschlossen hat, und in jedem Fall vor dem Vollzug des Erwerbs bei der Kommission angemeldet hat; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der Kommission, von Amts wegen eine Prüfung nach Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen einzuleiten oder eine vorherige Anmeldung einer solchen Finanzierung bzw. eines solchen Erwerbs nach Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen zu verlangen, oder

ii)

den durch ein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe erfolgenden Erwerb eines Unternehmens, der vorbehaltlich des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen der Pflicht zur vorherigen Anmeldung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen unterliegt, sofern

1.

die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorgesehene Frist von 25 Arbeitstagen verstrichen ist, ohne dass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen erlassen hat, oder

2.

die Kommission den Erwerb nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen oder nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen genehmigt hat oder

3.

die Kommission eine Freistellung nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen gewährt hat.

9.

Der Anmelder und das Übernahmeziel verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass kein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe Finanzierungen von der EIA oder mit der EIA verbundenen Unternehmen entgegennehmen wird.

2.   Relevante Transaktionen

10.

Der Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen führen mit Mitgliedern der Übernahmeziel-Gruppe keine relevanten Transaktionen durch, die nicht den Marktbedingungen entsprechen. Der Anmelder und das Übernahmeziel verpflichten sich ferner, dafür zu sorgen, dass kein Mitglied der Übernahmeziel-Gruppe relevante Transaktionen mit der EIA oder einem mit der EIA verbundenen Unternehmen durchführen wird, die nicht den Marktbedingungen entsprechen.

11.

Bei relevanten Transaktionen, die zu fremdvergleichskonformen Bedingungen geschlossen wurden, wird für die Zwecke der Randnummer 10 davon ausgegangen, dass sie den Marktbedingungen entsprechen, es sei denn, die relevante Transaktion ermöglicht es dem Anmelder, einem mit ihm verbundenen Unternehmen, der EIA oder einem mit der EIA verbundenen Unternehmen unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, der Übernahmeziel-Gruppe unmittelbar oder mittelbar drittstaatliche Subventionen zuzuleiten, die den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen tatsächlich oder potenziell beeinträchtigen würden, ohne dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese negativen Auswirkungen überwiegen.

12.

Um nachzuweisen, dass eine relevante Transaktion zu fremdvergleichskonformen Bedingungen erfolgt, kann der Anmelder, sofern er dies als zweckmäßig erachtet, eine Stellungnahme einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorlegen, aus der hervorgeht, dass dies der Fall ist. Diese Stellungnahme muss in jedem Fall, soweit dies angesichts der Art der relevanten Transaktion angemessen ist, unter anderem Folgendes umfassen:

a)

eine Beschreibung der relevanten Transaktion, ihres Wertes und ihrer wichtigsten Bedingungen,

b)

falls erforderlich, eine FAR-Analyse, um die von den Transaktionsparteien ausgeübten Funktionen, eingesetzten Vermögenswerte und eingegangenen Risiken zu analysieren,

c)

tatsächliche und projizierte einschlägige Finanzdaten der Parteien der relevanten Transaktion, denen insbesondere der tatsächliche und erwartete Umsatz sowie die tatsächlichen und erwarteten Kosten und Gewinne im Zusammenhang mit der relevanten Transaktion zu entnehmen sind,

d)

eine ausführliche Beschreibung i) einer nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbaren Transaktion zwischen dem Anmelder (oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen bzw. der EIA oder einem mit der EIA verbundenen Unternehmen) und einem Dritten, die zu Bedingungen getätigt wurde, die mit der relevanten Transaktion nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbar sind, oder, falls dem Anmelder keine derartige nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbare Transaktion bekannt ist, ii) einer nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbaren Transaktion zwischen Dritten, die sich in einer rechtlichen und tatsächlichen Situation befinden, die mit der des Anmelders und der mit ihm verbundenen Unternehmen (bzw. der EIA oder eines mit der EIA verbundenen Unternehmens) vergleichbar ist, wobei die Voraussetzung gilt, dass die Transaktion zu Bedingungen getätigt wurde, die mit der relevanten Transaktion nach vernünftigem Ermessen hinreichend vergleichbar sind,

e)

eine Benchmarking-Studie oder eine Vergleichbarkeitsanalyse, in der die fremdvergleichskonforme Bandbreite (Marktniveau) der Preise oder Margen vergleichbarer Transaktionen ermittelt wird, um die Preise oder Margen der relevanten Transaktion mit dieser Bandbreite zu vergleichen,

f)

eine Beschreibung der verwendeten Verrechnungspreismethode samt Erläuterung, warum diese Methode im Hinblick auf das mit Randnummer 10 verfolgte Ziel angemessen ist, und

g)

eine Darstellung, in der aufgezeigt wird, inwiefern die Anwendung der geeigneten Verrechnungspreismethode auf die relevante Transaktion den fremdvergleichskonformen Bedingungen im Sinne der OECD-Verrechnungspreisleitlinien entspricht.

13.

Solange der Verkäufer Anteile des Übernahmeziels hält,

a)

schließen der Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen relevante Transaktionen, die nicht unter die Übertragung von Befugnissen fallen, nur dann ab, wenn die relevante Transaktion mit Randnummer 10 im Einklang steht und vom Vorstand des Übernahmeziels ordnungsgemäß mit der Zustimmung von mindestens einem vom Verkäufer ernannten Vorstandsmitglied genehmigt wurde, und

b)

sorgt der Anmelder dafür, dass der Vorstand des Übernahmeziels jede relevante Transaktion, die vom CEO im Rahmen der Übertragung von Befugnissen genehmigt wurde, beendet, sofern diese nicht zu fremdvergleichskonformen Bedingungen erfolgt ist.

Abschnitt C.   Meldeverfahren im Zusammenhang mit den Verpflichtungen

I.   Meldeverfahren für finanzielle Soforthilfe

14.

Der Anmelder übermittelt dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit einer finanziellen Soforthilfe, sobald er i) davon Kenntnis erhält, dass wahrscheinlich eine finanziellen Soforthilfe benötigt wird, und/oder ii) einen konkreten Plan entwickelt, dem Übernahmeziel finanzielle Soforthilfe bereitzustellen — wobei der frühere der beiden Zeitpunkte gilt; konkret übermittelt er unter anderem Folgendes (soweit zum Zeitpunkt der Meldung finanzieller Soforthilfe verfügbar):

a)

eine Erläuterung der Umstände, aufgrund deren die finanzielle Soforthilfe erforderlich ist, wobei unter anderem darzulegen ist, warum es sich um eine finanzielle Soforthilfe handelt und warum eine Fremdfinanzierung durch Dritte nicht zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen verfügbar ist bzw. sein dürfte oder nicht rechtzeitig erhältlich ist bzw. sein dürfte,

b)

eine Erläuterung, warum sich das Übernahmeziel in einer akuten Liquiditätskrise befindet und warum es ohne die finanzielle Soforthilfe auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wäre bzw. insolvent würde,

c)

eine Zusammenfassung und, falls verfügbar, eine Kopie der Konditionen der finanziellen Soforthilfe,

d)

eine Erläuterung der zu dem betreffenden Zeitpunkt bestehenden Finanzierungsquellen des Anmelders unter Beantwortung der Frage, ob eine oder mehrere dieser Quellen nach seinem vernünftigen Ermessen eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 und ggf. des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen, und

e)

eine Erläuterung des Anmelders, wie er die finanzielle Soforthilfe zu finanzieren beabsichtigt und ob eine oder mehrere dieser Finanzierungsquellen nach seinem vernünftigen Ermessen eine drittstaatliche Subvention im Sinne des Artikels 3 und ggf. des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen darstellen.

15.

Der Überwachungstreuhänder teilt dem Anmelder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung finanzieller Soforthilfe mit, ob diese seiner Ansicht nach vollständig ist. Wenn die Meldung finanzieller Soforthilfe nach Ansicht des Überwachungstreuhänders unvollständig ist, muss der Anmelder die Meldung finanzieller Soforthilfe, ergänzt um die vom Überwachungstreuhänder auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen verlangten zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen, erneut übermitteln, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

16.

Der Überwachungstreuhänder teilt dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Meldung finanzieller Soforthilfe mit,

a)

ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die betreffende finanzielle Soforthilfe nicht die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, oder

b)

ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die betreffende finanzielle Soforthilfe möglicherweise ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert wird und somit die Gefahr birgt, dass dadurch

drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird.

Der Überwachungstreuhänder begründet seinen Standpunkt.

17.

Das Sachbearbeiterteam der Kommission kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 16 Buchstabe a und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 16 Buchstabe b eine an den Überwachungstreuhänder, den Anmelder und das Übernahmeziel gerichtete Stellungnahme abgeben, in der es darlegt,

a)

ob die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe nach Ansicht des Sachbearbeiterteams möglicherweise ganz oder teilweise durch drittstaatliche Subventionen finanziert wird und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, und

b)

ob es auf der Grundlage der vom Anmelder oder vom Übernahmeziel übermittelten Informationen nach Ansicht des Sachbearbeiterteams unwahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen.

18.

Der Anmelder kann Änderungen der finanziellen Soforthilfe vorschlagen, um etwaige Bedenken des Sachbearbeiterteams der Kommission nach Randnummer 17 auszuräumen.

19.

Der Anmelder stellt dem Übernahmeziel finanzielle Soforthilfe nur dann zur Verfügung, wenn

a)

der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel mitgeteilt hat, dass die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe seiner Ansicht nach keine Bedenken im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe a aufwirft, und die Kommission innerhalb der unter Randnummer 17 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, in der sie Bedenken äußert, oder

b)

der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel zwar mitgeteilt hat, dass die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe seiner Ansicht nach Bedenken im Sinne der Randnummer 16 Buchstabe b aufwirft, aber die Kommission innerhalb der unter Randnummer 17 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, in der sie Bedenken äußert, oder

c)

das Sachbearbeiterteam der Kommission im Anschluss an die Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 16 Buchstabe a oder b eine Stellungnahme nach Randnummer 17 abgegeben hat, der Anmelder die in Betracht gezogene finanzielle Soforthilfe anschließend nach Randnummer 18 geändert hat, und das Sachbearbeiterteam der Kommission daraufhin feststellt, dass die betreffende(n) Änderung(en) seine Bedenken nach Randnummer 17 ausräumen (unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Anmelders).

20.

Als Gegenleistung für die finanzielle Soforthilfe zahlt das Übernahmeziel dem Anmelder einen Betrag, der der zugrunde liegenden Bonität des Übernahmeziels zum Zeitpunkt der Gewährung der finanziellen Soforthilfe Rechnung trägt, wobei die vorübergehenden Auswirkungen seiner Liquiditätsschwierigkeiten und der finanziellen Soforthilfe außer Acht gelassen werden.

21.

Soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, zahlt das Übernahmeziel jede dem Sachbearbeiterteam der Kommission nach Randnummer 14 gemeldete finanzielle Soforthilfe innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der ersten Tranche der finanziellen Soforthilfe zurück, und der Anmelder sorgt, ebenfalls soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, dafür, dass das Übernahmeziel diese Rückzahlung leistet.

22.

Abweichend von Randnummer 21 muss das Übernahmeziel die finanzielle Soforthilfe nicht zurückzahlen, wenn das Sachbearbeiterteam der Kommission vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums nach Absatz 21 auf Antrag des Anmelders auf die Verpflichtung des Anmelders und des Übernahmeziels nach Absatz 21 verzichtet oder eine Ausnahme von dieser Verpflichtung gewährt hat.

II.   Meldeverfahren für meldepflichtige relevante Transaktionen

23.

Der Anmelder unterrichtet den Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) vor der Durchführung über jede geplante meldepflichtige relevante Transaktion und übermittelt alle relevanten Angaben zu der jeweiligen Transaktion. Diese Meldepflicht gilt unbeschadet des Artikels 24 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen (Freistellungsantrag), der entsprechend gilt.

24.

Der Überwachungstreuhänder teilt dem Anmelder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung nach Randnummer 23 mit, ob diese seiner Ansicht nach vollständig ist. Wenn die Meldung nach Ansicht des Überwachungstreuhänders unvollständig ist, muss der Anmelder die Meldung, ergänzt um die vom Überwachungstreuhänder auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen verlangten zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen, nach Randnummer 23 erneut übermitteln, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

25.

Der Überwachungstreuhänder teilt dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Meldung nach Randnummer 23 mit,

a)

ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die meldepflichtige relevante Transaktion den Marktbedingungen entspricht und somit nicht die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, oder

b)

ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass die meldepflichtige relevante Transaktion möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird.

Der Überwachungstreuhänder begründet seinen Standpunkt.

26.

Das Sachbearbeiterteam der Kommission kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 25 Buchstabe a und innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 25 Buchstabe b eine an den Überwachungstreuhänder, den Anmelder und das Übernahmeziel gerichtete Stellungnahme abgeben, in der es darlegt,

a)

ob die meldepflichtige relevante Transaktion nach Ansicht des Sachbearbeiterteams möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, und

b)

ob es auf der Grundlage der vom Anmelder oder vom Übernahmeziel übermittelten Informationen nach Ansicht des Sachbearbeiterteams unwahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen.

27.

Der Anmelder kann Maßnahmen vorschlagen, um etwaige Bedenken des Sachbearbeiterteams der Kommission nach Randnummer 26 auszuräumen.

28.

Der Anmelder, die mit ihm verbundenen Unternehmen und die Übernahmeziel-Gruppe führen eine meldepflichtige relevante Transaktion nur dann durch, wenn

a)

der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel mitgeteilt hat, dass die Betracht gezogene meldepflichtige relevante Transaktion seiner Ansicht nach keine Bedenken im Sinne der Randnummer 25 Buchstabe a aufwirft, und die Kommission innerhalb der unter Randnummer 26 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, oder

b)

der Überwachungstreuhänder dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel zwar mitgeteilt hat, dass die in Betracht gezogene meldepflichtige relevante Transaktion seiner Ansicht nach keine Bedenken im Sinne der Randnummer 25 Buchstabe b aufwirft, aber die Kommission innerhalb der unter Randnummer 26 genannten Frist keine Stellungnahme abgegeben hat, oder

c)

das Sachbearbeiterteam der Kommission im Anschluss an die Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 25 Buchstabe a oder b eine Stellungnahme nach Randnummer 26 abgegeben hat, der Anmelder anschließend nach Randnummer 27 vorgeschlagene Maßnahmen umgesetzt hat, und das Sachbearbeiterteam der Kommission daraufhin feststellt, dass diese Maßnahmen seine Bedenken nach Randnummer 26 ausräumen (unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Anmelders).

III.   Jährliche Meldung sonstiger relevanter Transaktionen

29.

Der Anmelder übermittelt dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) innerhalb von 30 Arbeitstagen der VAE nach Ende jedes Berichtsjahres i) eine Kopie aller im vorangegangenen Berichtsjahr geschlossenen rechtsverbindlichen Vereinbarungen, in denen der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen, die EIA oder ein mit der EIA verbundenes Unternehmen sich verpflichtet, eine unterhalb der Meldeschwelle liegende relevante Transaktion durchzuführen, ii) eine Zusammenfassung der wichtigsten Bedingungen der betreffenden relevanten Transaktionen und gegebenenfalls iii) eine Kopie aller Stellungnahmen, die nach Randnummer 12 zu diesen relevanten Transaktionen eingeholt wurden.

30.

Der Überwachungstreuhänder teilt dem Anmelder innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung nach Randnummer 29 mit, ob diese seiner Ansicht nach vollständig ist. Wenn die Meldung nach Ansicht des Überwachungstreuhänders unvollständig ist, muss der Anmelder die Meldung, ergänzt um die vom Überwachungstreuhänder auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen verlangten zusätzlichen Informationen bzw. Unterlagen, nach Randnummer 29 erneut übermitteln, sobald dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

31.

Der Überwachungstreuhänder teilt dem Sachbearbeiterteam der Kommission, dem Anmelder und dem Übernahmeziel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der vollständigen Meldung nach Randnummer 29 mit, ob er auf der Grundlage vernünftiger Erwägungen zu der Ansicht gelangt ist, dass eine relevante Transaktion möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird. Der Überwachungstreuhänder begründet seinen Standpunkt.

32.

Das Sachbearbeiterteam der Kommission kann innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung des Überwachungstreuhänders nach Randnummer 31 eine an den Überwachungstreuhänder, den Anmelder und das Übernahmeziel gerichtete Stellungnahme abgeben, in der es darlegt,

a)

ob die relevante Transaktion möglicherweise nicht gemäß Randnummer 10 den Marktbedingungen entspricht und somit die Gefahr birgt, dass dadurch drittstaatliche Subventionen auf eine Weise in den Binnenmarkt geleitet werden, durch die der Wettbewerb im Sinne des Artikels 4 und (gegebenenfalls) des Artikels 5 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen verzerrt wird, und

b)

ob es unwahrscheinlich ist, dass positive Auswirkungen im Sinne des Artikels 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen vorliegen, die diese Verzerrung überwiegen.

33.

Der Anmelder kann Maßnahmen vorschlagen, um etwaige Bedenken des Sachbearbeiterteams der Kommission nach Randnummer 32 auszuräumen.

34.

Auf Anweisung des Überwachungstreuhänders führen der Anmelder, die mit ihm verbundenen Unternehmen und/oder das Übernahmeziel (je nach Fall) die nach Randnummer 33 möglicherweise vorgeschlagenen Maßnahmen durch — sofern das Sachbearbeiterteam der Kommission (unter gebührender Berücksichtigung des Standpunkts des Anmelders) der Auffassung ist, dass die jeweiligen Maßnahmen geeignet sind, die Bedenken des Sachbearbeiterteams im Sinne der Randnummer 32 auszuräumen — oder machen andernfalls die relevante Transaktion unverzüglich wieder rückgängig.

IV.   Meldeverfahren für meldepflichtige Erwerbe

35.

Während des Verpflichtungszeitraums übermittelt der Anmelder dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) innerhalb von 15 Arbeitstagen der VAU nach dem Tag, an dem er oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine rechtsverbindliche Vereinbarung über einen von dem Anmelder oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen vorzunehmenden meldepflichtigen Erwerb geschlossen hat, und in jedem Fall vor der Durchführung des meldepflichtigen Erwerbs eine Kopie der betreffenden Vereinbarung und eine zusammenfassende Beschreibung i) der Transaktion, die Gegenstand der Vereinbarung ist, und ii) der Geschäftstätigkeit des relevanten Unternehmens, das Gegenstand des meldepflichtigen Erwerbs ist.

36.

Die Verpflichtung nach Randnummer 35 steht der Durchführung eines öffentlichen Übernahmeangebots oder einer Reihe von Transaktionen in Bezug auf zum Handel an einem Markt (wie einer Börse) zugelassene Wertpapiere (einschließlich Wertpapieren, die in andere Wertpapiere umgewandelt werden können), durch das bzw. die der Anmelder oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen über einen meldepflichtigen Erwerb von einem oder mehreren Verkäufern Anteile oder Stimmrechte eines relevanten Unternehmens oder die Kontrolle über ein solches Unternehmen erwirbt, nicht entgegen, sofern

a)

der meldepflichtige Erwerb anschließend gemäß Randnummer 35 unverzüglich dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) gemeldet wird und

b)

der Anmelder bzw. das mit ihm verbundene Unternehmen (je nach Fall) weder seine Befugnisse zur Bestellung von Mitgliedern des Vorstands noch die mit den betreffenden Wertpapieren verbundenen Stimmrechte ausübt, bis er den meldepflichtigen Erwerb gemäß Randnummer 35 dem Überwachungstreuhänder (mit Kopie an das Sachbearbeiterteam der Kommission) gemeldet hat.

Abschnitt D.   Überwachungstreuhänder

I.   Ernennungsverfahren

37.

Der Anmelder ernennt spätestens am Tag des Vollzugs des Zusammenschlusses einen Überwachungstreuhänder, der die in diesen Verpflichtungen festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu erfüllen hat.

38.

Der Überwachungstreuhänder

a)

muss zum Zeitpunkt seiner Ernennung von dem Anmelder und den mit dem Anmelder verbundenen Unternehmen, dem Verkäufer, dem Übernahmeziel und der EIA unabhängig sein,

b)

muss über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Erfahrungen, Fachkenntnisse und Qualifikationen verfügen, beispielsweise über ausreichende einschlägige Erfahrung als Wirtschaftsprüfer, und

c)

darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden.

39.

Der Treuhänder erhält vom Anmelder eine Vergütung, die die unabhängige und wirksame Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf.

1.   Vorschlag des Anmelders

40.

Spätestens zwei Wochen nach dem Tag des Wirksamwerdens schlägt der Anmelder der Kommission eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen als Überwachungstreuhänder zur Genehmigung vor.

41.

Der Vorschlag muss ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Überwachungstreuhänder die unter Randnummer 38 festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und Folgendes umfassen:

a)

die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Überwachungstreuhänder seine Aufgaben nach diesen Verpflichtungen erfüllen kann, und

b)

den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Überwachungstreuhänder die ihm mit diesen Verpflichtungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen beabsichtigt.

2.   Genehmigung oder Ablehnung durch die Kommission

42.

Es liegt im Ermessen der Kommission, den bzw. die vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit etwaigen Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig erachtet, damit der Überwachungstreuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt der Anmelder die betreffende Person im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Überwachungstreuhänder oder veranlasst deren Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann der Anmelder entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Überwachungstreuhänder ernannt werden soll. Der Überwachungstreuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt.

3.   Neuer Vorschlag des Anmelders

43.

Werden alle vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder abgelehnt, so schlägt der Anmelder innerhalb einer Woche, nachdem ihm die Ablehnung mitgeteilt wurde, im Einklang mit den Randnummern 41 und 42 mindestens zwei weitere natürliche oder juristische Personen vor.

4.   Benennung des Überwachungstreuhänders durch die Kommission

44.

Werden alle weiteren vorgeschlagenen Überwachungstreuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Überwachungstreuhänder, der vom Anmelder im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder dessen Ernennung vom Anmelder veranlasst wird.

II.   Aufgaben und Pflichten des Überwachungstreuhänders

45.

Im Hinblick auf die Erfüllung der Verpflichtungen hat der Überwachungstreuhänder die für ihn unter Randnummer 46 festgelegten Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Die Kommission kann dem Überwachungstreuhänder von sich aus oder auf Antrag des Überwachungstreuhänders oder des Anmelders Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen erfüllt werden.

46.

Der Überwachungstreuhänder

a)

überwacht die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Anmelder,

b)

schlägt der Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Anmelder zu überwachen beabsichtigt,

c)

übermittelt der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ablauf jedes Sechsmonatszeitraums einen schriftlichen Bericht und dem Anmelder gleichzeitig eine nichtvertrauliche Kopie davon, damit die Kommission beurteilen kann, ob die Verpflichtungen erfüllt werden,

d)

schlägt dem Anmelder erforderlichenfalls Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um sicherzustellen, dass der Anmelder die Verpflichtungen erfüllt,

e)

erstattet der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er nach vernünftigem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Anmelder die Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig dem Anmelder eine nichtvertrauliche Fassung dieses Berichts,

f)

fungiert als Ansprechpartner für Anfragen Dritter zur Art und zum Umfang der Verpflichtungen und

g)

übernimmt alle sonstigen Aufgaben, die dem Überwachungstreuhänder in den dem Beschluss beigefügten Bedingungen und Auflagen übertragen werden.

47.

Der Überwachungstreuhänder beantwortet jede Anfrage des Anmelders, der mit ihm verbundenen Unternehmen und der Kommission unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die entsprechende Anfrage an den Überwachungstreuhänder gerichtet wurde.

III.   Aufgaben und Pflichten des Anmelders und der mit ihm verbundenen Unternehmen

48.

Der Anmelder gewährleistet die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und veranlasst auch die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie externe Berater hierzu. Der Überwachungstreuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen des Anmelders oder des Übernahmeziels, die nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind. Der Anmelder und die mit ihm verbundenen Unternehmen stellen dem Überwachungstreuhänder auf Verlangen Kopien aller Unterlagen zur Verfügung, die der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen zur Erfüllung seiner Aufgaben anfordern kann.

49.

Der Anmelder entschädigt den Überwachungstreuhänder und seine Mitarbeiter und Vertreter („ Entschädigte “), hält die Entschädigten schadlos und erklärt, dass die Entschädigten dem Anmelder gegenüber nicht für Verbindlichkeiten haften, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Überwachungstreuhänders nach den Verpflichtungen ergeben,

es sei denn, diese Verbindlichkeiten sind auf vorsätzliche Nichterfüllung, Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit des Treuhänders oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Berater zurückzuführen.

50.

Hat der Überwachungstreuhänder nach vernünftigem Ermessen Grund zu der Annahme, dass eine relevante Transaktion gegen Randnummer 10 verstößt, so kann er auf Kosten des Anmelders einen externen Berater oder Sachverständigen für Beratungsleistungen zu den OECD-Verrechnungspreisleitlinien, der Verordnung über drittstaatliche Subventionen und/oder anderen damit zusammenhängenden Angelegenheiten ernennen, sofern die in diesem Zusammenhang vom Überwachungstreuhänder veranlassten Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Die Ernennung eines solchen externen Beraters oder Sachverständigen unterliegt der Genehmigung durch den Anmelder (die jedoch nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf). Lehnt der Anmelder die Genehmigung des vom Überwachungstreuhänder vorgeschlagenen externen Beraters oder Sachverständigen ab, so kann die Kommission dessen Ernennung nach Anhörung des Anmelders an dessen Stelle genehmigen. Nur der Überwachungstreuhänder ist berechtigt, dem externen Berater bzw. Sachverständigen Weisungen zu erteilen. Randnummer 49 gilt entsprechend.

51.

Der Anmelder erklärt sein Einverständnis, dass die Kommission vertrauliche Informationen, die ihm oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gehören, an den Überwachungstreuhänder weiterleiten darf. Der Überwachungstreuhänder darf derartige Informationen nicht offenlegen, und die in Artikel 43 Absätze 1 und 2 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen festgelegten Grundsätze gelten sinngemäß.

52.

Der Anmelder erklärt sein Einverständnis, dass die Kontaktdaten des Überwachungstreuhänders auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlicht werden, und informiert Dritte über die Identität und die Aufgaben des Überwachungstreuhänders.

53.

Während des Verpflichtungszeitraums kann die Kommission vom Anmelder und den mit ihm verbundenen Unternehmen alle Informationen anfordern, die nach vernünftigem Ermessen notwendig sind, um die wirksame Umsetzung dieser Verpflichtungen zu überwachen.

IV.   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders

54.

Bricht der Überwachungstreuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen ab oder liegt ein anderer wichtiger Grund wie etwa ein Interessenkonflikt des Überwachungstreuhänders vor, so kann

a)

die Kommission nach Anhörung des Überwachungstreuhänders und des Anmelders von dem Anmelder verlangen, den Überwachungstreuhänder zu ersetzen oder

b)

der Anmelder den Überwachungstreuhänder nach vorheriger Genehmigung durch die Kommission ersetzen.

55.

Wird der Überwachungstreuhänder nach Randnummer 54 abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Überwachungstreuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der abberufene Überwachungstreuhänder alle relevanten Informationen übergeben hat. Der neue Überwachungstreuhänder wird nach dem Verfahren der Randnummern 37 bis 44 ernannt.

56.

Abgesehen von der Abberufung nach Randnummer 54 endet die Tätigkeit des Überwachungstreuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat; diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Überwachungstreuhänder betraut wurde, umgesetzt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.

Abschnitt E.   Überprüfungsklausel

57.

Die Kommission kann die in den Verpflichtungen festgelegten Fristen auf Antrag des Anmelders oder gegebenenfalls von sich aus verlängern. Fristverlängerungen müssen von dem Anmelder spätestens fünf Arbeitstage der VAE vor Ablauf der jeweiligen Frist bei der Kommission beantragt und hinreichend begründet werden.

58.

Ferner kann die Kommission in Reaktion auf einen hinreichend begründeten Antrag des Anmelders in Ausnahmefällen auf eine oder mehrere der Verpflichtungen verzichten, sie ändern oder sie ersetzen. Dem Antrag ist ein Bericht des Überwachungstreuhänders beizufügen, der dem Anmelder gleichzeitig eine nichtvertrauliche Fassung des Berichts übermittelt. Die bloße Einreichung eines Antrags bewirkt keine Aussetzung der Anwendung der jeweiligen Verpflichtungen und insbesondere keine Aussetzung der Fristen, innerhalb deren die Verpflichtungen zu erfüllen sind.

Abschnitt F.   Inkrafttreten und Verpflichtungszeitraum

59.

Die Verpflichtungen werden am Tag des Wirksamwerdens wirksam und bleiben während des Verpflichtungszeitraums wirksam.

60.

Wenn die Kommission es im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die dem Anmelder spätestens sechs Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums vorzulegen ist, für erforderlich und angemessen hält, den Verpflichtungszeitraum zu verlängern, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, kann sie den Verpflichtungszeitraum um höchstens drei Jahre (im Folgenden „ Zusatzzeitraum “) verlängern. Wenn die Kommission es im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die dem Anmelder spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zusatzzeitraums vorzulegen ist, für erforderlich und angemessen hält, den Zusatzzeitraum zu verlängern, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, kann sie den Zusatzzeitraum um höchstens zwei Jahre verlängern.

61.

Die Kommission kann den Verpflichtungszeitraum mit Zustimmung des Anmelders und des Übernahmeziels jederzeit weiter verlängern.

[Unterschrift]

--------------------------------------------------------------------------------

Leitende(r) Rechts- und Compliance-Beauftragte(r) der e& Group

Bevollmächtigter Vertreter, im Namen der Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C.

[Unterschrift]

--------------------------------------------------------------------------------

Direktor(in)

Bevollmächtigter Vertreter, im Namen der PPF Telecom Group B.V.


Anhang 1: Verpflichtungen der EIA

Sache FS.100011 — Emirates Telecommunications Group/PPF Telecom Group

VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „ Verordnung über drittstaatliche Subventionen “) geht die Emirates Investment Authority (im Folgenden „ EIA ”) hiermit gegenüber der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) die folgenden Verpflichtungen (im Folgenden „ Verpflichtungen der EIA “) ein, sodass die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf den Erwerb von 50 % der Anteile plus einem Anteil des Unternehmens PPF Telecom Group B.V. (im Folgenden „ Übernahmeziel “) sowie der alleinigen Kontrolle über dieses Unternehmen durch Emirates Telecommunications Group Company P.J.S.C. (im Folgenden „ Anmelder “) (im Folgenden „ Zusammenschluss “) erlassen kann.

Maßgeblich für die Auslegung dieses Textes sind der Beschluss der Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen in Bezug auf den Zusammenschluss (im Folgenden „ Beschluss “) sowie der allgemeine Rahmen des Unionsrechts, insbesondere die Verordnung über drittstaatliche Subventionen und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung über drittstaatliche Subventionen durch die Kommission.

Abschnitt A.   Begriffsbestimmungen

1.

Für die Zwecke der Verpflichtungen der EIA bezeichnet der Ausdruck

Vollzug des Zusammenschlusses“ die Übertragung von 50 % der Anteile plus einem Anteil des Übernahmeziels von dem Verkäufer an den Anmelder.

„Verpflichtungszeitraum“ den Zeitraum vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 10. Jahrestag des Wirksamwerdens bzw. bis zum Ende einer von der Kommission gemäß Randnummer 7 vorgenommenen Verlängerung der Verpflichtungen der EIA;

„Satzung von e&“ die am 17. März 2021 angenommene Satzung des Anmelders in der jeweils geltenden Fassung;

„Tag des Wirksamwerdens“ den Tag des Beschlusserlasses;

„relevante Beteiligung an e&“: i) eine Sonderbeteiligung am Anmelder in Höhe von mindestens 60 % des gezeichneten Kapitals des Anmelders oder die Übertragung von mindestens 60 % der Stimmrechte, die bei Versammlungen der Anteilseigner des Anmelders ausgeübt werden können, ii) das Recht, mindestens 75 % der bei Versammlungen der Anteilseigner des Anmelders verfügbaren Stimmen auszuüben oder iii) jede andere die Kontrolle begründende Beteiligung an dem Anmelder im Sinne des Artikels 20 Absätze 5 und 6 der Verordnung über drittstaatliche Subventionen;

„relevanter Übertragungspartner“ eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um die EIA handelt;

„Verkäufer“ PPF Group N.V.;

„Besondere Bestimmungen“: Artikel 11 des Gesetzes Nr. 1 der VAE aus dem Jahr 1991 über den Rechtsrahmen von Emirates Communication in der jeweils geltenden Fassung;

„Insolvenzgesetz der VAE“ das Gesetzesdekret Nr. 51 der VAE aus dem Jahr 2023, mit dem das Gesetz über finanzielle Sanierung und Insolvenz verkündet wird, in der jeweils geltenden Fassung;

„Arbeitstag der VAE“ jeden Tag, der kein Samstag, Sonntag oder öffentlicher Feiertag in den VAE ist und an dem die Banken in Abu Dhabi für allgemeine Geschäftstätigkeiten geöffnet sind.

Abschnitt B.   Verpflichtung zur Anwendung des Insolvenzgesetzes der VAE auf e&

2.

Vorbehaltlich Randnummer 3 darf die EIA während des Verpflichtungszeitraums weder Beschlüsse der Anteilseigner des Anmelders vorschlagen, die Satzung von e& dahin gehend zu ändern, dass der Anmelder ganz oder teilweise vom Insolvenzgesetz der VAE befreit würde, noch für derartige Beschlüsse stimmen.

3.

Die unter Randnummer 2 genannte Verpflichtung lässt die Rechte der EIA im Rahmen der Besonderen Bestimmungen unberührt.

4.

Während des Verpflichtungszeitraums muss die EIA vor dem Verkauf oder einer anderweitigen Übertragung einer relevanten Beteiligung an e& an einen relevanter Übertragungspartner sicherstellen, dass der relevante Übertragungspartner Verpflichtungen unterzeichnet oder ausfertigt und an das Sachbearbeiterteam der Kommission mit Kopie an die EIA und den Anmelder sendet, die den relevanten Übertragungspartner im Wesentlichen in der gleichen Form binden wie die hier von der EIA eingegangenen Verpflichtungen, und sie darf den Verkauf bzw. die Übertragung der relevanten Beteiligung an e& nur durchführen, wenn der relevante Übertragungspartner solche Verpflichtungen unterzeichnet hat.

Abschnitt C.   Überprüfungsklausel

5.

In Reaktion auf einen hinreichend begründeten Antrag des Anmelders oder der EIA kann die Kommission in Ausnahmefällen aus triftigem Grund auf eine oder mehrere Verpflichtungen der EIA verzichten, sie ändern oder sie ersetzen. Die bloße Einreichung eines Antrags bewirkt keine Aussetzung der Anwendung der jeweiligen Verpflichtungen und insbesondere keine Aussetzung der Fristen, innerhalb deren die Verpflichtungen zu erfüllen sind.

Abschnitt D.   Inkrafttreten und Verpflichtungszeitraum

6.

Die Verpflichtungen der EIA werden am Tag des Wirksamwerdens wirksam und bleiben während des Verpflichtungszeitraums wirksam.

7.

Wenn die Kommission es im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die dem Anmelder spätestens sechs Monate vor Ablauf des Verpflichtungszeitraums vorzulegen ist, für erforderlich und angemessen hält, den Verpflichtungszeitraum zu verlängern, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, kann sie den Verpflichtungszeitraum um höchstens drei Jahre (im Folgenden „Zusatzzeitraum“) verlängern. Wenn die Kommission es im Anschluss an eine mit Gründen versehene Stellungnahme, die dem Anmelder spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zusatzzeitraums vorzulegen ist, für erforderlich und angemessen hält, den Zusatzzeitraum zu verlängern, um Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, kann sie den Zusatzzeitraum um höchstens zwei Jahre verlängern.

8.

Die Kommission kann den Verpflichtungszeitraum mit Zustimmung der EIA und des Anmelders jederzeit verlängern.

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[Name, Funktion]

Bevollmächtigter Vertreter, im Namen der Emirates Investment Authority


Anhang 2: Die Übernahmeziel-Gruppe

Die Übernahmeziel-Gruppe besteht aus folgenden juristischen Personen, ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern und Abtretungsempfängern sowie jeglichen anderen Unternehmen mit Sitz in der EU, über die das Übernahmeziel zum jeweiligen Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle innehat.

Name des Unternehmens

Registrierungsland

PPF Telecom Group B.V.

Niederlande

TMT Hungary Infra B.V.

Niederlande

TMT Hungary B.V.

Niederlande

PPF TMT Bidco1 N.V.

Niederlande

[Die Holdinggesellschaft für das CETIN-Geschäft des Übernahmeziels mit der Bezeichnung „ CETIN HoldCo “, die gegenwärtig gegründet wird]

[Niederlande]

Yettel Bulgaria EAD

Bulgarien

CETIN Bulgaria EAD

Bulgarien

Yettel Magyarország Zrt.

Ungarn

Yettel Real Estate Hungary Zrt.

Ungarn

CETIN Hungary Zrt.

Ungarn

O2 Slovakia s.r.o.

Slowakei

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ISSN 1977-088X (electronic edition)