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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2638 |
8.5.2026 |
Veröffentlichung der Mitteilung über eine genehmigte Standardänderung einer Produktspezifikation einer geografischen Angabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission (1)
(C/2026/2638)
MITTEILUNG ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER STANDARDÄNDERUNG
(Artikel 24 der Verordnung (EU) 2024/1143)
„Morbier“
EU-Nr.: PDO-FR-0179-AM04 — 16.2.2026
1. Name des Erzeugnisses
„Morbier“
2. Art der geografischen Angabe
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g.U. |
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☐ |
g.g.A. |
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☐ |
g.A. |
3. Sektor
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☑ |
Landwirtschaftliche Erzeugnisse |
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☐ |
Wein |
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☐ |
Spirituosen |
4. Land, zu dem das geografische Gebiet gehört
Frankreich
5. Behörde des Mitgliedstaats, die die Standardänderung mitteilt
Name
Ministère de l'agriculture, de l'agro-alimentaire et de la souveraineté alimentaire
6. Einstufung als Standardänderung
Der Antrag auf Änderung für die g.U. „Morbier“ betrifft keinen der drei Fälle einer sogenannten „Unionsänderung“, d. h.:
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a) |
eine Änderung des Namens der geschützten Ursprungsbezeichnung, |
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b) |
die Gefahr, dass der Zusammenhangs mit dem geografischen Gebiet verloren geht, |
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c) |
weitere Beschränkungen der Vermarktung des Erzeugnisses. |
Die französischen Behörden sind daher der Auffassung, dass der Antrag als sogenannte „Standardänderung“ einzustufen ist.
7. Beschreibung der genehmigten Standardänderung(en)
Titel
Zuständige Behörde des Mitgliedstaats
Beschreibung
Die Kontaktdaten des Institut national de l‘origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität, INAO) werden aktualisiert.
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☐ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Antragstellende Vereinigung
Beschreibung
Die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung werden aktualisiert und ihre Zusammensetzung wird hinzugefügt.
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☐ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Art des Erzeugnisses
Beschreibung
Der Eintrag zur Art des Erzeugnisses, das zuvor durch seine Klasse definiert wurde, wird aus der Produktspezifikation gestrichen.
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☑ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Beschreibung des Erzeugnisses
Beschreibung
Der Mindestwert für den Feuchtigkeitsgehalt des entfetteten Käses wird von 58 % auf 55 % gesenkt. Die Erzeuger bieten neuerdings einen länger gereiften und weniger feuchten Käse an, der bei der Verkostung sehr geschätzt wird.
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☑ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Abgrenzung des geografischen Gebiets
Beschreibung
Es wird hinzugefügt, dass unter dem Produktionsschritt der Milcherzeugung das Melken zu verstehen ist, um die Art und Weise der Kontrolle dieses Produktionsschritts festzulegen.
Außerdem wird das Datum der Genehmigung des geografischen Gebiets zusammen mit der aktualisierten Liste der Gemeinden des geografischen Gebiets gemäß dem amtlichen Gemeindeschlüssel von 2024 (ohne Änderung des geografischen Gebiets selbst) hinzugefügt. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die kartografischen Unterlagen auf der Website des INAO abrufbar sind.
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☑ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Angaben, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis aus dem geografischen Gebiet stammt
Beschreibung
Die Meldepflichten werden aktualisiert: Die Meldepflicht für fermentierte Futtermittel wird gestrichen, da diese im gesamten Betrieb verboten sind, für die Zufütterung mit Grünfutter wird hingegen eine Meldepflicht eingeführt.
Zudem werden die Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Milch und Erzeugnissen, die für die Hersteller im landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt werden, mit den allgemeinen und besonderen Bestimmungen in Einklang gebracht, die in den Abschnitt über das Erzeugungsverfahren für die Käseherstellung auf dem Hof aufgenommen wurden.
Ebenfalls aktualisiert werden die Elemente der Dokumentation, die eine Überwachung der Erzeugungsbedingungen ermöglichen; auch diese Aktualisierungen erfolgen gemäß den Bestimmungen, die in den Abschnitt über das Erzeugungsverfahren aufgenommen wurden.
Die Merkmale der Kaseinmarken zur Kennzeichnung des Käses werden geändert (Aufnahme der Bezeichnung „Morbier“, des Herstellungsmonats, Nummer des Departements anstelle des Namens). Zusätzlich wird festgelegt, dass die Marke bei Käse aus Hoferzeugung grün und nicht gelb ist wie bei anderem Käse und dass darauf vermerkt sein muss, dass es sich um einen Käse aus Hoferzeugung handelt. Schließlich muss das Datum oder die Tagesnummer (anstelle des Herstellungsmonats) am Rand des Käses in der Nähe der Marke aufgebracht werden, was die Anonymisierung des Käses bei Verkostungen erleichtert.
Zur Vermeidung von Unklarheiten wird hinzugefügt, dass Käse, der aufgrund einer Herabstufung die Ursprungsbezeichnung nicht mehr führen darf, nicht unter Bezugnahme auf diese Bezeichnung oder auf die typische Aufmachung von „Morbier“-Käse vermarktet werden darf.
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☐ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Beschreibung des Erzeugungsverfahrens
Beschreibung
Bewirtschaftung der Flächen und Düngung
Zu Prüfzwecken wird eine Definition der Futterflächen oder potenziellen Futterflächen im Sinne der Produktspezifikation eingeführt.
Außerdem wird eine Definition des Begriffs „Dauergrünland“ hinzugefügt (natürliches oder seit mehr als fünf Jahren nicht umgepflügtes Grünland, das mit einer Mischung aus mindestens fünf sich ergänzenden mehrjährigen Wiesenpflanzenarten angelegt wurde, darunter drei Gräser und zwei Leguminosen), die die Definition des Begriffs „Weidefläche“ ersetzt, um diese von Futterkulturen abzugrenzen. Tatsächlich besteht das geografische Gebiet des „Morbier“ aufgrund seiner geografischen Lage und seines Klimas überwiegend aus Wiesen, die mit ihrer Pflanzenvielfalt zum Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis beitragen.
Es wird hinzugefügt, dass mindestens 50 % der gesamten Futterfläche eines Betriebs aus Dauergrünland bestehen müssen, um einen Großteil der dauerhaften Wiesenflächen mit einheimischer Flora für die Fütterung der Herde zu erhalten.
Es wird hinzugefügt, dass durch eine Nachsaat ohne Bodenbearbeitung auf einer mehr als fünf Jahre alten, möglicherweise beschädigten Wiese deren Status als Dauergrünland nicht infrage gestellt wird, da diese Vorgehensweise es ermöglicht, die Vielfalt der bestehenden Flora zu stärken, ohne negative Auswirkungen zu verursachen.
Es wird hinzugefügt, dass die chemische Zerstörung von Grünland durch Totalherbizide aus Umwelt- und Gesundheitsschutzgründen verboten ist, dass gezielte Behandlungen durch selektive Herbizide zur Unkrautbekämpfung jedoch zulässig sind.
Es wird hinzugefügt, dass die Gesamtstickstoffdüngung der Wiesen je Parzelle nicht mehr als 100 Einheiten Stickstoff pro Hektar und Jahr betragen darf, mit Ausnahme von Parzellen, auf denen ausschließlich Festmist (Kompost oder Dung) ausgebracht wird; für diese sind bis zu 120 Einheiten Stickstoff pro Hektar und Jahr zulässig, um das Risiko der Auswaschung oder Verflüchtigung des Stickstoff zu begrenzen.
Die Höchstmenge für die Ausbringung von synthetischem mineralischem Stickstoff wird von durchschnittlich 50 auf 40 Einheiten Stickstoff pro Hektar gesenkt.
Um die Boden- und Pflanzenqualität zu erhalten, gilt Folgendes:
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Die Anzahl der Ausbringungen von organischem Dünger ist auf drei pro Parzelle und Jahr begrenzt. |
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Die bei jeder Ausbringung ausgebrachte Menge an organischem Dünger darf höchstens 30 Tonnen Dung oder 30 m3 Gülle pro Hektar betragen. |
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Die jährliche Ausbringungsmenge pro Parzelle ist auf 50 Tonnen Dung bzw. 50 m3 Gülle pro Hektar begrenzt. |
Die Liste der zugelassenen organischen Dünger wird um folgende Bestimmung ergänzt: Ab dem 1. Januar 2031 ist ausschließlich stabilisierter Klärschlamm zugelassen, der aus Kläranlagen stammt, in denen ausschließlich Abwässer und Rohstoffe aus Verarbeitungsbetrieben der g.U. aufbereitet werden, um insbesondere Kontaminationen mit humanpathogenen Keimen und chemischen Schadstoffen zu vermeiden und gleichzeitig den Stoffkreislauf nach dem Grundsatz der Kreislaufwirtschaft zu schließen. Darüber hinaus darf nur Wirtschaftsdünger aus Betrieben aus dem geografischen Gebiet ausgebracht werden, in denen die Tiere ohne fermentiertes Futter gefüttert werden, um im Einklang mit den Erzeugungsbedingungen der Produktspezifikation für Futtermittel zu bleiben. Aus demselben Grund wird hinzugefügt, dass ab dem 1. Januar 2031 nur noch Wirtschaftsdünger aus Betrieben aus dem geografischen Gebiet ausgebracht werden darf, in denen die Tiere GVO-frei gefüttert werden. So erhalten die betroffenen Erzeuger die Möglichkeit, ihre Fütterungssysteme an diese neue Auflage anzupassen.
Es wird hinzugefügt, dass ausgebrachte Grünabfälle Kompost oder Kompostmischungen sein und aus dem eigenen Betrieb stammen müssen, um so von der positiven Wirkung des Temperaturanstiegs im Kompost zu profitieren und das Risiko zu vermeiden, dass aus Grünabfällen aus Privathaushalten stammende Pestizide in den Käse gelangen.
Es wird hinzugefügt, dass Gärrückstände aus Methanisierungsanlagen ausgebracht werden dürfen, sofern diese Anlagen sich entweder in Betrieben befinden, die zur Milcherzeugung für die Herstellung von Erzeugnissen mit der g.U. zugelassen sind, oder gemeinsamer Besitz solcher Betriebe sind oder zu Schweinezuchtbetrieben im geografischen Gebiet gehören, in denen die Tiere GVO-frei gefüttert werden und in denen die Molke aus den Herstellungsbetrieben von Erzeugnissen mit der g.U. verwertet wird.
Darüber hinaus stammen die Eingaben in die Methanisierungsanlagen aus dem geografischen Gebiet und bestehen ausschließlich aus:
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Wirtschaftsdünger von Tieren, die ohne fermentiertes Futter gefüttert wurden, und zwar in einem Umfang von mindestens 60 % der Eingaben in Tonnen (ab dem 1. Januar 2031 GVO-frei), |
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Molkereiabwässer, Molke, Milch, Fette und Klärschlamm, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, |
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Küchen- und Speiseabfälle, die zuvor systematisch hygienisiert wurden, andernfalls sind nur pflanzliche Abfälle zulässig; |
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nicht fermentierte Pflanzen: Grünabfälle, Ernteabfälle, verschmutztes Futter, Zwischenfrüchte zur Energiegewinnung. |
Mit all diesen Bestimmungen zu den Gärrückständen aus Biogasanlagen wird sichergestellt, dass die Materialströme innerhalb des Betriebs und der Produktionskette des Käses mit der g.U. kohärent sind.
Es wird hinzugefügt, dass jegliche Ausbringung auf Schnee verboten ist und dass die Ausbringung von Gülle auf gefrorenem Boden untersagt ist, um eine Verschmutzung zu vermeiden, die das Karstökosystem des geografischen Gebiets aus dem Gleichgewicht bringen könnte.
Die Wartezeit für die Nutzung einer Futterfläche nach dem Ausbringen von organischem Dünger wird von vier Wochen auf 42 Tage (bzw. 35 Tage für die Ernte von Trockenfutter) verlängert, um sie mit den Daten zur Lebensdauer pathogener Mikroorganismen in Einklang zu bringen und so Kontaminationen zu vermeiden, da die Technologie zur Herstellung von „Morbier“ hierfür besonders anfällig ist. Außerdem wird ergänzt, dass die Wartezeit bei synthetischem Mineraldünger 21 Tage beträgt.
Es wird eine Definition des Begriffs „gelieferte Milch“ hinzugefügt (Summe der gesamten vom Betrieb verkauften Milch und der gesamten im landwirtschaftlichen Betrieb verarbeiteten Milch, sowohl für Erzeugnisse mit der g.U. als auch für andere Erzeugnisse), um klarzustellen, welche Daten für die Kontrolle heranzuziehen sind.
Außerdem werden Definitionen für die Begriffe „Milchkühe“ (Milch gebende und trockenstehende Kühe) und „Milchkuhbestand“ (Milchkühe, Färsen und Kälber) hinzugefügt, um zu präzisieren, für welche Tiere die einzelnen Erzeugungsbedingungen gelten.
Es wird ergänzt, dass der Milcherzeuger die Produktspezifikation an allen Tagen des Jahres einhalten muss, unabhängig davon, ob die Milch zu „Morbier“ verarbeitet wird oder nicht, und dass die Milchkühe im Falle einer Unterbrechung der Milcherzeugung im Betrieb verbleiben und nicht in Pension gegeben werden dürfen, sodass sichergestellt ist, dass die Milchkühe das ganze Jahr über gemäß den Bestimmungen der Produktspezifikation gehalten und gefüttert werden und eine opportunistische Milcherzeugung vermieden wird.
Es wird hinzugefügt, dass die in den Betrieb aufgenommenen Milchkühe sowie die im Betrieb geborenen oder aufgenommenen Färsen über den entsprechenden Rassecode und über einen zertifizierten Abstammungsnachweis für Rinder verfügen müssen, um die vollständige Einhaltung der Vorgabe sicherzustellen, dass ausschließlich die Rassen Montbéliarde und Simmental française (sowie deren Kreuzungen) verwendet werden, die an die lokalen Gegebenheiten angepasst sind und traditionell für die Herstellung von „Morbier“ verwendet werden.
Er wird ergänzt, dass ab dem Wirtschaftsjahr 2031-2032 außerdem pro Betrieb und pro 100 000 Liter gelieferter Milch pro Jahr mindestens eine Färse pro Altersklasse geboren und aufgezogen werden muss, um die Gesundheit der Tiere, die zur Qualität der verwendeten Milch beiträgt, aber auch den Tierschutz im Hinblick auf begrenzte Transportzeiten und stabile Lebensbedingungen sicherzustellen und das Know-how der Erzeuger zu erhalten.
Es wird hinzugefügt, dass jede Milchkuh oder tragende Färse, die weniger als einen Monat vor dem Geburtstermin in den Milchkuhbestand aufgenommen wird, im Monat vor ihrer Ankunft ohne fermentiertes Futter und GVO-frei gefüttert worden sein muss, um sicherzustellen, dass die Tiere vor der Milcherzeugung über einen bestimmten Zeitraum hinweg mit Futter versorgt werden, das diesen beiden Punkten der Produktspezifikation entspricht. Außerdem wird ergänzt, dass Färsen, die in Pension gegeben werden, in ihrem Aufnahmebetrieb ohne fermentiertes Futter und GVO-frei gefüttert werden müssen.
Die effektiv genutzte Weidefläche wird von 1 auf 1,3 Hektar erhöht, um eine ausreichende Menge und Qualität (durch eine stärkere Extensivierung) sicherzustellen. Außerdem wird hinzugefügt, dass der Viehbesatz im Betrieb insgesamt maximal 1,3 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar Futterfläche betragen darf, um vor dem Hintergrund des Klimawandels sicherzustellen, dass extensive und widerstandsfähige Futtersysteme für alle Tiere des Betriebs aufrechterhalten werden.
Es wird ergänzt, dass die Milcherzeugung eines zugelassenen Betriebs nicht mehr als 4 600 Liter gelieferte Milch pro Hektar Futterfläche oder potenzielle Futterfläche im geografischen Gebiet betragen darf, um den Zusammenhang des Erzeugnisses mit seinem geografischen Gebiet zu stärken, indem der Umfang der Milcherzeugung an das Boden- und Klimapotenzial des Gebiets angepasst wird. Für Akteure, die dies benötigen, ist ein späteres Inkrafttreten zum Wirtschaftsjahr 2031-2032 vorgesehen. Die Gesamterzeugung des Betriebs darf zudem nicht mehr als 1,2 Mio. Liter Milch je Milchwirtschaftsjahr betragen, was mit den Praktiken der Beweidung, der Überwachung der Tiere und dem Umfang der Milcherzeugung im Zusammenhang mit den natürlichen Gegebenheiten im Einklang steht. Für Akteure, die dies benötigen, ist ein späteres Inkrafttreten zum Wirtschaftsjahr 2031-2032 vorgesehen. Die Zahl der Milchkühe ist auf 50 pro Jahresarbeitseinheit (JAE) begrenzt, wobei die Verbuchung der JAE-Mengen nach Art der Arbeitskraft (Anzahl JAE entlohnte Arbeitskräfte begrenzt auf 1,2 JAE) und nach Arbeitsanteil aufgeschlüsselt wird, um diese Ziele zu erreichen.
Die Bestimmungen, die es erlauben, fermentierte Futtermittel an einen anderen Viehbestand als den Milchkuhbestand zu verfüttern (da diese Futtermittel in der geltenden Produktspezifikation für den Milchkuhbestand bereits verboten sind), werden gestrichen, da Silofutter oder andere fermentierte Futtermittel fortan ganzjährig im gesamten Betrieb verboten sind.
Das Verbot von GVO im Futter des Milchkuhbestands wird durch ein Verbot für alle Wiederkäuer des Betriebs ersetzt, um das Risiko einer Kreuzkontamination zu vermeiden. In Bezug auf den Anbau wird aus Gründen der Einheitlichkeit der Begriff „transgen“ durch „GVO“ ersetzt.
Es wird hinzugefügt, dass das Futter vor Witterungseinflüssen geschützt gelagert werden muss und weder verschmutzt noch schimmelig sein darf, um die Qualität des Heus zu erhalten und so das Wohlergehen der Tiere und die Milchqualität zu fördern.
Um sicherzustellen, dass die Zufütterung mit Grünfutter unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgt und um die Praxis der Beweidung zu fördern, werden Auflagen eingeführt:
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Die Weidehaltung muss mindestens die Hälfte der täglichen Raufutterration ausmachen. |
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Die Anzahl der Tage, an denen Grünfutter zugefüttert wird, ist unabhängig von der Art des Futters auf 100 Tage pro Jahr begrenzt. |
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Das Futter muss sauber geerntet, in frischem Zustand eingefahren und verteilt werden und darf vor der Verfütterung an die Tiere nicht erhitzt worden sein. |
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Bevor neues Futter in die Futterkrippen gefüllt wird, sind Reste daraus zu entfernen. |
Insbesondere in Bezug auf den Milchkuhbestand, an den gemäß der geltenden Produktspezifikation keine Molke verfüttert werden darf – mit Ausnahme der auf dem Hof selbst erzeugten Molke – wird hinzugefügt, dass diese auf dem Hof anfallende Molke unmittelbar nach ihrer Herstellung verfüttert werden muss, um das Risiko einer Vermehrung von Mikroorganismen zu minimieren.
Bei Milchkühen wird die Grundration dahin gehend angepasst, dass neben Futter von der Weide auch andere Futtermittel (Futterrüben, Grünmais, Mengkorn usw.) zugelassen werden, wobei die Liste der verbotenen Futtermittel (Kohl, Porree usw.) bestehen bleibt, während die Zufütterung von Gras und Heu im Rahmen anderer Bestimmungen geregelt ist (Mindestanteil an Dauergrünland, Mindestfläche Grünland pro Milch gebender Kuh usw.).
Die Mindestfläche Grünland, die pro Milch gebender Kuh zur Verfügung zu stellen ist, wird von 20 Ar auf 25 Ar erhöht, um die Versorgung auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen sicherzustellen.
Es wird hinzugefügt, dass die für die Herstellung der g.U. bestimmte Milch aus Betrieben stammen muss, in denen die Milchkühe seit mindestens sechs Monaten weder fermentierte Futtermittel noch GVO erhalten haben, sodass eine für ein auf Gras und Heu basierendes Fütterungssystem typische Mikroflora sichergestellt und Gesundheitsrisiken vermieden werden.
Schließlich wird klargestellt, dass die in der geltenden Produktspezifikation angegebene jährliche Höchstmenge an Ergänzungsfuttermitteln pro Milchkuh zu verstehen ist und dass der Verbrauch der Färsenherde pauschal auf Basis von 500 kg je Großvieheinheit (GVE) dieser Herde berechnet wird. Ferner wird klargestellt, dass in dieser Mengenangabe Trockenfutter inbegriffen ist. Diese verschiedenen Elemente ermöglichen es, die Kontrollverfahren klarer zu fassen.
Es wird hinzugefügt, dass im Betrieb keine Melkroboter eingesetzt werden dürfen und dass das Melken zu festen Zeiten erfolgen muss, um ein Melksystem mit regelmäßigen Abständen aufrechtzuerhalten, das mit der tatsächlichen Weidehaltung der Milchkühe vereinbar ist.
Es wird hinzugefügt, dass das Reinigen und Vorbereiten der Zitzen sowie das Anlegen des Melkzeugs manuell erfolgen müssen, um die Überwachung der Tiere zu erleichtern und eine systematische Desinfektion zu vermeiden.
Zudem muss die Melkanlage jährlich überprüft werden und empfohlene Reparaturen sind innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat durchzuführen. Die gleiche Bestimmung gilt für die Einrichtungen zur Lagerung der Milch. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlagen sicherzustellen und somit die Milchqualität zu erhalten.
Es wird hinzugefügt, dass die Frist für die Milchabholung bei außergewöhnlichen Verkehrsstörungen aufgrund von Witterungsbedingungen von zwei auf drei Melkgänge verlängert werden kann; dies steht im Einklang mit der Bestimmung der geltenden Produktspezifikation, wonach die maximale Frist für das Einlaben aus denselben Gründen verlängert werden kann.
Der zu vage Begriff „Räumlichkeiten zur Herstellung“ wird durch den Begriff „Herstellungsbetrieb“ ersetzt, der definiert ist als der Ort, an dem alle Schritte der Käseherstellung von der Anlieferung der Milch bis zum Beginn der Reifung durchgeführt werden.
Zudem wird ergänzt, dass die Lagertemperatur der Milch im Herstellungsbetrieb höchstens 18 °C beträgt, entsprechend den Vorgaben der geltenden Produktspezifikation für die Lagertemperatur auf dem Hof (Mindesttemperatur 10 °C), um klarzustellen, dass für die Lagertemperatur der Milch auf dem Hof und im Herstellungsbetrieb dieselben Anforderungen gelten.
Der zu ungenaue Begriff „Herstellung“ wird ohne Änderung des Herstellungsverfahrens durch den Begriff „Einlaben“ ersetzt.
Da die Zeitspanne zwischen dem ältesten Melkgang und dem Einlaben gemäß der geltenden Produktspezifikation bei Verkehrsstörungen verlängert werden kann, wird diese maximale Zeitspanne auf 36 Stunden festgelegt, um diese Ausnahmeregelung zu begrenzen.
Um die Verwendung von Starterkulturen zu regeln, werden Bedingungen für deren Verwendung hinzugefügt (Zugabe in flüssiger Form nach Kultivierung auf Milch, rekonstituiertem Milchmedium, Molke aus dem Herstellungsbetrieb oder durch direkte Beimpfung; bei rekonstituiertem Milchmedium mit einem Volumen von höchstens 3 % der verwendeten Milchmenge und einem Trockenmassegehalt von höchstens 12 %).
Die Höchsttemperatur, auf die die Milch erhitzt werden darf, wird im Einklang mit der derzeitigen Praxis und der Herstellung aus Rohmilch von 40 °C auf 34 °C gesenkt.
Zudem wird hinzugefügt, dass der pH-Wert des Käses einen Tag nach dem Einlaben unter 5,35 liegen muss, um sicherzustellen, dass der Prozess eine vollständige Säuerung ermöglicht hat.
Es wird hinzugefügt, dass der Beginn der Bruchbereitung und des Entfernens der Molke – die wichtigsten Arbeitsschritte – durch menschliches Eingreifen beschlossen wird, um eine Anpassung dieser Arbeitsschritte an verschiedene Parameter (insbesondere die Zusammensetzung der Milch) sicherzustellen.
Es wird hinzugefügt, dass die Verwendung von Calciumchlorid und Milchsäure zur Erneuerung der Salzlake zulässig ist, da diese Stoffe einen ausgeglichenen Mineralstoffgehalt zwischen Salzlake und Käse ermöglichen.
Die Art der Holzbretter für die Käsereifung wird genauer beschrieben: Es handelt sich um Fichtenbretter, die eine gute Feuchtigkeitsregulierung des Käses ermöglichen und eine hohe mechanische Festigkeit aufweisen, was eine längere Lebensdauer der Bretter begünstigt.
Es wird hinzugefügt, dass die Reifebretter nach jeder Charge gereinigt und getrocknet werden müssen, um das mikrobiologische Gleichgewicht zu wahren und gleichzeitig die hygienische Qualität des Erzeugnisses sicherzustellen.
Es wird hinzugefügt, dass das Inverkehrbringen durch die Akteure der Branche vor Ablauf von 180 Tagen erfolgt, wobei das Haltbarkeitsdatum nicht inbegriffen ist. Die Vereinigung hat nämlich festgestellt, dass die Angebotspalette zwar durch länger gereiften Käse erweitert wird, dass nach einer Reifezeit von mehr als sechs Monaten jedoch unerwünschte, atypische Geschmacksnoten auftreten und ein Qualitätsverlust zu verzeichnen ist.
Für die Käseherstellung auf dem Hof werden spezifische Erzeugungsbedingungen hinzugefügt, um die Besonderheiten der Hoferzeugung sicherzustellen:
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Die Gesamtmenge der auf dem Hof verarbeiteten Milch ist unabhängig von der Art des Erzeugnisses auf 500 000 Liter Milch pro Jahr begrenzt; bei Lagerung der Milch auf dem Hof muss diese bei einer Temperatur zwischen 10 °C und 18 °C gelagert werden. |
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Die Verarbeitung in geschlossenen Kesseln ist verboten. |
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Die Reifung des Käses erfolgt durch den landwirtschaftlichen Erzeuger am Ort der Herstellung. |
Schließlich werden Bestimmungen zur Erhaltung des Wissens hinzugefügt, wonach die Milcherzeuger verpflichtet sind, im Jahr vor oder nach ihrer Zulassung an einem Einführungslehrgang für die Branche teilzunehmen, und zugelassene Herstellungsbetriebe verpflichtet sind, jährlich eine Informationsveranstaltung für ihre Milcherzeuger zu organisieren.
Darüber hinaus wird für mindestens einen Erzeuger pro Betrieb die Verpflichtung eingeführt, jährlich an einer Informationsveranstaltung teilzunehmen, die vom Herstellungsbetrieb oder der Vereinigung organisiert wird.
Diese Bestimmungen zielen einerseits darauf ab, neue Milcherzeuger über die Anforderungen der Produktspezifikation und über bewährte Verfahren zu informieren, und andererseits darauf, das Wissen und die Beteiligung aller am Gemeinschaftsleben der Branche aufrechtzuerhalten.
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☑ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet ergibt
Beschreibung
Der Wortlaut dieses Abschnitts wird geändert, ohne dass sich dies auf den Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet auswirkt. Es wird klargestellt, dass die Wälder des geografischen Gebiets zur Hälfte aus Fichten bestehen und dass die für das geografische Gebiet charakteristischen Gegebenheiten durch den stattfindenden Klimawandel infrage gestellt werden.
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Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Verweise auf die Kontrollstellen
Beschreibung
Die Kontaktdaten der Kontrolleinrichtungen werden aktualisiert.
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Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung
Beschreibung
Es wird hinzugefügt, dass die Kennzeichnung zu Prüfzwecken neben den in den Vorschriften für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln vorgesehenen obligatorischen Angaben den eingetragenen Namen und das g.U.-Logo der Europäischen Union im gleichen Sichtfeld aufweisen muss.
Die Verpflichtung, die Reifungsanlage auf dem Etikett der Käselaibe anzugeben, wird auf jede Kennzeichnung von Morbier-Käse ausgeweitet.
Es wird hinzugefügt, dass die Angabe der Reifezeit nicht zwingend vorgeschrieben ist, aber dass sie, falls sie angegeben wird, in Form der Mindestanzahl von Tagen, die der Käse in einem für die Reifung von „Morbier“ zugelassenen Betrieb verbracht hat, erfolgen muss.
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☑ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
Titel
Einzelstaatliche Anforderungen
Beschreibung
Die wichtigsten zu kontrollierenden Punkte werden im Einklang mit der Entwicklung der Erzeugungsbedingungen aktualisiert. Insbesondere sind Punkte im Zusammenhang mit der Käseherstellung auf dem Hof vorgesehen.
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☐ |
Die Änderung betrifft das Einzige Dokument. |
EINZIGES DOKUMENT
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse
„Morbier“
EU-Nr.: PDO-FR-0179-AM04 — 16.2.2026
1. Name(n)
„Morbier“
2. Art der geografischen Angabe
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g.U. |
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☐ |
g.g.A. |
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☐ |
g.A. |
3. Land, zu dem das abgegrenzte geografische Gebiet gehört
Frankreich
4. Beschreibung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses
4.1. Klassifizierung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit Position und Code der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143
0406 – Käse und Quark/Topfen
4.2. Beschreibung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses, für das der eingetragene Name gilt
„Morbier“ ist ein Käse aus roher Kuhmilch, gepresst, nicht gebrannt, von flacher, zylindrischer Form mit einem Durchmesser von 30-40 cm, einer Höhe von 5-8 cm, einem Gewicht von 5-8 kg, ebener Ober- und Unterfläche und leicht konvexem Rand.
Der Käse weist in der Mitte einen waagerechten schwarzen Streifen auf, der sich geschlossen und ununterbrochen durch die gesamte Schnittfläche zieht.
Die Rinde ist naturbelassen, sie wird abgerieben und weist eine gleichmäßige Struktur, Rindenschmiere und einen sichtbaren Abdruck des Musters der Käseform auf. Ihre Farbe ist beige bis orange mit orangebraunen, orangeroten oder orange-rosafarbenen Schattierungen. Der Käseteig ist elfenbeinfarben bis hellgelb und weist häufig verstreute Öffnungen von der Größe einer Johannisbeere oder kleine abgeplattete Luftblasen auf. Er gibt auf Druck nach und ist weich, cremig, im Mund etwas klebrig und hat eine glatte, feine Textur. Der ausgeprägte Geschmack hat Anklänge an Milch, Karamell, Vanille und Obst. Mit zunehmendem Alter wird die Aromapalette durch Röst-, Würz- und Pflanzennoten bereichert. Die Geschmackseindrücke sind ausgewogen. Der Fettgehalt der Trockenmasse beträgt 45 %. Der Feuchtigkeitsgehalt in der fettfreien Käsemasse muss zwischen 55 % und 67 % betragen.
4.3. Ausnahmeregelungen bezüglich der Beschaffung von Futtermitteln (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs mit einer geschützten geografischen Angabe) und Ausnahmeregelungen bezüglich der Beschaffung von Rohstoffen (nur für Verarbeitungserzeugnisse mit einer geschützten geografischen Angabe)
Angesichts der Einschränkungen bei Futtermitteln für Milchkühe stammen etwa 70 % der jährlichen Futterration als Trockenmasse aus dem geografischen Gebiet.
Die Futterressourcen in dem Gebiet reichen nicht immer aus, um die Herden zu ernähren, und aufgrund der Boden- und Klimabedingungen können nicht alle Ergänzungsfuttermittel in dem Gebiet erzeugt werden.
Da die Basisration der Milchkühe aus dem geografischen Gebiet stammt und die Menge der Ergänzungsfuttermittel begrenzt ist, sind die hauptsächlich auf die geografischen Verhältnisse zurückzuführenden Auswirkungen dieser äußeren Faktoren auf die Eigenschaften des Erzeugnisses begrenzt.
Die Grundration der Milchkühe besteht während der Wachstumsperiode aus Weidegras und im Winter aus Heu des ersten oder zweiten Schnitts, das ebenfalls aus dem geografischen Gebiet stammt, sowie aus anderen Futtermitteln von Flächen innerhalb des geografischen Gebiets.
Um durch speziell aus dem Erzeugungsgebiet stammendes Futter den engen Zusammenhang zwischen Ursprungsgebiet und Erzeugnis zu garantieren, werden die Ergänzungsfuttermittel (einschließlich des Trockenfutters) auf 1 800 kg je Milchkuh und Jahr begrenzt. Die effektiv genutzte Weidefläche in den Betrieben muss mindestens 1,3 Hektar je Milchkuh betragen.
Der Weidegang der Milchkühe beginnt nach der Schneeschmelze, sobald die Tragfähigkeit der Böden dies erlaubt. In der Weidesaison stehen den Milch gebenden Kühen mindestens 25 Ar Weideland pro Milchkuh zur Verfügung.
Fermentierte Futtermittel in Form von Silage- oder anderen Produkten sind im Betrieb ganzjährig verboten.
Die Wiederkäuerherden des Betriebs dürfen nicht mit Futtermitteln gefüttert werden, die gemäß den Vorschriften über genetisch veränderte Organismen kennzeichnungspflichtig sind.
Die für die Herstellung von „Morbier“ verwendete Milch stammt ausschließlich von Milchkühen der Rassen Montbéliarde (Rassentyp 46) oder Simmental française (Rassentyp 35) oder von Kreuzungen der beiden Rassen mit zertifizierter Abstammung.
4.4. Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Milcherzeugung (das Melken), die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem abgegrenzten geografischen Gebiet.
4.5. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Verpacken, Schneiden, Reiben usw. des landwirtschaftlichen Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
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4.6. Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen
Zusätzlich zu den in den gesetzlichen Regelungen für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln vorgesehenen obligatorischen Angaben umfasst die Kennzeichnung von Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung „Morbier“ im Sichtfeld folgende Angaben:
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den eingetragenen Namen der Ursprungsbezeichnung in einer Schriftgröße, die mindestens den größten Buchstaben auf dem Etikett entspricht, |
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das g.U.-Logo der Europäischen Union. |
Außerdem kann auf dem Etikett die Angabe „Appellation d’origine protégée“ (geschützte Ursprungsbezeichnung) stehen.
Es ist eindeutig anzugeben, aus welcher Reifungsanlage der Käse stammt (Name oder Firmenname sowie Anschrift).
Mit Ausnahme der für alle Käsesorten vorgeschriebenen Angaben darf die Ursprungsbezeichnung auf dem Etikett, bei der Werbung, auf Rechnungen oder Handelspapieren durch keine weiteren Hinweise oder Angaben - ausgenommen bestimmte Handels- oder Fabriknamen - ergänzt werden.
Die Angabe der Reifezeit ist nicht zwingend vorgeschrieben. Wird diese Angabe freiwillig gemacht, so erfolgt dies in Form der Mindestanzahl von Tagen, die der Käse in einem für die Reifung von „Morbier“ zugelassenen Betrieb verbracht hat.
5. Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets
Die Milcherzeugung (das Melken), die Herstellung und die Reifung des Käses erfolgen in dem geografischen Gebiet, das vom Institut national de l‘origine et de la qualité (Nationales Institut für Ursprung und Qualität, INAO) im Rahmen der Sitzung des zuständigen nationalen Ausschusses vom 2. Oktober 1998 anerkannt wurde. Es umfasst zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Produktspezifikation durch den zuständigen nationalen Ausschuss das Gebiet der folgenden Gemeinden nach Maßgabe des amtlichen Gemeindeschlüssels von 2024.
Departement Ain: Gemeinden Apremont, Belleydoux, Champfromier, Charix, Chézery-Forens, Confort, Echallon, Giron, Leaz, Lelex, Mijoux, Montanges, Plagne, Saint-Germain-de-Joux und Valserhône (nur der Teil, der dem Gebiet der ehemaligen Gemeinden Coupy und Lancrans entspricht).
Departement Doubs: alle Gemeinden.
Departement Jura: alle Gemeinden außer Annoire, Aumur, Champdivers, Chemin, Longwy-sur-le-Doubs, Molay, Peseux, Petit-Noir, Saint-Aubin, Saint-Loup, Tavaux.
Departement Saône et Loire: Gemeinden Beaurepaire-en-Bresse, Beauvernois, Bellevesvre, Champagnat, Cuiseaux, Flacey-en-Bresse, Fretterans, Joudes, Mouthier-en-Bresse, Sagy, Saillenard, Savigny-en-Revermont und Torpes.
Die kartografischen Unterlagen zum geografischen Gebiet sind auf der Website des INAO abrufbar.
6. Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet
Zusammenfassung des Zusammenhangs
Das geografische Gebiet umfasst den Jurabogen, einen aus Kalkplateaus bestehenden Höhenzug, und seine Verlängerung in einen kleinen Teil der angrenzenden Ebene. Ein großer Teil des Gebiets ist hoch gelegen. Die Landschaft ist in Wiesen und Wälder, die zur Hälfte aus Fichten bestehen, gegliedert. Die Wiesen weisen eine sehr vielfältige natürliche kalkliebende Flora auf.
Das gesamte Gebiet ist von Kontinentalklima mit großen Temperaturunterschieden zwischen Sommer und Winter und ganzjährigen, vor allem im Sommer sehr hohen Niederschlägen geprägt. Kennzeichnend für das gesamte Gebiet sind außerdem nördliche Klimaeinflüsse mit einer (trotz hoher Temperaturen im Sommer) niedrigen Jahresdurchschnittstemperatur und zahlreichen Frosttagen. Es handelt sich um ein sehr regenreiches montanes bzw. submontanes Gebiet. Schon in geringer Höhe regnet es viel, und zum Gebirgsmassiv hin nehmen die Niederschläge zu. Die Niederschläge sind so übers Jahr verteilt, dass es keine Trockenperiode gibt. Dieses Klima ist besonders günstig für das Wachstum von Grünlandpflanzen.
Diese Gegebenheiten werden allerdings durch den stattfindenden Klimawandel infrage gestellt, der zur Folge hat, dass Dürreperioden nun in allen Jahreszeiten möglich sind.
Im Zentrum und im Norden des Juramassivs hat die Bedeutung der Weidewirtschaft die regionale Wirtschaft geprägt, die hauptsächlich auf Viehhaltung und vor allem auf der Milcherzeugung beruht.
Die älteste Urkunde, in der „Morbier“ erwähnt wird, stammt aus dem Jahre 1799. Damals war der Käse bereits in Paris bekannt, was den Schluss zulässt, dass sein Ursprung weiter zurückliegt. Ursprünglich wurde er zu einem Zeitpunkt hergestellt, zu dem die Milcherzeugung niedrig war und nicht ausreichte, um ein „Comté“-Rad herzustellen. Die Produktion von „Morbier“ und die von „Comté“ sind eng miteinander verbunden.
Es gibt mehrere Theorien zum Ursprung der Herstellung von „Morbier“. Einer dieser Theorien zufolge wurde „Morbier“ hergestellt, weil in den Betrieben die Milch zweier aufeinanderfolgender Melkgänge benötigt wurde, um einen 8-10 kg schweren Käse herzustellen. Der erste Bruchlaib wurde mit unter dem Kessel entnommenem Ruß bestrichen, um ihn vor Verkeimung zu schützen und eine Veränderung der Oberfläche zu verhindern, bevor er mit dem Bruch aus dem nachfolgenden Produktionsgang zusammengeführt wurde. Die verbliebene Rußschicht markierte die Naht zwischen den Erzeugnissen der beiden Produktionsgänge.
Durch das manuelle Aufbringen der Kohle soll sichergestellt werden, dass der Bruch in diesem Moment weder zu trocken noch zu feucht ist. Die Beibehaltung eines von Hand auszuführenden Vorgangs garantiert, dass das mit „Morbier“ verbundene Käsereiwissen nicht verloren geht und die Tradition gewahrt bleibt.
Die Viehhalter im Juragebirge haben im Laufe der Generationen ein Rinderrasse (Montbéliarde) ausgelesen, die besonders gut an die natürlichen lokalen Gegebenheiten angepasst ist und deren Milch sich für die regionalen Käsereitechniken eignet. Gleichzeitig haben sie auch die Rasse „Simmental“ hervorgebracht, die aber weniger häufig ist.
„Morbier“ ist ein Kuhmilchkäse mit einem Gewicht von 5-8 kg.
„Morbier“ ist ein Käse, der an dem waagerechten schwarzen Streifen in der Mitte, der sich geschlossen und ununterbrochen durch die gesamte Schnittfläche zieht, zu erkennen ist. Der schwarze Streifen stammt ausschließlich von Pflanzenkohle, mit der die Fläche eines der Bruchlaibe vor dem Pressen bestrichen wird. Der mit dem berühmten schwarzen Streifen markierte Käse hat einen homogenen, elfenbeinfarbenen bis hellgelben Teig, der häufig verstreute Öffnungen aufweist.
Der ausgeprägte Geschmack hat Anklänge an Milch, Karamell, Vanille und Obst. Mit zunehmendem Alter wird die Aromapalette durch Röst-, Würz- und Pflanzennoten bereichert.
Die Tatsache, dass die Milchkühe überwiegend mit Gras gefüttert werden, wirkt sich auf die Merkmale der Milch und auf die organoleptischen Besonderheiten des „Morbier“ aus. Jede Veränderung der pflanzlichen Zusammensetzung der Wiesen führt zu Änderungen in den Aromanuancen des Käses. Dies lässt sich im Laufe der Jahreszeiten einfach bestätigen. Deswegen zielen mehrere Produktionsbedingungen der Spezifikation darauf ab, die natürliche Pflanzenvielfalt zu erhalten. Diese Grünlandressource wird dadurch erhalten, dass gentechnisch veränderte Kulturen verboten sind, die die Pflanzenzusammensetzung verändern und die Vielfalt verringern könnten. Der Pflanzenreichtum der Wiesen wird auch dadurch erhalten, dass der Eintrag von Düngemitteln begrenzt wird.
Die Käseform (mittelgroßer Zylinder) war ursprünglich an die Erzeugung in einem Berghof angepasst. Zwei Herstellungsgänge, die zwei Melkgängen entsprechen, lassen ein relativ großes Format zu, sodass die Lagerungsverluste minimiert werden. Dieses Format wurde später von den Käsereigenossenschaften (fruitières) übernommen, sodass auch Käse hergestellt werden konnte, wenn weniger Milch erzeugt wurde. Der Zusammenhang mit der Herstellung von Käse aus gebranntem und gepresstem Bruch, namentlich dem „Comté“, findet sich auch in der Technik zur Erzeugung der Rindenschmiere wieder. Diese Art der Behandlung trägt nicht nur zum Aussehen, sondern auch zu dem besonderen Geschmack des Käses bei.
Die Verwendung von Holz bei der Reifung hängt einerseits direkt mit den technischen Anforderungen und andererseits damit zusammen, dass sich naturgegeben in nächster Nähe Nadelbaumwälder befinden. Damit „Morbier“ seine feine, glatte Textur und seinen fein nuancierten Geschmack erhält, muss unbedingt Rohmilch mit einer besonderen Milchflora verwendet werden. Die Laktoseentfernung trägt zur Textur von „Morbier“ bei, bewirkt aber auch, dass sekundäre Aromanuancen zum Ausdruck kommen.
Der schwarze Mittelstreifen wurde anfangs durch die Verwendung von Kesselruß erhalten. Diese Technik bestätigt den Zusammenhang mit der Herstellung von Käse aus gebranntem, gepresstem Bruch in der Franche-Comté.
Elektronische Fundstelle (URL) der Veröffentlichung der Produktspezifikation
https://info.agriculture.gouv.fr/boagri/document_administratif-5759f38d-2678-4639-9b82-7d7541359a02
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 (ABl. L, 2025/27, 15.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/27/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2638/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)