|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2026/2598 |
20.5.2026 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Bewertung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge
(C/2026/2598)
|
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN (AdR),
1.
begrüßt, dass die Europäische Kommission die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge aus dem Jahre 2014 mit Blick auf den für 2026 erwarteten Vorschlag für eine Überarbeitung bewertet und dadurch anerkennt, dass diese wesentlichen Rechtsvorschriften, deren Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) sowie ihre Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen erheblich sind, aktualisiert werden müssen;
2.
macht darauf aufmerksam, dass etwa 14 % des BIP der Europäischen Union in die Vergabe öffentlicher Aufträge fließen und fast die Hälfte davon (etwa 45 %) von lokalen und regionalen Vergabebehörden verwaltet wird. Deshalb sollten ihre Ansichten und Erfahrungen bei der Überarbeitung gebührend berücksichtigt und bei der Planungs- und Umsetzungsphase der Überarbeitung strukturell einbezogen werden;
3.
begrüßt, dass die Kommission die Beiträge des AdR anerkennt, die er durch seine Studie von 2025 und die Konsultation der regionalen Hubs zur Bewertung geleistet hat; begrüßt außerdem die gute Zusammenarbeit von AdR und Kommission bei der Erkenntnisgewinnung in der laufenden Bewertung; fordert die Einrichtung eines Nachfolgers für die Plattform „Fit for Future“ und die Beteiligung des AdR daran;
4.
begrüßt, dass sich die Kommission auf die Vereinfachung der Rechtsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge konzentriert, weil sich die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die Komplexität der Verfahren zum Nutzen von Bietern und Bewerbern erheblich verringert werden muss. Einfachere Vorschriften würden außerdem dazu beitragen, die grenzüberschreitende Beteiligung an Vergabeverfahren zu stärken und kleine und mittlere Unternehmen besser in die Lage zu versetzen, an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen;
5.
stellt fest, dass die lokalen und regionalen öffentlichen Auftraggeber zunehmend strengen EU-Vorschriften, komplexen rechtlichen Anforderungen und ausufernden Verwaltungszwängen unterliegen, zugleich aber insbesondere in kleineren Gemeinden und Regionen unter unzureichenden finanziellen und personellen Ressourcen leiden;
6.
verweist auf seine einschlägige Stellungnahme aus dem Jahre 2019 und die RegHub-Konsultation, in denen bereits einige Probleme bei der Umsetzung auf lokaler und regionaler Ebene aufgezeigt wurden, die in der Bewertung der Kommission und im Bericht des Europäischen Rechnungshofs über die Vergabe öffentlicher Aufträge 2023 bestätigt wurden;
7.
begrüßt, dass in der anstehenden Überarbeitung auf die konkreten Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zurückgegriffen werden soll. Darin soll herausgearbeitet werden, was mit den Richtlinien von 2014 erreicht werden konnte und welche Bereiche noch verbesserungsbedürftig sind; betont, dass der Erfolg des neuen Rahmens letztlich von den administrativen und technischen Kapazitäten der öffentlichen Auftraggeber und auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abhängen wird, die für die Umsetzung der neuen Vorschriften zuständig sind, weshalb er die Kommission auffordert, den LRG keine zusätzlichen Verfahrens-, Berichterstattungs- oder sonstigen Verpflichtungen aufzuerlegen;
8.
fordert die Kommission auf, die territoriale Dimension in ihrer angekündigten Überarbeitung stärker zu berücksichtigen und in Erwägung zu ziehen, eine angemessene territoriale Folgenabschätzung durchzuführen und sie in die Erarbeitung des Entwurfs einfließen zu lassen; fordert die Kommission weiterhin auf, bei einer derartigen Folgenabschätzung eine gemeinsame Methodik einzusetzen, die für die Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnissen liefert und ausdrücklich die Auswirkungen auf den Verwaltungsaufwand, die Finanzen und die Wettbewerbsfähigkeit erfasst (einschließlich der Auswirkungen auf KMU, Start-up-Unternehmen und kleinere Gemeinden). Außerdem sollte sie spezifische Indikatoren für Gebiete mit geringer Bevölkerungsdichte und schwacher Kapazität (bspw. Vorhandensein von Wirtschaftsakteuren und Auswirkungen von Verwaltungsanforderungen) enthalten und klare Datenszenarien verwenden, um differenzierte territoriale Auswirkungen zu erfassen und die koordinierte Einbeziehung regionaler und lokaler Behörden und Interessengruppen im Verlauf der gesamten Bewertung zu gewährleisten;
9.
stellt fest, dass die grenzüberschreitende Auftragsvergabe nach wie vor unzureichend genutzt wird, da Sprachbarrieren, unterschiedliche Rechtssysteme und administrative Komplexität Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten immer noch abschrecken; fordert eine Klarstellung bezüglich der grenzüberschreitenden Vergabe und wie sie verbessert werden könnte, wobei sicherzustellen ist, dass die nationalen Rahmenbedingungen für die Vergabe unterhalb der Schwellenwerte flexibel bleiben und keine unnötigen Regulierungsebenen, die problematisch für die LRG und die Unternehmen wären, hinzugefügt werden; ruft die Kommission auf, mit Hilfe von praktischen Leitlinien und Standardinstrumenten die grenzüberschreitende Teilnahme leichter zu machen, was angemessene Sprachregelungen zum Zweck der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung und die vereinfachte, standardisierte Dokumentierung sowie entsprechende Verfahren einschließt;
Die Grundsätze der Vergabe öffentlicher Aufträge
|
10. |
fordert, bei der Überarbeitung die allgemeinen Leitprinzipien, die dem Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge bereits zugrunde liegen, zu konsolidieren und zu vereinfachen, um für mehr Kohärenz und Nutzbarkeit zu sorgen; weist darauf hin, dass die Richtlinien übertrieben präskriptive und detaillierte Bestimmungen enthalten und dass Prinzipien für jedwede Vereinfachung unabdingbar sind, da sie den Bedarf an Detailregelungen verringern; weist darauf hin, dass klarere übergeordnete Leitprinzipien eine einheitliche Auslegung fördern, Rechtsstreitigkeiten verringern und es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen würden, ihren Ermessensspielraum in angemessener und begründeter Weise zu nutzen; betont in diesem Zusammenhang, dass solche Prinzipien für sich allein nicht ausreichen und es klarer Auslegungshilfen und praktischer Beispiele bedarf, um unterschiedliche Auslegungen in den Mitgliedstaaten zu vermeiden; weist darauf hin, dass allgemeinen Leitprinzipien den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Orientierung bei der Vergabe von Aufträgen unter dem Schwellenwert helfen würden, und zwar ohne die Auferlegung neuer Pflichten für die LRG; |
|
11. |
fordert, im Rahmen der Überarbeitung das Ergebnisprinzip einzuführen, demzufolge die öffentlichen Auftraggeber im besten Interesse der Bürger und im Einklang mit den Zielen der EU, was die Aspekte Wettbewerbsfähigkeit und Abschaffung überflüssiger Verwaltungslast einschließt, die Vergabe und die Ausführung der Verträge mit Blick auf die angemessene Zeitgenauigkeit, Qualität und das optimale Kosten-Nutzen-Verhältnis veranlassen sollten; betont, dass ein solches Prinzip keine bestehenden rechtlichen Verpflichtungen ändert und die gerichtliche Kontrolle nicht ausweitet, sondern die Verwaltungen dabei unterstützt, sich auf den Inhalt der Beschaffung statt auf Formalitäten zu konzentrieren, wodurch Streitigkeiten aufgrund nicht wesentlicher Unregelmäßigkeiten vermieden werden können; stellt fest, dass eine ergebnisorientierte Herangehensweise den öffentlichen Auftraggebern, die sich für die Einbeziehung strategischer Ziele in ihre Vergabeverfahren entscheiden, zusätzliche Klarheit bieten würde und zugleich die volle lokale Autonomie und das Subsidiaritätsprinzip gewahrt werden kann; stellt fest, dass dieser Ansatz dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis entspricht; |
|
12. |
betont, dass dieser Grundsatz die bereits etablierten Grundsätze Transparenz, Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Verhältnismäßigkeit stärken, jedoch keinesfalls ersetzen soll; betont, dass er die Wirksamkeit dieser Grundsätze dadurch steigern soll, dass ihre Anwendung auf einen messbaren öffentlichen Mehrwert ausgerichtet wird, wobei freilich die Rechtssicherheit und der faire Wettbewerb uneingeschränkt gewahrt werden müssen; fordert präzise und klar definierte Begleitmaßnahmen, darunter Modellbeispiele und Peer-Learning, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, unterschiedliche Auslegungen zu verhindern, das Vertrauen in die öffentlichen Auftraggeber innerhalb eines kohärenten europäischen Rahmens zu stärken und um sicherzustellen, dass die beabsichtigte Verringerung von Rechtsstreitigkeiten auch tatsächlich eintritt; |
|
13. |
fordert die flexiblere Anwendung der Bestimmungen über Vertragsänderungen während der Ausführung der Verträge; meint, dass der Grundsatz des vertraglichen Gleichgewichts die öffentlichen Auftraggeber ermutigen würde, bei unvorhergesehenen Preis- oder Marktschocks Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags wiederherzustellen, anstatt ihn zu kündigen; meint, dass dadurch Rechtsstreitigkeiten verringert und die kontinuierliche Erbringung öffentlicher Dienstleistungen sichergestellt würde; befürwortet den flexibleren Umgang mit Vertragsänderungen, auch, um die weitere Ausführung von Verträgen zu gewährleisten, wenn Hauptlieferanten aufgrund von Konkurs, Insolvenz usw. ausfallen; fordert die Kommission auf, innerhalb des bestehenden Rahmens angemessene Mechanismen zu definieren, die es den öffentlichen Auftraggebern ermöglichen würden, in begründeten Fällen sowie vorbehaltlich geeigneter Schutzvorkehrungen die Dienstleistungskontinuität zu gewährleisten, ohne dass dies als wesentliche Änderung des Vertrags angesehen wird; |
|
14. |
fordert eine Überarbeitung, um eine allgemeine Verhaltensmaxime aufbauend auf gegenseitigem Vertrauen und dem Schutz berechtigter Erwartungen im öffentlichen Beschaffungswesen, die den bereits im Unionsrecht vorhandenen Grundsätzen Rechnung trägt, zu formulieren und zu kodifizieren; meint, dass eine solche Regelung ein angemessenes und kooperatives Verhalten der öffentlichen Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer fördern, Rechtsstreitigkeiten aufgrund geringfügiger Formfragen reduzieren und die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Ergebnisorientierung stärken würde; betont, dass diese Klarstellung keine neuen rechtlichen Verpflichtungen schaffen oder die gerichtliche Kontrolle ausweiten, sondern mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Zuweisung von Verantwortung im gesamten Vergabezyklus bieten sollte; stellt fest, dass dies auf operativer Ebene die Zahl der nicht wesentlichen Ex-ante-Überprüfungen reduzieren könnte, die durch höhere Anforderungen an Motivation, Transparenz und Rechenschaftspflicht ausgeglichen würden; |
|
15. |
ist der Ansicht, dass das operationelle Risiko begrenzt ist und sich auf die üblichen Unwägbarkeiten beschränkt, die mit der Vertragserfüllung verbunden sind. Es kann sich nicht auf außergewöhnliche, unvorhersehbare oder außerhalb des normalen Marktgeschehens liegende Schwankungen erstrecken, da dies den Zweck des Vertrags verfälscht, die Beteiligung von Wirtschaftsteilnehmern behindert oder zu wirtschaftlicher Unrentabilität führen kann, die mit dem Allgemeininteresse unvereinbar sind. Die Richtlinie sollte Mechanismen für den wirtschaftlichen Ausgleich in hinreichend begründeten Ausnahmefällen vorsehen, die die wirtschaftlichen Bedingungen des Vertrags erheblich verändern; |
|
16. |
fordert, den Grundsatz des Arbeitnehmerschutzes als ein Element des fairen und verantwortlichen Wettbewerbs klarer zu fassen und zu konsolidieren; erinnert daran, dass die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts, der Tarifverträge und der Gesundheits- und Arbeitsschutznormen bereits durch die geltenden Richtlinien vorgeschrieben wird und zu den Bedingungen der Gleichbehandlung aller Bieter gehört; nimmt insbesondere die sich entwickelnde Rechtsprechung zu sozialen Kriterien in Vergabekriterien gemäß der Richtlinie 2014/24/EU (1) (2) in Übereinstimmung mit nationalen Gesetzen und Gepflogenheiten zur Kenntnis; betont, dass die entschlossene Umsetzung geltender Anforderungen unter voller Berücksichtigung der vielfältigen nationalen Arbeitssysteme und Traditionen der Kollektivverhandlung gewährleistet werden kann, sodass die Mitgliedstaaten die jeweils geeignetsten Mechanismen innerhalb ihrer Rechtsrahmen anwenden können; ist der Ansicht, dass die konsequente Anwendung bestehender Standards sowohl Arbeitnehmer als auch regelkonforme Unternehmen vor unlauterem Wettbewerb durch Unterbietung von Sozialstandards bewahren würden; |
Öffentliche Vergabe und die aktuellen globalen Herausforderungen
|
17. |
betont, dass es die Entwicklung der globale Lage seit dem Erlass der Richtlinien von 2014 erfordert, mehrere Aspekte der Instrumente und Ziele der Vergabe neu zu bewerten, zugleich aber neue Verwaltungslasten zu vermeiden; appelliert daher an die EU, von der Hebelwirkung ihrer Kaufkraft optimal Gebrauch zu machen, um die bestmöglichen Preise für öffentliche Güter und Dienstleistungen zu erzielen, die Entstehung guter Arbeitsplätze zu begünstigen, strategische Sektoren wie Verteidigung oder Energie durch gemeinsame Beschaffung oder langfristige Energiebezugsverträge zu fördern und Investitionen in Innovationen zu stimulieren; betont, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge eine entscheidende Triebkraft für Innovation und Wettbewerbsfähigkeit sein kann, wenn sie mit dem europäischen Risikokapital-Ökosystem verbunden ist, wodurch es vielversprechenden Start-up-Unternehmen und expandierenden Jungunternehmen ermöglicht wird, Lösungen durch eine öffentliche Nachfrage zu erproben und zu vermarkten; |
|
18. |
begrüßt für bestimmte, wohldefinierte und begrenzte Bereiche des öffentlichen Auftragswesens die Einführung einer „Made in Europe“-Präferenz, die von den Vergabebehörden genutzt werden kann; ist der Ansicht, dass ein solcher Grundsatz in strategischen Sektoren die Sicherheit, die Resilienz und die Entwicklung innovativer Unternehmen stärken könnte; betont, dass Europa bei der Entwicklung und Einführung kohlenstoffarmer Lösungen in Sektoren, in denen Emissionsminderungen nur schwer zu erreichen sind, eine Führungsrolle einnehmen sollte, indem es die öffentliche Vergabe und eine koordinierte Industriepolitik nutzt, um die Nachfrage anzukurbeln und den Wandel des Marktes zu beschleunigen; fordert jedoch eine gut abgestimmte Umsetzung, die internationale rechtliche Verpflichtungen vollumfänglich achtet und den operativen Gegebenheiten und der Versorgungs- und Marktsituation Rechnung trägt; betont, dass über klare und objektive Kriterien zu definieren ist, was unter „Made in Europe“ und europäischen Lieferanten zu verstehen ist und in welchen strategischen Sektoren diese Präferenz eingeführt werden soll, und dass die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht bei den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften liegen sollte, diese jedoch befähigt werden sollten, europäische Produkte von europäischen Lieferanten zu beziehen, um ihre Resilienz, Sicherheit und Autonomie zu stärken; weist darauf hin, dass bei derartigen Präferenzklauseln die Wettbewerbs- und Handelsregeln der EU eingehalten werden müssen; |
|
19. |
betont, dass die öffentliche Vergabe Fortschritte ermöglichen und die soziale und ökologische Nachhaltigkeit auf freiwilliger Basis fördern und außerdem die Anwendung von ökologischen und sozialen Kriterien und von Innovationskriterien voranbringen kann, ohne dass das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstverwaltung sowie die praktischen Gegebenheiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder die Beteiligung von KMU beeinträchtigt werden. Dabei sollten die Marktbedingungen sowie die bestehenden nationalen und EU-Standards stets berücksichtigt werden; betont, dass diese Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge mit Vereinfachung, Rechtssicherheit und Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren einhergehen sollten, und dies auch nur nach Maßgabe der Marktverfügbarkeit; |
|
20. |
betont, wie wichtig es für die LRA ist, nationalen Sicherheitsrisiken auch außerhalb der Verteidigungsrichtlinie 2009/81/EG (3) begegnen zu können, und fordert Maßnahmen, um nicht nur Bieter oder deren Unterauftragnehmer ausschließen zu können, wenn dadurch übergeordnete (nationale) Sicherheitsrisiken abgewendet werden, sondern auch Produkte, Teile oder Dienstleistungen, die solche Risiken bergen. Dies sollte sich ebenfalls auf die Möglichkeit erstrecken, ähnlich wie bei der Sektorenrichtlinie ein System der Anerkennung für die Vergabe öffentlicher Aufträge einzurichten, mit Schwerpunkt auf Sicherheitsrisiken (z. B. IT-Sicherheitsdienste); |
|
21. |
stellt fest, dass die Anwendung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses, wobei das wirtschaftlich günstigste Angebot Vergabekriterium ist und die Bewertungsparameter mehr als nur Preis oder Kosten umfassen, den Wettbewerb in der Praxis bisher nicht ausreichend verbessert hat; stellt fest, dass bereits viele Umwelt-, Sozial- und Qualitätsstandards in der Projektkonzeption und den technischen Spezifikationen enthalten sind; besteht darauf, dass im überarbeiteten Rahmen das Kriterium des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses weiterhin umfassend genutzt werden sollte, um eine wertebasierte Vergabe zu fördern, die Innovation sowie soziale und ökologische Leistung belohnt, doch sollte die Anwendung auf alle Verfahren nicht verbindlich vorgeschrieben werden, da sie insbesondere bei kleineren Aufträgen zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand führen würde; betont die Notwendigkeit einer gründlichen Abschätzung der Folgen dieser Änderungen vor allem für die lokalen und regionalen Behörden, KMU und Start-ups; fordert eine Neukonzeption des Begriffs „mit dem Auftragsgegenstand verbundenes Kriterium“ dahingehend, dass er für die Anwendung durch die Mitgliedstaaten klarer ist und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH steht; |
|
22. |
empfiehlt der Kommission, die Erfahrungen von Ländern und Gebieten auszuwerten, in denen spezifische Verpflichtungen zur Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots für bestimmte Vertragsbereiche eingeführt wurden, die besondere Qualität erfordern (bspw. Sozial- und Pflegedienstleistungen, Krankenhaus- und Schulverpflegung, arbeitsintensive Dienstleistungen, Ingenieur- und Architekturdienstleistungen, integrierte Projekte, wettbewerbliche Dialoge, Innovationspartnerschaften und Verträge mit hohem technologischen oder innovativen Inhalt), um die Wirksamkeit solcher Bestimmungen zu bewerten; |
|
23. |
fordert einen klareren und einheitlicheren EU-Rahmen für die Vergabe von Unteraufträgen; wünscht die Ausarbeitung von Maßnahmen, um Transparenz und Compliance mit bestehenden sozialen, ökologischen und arbeitsrechtlichen Standards zur Unterstützung des fairen Wettbewerbs entlang der gesamten Lieferkette zu stärken. Dabei müssen der faire Wettbewerb unterstützt und unnötige Verwaltungslasten vermieden und erforderlichenfalls Beschränkungen der Kaskadenvergabe von Unteraufträgen vorgesehen werden, während gleichzeitig wirksam für die Einhaltung der bestehenden Anforderungen in der gesamten Unterauftragskette zu sorgen ist; unterstreicht, dass solche Maßnahmen offenen Wettbewerb mit Resilienz, Versorgungssicherheit und der strategischen Autonomie der EU verbinden würden; ist der Ansicht, dass dort, wo ein großes öffentliches Interesse besteht (wie bspw. grüne Technologien und digitale Innovation) eine gezielte Vergabe von Unteraufträgen an KMU die industrielle Kapazität und Innovation unterstützen könnte, freilich unter der Voraussetzung, dass diese Mechanismen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind; |
|
24. |
weist in Bezug auf vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen sozialer Art gemäß Artikel 77 darauf hin, dass die Vorgabe, dass ein Auftrag nicht an eine Organisationen erteilt werden darf, die in den letzten drei Jahren einen derartigen Auftrag erhalten hat, in der Praxis nicht angewandt wurde, da durch diese Bestimmung die bei der Erbringung dieser Art von Dienstleistungen notwendige Kontinuität und Stabilität beeinträchtigt wird; |
|
25. |
fordert konkrete Maßnahmen zugunsten regionaler und lokaler öffentlicher Dienstleistungen, die nicht grenzüberschreitenden Charakters sind, darunter Kinder- und Jugendbetreuung, Altenpflege, Verpflegungsdienstleistungen, Sportanlagen, Unterkünfte für Obdachlose und Flüchtlinge, da diese nicht unter den Bedingungen des europäischen Markts erbracht werden und der regionale und lokale Kontext maßgeblich ist. Derartige Maßnahmen könnten helfen, dem eigentlichen Zweck besser gerecht zu werden: die faire und gerechte Verteilung primärer sozialer Güter in liberalen Demokratien; |
Vereinfachungen und Klarstellungen
|
26. |
appelliert mit Nachdruck an die Kommission, in ihrem Überarbeitungsvorschlag alle einschlägigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der EU zu erfassen, die systematisch mit den Vergabevorschriften interagieren, worauf sowohl in der Bewertung durch die Europäische Kommission selbst als auch in den Beiträgen des AdR abgehoben wurde; hält es für wichtig, die sektorspezifischen Rechtsvorschriften der EU im Überarbeitungsprozess getrennt und schlüssig zu prüfen. Der Schwerpunkt der allgemeinen Vergaberichtlinie sollte darauf liegen, wie gekauft werden soll, während sich die sektorspezifischen Rechtsvorschriften der EU eher darauf konzentrieren sollten, was gekauft werden soll; stellt fest, dass die verschiedenen Rechtsrahmen, die die öffentliche Vergabe betreffen, besser aufeinander abgestimmt sein sollten; |
|
27. |
fordert die Kommission auf, die Schwellenwerte für die Vergabe öffentlicher Aufträge zu überprüfen und wesentlich heraufzusetzen, damit sie zumindest die Preisentwicklungen und Inflation berücksichtigen; stellt fest, dass die Förderung der Konvergenz unterhalb des Schwellenwerts durch Leitlinien und gemeinsame Grundsätze den Binnenmarkt stärken und dabei die Flexibilität wahren kann, die bei lokalen und regionalen Verträgen gewünscht ist; erinnert daran, dass alle einschlägigen sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Vergabe bei dieser Überarbeitung schlüssig berücksichtigt werden müssen; |
|
28. |
empfiehlt, den öffentlichen Auftraggebern zu gestatten, Vereinfachungsmaßnahmen zu ergreifen, die die Transparenz nicht beeinträchtigen, bspw. indem die in Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Möglichkeit, die Einhaltung der Auswahlkriterien nur für den erfolgreichen Bieter zu überprüfen, durchgängig in der Auftragsvergabe angewandt wird; meint, dass dadurch unnötige und aufwendige Kontrollen aller Bieter vermieden und Verfahren beschleunigt und verhältnismäßiger gestaltet würden, ohne dabei den rechtlichen Garantien Abbruch zu tun; empfiehlt, diese Vereinfachung mit der Konzipierung von vorzugsweise automatisierten und datengesteuerten Kontrollen zu kombinieren, um unnötigen Verwaltungsaufwand für Verwaltungsstellen und Unternehmen zu vermeiden; |
|
29. |
bedauert, dass mangelnde Flexibilität bei Vergabeverfahren und bei der Vertragsausführung manchmal die Zusammenarbeit und optimale Lösungen behindern kann; fordert daher im überarbeiteten Rahmen klarere und verhältnismäßigere Möglichkeiten für Verhandlungsverfahren (bspw. wettbewerblicher Dialog und wettbewerbliche Verfahren mit Verhandlungen) sowie für Anpassungsmöglichkeiten während der Ausführung, ohne die Transparenz, den Wettbewerb oder die Rechtssicherheit zu beeinträchtigen; betont, dass eine straffere Regulierung die Nutzung aller Formen der öffentlichen Vergabe für Innovation erleichtern sollte, einschließlich vorkommerzieller Auftragsvergabe, Innovationspartnerschaften und Reallabore, damit öffentliche Auftraggeber innovative Lösungen schneller und flexibler umsetzen können; stellt fest, dass technische Spezifikationen gegebenenfalls in funktionaler Hinsicht formuliert werden sollten, um innovative und effiziente Lösungen zu fördern; |
|
30. |
teilt die Einschätzung der Kommission, dass die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ESPD) überarbeitungsbedürftig ist; betont, dass dies mit einer klareren und verantwortungsbewussteren Nutzung des Ermessensspielraums bei nicht automatischen Ausschlüssen einhergehen sollte, bei der die Integrität des Marktes mit der Unschuldsvermutung in Einklang gebracht wird; fordert einen einheitlicheren und evidenzbasierten EU-Rahmen für die Selbstreinigung, mit dem sichergestellt wird, dass zeitnahe und überprüfbare Korrekturmaßnahmen der Wirtschaftsakteure gebührend berücksichtigt werden; betont, dass Ausschlusssysteme unseriöse Wirtschaftsteilnehmer wirksam von öffentlichen Aufträgen ausschließen müssen. Sie sollten außerdem den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, erforderlichenfalls zusätzliche verhältnismäßige Ausschlussgründe einzuführen. Zugleich sollte bei nicht automatischen Ausschlüssen ein verhältnismäßiger Gebrauch des Ermessensspielraums gefördert werden, um ein Gleichgewicht zwischen Marktintegrität einerseits und Unschuldsvermutung und Rechtssicherheit andererseits zu finden; |
|
31. |
stellt fest, dass es öffentlichen Auftraggebern gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU gestattet ist, Klarstellungen oder fehlende Unterlagen einzufordern, dass dieser Artikel aber zu allgemein gehalten ist und Unsicherheit darüber schafft, was berichtigt werden kann, ohne den Wettbewerb zu beeinträchtigen; fordert eine klarere und einheitliche Regelung auf EU-Ebene, in der Folgendes unterschieden wird: a) reine Verfahrenshilfe, die auf verwaltungstechnische Integrationen oder Schreibfehler beschränkt ist, b) ein strenges Verbot, die technische oder finanzielle Substanz von Angeboten zu ändern, und c) die Möglichkeit spontaner Vorabkorrekturen durch sichere und rückverfolgbare elektronische Systeme. Hierfür könnten bspw. Ausschreibungsplattformen verpflichtet werden, eine automatische Validierungsfunktion (Checkliste/Ampelsystem) einzubauen, mit der das Fehlen von Unterlagen oder sachliche Fehler erkannt werden, bevor das Gebot eingereicht wird, ohne auf dessen technischen oder wirtschaftlichen Inhalt zugreifen zu können; betont, dass eine solche Klarstellung den Aufwand und Rechtsstreitigkeiten reduzieren sowie die proportionelle Nutzung des Marktdialogs und innovativer Verfahren erleichtern würde; |
|
32. |
fordert den Einsatz von freiwilligen Reallaboren, um innovative Ansätze zu testen; meint, dass eine solche kontrollierte Erprobung dazu beitragen kann, praktikable Vereinfachungen zu ermitteln, die Auswirkungen von Digital- und Nachhaltigkeitskriterien zu bewerten und Erkenntnisse für künftige EU-Leitlinien zu gewinnen. Dies kann ggf. auch Tests von Schnellverfahren für schwere Notfälle oder soziale Notlagen umfassen, die mit den Transparenz- und Integritätsanforderungen in Einklang stehen; |
|
33. |
ist der Ansicht, dass die Mechanismen für einen Vorabdialog mit dem Markt, insbesondere in innovativen Sektoren und bei komplexen Projekten und sozialen Dienstleistungen, gestärkt werden sollten, um dafür zu sorgen, dass sie auf verhältnismäßige, transparente und ordnungsgemäß dokumentierte Weise genutzt werden, ohne dass dies als wettbewerbsverzerrend ausgelegt wird; |
|
34. |
ist der Auffassung, dass sich die „Inhouse-Vergabe“, die Kooperation öffentlicher Stellen und die „horizontale Auftragsvergabe“ für bestimmte öffentliche Aufträge als nützlich erwiesen haben und oft zu den besten und dauerhaftesten Lösungen führen; fordert die Kommission daher auf, in die Überarbeitung Bestimmungen aufzunehmen, mit denen diese Arten der Auftragsvergabe ausgeweitet werden können, sodass etwa Gesellschaften in gemeinsamem Eigentum von ihren Eigentümern kaufen können, ohne dass dies als Verzerrung des Wettbewerbs in verbundenen Märkten gewertet wird. Zugleich muss die Freiheit der LRG gewahrt werden, die öffentlichen Dienstleistungen u. a. durch Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen zu erbringen, unbeschadet der notwendigen Garantien für einen unverfälschten Wettbewerb und für eine Rückverfolgbarkeit von Entscheidungen über eine Selbstorganisation; fordert die Kommission auf, das Konzept der öffentlich-öffentlichen Auftragsvergabe in der aktuellen Richtlinie zu überarbeiten, sodass die Zusammenarbeit in der überarbeiteten Richtlinie als Vertrag oder Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr öffentlichen Auftraggebern anerkannt wird. Das Tätigkeitskriterium erfüllt bei der öffentlich-öffentlichen Auftragsvergabe keinen Zweck und sollte daher gestrichen werden; |
|
35. |
unterstreicht, dass die Vorschriften für Rahmenvereinbarungen und dynamische Beschaffungssysteme präzisiert und vereinfacht werden müssen, um ihren praktischen Nutzen für die öffentlichen Auftraggeber zu erhöhen und gleichzeitig für ausreichende Rechtssicherheit, Transparenz und Flexibilität zu sorgen; |
Professionalisierung des öffentlichen Auftraggebers
|
36. |
fordert eine umfassende EU-Strategie zur Professionalisierung öffentlicher Auftraggeber auf allen Ebenen mit besonderem Schwerpunkt auf den lokalen und regionalen Behörden, was indes die lokale und regionale Autonomie sowohl in Bezug auf Schulungen als auch Professionalität nicht einschränken darf; ist der Ansicht, dass die Empfehlungen der Kommission aus dem Jahr 2017 zur Professionalisierung der öffentlichen Vergabe im überarbeiteten Rahmen berücksichtigt werden sollten; empfiehlt die Entwicklung von modularen Schulungsprogrammen, Helpdesks und Beratungsdiensten, die mit Kohäsions- und Reforminstrumenten koordiniert werden und auf einem gemeinsamen Rahmen für berufliche Kompetenzen basieren, der auch die Laufbahnentwicklung umfasst, um Talente für das öffentliche Vergabewesen zu gewinnen und dort zu halten; empfiehlt einen EU-weiten Rahmen für die Professionalisierung, einschließlich der Rolle eines „intelligenten Käufers“ für innovationsorientierte Projekte, und spezielle Kompetenzzentren, die Schulungen, Musterdokumentation und rechtliche Unterstützung anbieten; betont, dass Integrität eine unabdingbare Komponente professionellen Verhaltens ist, weshalb sie in die Professionalisierungsstrategie aufgenommen werden sollte; plädiert dafür, diese Strategie durch EU-Förderprogramme zu finanzieren. Es sollten außerdem keine Verpflichtungen zur Schaffung neuer Strukturen auf lokaler Ebene geschaffen werden; |
Digitalisierung und Transparenz
|
37. |
sieht in der Digitalisierung einen Schlüsselfaktor für die Senkung der Kosten und die Straffung des öffentlichen Beschaffungswesens, die auch zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands, der Verbesserung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit, der Erhöhung der Transparenz und der Erleichterung des Zugangs für KMU und grenzüberschreitende Bieter führen sollte; betont, dass eine gut umgesetzte Digitalisierung vielen Kernzielen der Reform zuträglich ist, diese Vorteile jedoch keineswegs automatisch eintreten werden; warnt davor, dass fragmentierte und zu starre digitale Anforderungen neue Belastungen mit sich bringen könnten, anstatt sie zu verringern; fordert daher, dass der Digitalisierung eine Vereinfachung vorausgeht, und plädiert für interoperable und benutzerfreundliche Systeme auf der Grundlage gemeinsamer Datenstandards, auch unter Verwendung von KI, die eine vollständige Rückverfolgbarkeit und Automatisierung während des gesamten Vergabezyklus von der Planung bis zur Auftragsausführung und Überwachung ermöglichen; unterstreicht die Notwendigkeit, die bestehende gemeinsame europäische Terminologie bezüglich der Daten zur öffentlichen Vergabe zu konsolidieren und sicherzustellen, dass sie wirksam von den öffentlichen Auftraggebern angewendet wird; fordert ein System der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Bieterregistern der Mitgliedstaaten, damit schneller und leichter auf aktuelle Informationen zugegriffen werden kann und der Dokumentationsaufwand für Wirtschaftsteilnehmer verringert wird; |
|
38. |
weist erneut darauf hin, dass beim Beschaffungsmanagement ein Ansatz zur Umgestaltung der Vergabeverfahren auf der Grundlage einer digitalisierten Gestaltung sowie einer daten- und nicht ausschließlich dokumentenzentrierten Konfiguration erforderlich ist. Über die Einführung der elektronischen Auftragsvergabe hinaus müssen Verfahren entwickelt werden, die nicht dokumentenzentriert sind. Dies sollte es u. a. ermöglichen, Prozesse neu zu gestalten und die Qualität der Daten zu gewährleisten, die für eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle der Vergabe öffentlicher Aufträge in ihrer Gesamtheit benötigt werden. Zudem müsste eine spezifische rechtliche Regelung für den Einsatz von KI bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen; |
|
39. |
erkennt an, dass die elektronische Auftragsvergabe in vielen Regionen zu spürbaren Effizienzgewinnen und Kostensenkungen geführt hat, dadurch aber auch neue Hindernisse für kleinere Unternehmen sowie kleine öffentliche Auftraggeber entstanden sind, die nur geringe digitale Kapazitäten haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Digitalisierung mit Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu kombinieren; appelliert an die Kommission, den Aufbau einer digitalen Infrastruktur zu unterstützen, die es leichter macht, Aufträge auszuschreiben oder Gebote abzugeben, doch zugleich keine Anforderungen an die Datenerhebung beinhaltet, die einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die LRG mit sich bringen würden; fordert eine verbesserte Interoperabilität der Beschaffungsdaten, um den Wettbewerb und die Markttransparenz durch standardisierte Datensätze zu fördern, die von den zuständigen Behörden unter Einhaltung angemessener Datenschutzregeln abgerufen werden können; betont, dass solche Daten auch die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unterstützen sollten, indem sie die Aufdeckung von Anzeichen für Angebotsabsprachen ermöglichen; empfiehlt, dass die Unternehmensregister in allen Mitgliedstaaten ihre Einträge in interoperablen digitalen Formaten bereitstellen; |
|
40. |
empfiehlt eine systematische Überwachung und Bewertung der Leistungen bei der Auftragserbringung und fordert eine Überarbeitung, damit die öffentlichen Auftraggeber zentrale Leistungsindikatoren verfolgen und melden können und die bisherige Leistung der Lieferanten bei der Vergabe neuer Aufträge berücksichtigt werden kann. Das ermöglicht ein besseres Risikomanagement bei der Ausführung, ohne jedoch den Wettbewerb oder den Markteintritt neuer Lieferanten (junge Unternehmen oder innovative KMU noch ohne Erfolgsbilanz) einzuschränken; hält es für erforderlich, dass einige dieser zentralen Leistungsindikatoren auf europäischer Ebene harmonisiert festgelegt werden, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten und die Kohärenz bei der Überwachung der Vertragsausführung in der gesamten Union zu stärken; |
KMU, Start-up-Unternehmen und sozialwirtschaftliche Organisationen
|
41. |
weist darauf hin, dass vereinfachte Verfahren für KMU EU-weit zu ungleichen Ergebnissen geführt haben; bemängelt, dass KMU, Start-up-Unternehmen und sozialwirtschaftliche Organisationen nach wie vor durch hohe Dokumentationsanforderungen und komplexe Zulassungsbedingungen von der Teilnahme abgehalten werden; fordert die Kommission auf, eine echte Vereinfachung durch angemessene Dokumentationsanforderungen und mehr Flexibilität bei kleinen Aufträgen zu fördern. Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Teilnahme von KMU sollten verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; |
|
42. |
hält klare und harmonisierte Regeln für die Beteiligung von Vereinigungen an öffentlichen Aufträgen (bspw. Konsortien, temporäre Zusammenschlüsse von Unternehmen, Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Akteure), die die Haftungsregelung der beteiligten Vereinigungen präzisieren, für unerlässlich, um einen fairen Wettbewerb und gleichberechtigte Teilnahme zu gewährleisten und dabei sicherzustellen, dass jeder Vertragsbestandteil von Unternehmen mit den erforderlichen und spezifischen Qualifikationen ausgeführt wird und Risiken (mangelhafte Qualität, Sozialdumping und unlauterer Wettbewerb) vermieden werden; betont, dass eine solche Klarheit die Freiheit der Wirtschaftsbeteiligten, sich zusammenzuschließen, wahren und gleichzeitig Rechtsunsicherheit und übermäßigen Verwaltungsaufwand aufgrund unterschiedlicher nationaler Umsetzungen verhindern würde; |
|
43. |
stellt fest, dass es für die leichtere Teilnahme kleinerer Akteure dienlich sein kann, die Aufteilung von Verträgen in Lose vorzunehmen, sofern die Marktverhältnisse nicht dagegen sprechen, die Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Markt gewährleistet ist und keinen aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Vorschub geleistet wird; stellt fest, dass es die geltenden Vorschriften den öffentlichen Auftraggebern bereits erlauben, im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit solche Bewertungen auf der Grundlage der Marktbedingungen vorzunehmen, und dass die konsequente Anwendung der bestehenden Bestimmungen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von Nutzen ist; |
|
44. |
fordert die Kommission auf, den Rahmen für Konzessionen und insbesondere Folgendes zu präzisieren: a) die Anforderungen an die Übertragung des operationellen Risikos, wobei festzulegen ist, dass der Konzessionär substantielle Nachfrage-, Leistungs- oder Verfügbarkeitsrisiken zu tragen hat. Branchenspezifischen Leitlinien ist dabei der Vorzug vor starren Schwellenwerten zu geben; b) die Regeln für die Bewertung von Vermögenswerten bei Vertragsende, wobei vorab festgelegte Methoden für den Ausgleich nicht amortisierter Investitionen und übertragbarer Vermögenswerte auf der Grundlage des Buchwerts oder Marktwerts gemäß den Vertragsbedingungen vorgeschrieben sind; c) die Anerkennung, dass die rechtliche Klassifizierung von Konzessionen und die statistische Behandlung nach ESA 2010 unterschiedlichen Zwecken dienen und getrennt behandelt werden müssen, wobei beide für eine ordnungsgemäße Verwaltung von Konzessionen relevant bleiben; d) die Förderung privat initiierter Projekte durch flexible Verfahren wie der wettbewerbliche Dialog und angemessene Vergabekriterien, die dokumentierte Konzepte von Projektinitiatoren für Planung und Entwicklung belohnen, einschließlich messbarer Leistungsindikatoren und transparenter Regeln zum Schutz effizienter Investitionen vor Enteignung; e) Anerkennung von Stromabnahmeverträgen als spezifische ÖPP-Anwendungen, die eine wettbewerbsorientierte Beschaffung von erneuerbarer Energie durch langfristige Verträge ermöglichen. |
Brüssel, den 4. März 2026
Die Präsidentin
des Europäischen Ausschusses der Regionen
Kata TÜTTŐ
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).
(2) Siehe Rechtssache C-115/14 RegioPost (17. November 2015) zur Vereinbarkeit des rheinland-pfälzischen Landestariftreuegesetzes vom 1. Dezember 2010 mit dem europäischen Recht, und die jüngere, anhängige Rechtssache C-210/24 AESTE (Schlussanträge vom 3. Juli 2025) zu einem Vergabekriterium einer spanischen Kommunalbehörde, durch das Unternehmen begünstigt werden, die übertarifliche Löhne zahlen.
(3) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2598/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)