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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2545 |
22.5.2026 |
Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf den Zugang der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu mehrwertsteuerrelevanten Informationen auf EU-Ebene
(COM(2025) 685 final — 2025/0348 (CNS))
(C/2026/2545)
Berichterstatterin:
Justyna Kalina OCHĘDZAN|
Berater |
Samuel CORNELLA |
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Befassung |
Rat der Europäischen Union, 20.11.2025 |
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Rechtsgrundlage |
Artikel 113 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union |
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Dokumente der Europäischen Kommission |
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Relevante Nachhaltigkeitsziele |
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Zuständiges Arbeitsorgan |
Fachgruppe Wirtschafts- und Währungsunion, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt |
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Annahme im Arbeitsorgan |
5.2.2026 |
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Verabschiedung im Plenum |
18.2.2026 |
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Plenartagung Nr. |
603 |
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Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen) |
201/0/1 |
1. EMPFEHLUNGEN
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)
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1.1. |
unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Kommission um die Förderung eines umfassenderen und ganzheitlicheren Ansatzes zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, indem der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) der Zugang zu Mehrwertsteuerdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates gewährt wird (1); |
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1.2. |
erkennt an, dass es zur Bekämpfung der schwerwiegendsten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs erforderlich ist, die zuständigen Behörden in die Lage zu versetzen, mehrwertsteuerrelevante Informationen in mehreren Mitgliedstaaten rasch zu erheben, zu nutzen und Querverweise herzustellen, um so Verzögerungen bei der Reaktion der zuständigen Steuerbehörden auf betrügerische Aktivitäten zu verringern; |
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1.3. |
begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission auf eine Ex-post-Bewertung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates geltenden Vorschriften folgt, bei der die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden; weist jedoch darauf hin, dass in Bezug auf den vorliegenden Vorschlag keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, was allerdings auf ein dringendes Ersuchen der Mitgliedstaaten zurückzuführen war, den geltenden Rechtsrahmen so bald wie möglich zu verbessern, insbesondere angesichts der Vorteile, die eine bessere Betrugsbekämpfung mit sich bringt; |
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1.4. |
stellt fest, dass der Vorschlag voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht, da ein besserer Zugang der EUStA und des OLAF zu Mehrwertsteuerdaten nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten oder durch nichtlegislative Instrumente erreicht werden kann. Dazu ist ein umfassender europäischer Ansatz erforderlich, der auf die Verbesserung des einschlägigen EU-Rechtsrahmens abzielt; |
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1.5. |
hält den Vorschlag für mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, da er gezielte Änderungen der bestehenden Vorschriften umfasst, die auf einer Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates und auf Konsultationen der Interessenträger basieren, und den europäischen Bürgern und Unternehmen keine zusätzlichen Berichtspflichten oder Befolgungskosten auferlegt. Der Vorschlag beschränkt sich zudem auf Mehrwertsteuerinformationen, die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates ausgetauscht werden; |
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1.6. |
begrüßt die Absicht der Kommission, die Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zuständigen Behörden zu verbessern, einschließlich der Möglichkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurofisc im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates, und fordert nachdrücklich eine weitere Stärkung der strukturierten Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden, die an der wirksamen Bekämpfung der Missachtung der Mehrwertsteuervorschriften und der damit verbundenen Mehrwertsteuerausfälle beteiligt sind; |
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1.7. |
betont, dass wirksamere Maßnahmen gegen Mehrwertsteuerbetrug zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs im Binnenmarkt beitragen, was den Unternehmen zugutekommt, die sich an die Vorschriften halten und andernfalls gegenüber betrügerischen Wirtschaftsteilnehmern benachteiligt würden; |
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1.8. |
unterstreicht, dass die Verarbeitung von und der Zugang zu Mehrwertsteuerdaten in vollem Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Datenminimierung stehen müssen. Im vorliegenden Fall muss zudem der gleichzeitigen Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der für die EU-Organe geltenden Verordnung (EU) 2018/1725 (2) und der spezifischen besonders im Fokus stehenden Datenschutzregelung gemäß Kapitel VIII der EUStA-Verordnung gebührend Rechnung getragen werden; |
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1.9. |
unterstützt aus einer anderen und umfassenderen Perspektive den Vorschlag der Kommission, da er die Erhebung von Finanzmitteln erhöht, die unter anderem zu den Eigenmitteln der EU beitragen. In einer Zeit, in der die Kommission und die Mitgliedstaaten aktiv über die Einführung neuer Mittel zur Unterstützung der langfristigen Ziele der EU debattieren, ist dies von strategischer Bedeutung. |
2. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
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2.1. |
Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, der EUStA und dem OLAF den Zugang zu Mehrwertsteuerdaten zu ermöglichen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates auf EU-Ebene ausgetauscht werden. Das Ziel besteht darin, für Kohärenz zwischen der EUStA-Verordnung, der OLAF-Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zu sorgen. |
Allgemeine Bewertung
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2.2. |
Der EWSA unterstützt uneingeschränkt die Bemühungen der Kommission um die Förderung eines umfassenderen und ganzheitlichen Ansatzes zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs, indem der EUStA und dem OLAF der Zugang zu Mehrwertsteuerdaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates gewährt wird. Die durch den innergemeinschaftlichen Missing-Trader-Mehrwertsteuerbetrug entstandenen Mehrwertsteuerausfälle werden von der Kommission auf jährlich 12,5 Mrd. EUR bis 32,8 Mrd. EUR geschätzt. Da Eurofisc allerdings lediglich etwa 2,5 Mrd. EUR an Mehrwertsteuerausfällen aufdeckt, müssen die Anstrengungen zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs intensiviert werden, der sowohl den Steuereinnahmen als auch den rechtmäßig agierenden Unternehmen schadet. |
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2.3. |
Der EWSA erkennt an, dass es zur Bekämpfung der schwerwiegendsten Formen des Mehrwertsteuerbetrugs erforderlich ist, den raschen Zugang zu und die Nutzung von Informationen, die bereits zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht werden, zu verbessern, um so Verzögerungen bei der Reaktion der zuständigen Behörden auf betrügerische Aktivitäten zu verringern. Diese Notwendigkeit wurde durch mehrere kürzlich durchgeführte Untersuchungen der EUStA in mehr als der Hälfte der Mitgliedstaaten deutlich, so u. a. im Fall Calypso, bei dem es um kriminelle Netze ging, die den EU-Markt mit illegal aus China eingeführten Waren überschwemmten und dabei in 17 Mitgliedstaaten Zölle und Mehrwertsteuer hinterzogen. |
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2.4. |
Der Vorschlag wird der EUStA und dem OLAF einen raschen Zugang zu zentral verwalteten Mehrwertsteuerdaten ermöglichen, was für eine wirksame und rasche Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs von entscheidender Bedeutung ist. Die Grenzen des derzeitigen komplizierten Systems, das auf zahlreichen bilateralen Zusammenarbeitskonstellationen mit den nationalen Steuerbehörden beruht, werden dabei angegangen. Gleichzeitig baut der Vorschlag auf der Zusammenarbeit auf und stärkt diese durch bestehende Mechanismen, insbesondere mit Eurofisc, das eine zentrale Rolle bei der Koordinierung des Austauschs, der Analyse und der Weiterverfolgung von Informationen über Mehrwertsteuerbetrug zwischen den Mitgliedstaaten spielt. Der EWSA hält den Vorschlag daher für wirksam, um die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden bei der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs zu verbessern. Zudem entspricht der Vorschlag dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung. |
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2.5. |
Der EWSA begrüßt, dass der Vorschlag der Kommission auf eine Ex-post-Bewertung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates geltenden Vorschriften folgt, bei der die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten berücksichtigt wurden. Er weist jedoch darauf hin, dass in Bezug auf den vorliegenden Vorschlag keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde, was allerdings auf ein dringendes Ersuchen der Mitgliedstaaten zurückzuführen war, den geltenden Rechtsrahmen so bald wie möglich zu verbessern. Gleichzeitig bringt der Vorschlag keine neuen Berichterstattungs- oder Befolgungspflichten für die Wirtschaftsteilnehmer mit sich und hat nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den Haushalt. |
Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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2.6. |
Der EWSA stimmt zu, dass der Vorschlag voll und ganz im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht, da ein besserer Zugang der EUStA und des OLAF zu Mehrwertsteuerdaten nicht auf Ebene der Mitgliedstaaten oder durch nichtlegislative Instrumente erreicht werden kann. Dazu ist ein umfassender europäischer Ansatz erforderlich, der auf die Verbesserung des einschlägigen Rechtsrahmens auf Unionsebene abzielt. |
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2.7. |
Der Kommissionsvorschlag dürfte auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, da er gezielte Änderungen der geltenden Vorschriften umfasst, die auf einer zu diesem Zweck durchgeführten Ex-post-Bewertung der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates und auf Konsultationen der Interessenträger basieren, und den europäischen Bürgern und Unternehmen keine zusätzlichen Berichtspflichten oder Befolgungskosten auferlegt. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der Vorschlag insbesondere auf die Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit und der Nutzung der bereits zwischen den Steuerbehörden ausgetauschten Informationen konzentriert und nicht darauf abzielt, die Kategorien der erhobenen Mehrwertsteuerdaten auszweiten. |
Weitere Verwaltungszusammenarbeit und Datenschutz
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2.8. |
Die Kommission stellt fest, dass ihr Vorschlag die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurofisc im Rahmen der Überprüfung der Betrugsbekämpfungsbestimmungen der EU und der Überarbeitung des Mandats von Europol, wie im Rahmen von ProtectEU vorgesehen, unberührt lässt. Der EWSA begrüßt diesen laufenden Prozess und fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden weiter zu stärken, um wirksam gegen die Missachtung der Mehrwertsteuervorschriften und die damit verbundenen Mehrwertsteuerausfälle vorzugehen. |
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2.9. |
Mehrwertsteuerdaten können personenbezogene Daten umfassen, was bedeutet, dass sich die Bemühungen um die Überwachung des Mehrwertsteuerbetrugs auch auf Daten beziehen können, die sich auf rechtmäßig handelnde Unternehmen und europäische Bürgerinnen und Bürger beziehen, auch wenn Mehrwertsteuerbetrug weitgehend Gegenstand der organisierten Kriminalität ist. Der EWSA betont, dass die Verarbeitung von und der Zugang zu Mehrwertsteuerdaten in vollem Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften und dem Grundsatz der Datenminimierung stehen müssen. Der Rechtsrahmen ist im Hinblick auf den vorliegenden Vorschlag besonders komplex, da die DSGVO, die Verordnung (EU) 2018/1725, die für die EU-Organe gilt, und die spezifische Datenschutzregelung in Kapitel VIII der EUStA-Verordnung gleichzeitig anwendbar sind, was besondere Aufmerksamkeit erfordert. |
Mehrwertsteuerbetrug und EU-Eigenmittel
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2.10. |
Im Kommissionsvorschlag wird auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-105/14 verwiesen. Der EuGH befand darin, dass die finanziellen Interessen der Union auch die Einnahmen der Union umfassen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die nach den Unionsvorschriften bestimmte einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben. Vor diesem Hintergrund unterstützt der EWSA den Vorschlag der Kommission insofern, als er dazu beitragen wird, dass mehr Finanzmittel erhoben und dadurch auch die Eigenmitteln der EU erhöht werden. In einer Zeit, in der die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Einführung neuer Mittel zur Unterstützung der langfristigen Ziele der EU debattieren, ist dies von strategischer Bedeutung. |
Brüssel, den 18. Februar 2026
Der Präsident
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
Séamus BOLAND
(1) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Neufassung) (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/904/oj).
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (Text von Bedeutung für den EWR.) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2545/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)