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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2500 |
11.5.2026 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 5. März 2026 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale amministrativo regionale per il Lazio – Italien) – Elettronica Industriale SpA/Ministero delle Imprese e del Made in Italy
(Rechtssache C-10/25 (1) , Elettronica Industriale)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 8 - Allgemeine Ziele - Verhältnismäßigkeit - Kriterium für die Berechnung der Entgelte, das an die Erhebung eines im Voraus festgelegten Betrags an jährlichen Einnahmen gebunden ist und einen finanziellen Zweck hat)
(C/2026/2500)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale amministrativo regionale per il Lazio
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elettronica Industriale SpA
Beklagter: Ministero delle Imprese e del Made in Italy,
Beteiligte: Persidera SpA
Tenor
Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung, die ein Kriterium für die Berechnung der Entgelte für Nutzungsrechte für Frequenzen des digitalen Fernsehens vorsieht, das sich nach einem im Voraus festgelegten Betrag der jährlichen Einnahmen aus diesen Entgelten und damit nach allgemeinen finanziellen Zielen richtet, nicht entgegenstehen, sofern dieser Betrag den Wert der Rechte zur Nutzung dieser Frequenzen nicht übersteigt.
(1) ABl. C, C/2025/2058.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2500/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)