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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/2496

11.5.2026

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 5. März 2026 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin – Deutschland) – Eisenberger Gerüstbau GmbH/JK

(Rechtssache C-564/24  (1) , Eisenberger Gerüstbau)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Fernabsatzvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer - Begriff des „Verbrauchers“ - Anbahnung des Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer durch einen anderen, vom Verbraucher beauftragten, Unternehmer - Art. 2 Nr. 7 - Widerrufsrecht des Verbrauchers - Art. 9 Abs. 1 - Rechtsmissbrauch)

(C/2026/2496)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Kammergericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Eisenberger Gerüstbau GmbH

Beklagte: JK

Tenor

1.

Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

ist dahin auszulegen, dass

es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.

2.

Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83

ist dahin auszulegen, dass

eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.

Die Richtlinie 2011/83

ist dahin auszulegen, dass

in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.


(1)  ABl. C, C/2024/6916.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2496/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)