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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2340

4.5.2026

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2026 – Air France-KLM/Kommission

(Rechtssache C-370/22 P)  (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Elementen der Preise für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Weigerung, auf die Aufschläge Provisionen zu zahlen] - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen - Räumliche Zuständigkeit der Kommission - Qualifizierte Auswirkungen - Berechnung der Geldbuße - Mildernder Umstand - Berücksichtigung der in Drittländern geltenden Rechtsvorschriften - Gleichbehandlung - Dauer der Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung - Beweis - Beteiligung an den verschiedenen Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung)

(C/2026/2340)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: (Prozessbevollmächtigterin: Air France-KLM mit Sitz in Paris (Frankreich), (vertreten durch M. Blayney und A. Wachsmann, Avocats)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch: P. Berghe und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von zunächst V. Bringer und N. Coutrelis, Avocate)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Air France-KLM trägt die Kosten.


(1)   ABl. C 303 vom 08.08.2022.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2340/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)