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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2340 |
4.5.2026 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 26. Februar 2026 – Air France-KLM/Kommission
(Rechtssache C-370/22 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr festgestellt wird - Abstimmung von Elementen der Preise für Luftfrachtdienste [Treibstoffaufschlag, Sicherheitsaufschlag, Weigerung, auf die Aufschläge Provisionen zu zahlen] - Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften - Zurechnung der Zuwiderhandlung - Luftfrachtdienste für eingehende Sendungen - Räumliche Zuständigkeit der Kommission - Qualifizierte Auswirkungen - Berechnung der Geldbuße - Mildernder Umstand - Berücksichtigung der in Drittländern geltenden Rechtsvorschriften - Gleichbehandlung - Dauer der Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung - Beweis - Beteiligung an den verschiedenen Tatkomplexen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung)
(C/2026/2340)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: (Prozessbevollmächtigterin: Air France-KLM mit Sitz in Paris (Frankreich), (vertreten durch M. Blayney und A. Wachsmann, Avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (vertreten durch: P. Berghe und A. Dawes als Bevollmächtigte im Beistand von zunächst V. Bringer und N. Coutrelis, Avocate)
Tenor
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1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
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2. |
Air France-KLM trägt die Kosten. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2340/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)