European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2219

27.4.2026

Klage, eingereicht am 4. März 2026 – Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-168/26)

(C/2026/2219)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch O. Gariazzo und K. Walkerová als Bevollmächtigte)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

festzustellen, dass die Tschechische Republik bis zum 3. Januar 2025 ihren Verpflichtungen aus den Art. 51 und 52 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht nachgekommen war, und

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung (EU) 2022/2065 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) lege die Vorschriften fest, aufgrund deren die Mitgliedstaaten ihrem Koordinator für digitale Dienste die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Befugnisse einräumen und Vorschriften über Sanktionen erlassen müssten, die bei Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung zu verhängen seien.

Die Mitgliedstaaten hätten eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung der Verordnung (EU) 2022/2065 sowie bei deren Überwachung und Einhaltung inne. Konkret habe ein Mitgliedstaat, in dem sich die Hauptniederlassung eines Anbieters für Vermittlungsdienste befinde, gegenüber diesem Anbieter die ausschließliche Befugnis, die Einhaltung der Verordnung (EU) 2022/2065 zu überwachen und die Erfüllung der sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen durchzusetzen, mit Ausnahme (i) der ausschließlichen Befugnis der Kommission, die Einhaltung von Kapitel III Abschnitt 5 der genannten Verordnung zu überwachen und sie gegenüber den Anbietern von sehr großen Online-Plattformen und sehr großen Online-Suchmaschinen durchzusetzen, sowie (ii) der Befugnis der Kommission in den Fällen, in denen sie ein Verfahren im Hinblick auf ein ähnliches rechtswidriges Verhalten eingeleitet habe, die Einhaltung der übrigen Verpflichtungen aus dieser Verordnung (d. h. solcher, die nicht in Kapitel III Abschnitt 5 aufgeführt seien) zu überwachen und sie gegenüber diesen sehr großen Anbietern durchzusetzen.

Nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 müssten die Koordinatoren für digitale Dienste, damit sie ihre Aufgaben nach der Verordnung durchführen könnten, die erforderlichen Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse sowie die erforderlichen Befugnisse zum Erlass der in dieser Bestimmung genannten Maßnahmen haben. Des Weiteren müssten die Mitgliedstaaten nach Art. 51 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 u. a. spezifische Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Befugnisse gemäß Art. 51 Abs. 1 bis 3 der Verordnung festlegen.

Nach Art. 52 der Verordnung (EU) 2022/20265 erließen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Zuwiderhandlungen der Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in ihre Zuständigkeit fielen, gegen diese Verordnung zu verhängen seien, und träfen alle für die Anwendung der Sanktionen im Einklang mit Art. 51 erforderlichen Maßnahmen. Des Weiteren teilten die Mitgliedstaaten nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen mit und meldeten ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. Art. 52 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 lege im Übrigen die Bedingungen fest, die Vorschriften über Sanktionen erfüllen müssten.

Am 24. April 2024 habe die Kommission ein Aufforderungsschreiben an die Tschechische Republik gerichtet. Am 3. Oktober 2024 habe die Kommission der Tschechischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt. Gleichwohl habe die Tschechische Republik bisher keine Maßnahmen getroffen, um ihren Verpflichtungen aus den Art. 51 und 52 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, was die Behörden der Tschechischen Republik nicht in Abrede stellten. Die Kommission habe daher nach Art. 258 AEUV und in dem Umfang, in dem die Tschechische Republik die verlangten Maßnahmen nicht ergriffen habe und der mit Gründen versehenen Stellungnahme nicht nachgenommen sei, beim Gerichtshof beantragt, festzustellen, dass dieser Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus den Art. 51 und 52 der Verordnung (EU) 2022/2065 nicht nachgekommen sei, und ihm die Kosten aufzuerlegen.


(1)   ABl. 2022, L 277, S. 1.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2219/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)