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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2197 |
27.4.2026 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien), eingereicht am 28. Oktober 2025 – Eólicas Mare Nostrum, S. L./Consellería de Medio Ambiente, Agua e Infraestructura y Territorio de la Generalitat Valenciana
(Rechtssache C-687/25, Eólicas Mare Nostrum)
(C/2026/2197)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Eólicas Mare Nostrum, S. L.
Beklagte: Consellería de Medio Ambiente, Agua y Infraestructura y Territorio de la Generalitat Valenciana
Vorlagefragen
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1. |
Sind die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass die Ausübung von Zuständigkeiten in Bereichen, in denen die Union und die Mitgliedstaaten über geteilte Zuständigkeiten verfügen – wie in den Bereichen Umwelt und Energie –, die nationalen Behörden, die diese Zuständigkeiten wahrnehmen, verpflichtet, die in diesen Artikeln verankerten Grundsätze anzuwenden, insbesondere das Recht des Projektträgers auf eine faire Behandlung seines Anliegens, auf eine in der Sache begründete Entscheidung und auf Zugang zu den Akten, das Transparenzgebot, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und die Verteidigungsrechte? |
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2. |
Sind Art. 6 Abs. 3 und Art. 8 der Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011 (1) dahin auszulegen, dass es gegen ihre Bestimmungen verstößt, wenn die für die Genehmigung der Errichtung einer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie zuständige nationale Behörde die Berücksichtigung der im Rahmen des Umweltprüfungsverfahrens vorgeschriebenen Unterlagen verhindert, indem sie es unterlässt, die im Rahmen des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit eingegangenen Berichte und Stellungnahmen weiterzuleiten, und dies ohne weiteres zur Einstellung des Verfahrens führt? |
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3. |
Sind die Art. 2, 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 11. Dezember 2018 (2) dahin auszulegen, dass es mit diesen Bestimmungen unvereinbar ist, wenn ein (in ein Genehmigungsverfahren und ein Umweltprüfungsverfahren) aufgespaltenes Verfahren dazu verwendet wird, um die jeweilige Bearbeitung zu behindern, die Verfahrensakte zurückzuhalten und letztlich die Errichtung der betreffenden Anlagen zu erschweren, indem weder zu ihrer umweltrechtlichen noch zu ihrer energierechtlichen Zulässigkeit eine begründete Entscheidung in der Sache erfolgt? |
(1) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. 2018, L 328, S. 82).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2197/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)