European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2131

8.4.2026

Mitteilung an Hamidah Nabagala, deren Name mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen, aufgenommen wurde

(C/2026/2131)

1.   

Mit dem Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates (1) wird die Union zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Mitglieder von ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und anderer mit ihnen in Verbindung stehender Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen aufgefordert, die in der nach den Resolutionen 1267(1999), 1333(2000) und 2253(2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erstellten Liste aufgeführt sind, die von dem mit der Resolution 1267(1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen („Sanktionsausschuss“) regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

ISIL (Da'esh) und Al Qaida,

natürliche und juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit ISIL (Da'esh) und Al-Qaida „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung von ISIL (Da’esh) und Al-Qaida oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.   

Der Sanktionsausschuss hat am 30. März 2026 die Aufnahme eines Eintrags zu Hamidah Nabagala in die ISIL (Da’esh) und Al-Qaida betreffende Liste des Sanktionsausschusses beschlossen.

Hamidah Nabagala kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an die Ombudsperson der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations – Office of the Ombudsperson

Room DC2-2206

New York, NY 10017

Vereinigte Staaten von Amerika

Tel. +1 2129632671

Fax +1 2129631300/3778

E-Mail: ombudsperson@un.org

Weitere Informationen:

https://www.un.org/securitycouncil/sanctions/1267/aq_sanctions_list/procedures-for-delisting

3.   

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (3) geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung wird der Name Hamidah Nabagala in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (im Folgenden „Anhang I“) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen natürlichen Personen und Organisationen Anwendung:

1.

das Einfrieren sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen sind oder unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten oder kontrolliert werden, einschließlich von Dritten, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und das Verbot (für alle), den in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (Artikel 2 und Artikel 2a), und

2.

das Verbot, direkt oder indirekt technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Ausbildung und sonstige Hilfe im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandhaltung oder Verwendung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, für die in Anhang I aufgeführten Personen und Organisationen zur Verfügung zu stellen (Artikel 3).

4.   

Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sieht ein Überprüfungsverfahren vor, bei dem die in der Liste aufgeführte Person oder Organisation Gelegenheit hat, zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Wird eine Stellungnahme abgegeben, so überprüft die Kommission ihren Beschluss, die Person oder Organisation in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufzunehmen, unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme. Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag und etwaige Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu senden:

Europäische Kommission

„Restriktive Maßnahmen“

Rue de Spa 2/Spastraat 2

1000 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.   

Die betroffenen Personen und Organisationen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/830 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.   

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Organisationen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 angegebenen zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten beantragen können, dass ihnen eine Genehmigung für die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen nach Artikel 2a der Verordnung erteilt wird.


(1)  Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/1693/oj).

(2)  Durchführungsverordnung (Eu) 2026/830 Der Kommission vom 8. April 2026 zur 356. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da’esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen (ABl. L, 2026/830, 8.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/830/oj).

(3)   ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/881/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2131/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)