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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2116 |
29.4.2026 |
P10_TA(2025)0251
Bodenüberwachung und -resilienz (Bodenüberwachungsgesetz)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Oktober 2025 zu dem Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz (Bodenüberwachungsgesetz) (09474/1/2025 – C10-0229/2025 – 2023/0232(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)
(C/2026/2116)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (09474/1/2025 – C10-0229/2025), |
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unter Hinweis auf die von der niederländischen Ersten und Zweiten Kammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Oktober 2023 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 19. Juni 2024 (2), |
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unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung (3) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2023)0416), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung vom zuständigen Ausschuss angenommen wurde, |
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gestützt auf Artikel 68 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A10-0204/2025), |
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1. |
billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung; |
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2. |
stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird; |
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3. |
beauftragt seine Präsidentin, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen; |
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4. |
beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen; |
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5. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C, C/2024/887, 6.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/887/oj.
(2) ABl. C, C/2024/5371, 17.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5371/oj.
(3) ABl. C, C/2025/1312, 13.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1312/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2116/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)