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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2031

13.4.2026

Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2026 – Athom/EUIPO – Chuhaiya E-Commerce (Shenzhen) (athom Smart Home)

(Rechtssache T-618/24)  (1)

(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke athom Smart Home - Ältere internationale Wortmarke ATHOM - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Waren - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

(C/2026/2031)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Athom Holding BV (Enschede, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Rijsdijk)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch M. Eberl und V. Ruzek als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Chuhaiya E-Commerce (Shenzhen) Co. Ltd (Shenzhen, China)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Oktober 2024 (Sache R 13/2024-2).

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 3. Oktober 2024 (Sache R 13/2024-2) wird aufgehoben, soweit mit ihr die Beschwerde der Klägerin in Bezug auf die von der Marke umfassten Waren „elektrische Stecker, elektrische Steckdosen, elektrische Adapter, Induktoren (Elektrizität) und Stromunterbrecher“ in Klasse 9 sowie „Glühbirnen für Beleuchtungszwecke und Lichterketten für die Festtagsdekoration“ in Klasse 11 zurückgewiesen wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Athom Holding BV.


(1)   ABl. C, C/2025/585 vom 3.2.2025.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2031/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)