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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2013 |
13.4.2026 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Steyr (Österreich), eingereicht am 30. Januar 2026 – DIBO Diamantwerkzeuge GmbH/Volkswagen AG
(Rechtssache C-43/26, Volkswagen)
(C/2026/2013)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landesgericht Steyr
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DIBO Diamantwerkzeuge GmbH
Beklagte: Volkswagen AG
Vorlagefragen
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1. |
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2. |
Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:
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3. |
Sind Art. 3 Nr. 10, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 (i. V. m. Art. 3 der Verordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung Nr. 715/2007 angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist? |
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4. |
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG (3) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, dahin auszulegen, dass eine reduzierte AGR-Rate ab Erreichen der SCR-Betriebstemperatur eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt? |
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5. |
Ist der Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts (insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Kostenregelung bzw. deren gerichtlicher Anwendung entgegensteht, nach der ein Kläger, der einen unionsrechtlich gebotenen Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007 geltend macht, einen erheblichen Teil der Prozesskosten zu tragen hat, nur weil das nationale Gericht den Schadenersatzbetrag im Rahmen einer national anerkannten Bandbreite (z. B. 5 % bis 15 % des Kaufpreises) niedriger festsetzt als vom Kläger begehrt, obwohl die genaue Schadenshöhe – trotz Orientierung an der vorgegebenen Bandbreite – ex ante objektiv nicht exakt bestimmbar ist und ihre Festsetzung wesentlich vom richterlichen Ermessen abhängt? |
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).
(2) Verordnung der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1).
(3) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2013/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)