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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/2013

13.4.2026

Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Steyr (Österreich), eingereicht am 30. Januar 2026 – DIBO Diamantwerkzeuge GmbH/Volkswagen AG

(Rechtssache C-43/26, Volkswagen)

(C/2026/2013)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Steyr

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: DIBO Diamantwerkzeuge GmbH

Beklagte: Volkswagen AG

Vorlagefragen

1.

a)

Sind Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (1) sowie Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (2) dahin auszulegen, dass bei einem unter die Verordnung Nr. 715/2007 fallenden Dieselfahrzeug, in dem Systeme der Abgasrückführung (AGR-System) und Abgasnachbehandlung (SCR-System) verbaut sind, für die Qualifikation als Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 darauf abzustellen ist, ob die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems in seiner Gesamtheit (unter Einschluss aller jeweils vorhandener Systeme der Abgasrückführung und -nachbehandlung) verringert wird, oder darauf, ob die Wirksamkeit einzelner Konstruktionsteile (z. B. „Thermofenster“, NOx-Speicherkatalysator) als jeweils eigene Emissionskontrollsysteme verringert wird?

b)

Sind Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 715/2007 dahin auszulegen, dass für die Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung die Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen – sei es eines einzelnen Konstruktionsteils, sei es der Gesamtheit des Systems (siehe Frage 1. a) – allein entscheidend ist, oder ist zusätzlich erforderlich, dass (zumindest) einer der in Anhang I der Verordnung Nr. 715/2007 angeführten Emissionsgrenzwerte überschritten wird?

2.

Für den Fall, dass auf das Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit abzustellen ist:

a)

Ist Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 in Bezug auf die Behauptungslast dahin auszulegen, dass der Erwerber eines Dieselfahrzeugs seiner Behauptungslast zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entspricht, wenn er vorbringt, dass ein Konstruktionsteil (z. B. „Thermofenster“) vorliegt, das die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter gewöhnlichen Fahrbedingungen verringert, und trifft dann den Hersteller die Behauptungslast dafür, dass das Gesamtsystem insgesamt zu keiner Verringerung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems führt, oder muss der Käufer auch vorbringen, dass keine anderen Konstruktionsteile vorliegen, die den nachteiligen Effekt ausgleichen?

b)

Ist Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 im Fall der Behauptungslast des Käufers für das Gesamtsystem und der daraus im nationalen Recht resultierenden Beweislast dahin auszulegen, dass selbst eine nationale Regelung, die den Hersteller in diesem Fall zur Mitwirkung an der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet, dennoch nicht dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, entspricht, sodass deshalb insoweit unionsrechtlich der Hersteller die Beweislast zu tragen hat?

3.

Sind Art. 3 Nr. 10, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 (i. V. m. Art. 3 der Verordnung Nr. 692/2008) dahin auszulegen, dass die Bauteile eines Dieselfahrzeugs, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sein müssen, dass die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung Nr. 715/2007 angeführten Emissionsgrenzwerte nicht nur bei den vorgeschriebenen Tests im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens (hier: Neuer Europäischer Fahrzyklus-Test), sondern auch unter tatsächlichen Fahrbedingungen bei normaler Nutzung des Fahrzeugs (im Realbetrieb) gewährleistet ist?

4.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG (3) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 und Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, dahin auszulegen, dass eine reduzierte AGR-Rate ab Erreichen der SCR-Betriebstemperatur eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt?

5.

Ist der Effektivitätsgrundsatz des Unionsrechts (insbesondere Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) dahin auszulegen, dass er einer nationalen Kostenregelung bzw. deren gerichtlicher Anwendung entgegensteht, nach der ein Kläger, der einen unionsrechtlich gebotenen Schadenersatzanspruch wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung Nr. 715/2007 geltend macht, einen erheblichen Teil der Prozesskosten zu tragen hat, nur weil das nationale Gericht den Schadenersatzbetrag im Rahmen einer national anerkannten Bandbreite (z. B. 5 % bis 15 % des Kaufpreises) niedriger festsetzt als vom Kläger begehrt, obwohl die genaue Schadenshöhe – trotz Orientierung an der vorgegebenen Bandbreite – ex ante objektiv nicht exakt bestimmbar ist und ihre Festsetzung wesentlich vom richterlichen Ermessen abhängt?


(1)  Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

(2)  Verordnung der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2008, L 199, S. 1).

(3)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2013/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)