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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/2011 |
13.4.2026 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland), eingereicht am 26. Januar 2026 – SHR Germany GmbH/RL
(Rechtssache C-30/26, SHR Germany)
(C/2026/2011)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: SHR Germany GmbH
Beklagte: RL
Vorlagefragen
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1. |
Ist das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, innerhalb einer in sich funktional verbundenen Social-Media-Plattform eine Handlung der Wiedergabe? Genügt dafür, dass innerhalb der Plattform (d. h. nicht auf verschiedenen Webseiten) Links gesetzt werden, die dazu führen, dass Postings von einem Account in anderen Accounts oder anderen Gruppen oder Ähnlichem ersichtlich werden? |
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2. |
Kommt es bei dem Teilen eines Postings, in dem ohne Zustimmung des Rechteinhabers Schutzgegenstände verwertet werden, darauf an, ob das neue Posting mit dem geteilten Inhalt gerade kein „neues Publikum“ adressiert, (1) weil das Publikum jeweils die Gesamtheit der Nutzerinnen und Nutzer der Plattform darstellt oder (2) der ursprüngliche Beitrag für alle Plattformnutzer verfügbar war, der teilende Beitrag aber in einer Gruppe mit Zugangsbeschränkung nur einer geringeren Anzahl der Plattformnutzer angezeigt wird? |
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3. |
Sind die Grundsätze aus dem Urteil des Gerichtshofs GS Media (1), vor allem die widerlegliche Vermutung der Kenntnis der Rechtswidrigkeit bei Gewinnerzielungsabsicht, auch auf das Teilen von bereits vorhandenen Postings auf sozialen Netzwerken (hier: Facebook) übertragbar und anwendbar? |
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4. |
Falls 3.) bejaht wird: Macht es für die Bewertung der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Account in sozialen Medien einen Unterschied, ob er nicht rein geschäftlich genutzt wird, sondern die Nutzung teils geschäftlich und teils privat ist? Muss sich die Gewinnerzielungsabsicht dann aus dem konkreten Beitrag auf der Plattform ergeben und welche Kriterien sprechen für die Anwendung der Vermutung gemäß Vorlagefrage 3? |
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5. |
Wenn nach den vorstehenden Fragen keine öffentliche Wiedergabe anzunehmen wäre, könnte sich eine solche öffentliche Wiedergabe aus dem Umstand ergeben, dass der/die teilende Nutzer/in sich den geteilten, rechtverletzenden Inhalt „zu eigen macht“, etwa durch die Billigung, das Lob oder die sonstige Zustimmung zum Inhalt des Ausgangspostings wie es im Ausgangsverfahren etwa durch einen eigenen „Drüberkommentar“ erfolgt ist? |
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6. |
Zusammenfassend: Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine eigenständige öffentliche Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (2) dar? |
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7. |
Stellt das Teilen eines bereits vorhandenen Postings in einem sozialen Netzwerk, das für sich betrachtet urheberrechtsverletzend ist, das dazu führt, dass ein neues Posting, das das Ausgangsposting enthält, an anderer Stelle der Plattform solange ersichtlich wird (z. B. im eigenen Account oder in einer „Facebook-Gruppe“) bis das Ausgangsposting gelöscht oder sein Zugriff eingeschränkt wird, unter Umständen, wie sie im Ausgangsverfahren vorliegen, eine Vervielfältigung gem. Art. 2 der Richtlinie 2001/29 dar? |
(1) Urteil vom 8. September 2016, C-160/15, EU:C:2016:644
(2) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/2011/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)