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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1922 |
26.3.2026 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.12326 — SFPIM / LINEAS)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2026/1922)
1.
Am 17. März 2026 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Société fédérale de participations et d'investissement SA – Federale participatie -en investeringsmaatschappij NV („SFPIM“, Belgien), |
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Lineas Group NV („Lineas“, Belgien), kontrolliert von Argos Wityu (Frankreich). |
SFPIM wird im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit von Lineas erwerben.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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SFPIM ist ein öffentliches Unternehmen, das vollständig im Eigentum des belgischen Staates steht. Es ist im Wesentlichen in drei Bereichen tätig: i) Es hält Beteiligungen an öffentlichen und privaten Unternehmen, ii) es investiert in Unternehmen mit hohem sozialem Wert und iii) es trägt zur Politik der belgischen föderalen Regierung und zur Umsetzung von Projekten in ihrem Namen bei. Die Tochtergesellschaften von SFPIM sind in erster Linie in Belgien in einer Vielzahl von Wirtschaftszweigen tätig. Die Einnahmen der SFPIM werden in Belgien und innerhalb der EU erzielt. |
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Lineas ist ein Unternehmen des Schienengüterverkehrs. Sein Kerngeschäft ist die Erbringung von Traktionsdiensten in ganz Europa. |
3.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
4.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.12326 — SFPIM / LINEAS
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1922/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)