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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1725 |
24.4.2026 |
P10_TA(2025)0281
Programm für die europäische Verteidigungsindustrie und Rahmen für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. November 2025 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit und Lieferung von Verteidigungsgütern (EDIP) (COM(2024)0150 – C10-0005/2024 – 2024/0061(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2026/1725)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2024)0150), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 114 Absatz 1, Artikel 173 Absatz 3, Artikel 212 Absatz 2 und Artikel 322 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C10-0005/2024), |
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gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, |
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unter Hinweis auf die haushaltspolitische Bewertung durch den Haushaltsausschuss, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs vom 31. Januar 2025 (1), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 30. Mai 2024 (2), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 20. Februar 2025 (3), |
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unter Hinweis auf die vorläufige Einigung, die gemäß Artikel 75 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung von den zuständigen Ausschüssen angenommen wurde, und auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen |
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gestützt auf die Artikel 60, 170 und 58 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 59 der Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Haushaltskontrollausschusses und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung sowie des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A10-0084/2025), |
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1. |
legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest; |
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2. |
billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates und die gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht werden; |
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3. |
fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern; |
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4. |
beauftragt seine Präsidentin, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln. |
(1) ABl. C, C/2025/805, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/805/oj.
(2) ABl. C, C/2024/4662, 9.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4662/oj.
(3) ABl. C, C/2025/1705, 26.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1705/oj.
P10_TC1-COD(2024)0061
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. November 2025 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) 2025/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie und eines Rahmens für Maßnahmen zur Gewährleistung der zeitnahen Verfügbarkeit von und Versorgung mit Verteidigungsgütern („EDIP-Verordnung“)
(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) 2025/2643.)
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung des Programms für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und des Unterstützungsinstruments für die Ukraine im Rahmen der EDIP-Verordnung (+)
Das Europäische Parlament und der Rat erkennen an, dass die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung und die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der Ukraine unbedingt unterstützt werden müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, indem die Anpassung der Industrie an Strukturveränderungen beschleunigt wird, unter anderem durch den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern, insbesondere angesichts der Herausforderungen, die durch den rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden sind.
Unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde im Rahmen der künftigen jährlichen Haushaltsverfahren ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, vorrangig und unter Berücksichtigung früherer politischer Zusagen der Haushaltsbehörde, einschließlich der Deckung der Zinskosten für das Aufbauinstrument der Europäischen Union, Optionen zur Aufstockung der Haushaltsmittel für das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine im Einklang mit Nummer 18 der IIV über die Haushaltsdisziplin zu prüfen, ohne ähnliche EU-Programme und -Fonds zu kürzen.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu den Finanzbeiträgen von Drittländern für ihre Beteiligung am SAFE-Instrument als zusätzliche Finanzmittel für das Programm für die europäische Verteidigungsindustrie (EDIP) und das Unterstützungsinstrument für die Ukraine im Rahmen der EDIP-Verordnung (+)
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erkennen an, dass die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung und die technologische und industrielle Basis der Verteidigung der Ukraine unbedingt unterstützt werden müssen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen, indem die Anpassung der Industrie an Strukturveränderungen beschleunigt wird, unter anderem durch den Ausbau der Produktionskapazitäten und die Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Beschaffung von Verteidigungsgütern, insbesondere angesichts der Herausforderungen, die durch den rechtswidrigen, grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine entstanden sind.
Gemäß Artikel 17 Absatz 4 der SAFE-Verordnung werden die von Drittländern für ihre Beteiligung am SAFE-Instrument zu leistenden Finanzbeiträge für Programme zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie der Union, der ukrainischen Verteidigungsindustrie und der Ukraine gemäß den Vorschriften dieser Programme verwendet. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind sich darin einig, dass diese Beiträge zur Aufstockung des EDIP, einschließlich des Unterstützungsinstruments für die Ukraine, verwendet werden sollten.
Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über zusätzliche Finanzmittel für die EDIP-Verordnung (+)
Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission teilen die Auffassung, dass die EDIP-Verordnung mit zusätzlichen Finanzmitteln ausgestattet werden sollte.
Zu diesem Zweck ist in der EDIP-Verordnung ausdrücklich die Möglichkeit von zusätzlichen Finanzbeiträgen von Mitgliedstaaten, Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Dritten vorgesehen, und es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den Fonds zur Beschleunigung der Transformation der Lieferketten im Verteidigungsbereich (Fund Accelerating the defence Supply Chains Transformation – FAST) verwiesen.
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der zentralen Rolle des FAST bei der Verbesserung der Herstellungskapazitäten von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen im Verteidigungsbereich, die besonderen Bedarf an Investitionen haben, sollten solche zusätzlichen Beiträge in erster Linie dem FAST zugewiesen werden und die Beträge ergänzen, die aus der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Finanzausstattung von 1 200 Mio. EUR zugewiesen werden, mit dem Ziel, dass sich der Gesamtrichtbetrag für diesen speziellen Fonds im Rahmen des Programms unter Wahrung der Vorrechte der Haushaltsbehörde auf mindestens 150 Mio. EUR beläuft.
(+) ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj.
(+) ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj.
(+) ABl. L, 2025/2643, 29.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2643/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1725/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)