|
Amtsblatt |
DE Reihe C |
|
C/2026/1715 |
24.4.2026 |
P10_TA(2025)0308
EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. November 2025 zu der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024 (2025/2057(INI))
(C/2026/1715)
Das Europäische Parlament,
|
— |
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3, |
|
— |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 2, 9, 10, 19 und Artikel 216 Absatz 2, |
|
— |
unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 3, 6, 8, 11, 15, 20, 21, 23, 25, 26, 35, 40 und 47, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention – VN-BRK), das in der EU am 22. Januar 2011 gemäß dem Beschluss 2010/48/EG des Rates vom 26. November 2009 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft in Kraft getreten ist und das am 23. Dezember 2010 von der EU und allen Mitgliedstaaten einzeln ratifiziert wurde, |
|
— |
unter Hinweis auf das Fakultativprotokoll der Vereinten Nationen zur VN-BRK, das von 22 Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, sowie auf die Allgemeinen Bemerkungen zur VN-BRK und die abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen an die EU, insbesondere zu dem am 21. März 2025 veröffentlichten kombinierten zweiten und dritten regelmäßigen Bericht der Europäischen Union, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Juni 2023 über eine umfassende Herangehensweise im Bereich der psychischen Gesundheit (COM(2023)0298), |
|
— |
unter Hinweis auf die vom Rat, dem Parlament und der Kommission am 17. November 2017 proklamierte und unterzeichnete europäische Säule sozialer Rechte und die Mitteilung der Kommission vom 4. März 2021 mit dem Titel „Der Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte“ (COM(2021)0102) und die darin vorgeschlagenen Kernziele für 2030 in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung und Armutsbekämpfung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ (COM(2021)0101), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen (1), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie des Rates (EU) 2024/1499 vom 7. Mai 2024 über Standards für Gleichbehandlungsstellen im Bereich der Gleichbehandlung von Personen ungeachtet ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, der Gleichbehandlung von Personen in Beschäftigung und Beruf ungeachtet ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung und ihrer sexuellen Ausrichtung sowie von Frauen und Männern im Bereich der sozialen Sicherheit und im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und zur Änderung der Richtlinien 2000/43/EG und 2004/113/EG (2), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (3), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Finanzregelungen für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (4) (Dachverordnung), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (5) (europäischer Rechtsakt zur Barrierefreiheit), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (6), |
|
— |
unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (7), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (8), |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (9), |
|
— |
unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und seinen diesbezüglichen Standpunkt vom 2. April 2009 (10), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. März 2025 mit dem Titel „Union der Kompetenzen“ (COM(2025)0090), |
|
— |
unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ (COM(2021)0778), |
|
— |
unter Hinweis auf die Bekanntmachung der Kommission vom 29. November 2024 mit Leitlinien für ein unabhängiges Leben und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit EU-Mitteln (C(2024)7897) (11), |
|
— |
unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 6. Dezember 2023 mit dem Titel „Leitfaden zu bewährten Wahlpraktiken, die sich mit der Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen am Wahlprozess befassen“ (SWD(2023)0408), |
|
— |
unter Hinweis auf die abschließenden Bemerkungen, die der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 2. Oktober 2015 zum ersten Bericht der EU abgegeben hat, die von dem Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 20. April 2022 vor der Vorlage des zweiten und dritten regelmäßigen Berichts der Europäischen Union vorgelegte Liste von Fragen und die abschließenden Bemerkungen, die der Fachausschuss der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 21. März 2025 zum kombinierten zweiten und dritten regelmäßigen Bericht der Europäischen Union abgegeben hat, |
|
— |
unter Hinweis auf den Sonderbericht Nr. 20/2023 des Europäischen Rechnungshofs vom 12. Oktober 2023 mit dem Titel „Unterstützung von Menschen mit Behinderungen – Die praktischen Auswirkungen der EU-Maßnahmen sind begrenzt“, |
|
— |
unter Hinweis auf die Empfehlung (EU) 2021/1004 des Rates vom 14. Juni 2021 zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder (12), |
|
— |
unter Hinweis auf die EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und den EU-Fahrplan für die Frauenrechte, |
|
— |
unter Hinweis auf das von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im November 2024 veröffentlichte Briefing mit dem Titel „The EU Strategy for the Rights of Persons with Disabilities 2021-2030 – Achievements and perspectives“ (Die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021–2030: Erfolge und Ausblick), |
|
— |
unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im November 2023 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Targeted measures for persons with disabilities to cope with the cost-of-living crisis“ (Gezielte Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen zur Bewältigung der Lebenshaltungskostenkrise), |
|
— |
unter Hinweis auf die von seiner Generaldirektion Interne Politikbereiche im November 2022 veröffentlichte Studie mit dem Titel „Disability assessment, mutual recognition and the EU Disability Card – Progress and opportunities“ (Bewertung von Behinderungen, gegenseitige Anerkennung und der EU-Behindertenausweis – Fortschritte und Chancen), |
|
— |
unter Hinweis auf die Studie mit dem Titel „The Post-2020 European Disability Strategy“ (Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020), die von der Generaldirektion Interne Politikbereiche im Juli 2020 veröffentlicht wurde, |
|
— |
unter Hinweis auf die Studie der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) vom 25. Oktober 2024 mit dem Titel „Wege zu einem unabhängigen Leben und sozialer Inklusion in Europa“, |
|
— |
unter Hinweis auf die politische Kurzanalyse von Eurofound vom 21. März 2022 mit dem Titel „Menschen mit Behinderungen und die COVID-19-Pandemie: Erkenntnisse aus der Online-Erhebung Leben, Arbeiten und COVID-19“, |
|
— |
unter Hinweis auf den Eurofound-Bericht vom 19. April 2021 mit dem Titel „Behinderung und Integration in den Arbeitsmarkt: Politische Trends und Unterstützung in den EU-Mitgliedstaaten“, |
|
— |
unter Hinweis auf die politische Kurzanalyse von Eurofound vom 30. November 2018 mit dem Titel „Die soziale und Beschäftigungssituation von Menschen mit Behinderungen“, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Dezember 2022 zu dem Thema „Gleiche Rechte für Menschen mit Behinderungen“ (13), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2022 zum Zentrum „AccessibleEU“ zur Unterstützung der Strategien für die Barrierefreiheit im Binnenmarkt der EU (14), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Oktober 2021 zum Schutz von Menschen mit Behinderungen durch Petitionen: Erkenntnisse (15), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2021 zu der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf unter Berücksichtigung der VN-BRK (16), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juli 2020 zu den Rechten von Menschen mit geistiger Behinderung und von ihren Familien in der COVID-19-Krise (17), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Juni 2020 zu der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2020 (18), |
|
— |
unter Hinweis auf den Europäischen Aktionsrahmen 2022-2030 der Weltgesundheitsorganisation zur Erreichung des höchstmöglichen Gesundheitsstandards für Menschen mit Behinderungen und insbesondere auf die Hindernisse, die es bei dem Zugang zu Gesundheitsdiensten und ihrer Inanspruchnahme gibt, sowie auf die Ziele, Zielvorgaben und spezifischen Maßnahmen, |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. Oktober 2023 zur Harmonisierung der Rechte von Menschen mit Autismus (19), |
|
— |
unter Hinweis auf das Manifest des Europäischen Behindertenforums, das am 23. Mai 2023 beim fünften Europäischen Parlament der Menschen mit Behinderungen angenommen wurde, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, |
|
— |
unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul), das in der EU am 1. Oktober 2023 in Kraft trat, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht vom 2. August 2022 über die 15. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und die Aufzeichnung des Sekretariats auf der 15. Tagung der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, |
|
— |
unter Hinweis auf die Charta zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der humanitären Hilfe, |
|
— |
unter Hinweis auf die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates (20), |
|
— |
unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2018 zur Situation von Frauen mit Behinderungen (21), |
|
— |
unter Hinweis auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung, |
|
— |
unter Hinweis auf die Stellungnahmen des Ausschusses für öffentliche Gesundheit, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für die Rechte der Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses, |
|
— |
unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A10-0211/2025), |
|
A. |
in der Erwägung, dass die Kommission am 3. März 2021 die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 (im Folgenden „Strategie“) mit dem Ziel vorgelegt hat, die Chancengleichheit und die vollständige Inklusion von Menschen mit Behinderungen in Europa und weltweit zu fördern; |
|
B. |
in der Erwägung, dass die Strategie eine Reihe von Maßnahmen und Leitinitiativen enthält, die für den Zeitraum bis 2024 geplant sind und mehrheitlich bereits abgeschlossen wurden; in der Erwägung, dass die aktuelle Strategie bis 2030 läuft und neue und ehrgeizige Leitinitiativen und konkrete Maßnahmen erfordert, damit auch weiterhin die Zusagen der EU erfüllt werden, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu sichern; |
|
C. |
in der Erwägung, dass Schätzungen von Eurostat zufolge im Jahr 2023 27 % der EU-Bevölkerung im Alter ab 16 Jahren irgendeine Form von Behinderung hatten, was 101 Millionen Menschen oder einem von vier Erwachsenen in der EU entspricht; |
|
D. |
in der Erwägung, dass die Strategie den politischen Rahmen für die Umsetzung der VN-BRK bildet; in der Erwägung, dass die Strategie auch Teil der Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte ist, insbesondere von Grundsatz 17 über die Inklusion von Menschen mit Behinderungen; |
|
E. |
in der Erwägung, dass die VN-BRK das Recht von Menschen mit Behinderungen anerkennt, gleichberechtigt mit anderen zu arbeiten, frei zu wählen, akzeptiert zu werden und in einem offenen, integrativen und zugänglichen Arbeitsumfeld zu arbeiten; |
|
F. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen in ihrer ganzen Vielfalt berechtigt sind, ihre Grundrechte zu gleichen Bedingungen wie andere Menschen wahrzunehmen; in der Erwägung, dass die uneingeschränkte und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des Lebens und der Gesellschaft für die Wahrnehmung ihrer Grundrechte wesentlich ist; |
|
G. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen, wie in der Mitteilung der Kommission über die Union der Kompetenzen anerkannt wurde, beim Zugang zu hochwertiger Arbeit und Ausbildung nach wie vor mit anhaltenden Herausforderungen konfrontiert sind, wobei die bestehenden Programme häufig nicht ausreichen, um ihren Bedürfnissen angemessen gerecht zu werden, und nicht genügend Flexibilität und praktische Maßnahmen aufweisen, um Barrierefreiheit in allen Beschäftigungsbereichen sicherzustellen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten individuelle Unterstützung und Anpassung am Arbeitsplatz beantragen können; |
|
H. |
in der Erwägung, dass der gleichberechtigte Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Beschäftigung häufig durch Hindernisse sowohl am Arbeitsplatz als auch in der baulichen Umwelt beeinträchtigt wird, wodurch die Möglichkeiten von Menschen mit Behinderungen, am offenen Arbeitsmarkt teilzunehmen, eingeschränkt werden; |
|
I. |
in der Erwägung, dass bei der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (20-64 Jahre) nach wie vor erhebliche geschlechtsspezifische Unterschiede bestehen, wobei 46,8 % der Frauen mit Behinderungen nicht erwerbstätig sind, gegenüber 42,9 % der Männer mit Behinderungen (22); |
|
J. |
in der Erwägung, dass jedes Kind mit einer Behinderung das Recht auf Bildung zu gleichen Bedingungen wie andere Kinder in seiner Gemeinschaft hat; in der Erwägung, dass dieses Ziel nur erreicht werden kann, wenn die Mitgliedstaaten für maßgeschneiderte Unterstützung für die individuellen Bedürfnisse von Kindern mit Behinderungen im Einklang mit Artikel 24 der VN-BRK und der Europäischen Garantie für Kinder und vor allem für barrierefreie digitale Hilfsmittel sorgen, die im Bildungsbereich eingesetzt werden; in der Erwägung, dass Kinder mit Behinderungen nach wie vor mit zahlreichen Hindernissen konfrontiert sind, da es an qualifizierten Lehrkräften und Mitarbeitenden, angemessenen Vorkehrungen und barrierefreien Schulgebäuden ebenso mangelt wie an Lehrplänen, die den besonderen Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gerecht werden; |
|
K. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen vor Hindernissen beim Zugang zu Praktika stehen, einschließlich fehlender angemessener Vorkehrungen, unzugänglicher physischer und digitaler Umgebungen und der Gefahr, dass ihnen Invaliditätsbeihilfen gestrichen werden; in der Erwägung, dass maßgeschneiderte Unterstützung und inklusive Praktika von grundlegender Bedeutung für ihren Übergang zu hochwertiger Beschäftigung sind; |
|
L. |
in der Erwägung, dass Bildungsmaterialien häufig nicht uneingeschränkt barrierefrei für Menschen mit Behinderungen wie etwa blinde Menschen oder Menschen mit Sehbeeinträchtigung sind; in der Erwägung, dass der Mangel an barrierefreien Lerninhalten einer der Hauptfaktoren für die Benachteiligung im Bildungsbereich ist und zu anhaltender Ungleichheit beim Zugang zu weiteren Bildungs- und Ausbildungsangeboten und Beschäftigungsmöglichkeiten beiträgt; |
|
M. |
in der Erwägung, dass der digitale Wandel allen Bürgerinnen und Bürgern gleichermaßen zugutekommen sollte; in der Erwägung, dass frühere Studien gezeigt haben, dass der Anteil an Einzelpersonen ohne Computerzugang deutlich abnimmt, je höher das Bildungsniveau ist; in der Erwägung, dass bei digitalen Kompetenzen und der Internetanbindung ähnliche Muster zu beobachten sind; in der Erwägung, dass Statistiken für die EU-27 für das Jahr 2022 darauf hinweisen, dass lediglich 81,2 % der Menschen mit Behinderungen in den vergangenen zwölf Monaten das Internet genutzt haben, während es bei den Menschen ohne Behinderungen 93,4 % waren, womit eine anhaltende digitale Kluft herausgestellt wird, gegen die vorgegangen werden muss, damit für uneingeschränkte Eingliederung und gleichberechtigte Teilhabe an der digitalen Gesellschaft gesorgt ist; |
|
N. |
in der Erwägung, dass lediglich 51,3 % der aktiven Menschen mit Behinderungen im erwerbsfähigen Alter in der EU einer bezahlten Beschäftigung nachgehen, sodass der Anteil deutlich niedriger liegt als bei Menschen ohne Behinderungen (75,6 %); in der Erwägung, dass sich die daraus entstehende „Beschäftigungslücke bei Menschen mit Behinderungen“ auf 24,4 % beläuft, wobei in manchen Mitgliedstaaten noch weniger Menschen mit Behinderungen arbeiten als im Durchschnitt; in der Erwägung, dass die Beschäftigungsquote junger Menschen bzw. von Frauen mit Behinderungen in der EU mit nur 47,4 % bzw. 49 % besonders niedrig ist; in der Erwägung, dass zwischen den Beschäftigungsquoten junger Menschen mit und ohne Behinderungen ein Unterschied von 21,5 Prozentpunkten besteht; |
|
O. |
in der Erwägung, dass im Jahr 2023 28,84 % der Menschen mit Behinderungen – im Vergleich zu 18,04 % der Menschen ohne Behinderungen – von Armut oder sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht waren; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen einem unverhältnismäßigen Risiko der Obdachlosigkeit sowie zusätzlichen physischen, finanziellen und informationsbezogenen Hindernissen beim Zugang zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum von angemessener Qualität ausgesetzt sind; |
|
P. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen deutlich häufiger unter psychischen Belastungen leiden als Erwachsene ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass gezielte und inklusive Eingriffe, Programme und Strategien, die den Zugang zu rechtzeitigen Vorsorgeuntersuchungen im Bereich der psychischen Gesundheit, geeigneter Versorgung und umfassenden Unterstützungsdiensten, einschließlich inklusiver Bildung, begleiteter Arbeit und hochwertiger Arbeitsplätze, sozialer Teilhabe und des Schutzes vor Diskriminierung und Gewalt, ermöglichen, unabdingbar sind, um psychische Belastungen effektiv zu reduzieren und das generelle Wohlbefinden von Menschen mit Behinderungen zu fördern; |
|
Q. |
in der Erwägung, dass Menschen mit nicht sichtbaren Behinderungen, einschließlich neurologischer Entwicklungsstörungen und psychischer Krankheiten, aufgrund fehlender sichtbarer Beeinträchtigungen häufig von den Förderkriterien und Unterstützungsmechanismen ausgeschlossen sind; |
|
R. |
in der Erwägung, dass die Teilhabe am kulturellen Leben, an Bildung und an Sport ein Grundrecht und ein unabdingbarer Bestandteil der gesellschaftlichen Inklusion, der persönlichen Entwicklung und des Wohlbefindens für Menschen mit Behinderungen ist; |
|
S. |
in der Erwägung, dass 2022 in der EU-27 nur etwa 20 % der Menschen mit Behinderungen im Alter von 25 bis 64 Jahren in den vorangegangenen zwölf Monaten an Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahmen teilgenommen haben und dass dieser Anteil bei den Menschen ohne Behinderungen 26,7 % beträgt, was eine anhaltende Kluft beim Zugang zum lebenslangen Lernen erkennen lässt; in der Erwägung, dass diese Kluft ein Hindernis dafür ist, dass Menschen mit Behinderungen Kompetenzen entwickeln und ihre Vermittelbarkeit erhöhen, und das im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte festgelegte Ziel der EU untergräbt, dass bis 2030 mindestens 60 % aller Erwachsenen an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen; |
|
T. |
in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen einen höheren ungedeckten medizinischen Bedarf, einen nach eigener Wahrnehmung schlechteren Gesundheitszustand und eine höhere Sterblichkeit aufweisen als Menschen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen nach wie vor auf systemische und strukturelle Hindernisse stoßen, wenn es um den Zugang zu universeller und erschwinglicher medizinischer Versorgung geht, wobei hier etwa diskriminierende Praktiken, unzugängliche Dienstleistungen und der Ausschluss von Vorsorgeleistungen sowie von kurativer, sexueller und reproduktiver sowie psychischer Gesundheitsversorgung zu nennen sind; in der Erwägung, dass Menschen mit Behinderungen ohne jegliche Diskriminierung das Recht auf den bestmöglichen Gesundheitszustand haben; |
|
U. |
in der Erwägung, dass schätzungsweise 1,4 Millionen Kinder und Erwachsene mit Behinderungen im Alter bis 65 Jahren in gesonderten Einrichtungen leben und dass in 13 EU-Mitgliedstaaten heute mehr Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen leben als noch vor zehn Jahren; |
|
V. |
in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen 29,2 % der weiblichen Bevölkerung in der EU ausmachen; in der Erwägung, dass Frauen unverhältnismäßig stark von bestimmten zu Behinderungen führenden Erkrankungen betroffen sind, beispielsweise rheumatoide Arthritis, Depressionen und Autoimmunerkrankungen wie Lupus und Multiple Sklerose; in der Erwägung, dass die Symptome von Frauen häufig heruntergespielt oder von der Hand gewiesen werden, was zu einer verspäteten Diagnose und zu einer unzureichenden Behandlung führt; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen mit Ausgrenzung und Diskriminierung, einschließlich des eingeschränkten Zugangs zu Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Justiz, sowie sehr oft mit Gewalt, einschließlich häuslicher Gewalt und Gewalt, von denen insbesondere Menschen mit Behinderungen betroffen sind, konfrontiert sind, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass Frauen mit Behinderungen Gewalt ausgesetzt sind, zwei- bis fünfmal höher ist als bei Frauen ohne Behinderungen, einschließlich geschlechtsspezifischer, sexueller und häuslicher Gewalt und behindertenspezifischer Formen der Gewalt wie Zwangssterilisation (23) und Zwangsabtreibung; in der Erwägung, dass 34 % der Frauen mit gesundheitlichen Problemen oder Behinderungen in ihrem Leben schon einmal körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Partner erfahren haben (24); in der Erwägung, dass diese Gewalt schwerwiegende gesundheitliche Folgen, psychologische Traumata sowie soziale und wirtschaftliche Ausgrenzung nach sich zieht; in der Erwägung, dass in diesem Zusammenhang die derzeitigen Maßnahmen zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen, einschließlich Opfern von Straftaten, insbesondere Minderjährigen, häufig unzugänglich sind oder nicht die erforderlichen angemessenen und akzeptablen Vorkehrungen umfassen; |
|
W. |
in der Erwägung, dass bestimmte schutzbedürftige Gruppen Forschungsergebnissen zufolge einem deutlich erhöhten Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt sind; in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen laut immer mehr groß angelegten Studien einem deutlich höheren Risiko sexueller Gewalt ausgesetzt sind als Frauen ohne Behinderungen; in der Erwägung, dass diese Gewalt schwerwiegende gesundheitliche Konsequenzen, psychische Traumata und gesellschaftliche und wirtschaftliche Ausgrenzung nach sich zieht und eine schwerwiegende Verletzung der Frauenrechte darstellt; |
|
X. |
in der Erwägung, dass lediglich 20 % der Frauen mit Behinderungen in der EU in Vollzeit tätig sind und dieser Anteil bei Frauen ohne Behinderungen 48 % beträgt, sodass es bei den Frauen mit Behinderungen in der EU eine große Kluft bei der Beschäftigung gibt; |
|
Y. |
in der Erwägung, dass der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zufolge Menschen mit Behinderungen in manchen Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften ihres Wahlrechts beraubt werden; |
|
Z. |
in der Erwägung, dass ältere Menschen mit Behinderungen mit besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit intersektioneller Diskriminierung konfrontiert sind, die sowohl auf ihrem Alter als auch auf ihrer Behinderung beruht, was den Zusammenhang zwischen Diskriminierung aus Altersgründen und Ableismus und das Erfordernis maßgeschneiderter Maßnahmen deutlich macht, um der besonderen Situation dieser Menschen gerecht zu werden; |
|
AA. |
in der Erwägung, dass die Situation von Menschen mit Behinderungen von intersektionellen Faktoren wie Geschlecht, sexuelle Ausrichtung, Alter, sozioökonomischer Status, ethnische Herkunft, Religion oder Weltanschauung, nationale Herkunft und Migrationsstatus geprägt ist, die Diskriminierung und Ausgrenzung verstärken können und bei allen Maßnahmen ausdrücklich angegangen werden müssen; |
|
AB. |
in der Erwägung, dass in der gesamten Union für den Schutz und die Förderung der Grundrechte von Menschen mit Behinderungen gesorgt werden muss; in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in Bereichen wie Beschäftigung, Verkehr und Binnenmarkt gemeinsam Verantwortung tragen, während die EU in Bereichen wie Gesundheit, Sozialschutz, Bildung und Kultur hauptsächlich die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten selbst für die Gestaltung ihrer Behindertenpolitik im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß der VN-BRK und den EU-Vorschriften verantwortlich sind; in der Erwägung, dass die VN-BRK die erste Menschenrechtskonvention ist, der die EU selbst als Vertragspartei beigetreten ist, und auch die EU an ihre Bestimmungen gebunden ist; |
|
AC. |
in der Erwägung, dass die Ankündigung der Kommission, den Vorschlag für eine horizontale Antidiskriminierungsrichtlinie aus ihrem Arbeitsprogramm 2025 zu streichen, sehr besorgniserregend war; in der Erwägung, dass diese Streichung ein erheblicher Rückschlag für die Union der Gleichheit gewesen wäre; |
|
AD. |
in der Erwägung, dass die Frist für die Umsetzung des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit am 28. Juni 2022 endete; in der Erwägung, dass jedoch gegen alle Mitgliedstaaten Verfahren anhängig sind, entweder wegen nicht fristgerechter Umsetzung bzw. der Unterlassung der Umsetzung der Richtlinie trotz Warnungen nach Ablauf der Frist oder wegen teilweiser oder fehlerhafter Umsetzung; in der Erwägung, dass die Kommission beschlossen hat, die Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil sie den europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit im Juli 2024 nicht in nationales Recht umgesetzt hatten; in der Erwägung, dass dadurch bestätigt wird, dass in der gesamten Kommission koordinierte Maßnahmen erforderlich sind, um die Umsetzung geltender Gesetze und Strategien in den Mitgliedstaaten und ihre Auswirkungen auf das Leben von Menschen mit Behinderungen besser zu überwachen (25); |
|
AE. |
in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten in der Empfehlung des Rates zur Einführung einer Europäischen Garantie für Kinder aus dem Jahr 2021 geraten wird, ihre nationalen Strategien anzupassen, um sicherzustellen, dass Kinder in Not und insbesondere Kinder mit Behinderungen, Zugang zu essenziellen Diensten haben; |
|
AF. |
in der Erwägung, dass der Europäische Rechnungshof in einem im Oktober 2023 veröffentlichten Sonderbericht bewertet hat, ob die Kommission wirksame Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ergriffen hat, und zu dem Schluss gelangt ist, dass die „praktischen Auswirkungen der EU-Maßnahmen begrenzt“ waren und dass „die Schlüsselindikatoren […] sich nicht wesentlich verbessert“ hatten (26); |
|
AG. |
in der Erwägung, dass die meisten Hilfsmittel und Prototypen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung über Medizinprodukte (27) fallen, was zu Rechtsunsicherheit und Sicherheitsrisiken führt; in der Erwägung, dass ein spezieller Rahmen die Regelungslücke schließen würde, ohne übermäßig zulasten der Herstellung risikoarmer Hilfsmittel zu gehen; |
|
AH. |
in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach der Annahme der Richtlinie (EU) 2024/2841 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen bis 2028 für die vollständige operative Umsetzung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen sorgen müssen; |
Bewertung der Umsetzung der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 und der wichtigsten Herausforderungen für Menschen mit Behinderungen
|
1. |
nimmt zur Kenntnis, dass in der Strategie Ziele und Prioritäten der EU für Maßnahmen in mehreren Politikbereichen festgelegt sind, darunter Beschäftigung, Bildung, Nichtdiskriminierung und Sozialschutz; stellt fest, dass mit der Strategie die meisten der in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 festgestellten Mängel behoben werden; fordert die Kommission auf, eine gemeinsame EU-weite Definition des Begriffs „Behinderung“ im Einklang mit der VN-BRK vorzulegen, um dazu beizutragen, dass allen Unionsbürgerinnen und -bürgern mit allen Arten von Behinderungen die gleichen Rechte gewährt werden; |
|
2. |
merkt an, dass die Kommission sechs von sieben Leitinitiativen bereits umgesetzt hat (AccessibleEU, Europäischer Behindertenausweis, Leitlinien für eine eigenständige Lebensführung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft, Paket zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen, Plattform für das Thema Behinderungen, erneuerte Personalstrategie der Kommission); fordert die Kommission auf, für die verbleibende Laufzeit der Strategie neue Vorschläge für Leitinitiativen vorzulegen; |
|
3. |
betont, dass in ganz Europa Menschen mit Behinderungen, insbesondere Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Personen mit hohem Unterstützungsbedarf, immer noch vor erheblichen Hindernissen stehen, wenn es um die Wahrung ihrer Grundrechte, die EU-weite Anerkennung ihrer Behinderungen, den gleichberechtigten und inklusiven Zugang zur Justiz, zum öffentlichen und politischen Leben, zu Gesundheits-, Pflege- und Betreuungsdiensten, Beförderungsdiensten und digitalen Diensten sowie um Infrastruktur, Freizügigkeit, eigenständige Lebensführung und barrierefreien Wohnraum, Bildung, Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung, soziale Inklusion sowie einen angemessenen Lebensstandard geht, und merkt an, dass intersektionelle Diskriminierung zu zusätzlichen Hindernissen führt; betont, dass viele Menschen mit Behinderungen auch keinen Zugang zu den notwendigen gemeindenahen Dienstleistungen und persönlicher Assistenz haben, die es ihnen ermöglichen würden, unabhängig zu leben und in die Gemeinschaft einbezogen zu werden, wie in Artikel 19 der VN-BRK festgeschrieben und in der Europäischen Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 bekräftigt wurde; |
|
4. |
weist auf die Bedeutung gemeindenaher Dienstleistungen für Menschen mit geistigen Behinderungen hin, insbesondere ihre Rolle bei der Unterstützung des Rechts auf Inklusion und ein unabhängiges Leben; betont, dass ausreichende Investitionen in solche Dienstleistungen erforderlich sind; |
|
5. |
hebt hervor, dass Beschäftigung zwar zu zahlreichen positiven Ergebnissen für Menschen mit Behinderungen führt, wie höhere Einkommen, bessere Lebensqualität und eine stärkere soziale Inklusion, die Teilnahme am offenen Arbeitsmarkt jedoch nach wie vor eine große Herausforderung ist und dass Menschen mit Behinderungen – insbesondere diejenigen mit hohem Unterstützungsbedarf – daher nach wie vor einem höheren Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind; stellt fest, dass Frauen mit Behinderungen mit zusätzlichen Herausforderungen und Hindernissen konfrontiert sind, wenn es darum geht, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und dort zu bleiben; |
|
6. |
weist darauf hin, dass in der Richtlinie (EU) 2024/2841 zur Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises für Menschen mit Behinderungen die gegenseitige Anerkennung des Behindertenstatus nicht sichergestellt wird, sondern darin nur anerkannt wird, dass Inhaber des Ausweises für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten dieselben Vorteile genießen wie die Inhaber nationaler Behindertenausweise, mit Ausnahme der Teilnahme an einem Mobilitätsprogramm der EU in einem anderen Mitgliedstaat; betont ferner, dass mit der Richtlinie nicht für die Übertragbarkeit von Leistungen und Diensten der Sozialversicherung für Menschen mit Behinderungen zwischen den Mitgliedstaaten gesorgt und somit das Recht auf Freizügigkeit zu gleichen Bedingungen wie für andere Menschen nicht vollständig sichergestellt wird; |
|
7. |
betont, dass die Bemühungen fortgesetzt werden müssen, um die verbleibenden Lücken im Zusammenhang mit der Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen und der gegenseitigen Anerkennung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der EU zu schließen, insbesondere durch eine schnellere Prüfung von Behinderungen, eine schnellere Unterstützung und einem schnelleren Schutz beim Umzug von einem Mitgliedstaat in einen anderen; weist erneut auf die Verpflichtung der Kommission hin, solche Lücken gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/2841 zu bewerten, und fordert sie auf, diese Bewertung so bald wie möglich vorzunehmen; |
|
8. |
betont, dass es zur Erreichung der EU-Ziele, wie die Zahl der von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 15 Millionen zu verringern, erforderlich sein wird, die Beschäftigungsquote von Menschen mit Behinderungen zu erhöhen, insbesondere durch Unterstützungsmaßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Beschäftigung auf einem offenen Arbeitsmarkt, unter anderem Unterstützung für Arbeitgeber und Personen mit Behinderungen, sowie durch die Förderung des Lernens am Arbeitsplatz und der Lehrlingsausbildung und die Umsetzung angemessener Vorkehrungen am Arbeitsplatz; appelliert an die Kommission und die Mitgliedstaaten, das Problem der unverhältnismäßigen Unterrepräsentation von Menschen mit Behinderungen auf dem Arbeitsmarkt anzugehen, indem spezifische Maßnahmen eingeführt werden, darunter angemessene Anreize und Unterstützungsleistungen für Arbeitgeber und Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen einstellen, und durchsetzbare Arbeitsplatzquoten für Menschen mit Behinderungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor unter Berücksichtigung der Kapazitäten von Kleinst- und Kleinunternehmen sowie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip; betont, dass die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und durch Selbstständigkeit mithilfe gezielter Maßnahmen und Ausbildungswege, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind, gefördert werden muss; |
|
9. |
zeigt sich zutiefst besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen nachweislich in einer anhaltenden Notlage befinden und oft nicht in der Lage sind, ihre EU-Rechte in vollem Umfang wahrzunehmen; ist besorgt darüber, dass Menschen mit Behinderungen trotz der Fortschritte auf politischer Ebene in vielerlei Hinsicht zurückgelassen werden, in verschiedenen Lebensbereichen nach wie vor von Ausgrenzung betroffen sind und häufig keinen gleichberechtigten Zugang zu alltäglichen Freiheiten und Mobilität haben, die andere Bürgerinnen und Bürger in der EU genießen, wie ihr Recht auf uneingeschränkte politische Teilhabe, unter anderem aufgrund der fortbestehenden diskriminierenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die sie nach wie vor daran hindern, an Wahlen teilzunehmen oder sich uneingeschränkt am politischen Leben zu beteiligen, und die Zugänglichkeit von Wahlprozessen, Bildung und Wohnraum einschränken, die wichtige Triebkräfte für die soziale und berufliche Integration sind; merkt an, dass intersektionelle Diskriminierung zu zusätzlichen Hindernissen führt, die gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der VN-BRK verankerten Grundsätze verstoßen; betont, dass in einer aktualisierten EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen alle Hindernisse beseitigt werden müssen; |
|
10. |
ist besorgt darüber, dass einige Gruppen von Menschen mit Behinderungen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von mehrfacher und intersektioneller Diskriminierung und Gewalt zu werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den besonderen Herausforderungen, Rechten und Bedürfnissen dieser Menschen Rechnung zu tragen, und dafür zu sorgen, dass ihre Grundrechte gewahrt werden und dass sie Opferunterstützungsdienste sowie Schutzmaßnahmen und -mechanismen in Anspruch nehmen können, um Gewaltfälle zu melden; |
|
11. |
ist der Ansicht, dass einigen der von der Strategie abgedeckten Politikbereichen, wie dem gleichberechtigten Zugang zu Sozialschutz, Gesundheitsversorgung sowie Pflege- und Betreuungsdiensten, Verkehr, Bildung, digitaler Barrierefreiheit, Wohnraum, neuen Kompetenzen und hochwertigen Arbeitsplätzen, unzureichend Aufmerksamkeit geschenkt wurde; bedauert, dass es für den Politikbereich gleichberechtigter Zugang und Nichtdiskriminierung keine Leitinitiativen gab und dass der Europäische Behindertenausweis und der Europäische Parkausweis die einzigen Legislativvorschläge der Kommission im Rahmen der Strategie waren; betont, dass sich die politischen Maßnahmen nicht ausschließlich auf einen aktiven Arbeitsmarkt konzentrieren sollten; fordert die Kommission auf, dringend neue Leitinitiativen zu entwickeln, die sich mit vernachlässigten Bereichen wie barrierefreiem Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung, Armut trotz Erwerbstätigkeit und digitalen Dienstleistungen befassen, und robuste Maßnahmen zur Bekämpfung mehrfacher und sich überschneidender Formen der Diskriminierung umzusetzen; fordert die Kommission auf, die ordnungsgemäße Umsetzung und Anwendung sowohl bestehender als auch künftiger EU-Rechtsvorschriften, die sich auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen auswirken, genau zu überwachen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten den einschlägigen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen; |
|
12. |
fordert die Kommission auf, eine umfassende Halbzeitbewertung der Strategie vorzunehmen, einschließlich eines detaillierten Berichts über die in jedem Mitgliedstaat umgesetzten Leitinitiativen und einer umfassenden Überprüfung aller Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren der Union, um deren Vereinbarkeit mit der VN-BRK sicherzustellen, und Mechanismen einzurichten, mit denen sichergestellt wird, dass alle neuen legislativen und politischen Vorschläge im Einklang mit den Verpflichtungen der VN-BRK der Konvention entsprechen; betont, dass die wirksame Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen von der systematischen und konstruktiven Konsultation von Organisationen abhängt, die Menschen mit Behinderungen in allen Phasen der politischen Entscheidungsfindung auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene vertreten, und fordert bessere Rahmenbedingungen, um diese Beteiligung sicherzustellen; betont, dass dringend nach Geschlecht, Alter, Art der Behinderung und Ort (Stadt/Land) aufgeschlüsselte Daten erhoben werden müssen, um die Fortschritte besser zu bewerten und angepasste Strategien zu entwickeln, die den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in verschiedenen Gruppen gerecht werden; |
|
13. |
fordert die Kommission auf, klare und messbare Ziele und Indikatoren in die aktualisierte Strategie aufzunehmen, um die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu verstärken; |
Forderung einer aktualisierten Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024
|
14. |
betont, dass es in Anbetracht der spezifischen Aktionen und Maßnahmen, die in der 2024 ausgelaufenen Strategie enthalten sind, und angesichts der anhaltenden Herausforderungen, mit denen Menschen mit Behinderungen konfrontiert sind, offensichtliche Lücken gibt, die für den Zeitraum nach 2024 mehr EU-Maßnahmen erfordern; fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen und den sie vertretenden Organisationen unverzüglich eine aktualisierte Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen für den Zeitraum 2025-2030 vorzulegen, die neue und ambitionierte Leitinitiativen und konkrete Maßnahmen im Einklang mit den Empfehlungen dieses Berichts und den jüngsten abschließenden Bemerkungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält, um noch verbleibende Lücken zu schließen; fordert die Kommission auf, mehr Gewicht auf die Bekämpfung von Diskriminierung und Hetze gegen Menschen mit Behinderungen zu legen; |
|
15. |
ist der Ansicht, dass die Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024 darauf abzielen sollte, alle bestehenden partizipativen Mechanismen auf EU-Ebene in Bezug auf Rechtsvorschriften, Politik und Programmplanung zu verbessern, indem dafür gesorgt wird, dass sie Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang repräsentieren, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind und dass alle Teilnehmer umfassend über die Konsultationen und ihre Fristen, Modalitäten und Ergebnisse informiert werden; |
|
16. |
fordert die Kommission auf, konkrete und verbindliche Maßnahmen, gegebenenfalls auch Rechtsinstrumente, in die aktualisierte Strategie aufzunehmen, um einen einheitlichen Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der gesamten Union sicherzustellen; |
|
17. |
ist der Ansicht, dass in der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024 festgelegt werden sollte, dass alle Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU für eine vollständige und kohärente Umsetzung aller Empfehlungen der Bürgerbeauftragten Sorge tragen müssen, um die herausragende Rolle der Bürgerbeauftragten beim Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen hervorzuheben; |
|
18. |
fordert die Kommission auf, die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Umsetzung der Strategie gegebenenfalls in die Verordnung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 aufzunehmen, insbesondere durch die Unterstützung der Zivilgesellschaft, von Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, und von Anbietern von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen mit Finanzhilfen im Rahmen des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“, wodurch eine solide Kohäsionsfinanzierung sichergestellt wird, und die zielübergreifende und thematische grundlegende Voraussetzung für die Umsetzung der VN-BRK beizubehalten, was von wirksamen Mechanismen zur Überwachung und Bewertung ihrer Erfüllung unterstützt wird; fordert die Kommission auf, Lösungen wie spezielle zweckgebundene Finanzierungslinien zu prüfen, die besonders auf die Inklusion von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind, um sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für ihre Rechte und Inklusion bereitgestellt werden; |
|
19. |
betont, dass einer eigenständigen Lebensführung und dem Übergang von institutioneller Pflege und Betreuung zu Pflege und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft im Rahmen des künftigen ESF+ weiterhin Vorrang eingeräumt werden sollten und dass durch den Fonds Programme für häusliche Unterstützung und persönliche Assistenz gefördert werden sollten; fordert, dass mit dem ESF+ die Europäische Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030 umgesetzt wird und insbesondere die Umsetzung des künftigen Rahmens für herausragende Sozialdienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, der EU-Leitlinien für eine eigenständige Lebensführung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft und des Pakets zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen erleichtert wird; |
|
20. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Aktualisierung der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024 in Abstimmung mit der künftigen EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter, der EU-Strategie zur Bekämpfung der Armut sowie dem EU-Aktionsplan gegen Rassismus für die Zeit nach 2025 und der Strategie für die Gleichstellung von LGBTIQ-Personen für die Zeit nach 2025 ausgearbeitet wird; betont, dass in diese Rahmen ein intersektionaler Ansatz in die Politikgestaltung integriert werden muss, dass weitere Maßnahmen und Leitinitiativen vorgeschlagen werden müssen und dass gezielt gegen die Armut und soziale Ausgrenzung vorgegangen werden muss, die Frauen und Mädchen mit Behinderungen erfahren; |
|
21. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die zusätzlichen Lebenshaltungskosten von Menschen mit Behinderungen auszugleichen und ihrem erhöhten Risiko der Armut trotz Erwerbstätigkeit entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck nachdrücklich auf, Behindertenbeihilfen unabhängig von der Beschäftigungssituation, dem Familienstand oder einer Erbschaft beizubehalten und ihre Steuerstrukturen und staatlichen Unterstützungsleistungen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen nicht von der Aufnahme einer Beschäftigung abgehalten oder dabei benachteiligt werden; |
|
22. |
fordert die Kommission auf, in der Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach 2024 für eine Verpflichtung zur vollständigen Transparenz und zum uneingeschränkten Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten und Informationen über laufende und abgeschlossene EU-Pilot- und Vertragsverletzungsverfahren zu sorgen, um ein umfassendes Verständnis der Maßnahmen der EU-Organe und der Behörden der Mitgliedstaaten zur Behebung von Verstößen gegen das EU-Recht, durch die die Rechte von Menschen mit Behinderungen untergraben werden, sicherzustellen; stellt fest, dass diese Offenlegung auch für die Weiterbehandlung noch nicht abgeschlossener Petitionen von Vorteil ist; |
|
23. |
betont, dass die aktualisierte Strategie für die Zeit nach 2024 messbare Ziele, klare Zeitpläne und zweckgebundene EU-Mittel umfassen muss, um für eine wirksame Umsetzung Sorge zu tragen, anstatt ausschließlich auf freiwillige nationale Maßnahmen gestützt zu sein; |
Barrierefreiheit
|
24. |
fordert, dass das Europäische Zentrum für Barrierefreiheit „AccessibleEU“ durch die Schaffung einer einschlägigen ständigen Regulierungsagentur gestärkt wird, um die Umsetzung und Überwachung der Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit in der EU zu unterstützen und ein barrierefreieres Europa zu fördern; betont, dass die vollständige und wirksame Umsetzung der geltenden Rechtsvorschriften, mit denen die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft gefördert werden soll, wie dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, durch eine regelmäßige Überwachung sichergestellt werden muss; |
|
25. |
fordert die Erforschung und Entwicklung neuer Technologien, unter anderem von medizinischen Geräten und KI-Instrumenten, zur Sicherstellung der Barrierefreiheit sowie die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an allen Phasen der Konzeption, Entwicklung und Umsetzung der Technologien nach den Grundsätzen der Ko-Kreation, um jegliches Risiko der Diskriminierung zu mindern; weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu grundlegenden digitalen Diensten, wie etwa elektronischen Behördendiensten, Telegesundheitsdiensten, Online-Banking, digitaler Bildung und Verbraucherplattformen, nach wie vor mit systemischen Hindernissen konfrontiert sind; |
|
26. |
weist erneut darauf hin, dass eine EU-Richtlinie zur Regulierung der Nutzung von Algorithmen für die Verwaltung, Überwachung und Einstellung von Arbeitnehmern erforderlich ist, mit der die Diskriminierungsrisiken beseitigt würden, denen Bewerber und Arbeitnehmer mit Behinderungen häufig durch KI-Algorithmen ausgesetzt sind; |
|
27. |
fordert die Kommission auf, in allen EU-Mitgliedstaaten den Ausbau unabhängiger, gemeinnütziger Zentren für assistive Technologien (AT) zu unterstützen, um den Zugang, die Inklusion und die Unabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen zu verbessern sowie durch Wissensaustausch, den Austausch bewährter Verfahren, Schulungen und Unterstützung bei der Umsetzung EU-Kapazitäten aufzubauen und diese Zentren aufrechtzuerhalten, damit sie maßgeschneiderte und neutrale Dienste anbieten können; |
|
28. |
fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften auszuarbeiten, um einen echten Binnenmarkt für assistive Geräte und Technologien zu gewährleisten, wodurch die Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit für Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden, das Problem nationaler Zertifizierungssysteme angegangen wird, die Menschen mit Behinderungen am Zugang zu den für sie am besten geeigneten assistiven Geräten und Technologien hindern, ein gemeinsamer Mechanismus für die gegenseitige Zertifizierung einschlägiger assistiver Geräte und Technologien in allen Mitgliedstaaten eingerichtet und die Forschung zu innovativen assistiven Lösungen unterstützt wird, um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen von neuen Technologien profitieren; |
|
29. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für die vollständige und rechtzeitige Umsetzung und Durchsetzung der Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites (28) und des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit zu sorgen; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, über die rechtlichen Mindestanforderungen hinauszugehen und ambitionierte nationale Standards und Strategien für die digitale Barrierefreiheit festzulegen; betont, dass auch der Offline-Zugang zu wesentlichen Dienstleistungen sichergestellt werden muss; weist die Kommission erneut darauf hin, die im Aktionsplan zur Barrierefreiheit im Internet festgelegten Ziele zu erreichen, und fordert die EU-Organe auf, die Kommunikationspolitik und die Plattformen für die Bürgerbeteiligung zu aktualisieren, um die Anwendung von Standards für ein barrierefreies Internet für alle Menschen mit Behinderungen, einschließlich gehörloser Menschen, auf allen Websites und Online-Plattformen der EU-Organe sicherzustellen; fordert einen Aktionsplan für ein barrierefreies Internet für die Zeit nach 2025; |
|
30. |
fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, im Einklang mit Artikel 25 der VN-BRK und den nationalen Rechtsvorschriften für Barrierefreiheit in der Gesundheitskommunikation für gehörlose, hörgeschädigte und taubblinde Personen, einschließlich der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern, Echtzeituntertitelung und Unterstützungstechnologien in allen öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, zu sorgen; |
|
31. |
hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere ältere Menschen mit Behinderungen, aufgrund nicht barrierefreier Bankdienste und Infrastrukturen verstärkt von finanzieller Ausgrenzung betroffen sind; fordert daher Maßnahmen, um der Stigmatisierung entgegenzuwirken, die Gestaltung inklusiver Dienstleistungen zu fördern, Finanzbildung bereitzustellen und die Verfügbarkeit barrierefreier und kostenloser Bankdienstleistungen vor Ort sicherzustellen; hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere ältere Menschen mit Behinderungen, einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Online-Betrug zu werden, und betont daher, dass es für einen besseren Schutz dieser Menschen wichtig ist, deren Zugang zu technologischer Kompetenz zu verbessern; |
|
32. |
fordert die vollständige Umsetzung und Stärkung des europäischen Rechtsakts zur Barrierefreiheit, einschließlich der Ausweitung seines Anwendungsbereichs auf alle relevanten Waren und Dienstleistungen im Binnenmarkt, um einen gleichberechtigten Zugang für alle Verbraucher sicherzustellen, sowie klare EU-Leitlinien zu einem universellen Design und inklusiven Zugangsarten bei Dienstleistungen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass durch die Digitalisierung, auch im Bankwesen und bei öffentlichen Diensten, die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen nicht beeinträchtigt wird; hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere ältere Menschen mit Behinderungen, aufgrund nicht barrierefreier Bankdienste und Infrastrukturen verstärkt von finanzieller Ausgrenzung betroffen sind und einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Online-Betrug zu werden; fordert daher Maßnahmen, um der Stigmatisierung entgegenzuwirken, die Gestaltung inklusiver Dienstleistungen zu fördern, Finanzbildung bereitzustellen, die Verfügbarkeit barrierefreier und kostenloser Bankdienstleistungen vor Ort sicherzustellen und den Zugang zu technologischer Kompetenz zu verbessern, damit Menschen mit Behinderungen besser geschützt sind; |
|
33. |
betont auf der Grundlage von Petitionen, die dem Parlament zu Fragen im Zusammenhang mit Behinderungen vorgelegt wurden, dass die Barrierefreiheitsstandards in der baulichen Umwelt verbessert und durchgesetzt werden müssen; hebt hervor, dass die vom technischen Gremium CEN-CLC/JTC 11 entwickelte Norm EN 17210:2021 „Barrierefreiheit und Nutzbarkeit der gebauten Umwelt – Funktionale Anforderungen“ eingehalten werden muss, in der gemeinsame funktionale Mindestanforderungen auf der Grundlage der Grundsätze des Designs für Alle/universellen Designs festgelegt werden; bedauert den langwierigen Normungsprozess, und stellt fest, dass diese wichtige Norm für barrierefreie bauliche Infrastruktur erst im Jahr 2021 angenommen wurde; |
|
34. |
stellt fest, dass Früherkennung und die koordinierte pränatale und postnatale Versorgung samt der medizinischen und sozialen Unterstützung wichtig sind, und betont, dass das Programm EU4Health gestärkt werden muss, da der Zugang zu Diagnosen ein zentraler Bestandteil des Programms ist; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Früherkennungsprogramme für Neugeborene zu stärken und zu harmonisieren, um eine frühzeitige Erkennung und rechtzeitige Intervention bei seltenen Krankheiten und Erkrankungen, die zu lebenslangen Behinderungen führen können, sicherzustellen; fordert die Kommission auf, integrierte und aufgeschlüsselte Daten über Familien mit unterhaltsberechtigten Kindern mit Behinderungen zu erheben und zu veröffentlichen, einschließlich Variablen wie Haushaltszusammensetzung, Pro-Kopf-Einkommen, offiziell anerkannter Grad der Behinderung und öffentlich geförderter abhängigkeitsbezogener Ausgaben, um gezieltere Unterstützungsmaßnahmen ausarbeiten zu können; fordert die Kommission zudem auf, nationale Rahmenbedingungen zu fördern, die einen kostenlosen und zeitnahen Zugang zu grundlegenden Therapien für Kinder und junge Erwachsene mit Behinderungen, einschließlich Sprachtherapie, Physiotherapie, psychologischer Therapie und Ergotherapie, garantieren; |
|
35. |
stellt fest, dass es keine rechtlichen Anforderungen an eine barrierefreie Kennzeichnung von Produkten und Waren gibt, die im Binnenmarkt verkauft werden, und betont, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu allen Produktinformationen haben sollten, um fundierte Kaufentscheidungen treffen zu können; fordert eine umfassende Untersuchung der Möglichkeiten für eine solche barrierefreie Kennzeichnung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedürfnisse, die mit den verschiedenen Arten von Behinderungen verbunden sind; |
|
36. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Mitgliedstaaten ihre Notrufe, insbesondere die Beantwortung der Anrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, im Rahmen ihrer Verpflichtungen gemäß dem Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (29), der Delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission (30) und dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit sowohl über Echtzeittext als auch über Gesamtgesprächsdienste barrierefrei gestalten; |
|
37. |
betont, dass die bereits in den EU-Rechtsvorschriften verankerten Barrierefreiheitskriterien uneingeschränkt angewandt und die bestehenden EU-Rechtsvorschriften über die Barrierefreiheit von Verkehrsinfrastrukturen und Verkehrsträgern wie Zügen, Bussen, Flugzeugen und Schiffen überarbeitet werden müssen; betont, dass es wichtig ist, im Rahmen der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 (31) die Rechte von Flugreisenden zu stärken und durchsetzbare Bestimmungen zur Verhinderung von Diskriminierung und falscher Handhabung von Mobilitätshilfen einzuführen; besteht darauf, dass die bevorstehende Verordnung über einheitliche digitale Buchungs- und Ticketdienste den EU-Standards für die Barrierefreiheit uneingeschränkt entspricht, die Passagierrechte von Menschen mit Behinderungen gewährleistet und die Sicherheit, Würde und Autonomie von Menschen mit Behinderungen während der gesamten Reiseerfahrung in allen Mitgliedstaaten sicherstellt, damit die Freizügigkeit garantiert wird; |
|
38. |
fordert alle Organe der EU, einschließlich der Kommission, des Parlaments und des Rates, sowie die EU-Agenturen auf, ihre Informationen und die offizielle Interaktion für alle Menschen mit Behinderungen vollständig zugänglich zu machen, auch mithilfe von internationalen Gebärdensprachen und Lösungen wie Sprache-zu-Text-Systemen; |
|
39. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Diensten, Gesundheitsversorgung, Bildung, Beschäftigung und EU-finanzierten Programmen für alle Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich gemacht werden; |
|
40. |
fordert die Einführung klarer Sanktionen und Strafen für Behörden und private Akteure, die den EU-Verpflichtungen zur Barrierefreiheit nicht nachkommen, um sicherzustellen, dass die Rechte wirksam gewahrt werden; |
|
41. |
betont, dass eine ehrgeizige Einigung über die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über Fluggastrechte (32) erzielt werden muss; stellt ferner fest, dass internationale Organisationen wie die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) an globalen Leitlinien für die Barrierefreiheit im Luftfahrtsektor arbeiten; fordert die Kommission auf, in ihrer Rolle als Ad-hoc-Beobachterin bei der ICAO in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten dem Thema der Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Notwendigkeit einer universellen Barrierefreiheit aktiv und konsequent Vorrang einzuräumen, damit verbindliche Mindeststandards festgelegt werden; |
|
42. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 über die Zugänglichkeit der Eisenbahninfrastruktur für Menschen mit Behinderungen (33) zu überarbeiten, um die bestehenden Herausforderungen und die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf Reisen innerhalb der EU zu bewältigen und zu verhindern; |
|
43. |
betont, dass die rasche Einführung des Europäischen Behindertenausweises und des Europäischen Parkausweises mit einer Verbesserung der Barrierefreiheit von Verkehrsinfrastrukturen und öffentlichen Verkehrssystemen einhergehen sollte; betont insbesondere, dass dafür gesorgt werden muss, dass verkehrsbezogene Einrichtungen, einschließlich Tankstellen und Raststätten an Autobahnen, mit barrierefreien Räumen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, ausgestattet sind; fordert die Kommission auf, die Normen für die Barrierefreiheit öffentlicher Verkehrssysteme, unter anderem für die Mobilität im ländlichen Raum und die grenzüberschreitende Mobilität, zu überarbeiten und zu harmonisieren und für eine umfassende Beteiligung der Behindertenorganisationen an der Gestaltung, Überwachung und Bewertung dieser Systeme zu sorgen; |
|
44. |
hebt hervor, dass die Segregation beim Zugang von Kindern mit Behinderungen zum regulären Bildungssystem in der gesamten EU nach wie vor eine Herausforderung darstellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Barrierefreiheit der Bildung für Kinder mit Behinderungen Sorge zu tragen, sowohl in Bezug auf die physische Infrastruktur als auch auf die Bildungsressourcen, um die Chancengleichheit für alle Schüler sicherzustellen; betont, dass erschwingliche assistive Technologien und künstliche Intelligenz das Potenzial haben, inklusive Lehrmethoden für Schüler mit Behinderungen durch die Bereitstellung maßgeschneiderter pädagogischer Unterstützung, adaptiver Lerninstrumente und besserer Kommunikation zu optimieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, in die Entwicklung und den Einsatz dieser Technologien zu investieren und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die Lehrkräfte angemessen geschult werden, um sie in ihre Lehrmethoden einzubinden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, strenge Schutzmaßnahmen gegen die Fehldiagnose von Roma-Kindern als geistig behindert oder als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu treffen und zu verhindern, dass solche Diagnosen als Instrument zur Segregation im Bildungsbereich missbraucht werden; betont, dass es wichtig ist, diskriminierungsfreie Bewertungsverfahren sowie inklusive bildungspolitische Maßnahmen einzusetzen, bei denen die Rechte und die Würde aller Kinder gewahrt werden; betont, dass die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt, einschließlich der Bildungsinfrastruktur, verbessert werden muss; |
|
45. |
fordert die Kommission auf, nicht sichtbare Behinderungen anzuerkennen, die langfristige und erhebliche Einschränkungen mit sich bringen; fordert die Veröffentlichung eines Instrumentariums zu nicht sichtbaren Behinderungen im Einklang mit der in der Strategie enthaltenen Verpflichtung zu Barrierefreiheit, inklusiver Gesundheit, Beschäftigung und Teilhabe an der Gesellschaft; |
|
46. |
betont, dass es wichtig ist, Patientenpfade, Behandlung und integrierte Langzeitpflege inklusiv zu planen, insbesondere für Menschen, die von chronischen Erkrankungen wie Migräne, Diabetes, psychischen Erkrankungen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, rheumatischen Erkrankungen, Erkrankungen des Bewegungsapparats, Nieren- und Atemwegserkrankungen sowie Krebs betroffen sind; fordert die Kommission auf, weitergehend zu forschen, um die Auswirkungen von Behinderungen und chronischen Erkrankungen auf die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit in Europa zu quantifizieren, und chronische Erkrankungen und langfristige Gesundheitszustände offiziell als Formen der Behinderung im Sinne des Nichtdiskriminierungsrechts der EU anzuerkennen, wenn funktionelle Einschränkungen fortbestehen; weist erneut darauf hin, dass Tarifverträge wichtige Instrumente zur Bindung von Arbeitnehmern mit chronischen Erkrankungen sind; fordert Anpassungen am Arbeitsplatz für Berufstätige mit chronischen oder unheilbaren Erkrankungen und eine angemessene Unterstützung für Menschen, die aufgrund solcher Krankheiten oder ihrer Behandlung schwerwiegende finanzielle Belastungen zu tragen haben; |
|
47. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien und ein spezielles Unterstützungsprogramm zu entwickeln, das Empfehlungen, bewährte Verfahren und Instrumente enthält, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen zu nutzen, um die Arbeitsmarktsituation für Menschen mit Behinderungen zu verbessern; betont, dass dies die Unterstützung des Übergangs von einer geschützten zu einer regulären Beschäftigung sowie die Förderung guter Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmerrechte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen umfassen sollte; betont darüber hinaus, dass die Barrierefreiheitsanforderungen in die einschlägigen Finanzierungsinstrumente und Beschaffungsverfahren der EU integriert werden sollten; |
Wahrnehmung von EU-Rechten
|
48. |
begrüßt den 2023 im Vorfeld der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 veröffentlichten Leitfaden der Kommission zu bewährten Wahlpraktiken in den Mitgliedstaaten, die sich mit der Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen am Wahlprozess befassen; fordert die Kommission auf, die Ergebnisse der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 zu bewerten und die erforderlichen Gesetzgebungsinitiativen zu ergreifen, um das gleiche aktive und passive Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, alle diskriminierenden Rechtsvorschriften und praktischen Hindernisse aufzuheben, durch die Menschen mit Behinderungen weiterhin daran gehindert werden, ihr Wahlrecht auszuüben und uneingeschränkt am politischen Leben teilzunehmen, was dazu führt, dass sie in der Politik unterrepräsentiert sind; |
|
49. |
begrüßt die Entscheidung der Kommission, die horizontale Gleichbehandlungsrichtlinie nicht aus ihrem Arbeitsprogramm 2025 zurückzuziehen und so die verbleibenden Lücken zu schließen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, auf der Grundlage des Standpunkts des Parlaments ihre Bemühungen um eine Union der Gleichheit fortzusetzen und die Blockade dieses Dossiers zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich so bald wie möglich auf einen Kompromiss zu einigen; bekräftigt seine Unterstützung für Vorschläge für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung, um das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Gleichstellung in allen Lebensbereichen zu schützen; |
|
50. |
fordert die Kommission auf, spezifische Maßnahmen vorzuschlagen, um die Bemühungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den Übergang von durch Dritte getroffene Entscheidungen zu einer unterstützten Entscheidungsfindung im Rahmen der Ausübung der Rechtsfähigkeit zu fördern, und die Schulung von Menschen mit Behinderungen, öffentlichen Bediensteten, Familien, Dienstleistern und einschlägigen Interessenträgern in Bezug auf eine unterstützte Entscheidungsfindung zu unterstützen; |
|
51. |
fordert, dass eine Verdolmetschung der Plenardebatten im Parlament in internationaler Gebärdensprache zusammen mit Lösungen wie automatischer Spracherkennungssoftware bereitgestellt wird, um die Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an demokratischen Prozessen in der EU zu erhöhen; |
|
52. |
fordert, dass aus dem ESF+ in allen Mitgliedstaaten die wirksame Umsetzung der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung gefördert wird, indem in hochwertige Betreuung in der lokalen Gemeinschaft, die Versorgung zu Hause, die entsprechende Infrastruktur, Langzeitpflege und -betreuung und in die Unterstützung für Menschen mit Behinderungen sowie in hochwertige frühkindliche Bildung und Betreuung investiert wird, die sich durch gemeindenahe, auf das Kind bzw. den Menschen ausgerichtete, hochwertige, erschwingliche und leicht zugängliche öffentliche Pflege- und Betreuungssysteme auszeichnen und bei denen die Autonomie und Würde der pflegebedürftigen Personen wie auch die Würde der Pflegekräfte gefördert werden; fordert weitere Investitionen in die Unterstützung formeller und informeller Pflegekräfte bei gleichzeitiger Sicherstellung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer im Pflegesektor, einschließlich angemessener Gehälter, und zwar im Rahmen eines Pflege- und Betreuungsplans; fordert die Mitgliedstaaten auf, die ESF+-Mittel in vollem Umfang zu nutzen, um den Prozess der Deinstitutionalisierung zu stärken und abzuschließen, damit jeder in einer Familie oder Gemeinschaft leben kann; |
|
53. |
fordert die Kommission nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen zugängliche, zeitnahe und wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen in Fällen von Diskriminierung am Arbeitsplatz oder rechtswidriger Kündigung zur Verfügung gestellt und zugänglich gemacht werden; betont, dass es Prozesskostenhilfe und verfahrenstechnischen Vorkehrungen bei Gerichten und nationalen Behörden bedarf; |
Gute Lebensqualität und unabhängiges Leben
|
54. |
stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung auf Hindernisse stoßen; fordert, dass im Rahmen der Union der Kompetenzen und der Fonds der Kohäsionspolitik größere Investitionen in inklusive Bildung, Anpassungen und Barrierefreiheit in der digitalen und beruflichen Bildung ermöglicht werden und der berufliche Übergang durch geeignete Schulungen und angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz, einschließlich flexibler Arbeitsbedingungen und Programmen für den beruflichen Wiedereinstieg, unterstützt wird; betont, dass aktiv auf einen Übergang von einer geschützten Beschäftigung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in eine Beschäftigung auf dem offenen Arbeitsmarkt hingearbeitet werden muss; fordert die Förderung inklusiver, zugänglicher und diskriminierungsfreier Lernumgebungen auf allen Ebenen der Bildung, des lebenslangen Lernens und der Kompetenzen gemäß Artikel 24 der VN-BRK; vertritt die Auffassung, dass Arbeitnehmer in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen mindestens den angemessenen Mindestlohn erhalten sollten, der den in den für den Sektor geltenden Tarifverträgen festgelegten Löhnen entspricht; besteht darauf, dass diese Werkstätten angemessen ausgestattet sind, um ihren Beschäftigten professionelle Beratung und Ausbildung zu bieten; |
|
55. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Leitinitiativen und Maßnahmen im Rahmen der Union der Kompetenzen Menschen mit Behinderungen einbeziehen und dem Thema Behinderung und Gleichstellung der Geschlechter große Bedeutung beimessen; |
|
56. |
betont, dass es wichtig ist, die Teilnahme junger Menschen mit Behinderungen an Mobilitätsprogrammen wie Erasmus+, dem Europäischen Solidaritätskorps, DiscoverEU, der Allianz der Initiative „Europäische Hochschulen“ und allgemein an Studienaufenthalten im Ausland zu verbessern; |
|
57. |
betont, dass neue Fernunterrichts- und E-Learning-Systeme barrierefrei konzipiert sein sollten und den Präsenzunterricht nicht ersetzen sollten und dass Kinder im Einklang mit Artikel 24 der VN-BRK die erforderliche Unterstützung und eine barrierefreie Beförderung zum Schulbesuch erhalten sollten; fordert die Kommission auf, die Bereitstellung inklusiver Bildung durch die Ausarbeitung von EU-Leitlinien zu verstärken, um die Mitgliedstaaten bei der Festlegung kohärenter politischer und rechtlicher Rahmenbedingungen, bei der Abkehr von getrennten Bildungssystemen und bei der Sicherstellung angemessener Vorkehrungen, Schulungen, Unterstützung für Lehrkräfte und Anpassungen der Lehrpläne zu unterstützen, damit für eine inklusive Bildung von der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung bis zur Hochschulausbildung Sorge getragen wird; |
|
58. |
verweist auf Artikel 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates über angemessene Vorkehrungen für Arbeitnehmer mit Behinderungen; nimmt zur Kenntnis, dass sich die Sozialpartner an Tarifverhandlungen und am sozialen Dialog beteiligen, um für Menschen mit Behinderungen Maßnahmen für angemessene Vorkehrungen am Arbeitsplatz auszuhandeln und umzusetzen; fordert die Kommission auf, den Aspekt der Familie und informellen Betreuer in der Europäischen Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen für die Zeit nach 2024 durch eine neue Leitinitiative aufzuwerten, die EU-finanzierte Maßnahmen umfasst, die darauf abzielen, informellen Betreuern und Familienangehörigen mit Behinderungen den Zugang zu gemeindenahen und häuslichen Unterstützungsdiensten, zu nicht segregiertem Wohnraum, zu Kurzzeitpflege, Schulungen und Beratung zu erleichtern; |
|
59. |
stellt fest, dass es sich bei den Ansprüchen von Menschen mit Behinderungen um grundlegende Unterstützungssysteme zur Deckung der zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit Behinderungen handelt; fordert die Mitgliedstaaten auf, für die Kontinuität und Anpassung dieser Ansprüche an die Löhne zu sorgen und sicherzustellen, dass der Pauschalbetrag der Sozialhilfe für Menschen mit Behinderungen mindestens dem in dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Mindestlohn entspricht, um eine gute Lebensqualität zu bewahren; |
|
60. |
stellt fest, dass das Vorsorgeprinzip wichtig ist, wie es im EU-Besitzstand im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz verankert ist, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, eine Risikobewertung des Arbeitsplatzes vorzunehmen und Präventivmaßnahmen zur Sicherstellung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu ergreifen; fordert die Arbeitgeber auf, ihren Verpflichtungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nachzukommen, wie sie im legislativen EU-Besitzstand im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz festgelegt sind, einschließlich der Beratung mit den Gewerkschaften und der Einhaltung der Hierarchie der Präventivmaßnahmen; stellt fest, dass Tarifverhandlungen und sozialer Dialog nach wie vor unerlässlich sind, um diese präventiven Bemühungen zu ergänzen; weist erneut darauf hin, dass Tarifverträge wichtige Instrumente zur Bindung von Arbeitnehmern mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen und zur Vorbeugung arbeitsbedingter Gesundheitsrisiken sind; betont, dass durch Arbeitsunfälle verursachte Behinderungen in diese aktualisierte Strategie aufgenommen werden sollten, die auf den strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz abgestimmt ist und eine besondere Bestimmung für die Einrichtung eines Fonds zur Versicherung gegen Berufsrisiken in den Mitgliedstaaten enthält; ist der Auffassung, dass dieser Fonds unter anderem Krankenhausaufenthalte, Medikamente, Rehabilitationsmaßnahmen, Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen, Ansprüche bei Invalidität und Entschädigungen bei Arbeitsunfällen abdecken sollte; |
|
61. |
fordert die Kommission auf, eine EU-finanzierte Beschäftigungs- und Kompetenzgarantie für Menschen mit Behinderungen ohne Altersbeschränkungen einzuführen und sich dabei an erfolgreichen Initiativen wie der Jugendgarantie zu orientieren, die darauf abzielt, die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am offenen Arbeitsmarkt zu erhöhen, den Zugang zu Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung zu erleichtern, und dafür zu sorgen, dass alle Programme uneingeschränkt zugänglich und so konzipiert sind, dass der Übergang von einer geschützten Beschäftigung in eine reguläre Beschäftigung gefördert wird, einschließlich erforderlichenfalls der Sicherstellung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf angemessene Vorkehrungen; |
|
62. |
ist der Ansicht, dass diese Garantie in enger Abstimmung mit Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, ausgearbeitet werden sollte, um eine wirksame Inklusion sicherzustellen und jegliche Form von Diskriminierung oder Ausgrenzung zu verhindern; ist der Ansicht, dass es für den Erfolg dieser Initiative notwendig ist, einen ganzheitlichen Ansatz zu verfolgen, der eine Bestandsaufnahme der Begünstigten und der verfügbaren Dienstleistungen, aufsuchende soziale Maßnahmen, personalisierte Unterstützung auf dem Weg zu einer Beschäftigung sowie eine enge Zusammenarbeit und Anreize für Arbeitgeber im privaten und öffentlichen Sektor umfasst; |
|
63. |
betont, dass die Arbeitslosenquote von Menschen mit Autismus und anderen Neuroentwicklungsstörungen mit 90 % eine der höchsten in Europa ist; fordert, dass Beschäftigungsprogramme speziell für Menschen mit Autismus bereitgestellt werden, um dafür zu sorgen, dass durch Positivmaßnahmen wie Einstellungsprogramme konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden; |
|
64. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu bezahlten und hochwertigen Praktika und Ausbildungsstellen haben, und einen Plan zur Entwicklung der Kompetenzen von Menschen mit Behinderungen durch Praktika, gezielte Öffentlichkeitsarbeit, Mentoringprogramme und barrierefreie Antragsverfahren sowie angemessene Vorkehrungen, unter anderem Anpassungen des physischen und digitalen Arbeitsumfelds, flexible Ausbildungspläne und personalisierte Unterstützung, insbesondere für diejenigen, die nur selten von positiven Praktikumsprogrammen profitieren, wie Menschen mit geistigen Behinderungen, vorzuschlagen; betont, dass niemand aufgrund von Zugangshindernissen ausgegrenzt oder durch den Verlust von Behindertenbeihilfen oder wesentlicher Unterstützung benachteiligt werden sollte; betont, dass inklusiv gestaltete Praktika Teil der Wege für den Übergang zu hochwertigen Arbeitsplätzen sein müssen; |
|
65. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anerkennung schwerer neurologischer Störungen und schwerer neurodivergenter Fälle, die ein breites Spektrum von Erkrankungen des Gehirns, der Nerven und des Rückenmarks umfassen, wie Autismus-Spektrum-Störungen, amyotrophe Lateralsklerose, Demenz und chronische Schmerzen, zu harmonisieren und zu beschleunigen und dafür zu sorgen, dass bei Bedarf ohne administrative Verzögerungen Zugang zu Sozialschutzmechanismen, assistiver Technologie, persönlicher Unterstützung und Palliativpflege gewährt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die Anerkennung des Behindertenstatus von Menschen mit lebenslangen geistigen Behinderungen wie dem Down-Syndrom und die damit verbundenen Rechte bei Erreichen des Erwachsenenalters erhalten bleiben und keine unnötigen Neubewertungen vorgenommen werden müssen, die zu Ausgrenzung und emotionalem Schaden führen; fordert Unterstützung für die Ausarbeitung EU-weiter „migränefreundlicher“ Normen für die Barrierefreiheit, die unter anderem einstellbare Beleuchtung, Ruhezonen, Instrumente zur Bildschirmfilterung und Möglichkeiten zur Fernteilnahme umfassen; |
|
66. |
betont, dass Inklusions-, Diversitäts- und Gleichstellungsaktivitäten wie Leitlinien und Schulungen für Arbeitgeber und Kollegen gefördert werden müssen, um Menschen mit Behinderungen auf dem offenen Arbeitsmarkt zu unterstützen und Anstellungen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen schrittweise abzubauen; |
|
67. |
fordert die Kommission auf, eine europäische Beschäftigungs- und Kompetenzgarantie für Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten, die auf den Leitlinien und Empfehlungen des Pakets zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen aufbaut; fordert außerdem, gute Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerrechte für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen und den Übergang von einer geschützten zu einer regulären Beschäftigung zu fördern; |
|
68. |
besteht im Zusammenhang mit der Überprüfung der europäischen Säule sozialer Rechte und ihres Aktionsplans im Jahr 2025 und einer Aktualisierung des Pakets zur Erhöhung der Arbeitsmarktchancen für Menschen mit Behinderungen darauf, dass alle Beschäftigungsmodelle von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich anerkannt werden – und zwar auch solche für Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen infolge von Nachbehandlungen –, wobei die Würde und die Arbeitnehmerrechte im Einklang mit der VN-BRK zu achten und faire und zugängliche Arbeitsbedingungen für Menschen mit Behinderungen sicherzustellen sind; |
|
69. |
fordert die Festlegung von EU-Leitlinien für ein inklusives Arbeitsumfeld, einschließlich Pflichtfortbildungen für Arbeitgeber zu den Themen Inklusion von Menschen mit Behinderungen, psychische Gesundheit, angemessene Vorkehrungen und Protokolle zur Bekämpfung von Belästigungen; befürwortet die Einführung von Prüfungen der Barrierefreiheit am Arbeitsplatz und von Beschäftigungszielen für Menschen mit Behinderungen in öffentlichen Einrichtungen; |
|
70. |
nimmt die entscheidende Rolle der Sozialwirtschaft bei der Förderung der sozialen Inklusion und des sozialen Zusammenhalts, der Bewältigung der aktuellen Herausforderungen und des Abbaus von Ungleichheit zur Kenntnis, da dadurch hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten für auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierte Gruppen, wie z. B. Menschen mit Behinderungen, geschaffen werden; |
|
71. |
weist auf die wesentliche Rolle des ESF+ bei der Unterstützung von Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen hin und besteht darauf, dass der ESF+ als wichtigstes Instrument für den sozialen Zusammenhalt und die soziale Inklusion weitergeführt werden sollte; stellt jedoch fest, dass es im Rahmen des ESF+ keine besondere Zweckbindung gibt, um den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen, und fordert eine entsprechende Bestimmung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen; betont, dass die Mitgliedstaaten diesen Fonds im Einklang mit der VN-BRK nutzen müssen; betont, dass der ESF+ ein wichtiges Instrument zur Unterstützung der Deinstitutionalisierung in den Mitgliedstaaten ist; stellt fest, dass die Inanspruchnahme von ESF+-Mitteln durch Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten und Anbieter von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, durch den Aufbau von Kapazitäten gefördert werden sollte; |
|
72. |
stellt fest, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Familien in ländlichen und abgelegenen Gebieten mit Herausforderungen im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit konfrontiert sind, und fordert daher eine bessere Abstimmung des ESF+ und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, um den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Gesundheitsdiensten und Langzeitpflege in unterversorgten Gebieten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, zu verbessern; fordert eine effizientere Nutzung des ESF+, um Investitionen in Langzeitpflegedienste für Menschen mit Behinderungen zu unterstützen, Schulungen für Pflegekräfte anzubieten und die Umsetzung der Europäischen Strategie für Pflege und Betreuung voranzubringen; |
|
73. |
ist der Ansicht, dass der Zugang zu hochwertigem bezahlbarem und barrierefreiem Wohnraum eine Herausforderung in der EU darstellt, um unabhängig zu leben und sich sozial integriert zu fühlen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen; fordert daher im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip Wohnraumförderungen, auch durch bestehende Unterstützung für Renovierungen, und die Einrichtung eines Fonds im Rahmen der Kohäsionspolitik der EU, um barrierefreien und behindertengerechten sozialen Wohnungsbau zu unterstützen, einschließlich der Anpassung von Gebäuden für Einzelpersonen, die sich in einer Rehabilitationsmaßnahme oder einer Intensivbehandlung befinden, und die Förderung der Entwicklung von Wohnraum, der für Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen im Rahmen des Europäischen Plans für erschwinglichen Wohnraum gut ausgestattet ist; betont, dass das in Artikel 19 der VN-BRK verankerte Recht auf unabhängige Lebensführung und Inklusion in die Gemeinschaft durch das Fehlen barrierefreier und inklusiver Wohnmöglichkeiten sowie unzureichende gemeindenahe Dienstleistungen beeinträchtigt wird und zu unzureichendem Wohnraum oder mangelnder Unterstützung führen kann; hebt hervor, dass assistiven Technologien und innovativen, barrierefreien technischen Lösungen bei der Unterstützung einer eigenständigen Lebensführung eine wichtige Rolle zukommt; |
|
74. |
betont, dass eine ganzheitliche EU-Strategie für den Übergang von institutioneller Pflege und Betreuung zu einer eigenständigen Lebensführung und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft entwickelt werden muss, die mit den Leitlinien für eine eigenständige Lebensführung und dem künftigen Rahmen für herausragende Sozialdienstleistungen verknüpft ist; stellt fest, dass mit dieser Strategie die Mitgliedstaaten bei diesem Übergang unterstützt werden sollten, angefangen bei Präventivmaßnahmen wie Familienunterstützung, Pflege und frühkindlichen Maßnahmen, und dass sie sich auch mit der Weiterqualifizierung und Umschulung von Betreuern befassen sollte, um im Einklang mit der VN-BRK individuellere Unterstützung anzubieten; betont, dass die Strategie auch Überwachungsmechanismen, die Entwicklung gemeindenaher Dienste und Unterstützungsdienste, die Erhebung von Daten über die Zahl der in Einrichtungen lebenden Personen und die Zahl der Einrichtungen sowie Möglichkeiten für gegenseitiges Lernen und den Austausch bewährter Verfahren zur Sensibilisierung der Mitgliedstaaten und der Interessenträger umfassen sollte; |
|
75. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, harmonisierte Indikatoren und Überwachungsinstrumente auszuarbeiten, um die Fortschritte bei der Barrierefreiheit, Erschwinglichkeit und Angemessenheit von Wohnraum für Menschen mit Behinderungen im Einklang mit der europäischen Säule sozialer Rechte und der VN-BRK zu überprüfen; fordert eine regelmäßige öffentliche Berichterstattung und eine aufgeschlüsselte Datenerhebung, auch im Rahmen der EU-Statistik über Einkommen und Lebensbedingungen sowie des Städte-Audits; |
|
76. |
weist auf das Ziel der EU hin, von institutioneller zu gemeinschafts- bzw. familienbasierter Pflege überzugehen; fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan für die Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen im Einklang mit der VN-BRK vorzulegen, mit dem der Sektor der Erbringung von Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern mit Behinderungen, gestärkt wird, Familien von Menschen mit Behinderungen unterstützt werden und nationale strategische Rahmen für die Deinstitutionalisierung in die Ziele aufgenommen werden; betont, dass die Schließung einer Einrichtung mit der Entwicklung gemeinschaftlicher Dienstleistungen einhergehen sollte; |
|
77. |
hebt hervor, dass ein behindertengerechter Ansatz für die städtische und ländliche Entwicklung mit besonderem Augenmerk auf Vorkehrungen für eine eigenständige Lebensführung und inklusiven öffentlichen Räumen verfolgt werden muss; fordert eine stärkere Einbeziehung der Belange von Menschen mit Behinderungen in die Kohäsionspolitik der EU, die Initiative „Renovierungswelle“ und die nationalen Wohnungsstrategien; |
|
78. |
stellt fest, dass der Einbeziehung von Aspekten der psychischen Gesundheit in alle Politikbereiche eine entscheidende Bedeutung zukommt; nimmt zur Kenntnis, dass Menschen mit Behinderungen im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen deutlich häufiger von psychischen Belastungen betroffen sind; fordert die Kommission auf, dies in der bevorstehenden EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen systematisch zu berücksichtigen und die Unterstützung der psychischen Gesundheit in alle einschlägigen politischen Strategien und Programme einzubeziehen; |
|
79. |
fordert die Kommission auf, EU-Leitlinien zur Förderung der Entwicklung hochwertiger, familienorientierter Maßnahmen in der frühen Kindheit zu veröffentlichen, die wichtig sind, um Segregation zu verhindern und Inklusion für die nächste Generation zu fördern; |
|
80. |
betont, dass Menschen mit Behinderungen in der Lage sein müssen, nicht nur als Zuschauer, sondern auch als Kulturschaffende, sowohl als Amateur- als auch als professionelle Künstler, uneingeschränkt am kulturellen Leben teilzunehmen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die kreativen Beiträge von Künstlern mit Behinderungen bei der Gestaltung und Umsetzung einschlägiger EU-Finanzierungsprogramme uneingeschränkt anzuerkennen und zu fördern; befürwortet einen verbesserten Zugang zu audiovisuellen Diensten und Inhalten in der gesamten EU durch einen stärker harmonisierten und ambitionierten Ansatz zur Umsetzung der Bestimmungen zur Barrierefreiheit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (34); |
|
81. |
fordert die Kommission auf, die Auswirkungen der von großen digitalen Plattformen eingesetzten Algorithmen auf Menschen mit Behinderungen gründlich zu untersuchen, zu überwachen und zu bewerten und die wirksame Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über digitale Dienste (35) sicherzustellen, um gegen abhängig machende und schädliche algorithmische Inhalte vorzugehen, insbesondere wenn sie Menschen mit Behinderungen unverhältnismäßig stark betreffen; betont, dass es wichtig ist, in dieser Wahlperiode gezielte Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen in künftige Gesetzgebungsinitiativen aufzunehmen, wie etwa in den bevorstehenden Aktionsplan gegen Cybermobbing und den Rechtsakt über digitale Fairness; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten ferner auf, die digitale Kompetenz zu stärken und eine kritische Online-Sensibilisierung bei Menschen mit Behinderungen zu fördern; |
|
82. |
besteht darauf, dass in den Finanzierungsverordnungen für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen, insbesondere für den ESF+, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen, auf die neue Bekanntmachung der Kommission mit Leitlinien für eine eigenständige Lebensführung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft im Rahmen einer Finanzierung durch die EU Bezug genommen wird; |
|
83. |
gibt zu bedenken, dass institutionelle Verfahren in gemeindenahen Einrichtungen nachgeahmt oder große institutionelle Einrichtungen durch kleinere Einrichtungen ersetzt werden könnten, in denen die Voraussetzungen für eine eigenständige Lebensführung und die Inklusion in die Gemeinschaft nicht gegeben sind; betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung von Flexibilität, Wahlmöglichkeiten, Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen als entscheidende Kriterien für hochwertige Dienstleistungen; empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten klare nationale Qualitätsstandards für Pflege- und Unterstützungsdienste mit einem soliden Kontrollsystem und ergebnisorientierten Evaluierungsmechanismen festlegen; |
|
84. |
würdigt die erheblichen körperlichen, geistigen und sozialen Vorteile des Sports für Menschen mit Behinderungen und fordert die möglichst weitgehende Inklusion von Menschen mit Behinderungen in sportliche Aktivitäten auf allen Ebenen, vom Amateur- bis zum Spitzensport; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Entwicklung und Barrierefreiheit des Behindertensports zu fördern, indem sie eine inklusive Sportinfrastruktur, die Ausbildung von spezialisiertem Personal und die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen unterstützen; |
|
85. |
begrüßt in dieser Hinsicht die Leitlinien der Kommission für eine eigenständige Lebensführung und die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit EU-Mitteln; fordert die Kommission auf, eine offene Methode der Koordinierung für die Deinstitutionalisierung einzuführen, um gemeinsame Ansätze zur Erreichung der in den Leitlinien dargelegten Ziele zu entwickeln und die nationalen Maßnahmen zu bewerten, die im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Mehr Unterstützung und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft für eine eigenständige Lebensführung“ angenommen wurden; |
|
86. |
fordert die Kommission auf, Leitlinien auf EU-Ebene vorzuschlagen, um die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Qualitätsstandards für Pflegeeinrichtungen zu unterstützen, die den Grundsätzen der Würde, der Sicherheit und der Achtung der Menschenrechte entsprechen und mit denen nicht nur die Angemessenheit und Barrierefreiheit der physischen Einrichtungen erfasst werden, sondern auch ausreichendes und gut ausgebildetes Personal, sichere Arbeitsbedingungen und personenzentrierte Pflegeverfahren sichergestellt werden; |
|
87. |
fordert die Kommission auf, eine Empfehlung auszusprechen, wonach alle Mitgliedstaaten ihr nationales Recht an die VN-BRK anpassen müssen; fordert die EU und die übrigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, das Fakultativprotokoll zur VN-BRK zu ratifizieren, um einen individuellen Beschwerdemechanismus und eine bessere Überwachung der Umsetzung der VN-BRK zu ermöglichen; |
|
88. |
hebt hervor, dass Kinder mit Behinderungen eine der Zielgruppen der Europäischen Garantie für Kinder sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich stärker für die Umsetzung dieses Instruments einzusetzen; betont, dass die Ziele der Garantie für Kinder ohne ambitionierte zweckgebundene Mittelausstattung weder auf EU-Ebene noch auf nationaler Ebene erreicht werden können, und bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Forderung nach der Zuweisung einer erheblichen zweckgebundenen Mittelausstattung für die Europäische Garantie für Kinder; fordert die Kommission ferner auf, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen eine ambitionierte Mittelausstattung für die Garantie für Kinder bereitzustellen, um auf die wachsende Herausforderung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung, insbesondere von Kindern mit Behinderungen, zu reagieren; |
|
89. |
weist erneut darauf hin, dass den Mitgliedstaaten in der Empfehlung des Rates vom Dezember 2022 zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung (36) empfohlen wird, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, um die Teilnahme von Kindern mit Behinderungen an der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu erhöhen und Ausbildungsprogramme für Personal im Bereich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu unterstützen, um die Bereitstellung hochwertiger Dienstleistungen für Kinder mit Behinderungen sicherzustellen; bedauert, dass die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen noch nicht dazu geführt haben, die in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung herrschende Kluft zwischen den Beteiligungsquoten von Kindern mit Behinderungen und der Gesamtheit der Kinder zu schließen; ist der Ansicht, dass die Zugänglichkeit hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung für Kinder mit Behinderungen für ihre Gesamtentwicklung erforderlich ist, und ihren Eltern den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt erleichtert; |
Gleichberechtigter Zugang und Nichtdiskriminierung
|
90. |
weist auf die Herausforderungen hin, mit denen Frauen und Mädchen mit Behinderungen konfrontiert sind, und stellt fest, dass Frauen mit Behinderungen öfters an Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt leiden, darunter Fälle von Zwangssterilisation, Zwangsabtreibung und Haltetechniken; fordert alle EU-Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu ratifizieren; |
|
91. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in künftigen Rechtsvorschriften und Strategien der Prävention geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen, einschließlich Fällen von Zwangssterilisation, sowohl offline als auch online Vorrang einzuräumen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, Zwangssterilisationen von Menschen mit Behinderungen ohne Ausnahmen aufgrund einer Behinderung oder der Rechtsfähigkeit unter Strafe zu stellen und einen gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, zur Justiz und zu Entschädigungen der Opfer sicherzustellen; |
|
92. |
betont, dass der uneingeschränkte Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen durch wirksame verfahrensbezogene Vorkehrungen sichergestellt werden muss, unter anderem durch die Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschen, Zeugenaussagen mittels Video, Dokumenten in Braille-Schrift und in leicht lesbaren Formaten sowie durch eine verbesserte Schulung des Justizpersonals und der Angehörigen der Rechtsberufe; fordert die Stärkung des Rechtsbewusstseins, der Prozesskostenhilfe und der Beratung für besonders schutzbedürftige Opfer von Straftaten, einschließlich Kindern, Frauen und älteren Menschen mit Behinderungen, durch barrierefreien Zugang zu Informationen sowohl online als auch offline, einschließlich spezieller Websites und Informationsbroschüren; |
|
93. |
betont, dass es wichtig ist, die Chancengleichheit für Frauen mit Behinderungen zu fördern, einschließlich der Unterstützung von Initiativen, die darauf abzielen, ihren Zugang zu Führungs- und Entscheidungspositionen in allen Sektoren zu verbessern, damit der Wert ihrer Arbeit auch in höheren Positionen angemessen anerkannt und vergütet wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in barrierefreie, inklusive und gezielte EU-weite Lerninstrumente und Schulungsprogramme zu investieren, die speziell darauf ausgerichtet sind, die Entwicklung von Führungskompetenzen von Frauen mit Behinderungen zu fördern, wobei sich überschneidende Hindernisse zu berücksichtigen sind und die Verfügbarkeit in barrierefreien Formaten (z. B. Brailleschrift, Gebärdensprache, leicht lesbare Sprache usw.) sicherzustellen ist; |
|
94. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Problem der Unsichtbarkeit von Gewalt gegen Frauen und Mädchen mit Behinderungen, insbesondere mit geistigen, kognitiven oder psychosozialen Behinderungen, anzugehen; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1385 (37) zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen verpflichtet sind, Frauen mit Behinderungen, die Opfer von Gewalt sind, gezielt zu unterstützen, ihre besonderen Umstände bei der Bewertung ihrer Schutzbedürfnisse zu berücksichtigen und dabei die Überschneidungen zwischen bestimmten Formen der Gewalt gegen Frauen, darunter Genitalverstümmelungen bei Frauen und Gewalt aufgrund einer Behinderung, anzuerkennen, und gezielte Präventivmaßnahmen in zugängliche Formaten zu ergreifen, um die Prävention von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen – sowohl offline als auch online – in künftigen Rechtsvorschriften und Strategien vorrangig zu behandeln; |
|
95. |
hebt hervor, dass Menschen mit Behinderungen einem höheren Risiko ausgesetzt sind, Opfer von Hetze und Hassverbrechen zu werden; begrüßt den Vorschlag der Kommission, das Verzeichnis der EU-Straftatbestände um Hetze und Hassverbrechen zu erweitern; fordert den Rat nachdrücklich auf, Schritte zu unternehmen, um diesbezüglich zu einem Ergebnis zu gelangen; |
|
96. |
weist erneut darauf hin, dass die Rechte von Frauen mit Behinderungen und ihre Rolle als aktive Teilhaberinnen an der Gesellschaft mehr ins Blickfeld gerückt werden müssen; betont, dass es wichtig ist, die Chancengleichheit für Frauen mit Behinderungen zu fördern, einschließlich der Unterstützung von Initiativen, die darauf abzielen, ihren Zugang zu Führungs- und Entscheidungspositionen in allen Branchen zu verbessern, damit der Wert ihrer Arbeit in höheren Positionen angemessen anerkannt und belohnt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die politische Teilhabe von Frauen mit Behinderungen aktiv zu fördern, indem strukturelle Hindernisse beseitigt, die Barrierefreiheit in Wahl- und Entscheidungsprozessen sichergestellt, Schulungen im Bereich Führungskompetenz unterstützt und eine inklusive Vertretung in politischen Parteien, Einrichtungen und Beratungsgremien gefördert wird; |
|
97. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf EU-Ebene die Hindernisse für den Zugang zu hochwertiger Gesundheitsversorgung und Pflege- und Betreuungsdiensten von Frauen in all ihrer Vielfalt anzugehen, auch die Hindernisse, mit denen Frauen und Mädchen mit Behinderungen konfrontiert sind; stellt mit Besorgnis fest, dass Menschen mit Behinderungen, auch Frauen und Mädchen mit Behinderungen, mit Hindernissen beim Zugang zu umfassender Gesundheitsversorgung und Verletzungen ihres gleichen Rechts auf Gesundheitsversorgung konfrontiert sind; fordert die Kommission auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen und den Mitgliedstaaten Leitlinien für den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsversorgung, einschließlich der Gesundheitsversorgung im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, für Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage einer inklusiven, barrierefreien Gesundheitsversorgung, die den Menschen in den Mittelpunkt stellt, sowie einer freien Einwilligung nach vorheriger Aufklärung, wie in der Strategie angekündigt, sowie im Bereich der psychischen Gesundheit, der gynäkologischen Versorgung, der perinatalen Betreuung und der Unterstützung in Krisensituationen, wie z. B. häuslicher Gewalt, bereitzustellen; |
|
98. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Frauen mit Behinderungen zu verstärken, die nach wie vor hohe Arbeitslosenquoten und niedrigere Löhne haben; |
|
99. |
hebt hervor, dass die Medien bei der Darstellung von Menschen mit Behinderungen und ihrer Rechte und Perspektiven und bei der Vermittlung von Nachrichten im Zusammenhang mit dem Thema Behinderung eine wichtige Aufgabe haben, die zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Behinderungen und insbesondere für die Kompetenzen und Fähigkeiten von Menschen mit Behinderungen beitragen kann; unterstützt inklusive und barrierefreie Kommunikationskampagnen, bei denen der Schwerpunkt auf die Förderung von Inklusion, Vielfalt und Gleichstellung im Zusammenhang mit Themen rund um Behinderungen im Allgemeinen und speziell hinsichtlich wenig bekannter Behinderungen, wie Taubblindheit, gelegt wird; betont, dass Menschen mit Behinderungen ohne diese Sensibilisierung auf Hindernisse stoßen und sich in ihren Gemeinschaften und ihrem sozialen Umfeld unsichtbar fühlen können, was sich auf ihre Teilhabe an der Gemeinschaft auswirkt; spricht sich für die Entwicklung von Sensibilisierungskampagnen auf nationaler Ebene und EU-Ebene aus, um schädliche Stereotype und Vorurteile in Bezug auf Behinderungen zu bekämpfen, von denen auch Frauen mit Behinderungen betroffen sind, wobei der Schwerpunkt auf ermächtigenden Botschaften und der Repräsentation sowie auf der größeren Sichtbarkeit in den Medien liegen sollte; |
|
100. |
weist erneut auf die Zusage der Kommission hin, eine Studie zur Bewertung der Umsetzung von Artikel 30 der VN-BRK einzuleiten, um die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung von Strategien zu unterstützen, mit denen die Beteiligung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in den Bereichen Sport, Kultur, Kunst und Freizeit erhöht werden soll; |
|
101. |
betont, dass der Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierung durch den Zugang zu Gleichstellungsstellen weiter gestärkt werden muss, indem die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien über Standards für Gleichstellungsstellen vereinfacht wird; |
Unterstützung der Familien und Pflegekräfte von Menschen mit Behinderungen
|
102. |
nimmt zur Kenntnis, dass Menschen mit Behinderungen, insbesondere Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf, möglicherweise bei der täglichen Betreuung und Unterstützung auf ihre Familien angewiesen sind, insbesondere wenn es in ihrer Gemeinschaft an verfügbaren Dienstleistungen mangelt; nimmt zur Kenntnis, dass Familien, insbesondere Eltern und andere informelle Pflegekräfte, – in beiden Fällen unverhältnismäßig mehr Frauen, – eine grundlegende und oft unsichtbare Rolle bei der täglichen Betreuung und Unterstützung von Menschen mit Behinderungen spielen; |
|
103. |
betont, dass es wichtig ist, solide Systeme zur Unterstützung einer eigenständigen Lebensführung, einschließlich persönlicher Assistenzsysteme, zu entwickeln, damit Menschen mit Behinderungen bei der Pflege nicht ausschließlich auf Familienangehörige angewiesen sind und ein selbstständiges Leben führen können; fordert eine gezielte Unterstützung für junge und erwachsene pflegende Angehörige, einschließlich des Zugangs zu angemessenen Bildungsangeboten, Dienstleistungen im Bereich psychische Gesundheit und der formellen Anerkennung ihrer Pflege- und Betreuungsaufgaben, um soziale und schulische Ausgrenzung zu verhindern; |
|
104. |
fordert eine EU-Strategie für den Übergang von institutioneller Pflege und Betreuung zu Betreuung in der lokalen Gemeinschaft, darunter Familie, um im Einklang mit dem Übereinkommen der VR-BRK den Prozess der Verlagerung der Pflege von institutioneller Pflege und Betreuung zu Betreuung in der lokalen Gemeinschaft, bei der eine unabhängige Lebensweise gefördert wird, abzuschließen; |
|
105. |
betont, dass die wesentliche Rolle, die Betreuungspersonen und Familien im Leben von Menschen mit Behinderungen spielen, unterstützt und anerkannt werden muss, unter anderem durch die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse informeller Pflegekräfte; fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige vollständig und wirksam umzusetzen und für angemessenen Urlaub, flexible Arbeitsregelungen und sozialen Schutz für pflegende Angehörige zu sorgen; betont die geschlechtsspezifische Dimension der Pflege und fordert Strategien zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Pflege- und Betreuungsaufgaben, einschließlich Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Pflege- und Betreuungsaufgaben gleichmäßiger unter den Betreuungspersonen aufgeteilt werden; |
|
106. |
stellt zudem fest, dass die Fachkräfte im Pflege- und Betreuungssektor – einschließlich persönlicher Assistenten, Betreuer, Sozialarbeiter, Pflegekräfte und des sonstigen vor Ort tätigen Pflegepersonals – eine wesentliche Rolle dabei spielen, Menschen mit Behinderungen ein Leben in Würde und Autonomie in der Gemeinschaft zu ermöglichen; betont ferner, dass dringend sichergestellt werden muss, dass Familien und informelle Pflegekräfte durch den Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen im Bereich der Kurzzeitpflege unterstützt werden, die es ihnen ermöglichen, sich zu erholen, zu arbeiten und uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, ohne die Gesundheit, die Stabilität oder das Wohlergehen der von ihnen unterstützten Menschen mit Behinderungen zu gefährden; |
|
107. |
weist darauf hin, dass sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten ihre Maßnahmen verstärken sollten, um die Umsetzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der VN-BRK sicherzustellen und den Schutz der Rechte zu stärken, wobei ihre jeweiligen Zuständigkeiten zu achten sind; fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Mitgliedstaaten die erforderliche Unterstützung zu gewähren, um sicherzustellen, dass den gemäß Artikel 33 Absatz 2 der VN-BRK benannten Stellen ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden und diese Stellen ihren Aufgaben wirksam und effizient nachkommen können; |
|
108. |
fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass alle Künstler mit Behinderungen in vollem Umfang in die Kultur- und Kreativprogramme der EU wie Kreatives Europa, Erasmus+ und das Neue Europäische Bauhaus einbezogen werden, indem Anforderungen an die Barrierefreiheit und technische Unterstützung eingeführt werden, um die Beteiligung von Künstlern mit Behinderungen, einschließlich mit geistigen und psychosozialen Behinderungen, sicherzustellen; |
|
109. |
betont, dass Familien und informelle Pflegekräfte psychologische und emotionale Unterstützung erhalten müssen, einschließlich Programmen zur Beratung und zur gegenseitigen Unterstützung, wobei die psychische Belastung anerkannt werden muss, die häufig von denjenigen getragen wird, die unter schwierigen Bedingungen Langzeitpflege leisten; |
|
110. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitsbedingungen im Pflege- und Betreuungssektor zu verbessern, indem gerechte Löhne, Zugang zu beruflicher Weiterbildung, angemessene Personalausstattung und sozialer Schutz, unter anderem für Gesundheitsversorgung, Abwesenheit wegen Erkrankung und Ruhegehaltsansprüche, sichergestellt werden; betont, dass angemessene Löhne und das Recht auf Tarifverhandlungen für alle Pflegekräfte sichergestellt und der Übergang von informellen Betreuungs- und Pflegeaufgaben zu einer formellen Beschäftigung für pflegende Angehörige unterstützt werden müssen; |
|
111. |
fordert die Kommission auf, rasch den angekündigten europäischen Deal für Pflege und Betreuung vorzulegen, in dem die Langzeitpflege als soziale und nicht als private Verantwortung anerkannt wird; |
Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen weltweit
|
112. |
besteht darauf, dass die EU die Bewerberländer dabei unterstützt, vor ihrem Beitritt zur EU konkrete Maßnahmen zur Angleichung an die Barrierefreiheitsstandards der EU zu ergreifen, wobei besonderes Augenmerk auf Dienstleistungen zu legen ist, die von Frauen und Mädchen in Anspruch genommen werden; |
|
113. |
betont, dass die EU die Dimension der Rechte von Menschen mit Behinderungen in ihrer Außen- und Kooperationspolitik, auch bei bewaffneten Konflikten, humanitären Notsituationen und Naturkatastrophen, weiter durchgängig berücksichtigen sollte, insbesondere im Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und im Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie; fordert die Kommission auf, einen EU-Aktionsplan für Menschen mit Behinderungen im Rahmen der Außenpolitik vorzulegen; |
|
114. |
begrüßt, dass Menschen mit Behinderungen in die EU-Strategie für globale Gesundheit einbezogen werden; fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass in der Vorsorgestrategie der EU den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung getragen wird und dass bei Notfallmaßnahmen ihre Würde, Autonomie und Sicherheit gewahrt werden, unter anderem durch die Verbreitung barrierefreier Warnmeldungen und die barrierefreie Kommunikation, etwa durch Verwendung des Dienstes „Advanced Mobile Location“ und des Gesamtgesprächsdienstes für alle Notrufnummern, durch Unterkünfte für Menschen mit eingeschränkter Mobilität und durch die Schulung von Notfallpersonal im Hinblick auf die respektvolle und wirksame Hilfe für Menschen mit diversen Behinderungen; |
|
115. |
hält es für notwendig, Menschen mit Behinderungen in die Gestaltung der von der EU finanzierten humanitären Hilfe einzubeziehen, um sicherzustellen, dass es einen inklusiven, zugänglichen und wirksamen Ansatz gibt; fordert, dass bei allen von der EU finanzierten humanitären Hilfsmaßnahmen die Standards für die humanitäre Inklusion von Menschen mit Behinderungen angewandt werden, um eine inklusive, barrierefreie und diskriminierungsfreie Unterstützung in Krisensituationen sicherzustellen; |
Sensibilisierung, Governance und Messung der Fortschritte
|
116. |
weist darauf hin, dass die Organe der EU die Verfahren zur Auswahl, Einstellung, Beschäftigung und Bindung von Mitarbeitern der Strategie zufolge behindertengerecht gestalten sowie die Barrierefreiheit von Gebäuden und Kommunikationstechnologien verbessern sollten; |
|
117. |
fordert die Kommission auf, das Parlament auf politischer Ebene in die Plattform für Menschen mit Behinderungen einzubeziehen und einen interinstitutionellen strukturierten Dialog einzurichten, um die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten in allen Bereichen und Politikbereichen weiterzuverfolgen, zu überwachen und zu bewerten, bewährte Verfahren auszutauschen und Empfehlungen abzugeben; fordert die Kommission darüber hinaus auf, dem Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der durchgängigen Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen in allen Politikbereichen und Programmen der EU Bericht zu erstatten, um eine demokratische Kontrolle, Rechenschaftspflicht, einen strukturierten politischen Dialog und eine partizipative Governance in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen in der gesamten EU sicherzustellen; empfiehlt, dass Menschen mit Behinderungen und ihre Vertreter aufgrund ihrer unmittelbaren Erfahrung und ihres Fachwissens in die Ausarbeitung und Überwachung der ihre Rechte betreffenden Verordnungen einbezogen werden; |
|
118. |
betont, dass die beim Parlament eingegangenen Petitionen ein wertvolles Instrument sind, um kritische, mögliche und gerechtfertigte Mängel bei der Umsetzung des VN-BRK oder der Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit den Rechten von Menschen mit Behinderungen zu ermitteln; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die in den Petitionen geäußerten Erkenntnisse und Bedenken bei der Überwachung und Überarbeitung der Rechtsvorschriften und Finanzierungsprogramme im Zusammenhang mit Behinderungen systematisch zu berücksichtigen; fordert eine stärkere Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Politikgestaltung nach dem Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“; fordert nachdrücklich die Einrichtung eines strukturierten interinstitutionellen Dialogs, um die Umsetzung der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu überwachen und zu bewerten; |
|
119. |
fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuss des Parlaments einen Jahresbericht zu veröffentlichen, in dem Trends, Themen und Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit den beim Parlament eingereichten Petitionen mit Schwerpunkt auf Behinderungen zusammengefasst werden, sodass dieser Bericht in die Halbzeitüberprüfung und Abschlussbewertung im Rahmen der EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen einfließen kann; |
|
120. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Thema „gleichberechtigter Zugang und Nichtdiskriminierung von Menschen mit Behinderungen“ als vorrangigen Themenbereich in die EU-Städteagenda aufzunehmen, um eine inklusive Stadtentwicklung zu fördern und den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Städten zu erleichtern, wobei anzuerkennen ist, dass Barrierefreiheit, inklusiver Wohnraum und Sensibilisierung auf der Ebene der lokalen Governance beginnen; |
|
121. |
fordert die Mitgliedstaaten auf, Strategien zur Bekämpfung von Mobbing und Belästigung von Kindern und jungen Menschen mit Behinderungen zu entwickeln, auch im Bereich Bildung und im Internet, und dass in diesen Strategien Behinderungen als Grundlage für Diskriminierung anerkannt werden; |
|
122. |
fordert die Kommission auf, nach Ablauf der Umsetzungsfrist Bewertungsberichte über die Umsetzung von Verordnungen und Richtlinien in Bezug auf Menschen mit Behinderungen vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Richtlinien in den vorgegebenen Fristen und mit einem Höchstmaß an Ehrgeiz umzusetzen; |
|
123. |
fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Erhebung von nach Alter, Geschlecht und Umfeld aufgeschlüsselten Daten über die in Einrichtungen lebenden Menschen und die Bemühungen um Deinstitutionalisierung zu verbessern und über diese Daten jährlich Bericht zu erstatten; |
|
124. |
fordert die EU-Organe auf, im Rahmen ihrer internen Personalpolitik Programme für Praktikums- und Ausbildungsmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen auszuarbeiten; ° ° ° |
|
125. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
(1) ABl. L, 2024/2841, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/2841/oj.
(2) ABl. L, 2024/1499, 29.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1499/oj.
(3) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1057/oj.
(4) ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj.
(5) ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/882/oj.
(6) ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj.
(7) ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/782/oj.
(8) ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/24/oj.
(9) ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/78/oj.
(10) ABl. C 137 E vom 27.5.2010, S. 68.
(11) ABl. C, C/2024/7188, 29.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7188/oj.
(12) ABl. L 223 vom 22.6.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2021/1004/oj.
(13) ABl. C 177 vom 17.5.2023, S. 13.
(14) ABl. C 132 vom 14.4.2023, S. 23.
(15) ABl. C 132 vom 24.3.2022, S. 129.
(16) ABl. C 474 vom 24.11.2021, S. 48.
(17) ABl. C 371 vom 15.9.2021, S. 6.
(18) ABl. C 362 vom 8.9.2021, S. 8.
(19) ABl. C, C/2024/1181, 23.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1181/oj.
(20) ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1158/oj.
(21) ABl. C 363 vom 28.10.2020, S. 164.
(22) Eurostat, Erwerbsquoten nach Grad der Behinderung (Aktivitätseinschränkungen) und Bildungsabschluss; Arbeitspapier Nr. 124 der Internationalen Arbeitsorganisation, „A study on the employment and wage outcomes of people with disabilities“ (Eine Studie über Beschäftigung und Lohn von Menschen mit Behinderungen), August 2024.
(23) Europäisches Behindertenforum, „Combating violence against women with disabilities“ (Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen).
(24) UN Women, „Sexual harassment against women with disabilities in the world of work and on campus“ (Sexuelle Belästigung von Frauen mit Behinderungen in der Arbeitswelt und am Campus), 2020.
(25) GD IPOL, „The EU Strategy for the Rights of Persons with Disabilities 2021-2030“ (Die EU-Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030) November 2024, S. 6.
(26) Europäischer Rechnungshof, Sonderbericht Nr. 20/2023 „Unterstützung von Menschen mit Behinderungen – Die praktischen Auswirkungen der EU-Maßnahmen sind begrenzt“, Oktober 2023.
(27) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/745/oj).
(28) Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/2102/oj).
(29) Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1972/oj).
(30) Delegierte Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdiensten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 (ABl. L 65 vom 2.3.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/444/oj).
(31) Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1107/oj).
(32) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/261/oj).
(33) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/1300/oj).
(34) Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/1808/oj).
(35) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj).
(36) Empfehlung des Rates vom 8. Dezember 2022 zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung: die Barcelona-Ziele für 2030 (ABl. C 484 vom 20.12.2022, S. 1).
(37) Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1715/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)