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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1675 |
22.4.2026 |
P10_TA(2025)0267
Abkommen über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (Entschließung)
Nichtlegislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2025 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (05853/2025 – C10-0094/2025 – 2025/0009M(NLE))
(C/2026/1675)
Das Europäische Parlament,
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gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf Titel V zum auswärtigen Handeln der Union, |
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gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, |
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unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (05853/2025), |
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unter Hinweis auf das am 7. Mai 2025 unterzeichnete Abkommen über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, |
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 31. Januar 2025 für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (COM(2025)0023), |
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unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a AEUV unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C10-0094/2025), |
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unter Hinweis auf die Stellungnahme 4/2025 des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Vorschlägen für Beschlüsse des Rates über die Unterzeichnung und den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur, |
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unter Hinweis auf das am 21. November 2019 in Kraft getretene Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (1), |
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unter Hinweis auf das Investitionsschutzabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Singapur andererseits, zu dessen Abschluss das Europäische Parlament am 13. Februar 2019 seine Zustimmung erteilt hat, |
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unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Singapur, das am 19. Oktober 2018 unterzeichnet wurde, |
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unter Hinweis auf das gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV von der Kommission am 10. Juli 2015 angeforderte Gutachten 2/15 des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Mai 2017 (2), |
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unter Hinweis auf die Grundsätze des digitalen Handels zwischen der EU und Singapur, die ein wichtiges Ergebnis der Digitalpartnerschaft zwischen der EU und Singapur (3) darstellen, |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. März 2021 mit dem Titel: „Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021)0118), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 16. September 2021 mit dem Titel „EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum“ (JOIN(2021)0024), |
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ (COM(2021)0066), |
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unter Hinweis auf die Gemeinsame Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 20. Juni 2023 über eine „europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023)0020), |
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unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission vom 23. Januar 2023 mit dem Titel „Europäische Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade“ (4), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Februar 2019 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates zum Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (5), |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2016 zu einer auf die Zukunft ausgerichteten innovativen Strategie für Handel und Investitionen (6), |
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unter Hinweis auf die Initiative der Welthandelsorganisation für eine gemeinsame Erklärung zum elektronischen Geschäftsverkehr, |
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unter Hinweis auf den Beschluss (EU) 2022/1643 des Rates vom 20. September 2022 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des umfassenden Luftverkehrsabkommens zwischen den Mitgliedstaaten des Verbands südostasiatischer Nationen und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten (7), |
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unter Hinweis auf den Beschluss des Rates vom 22. Dezember 2009, wonach bilaterale Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit einzelnen Mitgliedstaaten des ASEAN, beginnend mit Singapur, aufgenommen werden sollen, |
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unter Hinweis auf die Verhandlungsmandate vom 23. April 2007 für ein interregionales Freihandelsabkommen mit Mitgliedstaaten des ASEAN, |
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unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 13. November 2025 (8) zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates, |
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gestützt auf Artikel 107 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A10-0190/2025), |
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A. |
in der Erwägung, dass die EU und Singapur wichtige Werte teilen, zu denen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Achtung der Menschenrechte sowie kulturelle und sprachliche Vielfalt gehören, und sich beide nachdrücklich für einen offenen und regelgestützten Handel und ein entsprechendes multilaterales Handelssystem einsetzen; |
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B. |
in der Erwägung, dass es hierbei um das erste eigenständige Abkommen über den digitalen Handel geht, das die EU mit einem Partnerland abgeschlossen hat, sowie zudem um das erste bilaterale Abkommen über den digitalen Handel, das zwischen der EU und einem ASEAN-Mitgliedstaat abgeschlossen wurde; in der Erwägung, dass das Abkommen somit als wichtiges Sprungbrett hin zu weltweit ehrgeizigeren Zielen bei den Vorschriften im Bereich des digitalen Handels, insbesondere im gesamten indopazifischen Raum, fungiert, indem Standards für den digitalen Handel, den Datenverkehr, den Datenschutz und die Verbraucherrechte im Internet festgelegt werden; in der Erwägung, dass das Abkommen darüber hinaus als Richtwert für die Abkommen dienen wird, die die EU derzeit mit anderen südostasiatischen Volkswirtschaften aushandelt; |
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C. |
in der Erwägung, dass Singapur im Jahr 2024 mit 1 % des gesamten Warenhandels der EU als Handelspartner der EU in der Welt an 21. Stelle lag und ihr zweitgrößter Handelspartner in den ASEAN-Ländern war, während die EU Singapurs fünftgrößter Handelspartner war und 7,9 % des Warenhandels des Landes auf sie entfielen, was etwas weniger als einem Drittel des Handels mit Waren- und Dienstleistungen zwischen der EU und dem ASEAN und etwa zwei Dritteln des Gesamtbetrags der Investitionen zwischen den beiden Regionen entspricht; |
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D. |
in der Erwägung, dass Singapur ein wichtiges Ziel für europäische Investitionen in Asien und der größte asiatische Investor in der EU ist; in der Erwägung, dass sich der Bestand an ausländischen Direktinvestitionen (ADI) der EU in Singapur im Jahr 2023 auf 262,9 Mrd. EUR belief, sodass die EU zur zweitgrößten Quelle von ADI in Singapur wurde, und dass sich der Bestand an ADI Singapurs in der EU auf 313,5 Mrd. EUR belief, wodurch sich der in den Vorjahren zu beobachtende expansive Trend fortsetzt; |
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E. |
in der Erwägung, dass sich der Handel mit Dienstleistungen zwischen der EU und Singapur im Jahr 2023 auf 80,6 Mrd. EUR belief; |
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F. |
in der Erwägung, dass Singapur eine Vertragspartei der umfassenden und fortschrittlichen transpazifischen Partnerschaft und der regionalen umfassenden Wirtschaftspartnerschaft ist; |
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G. |
in der Erwägung, dass Singapur zu den Ländern der Welt gehört, mit denen es am einfachsten ist, Geschäfte abzuschließen, und zu den weltweit wettbewerbsfähigsten und am wenigsten korrupten Volkswirtschaften zählt; |
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H. |
in der Erwägung, dass der digitale Handel etwa 25 % des gesamten internationalen Handels und über die Hälfte des internationalen Handels mit Dienstleistungen ausmacht und schneller gewachsen ist als der herkömmliche Handel; in der Erwägung, dass die EU sowohl bei den Ausfuhren als auch bei den Einfuhren von digital erbrachten Dienstleistungen weltweit führend ist; |
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I. |
in der Erwägung, dass die derzeitigen bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der EU und Singapur, die durch das FHA zwischen der EU und Singapur gestützt werden, durch aktualisierte digitale Vorschriften vertieft und gefördert werden müssen; |
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J. |
in der Erwägung, dass bei der Überprüfung der EU-Handelspolitik im Jahr 2021 der Beitrag der digitalen Handelspolitik der EU zum digitalen Wandel in der EU anerkannt wurde und die EU schließlich ankündigte, das bilaterale Engagement intensivieren und stärkere Rahmen für die Zusammenarbeit in handelsbezogenen digitalen Fragen mit gleichgesinnten Partnern ausloten zu wollen; in der Erwägung, dass die Absicht, Partnerschaften mit gleichgesinnten Ländern einzugehen, auch mit dem Ziel der EU-Strategie für wirtschaftliche Sicherheit von 2023 im Einklang steht; |
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K. |
in der Erwägung, dass in der EU-Strategie für die Zusammenarbeit im indopazifischen Raum anerkannt wurde, dass die Region eine Vorreiterrolle in der digitalen Wirtschaft einnimmt, und vorgeschlagen wurde, digitale Partnerschaften mit wichtigen Partnern in der Region, einschließlich Singapur, einzugehen; |
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L. |
in der Erwägung, dass dieses Abkommen mit dem Ziel der EU übereinstimmt, zusammen mit ihren Partnern weltweit zeitgemäße Regeln für den digitalen Handel festzulegen, wie dies auch aus den Kapiteln über den digitalen Handel in den aktuellen FHA mit dem Vereinigten Königreich, Chile und Neuseeland sowie aus dem Abkommen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr mit Japan hervorgeht; |
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M. |
in der Erwägung, dass das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur darauf abzielt, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Marktplatz zu stärken, indem der Zugang zu Informationen, die Sicherheit und Rechtsbehelfsmechanismen verbessert werden und gleichzeitig Unternehmen Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit geboten werden; |
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N. |
in der Erwägung, dass kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die gezeigt haben, dass sie in der Lage sind, von der Digitalisierung zu profitieren, sich aufgrund fehlender Ressourcen, Kompetenzen und Finanzmittel oft verstärkt mit Hindernissen in der digitalen Wirtschaft und im digitalen Handel auseinandersetzen müssen als größere Unternehmen; |
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O. |
in der Erwägung, dass es sich bei Privatsphäre und Datenschutz um unterschiedliche, aber miteinander verbundene Grundrechte handelt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind; in der Erwägung, dass im Rahmen der Politik der EU im Bereich des digitalen Handels beide Rechte eigenständig geschützt werden müssen; |
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P. |
in der Erwägung, dass keine Folgenabschätzung dazu durchgeführt wurde, wie sich Abkommen über den digitalen Handel auf bestehende Vorschriften oder die Notwendigkeit künftiger Vorschriften auswirken könnten; |
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Q. |
in der Erwägung, dass mehrere Organisationen der Zivilgesellschaft und Datenschutzexperten Bedenken hinsichtlich der Regelungsautonomie der EU aufgeworfen haben, die mit den Bestimmungen über den digitalen Handel, insbesondere über Datenverkehr und Quellcode, im Zusammenhang stehen; in der Erwägung, dass diese Bedenken bei der Umsetzung des Abkommens berücksichtigt werden sollten; |
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R. |
in der Erwägung, dass der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) empfohlen hat, das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur zu ändern, um eindeutig festzulegen, dass jede Vertragspartei die Garantien annehmen und beibehalten kann, die sie für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre für geeignet hält, auch durch Vorschriften für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten, damit ausdrücklich klargestellt wird, dass der Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, der durch die jeweiligen Garantien der Vertragsparteien geboten wird, durch keine Bestimmung des Abkommens berührt wird und dass „berechtigte Gemeinwohlziele“, die es den Regulierungsbehörden ermöglichen, den Zugang zu Quellcodes zu verlangen, nicht nur die derzeit im Abkommen aufgeführten Garantien, sondern auch den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen; |
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1. |
begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur am 7. Mai 2025 in Singapur; |
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2. |
stellt fest, dass in dem Abkommen verbindliche Regeln für den Handel mit Waren und Dienstleistungen, die auf elektronischem Weg abgewickelt werden, festgelegt werden; erkennt an, dass durch diese Vorschriften die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der EU und Singapur weiter verbessert werden, das Vertrauen der Verbraucher gestärkt wird und den am digitalen Handel beteiligten Unternehmen Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit geboten werden; |
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3. |
weist darauf hin, dass dieses Abkommen Verbrauchern, Bürgern, Arbeitnehmern und KMU zugutekommen sollte und dass alle im Binnenmarkt tätigen Unternehmen den EU-Verordnungen Rechnung tragen und dabei die höchsten Standards in Bezug auf die Grundrechte, einschließlich der Arbeitnehmerrechte und der digitalen Rechte, und Marktgerechtigkeit befolgen müssen, wodurch das Vertrauen in die digitale Wirtschaft gefördert wird; nimmt die von Organisationen der Zivilgesellschaft geäußerten Bedenken zur Kenntnis, dass die Garantien für diese Rechte möglicherweise unzureichend sind; |
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4. |
weist darauf hin, dass das Abkommen für alle Arten des elektronischen Handels gilt und darauf abzielt, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit beim Online-Handel zu gewährleisten, wobei gleichzeitig der politische Spielraum für die Vertragsparteien beibehalten wird, zumal mit dem Abkommen ausdrücklich die strengen EU-Standards für den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewahrt werden sollen und beide Vertragsparteien weiterhin berechtigt sind, Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre umzusetzen und aufrechtzuerhalten; |
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5. |
stellt fest, dass in der Stellungnahme des EDSB hervorgehoben wird, dass der Schutz personenbezogener Daten in der Union ein Grundrecht ist und dass dieser Schutz nicht Gegenstand von Verhandlungen im Zusammenhang mit den Handelsabkommen der EU sein darf; weist auf die zwischen dem Parlament, dem Rat und der Kommission vereinbarten horizontalen Bestimmungen der Union hin, denen zufolge Verhandlungen über den Datenverkehr nur dann zulässig sind, wenn die Fähigkeit der EU, die Privatsphäre und personenbezogene Daten im Rahmen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs aufrechtzuerhalten und personenbezogene Daten und die Privatsphäre zu schützen, nicht beeinträchtigt wird; nimmt ferner die vom EDSB geäußerten Bedenken zur Kenntnis, dass es an einem rechtsverbindlichen Wortlaut fehlt, der den von der EU im Jahr 2018 angenommenen horizontalen Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr und den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre entspricht; |
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6. |
betont, dass mit diesem Abkommen elektronische Transaktionen durch die Einführung elektronischer Signaturen und einer elektronischen Authentifizierung erleichtert werden und ein sicheres Online-Umfeld begünstigt wird, indem Verbraucherschutz gewährleistet wird und die Daten der Verbraucher geschützt werden; betont in diesem Zusammenhang, dass der Verbraucherschutz sowohl in der Online- als auch in der Offline-Wirtschaft gewährleistet werden muss; ist ferner der Ansicht, dass das Abkommen durch den Schutz von Quellcodes und das Verbot des erzwungenen Technologietransfers Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen und gleichzeitig den Zugang zum elektronischen Geschäftsverkehr verbessern und den digitalen Handel vereinfachen wird, indem der Verwaltungsaufwand für den elektronischen Geschäftsverkehr verringert wird, da die Rechnungsstellung elektronisch und der Handel papierlos erfolgen kann; begrüßt, dass mit diesem Abkommen die regulatorische Zusammenarbeit bei Fragen im Zusammenhang mit dem digitalen Handel gefördert wird, um den Ausbau des digitalen Handels voranzubringen und die digitale Inklusion für KMU sicherzustellen; betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass dieses Abkommen um technische und regulatorische Bedingungen ergänzt wird, die den digitalen Handel einem möglichst breiten Spektrum von Akteuren zugänglich machen, insbesondere, um dafür zu sorgen, dass KMU von dem Abkommen profitieren können; erkennt insbesondere an, dass der Verwaltungsaufwand für KMU abgebaut werden muss, zumal sich dieser Umstand für ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den digitalen Märkten als entscheidend erweist; begrüßt dieses Abkommen als ersten Schritt, um Hindernisse und Herausforderungen, mit denen KMU konfrontiert sind, zu beseitigen und den digitalen Handel zu erleichtern; |
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7. |
betont, dass in den Bestimmungen des Abkommens über unerwünschte elektronische Werbenachrichten die Definition von Spam künftig auf alle Formen der Kommunikation ausgeweitet werden sollte, um die Bestimmungen zukunftssicher gegenüber neuen Technologien zu gestalten und um zudem gleichzeitig gegen das bestehende Problem der Werbeanrufe vorzugehen; |
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8. |
betont, dass bei der Umsetzung dieses Abkommens die derzeitigen und künftigen EU-Vorschriften zum Datenschutz, zum Schutz personenbezogener Daten, zum Verbraucherschutz und im Bereich KI umfassend geachtet werden müssen und die Fähigkeit der EU, Regulierungsbefugnisse aufrechtzuerhalten, Gesetze durchzusetzen und die Grundrechte zu schützen, nicht geschwächt werden darf; betont, dass die Regulierungsstellen in die Lage versetzt werden müssen, dafür zu sorgen, dass Unternehmen die EU-Rechtsvorschriften, etwa die KI-Verordnung (9), einhalten, die vollständige Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften im Digitalbereich zu gewährleisten und die Rechte der Bürger zu schützen, sodass auch die Sicherheit und das Vertrauen der Verbraucher gestärkt werden; fordert die Einführung von Vorschriften, um den erzwungenen Technologietransfer von Rechten des geistigen Eigentums im Quellcode zu verbieten; |
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9. |
begrüßt, dass die in dem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Datenverkehr für alle Sektoren gelten, damit Daten frei fließen können; betont, dass diese Bestimmungen auf der gängigen Praxis aufbauen und mit einem regulatorischen politischen Spielraum einhergehen, damit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden ihr Recht ausüben können, den Schutz von Daten und Privatsphäre zu gewährleisten und andere Gemeinwohlziele zu schützen; |
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10. |
betont, dass der EU-Rahmen für Daten und digitale Rechte geschützt werden muss, wie dies auch in der Europäischen Erklärung zu den digitalen Rechten und Grundsätzen für die digitale Dekade dargelegt wurde; betont, dass die im Abkommen enthaltenen Bestimmungen über den freien Datenverkehr im Einklang mit dem derzeitigen Schutzniveau in der EU umgesetzt werden müssen, um einen soliden Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten; |
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11. |
erkennt an, dass die Bestimmungen über den Quellcode in diesem Abkommen im Vergleich zu früheren Abkommen etwas weiter fortgeschritten sind, wodurch der Stellenwert des Schutzes von Quellcodes weiter gestärkt wird; hält dies für unerlässlich, um kleine und mittlere Unternehmen und Start-up-Unternehmen vor erzwungenem Technologietransfer zu schützen; betont, dass es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass KMU wirksam am digitalen Handel teilnehmen und von einem fairen Marktzugang profitieren können; weist in diesem Zusammenhang auf die strategischen Ziele der EU im Hinblick auf die weitere Industrialisierung und technologische Souveränität hin; betont jedoch, dass Regulierungsaufsicht und politischer Spielraum gleichermaßen gegeben sein müssen; betont, dass sichergestellt werden muss, dass durch das Abkommen die Durchsetzung der digitalen Vorschriften der EU nicht gefährdet wird; stellt fest, dass das Abkommen zwar ausländischen Forderungen nach einer Offenlegung des Quellcodes von EU-Unternehmen einen Riegel vorschiebt, damit es nicht zu einem Diebstahl geistigen Eigentums kommt, dass es jedoch Bedenken gibt, dass die Fähigkeit der Regulierungsbehörden, Gesetze wie die KI-Verordnung durchzusetzen, durch den derzeitigen Wortlaut eingeschränkt werden könnte; betont, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht zulasten der wirksamen Durchsetzung des EU-Rechts gehen darf; |
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12. |
betont, dass die EU im Sinne eines globalen Standardsetzers für eine rechtebasierte digitale Governance vorgehen sollte; |
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13. |
hebt die strategische Bedeutung dieses Abkommens angesichts der Position Singapurs als Zugangstor zur gesamten ASEAN-Region hervor und erkennt an, dass sich dieses Abkommen über die EU hinaus auswirkt; betont daher, dass strenge Bestimmungen über den Quellcode und den Datenverkehr erforderlich sind, damit die digitalen Rechte geschützt werden; ist der Ansicht, dass dieses Abkommen ein Meilenstein für das Bestreben der EU ist, globale Regeln für den digitalen Handel zu gestalten, sodass die Union ihre Vision für die digitale Wirtschaft voranbringen kann; nimmt die früheren Erfahrungen der Republik Singapur beim Abschluss bilateraler Abkommen über den digitalen Handel zur Kenntnis; |
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14. |
hebt den Stellenwert hervor, der dem Abschluss bilateraler Abkommen im derzeitigen geopolitischen Klima zukommt; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, Möglichkeiten zu prüfen, weitere Abkommen über den digitalen Handel mit anderen Partnern abzuschließen; |
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15. |
weist darauf hin, dass in der Stellungnahme des EDSB Empfehlungen zu spezifischen Formulierungen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten und Privatsphäre enthalten sind, denen in künftigen Abkommen über den digitalen Handel Rechnung getragen werden sollte, um den EU-Rechtsvorschriften zum Schutz der Privatsphäre und zum Datenschutz bei Handelsstreitigkeiten stärker Geltung zu verschaffen; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie sie das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur ergänzen könnte; fordert die Kommission auf, die aus diesen Empfehlungen gewonnenen Erkenntnisse in die Umsetzung dieses Abkommens und die Ausarbeitung künftiger Abkommen über den digitalen Handel einfließen zu lassen; |
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16. |
stellt fest, dass keine rechtliche Analyse durchgeführt wurde, ob das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der EU und Singapur oder andere derartige Abkommen mit den bestehenden EU-Rechtsvorschriften vereinbar sind; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine Ex-post-Bewertung dieses Abkommens und der Auswirkungen seiner Bestimmungen auf den regulatorischen Spielraum der EU durchzuführen; fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament über die Umsetzung des Abkommens Bericht zu erstatten; |
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17. |
fordert die Kommission auf, für einen modernen EU-Rahmen für den digitalen Handel zu sorgen, indem sie eine zukunftstaugliche digitale Handelspolitik ausarbeitet, die die Regulierungsautonomie schützt, die demokratische Kontrolle sicherstellt und sich an den technologischen Wandel anpasst; |
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18. |
beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Singapur zu übermitteln. |
(1) Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1875/oj).
(2) Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017; ECLI:EU:C:2017:376.
(3) Digitalpartnerschaft EU-Singapur, 2023, https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/library/eu-singapore-digital-partnership.
(4) ABl. C 23 vom 23.1.2023, S. 1.
(5) ABl. C 449 vom 23.12.2020, S. 341.
(6) ABl. C 101 vom 16.3.2018, S. 30.
(7) ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1643/oj.
(8) Angenommene Texte, P10_TA(2025)0266.
(9) Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz), ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1675/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)