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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/1582

23.3.2026

Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Polen), eingereicht am 25 November 2025 – H. sp. z o. o./m. S. A.

(Rechtssache C-763/25, H.)

(C/2026/1582)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: H. sp. z o. o.

Beklagte: m. S.A.

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1) und der Grundsatz ihrer praktischen Wirksamkeit dem entgegen, dass das nationale Recht – Art. 509 des Kodeks cywilny (Zivilgesetzbuch) vom 23. April 1964 (Dz. U. Nr. 16, Pos. 93, in geänderter Fassung, im Folgenden: Zivilgesetzbuch) – dahin ausgelegt und angewandt wird, dass die Abtretung einer Forderung des Verbrauchers (Kreditnehmer), die sich aus den Rechten aus Art. 45 Abs. 1 der Ustawa o kredycie konsumenckim (Gesetz über den Verbraucherkredit) vom 12. Mai 2011 (Dz. U. Nr. 126, Pos. 715, in geänderter Fassung, im Folgenden: Verbraucherkreditgesetz) ergibt, d. h. aus der auf der Grundlage von Art. 23 der Richtlinie 2008/48 eingeführten Sanktion des nationalen Rechts, an einen Unternehmer zum Zweck ihrer Geltendmachung durch diesen Unternehmer mit der Natur der verbraucherrechtlichen Verbindlichkeit unvereinbar und daher unwirksam ist, da eine solche Auslegung und Anwendung dem Verbraucher (Kreditnehmer) die Ausübung der in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Rechte übermäßig erschweren würde?

2.

Stehen Art. 23 der Richtlinie 2008/48 und der Grundsatz ihrer praktischen Wirksamkeit dem entgegen, dass das nationale Recht – Art. 5 des Zivilgesetzbuchs – dahin ausgelegt und angewandt wird, dass es einem nationalen Gericht verwehrt wäre, einem Unternehmer gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, der durch Abtretung Forderungen eines Verbrauchers (Kreditnehmer) erworben hat, die sich aus der Anwendung von Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (der auf Art. 23 der Richtlinie 2008/48 beruhenden Sanktion) ergeben, und der diese Forderungen gegenüber der beklagten Kreditgeberin geltend macht, da eine solche Auslegung und Anwendung dem Verbraucher (Kreditnehmer) die Ausübung der in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Rechte übermäßig erschweren würde?

3.

Stehen Art. 23 der Richtlinie 2008/48 und der Grundsatz ihrer praktischen Wirksamkeit dem entgegen, dass das nationale Recht – Art. 45 Abs. 5 des Verbraucherkreditgesetzes – dahin ausgelegt und angewandt wird, dass als Zeitpunkt der Erfüllung des Verbraucherkreditvertrags der Zeitpunkt der Auszahlung des Kreditbetrags gilt und folglich das Recht auf Geltendmachung der Sanktion nach Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes (der einzigen im polnischen Recht vorgesehenen Sanktion für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48) ein Jahr nach Auszahlung des Kredits erlischt, da eine solche Auslegung und Anwendung dem Verbraucher (Kreditnehmer) die Ausübung der in der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Rechte übermäßig erschweren würde?

4.

Sind Art. 3 Buchst. g und i sowie Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 (2) im Licht des Urteils in der Rechtssache C-714/22, Profi Credit Bulgaria, dahin auszulegen, dass, wenn die Kreditgeberin dem Verbraucher (Kreditnehmer) neben der Bereitstellung von Mitteln im Rahmen des Kreditkapitals, über die er frei verfügen kann, auch Mittel zur Deckung der zinsunabhängigen Kreditkosten (z. B. Provisionen) zur Verfügung stellt, auch die Zinsen auf die zur Deckung der zinsunabhängigen Kreditkosten zur Verfügung gestellten Mittel in die Gesamtkosten des Kredits einzubeziehen und somit auch bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind? Sind die so berechneten Gesamtkosten des Kredits und der effektive Jahreszins (unter Berücksichtigung auch der Zinsen auf die dem Kreditnehmer zur Deckung der zinsunabhängigen Kreditkosten zur Verfügung gestellten Mittel) korrekt berechnet?

5.

Falls die vorherige Frage verneint wird: Führt die Einbeziehung der Zinsen auf den dem Kreditnehmer zur Deckung der zinsunabhängigen Kreditkosten zur Verfügung gestellten Betrag in die Gesamtkosten des Kredits (und damit auch in die Berechnung des effektiven Jahreszinses) zu einer zu hohen Ansetzung der Gesamtkosten des Kredits und damit auch zu einer zu hohen Ansetzung des effektiven Jahreszinses, die gegenüber dem Verbraucher dargestellt werden? Führen eine solche fehlerhafte – zu hohe – Berechnung der Gesamtkosten des Kredits und des effektiven Jahreszinses sowie die Darstellung dieser fehlerhaft berechneten – zu hohen – Werte gegenüber dem Verbraucher zu einer Benachteiligung des Verbrauchers? Rechtfertigen die fehlerhafte Berechnung und die Darstellung zu hoher Werte der Gesamtkosten des Kredits und des effektiven Jahreszinses gegenüber dem Verbraucher die Anwendung der Sanktion nach Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes? Wäre die in Art. 45 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes vorgesehene Sanktion (Sanktion in Form eines unentgeltlichen Kredits – Rückzahlung nur des Kreditkapitals ohne Zinsen und Kosten durch den Verbraucher [Kreditnehmer] an die Kreditgeberin) in einem solchen Fall mit Art. 23 der Richtlinie 2008/48 und insbesondere mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Sanktion vereinbar?


(1)   ABl. 2008, L 133, S. 66.

(2)  Dz. U. 2008, L 133, s. 66.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1582/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)