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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1579 |
23.3.2026 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. November 2025 von der Huhtamaki Holding Sàrl gegen das Urteil des Gerichts (Zehnte Kammer) vom 3. September 2025 in der Rechtssache T-225/24, Huhtamaki Holding/Kommission
(Rechtssache C-715/25 P)
(C/2026/1579)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Huhtamaki Holding Sàrl (vertreten durch Rechtsanwalt M. Struys und Rechtsanwältin V. Ciudin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs endgültig in der Sache zu entscheiden und den von Huhtamaki in erster Instanz gestellten Anträgen stattzugeben. |
Hilfsweise wird beantragt,
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die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
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der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend:
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1. |
Der erste Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, betrifft eine offensichtlich fehlerhafte Anwendung der Vermutung der Vertraulichkeit, eine Verfälschung der Argumente und eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass das Gericht in Bezug auf die Anwendung der Vermutung und die Beweislast einen Rechts- und Tatsachenfehler begangen habe. Mit dem zweiten Teil wird vorgetragen, dass das Gericht den Beschluss C(2024) 1212 final (1) der Kommission vom 19. Februar 2024 (im Folgenden: angefochtener Beschluss) zu Unrecht bestätigt habe, obwohl keine Rulings für die Steuervorbescheide 2010-2012 und andere Steuervorbescheide vorgelegen hätten, und sich darüber hinaus auf ein Ruling gestützt habe, das in dem angefochtenen Beschluss nicht erwähnt worden sei. Der dritte Teil des Rechtsmittels betrifft die ex parte-Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die für die Feststellung des Gerichts, dass die Vermutung gegolten habe, entscheidend gewesen sei und einen offensichtlichen Verstoß gegen die Art. 41 und 47 der Charta sowie gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK darstelle. |
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2. |
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der ebenfalls aus drei Teilen besteht, wird geltend gemacht, dass die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich der Widerlegung der Vermutung der Vertraulichkeit (Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich) und des teilweisen Zugangs sachlich verzerrt und rechtlich unzutreffend sei. Mit dem ersten Teil wird geltend gemacht, dass das Gericht die Argumente der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt und einen rechtlich fehlerhaften Widerlegungsmaßstab angewandt habe. Mit dem zweiten Teil wird vorgetragen, dass die Begründung des Gerichts zum ersten Gedankenstrich sowohl ins Leere gehe als auch rechtlich fehlerhaft sei. Mit dem dritten Teil wird vorgetragen, dass die Beurteilung des Gerichts hinsichtlich des Verwaltungsaufwands für die Schwärzung der Dokumente, deren Zugang beantragt worden sei, sachlich unrichtig sei und die Argumente der Rechtsmittelführerin in schwerwiegender Weise falsch wiedergebe. |
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3. |
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, dass die Beurteilung der übergeordneten Gründe des Allgemeininteresses durch das Gericht rechtsfehlerhaft sei. |
(1) Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. 2023/4084
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1579/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)