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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1563 |
23.3.2026 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 29. Januar 2026 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond – Niederlande) – W/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
(Rechtssache C-431/24 (1) , Multan (2) )
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 23 Abs. 1 - Zugang der Person, die internationalen Schutz beantragt, zu Informationen in der Akte - Art. 46 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4, Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 - Grundsatz der Nichtzurückweisung - Art. 47 Abs. 2 - Recht auf ein faires Verfahren - Im Herkunftsland des Antragstellers durchgeführte Ermittlungen - Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlass einer Rückkehrentscheidung - Zugang des erstinstanzlichen Gerichts und des Antragstellers zu den Informationen über die Art und Weise der Durchführung der Ermittlung im Herkunftsland des Antragstellers - Umfang der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Verhältnis zum Grundsatz der Nichtzurückweisung)
(C/2026/1563)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Roermond
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: W
Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Tenor
Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist in Verbindung mit Art. 46 dieser Richtlinie und im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
im Rahmen eines Rechtsbehelfs vor einem nationalen Gericht, das über die Rechtmäßigkeit einer Ablehnung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrags auf internationalen Schutz und einer gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung zu befinden hat, Informationen darüber, wie die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Prüfung der Begründetheit dieses Antrags im Herkunftsland des Drittstaatsangehörigen Ermittlungen durchführen, unter den Begriff „Informationen in der Akte des Antragstellers …, auf deren Grundlage über den Antrag entschieden wurde oder entschieden wird“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, wenn sie für die von diesem Gericht vorzunehmende Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung relevant sein können. Die internationalen Schutz beantragende Person und das zuständige Gericht müssen daher gemäß den in Art. 23 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten Zugang zu diesen Informationen erhalten können.
(1) ABl. C, C/2024/5605.
(2) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1563/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)