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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/1539

15.4.2026

P10_TA(2025)0207

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Klára Dobrev

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Klára Dobrev (2024/2042(IMM))

(C/2026/1539)

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem am 29. August 2024 vom Gericht des II. und III. Bezirks von Budapest übermittelten und am 16. September 2024 im Parlament bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Klára Dobrev im Zusammenhang mit einem gegen sie im Wege einer Privatklage eingeleiteten Strafverfahren,

nach Anhörung von Klára Dobrev am 29. Januar 2025 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023  (1),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0184/2025),

A.

in der Erwägung, dass das Gericht des II. und III. Bezirks von Budapest am 29. August 2024 einen Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Klára Dobrev, für Ungarn gewähltes Mitglied des Europäischen Parlaments, im Rahmen eines im Wege einer Privatklage eingeleiteten Strafverfahrens wegen Verleumdung gestellt hat;

B.

in der Erwägung, dass Klára Dobrev, wie aus den Schriftsätzen des Privatklageverfahrens hervorgeht, am 22. Februar 2024 ein Foto in den sozialen Medien veröffentlichte, auf dem der Ministerpräsident Ungarns und die Privatklägerin zu sehen waren und das mit einer Bildunterschrift versehen ist, in der es heißt, in dem Pädophilieskandal – der zu diesem Zeitpunkt in Ungarn aktuell war – sei auch die Privatklägerin schuldig;

C.

in der Erwägung, dass Klára Dobrev mit der Veröffentlichung dieses Fotos in ihren sozialen Medien mutmaßlich die Straftat der öffentlich begangenen Verleumdung im Sinne von § 226 Absatz 1 und § 226 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes C von 2012 über das Strafgesetzbuch Ungarns begangen hat; in der Erwägung, dass nach Maßgabe von Artikel 231 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs Ungarns diese strafbare Handlung nur im Wege einer Privatklage bestraft werden kann;

D.

in der Erwägung, dass Klára Dobrev bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2019 in das Europäische Parlament gewählt wurde und zum Zeitpunkt der mutmaßlichen Straftat Mitglied des Europäischen Parlaments war;

E.

in der Erwägung, dass der Zweck der im Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind;

F.

in der Erwägung, dass das Parlament gemäß Artikel 5 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen so handelt, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt;

G.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;

H.

in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat und der folgende Antrag auf Aufhebung der Immunität von Klára Dobrev nicht im Zusammenhang mit einer in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgten Äußerung oder dem Abstimmungsverhalten von Klára Dobrev im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union stehen;

I.

in der Erwägung, dass Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorsieht, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;

J.

in der Erwägung, dass Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns vorsieht, dass die Mitglieder des ungarischen Parlaments Immunität genießen; in der Erwägung, dass gemäß § 74 Absatz 1 des Gesetzes XXXVI von 2012 über das ungarische Parlament die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens oder - für den Fall, dass das betreffende Mitglied nicht freiwillig auf seine Immunität verzichtet - Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied der Einwilligung des ungarischen Parlaments bedürfen;

K.

in der Erwägung, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass dem Parlament „bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen“ (2) ist;

L.

in der Erwägung, dass Klára Dobrev als entschiedene Gegnerin und Kritikerin der Regierung Ungarns gilt; in der Erwägung, dass die Privatklägerin zugleich die Schwester des ehemaligen Präsidenten Ungarns ist, der Mitglied der Regierungspartei ist; in der Erwägung, dass sich daraus ableiten lässt, dass die Privatklägerin mit den engsten Kreisen der höchsten politischen Instanzen Ungarns in Verbindung steht;

M.

in der Erwägung, dass nach ungarischem Recht Verfahren im Zusammenhang mit Verleumdungsklagen offenbar sowohl straf- als auch zivilrechtlich geführt werden können, wobei erhebliche Unterschiede bei den entsprechenden möglichen Rechtsfolgen, auch in Bezug auf Haftstrafen, bestehen; in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall die Entscheidung, ein Strafverfahren anzustrengen, Zweifel daran aufkommen lässt, ob damit – wie geltend gemacht – die Behebung einer tatsächlichen Rufschädigung angestrebt wird, und daher das Strafverfahren möglicherweise über dieses legitime Ziel hinausgeht und darauf abzielt, den Ruf von Klára Dobrev als Mitglied des Europäischen Parlaments zu schädigen;

N.

in der Erwägung, dass Klára Dobrev, als sich die Handlung ereignete, der Anlass zu dem Antrag auf Aufhebung ihrer parlamentarischen Immunität gab, Mitglied des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments war, der sich regelmäßig mit Angelegenheiten des Strafrechts befasst, auch mit dem Schutz von Kindern und entsprechenden Straftaten aus dem Bereich der Pädosexualität, und in der Erwägung, dass Klára Dobrev in ihrer Tätigkeit als Mitglied des Europäischen Parlaments eine politische Haltung einnimmt und regelmäßig ihre Stimme gegen die politischen Instanzen ihres Landes erhoben hat;

O.

in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem besonderen Fall ein fumus persecutionis vorlag, d. h. konkrete Anhaltspunkte (3), die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Klára Dobrev durch den Antrag auf Aufhebung der Immunität zu schaden;

P.

in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (4);

1.

beschließt, die Immunität von Klára Dobrev nicht aufzuheben;

2.

beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich dem zuständigen Organ in Ungarn und Klára Dobrev zu übermitteln.


(1)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.

(2)  Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Randnummer 59 und die zitierte ständige Rechtsprechung.

(3)  Urteil des Gerichts vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, ECLI:EU:C:2020:725, Randnummer 26.

(4)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266;


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1539/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)