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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1537 |
15.4.2026 |
P10_TA(2025)0205
Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2025 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar (2025/2096(IMM))
(C/2026/1537)
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem am 21. März 2025 vom zentralen Bezirksgericht Pest in Ungarn im Zusammenhang mit einem im Wege einer Privatklage angestrengten Strafverfahren gegen Péter Magyar übermittelten und am 5. Mai 2025 im Parlament bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar, |
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unter Hinweis darauf, dass Péter Magyar gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat, |
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gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments, |
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unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns, |
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unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011, 17. Januar 2013, 19. Dezember 2019 und 5. Juli 2023 (1), |
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gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A10-0182/2025), |
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A. |
in der Erwägung, dass das Zentrale Bezirksgericht Pest am 21. März 2025 einen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Péter Magyar, einem in Ungarn gewählten Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Straftat im Sinne von § 226 Absatz 1 des Gesetzes C von 2012 über das Strafgesetzbuch Ungarns gestellt hat, die sich im April 2024 ereignete und derentwegen eine Partei als Privatkläger Strafanzeige gegen ihn wegen Verleumdung erstattet hat; |
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B. |
in der Erwägung, dass aus dem Antrag auf Aufhebung der Immunität hervorgeht, dass Péter Magyar vorgeworfen wird, bei einer Demonstration im öffentlichen Raum eine Rede gehalten zu haben, die falsche Aussagen enthielt, und Gerüchte verbreitet zu haben, die geeignet sind, die politische Bewegung „Bewegung Unsere Heimat“ („Mi Hazánk Mozgalom“) und eine ihrer stellvertretenden Vorsitzenden, die Mitglied des ungarischen Parlaments ist, verächtlich zu machen; in der Erwägung, dass am 13. Mai 2024 auf der Grundlage einer Strafanzeige wegen des Tatbestands der Verleumdung eine Privatklage gegen Péter Magyar eingereicht wurde; |
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C. |
in der Erwägung, dass Péter Magyar bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 2024 gewählt wurde und zu dem Zeitpunkt, als die Strafanzeige gegen ihn eingereicht wurde, im Wahlkampf für die Wahl zum Europäischen Parlament stand; |
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D. |
in der Erwägung, dass die mutmaßliche Straftat keine Äußerung oder Abstimmung von Péter Magyar in Ausübung seines Amtes im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Zusammenhang darstellt und der darauffolgende Antrag auf Aufhebung der Immunität nicht damit im Zusammenhang steht; |
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E. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Mitgliedern ihres Parlaments zuerkannte Immunität zusteht; |
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F. |
in der Erwägung, dass die Mitglieder des ungarischen Parlaments gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Grundgesetzes Ungarns Immunität genießen; in der Erwägung, dass gemäß § 79 Absatz 2 des Gesetzes XXXVI von 2012 über das ungarische Parlament eine rechtsgültig als Kandidat registrierte Person die gleiche Immunität wie die Mitglieder des ungarischen Parlaments genießt, bis das Wahlergebnis rechtskräftig festgestellt ist, und in der Erwägung, dass die Mitglieder jedenfalls gemäß § 79 Absatz 1 des genannten Gesetzes ab dem Tag ihrer Wahl Immunität genießen; in der Erwägung, dass gemäß § 74 Absatz 1 des Gesetzes XXXVI von 2012 über die das ungarische Parlament die Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens oder - für den Fall, dass das betreffende Mitglied nicht freiwillig auf seine Immunität verzichtet - Ordnungswidrigkeitenverfahrens und die Vollstreckung von Zwangsmaßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens gegen ein Mitglied der Einwilligung des ungarischen Parlaments bedürfen; |
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G. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Geschäftsordnung die parlamentarische Immunität kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Europäischen Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder ist; |
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H. |
in der Erwägung, dass der Zweck der in Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union vorgesehenen Immunität darin besteht, das Parlament und seine Mitglieder vor Gerichtsverfahren zu schützen, die sich auf Tätigkeiten beziehen, die sie in Ausübung ihrer parlamentarischen Funktionen durchführen und die untrennbar damit verbunden sind; |
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I. |
in der Erwägung, dass sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt, dass dem Parlament „bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung ein weites Ermessen einzuräumen“ (2) ist; |
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J. |
in der Erwägung, dass Péter Magyar Vorsitzender der TISZA-Partei (Tisztelet és Szabadság Párt) ist und auch Spitzenkandidat dieser Partei für die Wahl zum Europäischen Parlament 2024 war; in der Erwägung, dass auch die „Mi Hazánk Mozgalom“ an der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 teilgenommen hat und daher als unmittelbare politische Wettbewerberin von Péter Magyar gelten kann; in der Erwägung, dass politische Wettbewerber in der politischen Debatte in der Regel mehr Kritik und Polemik ausgesetzt sind als nicht politisch aktive Bürgerinnen und Bürger; in der Erwägung, dass nach ungarischem Recht Verleumdungsklagen offenbar sowohl straf- als auch zivilrechtlich geführt werden können, wobei erhebliche Unterschiede bei den entsprechenden möglichen Rechtsfolgen, auch in Bezug auf Haftstrafen, bestehen; in der Erwägung, dass in dem vorliegenden Fall die Wahl, ein Strafverfahren anzustrengen, Zweifel daran aufkommen lässt, ob damit – wie geltend gemacht – die Behebung einer tatsächlichen Rufschädigung angestrebt wird, und daher das Strafverfahren möglicherweise über dieses legitime Ziel hinausgeht und darauf abzielt, den Ruf des Mitglieds zu schädigen; |
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K. |
in der Erwägung, dass die vorstehend dargelegten Elemente die schwerwiegende Befürchtungen begründen, dass die Absicht darin bestehen könnte, Péter Magyar in seiner politischen Tätigkeit, insbesondere in seiner Arbeit als Mitglied des Europäischen Parlaments, zu schaden; |
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L. |
in der Erwägung, dass daher ersichtlich ist, dass in diesem Fall ein fumus persecutionis vorlag, d. h. konkrete Anhaltspunkte (3), die darauf hindeuten, dass das zugrunde liegende Verfahren von der Absicht getragen ist, der politischen Tätigkeit von Péter Magyar zu schaden, auf den sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität bezieht, zumal er bei der Wahl zum Europäischen Parlament 2024 als Spitzenkandidat seiner Partei kandidierte; |
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M. |
in der Erwägung, dass einerseits das Parlament nicht einem Gericht gleichgesetzt werden kann und dass andererseits das Mitglied des Parlaments im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Aufhebung der Immunität nicht als „Angeklagter“ gelten darf (4); |
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1. |
beschließt, die Immunität von Péter Magyar nicht aufzuheben; |
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2. |
beauftragt seine Präsidentin, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Organen Ungarns und Péter Magyar zu übermitteln. |
(1) Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Junqueras Vies, C-502/19, ECLI:EU:C:2019:1115; Urteil des Gerichts vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament, T-272/21, ECLI:EU:T:2023:373.
(2) Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23, Randnummer 59 und die zitierte ständige Rechtsprechung.
(3) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament, C-12/19 P, ECLI:EU:C:2020:725, Randnummer 26.
(4) Urteil des Gerichts vom 30. April 2019, Briois/Parlament, T-214/18, ECLI:EU:T:2019:266.
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1537/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)