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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1461 |
6.3.2026 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache M.12302 — EPH / TTE / EFG)
Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(C/2026/1461)
1.
Am 25. Februar 2026 ist die Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
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Energetický a průmyslový holding, a.s. („EPH“, Tschechien), kontrolliert von Herrn Daniel Křetínský, |
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TotalEnergies S.E. („TTE“, Frankreich), |
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EP Produzione S.p.A. (Italien), EP NL B.V. (Niederlande) und EP UK Investments Ltd (Vereinigtes Königreich) (zusammen die „JV-Unternehmen“), kontrolliert von EFG Holding B.V. („EFG“, Niederlande). |
EPH und TTE übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über EFG.
Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.
2.
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:|
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EPH ist ein langfristiger strategischer Investor im Energiesektor. |
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TTE ist ein weltweit tätiges integriertes Energieunternehmen, das Energie erzeugt und vermarktet, und zwar Öl und Biokraftstoffe, Erdgas, Biogas und CO2-armen Wasserstoff sowie erneuerbare Energien und Strom. |
3.
EFG ist eine Zweckgesellschaft, die als Holdinggesellschaft gegründet wurde, um Kontrollbeteiligungen an den JV-Unternehmen zu halten und zu verwalten, die vor allem im Bereich der flexiblen Stromerzeugung in Italien, den Niederlanden, der Republik Irland, dem Vereinigten Königreich und Frankreich tätig sind.
4.
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) infrage.
5.
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem geplanten Zusammenschluss Stellung nehmen.Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:
M.12302 — EPH / TTE / EFG
Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:
E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu
Postanschrift:
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Europäische Kommission |
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Generaldirektion Wettbewerb |
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Registratur Fusionskontrolle |
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1049 Bruxelles/Brussel |
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BELGIQUE/BELGIË |
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1461/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)