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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/1344

16.3.2026

Klage, eingereicht am 30. Januar 2026 – Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-49/26)

(C/2026/1344)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch P. A. Messina, R. Álvarez Vinagre und K. Walkerová)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch, dass sie es unterlassen hat, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) nachzukommen, jedenfalls dadurch, dass sie es unterlassen hat, der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mitzuteilen, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat;

die Italienische Republik zu verurteilen, an sie einen Pauschalbetrag in Höhe des höheren der beiden folgenden Beträge zu zahlen: i) 42 251 Euro/Tag vervielfacht mit der Zahl der Tage ab dem Tag nach Ablauf der vorgesehenen Frist zur Umsetzung der Richtlinie bis zu dem Tag, an dem die Vertragsverletzung abgestellt ist, oder, wenn die Vertragsverletzung fortdauert, bis zum Tag der Verkündung des Urteils, oder ii) Pauschalbetrag in Höhe von mindestens 10 717 000 Euro.

falls die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung bis zur Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache fortdauert, die Italienische Republik zu verurteilen, an sie ein Zwangsgeld in Höhe von 227 494,08 Euro/Tag vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zu dem Tag, an dem die Italienische Republik der Richtlinie nachgekommen ist, zu zahlen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2022/362 hatten die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie bis zum 25. März 2024 nachzukommen, und der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mitzuteilen.

Die Kommission übersandte der Italienischen Republik am 24. Mai 2024 ein Schreiben, mit dem sie diese aufforderte, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Am 16. Dezember 2024 übermittelte sie ihr dann eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Die Italienische Republik hat die Richtlinie aber immer noch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt und der Kommission hierzu auch nichts mitgeteilt.

Nach Art. 260 Abs. 3 AEUV beantragt die Kommission, wenn sie beim Gerichtshof Klage nach Art. 258 erhebt, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, den betreffenden Mitgliedstaat zu verurteilen, ein tägliches Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag zu zahlen.


(1)  Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge (ABl. 2022, L 69, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1344/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)