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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/1317

16.3.2026

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2026 (Vorabentscheidungsersuchen der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Oostende – Belgien) – Vlaams Gewest/P&O North Sea Ferries Limited, P&O Ferries Limited

(Rechtssache C-413/24  (1) , Vlaams Gewest)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 4055/86 - Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern - Art. 56 AEUV - Art. 191 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Nationale Regelung, die die Zahlung einer Gebühr für die verpflichtende Inanspruchnahme der Dienste eines Unterstützungssystems für den Seeverkehr [„Verkeersbegeleidingssysteem (VBS)“] nach Maßgabe der Länge des betreffenden Schiffes vorsieht - Regelung, die für den Seeverkehr gilt, der die in dieses Unterstützungssystem einbezogenen Häfen des Vlaams Gewest [Flämische Region (Belgien)] von einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Königreich Belgien aus anläuft, nicht aber für den Verkehr zwischen diesen flämischen Häfen - Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [Brexit])

(C/2026/1317)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Oostende

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Vlaams Gewest

Beklagte: P&O North Sea Ferries Limited, P&O Ferries Limited

Beteiligte: P&O North Sea Ferries Limited

Tenor

1.

Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern ist in Verbindung mit Art. 56 AEUV

dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, wonach für den Seeverkehr, der darin bezeichnete Häfen eines Mitgliedstaats anläuft und von Häfen in anderen Mitgliedstaaten ausgeht, eine Gebühr für die verpflichtende Inanspruchnahme der Dienste eines Unterstützungssystems für den Seeverkehr zu zahlen ist, die ausschließlich nach Maßgabe der Länge des Schiffes – unter Ausschluss aller anderen Faktoren – berechnet wird und von der der Seeverkehr zwischen den bezeichneten Häfen befreit ist, entgegensteht, es sei denn, es besteht eine tatsächliche Korrelation zwischen den Kosten für die erbrachten Dienste und der Höhe dieser Gebühr.

2.

Art. 191 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits ist in Verbindung mit dessen Art. 5 und mit Art. 127 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

dahin auszulegen, dass

im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland niedergelassene Erbringer von Seeverkehrsdienstleistungen nach dessen Austritt aus der Union im Hinblick auf Sachverhalte oder rechtliche Umstände, die nach dem 31. Dezember 2020 eingetreten sind, die Anwendung des Unionsrechts – insbesondere von Art. 1 der Verordnung Nr. 4055/86 in Verbindung mit Art. 56 AEUV – nicht mehr vor den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten geltend machen können.


(1)  ABl. C, C/2024/5307.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1317/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)