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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/1316

16.3.2026

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. Januar 2026 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña – Spanien) – Agrupació de Neteja Sanitària, AIE (C-379/24), Educat Serveis Auxiliars SCCL (C-380/24)/Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

(Verbundene Rechtssachen C-379/24 und C-380/24  (1) , Agrupació de Neteja Sanitaria u. a.)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem- Richtlinie 2006/112/EG - Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen erbringen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist - Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der steuerbefreiten Tätigkeit - Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung - Reinigungsleistungen im Gesundheits- und Erziehungswesen - Nationale Regelung, nach der die Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich mit der steuerbefreiten Tätigkeit verbunden und für deren Ausübung erforderlich sein müssen)

(C/2026/1316)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Cataluña

Parteien der Ausgangsverfahren

Klägerinnen: Agrupació de Neteja Sanitària, AIE (C-379/24), Educat Serveis Auxiliars SCCL (C-380/24)

Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEARC)

Tenor

1.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, nicht als Dienstleistungen für „unmittelbare Zwecke“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können, wenn sie für die von diesen Personen ausgeübte, von der Mehrwertsteuer befreite Tätigkeit erforderlich, aber aufgrund ihres allgemeinen Charakters nicht ausschließlich mit dieser Tätigkeit verknüpft sind.

2.

Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112

ist dahin auszulegen, dass

er einer Auslegung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach grundsätzlich eine Wettbewerbsverzerrung oder die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung vorliegt, wenn die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen zugunsten seiner Mitglieder erbrachten Dienstleistungen aufgrund ihres allgemeinen Charakters für eine beliebige steuerpflichtige Tätigkeit und nicht ausschließlich für die von ihnen ausgeübte steuerbefreite Tätigkeit verwendet werden können.


(1)  ABl. C, C/2024/5782.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1316/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)