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Amtsblatt |
DE Reihe C |
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C/2026/1199 |
9.3.2026 |
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Januar 2026 von Nederlandse Veriniging Omwonenden Windturbines u. a. gegen das Urteil des Gerichts (Neunte erweiterte Kammer) vom 12. November 2025 in der Rechtssache T-534/23, Föreningen Svenskt Landskapsskydd u. a./Rat
(Rechtssache C-33/26P)
(C/2026/1199)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien:
Rechtsmittelführer: Nederlandse Vereniging Omwonenden Windturbines, Vent de Colère! – Fédération nationale, Vent de Raison – Wind met Redelijkheid, Bundesinitiative Vernunftkraft eV, Fédération environnement durable, Sites & Monuments (vertreten durch Rechtsanwalt Le Berre)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Föreningen Svenskt Landskapsskydd
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen,
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das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären; |
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das angefochtene Urteil aufzuheben; |
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die Entscheidung des Rates vom 13. Juni 2023, mit der der Antrag auf interne Überprüfung abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären, oder hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, und |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel wird auf fünf Rechtsmittelgründe gestützt:
1. Fehlerhafte Auslegung des Aarhus-Übereinkommens
Das Gericht habe Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens fehlerhaft ausgelegt.
2. Fehlerhafte Auslegung des Art. 289 AEUV
Das Gericht lege durch die Feststellung, dass die Verordnung 2022/2577 (1) nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrens der internen Überprüfung (gemäß der Verordnung 1367/2006 (2)) falle, Art. 289 AEUV fehlerhaft aus. Art. 289 Abs. 3 AEUV unterscheide formal zwischen Rechtsakten mit und ohne Gesetzescharakter auf Grundlage des Verfahrens ihres Erlasses, nicht auf Grundlage ihrer mutmaßlichen „gesetzgebenden Eigenschaft“.
3. Fehlerhafte Auslegung des Art. 122 AEUV
Art. 122 AEUV beziehe sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren und könne daher nicht dahin ausgelegt werden, dass er dem Rat eine „gesetzgebende Eigenschaft“ zuerkenne. Im Gegenteil gewähre Art. 122 AEUV dem Rat „autonome Exekutivbefugnisse“.
4. Fehlerhafte Auslegung der Verordnung 1367/2006
Die Auslegung des Begriffs „Eigenschaft als Gesetzgeber“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 1367/2006 durch das Gericht sei mit Art. 289 AEUV nicht vereinbar. Gemäß dem Vertrag von Lissabon sollte Art. 2 Abs. 1 Buchst. c so verstanden werden, dass er der Unterscheidung zwischen Rechtsakten mit und ohne Gesetzescharakter entspreche.
Der Begriff „Rechtsakt ohne Gesetzescharakter“ in der Definition des Begriffs „Verwaltungsakt“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 spiegle Art. 289 Abs. 3 AEUV wider. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 Buchst. g, der nach Einführung des Art. 289 AEUV erlassen worden sei, hätte sich nicht auf „jeden … Rechtsakt ohne Gesetzescharakter“ bezogen, wenn der Unionsgesetzgeber eine andere Unterscheidung beabsichtigt hätte.
5. Offensichtliche Beurteilungsfehler
Das angefochtene Urteil enthalte widersprüchliche Ausführungen, da behauptet werde, das Aarhus-Übereinkommen enthalte keine Definition des Begriffs „Eigenschaft als Gesetzgeber“ und diese Definition werde nicht dem nationalen Recht (hier dem Unionsrecht) überlassen. Das Urteil löse den Widerspruch nicht auf und suggeriere gleichzeitig, dass das Unionsrecht der zentrale Bezugspunkt sei, um den Begriff „Eigenschaft als Gesetzgeber“ zu bestimmen.
Das Gericht habe die Begründung des Rates durch seine eigene ersetzt, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Verordnung 2022/2577 nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrens der internen Überprüfung gemäß der Verordnung 1367/2006 falle.
(1) Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien (ABl. 2022, L 335, S. 36).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264 S. 13).
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1199/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)