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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe C


C/2026/1079

2.3.2026

Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 9. Dezember 2025 – Modelo Continente Hipermercados S. A./Autoridade Tributária e Aduaneira

(Rechtssache T-914/25, Modelo Continente Hipermercados)

(C/2026/1079)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Supremo Tribunal Administrativo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Modelo Continente Hipermercados S. A.

Rechtsmittelgegnerin: Autoridade Tributária e Aduaneira

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (1) (im Folgenden: Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie), soweit er „Rabatte und Rückvergütungen auf den Preis, die dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger eingeräumt werden und die er zu dem Zeitpunkt erhält, zu dem der Umsatz bewirkt wird“, regelt, dahin auszulegen, dass er gleichermaßen verlangt, dass ein Rabatt zu dem Zeitpunkt in Abzug gebracht wird, zu dem er gewährt wird, oder darf der Rabatt auch zu einem späteren Zeitpunkt in Abzug gebracht werden, wie dies in einer Situation der Fall ist, in der ein Einzelhändler seinen Kunden Rabatte zu dem Zeitpunkt gewährt, zu dem sie einen Kauf tätigen, jedoch diese Rabatte von den Kunden erst bei späteren Käufen geltend gemacht (abgezogen) und somit auf den bei diesen späteren Käufen zu zahlenden Preis in Abzug gebracht werden können?

2.

Falls die vorstehende Frage dahin beantwortet wird, dass die in Art. 11 Teil A Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Rabatte, „die dem Abnehmer eingeräumt werden“, auch zu einem späteren Zeitpunkt als dem ihrer Gewährung in Abzug gebracht werden dürfen, ist Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der betreffende Umsatz unter diese Bestimmung fällt und die Mehrwertsteuer nach Maßgabe von Modalitäten zu vermindern ist, wie sie das portugiesische Recht in Art. 71 Abs. 5 des Mehrwertsteuergesetzbuchs vorsieht, und zwar auch in Bezug auf Rabatte, die auf Verkäufe an nicht steuerpflichtige Endverbraucher gewährt werden?

3.

Falls die vorstehende Frage bejaht wird, ist Art. 11 Teil C Abs. 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass er es der portugiesischen Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde) erlaubt, das Recht auf Verminderung der Mehrwertsteuer im Anschluss an die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage eines unter diese Bestimmung fallenden Umsatzes infolge der Gewährung eines Rabatts an Endverbraucher (wie im vorliegenden Fall) davon abhängig zu machen, dass der Rabatt in auf den Namen des Begünstigten lautenden Dokumenten verbrieft ist, die als Nachweis der Erstattung der Mehrwertsteuer (Verminderung der zuvor zu viel vereinnahmten Mehrwertsteuer) dienen, obwohl das portugiesische Recht keine solche Voraussetzung für die Belege der beiden Verkäufe – nämlich des Verkaufs, bei dem der Rabatt gewährt wird, und des Verkaufs, bei dem er in Abzug gebracht wird – vorsieht, wobei der Rabatt in beiden Belegen ausgewiesen ist, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem er gewährt wird, und zu dem Zeitpunkt, zu dem er in Abzug gebracht wird, und die Rechnungsstellung nach der für Einzelhändler geltenden Sonderregelung des innerstaatlichen Rechts mit im ausgewiesenen Betrag enthaltener Mehrwertsteuer erfolgt?


(1)   ABl. L 145 vom 13.6.1977.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/1079/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)