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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2026/882

27.2.2026

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten in der Union

(COM(2025) 335 final — 2025/0335 (COD))

(C/2026/882)

Berichterstatter:

Angelo PAGLIARA

Berater

Sergio MARCHISIO (für den Berichterstatter)

Gesetzgebungsverfahren

EU Law Tracker

Befassung

Europäisches Parlament, 8.9.2025 Rat der Europäischen Union, 30.9.2025

Rechtsgrundlage

Artikel 114 und Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Dokumente der Europäischen Kommission

COM(2025) 335 final

Zusammenfassung von COM(2025) 335 final

Relevante Nachhaltigkeitsziele

Ziel 8 — Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum

Nachhaltigkeitsziel 9 — Industrie, Innovation und Infrastruktur

Zuständiges Arbeitsorgan

Fachgruppe Verkehr, Energie, Infrastrukturen, Informationsgesellschaft

Annahme im Arbeitsorgan

12.11.2025

Verabschiedung im Plenum

4.12.2025

Plenartagung Nr.

601

Ergebnis der Abstimmung (Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

196/2/5

1.   EMPFEHLUNGEN

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA):

1.1.

unterstützt die Ziele des vorgeschlagenen Weltraumgesetzes, empfiehlt jedoch, die öffentlichen europäischen Investitionen in die Raumfahrt umgehend strukturiert aufzustocken und bis 2030 auf mindestens 0,2 % des BIP anzuheben, um im Einklang mit dem in der Verordnung verankerten Ziel, der EU in der Raumfahrt eine internationale Führungsrolle zu sichern, schrittweise den Rückstand gegenüber den USA und China aufzuholen;

1.2.

hebt hervor, dass in der Verordnung darauf hingewiesen wird, dass ein klarer Rechtsrahmen benötigt wird, um private Investoren zu gewinnen, und fordert, dass begleitend zu diesem Rechtsrahmen eine Industrie- und Technologiestrategie festgelegt wird, die darauf ausgerichtet ist, den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen für die europäischen Bürger zu maximieren, Instrumente zur Verringerung der Abhängigkeit von kritischen Einfuhren aus Drittländern vorzusehen und den Aufbau europäischer Startkapazitäten zu fördern;

1.3.

ist der Auffassung, dass genauer ausgeführt werden sollte, inwiefern Artikel 114 des Vertrags als Rechtsgrundlage für die Schaffung und die Funktionsweise eines Binnenmarkts für weltraumgestützte Produkte, Dienste und Daten dienen kann. Ebenso sollte darauf geachtet werden, dass die Terminologie der Verordnung schlüssig ist und durchgehend einheitlich verwendet wird; schlägt darüber hinaus und im Interesse schlüssiger Rechtsvorschriften vor, in einer Klausel festzulegen, dass die Bestimmungen des Weltraumgesetzes vor dem Hintergrund der internationalen Pflichten auszulegen sind, die von den Mitgliedstaaten bereits in Bezug auf Weltraumtätigkeiten eingegangen wurden;

1.4.

empfiehlt eine Klarstellung der Gründe, warum in Titel I nur auf das Kriterium des Niederlassungsstaats eines Betreibers oder Drittlandsbetreibers im Bereich Weltraum, nicht aber auf dessen Staatsangehörigkeit Bezug genommen wird (vgl. z. B. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 5 (Begriffsbestimmungen) Nummern 17 und 19); empfiehlt zudem, Artikel 6 Absatz 3 zu präzisieren und besser auf die nationalen weltraumbezogenen Rechtsvorschriften jener Mitgliedstaaten abzustimmen, die genehmigungspflichtige Betreiber auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit oder des Gebiets ermitteln, in dem sie Weltraumtätigkeiten durchführen;

1.5.

ist der Ansicht, dass in Titel II klargestellt werden sollte, wie die Ausnahme- und Flexibilitätsregelungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens funktionieren. Zudem sollte festgelegt werden, welche Fristen dafür genau gelten, inwiefern die Regelungen auch für nichtkommerzielle Missionen gelten, wie sich die Inspektionsbefugnisse der Kommission gestalten und welche operative Rolle die Europäische Weltraumorganisation (ESA) und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) spielen;

1.6.

ist der Ansicht, dass in der Verordnung eine einheitliche Terminologie verwendet werden sollte, um etwaige Verwechslungen mit nationalen oder internationalen Registern auszuschließen. Es muss klargestellt werden, dass es sich bei dem EU-Register für Raumflugkörper (Union Register of Space Objects, URSO) um ein EU-internes Instrument zur Registrierung zugelassener Betreiber handelt;

1.7.

vertritt die Auffassung, dass genau definiert werden sollte, welche Einschränkungen gelten, wenn Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit, der Resilienz und der ökologischen Nachhaltigkeit in Bezug auf den freien Verkehr von weltraumgestützten Daten und Diensten in der Union oder aber in Bezug auf von anderen Mitgliedstaaten erteilte Genehmigungen strengere Anforderungen festzulegen beabsichtigen, damit es zu keinen Verzerrungen am Binnenmarkt kommt;

1.8.

hebt hervor, dass Betreiber und Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der Ziele des Weltraumgesetzes unterstützt werden müssen, indem der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sowie gemeinsame Regeln gestärkt werden, damit auf EU-Ebene ein harmonisierter Rahmen entsteht und eine Fragmentierung und bürokratische Hürden vermieden werden; empfiehlt diesbezüglich, in Abstimmung mit der EUSPA zu prüfen, ob eine zentrale europäische Anlaufstelle (1) für Genehmigungen und Registrierungen eingerichtet werden sollte, die in der Lage ist, die Verfahren zu straffen sowie die Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Sicherheits-, Resilienz- und Nachhaltigkeitsstandards (Artikel 8, 10, 19, 62, 69) sicherzustellen;

1.9.

hält es für erforderlich, dass Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte unter strukturierter Einbeziehung der Mitgliedstaaten, Interessenträger und Sozialpartner ausgearbeitet werden;

1.10.

ist der Ansicht, dass klargestellt werden sollte, dass es Überschneidungen der Verordnung mit den bereits geltenden EU-Rechtsvorschriften für Cybersicherheit (NIS-2-Richtlinie) und für die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie) zu vermeiden gilt;

1.11.

hält es für notwendig, in Titel III und insbesondere in Artikel 16 transparente und überprüfbare Kriterien für die Anerkennung gleichwertiger Regulierungssysteme von Drittländern, einschließlich Mechanismen für die regelmäßige Überwachung und Überprüfung, festzulegen; ist außerdem der Ansicht, dass klargestellt werden muss, wie die EU durch die Festlegung von Kontrollbefugnissen, Bedingungen für Kooperationsabkommen mit Drittlandsbehörden und wirksamen Durchsetzungsmechanismen die Einhaltung der für Drittlandsbetreiber geltenden Vorschriften durchsetzen kann;

1.12.

ist der Auffassung, dass das verbindlich geltende System für die Berechnung und Zertifizierung des ökologischen Fußabdrucks von Weltraummissionen nach Verhältnismäßigkeitskriterien umgesetzt werden muss, um die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu wahren, wobei nach Möglichkeit auch für den verstärkten Einsatz von Lösungen der Kreislaufwirtschaft gesorgt werden sollte;

1.13.

empfiehlt, die Rolle europäischer KMU und Start-up-Unternehmen in der Raumfahrtindustrie durch entsprechende gezielte Maßnahmen und einen besseren, an Sozialverträglichkeitskriterien gekoppelten Zugang zu EU-Mitteln zu stärken;

1.14.

legt nahe, die europäische Weltraumstrategie mit den Bestrebungen Europas nach strategischer Autonomie und Maßnahmen zur Aktivierung ergänzender Ökosysteme und des Multiplikatoreffekts der Raumfahrtindustrie zu verbinden, um die jeweiligen Sektoren, darunter Präzisionslandwirtschaft, künstliche Intelligenz, fortgeschrittene Robotik, weltraumgestützte Energiegewinnung, Umweltmonitoring und Telemedizin, zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten bezüglich der im EU-Recht verankerten Möglichkeiten zur Förderung solcher Synergieeffekte Orientierungshilfe zu leisten (2);

1.15.

plädiert dafür, eine integrierte Strategie für Kompetenzen und Arbeitsplätze im Bereich Raumfahrt zu erarbeiten und eine europäische Agenda für Raumfahrtkompetenzen anzunehmen, in deren Rahmen Partnerschaften zwischen Sozialpartnern, Schulen, Hochschulen und Raumfahrtagenturen gefördert werden;

1.16.

fordert, im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen 2028-2034 angemessene Mittel für die operative Stärkung der EUSPA vorzusehen;

1.17.

spricht sich dafür aus, Abschnitt 3 (Qualifizierte technische Stellen für Weltraumtätigkeiten), d. h. Artikel 34 ff., im Interesse einer genaueren Festlegung der Zuständigkeiten und Aufgaben der qualifizierten technischen Stellen zu präzisieren, um potenzielle Kompetenzkonflikte mit der EUSPA zu vermeiden;

1.18.

weist darauf hin, dass mit der Verordnung auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen unternehmerischer Freiheit und kollektiver Verantwortung hingewirkt werden muss, sodass der Anreiz zu privaten Investitionen und Innovationstätigkeiten besteht, aber auch verbindliche Standards für Transparenz, Nachhaltigkeit, Fairness und den Schutz des allgemeinen europäischen Interesses gelten.

2.   ERLÄUTERUNGEN

Begründung für Empfehlung 1.1

2.1.

In der Verordnung wird festgestellt, dass die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Raumfahrtökosystems mit gezielten Investitionen verbessert werden muss, und der internationale Wettbewerbsdruck zur Kenntnis genommen. Die Verordnung ist also darauf ausgerichtet, die Position der Union als führender Akteur der Raumfahrt zu stärken. Aus Sicht des EWSA müssen dafür jedoch auch weitere finanzielle und industrielle Instrumente vorgesehen werden.

2.2.

Aufgrund des globalen Wirtschaftspotenzials der Raumfahrt muss die EU sich stärker in Position bringen. Im Bericht von Mario Draghi wird der Wert der globalen Raumfahrtindustrie 2023 mit 572 Mrd. EUR veranschlagt. Bei einer jährlichen Wachstumsquote von über 9 % dürfte er sich bis 2035 auf mehr als 1 628 Mrd. EUR belaufen.

2.3.

Die Ziele der von der Europäischen Kommission unlängst veröffentlichten Start-up- und Scale-up-Strategie sollten auch für die Luft- und Raumfahrtindustrie gelten. Dadurch wären europäische Raumfahrtunternehmen besser in der Lage, sich eine internationale Führungsposition zu sichern, und es könnte dafür gesorgt werden, dass die Industriepolitik die finanziellen, regulatorischen und technologischen Instrumente bietet, die für die Expansion der Unternehmen und die Wahrung hochwertiger, sozialverträglicher Arbeitsplätze in Europa unabdingbar sind.

2.4.

Zur Absicherung der strategischen Autonomie der EU sollte Drittländern der Zugang zum europäischen Raumfahrtmarkt nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit gewährt werden. Gleichzeitig sollte die industriepolitische Weichenstellung der Konsolidierung starker europäischer Akteure dienen und nicht zu einer übermäßigen Marktfragmentierung führen. Bei der Teilnahme an strategischen Programmen und Programmen mit doppeltem Verwendungszweck sollten akkreditierte europäische Betreiber Vorrang haben, wobei diese Akteure Kostenkontrollmechanismen unterliegen und an die uneingeschränkte Einhaltung sozialer und ökologischer Anforderungen gebunden sein sollten. So wird sowohl für Wettbewerbsfähigkeit als auch für den Schutz des allgemeinen europäischen Interesses gesorgt.

Begründung für Empfehlung 1.2

2.5.

Die Verordnung ist auf die Nachhaltigkeit, Sicherheit und Resilienz von Weltraumtätigkeiten ausgerichtet. Diese Zielsetzungen müssen indes auf EU-Ebene von ambitionierten industriepolitischen Maßnahmen begleitet werden. Ohne eine strukturelle Erhöhung der Investitionen können die in der Verordnung verankerten Ziele wie Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Autonomie nicht erreicht werden.

2.6.

Bei Schlüsselkomponenten (wie Halbleitern, Antriebs- und Starttechnologie) auf außereuropäische Lieferanten angewiesen zu sein, ist gerade in geopolitisch ungewissen Zeiten eine kritische Schwachstelle (3). Darüber hinaus ist der europäische Anteil an den weltweiten Weltraumstarts von 11 % im Jahr 2021 auf 4 % im Jahr 2022 zurückgegangen, das heißt, die EU hat sowohl Industriekapazitäten als auch an strategischer Autonomie verloren (4).

2.7.

Die europäischen Raumfahrtinvestitionen bleiben deutlich hinter denen der großen Mitbewerber zurück. Zurzeit setzt die EU nur 0,07 % ihres BIP für die Raumfahrt ein, während dieser Anteil in den Vereinigten Staaten im Durchschnitt 0,25 % beträgt und auch in China, Indien und Japan höher ausfällt. Aufgrund dieses strukturellen Ungleichgewichts ist Europa kaum in der Lage, autonome Innovationen zu fördern und strategisch kritische Infrastruktur zu erhalten, und kann der Abhängigkeit von Drittländern im Bereich Technologien, Daten und Dienste kaum etwas entgegensetzen (5).

Begründung für Empfehlung 1.3

2.8.

Die Fragmentierung der Rechtsvorschriften ist nicht unbedingt auf die wesentlichen inhaltlichen Unterschiede im einzelstaatlichen Recht zurückzuführen, denn die Mitgliedstaaten folgen hier einem gemeinsamen Modell, das an der VN-Resolution 68/74 ausgerichtet ist. Ursache dieser Fragmentierung ist vielmehr der in Artikel 189 Absatz 2 AEUV verankerte Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Werden jedoch mit der Verordnung Verpflichtungen eingeführt, die den bereits ratifizierten VN-Verträgen (Weltraumvertrag (OST), Weltraumrettungsübereinkommen (ARRA), Weltraumhaftungsübereinkommen (LIAB), Weltraumregistrierungsübereinkommen (REG)) zuwiderlaufen, drohen Unstimmigkeiten. Dass die EU nicht Vertragspartei dieser Übereinkommen ist, schwächt ihre Glaubwürdigkeit als globale Normgeberin. Die bestehenden internationalen Verpflichtungen müssen also aufrechterhalten werden.

2.9.

Der EWSA unterstützt die Verordnung als entscheidenden Schritt auf dem Weg zu einem kohärenten und wettbewerbsfähigen europäischen Rahmen für die Raumfahrt. Inwiefern auf Artikel 114 AEUV als Rechtsgrundlage abgestellt werden kann, um zu gewährleisten, dass die Verordnung innerhalb des rechtlichen und politischen Rahmens der EU tatsächlich zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union beiträgt, bleibt jedoch zu klären.

2.10.

Außerdem werden einige Begriffe nicht einheitlich verwendet. Beispielsweise wird in Artikel 1 Absatz 1 lediglich auf „weltraumgestützte Daten und Weltraumdienste“ Bezug genommen, während sich die Erwägungsgründe und andere Bestimmungen auch auf „Produkte“ beziehen. In der Verordnung sollte durchgängig der Wortlaut „weltraumgestützte Produkte, Dienste und Daten“ verwendet werden.

Begründung für Empfehlung 1.4

2.11.

Nach den Weltraumverträgen und -übereinkommen der Vereinten Nationen, insbesondere dem Weltraumvertrag von 1967 (OST), hat derjenige Staat die Verantwortung zu tragen bzw. die Verpflichtungen zu erfüllen, dessen Staatsangehörigkeit der Betreiber besitzt. Sich allein auf das Kriterium des Niederlassungsstaats zu beschränken, wie das in dem vorliegenden Verordnungsentwurf der Fall ist, könnte zu Zweifeln bezüglich der Auslegung und zu Abweichungen vom Völkerrecht führen. Im Sinne der rechtlichen Klarheit, des rechtlichen Schutzes und der richtigen Zuordnung der Zuständigkeiten wäre die Aufnahme beider Kriterien geboten, denn so könnten auch etwaige grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten vermieden werden. Diese Klarstellung ist auch unter dem Gesichtspunkt der Abstimmung von Rechtsvorschriften mit bestimmten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften geboten, denn nach dem italienischen Weltraumgesetz von 2025 und dem portugiesischen Weltraumgesetz von 2019 besteht bereits die Möglichkeit, von Drittstaaten erteilte Genehmigungen oder Lizenzen als gleichwertig anzuerkennen.

Begründung für Empfehlung 1.5

2.12.

Titel II bezieht sich auf die einzelstaatlichen Regelungen für die Genehmigung und Zertifizierung von Weltraumtätigkeiten, die darauf ausgerichtet sind, unter Wahrung der nationalen Vorrechte und des nach Artikel 189 Absatz 2 AEUV geltenden Harmonisierungsverbots Mindeststandards für die Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit zu harmonisieren. Der Vorschlag scheint einen ausgewogenen Ansatz zu verfolgen: Ziel ist es, einen gemeinsamen europäischen Rahmen zu schaffen, um rechtliche Abweichungen, die zu Verzerrungen am Binnenmarkt führen könnten, zu vermeiden, ohne damit jedoch den Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten vorzugreifen. Gleichzeitig bleiben aber Grauzonen, die Klarstellungen erfordern, um Rechtssicherheit und eine einheitliche Anwendung zu gewährleisten:

Die für die Gewährung von Ausnahmen geltenden Kriterien, Bedingungen und Einschränkungen sind nicht präzise festgelegt.

Der Spielraum, der den Mitgliedstaaten bezüglich Verfahren eingeräumt wird, könnte zu uneinheitlichen Fristen und Bedingungen führen.

Das Fehlen genauer Fristen für Genehmigungsverfahren kann für Betreiber zu Unsicherheiten führen.

Es ist nicht festgelegt, ob und inwiefern die Bestimmungen auch für nichtkommerzielle Missionen gelten.

Im Hinblick auf die Inspektionsbefugnisse der Kommission sind keine Einschränkungen, Methoden und Vorgaben zur Aufteilung der Zuständigkeiten unter dem Gesichtspunkt der nationalen Befugnisse festgelegt.

Die Aufgaben, d. h. die operativen Verantwortungsbereiche der ESA und der EUSPA sind nicht eindeutig festgelegt.

Konkrete Leitlinien zu diesen Aspekten dürften dazu beitragen, Kompetenzkonflikte zu vermeiden und einer harmonisierten Umsetzung der Verordnung den Weg zu ebnen.

Begründung für Empfehlung 1.6

2.13.

Im derzeitigen Wortlaut kann die mit URSO abgekürzte Benennung, wie sie in Artikel 24 des Vorschlags eingeführt wird, zu Verwechslungen führen (6). Die EU ist dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen von 1975 nicht beigetreten. Deshalb sollte eigentlich klar sein, dass die in diesem Übereinkommen verankerten Registrierungspflichten mit dem URSO nicht repliziert werden, sondern den Weltraumbetreibern im Rahmen des Unionsregisters elektronische Zertifikate gemäß Artikel 25 ausgestellt werden. Folglich wäre es besser, die mit URSO abgekürzte Benennung von „Register der Weltraumobjekte“ in „Register der Weltraumbetreiber“ zu ändern.

Begründung für Empfehlung 1.7

2.14.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist Voraussetzung für einen einheitlichen europäischen Markt für die Raumfahrt. Die Möglichkeit, aus Gründen der Sicherheit, Resilienz oder Nachhaltigkeit (Artikel 10, 62, 79, 96) zusätzliche Anforderungen einzuführen, sollte jedoch genauer definiert werden. Wenn keine objektiven Kriterien festgelegt werden, kann das für die Betreiber zu internen Hürden und zu Rechtsunsicherheiten führen und so die Wettbewerbsfähigkeit Europas auf dem immer härter umkämpften Weltmarkt beeinträchtigen.

Begründung für Empfehlung 1.8

2.15.

Um einer Fragmentierung der Rechtsvorschriften zu begegnen, wird zwar in Artikel 8 der Verordnung bereits auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in Bezug auf die von unterschiedlichen Mitgliedstaaten ausgestellten Genehmigungen verwiesen. Doch durch Stärkung und Verbesserung der praktischen Umsetzung dürfte die Gefahr sich überschneidender oder abweichender Verfahren gemindert sowie verhindert werden, dass der jeweils günstigste Gerichtsstand gewählt wird („Forum-Shopping“), und für gleiche Wettbewerbsbedingungen am Binnenmarkt gesorgt werden.

2.16.

Im Interesse vereinfachter Verfahren für KMU und kleinere Betreiber sind in den Artikeln 10, 62 und 69 gewisse Erleichterungen („vereinfachte Regelungen“) und angepasste Anforderungen für kleinere Unternehmen vorgesehen. Eine von der EUSPA koordinierte zentrale Anlaufstelle könnte dafür sorgen, dass diese Erleichterungen einheitlich zur Anwendung kommen und so Zeit- und Kosteneinsparungen ermöglichen.

2.17.

Operative Aufgaben der EUSPA sind gemäß Artikel 19 die technische Unterstützung und die Koordinierung. Eine zentrale Anlaufstelle dürfte der Erfüllung dieser Aufgaben dienen und für Transparenz sorgen. Zudem könnten Betreiber über diese Stelle Hilfe erhalten sowie Kontakt zu den nationalen Behörden aufnehmen.

2.18.

Unter dem Gesichtspunkt der verbesserten Wettbewerbsfähigkeit und größeren strategischen Autonomie würde ein harmonisiertes, zentralisiertes System dazu beitragen, bürokratische Hürden abzubauen und so den europäischen Rechtsrahmen attraktiver zu gestalten und die Führungsposition der EU in der Raumfahrtindustrie zu stärken.

2.19.

Im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem internationalen Recht könnten die zentrale Koordinierung und gegenseitige Anerkennung sowohl zu einer besseren Angleichung an die internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 6 als auch zu einer besseren Interoperabilität mit internationalen, beispielsweise von den Vereinten Nationen geführten Registern beitragen.

Begründung für Empfehlung 1.9

2.20.

Die meisten konkreten operativen Anforderungen sollen im Wege von Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Durch einen partizipativen Prozess kann allzu stark zentralisierten oder von den wirtschaftlichen Gegebenheiten abgekoppelten Lösungen gegengesteuert und für eine wirksame und nachhaltige Harmonisierung gesorgt werden.

Begründung für Empfehlung 1.10

2.21.

Der Aspekt der Resilienz ist absolut entscheidend, doch mit dem vorgelegten Rahmen drohen allzu viele, möglicherweise widersprüchliche Verpflichtungen. Eine ausdrückliche Koordinierung der Rechtssetzung würde für Kohärenz sorgen, die Befolgungskosten mindern und die Wirksamkeit der Sicherheitsmaßnahmen verbessern.

Begründung für Empfehlung 1.11

2.22.

Im Zusammenhang mit dem Zugang von Drittlandsbetreibern zum EU-Markt müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten und strategische Abhängigkeiten vermieden werden. Durch eindeutig geregelte Verfahren besteht für Unternehmen mehr Planungssicherheit und gewinnt die EU als Normgeberin an Glaubwürdigkeit.

Im vorliegenden Vorschlag ist für die Genehmigung von Inspektionen ein kompliziertes, auf Vereinbarungen mit Drittlandsbehörden beruhendes System vorgesehen. Ob die EU über direkte Inspektionsbefugnisse verfügt oder wie die Einhaltung der Vorschriften außerhalb der EU sichergestellt werden soll, ist jedoch nicht festgelegt. Diese Unklarheiten könnten zu Lücken bei den Kontrollen, zu Kompetenzkonflikten und zu Marktverzerrungen führen.

Präzise Vorschriften für die Anerkennung, Überwachung und Durchsetzung würden zu mehr Rechtssicherheit, zur einheitlichen Anwendung und zur internationalen Glaubwürdigkeit der EU sowie zur Wahrung der Sicherheit, der Nachhaltigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Raumfahrtindustrie beitragen.

Begründung für Empfehlung 1.12

2.23.

Der Vorschlag, ein verbindliches System für die Berechnung und Zertifizierung des ökologischen Fußabdrucks von Weltraummissionen einzuführen, ist zu begrüßen, muss aber verhältnismäßig umgesetzt werden. Es gilt, die strategischen Kapazitäten der europäischen Industrie zu erhalten, technisches Know-how zu schützen und den Einfluss des Sektors auf die Beschäftigung zu stärken, damit ökologische Nachhaltigkeit zu einem Motor für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit wird.

Begründung für Empfehlung 1.13

2.24.

Die Verordnung trägt der wachsenden Rolle von KMU Rechnung und sieht (insbesondere von der EUSPA zu treffende) Maßnahmen zur technischen Unterstützung und für den Kapazitätsaufbau vor (Artikel 30 bis 32; in Erwägungsgrund 40 wird herausgestellt, wie wichtig KMU für die Förderung von Innovationstätigkeiten in dem Sektor sind). Diese Maßnahmen müssen jedoch bei Ausschreibungsverfahren und Forschungsprogrammen stärker zum Tragen kommen.

2.25.

Schätzungen zufolge wird sich das Wirtschaftspotenzial der europäischen Raumfahrtindustrie bis 2050 auf 140 Mrd. EUR/Jahr belaufen. Im EPRS-Bericht wird davon ausgegangen, dass sich bis 2050 direkte und indirekte Erträge von bis zu 140 Mrd. EUR/Jahr erwirtschaften lassen, wenn auf europäischer Ebene in Bezug auf die rechtlichen Bestimmungen, die Industrie und die Infrastruktur effiziente, abgestimmte Maßnahmen getroffen werden. Erwirtschaftet würde diese Wertschöpfung sowohl durch primäre Raumfahrttätigkeiten (Raketenstarts, Satellitenkonstellationen, GNSS-Dienste) als auch durch nachgeordnete Bereiche wie Präzisionslandwirtschaft, weltraumgestützte Energiegewinnung, intelligente Logistik und Klimaresilienz (7).

Begründung für Empfehlung 1.14

2.26.

In der Verordnung wird zwar auf das systemische Potenzial der Raumfahrtindustrie verwiesen, aber die Verbindungen zu politischen Maßnahmen und Strategien auf EU-Ebene (Grüner Deal, grüner und digitaler Wandel, strategische Autonomie) müssen auch genutzt werden.

2.27.

Als die EU-Agentur, die Lösungen für die Nutzer bereitstellt, könnte die EUSPA die Entwicklung von in der EU hergestellten kritischen Empfängern, Terminals und anderen Nutzerkomponenten weiter und intensiv unterstützen, damit sich weltraumgestützte Lösungen in der EU sektorübergreifend verbreiten können.

Begründung für Empfehlung 1.15

2.28.

Der Schwerpunkt der Verordnung liegt auf dem Aufbau von Kapazitäten der Betreiber. Doch ohne qualifizierte Arbeitskräfte kann eine geregelte Wettbewerbsfähigkeit nicht von Dauer sein. In der Verordnung wird zwar festgestellt, dass Kompetenzen wichtig sind, aber um Fachkräfte zu gewinnen, bedarf es einer strukturierten EU-Strategie.

2.29.

Durch die Weiterentwicklung der Raumfahrtindustrie können neue Beschäftigungsökosysteme entstehen, die zur Gewinnung junger Fachkräfte und zur Stärkung des territorialen Zusammenhalts beitragen können. Der EPRS geht davon aus, dass in mit der Raumfahrtindustrie verbundenen Sektoren wie künstliche Intelligenz, Robotik, Quanteninformatik, Weltraumlandwirtschaft und weltraumgestützte Solarenergie bis 2040 mehr als 1 Million neue Arbeitsplätze entstehen könnten (8).

Begründung für Empfehlung 1.16

2.30.

Der EWSA begrüßt, dass in der Verordnung vorgesehen ist, die Rolle der EUSPA zu stärken. Allerdings müssen dafür auch entsprechende Mittel vorgesehen werden. Die Ziele der Verordnung können nur mit angemessener Mittelausstattung in konkrete operative Fähigkeiten überführt werden.

2.31.

In Titel III der vorgeschlagenen Verordnung werden besonders umfangreiche Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten eingeführt. Die operativen Kapazitäten der EUSPA müssen also verstärkt werden, damit die Agentur die nationalen Behörden technisch unterstützen, beraten und koordinieren kann.

Begründung für Empfehlung 1.17

2.32.

Die Zuständigkeiten der qualifizierten technischen Stellen müssen genauer definiert werden, und es muss ein Koordinierungsmechanismus vorgesehen werden, um Überscheidungen zu vermeiden und unionsweit schlüssige Lenkungsstrukturen aufzubauen.

Begründung für Empfehlung 1.18

2.33.

Nach der Verordnung müssen Raumfahrtunternehmen strenge Anforderungen (Artikel 16 bis 26), auch zur operativen Sicherheit, ökologischen Nachhaltigkeit und Cybersicherheit, erfüllen, um für Weltraumtätigkeiten zugelassen zu werden. Diese Anforderungen, die auch eine Lebenszyklusbewertung, Deorbiting-Pläne und Betriebskontinuitätspläne umfassen, sind ein wichtiger erster Schritt auf dem Weg zu verantwortungsbewussteren Rechtsvorschriften. In dem Maße, in dem Weltraumtätigkeiten zunehmend privatisiert werden und globale Raumfahrtakteure auf den Plan treten, muss der Grundsatz der sozialen Verantwortung von Unternehmen stärker zum Tragen kommen, und zwar auch im Zusammenhang mit den Zielen der EU in Bezug auf sozialen Zusammenhalt, Nachhaltigkeit und einen gerechten Zugang zu Ressourcen im Weltraum.

Brüssel, den 4. Dezember 2025

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Séamus BOLAND


(1)  Die EUSPA könnte als operative Drehscheibe, d. h. als zentrale Anlaufstelle der EU fungieren, sodass Anwendungen der Betreiber, technische Bewertungen und Konformitätskontrollen konsolidiert werden und grundlegende Normen der EU unter Wahrung der Genehmigungsrechte der Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.

(2)  Beispielsweise sollte die Kommission den Mitgliedstaaten Leitlinien dafür an die Hand geben, wie Satellitenbilder genutzt werden können, um die Umsetzung der EU-Methanverordnung zu beschleunigen.

(3)  Amt für Veröffentlichungen der EU: Aerospace & Defence Ecosystem, S. 2f.

(4)  Amt für Veröffentlichungen der EU: Aerospace & Defence Ecosystem, S. 2f.

(5)  EPRS (2025): EU Capabilities in Space (EPRS_IDA(2025)765792), S. 7.

(6)  Artikel 24 des Vorschlags besagt, dass „[d]ie Agentur [...] ein Unionsregister der Weltraumobjekte (URSO) ein[richtet], in dem Folgendes registriert wird: a) Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, die [...] zugelassen [...] wurden; b) Unionsbetreiber im Bereich Weltraum, bei denen es sich um Einrichtungen handelt [...]; c) Drittlandsbetreiber im Bereich Weltraum [...]; d) internationale Organisationen [...].“

(7)  EPRS (2025): EU Capabilities in Space ( https://www.europarl.europa.eu/thinktank/en/document/EPRS_IDA(2025)765792 ).

(8)  EPRS (2025): EU Capabilities in Space (EPRS_IDA(2025)765792), S. 21ff.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2026/882/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)